Bebauungsplan Nr. 103 Geyen Begründung zum Satzungsbeschluss Stand Januar 2011 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis Seite 4 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 4 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Seite 4 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Seite 4 5. Städtebauliches Konzept Seite 4 6. Inhalt des Planentwurfes Seite 4 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung Seite 4 6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Höhe der baulichen Anlagen Bauweise Seite 5 6.4 6.5 6.6 Überbaubare Grundstücksflächen Nicht überbaubare Grundstücksflächen Verkehrsflächen Seite 5 6.7 Grünflächen Seite 6 7. Örtliche Bauvorschriften Seite 6 8. Umweltbericht Seite 7 bis 14 8.1 Einleitung Seite 7 8.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Seite 7 8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Seite 7 2 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Seite 10 8.4.1 Bestandsaufnahme Seite 10 8.4..2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite 10 8.5. Niederschlagswasser und Abwasser Seite 11 8.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen Seite 11 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Seite 11 8.6.2 Ausgleichsflächenbedarf Seite 12 8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante Seite 13 8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Seite 13 8.6.5 Maßnahmen zur Überwachung Seite 13 8.7 Artenschutzprüfung Seite 13 8.8 Zusammenfassung Seite 14 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen Seite 14 10. Kosten Seite 14 3 1. Planerfordernis Bislang ist die Rather Straße in Geyen nach Osten hin nur einseitig an der Nordseite angebaut. Südlich dieses Teils der Sackgasse liegen landwirtschaftliche Flächen. Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, hinsichtlich einer effektiven Erschließung Straßen beidseitig anzubauen. Im Zusammenhang mit den Vorgaben des Regionalplans, der in diesem Bereich Siedlungserweiterungsflächen darstellt sowie dem Interesse eines Investors zur Entwicklung dieses Bereichs ist es sinnvoll, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung, zu schaffen. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen liegt am Ortsrand Geyens an der südlichen Seite der in diesem Teil bislang einseitig angebauten Rather Straße. Das Plangebiet umfasst 4148 m². 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen in einem Bereich, der als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Regionalplan ist die Fläche als Siedlungserweiterungsfläche gekennzeichnet. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird mit der Änderung 17.4 von "Fläche für die Landwirtschaft" in "Wohnbaufläche" bzw. "Grünfläche" parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans geändert. Mit diesen Darstellungen wird den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen ("allgemeines Wohngebiet', "'Grünfläche Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung"') entsprochen, sodass der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor. 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Das Plangebiet wird bislang im Wesentlichen als Weidefläche genutzt. Im westlichen Teil besteht eine kleinere ungenutzte landwirtschaftliche Halle mit einem Zufahrtweg sowie einer vorgelagerten Rasenfläche. Im Süden und Osten befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Nördlich und westlich ist die ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung der Rather Straße vorhanden. Nach Nordosten schließen rückwärtige Gartenbereiche der Albanstraße an. 5. Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen beinhaltet die Planung für ein kleines Wohngebiet mit 8 Doppelhaushälften sowie einer Ortsrandeingrünung. Dabei ist die Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand Geyens südlich der bislang nur einseitig nach Norden angebauten Rather Straße vorgesehen. Zur Schaffung einer gestalterisch sinnvollen und ökologisch wertvollen Ortsrandeingrünung wird das neue Wohngebiet nach Süden von einer 10 m tiefen Grünfläche umfasst. 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren allgemeinen Wohngebietes verzichtet. Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. 4 Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (z. B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht geeignet ist. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen Wohnnutzung. Die Planung steht im Einklang mit der Beschlusslage des Rates der Stadt Pulheim, wesentliche Neuausweisungen von Baugebieten nur innerhalb der Orte Pulheim, Brauweiler und Stommeln vorzunehmen, da es sich insgesamt nur um eine kleinere Arrondierung handelt. 6.2. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der maximalen Traufhöhe und der Firsthöhe der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Diese Festsetzungen gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung. 6.2.1 Grundflächenzahl Für das allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt. 6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen Für das allgemeine Wohngebiet orientiert sich die maximale Traufhöhe und Firsthöhe an einer eineinhalbgeschossigen Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein allgemeines Wohngebiet und im Hinblick auf die umgebende Wohnbebauung sowie die Lage am Ortsrand vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht. 6.3 Bauweise Für das gesamte Plangebiet wird dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets entsprechend die offene Bauweise festgesetzt. Zur Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes mit acht Doppelhaushälften erfolgt darüber hinaus die Festsetzung "nur Doppelhäuser zulässig" um eine harmonische Gestaltung am Ortsrand zu sichern. 6.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Entwurf, der acht Doppelhaushälften vorsieht. 6.5 Nicht überbaubare Grundstücksflächen Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf 30 m³ umbauten Raum begrenzt. 6.6 Verkehrsflächen Das Wohngebiet wird über die bestehende Rather Straße nach Osten an die Sintherner Straße angebunden. Zur Schaffung einer ausreichenden Erschließung erfolgt die Verbreiterung sowie die Verlängerung der Rather Straße nach Westen mit der Festsetzung eines neuen Wendehammers. Damit wird in diesem Teilbereich der bestehende Fuß- und Radweg zu einer Straßenverkehrsfläche aufgeweitet. In Fortsetzung dieser Fläche bleibt die Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zur Albanstraße bestehen. 5 6.7 Grünflächen Aufgrund der Lage des Plangebiets am Ortsrand von Geyen ist die Ausweisung einer 'privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung' zur Schaffung einer wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung südlich des allgemeinen Wohngebiets sinnvoll. Mit diesen Festsetzungen kann eine weitgehende Eingrünung des Plangebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgen. Durch die festgesetzte Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen kann insgesamt wesentlich zur städtebaulich vertretbaren Integration des Baugebiets an den Ortsrand von Geyen sowie zu einem ökologischen Ausgleich für die Auswirkungen der Neubebauung auf die Umwelt beigetragen werden. Die östliche Teilfläche befindet sich auf einem Drittgrundstück. Die Realisierung dort ist ggf. erst im Zuge des Vorkaufsrechts möglich. Ein leistender Einbezug in die Ausgleichsbilanzierung erfolgt daher nicht. Die Nutzung der großen landwirtschaftlichen Parzelle wird nur in sehr geringfügigen Maß beschränk t, sodass die grüne Ausformulierung des Siedlungsrands einen höher zu bewertenden Belang darstellt. 7. Örtliche Bauvorschriften In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen. Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges und raumwirksames städtebauliches Gestaltungselement beinhalten. Im Hinblick auf die angestrebte einheitliche Doppelhausbebauung werden als Dachform ausschließlich Satteldächer festgesetzt. Um eine insgesamt ruhiger gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' und versetzte Satteldächer als Unterformen des Satteldaches ausgeschlossen. Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen. Weiterhin werden baugestalterische Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Ziel ist es dabei, einem 'Einmauern' des Plangebiets entgegen zu wirken. Die Errichtung von hohen, massiven Einfriedungen aus Stein oder Holz ist nicht mit einem durchgrünten, städtebaulich hochwertigem zeitgemäßen Baugebiet vereinbar, sie dienen daher zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes. Eine Einfriedung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massivität ist hier keine Frage des Materials sondern der städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind Maschendraht sowie grobmaschige Drahtgitterzäune keine massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder Holzflechtzäune sowie Mauern. Die Regelungen der Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune. Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein. 6 8. Umweltbericht 8.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 8.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 Geyen soll an der Rather Straße, am südlichen Ortsrand Geyens, das verbindliche Planungsrecht für ein Wohngebiet mit einer Ortsrandeingrünung geschaffen werden. Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden eineinhalb- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung ist hier nur eine aufgelockerte, vergleichsweise niedrige Wohnbebauung vorstellbar. Das Konzept sieht eine Bebauung mit acht Doppelhaushälften vor. Diese Wohnnutzung ist anstelle bisheriger landwirtschaftlicher Flächen vorgesehen. Gleichzeitig wird eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Halle überplant. Die Erschließung erfolgt über die geringfügig zu verbreiternde Rather Straße, die bislang in einen Fußweg zur Albanstraße übergeht. Dieser Fußweg soll zur Erschließung der vier östlichsten Doppelhaushälften zur Befahrbarkeit verbreitert und mit einem kleinen Wendehammer versehen werden. Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Geyen soll das neue Wohngebiet von einer 10 m tiefen und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung umgeben werden. Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Außenbereichsfläche, für die kein Bebauungsplan existiert, handelt, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen erforderlich. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen umfasst 4148 m². 8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. 7 Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatschG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7). Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 8 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. 9 Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 8.4.1 Bestandsaufnahme Bisherige Nutzung Das Plangebiet wird bislang als Weidefläche und in einem kleinen Teil als Ackerfläche genutzt. Im westlichen Teil besteht eine landwirtschaftliche Halle mit einer vorgelagerten Wiese und einem Zufahrtsweg. Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen Die Lärmimmissionen denen das Gebiet ausgesetzt ist, resultieren wesentlich aus dem motorisierten Straßenverkehr der Sintherer/ Brauweilerstraße und der Bonnstraße. Diese Lärmquellen befinden sich jedoch in einiger Entfernung, insbesondere die Bonnstraße, sodass keine übermäßigen Lärmimmissionen für das neue Baugebiet zu erwarten sind. Darauf verweist auch die direkt angrenzende vergleichbare Wohnbebauung der Albanstraße, die den Charakter eines reinen Wohngebiets aufweist und noch näher in Richtung der Bonnstraße gelegen ist. Artenschutzprüfung Für den Bebauungsplan 103 Geyen ist vom Büro 'Planung und Landschaft' aus Essen eine Artenschutzprüfung durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt. Sonstiges Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht. Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden und Westen von der eineinhalb- bis zweigeschossigen Wohnbebauung der Rather Straße geprägt. Nach Süden schließen landwirtschaftliche Flächen an. 8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes ( im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu folgenden Umweltauswirkungen kommen wird: Tiere und Pflanzen Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung. 10 Boden Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen Mit der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich geringfügig das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen Beeinträchtigungen. Durch die geplante Nutzung sind keine erheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten. Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Artenschutzprüfung gutachterlich begleitet worden. 8.5. Niederschlagswasser und Abwasser Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind nicht in der Sanierungsberechnung als mögliche Erweiterungsflächen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass das auf den neuen Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser vom vorhandenen Kanalnetz auch nach einer Kanalisierung der Straße nicht aufgenommen werden kann. Das gesamte Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken muss über eine Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, da sich die Bodenbeschaffenheit für eine Versickerung nicht eignet. Das Niederschlagswasser der Straßenflächen kann ohne Rückhaltung dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden. Das anfallende Schmutzwasser ist in den Mischwasserkanal an der Rather Straße einzuleiten. 8.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung) Boden fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 Ortsbild Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am Ortsrand) Mensch Abschirmung des Wohngebiets zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und der entfernt gelegen Bonnstraße durch die umfangreiche Ortsrandbegrünung. 11 Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt. 8.6.2 Ausgleichsflächenbedarf Ausgleichsflächenbedarf BP 103 Geyen Bewertung des Ist-Zustandes Größe des Plangebiets insgesamt 4148 Biotoptyp m² Wertstufe Gewertete Fläche 3421 3 10263 339 240 1.5 0 509 0 148 0 0 Weidefläche / Grünlandbrache Ackerfläche Landwirtschaftliche Halle Fuß- und Radweg Summe 4148 10772 Bewertung des Zustands nach der Planung Größe des Plangebiets insgesamt 4148 Biotoptyp m² Wertstufe gewertete Fläche Fuß- und Radweg 34 0 0 Verkehrsfläche Rather Straße 222 0 0 1240 5 6200 1056 3 3168 1596 0 0 Ortsrandeingrünung (private Grünfläche. Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung) Hausgärten versiegelbare Fläche Baugrundstücke Summe 4148 9368 Aus dem Vergleich des Ist-Zustandes mit dem nach der Durchführung der Planung zu erwartenden Zustand ergibt sich ein niedriger Biotopwert nach der Planung. Dem Biotopwert von insgesamt 10772 Wertpunkten bezogen auf den Ist-Zustand steht ein Biotopwert von 9368 Wertpunkten nach der Planung gegenüber. 12 Da der Eingriff in Natur- und Landschaft innerhalb des Plangebiets nicht ausgeglichen werden kann werden externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Da die Ortsrandeingrünung auch im Bereich des 339 m² großen Teils des Plangeltungsbereichs, der bislang als Ackerfläche genutzt wird und sich entgegen der Weidefläche / Grünlandbrache nicht im Besitz des Investors befindet, geplant ist, kann dieser Teil der Ortsrandeingrünung nicht zu den vom Investor erbrachten Ausgleichsmaßnahmen hinzu gerechnet werden. Dementsprechend erhöht sich das "Ausgleichsdefizit" des Investors um 339 x 5 = 1695 Punkte. Somit sind insgesamt 10772 - 9368 + 1695 = 3099 Punkte außerhalb des Plangebiets auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes auf der GOP-Fläche I. 29 (bei Sinnersdorf) über eine vertragliche Regelung entsprechend § 11 (1) Nr. 2 BauGB mit dem Investor. 8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand mit Weidenutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Da es sich bei der Planung lediglich um eine geringfügige, an konkrete Grundstücksflächen gebundene Abrundung am Ortsrand Geyens handelt, bestehen demzufolge keine anderwärtigen Planungsmöglichkeiten. 8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Artenschutz ist eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 8.6.5 Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 8.7 Artenschutzprüfung Für den Bebauungsplan 103 Geyen ist vom Büro 'Planung und Landschaft' aus Essen eine Artenschutzprüfung durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt. 13 8.8 Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 Geyen sollen am südlichen Ortsrand von Geyen die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit acht Doppelhaushälften geschaffen werden. Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine Ortsrandbegrünung am Rand des Gebietes. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt. Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der im Plangebiet nur teilweise möglich und dementsprechend auch auf außerhalb gelegenen Flächen erfolgen muss. Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier ist insbesondere die Ausweisung einer neuen Grünfläche zu nennen, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche. Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen. Die in Anlage beigefügten Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 4, S. 12 bzw. Anhang 8 , Seite 18, siehe Anlage) zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zusätzliche Angaben Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme Belange bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln, sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt. 10. Kosten Durch die Planung entstehen der Stadt Pulheim keine Kosten. Pulheim, den 10.01.2012 Planungsamt Stadt Pulheim Anlage: Artenschutzprüfung 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40