Forschung mit Embryonen und Stammzellen

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Forschung mit Embryonen
und Stammzellen
Nicole Börner
Lisa Endres
Wiebke Feindt
Kommentar:
Simon Danisch
Kerstin Römermann
Was sind Stammzellen?
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Totipotenz = Fähigkeit, sich zu grundsätzlich
unterschiedlichen Zelltypen zu entwickeln
Pluripotenz
embryonale Stammzellen
adulte Stammzellen
Gesetze
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Gesetz zur Sicherstellung des
Embryonenschutzes im Zusammenhang mit
Einfuhr und Verwendung menschlicher
Embryonaler Stammzellen
(Stammzellgesetz)
28. Juni 2002
Gesetz zum Schutz von Embryonen
(Embryonenschutzgesetz)
13. Dezember 1990
Stammzellgesetz
ƒ
Generelles Einfuhrverbot embryonaler
Stammzellen und Stammzelllinien aus dem
Ausland
Stammzellgesetz
ƒ
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Stichtagsregelung
Es dürfen nur Stammzellen und Stammzelllinien
importiert werden, die vor dem 1. Januar 2002
erzeugt wurden, um eine gezielte Produktion
embryonaler Stammzellen für den deutschen
Markt zu vermeiden.
Kritik: die Qualität der zu dieser Zeit
existierenden Stammzelllinien ist umstritten
(Furcht vor Benachteiligung)
Stammzellgesetz
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ƒ
Transparente Herkunft
Die Herkunft der Stammzellen muss
nachgewiesen sein. Sie dürfen nur aus
überzähligen Embryonen der künstlichen
Befruchtung stammen. Die "nach dem
Herkunftsland dazu berechtigten natürlichen
Personen" müssen sie freiwillig und ohne
finanziellen Vorteil zur Verfügung gestellt haben.
§5 Stammzellgesetz
Forschung an embryonalen Stammzellen
Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt
werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
1.
Sie hochrangigen Forschungszielen für wissenschaftlichen
Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die
Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung
diagnostischer, präventiver oder Therapeutischer Verfahren zur
Anwendung bei Menschen dienen und
2. nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik
a) die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellung so weit
wie möglich bereits In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in
Tierversuchen vorgeklärt worden sind und
b) der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche
Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen
Stammzellen erreichen lässt.
Stammzellgesetz
ƒ
Ausnahmeregelung
ƒ
Für hochrangige Forschungsziele der
Grundlagenforschung oder der Medizin kann in
Ausnahmefällen die Erlaubnis zum Import
embryonaler Stammzellen erteilt werden, wenn
mögliche Forschungsalternativen (etwa an adulten
Stammzellen) nicht das gleiche Ergebnis bringen
würden und die ethische Vertretbarkeit des
Forschungsprojekts geprüft wurde.
Embryonenschutzgesetz
ƒ
ƒ
Verbot der Erzeugung eines Embryos „zu einem
anderen Zweck als der Herbeiführung einer
Schwangerschaft“
Untersagt die Verwendung eines Embryos „zu
einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck“
§8 Embryonenschutzgesetz
Begriffsbestimmung
1)
2)
3)
Als Embryo im Sinne des Gesetzes gilt bereits die befruchtete,
entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der
Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene
totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen
weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu
entwickeln vermag.
In den ersten 24 Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die die
befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn,
dass schon Ablauf der dieses Zeitraums festgestellt wird, dass sich
diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
Keimbahnzellen im sinne dieses Gesetzes sind die Zellen, die in einer
Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und
Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner
die Eizelle vom Einbringen der Samenzelle an bis zu der mit der
Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
Forschung
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ƒ
ƒ
Grundlagenforschung (Entwicklungsbiologie)
Reproduktive/verbrauchende
Embryonenforschung
(Verwendung bei Brandverletzungen,
Knorpeldefekten, Leukämie)
Nabelschnurblut
Ethische Theorien
Kontraktualistische Theorie:
ƒ
moralische Rücksichtnahme an gegenseitigen
Gewaltverzicht gebunden
ƒ
Grund: stabile staatliche Verhältnisse für alle Akteure
von Vorteil (Hobbes)
→ Embryonen keine eigenständigen Akteure
Ethische Theorien
„
Argument gilt für alle Mitglieder der Gattung
wenn Embryonen nicht eingeschlossen
werden, könnten auch andere Gruppen zur
Diskussion gestellt werden
z.B. Behinderte, Alte
Ethische Theorien
Utilitaristische Theorie:
„
Moralisch ist:
‰
‰
‰
Steigerung von Glücksempfindungen
Gerechte Verteilung des Nutzens
Vermeidung von Schmerz und Enttäuschung
→ Können Embryonen Schmerz empfinden?
Ethische Theorien
„
Präferenzutilitarismus:
‰
Unparteiliche Interessenberücksichtigung als Aufgabe
der Moral
→ Haben Embryonen Interessen?
Ethische Theorien
Theorie zum Schutz der Würde und der
individuellen Rechte
„
Grund für die Zusprechung
Gottesebenbildlichkeit
„ Vernunft
„ Kommunikations- und Handlungsfähigkeit
„
„
Ausdehnung des Schutzbereiches
„
Festgelegt durch Gattungszugehörigkeit
Ethische Theorien
=> In all diesen Theorien sind die Gründe für
die Zusprechung eines moralischen Status
mit personalen Eigenschaften verbunden.
ƒ
Wie ist moralischer Status zu begründen bei
Mitgliedern der Gattung Mensch, die diese
Eigenschaften nicht, noch nicht oder nicht mehr
haben?
Ethik der Sorge
„
„
„
Haltung der Fürsorge
Status der Berechtigten unwesentlich
schließt Embryonen mit ein
Principle of proportionality
„
Wenn einem Wesen aufgrund einer Eigenschaft ein
moralischer Status zukommt, kommt einem Wesen, das
diese Eigenschaft in einem gewissen Grad hat, der
moralische Status in abgestufter Form zu.
Vorsichtsprinzip
„
Moralischer Status aufgrund von Personalität und
Handlungsfähigkeit
→ Eigenschaften liegen bei Embryonen
aktuell nicht vor
aber: Potenzialität des Embryo sich zu Person zu
entwickeln
Reinhard Merkel
„
„
„
„
Darf man Embryonen für die Zwecke anderer
Menschen verbrauchen?
Darf man sie, wenn sonst keine anderen
Mittel zur Verfügung stehen, gerade dafür
herstellen?
Darf man diese Herstellung im Wege des
Klonens betreiben?
Antwort in Deutschland: Nein
Embryonenschutzgesetz
¾
„
„
¾
„
Verfassungsrechtlich illegitim und moralisch verwerflich
Demnach müsste Schwangerschaftsabbruch rechtlich verboten
sein
Gleichzeitig wird aber der Staat zur flächendeckenden
Einrichtung von Organisationen zur Abtreibung verpflichtet
Abtreibung = Ärztliche Tätigkeit unter Schutz des Grundrechts
auf Berufsfreiheit
Daraus folgt: kein Lebensrecht für Embryonen
Bsp: Erlanger Baby
Ethik
„
„
„
„
„
„
Soll Embryonen aus moralischen Gründen
der Menschenwürde ein Recht auf Leben
zugeschrieben werden?
4 Argumente:
Speziesargument
Kontinuumsargument
Potenzialitätsargument
Identitätsargument
Speziesargument
„
Schutz, weil er zur Spezies Homo sapiens gehört
¾
Mikrostruktur der menschlichen DNA kein Argument für
fundamentale Rechte
ƒ
¾
Nicht nur DNA als Kriterium, auch menschliche Eigenschaften
(Autonomie, Selbstbestimmung etc.)
Offensichtlich im frühen Embryonalstadium nicht vorhanden
Bsp: Feuer in Labor
Kontinuumsargument
„
ƒ
¾
¾
Menschliche Entwicklunsprozess ist kontinuierlicher Vorgang,
Einschnitt zu markieren sei willkürlich
Würdeschutz muss deshalb ab Beginn der embryonalen
Entwicklung greifen
Zwischen 1,50 Meter großem und 2,50 Meter großem Mensch
auch kontinuierlicher Übergang, trotzdem kann man willkürlich
Einschnitt zwischen groß und klein machen
Übergang zwischen Tag und Nacht kontinuierlich, trotzdem klar
definiert
Potenzialitätsargument
„
Erwartbare zukünftige Eigenschaften des Embryos, auf denen
das Recht auf Leben und Würde gründet, sind Grund für Schutz
des Embryos
Status potentialis
¾
Potential von Ei – und Samenzelle entspricht vollständig dem
von Embryonen
Bsp: Genetiker im Labor
Identitätsargument
„
Embryo besitzt schon die Identität des Menschen, der aus ihm
entstehen wird
¾
Einziges Identitätsmerkmal zwischen frühem Embryo und
Menschen ist DNA Æ Schon im Speziesargument widerlegt
Bsp: Genetiker im Labor
Beispiel
„
„
Æ
Genetiker entnimmt 4-Zell-Embryo eine Zelle Æ jede Zelle ist
totipotent und besitzt die Möglichkeit, ein individueller Embryo zu
werden
Genetiker verwendet die Zelle nicht für Forschung, sondern
packt sie zurück zu den anderen ZellenÆ der Embryo ist wieder
völlig identisch zum vorherigen
Es ist nichts verwerfliches geschehen
Aber….
Sicht aus Embryonenschutzgesetz
„
3 strafbare Taten sind begangen worden:
¾
Vierzellembryo wurde missbräuchlich zu einem anderen Zweck
als dem seiner Erhaltung verwendet, nämlich zu seinerTeilung
Ein Embryo wurde geklont: Die abgelöste Zelle war selbst ein
individueller Embryo mit Potenzial zum Leben, der mit dem
verbliebenen 3-Zell-Embryo genetisch identisch war
Tötung eines Embryos durch Zurückstecken der Zelle in
ursprünglichen Zellhaufen, denn unmittelbar davor waren zwei
Embryonen vorhanden
¾
¾
Folgerung
¾
Einem Embryo in einem so frühen Stadium kann keine Identität
zugesprochen werden
¾
Hätte der Genetiker die Zelle nicht zurück gesteckt, so hätte sich
aus den restlichen Zellen ein völlig normaler Embryo entwickelt
¾
Zelle hätte für Stammzellenforschung und somit für Entwicklung
von Knochenmark etc. verwendet werden können
Ergebnis
¾
¾
¾
Weil Embryonen im frühen Stadium noch keine Würde haben, ist
es legitim und sogar moralisch zulässig, sie für Forschung und
Entwicklung zur Heilung von Krankheiten zu verwenden
Darf man Embryonen zu diesen Zwecken verbrauchen, so darf
man sie auch zu diesen Zwecken herstellen
EmbrSchG ist grundlos und verletzt die Hilfspflicht des Staates
zur Kompensation der Ungleichverteilung von Krankheit und
Gesundheit Æ es widerspricht der Verfassung
Thesen
ƒ EmbrSchG ist grundlos und verletzt die
Hilfspflicht des Staates zur Kompensation der
Ungleichverteilung von Krankheit und
Gesundheit. Die Gesetze schränken die
Forschung ein.
ƒ Ab wann beginnt Leben?
ƒ Embryonen haben keine Identität.
Kommentar
Kerstin Römermann
Simon Danisch
These I
„
„
„
These: EmbrSchG ist grundlos und verletzt die
Hilfspflicht des Staates zur Kompensation der
Ungleichverteilung von Krankheit und
Gesundheit. Die Gesetze schränken die
Forschung ein.
Forschung an Embryonen und Stammzellen
kann Leben retten
Ethik: Ist ein Embryo schützenswert?
Kommentar I
„
Isolierung deutscher Wissenschaftler
„
Stichtagsregelung
Teilweise kontaminierte und nicht
standartisierte Stammzelllinien
Kriminalität deutscher Forscher nach dem
StZG
„
„
Kommentar II
„
Kooperationen mit internationalen Instituten
gefährdet
„
Material Transfer Agreements
„
Herstellung von Stammzellkulturen auch in
Deutschland
Alternativen
„
„
„
„
Stammzellgewinnung aus Hodenkrebszellen
Adulte Stammzellgewinnung
Embryonen aus Abtreibungen und in-vitroFertilisation gewinnen
Embryonenschutzgesetz lockern
Danke!
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