Bebauungsplan Nr. 103 Geyen

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Bebauungsplan Nr. 103
Geyen
Begründung zum Satzungsbeschluss
Stand Januar 2011
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 4
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 4
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Seite 4
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Seite 4
5.
Städtebauliches Konzept
Seite 4
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 4
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Seite 4
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Bauweise
Seite 5
6.4
6.5
6.6
Überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Verkehrsflächen
Seite 5
6.7
Grünflächen
Seite 6
7.
Örtliche Bauvorschriften
Seite 6
8.
Umweltbericht
Seite 7 bis 14
8.1
Einleitung
Seite 7
8.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Seite 7
8.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Seite 7
2
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Seite 10
8.4.1
Bestandsaufnahme
Seite 10
8.4..2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Seite 10
8.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 11
8.6.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Seite 11
8.6.1
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Seite 11
8.6.2
Ausgleichsflächenbedarf
Seite 12
8.6.3
Alternative Konzepte und Nullvariante
Seite 13
8.6.4
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Seite 13
8.6.5
Maßnahmen zur Überwachung
Seite 13
8.7
Artenschutzprüfung
Seite 13
8.8
Zusammenfassung
Seite 14
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
Seite 14
10.
Kosten
Seite 14
3
1.
Planerfordernis
Bislang ist die Rather Straße in Geyen nach Osten hin nur einseitig an der Nordseite angebaut. Südlich dieses
Teils der Sackgasse liegen landwirtschaftliche Flächen.
Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, hinsichtlich einer effektiven Erschließung Straßen beidseitig anzubauen.
Im Zusammenhang mit den Vorgaben des Regionalplans, der in diesem Bereich Siedlungserweiterungsflächen
darstellt sowie dem Interesse eines Investors zur Entwicklung dieses Bereichs ist es sinnvoll, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung, zu schaffen.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen liegt am Ortsrand Geyens an der südlichen Seite der in
diesem Teil bislang einseitig angebauten Rather Straße. Das Plangebiet umfasst 4148 m².
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 103 Geyen in einem Bereich, der als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist. Ein Bebauungsplan besteht
nicht. Im Regionalplan ist die Fläche als Siedlungserweiterungsfläche gekennzeichnet.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird mit der Änderung 17.4 von "Fläche für die Landwirtschaft" in
"Wohnbaufläche" bzw. "Grünfläche" parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans geändert.
Mit diesen Darstellungen wird den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen ("allgemeines Wohngebiet', "'Grünfläche Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung"') entsprochen, sodass der Bebauungsplan als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet wird bislang im Wesentlichen als Weidefläche genutzt. Im westlichen Teil besteht eine kleinere
ungenutzte landwirtschaftliche Halle mit einem Zufahrtweg sowie einer vorgelagerten Rasenfläche.
Im Süden und Osten befinden sich landwirtschaftliche Flächen. Nördlich und westlich ist die ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung der Rather Straße vorhanden. Nach Nordosten schließen rückwärtige Gartenbereiche
der Albanstraße an.
5.
Städtebauliches Konzept
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen beinhaltet die Planung für ein kleines Wohngebiet mit 8 Doppelhaushälften sowie einer Ortsrandeingrünung.
Dabei ist die Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung am Ortsrand Geyens südlich der bislang nur einseitig
nach Norden angebauten Rather Straße vorgesehen. Zur Schaffung einer gestalterisch sinnvollen und ökologisch
wertvollen Ortsrandeingrünung wird das neue Wohngebiet nach Süden von einer 10 m tiefen Grünfläche umfasst.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren
allgemeinen Wohngebietes verzichtet.
Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet
gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
4
Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3
BauNVO (z. B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht geeignet ist. Der Ausschluss
dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen Wohnnutzung.
Die Planung steht im Einklang mit der Beschlusslage des Rates der Stadt Pulheim, wesentliche Neuausweisungen von Baugebieten nur innerhalb der Orte Pulheim, Brauweiler und Stommeln vorzunehmen, da es sich insgesamt nur um eine kleinere Arrondierung handelt.
6.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der Firsthöhe der baulichen Anlagen ausreichend bestimmt. Diese Festsetzungen
gewährleisten eine gebietsverträgliche Einbindung der künftigen Bebauung.
6.2.1 Grundflächenzahl
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Grundflächenzahl entsprechend § 19 BauNVO mit 0.4 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Für das allgemeine Wohngebiet orientiert sich die maximale Traufhöhe und Firsthöhe an einer eineinhalbgeschossigen Bebauung mit Satteldach. Damit wird eine für ein allgemeines Wohngebiet und im Hinblick auf die
umgebende Wohnbebauung sowie die Lage am Ortsrand vertretbare Dichte der Neubebauung ermöglicht.
6.3
Bauweise
Für das gesamte Plangebiet wird dem angestrebten Charakter eines aufgelockerten Wohngebiets entsprechend
die offene Bauweise festgesetzt. Zur Umsetzung des der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeptes mit acht Doppelhaushälften erfolgt darüber hinaus die Festsetzung "nur Doppelhäuser zulässig" um eine
harmonische Gestaltung am Ortsrand zu sichern.
6.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage der überbaubaren Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen definiert. Der Zuschnitt der Baufenster
orientiert sich dabei an dem städtebaulichen Entwurf, der acht Doppelhaushälften vorsieht.
6.5
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Zur Vermeidung städtebaulich nicht vertretbarer überdimensionierter Nebenanlagen wird deren zulässige Größe
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf 30 m³ umbauten Raum begrenzt.
6.6
Verkehrsflächen
Das Wohngebiet wird über die bestehende Rather Straße nach Osten an die Sintherner Straße angebunden. Zur
Schaffung einer ausreichenden Erschließung erfolgt die Verbreiterung sowie die Verlängerung der Rather Straße
nach Westen mit der Festsetzung eines neuen Wendehammers. Damit wird in diesem Teilbereich der bestehende Fuß- und Radweg zu einer Straßenverkehrsfläche aufgeweitet. In Fortsetzung dieser Fläche bleibt die Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zur Albanstraße bestehen.
5
6.7
Grünflächen
Aufgrund der Lage des Plangebiets am Ortsrand von Geyen ist die Ausweisung einer 'privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung' zur Schaffung einer wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung südlich des
allgemeinen Wohngebiets sinnvoll.
Mit diesen Festsetzungen kann eine weitgehende Eingrünung des Plangebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
Durch die festgesetzte Gestaltung und Bepflanzung dieser Flächen kann insgesamt wesentlich zur städtebaulich
vertretbaren Integration des Baugebiets an den Ortsrand von Geyen sowie zu einem ökologischen Ausgleich für
die Auswirkungen der Neubebauung auf die Umwelt beigetragen werden. Die östliche Teilfläche befindet sich auf
einem Drittgrundstück. Die Realisierung dort ist ggf. erst im Zuge des Vorkaufsrechts möglich. Ein leistender
Einbezug in die Ausgleichsbilanzierung erfolgt daher nicht. Die Nutzung der großen landwirtschaftlichen Parzelle
wird nur in sehr geringfügigen Maß beschränk t, sodass die grüne Ausformulierung des Siedlungsrands einen
höher zu bewertenden Belang darstellt.
7.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges und raumwirksames städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick auf die angestrebte einheitliche Doppelhausbebauung werden als Dachform ausschließlich Satteldächer festgesetzt. Um eine insgesamt ruhiger gestaltete Dachlandschaft zu erhalten, werden 'Krüppelwalme' und
versetzte Satteldächer als Unterformen des Satteldaches ausgeschlossen.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel
gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen.
Weiterhin werden baugestalterische Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Ziel ist es dabei, einem 'Einmauern' des Plangebiets entgegen zu wirken. Die Errichtung von hohen, massiven Einfriedungen aus Stein oder Holz
ist nicht mit einem durchgrünten, städtebaulich hochwertigem zeitgemäßen Baugebiet vereinbar, sie dienen daher zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes.
Eine Einfriedung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massivität ist hier keine Frage des Materials sondern der
städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind Maschendraht sowie grobmaschige Drahtgitterzäune keine
massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen
sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder Holzflechtzäune sowie Mauern.
Die Regelungen der Einfriedungen, die sich auch auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen einerseits das Bedürfnis nach Abgrenzung, andererseits gewährleisten sie auch
eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des
Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten
wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und
starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
6
8.
Umweltbericht
8.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
8.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 Geyen soll an der Rather Straße, am südlichen Ortsrand Geyens, das verbindliche Planungsrecht für ein Wohngebiet mit einer Ortsrandeingrünung geschaffen werden.
Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden eineinhalb- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung ist hier nur eine aufgelockerte, vergleichsweise niedrige Wohnbebauung vorstellbar.
Das Konzept sieht eine Bebauung mit acht Doppelhaushälften vor. Diese Wohnnutzung ist anstelle bisheriger
landwirtschaftlicher Flächen vorgesehen. Gleichzeitig wird eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Halle
überplant.
Die Erschließung erfolgt über die geringfügig zu verbreiternde Rather Straße, die bislang in einen Fußweg zur
Albanstraße übergeht. Dieser Fußweg soll zur Erschließung der vier östlichsten Doppelhaushälften zur Befahrbarkeit verbreitert und mit einem kleinen Wendehammer versehen werden.
Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Geyen soll das neue Wohngebiet von einer 10 m tiefen und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung umgeben werden.
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Außenbereichsfläche, für die kein Bebauungsplan
existiert, handelt, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen erforderlich.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen umfasst 4148 m².
8.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass




die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
7
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren ergibt
sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatschG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45
Abs. 7 BNatSchG.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6,
Nr. 7).
 Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs.
6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
 der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
 Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
 Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
 Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
 Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
 Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
 der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
 Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
 die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober
1991
8
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW

Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftsplan

Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
9
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4.1 Bestandsaufnahme
Bisherige Nutzung
Das Plangebiet wird bislang als Weidefläche und in einem kleinen Teil als Ackerfläche genutzt. Im westlichen Teil
besteht eine landwirtschaftliche Halle mit einer vorgelagerten Wiese und einem Zufahrtsweg.
Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen
Die Lärmimmissionen denen das Gebiet ausgesetzt ist, resultieren wesentlich aus dem motorisierten Straßenverkehr der Sintherer/ Brauweilerstraße und der Bonnstraße. Diese Lärmquellen befinden sich jedoch in einiger
Entfernung, insbesondere die Bonnstraße, sodass keine übermäßigen Lärmimmissionen für das neue Baugebiet
zu erwarten sind. Darauf verweist auch die direkt angrenzende vergleichbare Wohnbebauung der Albanstraße,
die den Charakter eines reinen Wohngebiets aufweist und noch näher in Richtung der Bonnstraße gelegen ist.
Artenschutzprüfung
Für den Bebauungsplan 103 Geyen ist vom Büro 'Planung und Landschaft' aus Essen eine Artenschutzprüfung
durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt.
Sonstiges
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete
des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden und Westen von der eineinhalb- bis zweigeschossigen Wohnbebauung der Rather Straße geprägt. Nach Süden schließen landwirtschaftliche Flächen an.
8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten
Belange des Umweltschutzes ( im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick
auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter
zu folgenden Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen  Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und
Überbauung.
10
Boden  Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen  Mit der Realisierung von zusätzlichen Wohneinheiten
erhöht sich geringfügig das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und der damit verbundenen
Beeinträchtigungen.
Durch die geplante Nutzung sind keine erheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten.
Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Artenschutzprüfung gutachterlich begleitet worden.
8.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind nicht in der Sanierungsberechnung als mögliche Erweiterungsflächen berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass das auf den neuen Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser vom vorhandenen Kanalnetz auch nach einer Kanalisierung der Straße nicht aufgenommen werden kann.
Das gesamte Niederschlagswasser auf den Baugrundstücken muss über eine Rückhaltung in die öffentliche
Kanalisation eingeleitet werden, da sich die Bodenbeschaffenheit für eine Versickerung nicht eignet.
Das Niederschlagswasser der Straßenflächen kann ohne Rückhaltung dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt
werden.
Das anfallende Schmutzwasser ist in den Mischwasserkanal an der Rather Straße einzuleiten.
8.6.
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung
und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den
Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
 Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (umfangreiche Ortsrandbegrünung)
Boden
 fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Ortsbild
 Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am
Ortsrand)
Mensch
 Abschirmung des Wohngebiets zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und der entfernt
gelegen Bonnstraße durch die umfangreiche Ortsrandbegrünung.
11
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt.
8.6.2
Ausgleichsflächenbedarf
Ausgleichsflächenbedarf BP 103 Geyen
Bewertung des Ist-Zustandes
Größe des Plangebiets insgesamt
4148
Biotoptyp
m²
Wertstufe
Gewertete
Fläche
3421
3
10263
339
240
1.5
0
509
0
148
0
0
Weidefläche / Grünlandbrache
Ackerfläche
Landwirtschaftliche Halle
Fuß- und Radweg
Summe
4148
10772
Bewertung des Zustands nach der Planung
Größe des Plangebiets insgesamt
4148
Biotoptyp
m²
Wertstufe
gewertete
Fläche
Fuß- und Radweg
34
0
0
Verkehrsfläche Rather Straße
222
0
0
1240
5
6200
1056
3
3168
1596
0
0
Ortsrandeingrünung
(private Grünfläche. Zweckbestimmung: Ortsrandeingrünung)
Hausgärten
versiegelbare Fläche
Baugrundstücke
Summe
4148
9368
Aus dem Vergleich des Ist-Zustandes mit dem nach der Durchführung der Planung zu erwartenden Zustand
ergibt sich ein niedriger Biotopwert nach der Planung.
Dem Biotopwert von insgesamt 10772 Wertpunkten bezogen auf den Ist-Zustand steht ein Biotopwert von 9368
Wertpunkten nach der Planung gegenüber.
12
Da der Eingriff in Natur- und Landschaft innerhalb des Plangebiets nicht ausgeglichen werden kann werden externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Da die Ortsrandeingrünung auch im Bereich des 339 m² großen Teils des Plangeltungsbereichs, der bislang als
Ackerfläche genutzt wird und sich entgegen der Weidefläche / Grünlandbrache nicht im Besitz des Investors
befindet, geplant ist, kann dieser Teil der Ortsrandeingrünung nicht zu den vom Investor erbrachten Ausgleichsmaßnahmen hinzu gerechnet werden.
Dementsprechend erhöht sich das "Ausgleichsdefizit" des Investors um 339 x 5 = 1695 Punkte.
Somit sind insgesamt 10772 - 9368 + 1695 = 3099 Punkte außerhalb des Plangebiets auszugleichen.
Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes auf der GOP-Fläche I. 29 (bei Sinnersdorf) über eine vertragliche Regelung entsprechend § 11 (1) Nr. 2 BauGB mit dem Investor.
8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen
Zustand mit Weidenutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven
Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Da es sich bei der Planung lediglich um eine geringfügige, an konkrete Grundstücksflächen gebundene Abrundung am Ortsrand Geyens handelt, bestehen demzufolge keine anderwärtigen Planungsmöglichkeiten.
8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte
Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert
werden, da Detailuntersuchungen fehlen.
Für den Artenschutz ist eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den
Planvorgaben qualifiziert worden.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu
erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem
ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für
das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben
und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
8.6.5 Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
8.7
Artenschutzprüfung
Für den Bebauungsplan 103 Geyen ist vom Büro 'Planung und Landschaft' aus Essen eine Artenschutzprüfung
durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt.
13
8.8
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 103 Geyen sollen am südlichen Ortsrand von Geyen die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit acht Doppelhaushälften geschaffen werden.
Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll.
Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine Ortsrandbegrünung am Rand des Gebietes.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der im Plangebiet
nur teilweise möglich und dementsprechend auch auf außerhalb gelegenen Flächen erfolgen muss.
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern.
Hier ist insbesondere die Ausweisung einer neuen Grünfläche zu nennen, wodurch die Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm
und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche.
Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und
Luft positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen.
Die in Anlage beigefügten Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 4, S. 12 bzw. Anhang 8 , Seite
18, siehe Anlage) zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Zusätzliche Angaben
Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen.
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme
Belange bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein
von Kampfmitteln, sind auf dem Plan als Hinweise vermerkt.
10.
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt Pulheim keine Kosten.
Pulheim, den 10.01.2012
Planungsamt Stadt Pulheim
Anlage: Artenschutzprüfung
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