Grundlagen der Begutachtung, Schuldfähigkeit Art.19 – Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit 1. war der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar 2. war der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe alte Begriffe 1. Geisteskrankheit 2. Schwachsinn 3. schwere Störung des Bewusstseins bzw. 1. Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit 2. geistig mangelhafte Entwicklung 3. Beeinträchtigung des Bewusstseins Plan: „schwere psychische Störung“ als Sammelbegriff Mögliche Störungen • Körperlich begründbare Psychosen, incl. degenerative Hirnerkrankungen • Durchgangssyndrome (incl. akute Intoxikation) • epileptische Anfälle (incl. Dämmerzustand) • schizophrene und affektive Psychosen • schwere Sucht • genetische Aberrationen (z.B. Klinefelter-Syndrom) • • • • • • Persönlichkeitsstörungen neurotische Störungen Störungen der Impulskontrolle sexuelle Deviationen Medikamenten- und Drogenmissbrauch paranoide Entwicklungen Entscheidend ist die Frage, ob die Tat überhaupt etwas mit der Störung zu tun hat Argumente für eine Quantifizierung 1. Psychische Störungen sind ausgesprochen heterogen 2. Alkoholisierung: angeheitert, berauscht, psychotischer Rausch 3. Gelegentlicher Substanzkonsum, Substanzmissbrauch, psychische Abhängigkeit, körperliche Abhängigkeit, organische Persönlichkeitsveränderung bei Abhängigkeit, alkoholinduzierte Demenz 4. Schweregradsbeurteilung für das vierte Merkmal unstrittig, warum dann auch nicht für das erste Merkmal 5. Quantifizierung wird der Verlaufsgestaltung psychischer Erkrankungen besser gerecht, z. B. schizophrene Erkrankungen, akute Exazerbation einer schizophrenen Erkrankung 6. Bei einer Quantifizierung auf der diagnostischen Ebene erhält die Tat kein quantifizierendes Gewicht 7. Dadurch kann eine wesentlich problematischere Durchmischung verhindert werden: Schweres, vermeintlich unverständliches Delikt Schwere Störung Aber nach welchen Kriterien soll quantifiziert werden? Übung/Diskussion ICD-10 bzw. DSM-IV • ohne Diagnose keine Schuldminderung • Diagnose alleine reicht aber nicht • Verknüpfung von Diagnose und Funktionsfähigkeit ist sinnvoller diagnostische Zuordnung und Beurteilung des Funktionsniveaus Saß [1985]: 1. Psychopathologisches Referenzsystem 2. Hinsichtlich der Schweregradseinschätzung bei Persönlichkeitsstörungen wird die Orientierung an organischen oder endogenen Psychosen empfohlen Einsichts-, Steuerungsfähigkeit 1. motivational (Einsicht): z.B. Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen Fehlinterpretation der Realität, abwegige Einschätzungen und Ziele, veränderte Wertorientierung (sozialethische Komponente) Entscheidend: Überstiegsfähigkeit, Eigenweltlichkeit 2. kognitiv (Einsichtssteuerung): Aufmerksamkeits-, Gedächtnisstörungen, Störung der Exekutivfunktionen Informationsverarbeitung gestört, Desorganisation Entscheidend: Ausprägungsgrad 3. voluntativ (Steuerung): z.B. Antrieb, Desaktualisierungsschwäche Handlungssteuerung, Hemmungsfunktionen beeinträchtigt Entscheidend: Ausprägungsgrad Determination des Verhaltens Grad der Determination von Verhalten: Verlust von Freiheitsgraden forensische Relevanz: Verlust von Realitätsbezügen Krankheitsausprägung Alkohol Die Sonderrolle des Alkohols ist offensichtlich: 1. Ein großer Teil der Bevölkerung konsumiert mehr oder weniger regelmäßig Alkohol 2. Ein Grossteil der Gewaltdelikte wird unter Alkoholeinfluss verübt 3. Alkoholkonsum hat nicht zwangsläufig eine klinische Bedeutung (Psychosen schon) auf psychopathologische Veränderungen achten auf neurologische Symptome achten Größtmöglichste diagnostische Klarheit muss angestrebt werden Quantifizierung 1. Alkoholisierung vs. klinisch relevanter Intoxikation 2. Verhaltensauffälligkeiten: Enthemmung, Streitlust, affektive Labilität 3. Neurologische und vegetative Merkmale: Lallen, Gang-, Standunsicherheit, Gesichtsrötung, Bewußtseinsstörungen Rasch (1999) 1. Euphorische Auflockerung 2. Depressiv-dysphore Verstimmung 3. Toxische Reizoffenheit 4. Ungerichtetes Handlungsbedürfnis 5. Rauschdämmerzustände 6. (akzentuierend katalytische Reaktion) Fragen 1. Persönlichkeit: asthenisch-selbstunsicher, impulsiv, dissozial 2. Konsummuster, Alkoholgewöhnung 3. Spezifische Vorgeschichte: Affektspannung, ZermürbungLabilisierung, Müdigkeit 4. Alkoholisierungsgrad 5. Rauschform 40jährige Frau, Anklage wegen schwerer Körperverletzung, Blutalkoholspiegel bei Begehung der Tat 3,6 Promille. Anwalt plädiert wegen Alkoholisierung für Schuldunfähigkeit. Angaben der Prob: Anschuldigung akzeptiert. Prob. lebt in Beziehung mit alkoholabhängigem Partner. Zunehmend Streit mit zuletzt auch aggressiven Zuspitzungen. Wollte sich mehrfach trennen, hat es aber nicht geschafft. Konkrete Tatsituation: Partner sitzt vorm Fernseher, isst Suppe. Sie ist verärgert, da er nichts tut und das von ihr gekochte Essen kommentarlos konsumiert. Schüttet ihm den Rest der Suppe über den Kopf. Er springt auf, schlägt und tritt sie. Sie greift zu einer Schußwaffe und gibt Schüsse ab. Version des Geschädigten: Sie habe gesagt, komm wir spielen russisch Roulette und gezielt geschossen. Ihre Version: Mit der Waffe gedroht, um ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Schuß gelöst, weis nicht genau wie, aber auf keinem Fall gezielt, sie sei sehr erschrocken. Habe die Wunde direkt verbunden und benachbarten Sanitäter gerufen. Zur Tatzeit sei sie betrunken gewesen, Gedächtnislücke für die Ereignisse mit dem Revolver. Zeitraum davor und danach wird detailreich erinnert. Sie habe sich hilflos gefühlt und sei auch wütend gewesen, habe ihm aber nichts tun wollen. Zur Vorgeschichte: Seit 1995 vermehrter Alkoholkonsum, 1997 stat. Entwöhnung, danach keine Abstinenz, 2 Monate vor der Tat: Führerscheinentzug wg. Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille. Befund: Ärztlicher Befund bei Blutentnahme (ca. 1,5 h nach der Tat): wach, Denkablauf sprunghaft, Verhalten unruhig, rastlos. Stimmung aufgelöst, depressiv. Lallende Sprache, unsichere Finger-Finger Prüfung, unsicheres Gangbild. Bei Begutachtung: Bewußtseinsklar, konzentriert. Freundliche Kontaktaufnahme, verminderter Ausdruck. Matte Antriebslage, Stimmung besorgt, nachdenklich. Denkprozesse geordnet, kein psychotisches Erleben. Persönlichkeit mit selbstunsicheren, dependenten Zügen. Diagnosen: Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.20) Bewusstseinsstörung 1. Begriff wird zumeist synonym zu affektiven Ausnahmezuständen gebraucht, es ist aber nicht dasselbe 2. Meist impulsive Gewaltdelikte Gesunder unter hochgespannter affektiver Erregung 3. Affekt: reaktiv, stark, körperliche Begleiterscheinung 4. Dynamisch hochbesetzter Konflikt, akute Aktualisierung, stark aufschießende Gefühlserregung mit Aspekt des Pathischen (etwas geschieht mit dem Prob.) Bewusstseinsstörung Alkoholisierung Übung Bitte bilden Sie zwei Gruppen, in denen a. Argumente für b. Argumente gegen das Vorliegen eines die Schuldfähigkeit beeiträchtigenden/aufhebenden Zustands zusammengetragen werden Einsichts-, Steuerungsfähigkeit Einsichtsfähigkeit nur bei psychotischen Rauschzuständen tangiert Steuerungsfähigkeit 1. Impulsives Tatgeschehen: abrupt, rechtwinkliger Verlauf 2. Überschießende Gewaltanwendung 3. Folgeverhalten: Erschütterung, Erstaunen, Weinen, ungeordnete Flucht 4. Bewusstseinseinengung: Verblassen der randständigen Wahrnehmung Amnesie Gründe: • neurophysiologisch begründet • psychogen (Scham, Schuld) • behauptet Es gibt keine Methode, um die eine von der anderen zu unterscheiden, daher haben amnestische Lücken nur selten indiziellen Wert für die Schuldfähigkeitsbeurteilung Definition von Persönlichkeit Summe aller psychischen Eigenschaften und Verhaltensbereitschaften, die dem Einzelnen seine eigentümliche, unverwechselbare Individualität verleihen. Aspekte des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens, Wollens und der Beziehungsgestaltung. 1. Terminologie M. Heer im Basler Kommentar (Niggli, Wiprächtiger): „der Begriff der Persönlichkeitsstörung ist bis heute nicht klar definiert“ „terminologische und konzeptionelle Unschärfen verunmöglichen zuverlässige Diagnosen und sachgerechte Behandlungskonzepte“ „noch heute kennzeichnen Missverständnisse und Begriffsverwirrungen die Diskussion“ Psychopathie vs. psychopathy DSM-IV-Definition der Persönlichkeitsstörung A. Ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten das zu klinisch bedeutsamem Leid oder Funktionsbeeinträchtigungen führt. Das Muster manifestiert sich in den Bereichen: 1) Kognition 2) Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen 3) Affektivität 4) Impulskontrolle B. Das Muster ist unflexibel und tiefgreifend in einem weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen C. Das Muster führt zu Leiden und Beeinträchtigung D. Das Muster ist stabil und langandauernd, d.h. es lässt sich bis in die Adoleszenz bzw. das frühe Erwachsenenalter zurückverfolgen E. Das Muster ist nicht Folge einer anderen psychischen Störung F. Das Muster ist nicht Folge einer Substanzwirkung oder körperlichen Erkrankung Einteilung der Persönlichkeitstörungen nach DSM-IV Cluster A: sonderbar-exzentrisch, affektarm, misstrauisch paranoide [0,5-2,5%], schizoide, schizotypische PS Cluster B: dramatisch, emotional, launisch histrionische, narzisstische [1%], Borderline [2%]) antisoziale-PS [3% bei Männern, 1% bei Frauen] Cluster C: ängstlich-furchtsam vermeidend-selbstunsichere, zwanghafte, dependente PS Psychopathy Checkliste (PCL-R) 1. Trickreicher sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme (1) 2. Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl (1) 3. Stimulationsbedürfnis, ständiges Gefühl der Langeweile (2) 4. Pathologisches Lügen (1) 5. Betrügerisch-manipulatives Verhalten (1) 6. Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein (1) 7. Oberflächliche Gefühle (1) 8. Gefühlskälte, Mangel an Empathie (1) 9. Parasitärer Lebensstil (2) 10. Unzureichende Verhaltenskontrolle (2) 11. Promiskuität 12. Frühe Verhaltensauffälligkeiten (2) 13. Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen (2) 14. Impulsivität (2) 15. Verantwortungslosigkeit (2) 16. Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu 17. Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen 18. Jugendkriminalität (2) 19. Missachtung von Weisungen und Auflagen (2) 20. Polytrope Kriminalität (1) = Faktor 1: Affektive/interpersonelle Merkmale (2) = Faktor 2: Antisoziale Verhaltensweisen übernehmen (1) 2. Gesetzliche Bestimmungen Art. 19 StGB War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. § 20 StGB Deutschland: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung einer Tat • wegen einer krankhaften seelischen Störung, • wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung • wegen Schwachsinns oder • einer schweren anderen seelische Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln resultierende Probleme Deutsche Formulierung macht deutlich, dass die 1) medizinische Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ und 2) juristischer Begriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ nicht deckungsgleich sind 1. Diagnostik dann Übersetzungsarbeit mit 2. Quantifizierung: Frage der SASA 3. Quantifizierung: Erhebliche Einbußen der Steuerungsfähigkeit Schweizer Formulierung verführt dazu, die 2. Stufe zu überspringen und sich zu sehr aufs Tatgeschehen zu konzentrieren 3. Diagnostik Die pauschale Feststellung einer „Persönlichkeitsstörung“ reicht nicht aus genauere Festlegungen erforderlich deviante Verhaltensweisen müssen sorgfältig von psychopathologischen Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung getrennt werden. die klinische Diagnose einer Persönlichkeitsstörung darf nicht per se mit einer schweren psychischen Störung oder gar Einbussen der Steuerungsfähigkeit gleichgesetzt werden Diagnostische Probleme 1. Ausprägungsgrad der Symptomatik ist eng mit situativen Bedingungen verbunden 2. Unterschiedlicher Ausprägungsgrad der Merkmale über die Zeit führt zu wechselnder Dysfunktionalität In kritischen Lebensphasen gibt es Symptomakzentuierungen, die bei erfolgreicher Bewältigung der Entwicklungsschritte zurückgehen In kritischen Lebensphasen können Persönlichkeitsstörungen demaskiert werden 3. Die Begutachtung findet nicht im luftleeren Raum statt, sie ist eng mit der juristischen Ausgangslage verknüpft: a) Expl. möchte unauffällig erscheinen b) Expl. möchte auffällig erscheinen c) Expl. ist durch Inhaftierung belastet 4. Die Interaktion zwischen Gutachter und Expl. kann Symptome akzentuieren oder verwischen 5. Diese Problematik lässt sich durch eine Fremdanamnese nicht wirksam bzw. vor allem nicht valide entschärfen, da die Kontextabhängigkeit auch für Drittpersonen gilt 6. Sie lässt sich auch nicht durch standardisierte Instrumente angehen, wenn diese ohne Kenntnis der Aktenlage eingesetzt werden. Grundlagen der Diagnostik 1. sorgfältige Erhebung der sozialen und biographischen Anamnese 2. altersentsprechende Entwicklung, biographische Brüche, Tendenzen zu stereotypen Verhaltensmustern bei Konflikten bzw. Stressoren? 3. überdauernde Schwierigkeiten: kognitiv, affektiv, Interaktion, Impulskontrolle? Allgemein definierende Merkmale von Persönlichkeitsstörungen sind entscheidend Kriterien der Antisozialen Persönlichkeitsstörung A. B. C. D. tief greifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem Alter von 15 Jahren auftritt. Mindestens 3 der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein: 1. Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen. 2. Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert, 3. Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen, 4.Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert, 5. rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit bzw. der Sicherheit anderer, 6. durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, 7. fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn die Person andere Menschen kränkt, misshandelt oder bestohlen hat. Die Person ist mindestens 18 Jahre alt. Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres erkennbar. Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer manischen Episode auf. Beurteilung des Schweregrads Übung/Diskussion Wodurch kennzeichnet sich eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung? Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit 1. 2. 3. 4. Eine relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit allein durch die Symptome einer Persönlichkeitsstörung kommt der Regel nicht in Betracht. In der Regel kommt allenfalls eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht. Selbst wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, muss geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen Tat und Persönlichkeitsstörung besteht. Hierbei ist zu klären, ob die Tat Symptomcharakter hat. Die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit erfordert eine detaillierte Analyse der Tatumstände (u.a. Verhalten vor, während und nach der Tat, Beziehung zwischen Täter und Opfer, handlungsleitende Motive). Argumente für Einbußen 1. konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung in der Zeit vor dem Delikt 2. abrupter impulshafter Tatablauf, 3. relevante konstellative Faktoren (z.B. Alkoholintoxikation) 4. enger Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsproblemen und Tat Gegenargumente 1. Hervorgehen des Deliktes aus dissozialen Verhaltensbereitschaften, 2. planmäßiges Vorgehen bei der Tat, 3. Fähigkeit, zu warten, lang hingezogenes Tatgeschehen, 4. komplexer Handlungsablauf in Etappen, 5. Vorsorge gegen Entdeckung, 6. Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen. Intelligenzminderungen IQ nicht allein entscheidend, meist aber deutlich < 80 Persönlichkeit und soziales Umfeld relevant, Beeinflussbarkeit