Empfehlungen Rahmenhygieneplan Dachau

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Gesundheitsamt
Dachau
Hilfestellungen für die
Erstellung eines
Rahmenhygieneplans
gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz
für Kindereinrichtungen
(Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ,
und Kinderhorte)
erarbeitet vom:
Gesundheitsamt Dachau
zur Erstellung von Hygieneplänen nach § 36 IfSG
Stand: Dezember 2010
1
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
4
2.
Risikobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
4
2.1.
2.2.
Risikobewertung
Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
4
4
3.
Basishygiene
5
3.1.
3.2.
3.2.1.
3.2.2.
3.2.3.
3.3.
3.4.
3.4.1.
3.4.2.
3.4.3.
3.4.4.
3.5.
Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
Reinigung und Desinfektion
Händehygiene
Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
Bekleidung, Wäschehygiene
Umgang mit Lebensmitteln
Sonstige hygienische Anforderungen
Abfallbeseitigung
Trinkwasser/Badewasser
Wasserspiel- und Erlebnisbereiche
Spielsand
Erste Hilfe
5
5
5
6
6
6
7
7
7
7
8
8
4.
Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
8
4.1.
4.1.1.
4.1.2.
4.1.3.
4.2.
4.3.
4.3.1.
4.3.2.
Gesundheitliche Anforderungen und Belehrungen
Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§§ 42, 43 IfSG)
Betreuungs-, Erziehung-, Aufsichtspersonal
Kinder/Eltern
Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht
Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
Wer muss melden?
Information der Betreuten/Sorgeberechtigten über das Auftreten von
Infektionskrankheiten in der Einrichtung, Maßnahmeneinleitung
4.3.3. Besuchsverbot und Wiederzulassung
4.4.
Schutzimpfungen
2
8
8
8
8
9
9
9
9
10
10
Anlagen
Anlage 1: Muster von Reinigungs- und Desinfektionsplänen für
- Sanitärbereich
- Gruppenräume/ sonstige Räume
- Küchenbereich
- Erste-Hilfe-Raum
Anlage 2: Füllungstabelle Erste-Hilfe-Kasten
Anlage 3: Belehrung gemäß § 43 Abs.1 IfSG: Gesundheitsinformationen für den Umgang
mit Lebensmitteln, schriftliche Erklärung
Anlage 4: Belehrung gemäß § 35 IfSG: Merkblatt für Beschäftigte, die Lehr-, Erziehungs-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten in Gemeinschaftseinrichtungen
lt. § 33 IfSG ausüben, schriftliche Erklärung
Anlage 5: Belehrung gemäß § 34 Abs. 5 IfSG: Merkblatt für Eltern und sonstige
Sorgeberechtigte, Verpflichtungsschein
Anlage 6: Elterninformation: Kopfläuse – was tun?
Anlage 7: Schutzmaßnahmen bei Ausbruch von Brechdurchfall
in Gemeinschaftseinrichtungen
Anlage 8: "Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen"
3
1. Einleitung
Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder sind durch das Zusammenleben und die
Zusammenarbeit einer Vielzahl von Personen von besonderer hygienisch-epidemiologischer
Bedeutung. Sie bedürfen deshalb großer Aufmerksamkeit, um das Wohlbefinden, die
Gesundheit und die Erziehung zu hygienischem Verhalten – besonders auch im Hinblick auf
Infektionskrankheiten - zu sichern.
Den rechtlichen Rahmen bietet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zweck dieses Gesetzes
ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu
erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das IfSG setzt dabei in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf
die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie
jedes Einzelnen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz konkrete Verpflichtungen für
Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Leitungen, insbesondere aus den §§ 33 bis 36
(zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen). Nach § 36
Abs. 1 müssen Gemeinschaftseinrichtungen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen. Für die Erstellung der Pläne enthält das
Gesetz keine Vorgaben, sondern überlässt dies weitgehend dem Ermessen der jeweiligen
Einrichtung.
Die vorliegenden Empfehlungen sollen Hilfestellungen für die Erstellung eines
innerbetrieblichen Hygieneplans, der auf die Situation in der jeweiligen Einrichtung
angepasst ist, sein.
2. Risikobewertung, Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
2.1. Risikobewertung
Das Infektionsrisiko wird allgemein von der Anwesenheit primär wie fakultativ pathogener
Keime, den Übertragungswegen dieser Erreger (direkte und indirekte natürliche
wie künstliche Übertragungswege) und der Abwehr- und Immunsituation (u.a. Impfstatus)
der Kinder und des Personals bestimmt. Für den Ausschluss von Personen aus der
Kindereinrichtung, die an bestimmten Infektionserkrankungen leiden oder in
Wohngemeinschaft engen Kontakt zu Infizierten hatten, bildet das Infektionsschutzgesetz
(§34) die rechtliche Grundlage. Für die Wiederzulassung in
Gemeinschaftseinrichtungen“ hat das RKI und auch das Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit (LGL) ein Merkblatt erarbeitet. Dieses kann unter www.rki.de bzw.
unter www.lgl.bayern.de heruntergeladen werden.
2.2. Hygienemanagement und Verantwortlichkeit
Der Leiter der Kindereinrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherung der
hygienischen Erfordernisse und nimmt seine Verantwortung durch Anleitung und Kontrolle
wahr. Er kann zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten oder ein Hygieneteam
benennen.
Zu den Aufgaben des Hygienemanagements gehören unter anderem:
• Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
• Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen
• Durchführung von Hygienebelehrungen
• Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Gesundheitsamt und zu den Eltern
Der Hygieneplan ist jährlich hinsichtlich seiner Aktualität zu überprüfen und ggf. zu
ändern. Die Überwachung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen erfolgt u.a. durch
Begehungen der Einrichtung routinemäßig mindestens jährlich sowie bei aktuellem Bedarf.
Die Ergebnisse werden schriftlich dokumentiert. Der Hygieneplan muss für alle Beschäftigten
jederzeit zugänglich und einsehbar sein.
Die Beschäftigten sollen mindestens einmal pro Jahr hinsichtlich der erforderlichen
Hygienemaßnahmen belehrt werden. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.
4
3. Basishygiene (siehe Anlage 1)
3.1. Hygieneanforderungen an Standort, Gebäude, Räume, Ausstattung
• Die Kindereinrichtung muss den baurechtlichen Anforderungen, den
Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den
brandschutztechnischen Vorschriften genügen.
3.2. Reinigung und Desinfektion
• Eine gründliche und regelmäßige Reinigung insbesondere der Hände und häufig
benutzter Flächen und Gegenstände ist eine wesentliche Voraussetzung für einen
guten Hygienestatus.
• Eine routinemäßige Desinfektion ist in der Kindereinrichtung i. d. R. nicht notwendig
• Die gezielte Desinfektion ist dort erforderlich, wo Krankheitserreger auftreten und
Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen (z.B. Verunreinigungen mit
Erbrochenem, Blut, Stuhl, Urin).
• Eine effektive Desinfektion wird nur erreicht, wenn für die beabsichtigte
Desinfektionsaufgabe das geeignete Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen
Konzentration und Einwirkzeit verwendet wird.
• Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der aktuellen
Desinfektionsmittelliste des Robert-Koch-Institutes mit der entsprechenden Konzentration
und Einwirkzeit auszuwählen (ggf. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt).
• Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor Kindern geschützt aufzubewahren.
• In jeder Einrichtung müssen Reinigungs- und Desinfektionspläne erarbeitet
und gut sichtbar in den jeweiligen Räumen ausgehängt werden (siehe Anlage 1).
• Die Pläne sollen konkrete Festlegungen zur Reinigung und ggf. zur Desinfektion
(was, wann, womit, wie, wer) sowie Aussagen zur Überwachung/Eigenkontrolle –
besonders auch bei Vergabe der Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen (vertragliche
Regelung mit Fremdfirmen) enthalten.
• Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem
Verdacht sind häufig spezielle Maßnahmen erforderlich, die vom Gesundheitsamt
veranlasst oder mit diesem abgestimmt werden müssen.
3.2.1. Händehygiene
Hände sind durch ihre vielfältigen Kontakte mit der Umgebung und anderen
Menschen die Hauptüberträger von Infektionserregern.
Händewaschen und ggf. Händedesinfektion gehören zu den wichtigsten Maßnahmen
der Infektionsverhütung und der Bekämpfung von Infektionen. Händewaschen reduziert die
Keimzahl auf den Händen.
Im Hygieneplan ist festzulegen
• welche Waschpräparate verwendet werden
• ob Einmalhandtücher oder personengebundene textile Handtücher benutzt werden
(Die Benutzung von Gemeinschaftshandtüchern ist abzulehnen.)
• wie nach Kontamination der Hände mit Krankheitserregern zu verfahren ist
(Desinfektion/Reinigung, genaue Anleitung zur Händedesinfektion festlegen)
• in welchen Fällen grundsätzlich die Verwendung von Einmalhandschuhen empfohlen wird
Personal:
► Wann ist eine gründliche Händereinigung durchzuführen?
z.B. bei Dienstbeginn, nach intensivem Kontakt mit Kindern, die an Durchfallerkrankungen
und Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden, etc.
► Wann ist eine hygienische Händedesinfektion ist erforderlich?
z.B. nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut und anderen Körperausscheidungen,
vor dem Anlegen von Pflastern, etc.
Kinder:
Jedes Kind soll eine ordnungsgemäße Handwaschtechnik erlernen.
► Wann ist eine gründliche Händereinigung durchzuführen?
5
3.2.2. Fußböden und andere Flächen sowie Gegenstände
► Folgende Grundsätze sollen Ihnen bei der Erstellung Ihres Reinigungs- und Desinfektonsplans Hilfestellung geben.
- Es ist grundsätzlich feucht zu reinigen (Ausnahme: textile Beläge).
- Für die Pflege textiler Beläge sind Geräte mit Mikro- oder Absolutfiltern
zu verwenden.
- Bei den angewendeten Reinigungsmethoden ist eine Schmutzverschleppung zu
verhindern.
- Die Reinigungsmaßnahmen sind in der Regel in Abwesenheit der Kinder durchzuführen.
- Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist geeignete Schutzkleidung (Handschuhe,
Schürze/Kittel) zu tragen.
- Alle wiederverwendbaren Reinigungsutensilien (Wischmopp, Wischlappen) sind nach
Gebrauch aufzubereiten und bis zur erneuten Verwendung trocken zu lagern.
- Geräte und Mittel zur Reinigung und Desinfektion sind an geeigneter Stelle und vor dem
Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.
- Innerhalb der Einwirkzeit der Desinfektionsmittel-Lösungen dürfen die Flächen nicht
trocken- oder nachgewischt werden.
- Nach erfolgter Desinfektion ist zu lüften.
- Der Reinigungsrhythmus muss sich an der speziellen Nutzungsart und –intensität
orientieren.
- Bei sichtbarer Verschmutzung ist sofort zu reinigen.
- Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten sind ggf. Desinfektionsmaßnahmen als
gezielte Schutzmaßnahmen gegen eine Weiterverbreitung der Infektion durchzuführen.
Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.
3.2.3. Wäschehygiene
- Die Häufigkeit des Wäschewechsels ist vom Verschmutzungsgrad abhängig.
Grundsätzlich ist verunreinigte Wäsche sofort zu wechseln.
Das Einsammeln und der Transport gebrauchter Wäsche soll in reißfesten, ausreichend
keimdichten, ggf. feuchtigkeitsdichten Textil- oder Foliensäcken bzw. Wäschebehältern
erfolgen.
- Falls Wäsche in der Einrichtung selbst gewaschen wird, ist auf eine Trennung von
Schmutzwäsche und sauberer Wäsche zu achten. Saubere Wäsche darf nicht im
Schmutzwäschebereich getrocknet werden.
- Legen Sie in Ihren Hygieneplan auch fest, wie mit infektiösen Ausscheidungen
verunreinigter Wäsche verfahren wird.
3.3. Umgang mit Lebensmitteln
- Um lebensmittelbedingte Erkrankungen und Erkrankungshäufungen in Kindergärten zu
verhindern, müssen an den Umgang mit Lebensmitteln besonders hohe Anforderungen
gestellt werden.
- Verantwortlich für die Lebensmittelhygiene ist der Leiter der Einrichtung.
- Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung in Berührung
kommen, müssen die Inhalte der §§ 42 und 43 des IfSG kennen und eine
Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 vorweisen können.
- Ein eigener Reinigungs- und Desinfektionsplan für den Küchenbereich ist zu erstellen.
6
3.4. Sonstige hygienische Anforderungen
3.4.1. Abfallbeseitigung
- Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festzulegen.
- Abfallbehälter müssen vor dem Zugriff der Kinder geschützt sein.
- Die Abfallentsorgung einschließlich der Küchenabfälle ist so zu betreiben, dass
Belästigungen, insbesondere durch Gerüche, Insekten und Nagetiere vermieden werden.
3.4.2. Trinkwasser/Badewasser
Die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser werden durch die "Verordnung
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001)" und die §§ 37-39 des
Infektionsschutzgesetzes geregelt.
3.4.3. Wasserspiel- und Erlebnisbereiche
Bei Fragen zu Reinigung, Wasseraufbereitung etc., können Sie sich jederzeit an das
Gesundheitsamt wenden.
3.4.4. Spielsand
Für das Einrichten eines Sandspielplatzes ist auf Herkunft und Qualität des Sandes
zu achten. Sand darf nicht durch Schadstoffe belastet sein. Bei Neubefüllung muss
vom Lieferanten die Qualität des Spielsandes durch Zertifikat ausgewiesen werden.
Zur Pflege des Sandes sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Zulauf von Hunden und Katzen unterbinden (Einzäunung).
- Sandkästen über Nacht bzw. Wochenende abdecken.
- Häufiges Harken zur Reinigung und Belüftung des Sandes.
- Tägliche visuelle Kontrollen auf organische (Tierexkremente, Lebensmittel, Müll
etc.) und anorganische Verunreinigungen (z.B. Glas), Verunreinigungen aller Art sind
sofort zu eliminieren.
- Sandwechsel bei starker Verschmutzung sofort, ansonsten alle 2 bis 5 Jahre
3.5. Erste Hilfe (siehe Anlage 2)
Durch den Leiter der Einrichtung ist zu veranlassen, dass das Personal entsprechend
der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften i. V. m. der Unfallverhütungsvorschrift
BGV/GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ vor Beginn der Tätigkeit und
danach mindestens jährlich zu Gefahren und Maßnahmen zum Schutz einschließlich
der Ersten Hilfe unterwiesen wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und
zur Rettung der Versicherten die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und geeignete
Personen verfügbar sind.
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4. Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes
4.1. Gesundheitliche Anforderungen und Belehrungen
4.1.1. Personal im Küchen-/Lebensmittelbereich (§§ 42,43 IfSG) (siehe Anlage 3)
4.1.2. Betreuungs-, Erziehungs-, Aufsichtspersonal (siehe Anlage 4)
Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen sind nach § 35 vor erstmaliger Aufnahme ihrer
Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von 2 Jahren von ihrem Arbeitgeber über
die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten zu belehren.
Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer
von 3 Jahren aufzubewahren ist.
4.1.3. Kinder/Eltern (siehe Anlage 5)
Für die in der Einrichtung Betreuten (Kinder) gilt Punkt 4.1.2 mit der Maßgabe, dass sie die
dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen
der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der
Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Ebenfalls zu belehren über gesundheitliche Anforderungen und Mitwirkungspflichten ist
nach §34 (5) IfSG jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut
wird oder deren Sorgeberechtigte durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung.
Diese Belehrung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Zusätzlich sollte ein
entsprechendes Merkblatt ausgehändigt werden. Bei Wechsel der Einrichtung müssen die
Betreuten (bzw. deren Erziehungsberechtigte) erneut eine Belehrung erhalten.
4.2. Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht
Bei den in § 34 aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern handelt es sich um
solche, die in Gemeinschaftseinrichtungen leicht übertragen werden können.
Eine rechtzeitige Information darüber ermöglicht, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen
und durch Information potenziell angesteckter Personen weitere Infektionen verhindert
werden können. Daher verpflichtet das IfSG die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuten
(bzw. deren Sorgeberechtigten) und die dort tätigen Personen, der
Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie von einem der in den
Absätzen 1 bis 3 (§ 34) geregelten Krankheitsfälle betroffen sind.
Damit der Informationspflicht nachgekommen werden kann, sind Belehrungen
(siehe 4.1.2 und 4.1.3) durchzuführen.
4.3. Vorgehen bei meldepflichtigen Erkrankungen
4.3.1. Information der Betreuten, Eltern bzw. Sorgeberechtigten bei Auftreten von
Infektionskrankheiten in der Kindertageseinrichtung, Maßnahmeneinleitung
Tritt eine meldepflichtige Infektionskrankheit oder ein entsprechender Verdacht in der
Einrichtung auf, so müssen ggf. durch die Leitung der Einrichtung die Betreuten/
Sorgeberechtigten darüber informiert werden, um für die Betreuten oder
gefährdete Familienangehörige notwendige Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Die Information kann in Form von:
► gut sichtbar angebrachten Aushängen im Eingangsbereich oder sonstigen Räumlichkeiten
der Einrichtung
► Merkblättern mit Informationen über die Erkrankung und notwendigen
Schutzmaßnahmen
► Informationsveranstaltungen oder persönlichen Gesprächen erfolgen
Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu koordinieren.
8
4.3.2. Wer muss melden?
Die Leitung des Kindergartens ist gemäß § 34 Abs. 6 verpflichtet, alle in § 34 Abs. 1 bis 3
Infektionsschutzgesetz genannten Erkrankungen bzw. den Krankheitsverdacht unverzüglich
(innerhalb von 24 Stunden) an das Gesundheitsamt Dachau zu melden. Dies gilt auch für die
Verlausung und beim Auftreten von 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden
Erkrankungen, wenn als Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Meldeweg
Beschäftigte Kindergarten
Betreute bzw. Sorgeberechtigte
Leitung
Kindergarten
Gesundheitsamt Dachau
Meldeinhalte:
− Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
− Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des Erkrankten
− Erkrankungstag
− Name, Anschrift, Telefonnummer der Einrichtung
− Anzahl der Erkrankten (bei Häufungen)
Maßnahmen in der Einrichtung einleiten:
− Isolierung Betroffener
− Verständigung von Angehörigen
− Sicherstellung möglicher Infektionsquellen
4.3.3. Besuchsverbot und Wiederzulassung
Im Infektionsschutzgesetz § 34 ist verankert, bei welchen Infektionen ein Besuchsverbot für
Gemeinschaftseinrichtungen besteht. Der erneute Besuch der Einrichtung ist nach den
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes dann wieder zulässig, wenn die ansteckende
Erkrankung abgeklungen bzw. nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit
nicht mehr zu befürchten ist.
Das Robert Koch-Institut und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit haben Empfehlungen für die Wiederzulassung in Kindergärten
nach überstandenen Infektionskrankheiten herausgegeben. Diese finden Sie auf den
entsprechenden Internetseiten.
4.4. Schutzimpfungen
Der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten sind Schutzimpfungen. Sie können
einerseits den Impfling selbst vor Infektion, Erkrankung und Tod schützen, führen
andererseits beim Erreichen hoher Durchimpfungsraten in der Bevölkerung auch zum
Schutz der Allgemeinheit.
Es existiert in Deutschland derzeit keine Impfpflicht. Die entsprechenden Impfempfehlungen
sind in den STIKO-Empfehlungen verankert.
Nach § 34 Abs. 10 IfSG sollen die Gesundheitsämter gemeinsam mit den
Gemeinschaftseinrichtungen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtige über die
Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission ausreichenden Impfschutz und über die Prävention übertragbarer
Krankheiten aufklären.
9
Anlage 1
Musterplan für einen
Reinigungs- und Desinfektionsplan
Sanitärbereich
Was
Händereinigung
Reinigung/
Desinfektion
R
Wann
zum Dienstbeginn, vor dem Umgang mit
Lebensmitteln, vor dem Essen, bei
Verschmutzung, nach Toilettenbenutzung, nach
Tierkontakt, nach intensivem Kontakt mit Kindern,
die an Durchfallerkrankungen und
Atemwegsinfekten (Husten, Schnupfen) leiden
Wie
Hände unter fließendem Wasser mit Seife
mindestens 30-40 sek. mit kräftigen
Waschbewegungen aufschäumen lassen.
Abspülen und mit einem Papierhandtuch
trocknen
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
Personal
Handseife Marke XY in
Spender
nach Ankunft, nach dem Spielen, nach dem
Spielen im Freien, vor dem Essen, bei
Verschmutzung, nach Toilettengang, nach
Tierkontakt
Kinder
Personal
Händedesinfektion
RKI- gelistetes
Händedesinfektionsmittel
D
nach
Herstellerangaben
Kinder
Händepflege (nach
Bedarf)
Töpfchen*
(personenbezogen)
nach dem Waschen
R
D
auf trockenen Händen gut verreiben und
einziehen lassen
nach jeder Benutzung
R
Waschbecken,
Toilettenbecken,
Toilettensitz, Spültaste
D
10
Hautcreme XY aus der
Tube
ganzes Personal/
Kinder
Reinigung/
Desinfektion
Was
Türen und Türklinken
R
Fußböden
R
Toilettenbürsten
R
bzw.
Austauschen
Wann
Wie
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
täglich
bei Verunreinigung
bei Verschmutzung
bei Verschleiß
R
Wandfliesen
bei Bedarf
D
Zahnputzbecher* und
Zahnbürsten*
Kämme* und
Haarbürsten*
Perlatoren
Badewanne/
Dusche
R
bzw.
Austauschen
R
bzw.
Austauschen
R
und
Auskochen
R
D
* personengebunden
Hinweis: Es sind Einmal-Reinigungstücher oder zur Wiederverwendung geeignete Reinigungstücher zu verwenden, die jedoch desinfizierend gewaschen werden (Kochen
als Waschverfahren empfohlen!) müssen. Die Reinigung ist nur mit sauberen Tüchern auszuführen.
** Hier sind die Handelsnamen und die Endkonzentrationen der verwendeten Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel einzelnen aufzuführen.
*** Wer für die Reinigung verantwortlich ist, muss durch die Leitung festlegt werden!
1.
2.
Anmerkungen: Verschmutzung mit Blut, Serum, Sekreten, Urin, Stuhl oder Erbrochenem sofort durch das Aufsichtspersonal mit Haushaltspapier entfernen und ohne
Zwischenablage in einem Abfallbeutel deponieren. Gereinigte Fläche mit einem in Desinfektionsmittel (RKI- gelistet) getränkten Einmaltuch gründlich wischen. Es sind geeignete
Handschuhe zu tragen. Anschließend Einmaltuch und Handschuhe ebenfalls im Abfallbeutel deponieren, zuknoten und im Restmüll entsorgen.
Anmerkungen: Auf barfuss begangenen Böden ist zur Prophylaxe von Fußpilz- und Warzen die zusätzliche Anwendung eines komplett viruzid wirksamen
Flächendesinfektionsmittel (RKI- gelistet) erforderlich.
Wichtig: keine Sprühdesinfektion
Datum:
Unterschrift:
11
Anlage 1
Musterplan für einen
Reinigungs- und Desinfektionsplan für
Gruppenräume / sonstige Räume
Was
Händereinigung
Reinigung/
Desinfektion
R
Wann
zum Dienstbeginn, vor dem Umgang mit
Lebensmitteln, vor dem Essen, bei
Verschmutzung,
nach Toilettenbenutzung, nach Tierkontakt, nach
intensivem Kontakt mit Kindern, die an
Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfekten
(Husten, Schnupfen) leiden
nach Ankunft, nach dem Spielen, nach dem
Spielen im Freien, vor dem Essen, bei
Verschmutzung,
nach Toilettengang, nach Tierkontakt
Händedesinfektion
Wie
Hände unter fließendem Wasser mit Seife
mindestens 30-40 sek. mit kräftigen
Waschbewegungen aufschäumen lassen.
Abspülen und mit einem Papierhandtuch
trocknen
D
1-mal täglich
bei Verschmutzung sofort
Waschbecken
Wer***
Handseife Marke XY in
Spender
Kinder
D
R
Einwirkzeit
Personal
Händepflege
Wickeltisch
Womit**
D
bei Infektiöser Verschmutzung
12
Was
Schmutzwindelbehälter
Reinigung/
Desinfektion
Wann
Wie
R
D
Einrichtungsgegenstände,
Beschäftigungsmaterial, Schränke/
Regale, Heizkörper,
usw.
R
Spielzeug
R
Fußböden
R
alle Oberflächen
D
Matratzen*/ Decken*/
Kissen*/ Kuschelecke/
Sofa
R
Teppichböden
R
Tische
R
Papiermüll
Beleuchtung
R
13
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
Was
Reinigung/
Desinfektion
Planschbecken
R
Flure und
Treppenhaus
R
Reinigungsgeräte,
Reinigungstücher
und Wischbezüge
arbeitstäglich
(z.B. Wischmopp)
R
Bettgestelle
R
Handläufe
R
Wann
Wie
Wäsche
R
Waschlappen *
R
Handtücher *
R
Badetücher
R
Schlafbekleidung*
R
Bettwäsche*
14
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
Anlage 1
* personengebunden
Hinweis: Es sind Einmal-Reinigungstücher oder zur Wiederverwendung geeignete Reinigungstücher zu verwenden, die jedoch desinfizierend gewaschen werden (Kochen
als Waschverfahren empfohlen!) müssen. Die Reinigung ist nur mit sauberen Tüchern auszuführen.
** Hier sind die Handelsnamen und die Endkonzentrationen der verwendeten Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel einzelnen aufzuführen.
*** Wer für die Reinigung verantwortlich ist, muss durch die Leitung festlegt werden!
3.
4.
Anmerkungen: Verschmutzung mit Blut, Serum, Sekreten, Urin, Stuhl oder Erbrochenem sofort durch das Aufsichtspersonal mit Haushaltspapier entfernen und ohne
Zwischenablage in einem Abfallbeutel deponieren. Gereinigte Fläche mit einem in Desinfektionsmittel (RKI- gelistet) getränkten Einmaltuch gründlich wischen. Es sind geeignete
Handschuhe zu tragen. Anschließend Einmaltuch und Handschuhe ebenfalls im Abfallbeutel deponieren, zuknoten und im Restmüll entsorgen.
Anmerkungen: Auf barfuss begangenen Böden ist zur Prophylaxe von Fußpilz- und Warzen die zusätzliche Anwendung eines komplett viruzid wirksamen
Flächendesinfektionsmittel (RKI- gelistet) erforderlich.
Wichtig: keine Sprühdesinfektion
Datum:
Unterschrift:
15
Anlage 1
Musterplan für einen
Reinigungs- und Desinfektionsplan
im Küchenbereich
Reinigung/
Desinfektion
Was
Wann
Wie
R
Arbeitsflächen
Spülbecken/
Waschbecken
D
Töpfe, Geschirr, Besteck R
Kühlschrank
R
R
Gefrierschrank/Gefriertr
uhe
R
Vorratshaltung
Türklinken,
Fenstergriffe,
Lichtschalter,
Möbelgriffe
R
Fußboden
R
Wände/Türen/Möbel/Fen
sterbänke
R
16
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
Reinigung/
Desinfektion
Was
Grill- u. Backgeräte,
Dunstabzugshaube
R
Geschirrtücher,
Reinigungstücher
R
Wann
Wie
Womit**
Einwirkzeit
Wer***
Hinweis: Es sind Einmal-Reinigungstücher oder zur Wiederverwendung geeignete Reinigungstücher zu verwenden, die jedoch desinfizierend gewaschen werden (Kochen
als Waschverfahren empfohlen!) müssen. Die Reinigung ist nur mit sauberen Tüchern auszuführen.
*1 Hier sind die Handelsnamen und die Endkonzentrationen der verwendeten Reinigungsmittel einzelnen aufzuführen.
Nach Umgang mit bestimmten Lebensmitteln (z. B. Geflügel, Eier, ungewaschener Salat usw., die mit krankmachenden Keimen behaftet sein können) sind die Arbeitsflächen
gründlich mit Desinfektionsreiniger zu behandeln und anschließend mit Wasser, welches Trinkwasserqualität haben muss, ausreichend nachzuwischen.
** Hier sind die Handelsnamen und die Endkonzentrationen der verwendeten Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel einzelnen aufzuführen.
*** Wer für die Reinigung verantwortlich ist, muss durch die Leitung festlegt werden!
Die Abfallentsorgung muss arbeitstäglich erfolgen!
Datum:
Unterschrift:
17
Anlage 1
Musterplan für einen
Reinigungs- und Desinfektionsplan
im Erste-Hilfe-Raum
Was
Liege
Reinigung/
Desinfektion
Wann
Wie
Womit**
Einwirkzeit
R
D
Oberflächen des
Mobiliars
R
D
Waschbecken
R
Fußboden
R
D
► Anmerkungen: Verschmutzung mit Blut, Serum, Sekreten, Urin, Stuhl oder Erbrochenem sofort durch das Aufsichtspersonal mit Haushaltspapier entfernen und ohne
Zwischenablage in einem Abfallbeutel deponieren. Gereinigte Fläche mit einem in Desinfektionsmittel (RKI- gelistet) getränkten Einmaltuch gründlich wischen. Es sind
geeignete Handschuhe zu tragen. Anschließend Einmaltuch und Handschuhe ebenfalls im Abfallbeutel deponieren, zuknoten und im Restmüll entsorgen.
Wichtig: keine Sprühdesinfektion
** Hier sind die Handelsnamen und die Endkonzentrationen der verwendeten Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel einzelnen aufzuführen.
Empfehlung: Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel im Erste-Hilfe-Schrank aufbewahren!
*** Wer für die Reinigung verantwortlich ist, muss durch die Leitung festlegt werden!
18
Wer***
Anlage 2
-1-
Füllungstabelle für DIN 13157
Bezeichnung
Heftpflaster DIN 13019 - A 5 m × 2,5 cm
Stückzahl
laut DIN
1
Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 cm × 6 cm
8
Fingerkuppenverband
4
Fingerverband - 120 mm × 20 mm
4
Pflasterstrip - 19 mm x 72 mm
4
Pflasterstrip - 25 mm x 72 mm
8
Verbandpäckchen DIN 13151 - K
1
Verbandpäckchen DIN 13151 - M
3
Verbandpäckchen DIN 13151 - G
1
Verbandtuch DIN 13152 - A
1
Kompresse - 100 mm x 100 mm
6
Augenkompresse - einzeln steril verpackt, Mindestmaße 50 mm × 70 mm
2
Kälte-Sofortkompresse - Fläche min. 200 cm²
1
Rettungsdecke - 2,1 m × 1,6 m
1
Fixierbinde DIN 61634 - FB 6
2
Fixierbinde DIN 61634 - FB 8
2
Dreiecktuch DIN 13168 - D
2
Schere DIN 58279 - B 190
1
Folienbeutel - min. 300 mm × 400 mm
2
Vliesstoff-Tuch - min. 200 mm × 300 mm
5
Einmalhandschuh nach DIN EN 455
4
Erste Hilfe-Broschüre - Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen
1
Inhaltsverzeichnis
1
19
Anlage 3
-1-
Gesundheitsamt Dachau
Dr.- Hiller- Str. 36, 85221 Dachau
BELEHRUNG GEMÄß § 43 ABS. 1 NR.1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG)
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
bringen:
1.
Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3.
Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4.
Eiprodukte
5.
Säuglings- oder Kleinkindernahrung
6.
Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7.
Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8.
Feinkost-, Rohkost und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen,
Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B.
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafès oder sonstigen Einrichtungen mit
und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,
benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß §
43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.
Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders
leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten
Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer
erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl
von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum
eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln
verlangt werden.
(Die wichtigsten Regeln haben wir für Sie in Anhang 1 zusammengestellt).
20
Anlage 3
-2-
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht
ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf
eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat:
•
•
•
•
Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall)
ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken,
Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.
Typhus oder Paratyphus
Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen
übertragen werden können.
Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden
Krankheitserreger ergeben:
- Salmonellen
- Shigellen
- enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien
- Choleravibrionen
Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht
ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
Folgende Symptome weisen auf die genannten Erkrankungen hin:
Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit,
Erbrechen und Fieber.
Hohes Fieber mit schweren Kopf-, Bauch- oder Gelenkschmerzen und Verstopfung (erst
nach Tagen folgt schwerer Durchfall) sind Zeichen für Typhus und Paratyphus.
Typisch für Cholera sind milchigweiße Durchfälle mit hohem Flüssigkeitsverlust.
Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit weisen auf
eine Hepatitis A oder E hin.
Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen können infiziert sein, wenn sie gerötet,
schmierig belegt, nässend oder geschwollen sind.
Treten bei Ihnen die genannten Krankheitszeichen auf, nehmen Sie unbedingt den Rat Ihres
Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch! Sagen Sie ihm auch, dass Sie in einem
Lebensmittelbetrieb arbeiten. Außerdem sind Sie verpflichtet, unverzüglich Ihren
Vorgesetzten über die Erkrankung zu informieren.
(Wenn Sie mehr über die beschriebenen Erkrankungen wissen möchten, können Sie
dies im Anhang 2 nachlesen. Ausführlichere Informationen haben wir für Sie auf
unserer Homepage unter www.gesundheitsamt.de. bereitgestellt).
Nun bitten wir Sie, die nachfolgende Erklärung zu unterschreiben, dass Sie dieses Merkblatt
gelesen und verstanden haben und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt
sind.
Nach der mündlichen Belehrung erhalten Sie dann die Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber
oder Dienstherren.
21
Anlage 3
-3-
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
1. Auch Arbeitgeber haben die in Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern sie zu
dem auf Seite 1 des Merkblattes aufgeführten Personenkreis gehören.
2. Sie dürfen die auf Seite 1 des Merkblattes beschriebenen Tätigkeiten nur ausüben, wenn
Sie eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben
oder im Besitz eines Gesundheitszeugnisses gemäß § 18 Bundes-Seuchengesetz im
Original sind.
3. Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes
nicht älter als drei Monate sein.
4. Sie haben Personen, die die auf Seite 1 des Merkblattes genannten Tätigkeiten ausüben,
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die auf S. 2 aufgeführten
Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zu belehren und die Teilnahme an der
Belehrung zu dokumentieren.
5. Sie haben Ihre eigene Bescheinigung und die Ihrer Beschäftigten, sowie die
Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und
den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf
Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage
einer beglaubigten Kopie.
6. Haben Sie selbst oder einer Ihrer Beschäftigten eine der auf S. 2 dieses Merkblattes
genannten Symptome, ist eine der dort genannten Erkrankungen oder die Ausscheidung
einer der aufgezählten Krankheitserreger ärztlich festgestellt worden, so müssen Sie
Hygienemaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, eine Weiterverbreitung der
Krankheitserreger an der Arbeitsstätte zu verhindern. Auskunft hierzu erteilt die Behörde
für Lebensmittelüberwachung und Ihr Gesundheitsamt.
7. Diese Belehrung ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der LebensmittelhygieneVerordnung.
8. Weitergehende Informationen zur Lebensmittelhygiene, Infektionskrankheiten und den
gesamten Text des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben wir für Sie auf unserer
Homepage unter www.gesundheitsamt.de bereitgestellt. Selbstverständlich beraten wir
Sie auch fernmündlich (08131/74-1413) oder auch persönlich zu Fragen der
Infektionsprophylaxe.
22
Anlage 3
-4-
Anhang I
Wie können Sie zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen beitragen?
Antwort:
- Waschen Sie sich vor Arbeitsantritt, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbst-verständlich
nach jedem Toilettenbesuch gründlich die Hände mit Seife unter fließendem Wasser.
Verwenden Sie zum Händetrocknen Einwegtücher.
- Legen Sie vor Arbeitsbeginn Fingerringe und Armbanduhr ab.
- Tragen Sie saubere Schutzkleidung (Kopfhaube, Kittel, Handschuhe, Schuhe für
Innenräume).
- Husten oder niesen Sie nie auf Lebensmittel.
- Decken Sie kleine, saubere Wunden an Händen und Armen mit wasserun- durchlässigem
Pflaster ab.
Anhang II
Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot?
Typhus abdominalis, Paratyphus
Die Erreger sind Salmonella typhi und paratyphi. Ihre Aufnahme erfolgt vorwiegend durch
Wasser und Lebensmittel, die damit verunreinigt sind. Die Erkrankung beginnt mit hohem
Fieber, das über mehrere Tage ansteigt und unbehandelt wochenlang an-halten kann.
Weitere Symptome sind Kopf-, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kann zusätzlich
Verstopfung auftreten, später bestehen häufig „erbsbreiartige“ Durchfälle. Aufgrund der
guten Wasser- und Lebensmittelhygiene sind die beiden genannten Erreger bei uns nicht
verbreitet.
Cholera
Die Erreger sind Cholerabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt durch verunreinigtes Wasser oder
Lebensmittel; auch direkte Übertragung von Mensch zu Mensch ist möglich. Die Infektion
verläuft in der Regel als Durchfallerkrankung mit Erbrechen und Bauchschmerzen. Der Stuhl
ist milchig weiß ohne Blutbeimengungen. Fieber ist nicht typisch. Bei schwerem Verlauf ist
der Flüssigkeitsverlust hoch und der Körper trocknet aus (tief liegende Augen, stehende
Hautfalten). Auch dieser Erreger kommt nur in Gegenden mit schlechten hygienischen
Voraussetzungen und mangelhafter Trinkwasserversorgung vor (Ostasien, Südamerika,
Afrika). Eine Schutzimpfung mit dem in Deutschland im Moment zugelassenen Impfstoff
wird nicht empfohlen. Allerdings sind im Ausland besser verträgliche und wirksamere
Impfstoffe verfügbar. Eine Bestellung über eine internationale Apotheke ist möglich. Deshalb
sollten Sie bei Reisen in ein Risikogebiet auch dazu Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt
oder Ihr Gesundheitsamt (08131/74-1413 oder www.gesundheitsamt.de) ansprechen.
Gastroenteritis durch andere Erreger
Auch andere Bakterienarten (z.B. Staphylokokken, bestimmte Colibakterien, Campylobacter,
Yersinien) oder Viren (z.B. Rota-, Adeno-, Norwalkviren) können Durchfall, Erbrechen oder
Bauchschmerzen verursachen.
Weiterführende Informationen unter www.gesundheitsamt.de
23
Anlage 3
-5-
Salmonellen-Infektionen
Erreger sind zahlreiche Salmonellenarten, die durch Nahrungsmittel aus infizierten Tieren
(z.B. Fleisch, Milch, Eier) aufgenommen werden. Die häufigste Erkrankung durch
Salmonellen ist der akute Brechdurchfall mit Bauchschmerzen und mäßigem Fieber.
Allerdings können die Symptome erheblich schwanken.
Diese Krankheitserreger sind weltweit verbreitet, mit einer Infektion ist jederzeit zu rechnen;
häufig sind Erkrankungen in den Sommermonaten.
Weiterführende Informationen unter www.gesundheitsamt.de
Hepatitis A oder E
Die Erreger sind Viren. Ihre Aufnahme erfolgt durch Nahrungsmittel, die mit Hepatitis A- oder
E-Viren behaftet sind. Auch Übertragungen von Mensch zu Mensch sind möglich, da das
Virus 1 – 2 Wochen nach Infektion mit dem Stuhl ausgeschieden wird. Hauptsächlich
Erwachsene erkranken an einer Gelbsucht mit Leberschwellung, Appetitlosigkeit und
Abgeschlagenheit. Während das Hepatitis-A-Virus auch bei uns zirkuliert, kommt das
Hepatitis-E-Virus hauptsächlich in Asien, Afrika und Zentralamerika vor (importierte Infektion
nach Fernreisen!) Beide Erkrankungen verlaufen ganz ähnlich; die Übertragungswege sind
gleich.
Gegen Hepatitis A kann man sich durch Impfungen schützen. Vor Reisen in südliche Länder
sollten Sie unbedingt an eine Schutzimpfung denken und Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt
oder Ihr Gesundheitsamt (08131/74-1413 oder www. gesundheitsamt.de) darauf
ansprechen.
Typhus und Paratyphus verlaufen ähnlich; allerdings sind die Symptome bei
Paratyphus weniger schwer.
Beide Erkrankungen werden in der Regel aus endemischen Gebieten (Afrika, Südamerika,
Südostasien) oder aus Gebieten importiert (Reiseerkrankung), in denen sich die
hygienischen Verhältnisse aufgrund von Katastrophen oder Kriegseinwirkungen dramatisch
verschlechtert haben. Gegen Typhus stehen mehrere Schutzimpfungen zur Verfügung.
Wenn Sie beruflich oder privat in die betroffenen Länder verreisen wollen, sprechen Sie
Ihren Hausarzt, Ihren Betriebsarzt oder Ihr Gesundheitsamt (08131/74-1413 oder
www.gesundheitsamt.de) an; dort werden Sie zur Notwendigkeit einer Impfung beraten.
Shigellose (Bakterielle Ruhr)
Die Erreger sind Shigellabakterien. Ihre Aufnahme erfolgt meist von Mensch zu Mensch (bei
mangelhafter Händehygiene), aber auch durch verunreinigte Lebens-mittel und Trinkwasser.
Shigellen sind hochinfektiös, d.h., um krank zu werden genügt die Aufnahme von nur
wenigen Bakterien! In Kindereinrichtungen sind auch bei uns immer wieder Epidemien
beschrieben worden. Die Erkrankung beginnt plötzlich mit hohem Fieber, Kopf- und
krampfartigen Bauchschmerzen. Die anfänglich wässrigen Durchfälle sind bald blutig. Der
Erreger ist auch in Deutschland heimisch. Die Shigellose ist also keine typische
Reisekrankheit; mit ihrem Auftreten muss jederzeit gerechnet werden.
Weiterführende Informationen unter www.gesundheitsamt.de
24
Anlage 3
-6-
Erklärung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Frau/Herr
geb. am
..……………………………
.…………………………….
Straße u. Hausnummer ……………………………………………………….
Postleitzahl u. Ort
……………………………………………………….
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz mündlich und
schriftlich aufgeklärt wurde und dass bei mir keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot
bekannt sind.
………………………………..
Ort und Datum
…………………………………
Unterschrift
25
Anlage 4
-1-
Merkblatt für Beschäftigte,
die Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten in
Gemeinschaftseinrichtungen lt. § 33 IfSG ausüben
Belehrung gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie mit einer ansteckenden Krankheit Ihre Beschäftigung in der
Gemeinschaftseinrichtung ausüben, können Sie andere Beschäftigte oder die dort
Betreuten anstecken.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und
das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In
diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel
nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten
wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Sie Ihrer Tätigkeit, bei der Sie Kontakt zu den dort
Betreuten haben, nicht nachgehen dürfen, wenn
1. Sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe
Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Cholera,
Diphtherie, Typhus, Tuberkulose, und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle
diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor.
(Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämmorhagische Fieber, Pest
und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese
Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.)
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert
verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach,
Windpocken, Hirnhautentzündung durch HiB- Bakterien, MeningokokkenInfektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle
Ruhr.
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Übertragungsweisen der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele
Durchfall-, Hepatitis A und -E- Erkrankungen sind so genannte Schmierinfektionen.
Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch Lebensmittel,
nur selten durch Gegenstände (Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende"
Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken, und Keuchhusten. Durch Haar-,
Haut-, und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende
Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige
Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten
Sie also bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihres Hausarztes in Anspruch
zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen,
Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
26
Anlage 4
-2-
Ihr Arzt wird entscheiden, ob ein entsprechender Verdacht besteht. Wenn eine
Diagnose gestellt wird, die die Tätigkeit verbietet, benachrichtigen Sie uns bitte
unverzüglich und teilen Sie uns die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem
Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorbeugen zu können.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt,
bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Falls es sich um eine derartige
Erkrankung handelt, müssen die Eltern der Betreuten anonym über das Vorliegen
einer ansteckenden Krankheit informiert werden.
Manchmal werden auch ohne zu erkranken nur Erreger aufgenommen. Auch werden
in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit
dem Stuhl ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die
Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Sie das Personal und
Betreute anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die
"Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und
Shigellenruhr- Erregern nur mit Genehmigung und nach Belehrung durch den
Fachdienst Gesundheit wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder
hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des
Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann
ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie zu Hause
bleiben.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen für
Ausscheider oder für möglicherweise infizierte Personen besteht, kann Ihnen Ihr
behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden
genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung, Typhus und
Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor,
kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Tätigkeitsverbot aufheben. Bitte
bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der
Allgemeinheit dient. Durch die allgemeine Impfmüdigkeit v.a. im Erwachsenenalter
und den dadurch fehlenden Schutz, treten Kinderkrankheiten immer häufiger in den
höheren Altersgruppen auf.
Diese Information ergeht ebenso an die Eltern der Kinder mit dem Hinweis, dass bei
Vorliegen der genannten Tatbestände die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung den
zuständigen Fachdienst Gesundheit unverzüglich zu benachrichtigen und krankheitsund personenbezogene Angaben zu machen hat. Das gilt auch beim Auftreten bei
zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren
Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt.
Auch wir helfen Ihnen gern weiter.
27
Anlage 4
-3-
Erklärung
Frau/Herr
geb. am
..……………………………
.…………………………….
Straße u. Hausnummer ……………………………………………………….
Postleitzahl u. Ort
……………………………………………………….
Ich erkläre hiermit, dass ich gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über
die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG
aufgeklärt wurde.
Mir sind keine Tatsachen bekannt, die für ein Tätigkeitsverbot nach § 34 IfSG
sprechen. Treten vor, bei oder nach der Aufnahme der Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 34 IfSG auf, bin ich verpflichtet, diese unverzüglich meinem
Arbeitgeber mitzuteilen.
………………………………..
Ort und Datum
…………………………………
Unterschrift
28
Anlage 5
-1-
Stempel der Einrichtung
BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte
gem. § 34 Abs. 5 S. 2
Infektionsschutzgesetz ( IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere
Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll,
kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind
gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt
und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten,
Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das
Infektionsschutzgesetz vorsieht.
In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der
Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb
bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen
darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist , die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus,
Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten
kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das
Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung.
Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in
Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert
verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien und Meningokokken-Infektionen,
Krätze ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis
erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die
Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte
Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen).
Tröpfchen- oder „fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken
und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze,
Läuse und ansteckende Borkenflechteübertragen.
29
Anlage 5
-2-
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige
Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten
Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Hausoder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender
Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen
besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen - bei entsprechendem
Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber
Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach
dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden,
benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose
mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen
ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt,
bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits
Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den
ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir
die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden
Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken.
Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch
längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und
durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie
Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz
ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-,
Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach
Belehrung im Fachdienst Gesundheit wieder in eine GE gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder
hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des
Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann
ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu
Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen
Gemeinschaftseinrichtung für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber
nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder des
Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns
benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und
Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor,
kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte
bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der
Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder
Kinderarzt oder Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
30
Anlage 6
-1-
Elterninformation: Kopfläuse – was tun?
Sehr geehrte Eltern,
in der Gruppe Ihres Kindes sind Kopfläuse festgestellt worden. Wir bitten Sie, die Haare
Ihres Kindes auf das Vorhandensein von Kopfläusen zu untersuchen. Besonders gründlich
sollten Sie die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken inspizieren. Achten
Sie auch auf Juckreiz und Entzündungszeichen im Bereich der Kopfhaut.
Wenn Sie lebende Läuse oder Nissen in weniger als 1 cm Abstand vom Kopf finden, sollten
Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem anerkannten Mittel gegen Kopfläuse
durchführen, das Sie freiverkäuflich in der Apotheke oder vom Arzt verordnet bekommen.
Da Läuse bei korrekter Behandlung mit entsprechenden anerkannten Mitteln recht sicher
abgetötet werden und die danach geschlüpften Larven noch nicht mobil sind, ist eine
Weiterverbreitung des Kopflausbefalls in den ersten zehn Tagen nach richtiger Behandlung
nicht zu befürchten. Deshalb können Kinder die Gemeinschaftseinrichtung direkt nach der
Behandlung ohne ärztliches Attest wieder besuchen, wenn die Eltern die unten anhängende
Erklärung abgeben. Ein ärztliches Attest kann bei wiederholtem Kopflausbefall
vom Kindergarten gefordert werden.
Es können manchmal Läuseeier eine erste korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben.
Deshalb ist eine zweite Behandlung nach 8 – 10 Tagen unbedingt nötig, um die Läuseplage
sicher loszuwerden. Auch die sorgfältigste Behandlung des zuerst erkannten Trägers
von Kopfläusen ist nutzlos, wenn sich nicht eine umgehende Untersuchung und ggf.
Behandlung aller Familienmitglieder anschließt.
Entscheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt
wird.
Zusätzlich sollten Kämme, Haar- und Kleiderbürsten in heißer Seifenlösung gereinigt
werden.
Weiterhin empfehlen wir, Handtücher, Schlafanzüge und Leib- und Bettwäsche zu
wechseln. Kopfbedeckungen, Schals und weitere Gegenstände, auf die Kopfläuse gelangt
sein könnten, sollten für 3 Tage in eine Plastiktüte verpackt werden. Insektizidsprays sind
nicht erforderlich.
Ausgewachsene Kopfläuse sind nach spätestens 55 Stunden ohne Blutaufnahme am
Menschen
nicht mehr lebensfähig.
Bei Kopflausbefall sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an den Kindergarten, die Schule
oder sonstige Gemeinschaftseinrichtung verpflichtet. Hieraus erwachsen Ihnen keine
Nachteile, im Gegenteil: aufgrund Ihrer Information können Maßnahmen ergriffen werden,
um den Kopflausbefall in der Gruppe oder Klasse Ihres Kindes schnellstmöglich zu tilgen
und die Kinder vor einem erneuten Befall zu schützen.
Kopfläuse zu haben ist keine Frage der Sauberkeit! Es kann jeden betreffen!
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Gesundheitsamt Dachau
31
Anlage 6
-2-
Erklärung der Eltern / Sorgeberechtigten des Kindes ________________________
(Name, Vorname)
Zutreffendes bitte ankreuzen:
□ Ich habe den Kopf meines Kindes untersucht und keine Läuse oder Nissen
gefunden.
□ Ich habe den Kopf meines Kindes untersucht, Läuse / Nissen gefunden und
eine Behandlung mit einem anerkannten Kopflausmittel wie vorgeschrieben
durchgeführt. Ich versichere, dass ich nach 8 – 10 Tagen eine zweite
Behandlung durchführen werde.
_______________
Datum
_________________________________
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
32
Anlage 7
Schutzmaßnahmen bei Ausbruch von Brechdurchfall durch Viren
in Gemeinschaftseinrichtungen
Infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen (Gastroenteritiden) können durch verschiedene
Erreger ausgelöst werden. Für einen Großteil der nicht bakteriell bedingten Gastroenteritiden
bei Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen sind Noroviren verantwortlich.
Krankheitszeichen: Akut beginnende Gastroenteritis mit schwallartigem heftigem
Erbrechen und starkem Durchfall, manchmal auch nur Erbrechen oder Durchfall, in der
Regel mit ausgeprägtem Krankheitsgefühl mit Bauchschmerzen, Übelkeit, Kopf- und
Gliederschmerzen und Mattigkeit verbunden. Die Körpertemperatur kann leicht erhöht sein,
meist kommt es jedoch nicht zu hohem Fieber. Die Symptome bestehen im Allgemeinen für
etwa 12 - 48 Stunden.
Inkubationszeit: ca. 6 - 50 Stunden
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: Während der akuten Erkrankung und mindestens bis 48
Stunden danach. Das Virus kann aber auch länger ausgeschieden werden.
Wie steckt man sich an?
Die Viren werden über den Stuhl und das Erbrochene des Menschen ausgeschieden und
sind hochinfektiös. Die Aufnahme erfolgt über den Mund durch Handkontakt mit
verunreinigten Flächen oder durch Einatmen virushaltiger Tröpfchen, die beim schwallartigen
Erbrechen ausgeschieden werden.
Wie kann man sich vor der Ansteckung schützen?
- Nach dem Toilettengang und vor dem Essen müssen sich die Kinder die Hände
gründlich mit Wasser und Seife reinigen. Hierzu sollten Einmalpapierhandtücher benützt
werden.
- Mindestens 1 x täglich sind die Toilettenanlagen (einschließlich Türklinken und Armaturen) mit einem virusabtötenden Desinfektionsmittel zu reinigen. Bei Verschmutzung ggf.
auch mehrmals täglich.
- Der direkte Kontakt zu Erkrankten sollte möglichst vermieden werden.
- Erbrochenes sollte mit Gummihandschuhen und unter Verwendung von Papierhandtüchern entfernt, in den Müll entsorgt und die Fläche anschließend desinfiziert werden.
Nach dem Ausziehen der Handschuhe ist eine Händedesinfektion durchzuführen.
Besuch von Kindergärten, Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen:
Die an einer Norovirus-Infektion erkrankten Kinder dürfen Gemeinschaftseinrichtungen erst
dann wieder betreten, wenn
- zwei Tage keine Krankheitszeichen mehr bestehen
- alle Beteiligten über die notwendigen Hygieneregeln informiert sind
- die Beachtung der Hygieneregeln sichergestellt ist.
Sollte dieses Merkblatt nicht alle Ihre Fragen beantworten, so wenden Sie sich bitte an Ihren
betreuenden Arzt/Ärztin oder an das Gesundheitsamt Dachau, Tel. 08131/741413.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Gesundheitsamt Dachau
► Für alle in § 34 Abs. 1 genannten meldepflichtigen Infektionserkrankungen sind
entsprechende Merkblätter zu erstellen. Ziel dieser fertig gestellten Merkblätter ist es,
entsprechendes Verhalten von Erziehungsberechtigten zu fördern und allgemeine
Verhaltensregeln auf zu stellen. Um Ihnen den Umgang mit diesen Erkrankungen zu
erleichtern, können Sie diese auch auf der Internetseite www.gesundheitsamt.de nach
lesen.
33
Anlage 8
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
"Empfehlungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen"
Infektion
Imfpräventabel
Inkubationszeit
Cholera
(relativ)
Stunden bis 5 d, selten länger
Diphtherie
ja
2-5 d, selten bis 8 d
EHEC
nein
1-8 d
Dauer der
Infektiosität
Solange Erreger im Stuhl
nachweisbar
Solange Erreger im Stuhl nachweisbar
Wiederzulassung
nach Krankheit
(WZ)
Nach klinischer Genesung und
drei negativen
aufeinanderfolgenden
Stuhlbefunden im Abstand von 12 d; erste Stuhlprobe frühestens
24 h nach Ende einer Antibiose
ja
Solange Erreger nachweisbar; bei
antibakterieller Behandlung nur 24d
wenn 3 Abstriche negativ
(Abstand je 2 d); [1. Abstrich 24 h
nach Antibiose-Ende]
ja
ja
Kranke und asymptomatische
Keimträger: nach 3 negativen
Abstrichen
Im Regelfall bis zum Vorliegen
von 3 negativen aufeinanderfolgenden
Stuhlproben (Abstand 1-2 d). Bei längerer
Ausscheidung des Erregers soll mit dem
GA eine individuelle Lösung erarbeitet
werden, um ggf. WZ zu ermöglichen
(unter Berücksichtigung des
Virulenzprofils des EHEC-Stammes incl.
Serotyp, Toxintyp, eae-Gen).
Ärztl. Attest
erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
Die Übertragung von
Choleravibrionen erfolgt
unabhängig davon, ob
Krankheitszeichen bestehen oder
nicht, u.a. von Mensch zu Mensch
(fäkal-oral) und durch
kontaminierte Nahrungsmittel.
Deshalb sollten Ausscheider erst
nach drei negativen
aufeinanderfolgenden
Stuhlbefunden die Einrichtung
wieder besuchen. Eine
Wiederzulassung bedarf der
Zustimmung des
Gesundheitsamtes (§ 34 Abs.2
Nr.1 IfSG).
falls keine Antibiose: WZ nach 3
neg.
Nasen- und Rachenabstrichen
(Abstand: 24 h; in
Ausnahmefällen: 7 d nach letztem
Kontakt); falls Antibiose: WZ nach
3d
Nach klinischer Genesung und dem
Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden
negativen Stuhlbefunden im Abstand von
1-2 d
Ausschluss
Da asymptomatische Infektionen
Kontaktpersonen
bzw. leichte Verläufe die
Mehrzahl sind, müssen Personen
für fünf Tage nach dem letzten
Kontakt mit Erkrankten oder
Ansteckungsverdächtigen vom
Besuch einer
Gemeinschaftseinrichtung
ausgeschlossen werden. Am
Ende der Inkubationszeit ist eine
Stuhlprobe zu entnehmen und ein
negativer Befund nachzuweisen.
Ein schriftliches ärztliches Attest
ist erforderlich.
HygieneMaßnahmen
Vermeiden von fäkal-oralen
Schmierinfektionen, vor allem
durch eine effektive
Händehygiene.
Desinfektion der Umgebung
Die Übertragung von EHECBakterien kann durch Vermeiden von
fäkal-oralen Schmierinfektionen
(Händehygiene !) verhütet werden. Bei
Kontakt mit Stuhl eines EHEC-Erkrankten
sollten für die Dauer der Inkubationszeit
die Hände nach jedem Stuhlgang und vor
der Zubereitung von Mahlzeiten gründlich
gewaschen, mit EinmalPapierhandtüchern abgetrocknet und
desinfiziert werden.
Medikamentöse
Prophylaxe
keine wirksame postexpositionelle
Prophylaxe bekannt
keine wirksame Prophylaxe bekannt
Sonstiges
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
Enge Kontaktpersonen (auch
Geimpfte) erhalten Antibiose; WZ
nach 3 d
Information an das
Gesundheitsamt
34
nicht erforderlich, solange keine
enteritischen Symptome auftreten und die
Einhaltung der erforderlichen
Hygienemaßnahmen gewährleistet ist. Es
sollte jedoch in
Umgebungsuntersuchungen 3
Stuhlproben je Kontaktperson untersucht
werden (§ 34 Abs. 3 IfSG). Für Personen,
in deren Wohngemeinschaft nach
ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein
Verdacht auf EHEC aufgetreten ist, gelten
die Vorschriften für EHEC-Erkrankte.
Information an das Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Virale hämorrhagische Fieber
Imfpräventabel
Inkubationszeit
nein
Ebola 2-21 d Lassa 6- 21 d
Marburg 7 -9 d
Dauer der
Infektiosität
Solange Viren im Speichel, Blut
oder in Ausscheidungen
nachweisbar
Wiederzulassung
nach Krankheit
Nach Abklingen der klinischen
Symptome und wenn keine
Ansteckungsfähigkeit mehr
besteht. Für die Entscheidung
einer WZ sollte immer eine
Expertenmeinung eingeholt und
mit dem Gesundheitsamt
abgestimmt werden.
Ärztl. Attest
erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
Ausschluss
Kontaktpersonen
HygieneMaßnahmen
Medikamentöse
Prophylaxe
Sonstiges
Haemophilus influenzae BMeningitis
ja
nicht genau bekannt
Impetigo (ansteckende Borkenflechte)
nein
2-10 d
bis zu 24 h nach Beginn einer
Antibiose entsprechend dem
Ergebnis der antimikrobiellen
Testung.
Nach antibiotischer Therapie und
nach Abklingen der klinischen
Symptome.
Ohne Behandlung sind die Patienten
ansteckend, bis die letzte Effloreszenz
abgeheilt ist.
Abstimmung mit GA
nicht erforderlich
erforderlich
Nach Abklingen der klinischen
Symptome und wenn keine
Ansteckungsfähigkeit mehr
besteht. Für die Entscheidung
einer WZ sollte immer eine
Expertenmeinung eingeholt und
mit dem Gesundheitsamt
abgestimmt werden.
Wegen der großen Zahl von
Keimträgern sind
Umgebungsuntersuchungen nicht
sinnvoll. Ein Ausschluss eines
Ausscheiders ist nicht
erforderlich, solange bei ihm
keine meningitis- oder
epiglottitisverdächtigen
Symptome auftreten.
nicht erforderlich, wenn
medikamentöse Prophylaxe nach
Exposition durchgeführt wird
entfällt
Kontaktpersonen in der
Wohngemeinschaft dürfen
Gemeinschaftseinrichtungen nicht
besuchen (§34 Abs. 3 Nr. 4 IfSG)
Strikte Isolierung von
Erkrankten.Über Maßnahmen
gegenüber Kontaktpersonen
entscheidet die zuständige
Behörde (§ 30 IfSG).
Enge Kontaktpersonen von
Patienten mit Lassa-Fieber:
Ribavirin
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
24 h nach Beginn einer wirksamen
Antibiose; ansonsten nach klinischer
Abheilung der befallenen Hautareale.
nicht erforderlich
Wirksame Maßnahmen sind nicht
bekannt.
Desinfektion von Oberflächen und
Gebrauchsgegenständen nicht
erforderlich.
In einem Haushalt mit Kindern
unter vier Jahren, die
unvollständig oder nicht gegen
Hib immunisiert sind, sollen alle
Personen (nicht jedoch
Schwangere) eine RifampicinProphylaxe für 4 d erhalten. In
Kindereinrichtungen mit
ungeimpften Kindern unter zwei
Jahren wird eine Prophylaxe für
alle Kinder derselben Gruppe und
deren Betreuer (nicht jedoch für
Schwangere) empfohlen. Eine
Chemoprophylaxe ist nicht mehr
sinnvoll, wenn der Kontakt zum
Indexpatienten mehr als sieben
Tage zurückliegt. Dosis und
Dauer der Rifampicin-Prophylaxe
nach Lebensalter
Information an das
Gesundheitsamt
keine wirksame Prophylaxe bekannt
35
Information an das Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Imfpräventabel
Inkubationszeit
Pertussis (Keuchhusten)
ja
7-20 d
Dauer der
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am
Infektiosität
Ende der Inkubationszeit, erreicht
ihren Höhepunkt während der ersten
beiden Wochen der Erkrankung und
kann bis zu 3 Wochen nach Beginn
des Stadium convulsivum andauern.
Bei Durchführung einer antibiotischen
Therapie verkürzt sich die Dauer der
Ansteckungsfähigkeit auf etwa 5 d
nach Beginn der Therapie. Auch
gegen Pertussis geimpfte Kinder
können nach Keuchhustenkontakt
vorübergehend Träger von Bordetella
sein.
frühestens 5 d nach Beginn einer
effektiven Antibiose; ohne
antimikrobielle Behandlung frühestens
3 Wochen nach Auftreten der ersten
Symptome
Wiederzulassung
nach Krankheit
Lungen-TBC
(in D Impfung nicht empfohlen)
Wochen bis Monate, meist mehr als 6
Monate
am höchsten, solange säurefeste
Stäbchen
mikroskopisch nachweisbar sind (im
Sputum, abgesaugtem
Bronchialsekret oder Magensaft).
Erkrankte Kinder gelten in aller Regel
nicht als infektiös. Unter einer
wirksamen antituberkulösen
Kombinationstherapie sind Patienten,
die mit einem sensiblen Stamm
infiziert sind, innerhalb von 2–3
Wochen meist nicht mehr infektiös.
- Bei initialem mikroskopischem
Nachweis von säurefesten Stäbchen
müssen nach Einleitung einer
wirksamen Therapie in drei
aufeinanderfolgenden Proben von
Sputum, Bronchialsekret oder
Magensaft mikroskopisch negative
Befunde vorliegen, -bei initialem
Fieber oder Husten ist eine 2 Wochen
anhaltende Entfieberung oder
Abklingen des Hustens abzuwarten, nach korrekt durchgeführter
antituberkulöser
Kombinationstherapie von in der
Regel 3 Wochen Dauer, wenn drei
negative Befunde vorliegen.
erforderlich
Ärztl. Attest
erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
nicht erforderlich
entfällt
Wer Tuberkulosebakterien
ausscheidet, ist stets als erkrankt und
behandlungsbedürftig anzusehen.
Ausschluss
nicht erforderlich, solange kein Husten
Nicht erforderlich, solange keine
Kontaktpersonen
auftritt. Bei Husten sind
Untersuchungen zur Feststellung oder
zum Ausschluss von Pertussis
angezeigt.
tuberkuloseverdächtigen Symptome
auftreten.
HygieneMaßnahmen
Wirksame Maßnahmen sind nicht
bekannt.
Für enge Kontaktpersonen in der
Medikamentöse
Prophylaxe
Sonstiges
Familie, der Wohngemeinschaft oder
in Gemeinschaftseinrichtungen für das
Vorschulalter besteht die Empfehlung
einer Chemoprophylaxe mit
Makroliden. Auch enge
Kontaktpersonen, die geimpft sind,
sollten vorsichtshalber eine
Chemoprophylaxe erhalten, wenn sich
in ihrer Umgebung gefährdete
Personen, wie z.B. Säuglinge oder
Kinder mit kardialen oder pulmonalen
Grundleiden, befinden.
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
Für Kinder unter 6 Jahren oder
Kinder
mit engem Kontakt zu einem
ansteckenden Fall von Tuberkulose
(z.B. Nachweis säurefester Stäbchen
im Sputum-Direktpräparat eines
Elternteils), deren Tuberkulintest
negativ ist und bei denen durch
weitere Untersuchungen eine
Erkrankung an Tuberkulose
ausgeschlossen wurde, wird eine
Chemoprophylaxe mit INH über 3
Monate empfohlen.
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
36
Masern
ja
8-12 d bis Stadium catarrhale, 14 d
bis Exanthem, bis 18 d bis
Fieberbeginn
5 d vor bis 4 d nach Auftreten des
Exanthems, am höchsten vor
Auftreten des Exanthems
nach Abklingen der klinischen
Symptome, frühestens 5 d nach
Exanthemausbruch.
nicht erforderlich
entfällt
Für empfängliche Personen, die in
der
Wohngemeinschaft Kontakt zu
einem Masernerkrankungsfall
hatten, legt § 34 Abs. 3 IfSG einen
Ausschluss vom Besuch einer
Gemeinschaftseinrichtung für die
Dauer von 14 d nach der
Exposition fest. Der Besuch von
Gemeinschaftseinrichtungen ist für
diese Personen dann möglich,
wenn ein Impfschutz besteht, eine
postexpositionelle Schutzimpfung
durchgeführt wurde oder eine
früher abgelaufene Erkrankung
ärztlich bestätigt ist.
Wirksame Maßnahmen sind nicht
bekannt.
Bei ungeimpften, immungesunden
Kontaktpersonen kann der
Ausbruch der Masern durch
rechtzeitige postexpositionelle
Impfung wirksam unterdrückt
werden. Bei abwehrgeschwächten
Patienten und chronisch kranken
Kindern ist eine postexpositionelle
Prophylaxe von Masern auch als
passive Immunisierung durch
Gabe von spezifischem humanem
Immunglobulin innerhalb von 2–3 d
nach Kontakt möglich.
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Imfpräventabel
Inkubationszeit
MeningokokkenMeningitis/Sepsis
zum Teil
meist 3-4 d (auch 2-10 d)
Mumps
Typhus, Paratyphus
ja
12-25 d, i.d.R. 16-18 d
ja
Typhus abdominalis: ca. 3–60 d
(i.d.R. 8-14 d) Paratyphus: ca.
1–10 d
Ansteckungsgefahr besteht
durch Keimausscheidung im
Stuhl ab ungefähr einer Woche
nach Erkrankungsbeginn. Die
Ausscheidung kann über
Wochen nach dem Abklingen
der Symptome anhalten und in
2–5% der Fälle in eine
lebenslange symptomlose
Ausscheidung übergehen.
nach klinischer Gesundung und
3 aufeinander folgenden
negativen Stuhlbefunden im
Abstand von 1-2 d
erforderlich
Im Regelfall bis zum Vorliegen
von 3 aufeinanderfolgenden
negativen Stuhlproben. Bei
längerer Ausscheidung des
Erregers soll im Benehmen mit
dem Gesundheitsamt eine
individuelle Lösung erarbeitet
werden.
bis zum Vorliegen von 3
aufeinander folgenden
negativen Stuhlproben im
Abstand von 1–2 Tagen.
Ausnahmen können in
Absprache mit dem
Gesundheitsamt erfolgen, wenn
keine typhusverdächtigen
Symptome vorliegen und wenn
eine strikte Einhaltung der
Hygienemaßnahmen (s.u.)
gegeben ist.
Dauer der Infektiosität
Mit Ansteckungsfähigkeit ist 24 h
nach Beginn einer erfolgreichen
Therapie mit ß-Laktam-Antibiotika
nicht mehr zu rechnen.
7 d vor bis 9 d nach Beginn der
Parotisschwellung (2 d vor bis 4
nach am größten)
Wiederzulassung nach
Krankheit
nach Abklingen der klinischen
Symptome.
nach Abklingen der klinischen
Symptome, frühestens 9 d nach
Auftreten der Parotisschwellung
Ärztl. Attest erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
nicht erforderlich
5-10% aller Personen sind Träger
von Meningokokken im NasenRachen-Raum. Bei Epidemien
können bis zu 90% Träger sein.
Ein Ausschluss von Ausscheidern
ist daher nicht vertretbar.
nicht erforderlich
entfällt
Ausschluss
Kontaktpersonen
Diese Regelungen gelten
entsprechend für Personen, in
deren Wohngemeinschaft nach
ärztlichem Urteil eine Erkrankung
oder ein Verdacht auf eine
Meningokokken-Infektion
aufgetreten ist (§ 34 Abs. 3 IfSG).
Nach § 34 Abs. 7 IfSG kann die
zuständige Behörde im
Einvernehmen mit dem GA
Ausnahmen von dem Verbot nach
§ 34 Abs. 1 und 3 IfSG zulassen,
wenn Maßnahmen durchgeführt
werden oder wurden,mit denen
eine Übertragung der Erkrankung
verhütet werden kann (z.B.
Chemoprophylaxe).
Hygiene-Maßnahmen
Wirksame hygienische
Maßnahmen sind nicht bekannt.
Personen, die in der
Wohngemeinschaft Kontakt zu
einer ärztlich bestätigten
Mumpserkrankung (oder einem
Verdachtsfall) hatten, dürfen
eine Gemeinschaftseinrichtung
für die Dauer der mittleren
Inkubationszeit von 18 d nicht
besuchen (§ 34 Abs. 3 IfSG).
Ausnahmen: - wenn sie
nachweislich früher bereits an
Mumps erkrankt waren, - früher
bereits geimpft wurden (bei nur
einmaliger Impfung wird aktuell
die 2. Dosis gegeben) sowie
nach postexpositioneller
Schutzimpfung, falls diese
innerhalb von 3 (max. 5) d nach
erstmals möglicher Exposition
erfolgte.
Wirksame Maßnahmen sind
nicht bekannt.
Medikamentöse
Prophylaxe
Sonstiges
Für enge Kontaktpersonen (Def.
S.
RKI-Merkblatt) sollte eine
Chemoprophylaxe durchgeführt
werden.
Wichtig: besonders sorgfältige
Informationspolitik
37
effektive Händehygiene
(gründliches Waschen der
Hände nach jedem Stuhlgang
und vor der Zubereitung von
Mahlzeiten, Verwendung von
Einmal-Papierhandtüchern,
Desinfektion mit alkoholischem
Händedesinfektionsmittel)
Alle exponierten und
Es ist keine wirksame
empfänglichen Personen einer
Gruppe sollten so früh wie
möglich eine
Inkubationsimpfung erhalten
(bis 5 d nach Exposition).
Unverzügliche Information an
das Gesundheitsamt
postexpositionelle Prophylaxe
bekannt.
Unverzügliche Information an
das Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Pest
Polio[myelitis] (Kinderlähmung)
Imfpräventabel
Inkubationszeit
(nein)
2-6 d, bei Lungenpest wenige h
bis 2 d
solange Erreger im
Bubonenpunktat, Sputum oder
Blut nachweisbar
ja
ca. 3-35 d
Dauer der Infektiosität
Wiederzulassung nach
Krankheit
nach Abklingen der klinischen
Symptome und Beendigung der
antibiotischen Therapie
Ärztl. Attest erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
erforderlich
solange Erreger im
Bubonenpunktat, Sputum oder
Blut nachweisbar
Kontaktpersonen sind vom
Besuch
einer Gemeinschaftseinrichtung
auszuschließen. Eine strenge
häusliche Isolierung über sechs
Tage mit ärztlicher
Überwachung ist ausreichend.
Ausschluss
Kontaktpersonen
Hygiene-Maßnahmen
Medikamentöse
Prophylaxe
Sonstiges
Solange das Virus ausgeschieden
wird. Das Poliovirus ist in
Rachensekreten frühestens 36 h
nach Infektion nachweisbar und
kann dort etwa 7 d persistieren.
Die Virusausscheidung im Stuhl
beginnt nach 72 h und kann
mehrere Wochen dauern (in
Einzelfällen, z.B. bei
Immuninkompetenten, auch
länger). Auch Infizierte mit
abortivem oder inapparentem
Verlauf sind Virusauscheider.
frühestens 3 Wochen nach
Krankheitsbeginn und nur nach
Vorliegen von 2 negativen
Stuhluntersuchungen
erforderlich
entfällt
Nach Behandlung und klinischer
Abheilung der befallenen
Hautareale.
erforderlich
entfällt
Bei Kontaktpersonen sollte so früh
Alle Mitglieder der
wie möglich eine Schutzimpfung
mit IPV-Impfstoff erfolgen. Bei
Kontaktpersonen mit
Grundimmunisierung ist ein
Ausschluss von
Gemeinschaftseinrichtungen nach
postexpositioneller Schutzimpfung
in der Regel nicht erforderlich.
Wenn es sich um eine Boosterung
handelt, ist der Schutz gegen eine
Erkrankung umgehend
vorhanden. Eine Garantie gegen
die Virusausscheidung im Darm
ist mit IPV allerdings nicht
erreichbar. Bei ungeimpften
Kontaktpersonen ist eine
Wiederzulassung 3 Wochen nach
letzter Exposition und negativen
virologischen
Kontrolluntersuchungen möglich.
Wohngemeinschaft sollen sich
ärztlich untersuchen lassen,
dabei kann eine simultane
vorsorgliche Behandlung in
Betracht gezogen werden.
Sofern unmittelbar nach der
ersten Mittelapplikation, d.h.
binnen eines halben Tages alle
auf der Haut befindlichen oder
auswandernden Krätzmilben
letal geschädigt sind und die
notwendigen
Entwesungsmaßnahmen
ebenfalls in letal
milbenschädigender Weise
sachgerecht durchgeführt
wurden, besteht kein Grund den
Befallenen den Besuch von
Gemeinschaftseinrichtungen
länger als einen Tag zu
verwehren.
Krätzemilben werden durch
Kontakte von Mensch zu
Mensch, besonders bei
Bettwärme übertragen. Die
Kleidung der Patienten sollte bei
60 °C gewaschen oder gereinigt
werden.
Es ist keine wirksame
Prophylaxe
bekannt.
Immer den Rat des
Gesundheitsamtes einholen
(Quarantänekrankheit!). Es
kann die Absonderung in einem
Krankenhaus oder andere
Schutzmaßnahmen anordnen.
Vermeidung von fäkal-oralen
Schmierinfektionen durch
Händewaschen und –desinfektion
während der Inkubationszeit bei
Kontaktpersonen.
Bei Personen mit engem
Alle exponierten und
empfänglichen
Personen müssen so früh wie
möglich eine aktive
Schutzimpfung erhalten.
Lungenpest-Kranken oder
Kontakt zu Blut, Eiter oder
Ausscheidungen eines an Pest
Erkrankten oder Verdächtigen
sollten eine sofortige
Chemoprophylaxe mit
Tetracyclin, Streptomycin oder
Chloramphenicol für 7 d
erfolgen.
Unverzügliche Information an
das Gesundheitsamt.
Scabies (Krätze;
Krätzmilbenbefall)
nein
Erstinfektion: 20-35 d
Reinfektion: wenige d
Ohne Behandlung sind
Patienten während der
gesamten Krankheitsdauer
ansteckend. Durchschnittlich
beträgt diese 8 Wochen.
In jedem Verdachts- und
Erkrankungsfall Information an
das Gesundheitsamt
38
Unverzügliche Information an
das Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Imfpräventabel
Inkubationszeit
Dauer der Infektiosität
Streptokokken (Scharlach)
nein
2-4 d
- 24 h nach Beginn einer
wirksamen Antibiose. unbehandelt gelten die Patienten
bis zu 3 Wochen als infektiös
Wiederzulassung nach
Krankheit
Bei antibiotischer Behandlung
und ohne Krankheitszeichen ab
dem 2. Tag; ansonsten nach
Abklingen der
Krankheitssymptome und
frühestens nach 3 Wochen.
Ärztl. Attest erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
nicht erforderlich
nicht erforderlich
Ausschluss
nicht erforderlich
Shigellose (Bakterien-Ruhr)
nein
selten länger als 12 - 96 h
solange Keime ausgeschieden
werden (1-4 Wochen mögl.);
chronische Ausscheidung ist
selten (z.B. bei
mangelernährten Kindern).
nach klinischer Genesung und
dem Vorliegen von 3 negativen
Stuhlproben im Abstand von 12 d (erste Stuhlprobe sollte
frühestens 24 h nach Auftreten
von geformtem Stuhl bzw. 24 h
nach Ende einer Antibiose)
erforderlich
Im Regelfall bis zum Vorliegen
von 3 aufeinander folgenden
negativen Stuhlproben. Bei
längerer Ausscheidung des
Erregers soll im Benehmen mit
dem GA eine individuelle
Lösung erarbeitet werden, um
WZ zu ermöglichen.
Kontaktpersonen (v.a. aus der
Kontaktpersonen
häuslichen Gemeinschaft des
Erkrankten) müssen für die
Dauer der Inkubationszeit eine
besonders gründliche
Händehygiene einhalten. Am
Ende der Inkubationszeit ist
eine Stuhlprobe zu entnehmen
und ein negativer Befund
nachzuweisen. Von dieser
Regel kann abgewichen
werden, solange keine
verdächtigen Symptome
auftreten und die Einhaltung
der erforderlichen
Hygienemaßnahmen sicher
gewährleistet ist (§ 34 Abs. 3
i.V. m. Abs. 7 IfSG).
Hygiene-Maßnahmen
Die Übertragung von Shigellen
kann wirksam durch Vermeiden
von fäkal-oralen
Schmierinfektionen verhütet
werden. Personen die Kontakt
mit einem Erkrankten hatten,
sollten sich in der Dauer der
Inkubationszeit die Hände
mehrmals täglich gründlich
waschen, die Hände mit
Einmal-Papierhandtüchern
abtrocknen und anschließend
desinfizieren.
Medikamentöse
nicht notwendig
keine wirksame Prophylaxe
Prophylaxe
Ausnahme: Patienten mit
Zustand nach rheumatischen
Fieber haben ein erhöhtes
Risiko für ein Rezidiv und sollten
daher Penicillin erhalten.
bekannt
Information an das
Gesundheitsamt
Unverzügliche Information an
das Gesundheitsamt
Sonstiges
39
Virus-Hepatitis A/E
A: ja, E: nein
15-30-(50) d
1-2 Wochen vor bis max. 1 Woche
nach Auftreten des Ikterus
(Gelbsucht)
Zwei Wochen nach Auftreten der
ersten Symptome bzw. eine
Woche nach Auftreten des Ikterus.
nicht erforderlich
Gegenwärtig erlaubt die
Labordiagnostik keine
routinemäßige Erfassung von
Ausscheidern. Empfehlungen
müssen deshalb entfallen.
In Gemeinschaftseinrichtungen
sollte
bei Kontaktpersonen für 1–2
Wochen nach einer
postexpositionellen Impfung (Hep.
A) ein Ausschluss erfolgen.
Außerdem sollten für mindestens
4 Wochen strikte hygienische
Bedingungen eingehalten werden.
Ansonsten sind Kontaktpersonen
4 Wochen nach dem letzten
Kontakt zu einer infektiösen
Person vom Besuch von Schulen
und anderen
Gemeinschaftseinrichtungen
auszuschließen, sofern nicht die
strikte Einhaltung von
hygienischen Maßnahmen zur
Verhütung einerÜbertragung
gewährleistet ist.
Die Übertragung des Erregers
kann wirksam durch Vermeiden
einer fäkal-oralen Schmierinfektion
verhütet werden. Personen die
Kontakt mit einem Erkrankten
hatten, sollten sich in der Dauer
der Inkubationszeit die Hände
mehrmals täglich gründlich
waschen, die Hände mit EinmalPapierhandtüchern abtrocknen
und anschließend desinfizieren.
Ungeimpfte Kinder und
Jugendliche
können bei engem Kontakt zum
Erkrankten (Haushalt, KT, Heim
etc.) baldmöglichst eine
postexpositionelle aktive
Schutzimpfung und ggf zusätzlich
eine Immunglobulin-Prophylaxe
erhalten.
Unverzügliche Information an das
Gesundheitsamt
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Varizellen (Windpocken)
Imfpräventabel
Inkubationszeit
ja
(8)-14-16-(28) d
Dauer der Infektiosität
Die Ansteckungsfähigkeit
beginnt 1–2 d vor Auftreten des
Exanthems und endet 5–7 d
nach Auftreten der letzten
Effloreszenzen. Patienten mit
Herpes zoster sind bis zur
Verkrustung der Bläschen
ansteckungsfähig (Schmierinfektionen).
Wiederzulassung nach
Krankheit
Bei unkomplizierten Verlauf ist
ein Ausschluss für eine Woche
aus der
Gemeinschaftseinrichtung in der
Regel ausreichend.
nicht erforderlich
Ärztl. Attest erforderlich
Ausschluss
Ausscheider
entfällt
Ausschluss
Kontaktpersonen
nicht erforderlich
Hygiene-Maßnahmen
Wirksame Hygienemaßnahmen
sind nicht bekannt
Medikamentöse
Prophylaxe
Bei ungeimpften Personen mit
negativer Varizellenanamnese
und Kontakt zu Risikopersonen
ist eine postexpositionelle
Impfung innerhalb von 5 d nach
Exposition oder innerhalb von 3
d nach Beginn des Exanthems
beim Indexfall zu erwägen. Eine
passive postexpositionelle
Varizellenprophylaxe mittels
VZIG wird innerhalb von 96 h
nach Exposition für Personen
mit erhöhtem Risiko für
Varizellenkomplikationen
empfohlen.
Information an das
Gesundheitsamt
Sonstiges
Läuse (Kopflausbefall,
Pediculosis)
nein
keine eigentliche Inkubation
Lebenszyklus ca. 3 Wochen
solange die Betroffenen mit
geschlechtsreifen Läusen
befallen und noch nicht adäquat
behandelt sind; falls Nissen
nahe der Kopfhaut festgestellt
werden, bedeutet dies eine
später mögliche
Ansteckungsgefahr (nach 2– 3
Wochen, frühestens nach 8 d);
Nissen an weiter entfernten
Abschnitten des Haares sind
keine Gefahr (abgestorben oder
leer)
direkt nach der – bestätigten –
korrekten Durchführung einer
Behandlung möglich1
nicht erforderlich; bei Kindern
sollen deren
Erziehungsberechtigte die
Behandlung gegenüber der
Gemeinschaftseinrichtung
bestätigen
nicht erforderlich;
Kontaktpersonen sind zu
informieren, zu untersuchen und
ggf. zu behandeln. Kinder einer
Gemeinschaftseinrichtung
werden i.d.R. von deren Eltern
untersucht, bei fehlender
Rückmeldung (Frist: 3 Tage)
durch sachkundiges Personal
oder Mitarbeiter des
Gesundheitsamtes
Läuse leben wirtsfern max. 2-3
Tage. Gegenstände mit
Kopfläusen können mit heißer
Seifenlösung gereinigt oder 3
Tage in einer fest
verschlossenen Plastiktüte
gelagert werden.
Enteritis, bakteriell
nein
meist 7-10 d
solange Erreger im Stuhl
ausgeschieden werden
Ein Ausschluss wegen Enteritis
kommt nur bei Kindern < 6 Jahre
in Frage. WZ nach Abklingen des
Durchfalls (geformter Stuhl).
nicht erforderlich
Es gibt keinen medizinischen
Grund, asymptomatischen
Kindern, die Enteritissalmonellen,
Campylobacter oder Yersinien
ausscheiden, den Besuch von
Gemeinschaftseinrichtugen zu
untersagen.
nicht erforderlich, solange keine
enteritischen Symptome auftreten
keine spezifische Prophylaxe
bekannt
Die wichtigste Maßnahme zur
Prophylaxe der Übertragung von
Salmonellen, Campylobacter und
Yersinien ist das Waschen der
Hände vor allem nach jedem
Besuch der Toilette, nach Kontakt
mit z. B. Windeln oder
Nahrungsmittel.
keine wirksame Prophylaxe
bekannt
Information an das
Gesundheitsamt
Information an das
Gesundheitsamt
Bei unkontrollierten Ausbrüchen oder Zweifel an der korrekten Durchführung der Zweitbehandlung ist jedoch in der Regel
40
"Nissenfreiheit" (Fehlen von Eiern) zu empfehlen.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit
Infektion
Enteritis, viral
Imfpräventabel
Inkubationszeit
nein
Rota: 1-3 d Noro: 1-3 d Adeno: 5-8 d
Dauer der Infektiosität
solange Erreger im Stuhl ausgeschieden
werden; bei Gesunden etwa 1 Woche, bei
Frühgeborenen und Immungeschwächten
Wochen bis Monate
Ein Ausschluss wegen Enteritis kommt nur bei
Kindern < 6 Jahre in Frage. WZ nach
Abklingen des Durchfalls (geformter Stuhl)
bzw. des Erbrechens innerhalb 48h
nicht erforderlich
entfällt
nicht erforderlich, solange keine enteritischen
Symptome auftreten
Die Übertragung kann durch Vermeiden von
fäkaloralen Schmierinfektionen, vor allem
durch Händehygiene, verhütet werden. Wer
Kontakt mit Stuhl oder Erbrochenem eines
Erkrankten hatte, sollte sich die Hände in der
Inkubationszeit und 2 Wochen danach
gründlich waschen, mit EinmalPapierhandtüchern abtrocknen und
anschließend desinfizieren.
keine wirksame Prophylaxe bekannt
Information an das Gesundheitsamt
Wiederzulassung nach
Krankheit
Ärztl. Attest erforderlich
Ausschluss Ausscheider
Ausschluss Kontaktpersonen
Hygiene-Maßnahmen
Medikamentöse Prophylaxe
Sonstiges
Die Empfehlungen wurden dem RKI-Merkblatt „Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter
zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen“ vom Juli 2006 sowie dem Epidemiol. Bull. 20/2007: 169-173 (Kopflausbefall)
entnommen.
Stand: August 2010
Autoren am LGL: PD Dr. Dr. Andreas Sing, Prof. Dr. Christiane Höller, PD Dr. Dr. Heinz Rinder
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