Grundlagen der Begutachtung, Schuldfähigkeit

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Grundlagen der Begutachtung,
Schuldfähigkeit
Art.19 – Schuldunfähigkeit und
verminderte Schuldfähigkeit
1.  war der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss
dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht
strafbar
2.  war der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise
fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert
das Gericht die Strafe
alte Begriffe
1.  Geisteskrankheit
2.  Schwachsinn
3.  schwere Störung des Bewusstseins
bzw.
1.  Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit
2.  geistig mangelhafte Entwicklung
3.  Beeinträchtigung des Bewusstseins
Plan:
„schwere psychische Störung“ als Sammelbegriff
Mögliche Störungen
•  Körperlich begründbare Psychosen, incl. degenerative
Hirnerkrankungen
•  Durchgangssyndrome (incl. akute Intoxikation)
• epileptische Anfälle (incl. Dämmerzustand)
• schizophrene und affektive Psychosen
• schwere Sucht
• genetische Aberrationen (z.B. Klinefelter-Syndrom)
• 
• 
• 
• 
• 
• 
Persönlichkeitsstörungen
neurotische Störungen
Störungen der Impulskontrolle
sexuelle Deviationen
Medikamenten- und Drogenmissbrauch
paranoide Entwicklungen
Entscheidend ist die Frage, ob die Tat überhaupt
etwas mit der Störung zu tun hat
Argumente für eine
Quantifizierung
1.  Psychische Störungen sind ausgesprochen heterogen
2.  Alkoholisierung: angeheitert, berauscht, psychotischer Rausch
3.  Gelegentlicher Substanzkonsum, Substanzmissbrauch, psychische
Abhängigkeit, körperliche Abhängigkeit, organische
Persönlichkeitsveränderung bei Abhängigkeit, alkoholinduzierte
Demenz
4.  Schweregradsbeurteilung für das vierte Merkmal unstrittig, warum
dann auch nicht für das erste Merkmal
5.  Quantifizierung wird der Verlaufsgestaltung psychischer
Erkrankungen besser gerecht, z. B. schizophrene Erkrankungen,
akute Exazerbation einer schizophrenen Erkrankung
6.  Bei einer Quantifizierung auf der diagnostischen Ebene erhält die Tat
kein quantifizierendes Gewicht
7.  Dadurch kann eine wesentlich problematischere Durchmischung
verhindert werden:
Schweres, vermeintlich unverständliches Delikt  Schwere Störung
Aber nach welchen Kriterien
soll quantifiziert werden?
Übung/Diskussion
ICD-10 bzw. DSM-IV
•  ohne Diagnose keine Schuldminderung
•  Diagnose alleine reicht aber nicht
•  Verknüpfung von Diagnose und Funktionsfähigkeit
ist sinnvoller
  diagnostische Zuordnung und Beurteilung des
Funktionsniveaus
Saß [1985]:
1. Psychopathologisches Referenzsystem
2. Hinsichtlich der
Schweregradseinschätzung bei
Persönlichkeitsstörungen wird die
Orientierung an organischen oder
endogenen Psychosen empfohlen
Einsichts-, Steuerungsfähigkeit
1.  motivational (Einsicht):
z.B. Wahn, Halluzinationen, Ich-Störungen
 Fehlinterpretation der Realität,
abwegige Einschätzungen und Ziele,
veränderte Wertorientierung (sozialethische Komponente)
Entscheidend: Überstiegsfähigkeit, Eigenweltlichkeit
2.  kognitiv (Einsichtssteuerung):
Aufmerksamkeits-, Gedächtnisstörungen, Störung der
Exekutivfunktionen
 Informationsverarbeitung gestört, Desorganisation
Entscheidend: Ausprägungsgrad
3.  voluntativ (Steuerung):
z.B. Antrieb, Desaktualisierungsschwäche
 Handlungssteuerung, Hemmungsfunktionen beeinträchtigt
Entscheidend: Ausprägungsgrad
Determination des Verhaltens
Grad der
Determination von
Verhalten:
Verlust von
Freiheitsgraden
forensische
Relevanz:
Verlust von
Realitätsbezügen
Krankheitsausprägung
Alkohol
Die Sonderrolle des Alkohols ist offensichtlich:
1.  Ein großer Teil der Bevölkerung konsumiert mehr oder
weniger regelmäßig Alkohol
2.  Ein Grossteil der Gewaltdelikte wird unter Alkoholeinfluss
verübt
3.  Alkoholkonsum hat nicht zwangsläufig eine klinische
Bedeutung (Psychosen schon)
 auf psychopathologische Veränderungen achten
 auf neurologische Symptome achten
 Größtmöglichste diagnostische Klarheit muss angestrebt
werden
Quantifizierung
1.  Alkoholisierung vs. klinisch relevanter
Intoxikation
2.  Verhaltensauffälligkeiten: Enthemmung,
Streitlust, affektive Labilität
3.  Neurologische und vegetative Merkmale:
Lallen, Gang-, Standunsicherheit,
Gesichtsrötung, Bewußtseinsstörungen
Rasch (1999)
1. Euphorische Auflockerung
2. Depressiv-dysphore Verstimmung
3. Toxische Reizoffenheit
4. Ungerichtetes Handlungsbedürfnis
5. Rauschdämmerzustände
6. (akzentuierend katalytische Reaktion)
Fragen
1.  Persönlichkeit: asthenisch-selbstunsicher,
impulsiv, dissozial
2.  Konsummuster, Alkoholgewöhnung
3.  Spezifische Vorgeschichte:
Affektspannung, ZermürbungLabilisierung, Müdigkeit
4.  Alkoholisierungsgrad
5.  Rauschform
40jährige Frau, Anklage wegen schwerer Körperverletzung, Blutalkoholspiegel bei Begehung der Tat
3,6 Promille. Anwalt plädiert wegen Alkoholisierung für Schuldunfähigkeit.
Angaben der Prob:
Anschuldigung akzeptiert. Prob. lebt in Beziehung mit alkoholabhängigem Partner. Zunehmend Streit
mit zuletzt auch aggressiven Zuspitzungen. Wollte sich mehrfach trennen, hat es aber nicht geschafft.
Konkrete Tatsituation: Partner sitzt vorm Fernseher, isst Suppe. Sie ist verärgert, da er nichts tut und
das von ihr gekochte Essen kommentarlos konsumiert. Schüttet ihm den Rest der Suppe über den
Kopf. Er springt auf, schlägt und tritt sie. Sie greift zu einer Schußwaffe und gibt Schüsse ab.
Version des Geschädigten: Sie habe gesagt, komm wir spielen russisch Roulette und gezielt
geschossen.
Ihre Version: Mit der Waffe gedroht, um ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Schuß gelöst, weis
nicht genau wie, aber auf keinem Fall gezielt, sie sei sehr erschrocken. Habe die Wunde direkt
verbunden und benachbarten Sanitäter gerufen.
Zur Tatzeit sei sie betrunken gewesen, Gedächtnislücke für die Ereignisse mit dem Revolver. Zeitraum
davor und danach wird detailreich erinnert. Sie habe sich hilflos gefühlt und sei auch wütend gewesen,
habe ihm aber nichts tun wollen.
Zur Vorgeschichte: Seit 1995 vermehrter Alkoholkonsum, 1997 stat. Entwöhnung, danach keine
Abstinenz, 2 Monate vor der Tat: Führerscheinentzug wg. Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille.
Befund: Ärztlicher Befund bei Blutentnahme (ca. 1,5 h nach der Tat): wach, Denkablauf sprunghaft,
Verhalten unruhig, rastlos. Stimmung aufgelöst, depressiv. Lallende Sprache, unsichere Finger-Finger
Prüfung, unsicheres Gangbild.
Bei Begutachtung: Bewußtseinsklar, konzentriert. Freundliche Kontaktaufnahme, verminderter
Ausdruck. Matte Antriebslage, Stimmung besorgt, nachdenklich. Denkprozesse geordnet, kein
psychotisches Erleben. Persönlichkeit mit selbstunsicheren, dependenten Zügen.
Diagnosen:
Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.20)
Bewusstseinsstörung
1.  Begriff wird zumeist synonym zu affektiven
Ausnahmezuständen gebraucht, es ist aber nicht
dasselbe
2.  Meist impulsive Gewaltdelikte Gesunder unter
hochgespannter affektiver Erregung
3.  Affekt: reaktiv, stark, körperliche
Begleiterscheinung
4.  Dynamisch hochbesetzter Konflikt, akute
Aktualisierung, stark aufschießende
Gefühlserregung mit Aspekt des Pathischen
(etwas geschieht mit dem Prob.)
Bewusstseinsstörung
Alkoholisierung
Übung
Bitte bilden Sie zwei Gruppen, in denen
a.  Argumente für
b.  Argumente gegen
das Vorliegen eines die Schuldfähigkeit
beeiträchtigenden/aufhebenden Zustands
zusammengetragen werden
Einsichts-, Steuerungsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit nur bei psychotischen Rauschzuständen
tangiert Steuerungsfähigkeit
1.  Impulsives Tatgeschehen: abrupt, rechtwinkliger Verlauf
2.  Überschießende Gewaltanwendung
3.  Folgeverhalten: Erschütterung, Erstaunen, Weinen, ungeordnete
Flucht
4.  Bewusstseinseinengung: Verblassen der randständigen
Wahrnehmung
Amnesie
Gründe:
•  neurophysiologisch begründet
•  psychogen (Scham, Schuld)
•  behauptet
Es gibt keine Methode, um die eine von der anderen zu
unterscheiden, daher haben amnestische Lücken nur selten
indiziellen Wert für die Schuldfähigkeitsbeurteilung
Definition von Persönlichkeit
Summe aller psychischen Eigenschaften und
Verhaltensbereitschaften, die dem Einzelnen
seine eigentümliche, unverwechselbare
Individualität verleihen.
Aspekte des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens,
Wollens und der Beziehungsgestaltung.
1. Terminologie
M. Heer im Basler Kommentar (Niggli,
Wiprächtiger):
„der Begriff der Persönlichkeitsstörung ist bis
heute nicht klar definiert“
„terminologische und konzeptionelle Unschärfen
verunmöglichen zuverlässige Diagnosen und
sachgerechte Behandlungskonzepte“
„noch heute kennzeichnen Missverständnisse und
Begriffsverwirrungen die Diskussion“
Psychopathie vs. psychopathy
DSM-IV-Definition der
Persönlichkeitsstörung
A.  Ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten das zu
klinisch bedeutsamem Leid oder Funktionsbeeinträchtigungen führt.
Das Muster manifestiert sich in den Bereichen:
1) Kognition
2) Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen
3) Affektivität
4) Impulskontrolle
B. Das Muster ist unflexibel und tiefgreifend in einem weiten Bereich
persönlicher und sozialer Situationen
C. Das Muster führt zu Leiden und Beeinträchtigung
D. Das Muster ist stabil und langandauernd, d.h. es lässt sich bis in die
Adoleszenz bzw. das frühe Erwachsenenalter zurückverfolgen
E. Das Muster ist nicht Folge einer anderen psychischen Störung
F. Das Muster ist nicht Folge einer Substanzwirkung oder körperlichen
Erkrankung
Einteilung der
Persönlichkeitstörungen nach
DSM-IV
Cluster A: sonderbar-exzentrisch, affektarm, misstrauisch
paranoide [0,5-2,5%], schizoide, schizotypische PS
Cluster B: dramatisch, emotional, launisch
histrionische, narzisstische [1%], Borderline [2%])
antisoziale-PS [3% bei Männern, 1% bei Frauen]
Cluster C: ängstlich-furchtsam
vermeidend-selbstunsichere, zwanghafte, dependente PS
Psychopathy Checkliste
(PCL-R)
1.  Trickreicher sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme (1)
2.  Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl (1)
3.  Stimulationsbedürfnis, ständiges Gefühl der Langeweile (2)
4.  Pathologisches Lügen (1)
5.  Betrügerisch-manipulatives Verhalten (1)
6.  Mangel an Gewissensbissen oder Schuldbewusstsein (1)
7.  Oberflächliche Gefühle (1)
8.  Gefühlskälte, Mangel an Empathie (1)
9.  Parasitärer Lebensstil (2)
10.  Unzureichende Verhaltenskontrolle (2)
11.  Promiskuität
12.  Frühe Verhaltensauffälligkeiten (2)
13.  Fehlen von realistischen, langfristigen Zielen (2)
14.  Impulsivität (2)
15.  Verantwortungslosigkeit (2)
16.  Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu
17.  Viele kurzzeitige ehe(ähn)liche Beziehungen
18.  Jugendkriminalität (2)
19.  Missachtung von Weisungen und Auflagen (2)
20.  Polytrope Kriminalität
(1) = Faktor 1: Affektive/interpersonelle Merkmale
(2) = Faktor 2: Antisoziale Verhaltensweisen
übernehmen (1)
2. Gesetzliche Bestimmungen
Art. 19 StGB
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er
nicht strafbar.
§ 20 StGB Deutschland:
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung einer Tat
• wegen einer krankhaften seelischen Störung,
• wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
• wegen Schwachsinns oder
• einer schweren anderen seelische Abartigkeit
unfähig ist,
 das Unrecht einer Tat einzusehen oder
 nach dieser Einsicht zu handeln
resultierende Probleme
Deutsche Formulierung macht deutlich, dass die
1) medizinische Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ und
2) juristischer Begriff der „schweren anderen seelischen
Abartigkeit“
nicht deckungsgleich sind




1. Diagnostik
dann Übersetzungsarbeit mit
2. Quantifizierung: Frage der SASA
3. Quantifizierung: Erhebliche Einbußen der
Steuerungsfähigkeit
Schweizer Formulierung verführt dazu, die 2. Stufe zu
überspringen und sich zu sehr aufs Tatgeschehen zu
konzentrieren
3. Diagnostik
Die pauschale Feststellung einer
„Persönlichkeitsstörung“ reicht nicht aus
 genauere Festlegungen erforderlich
 deviante Verhaltensweisen müssen sorgfältig von
psychopathologischen Merkmalen einer
Persönlichkeitsstörung getrennt werden.
 die klinische Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung darf nicht per se mit einer
schweren psychischen Störung oder gar
Einbussen der Steuerungsfähigkeit
gleichgesetzt werden
Diagnostische Probleme
1. Ausprägungsgrad der Symptomatik ist eng mit situativen Bedingungen verbunden
2.  Unterschiedlicher Ausprägungsgrad der Merkmale über die Zeit führt zu wechselnder
Dysfunktionalität
In kritischen Lebensphasen gibt es Symptomakzentuierungen, die bei erfolgreicher
 Bewältigung der Entwicklungsschritte zurückgehen
 In kritischen Lebensphasen können Persönlichkeitsstörungen demaskiert werden
3. Die Begutachtung findet nicht im luftleeren Raum statt, sie ist eng mit der juristischen
Ausgangslage verknüpft:
a) Expl. möchte unauffällig erscheinen
b) Expl. möchte auffällig erscheinen
c) Expl. ist durch Inhaftierung belastet
4. Die Interaktion zwischen Gutachter und Expl. kann Symptome akzentuieren oder
verwischen
5. Diese Problematik lässt sich durch eine Fremdanamnese nicht wirksam bzw. vor allem
nicht valide entschärfen, da die Kontextabhängigkeit auch für Drittpersonen gilt
6. Sie lässt sich auch nicht durch standardisierte Instrumente angehen, wenn diese ohne
Kenntnis der Aktenlage eingesetzt werden.
Grundlagen der
Diagnostik
1.  sorgfältige Erhebung der sozialen und biographischen
Anamnese
2.  altersentsprechende Entwicklung, biographische Brüche,
Tendenzen zu stereotypen Verhaltensmustern bei
Konflikten bzw. Stressoren?
3.  überdauernde Schwierigkeiten: kognitiv, affektiv,
Interaktion, Impulskontrolle?
Allgemein definierende Merkmale von
Persönlichkeitsstörungen sind entscheidend
Kriterien der Antisozialen
Persönlichkeitsstörung
A.
B.
C.
D.
tief greifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem
Alter von 15 Jahren auftritt. Mindestens 3 der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
1. Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen
anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für
eine Festnahme darstellen.
2. Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem
Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert,
3. Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen,
4.Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert,
5. rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit bzw. der Sicherheit anderer,
6. durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine
dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen,
7. fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn die Person
andere Menschen kränkt, misshandelt oder bestohlen hat.
Die Person ist mindestens 18 Jahre alt.
Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres
erkennbar.
Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer
manischen Episode auf.
Beurteilung des
Schweregrads
Übung/Diskussion
Wodurch kennzeichnet sich eine schwerwiegende
Persönlichkeitsstörung?
Einsichts- bzw.
Steuerungsfähigkeit
1. 
2. 
3. 
4. 
Eine relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit allein durch die
Symptome einer Persönlichkeitsstörung kommt der Regel nicht in
Betracht.
In der Regel kommt allenfalls eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit in Betracht.
Selbst wenn eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliegt, muss
geprüft werden, ob ein Zusammenhang zwischen Tat und
Persönlichkeitsstörung besteht. Hierbei ist zu klären, ob die Tat
Symptomcharakter hat.
Die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit erfordert eine detaillierte
Analyse der Tatumstände (u.a. Verhalten vor, während und nach der
Tat, Beziehung zwischen Täter und Opfer, handlungsleitende Motive).
Argumente für Einbußen
1.  konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung
in der Zeit vor dem Delikt
2.  abrupter impulshafter Tatablauf,
3.  relevante konstellative Faktoren (z.B.
Alkoholintoxikation)
4.  enger Zusammenhang zwischen
Persönlichkeitsproblemen und Tat
Gegenargumente
1.  Hervorgehen des Deliktes aus dissozialen
Verhaltensbereitschaften,
2.  planmäßiges Vorgehen bei der Tat,
3.  Fähigkeit, zu warten, lang hingezogenes
Tatgeschehen,
4.  komplexer Handlungsablauf in Etappen,
5.  Vorsorge gegen Entdeckung,
6.  Möglichkeit anderen Verhaltens unter vergleichbaren
Umständen.
Intelligenzminderungen


IQ nicht allein entscheidend, meist aber
deutlich < 80
Persönlichkeit und soziales Umfeld relevant,
Beeinflussbarkeit
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