Die Existenzsicherung von kann nicht früh genug begi ie

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Die Existenzsicherung von Kindern
kann nicht früh genug beginnen
Helmsauer & Preuß GmbH
Am Plärrer 35
90443 Nürnberg
Tel.: 0911 / 9292 – 100
Fax: 0911 / 9292 – 101
Mail: [email protected]
preuss.de
Existenzschutzversicherung
für Kinder
Inhaltsverzeichnis
GESETZLICHE VERSORGUNG
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PRODUKTHIGHLIGHTS UND LEISTUNGSÜBERSICHT
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LEISTUNGSFALL UND KOMPONENTEN
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LEISTUNGSKOMPONENTE: VERLUST VON GRUNDFÄHIGKEITEN
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LEISTUNGSKOMPONENTE: PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Gesetzliche Versorgung
Etwa 2 Mio. Unfälle passieren Kindern pro Jahr,
ca. 80 % davon in der Freizeit. Jährlich erkranken
zudem ca. 1.800 Kinder an Krebs.
Private Vorsorge ist für diese Zielgruppe daher
unumgänglich.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Wir bieten zwei Produkte zur Absicherung: die
Schulunfähigkeitsversicherung und die KinderExistenzschutzversicherung
Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können
jeden treffen. Gestern noch gesund, verändert die
Diagnose das Leben des Kindes und seiner Familie nachhaltig. Erschwerend kommt hinzu, dass
Kinder bei schweren Erkrankungen oder Unfällen
kaum oder gar keine Ansprüche aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung haben, und
im schlimmsten Fall ein Leben lang ohne Einkommen bleiben. Auf die Eltern kommen zusätzlich hohe finanzielle Belastungen zu, z. B. für
aufwendige Reha-Maßnahmen oder eine dauerhafte Versorgung des Kindes im Pflegefall.
Die Kinder-Existenzschutzversicherung deckt
Lücken im Angebot: Kinder erhalten über die
Schulunfähigkeitsversicherung Versicherungsschutz erst ab dem 8. Lebensjahr, bei der KinderESV hingegen bereits ab dem 6. Lebensmonat.
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Produkthighlights und Leistungsübersicht
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Die Existenzschutzversicherung für Kinder ist
die Absicherung für die finanziellen Folgen
von schweren Krankheiten und Unfällen sowie bei Pflegebedürftigkeit.
Der Leistungsfall ist nach objektiven medizinischen Kriterien eindeutig definiert.
Im Leistungsfall Zahlung einer lebenslangen
Rente bei schweren Krankheits- und Unfallfolgen. Die Rente ist zwischen 250 und 2.000
Euro frei wählbar.
Sofortleistung in Höhe einer halben Jahresrente zur Deckung des kurzfristigen Kapitalbedarfs nach einer Operation an Hirn, Rückenmark, Herz, Niere, Leber oder Lunge („großer
chirurgischer Eingriff“).
Zuwachs von Versicherungssumme (Rente)
und Beitrag um 3 % – dadurch kann die Leistungshöhe ohne weitere Gesundheitsprüfung
an die Kostenentwicklung angepasst werden.
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Reha-Management zur schulischen und beruflichen Wiedereingliederung des Kindes sowie
psychologische und soziale Begleitung während des Genesungsprozesses und Nachhilfegeld.
Attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis
 Monatliches Kündigungsrecht für den Kunden
 Optionsrecht: Zum Ablauf des Vertrages bei
Erreichen des 18. Lebensjahres ist unter bestimmten Voraussetzungen ein gleitender
Übergang in die Erwachsenen-ESV ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Die Leistungen der Existenzschutzversicherung auf einen Blick
Bedingungen der KinderExistenzschutzversicherung
Produktkomponenten
Leistungsform/-dauer
 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen – AUB 2008
 Besondere Bedingungen für die Kinder-Existenzschutzversicherung
(BB Kinder-Existenzschutzversicherung)
 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Reha-Leistungen in der
Kinder-Existenzschutzversicherung
 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Nachhilfegeld in der
Kinder-Unfallversicherung
 Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall)
 Zusatzbedingungen für Kurkostenbeihilfe
Die Kinder-Existenzschutzversicherung sichert umfassend gegen die finanziellen Folgen von Invalidität durch:
 schwere Unfälle
 Beeinträchtigung bestimmter Organe als Folge von schweren Krankheiten
oder Unfällen (Organkonzept)
 Verlust von Grundfähigkeiten als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen
 Pflegebedürftigkeit als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen
Rentenleistung:
Bei schweren Krankheits- und Unfallfolgen wird eine lebenslange monatliche
Rente gezahlt.
Sofortleistung:
Bei großen chirurgischen Eingriffen leistet die Kinder-Existenzschutzversicherung eine Sofortleistung, um den direkten Finanzbedarf der Eltern (z.B.
höhere Anforderungen durch eine Spezialbehandlung) decken zu können.
Als große chirurgische Eingriffe gelten schwere Operationen mit einer stationären Behandlungsdauer von mehr als 72 Stunden an Hirn, Rückenmark, Nieren,
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Rentenhöhe
Höhe der Sofortleistung
nach großen chirurgischen
Eingriffen
Wartezeit
Mitwirkung
Produktübergang zur
Erwachsenen-ESV
Summenreduzierung
Mindest- und Höchsteintrittsalter VP
Vertragsdauer/ Vertragsende
Nicht versicherbare Erkrankungen
Miteingeschlossene beitragsfreie Leistungen
Leber, Lungen sowie Operationen am offenen Herzen und weitere Herzoperationen unter Vollnarkose..
Die Höhe der monatlichen Rente ist frei wählbar zwischen 250 Euro und 2.000
Euro. Im Leistungsfall wird immer die volle Rente gezahlt und es sind keine
Beiträge mehr zu zahlen. Im Leistungsfall wird die Rente ab dem zweiten Rentenjahr um 1,5 % pro Jahr dynamisiert.
Die Sofortleistung hat die Höhe einer halben Jahresrente.
Es gibt keine Wartezeit bei Unfällen und bei Pflegebedürftigkeit. Beim Organkonzept und bei den Grundfähigkeiten gilt eine Wartezeit von 6 Monaten ab
Vertragsbeginn.
Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird nur bei einer Invalidität durch
einen Unfall angerechnet. (Es gilt die Mitwirkung gemäß AUB 2008)
Zum Ablauf des Vertrages bei Erreichen des 18. Lebensjahres ist ein gleitender
Übergang in die Erwachsenen-ESV ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Dieses Optionsrecht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn:
 in den letzten 5 Jahren eine Rente nach Ziffer 1.1 BB Kinder-Existenzschutzversicherung beantragt wurde oder
 ein Rentenfall objektiv eingetreten ist oder
 der ablaufende Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen, wie zum Beispiel
einer Ausschlussklausel oder Risikozuschlag, angenommen wurde, oder
 die Diagnose einer Herzerkrankung oder Diabetes gestellt wurde, oder
 ein Grad der Behinderung (GdB)/Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von
größer oder gleich 50 % oder ein Merkzeichen nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt.
Die Höhe der Rente kann auch reduziert werden.
6 Monate – maximal 15 Jahre
Der Vertrag zur Kinder-ESV endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18.
Lebensjahr vollendet, oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung.
Kinder, die akut an insulinpflichtiger Diabetes, Schlaganfall, Herzinfarkt, Krebs
oder HIV-Infektion oder an deren Folgen leiden, können nicht versichert werden. Dies gilt auch für Kinder, bei denen eine Organtransplantation durchgeführt
wurde. Kinder, die einen Antrag auf Pflegestufe gestellt haben, können ebenfalls
nicht versichert werden.
 Reha-Management (bis 25.000 EUR):
Service- und Beratungsleistungen zur schulischen und beruflichen Wiedereingliederung des Kindes sowie psychologische und soziale Begleitung während
des Genesungsprozesses
 Nachhilfegeld nach Unfällen 10 EUR/Tag
 Kurkostenbeihilfe bis 1.000 EUR
 Assistance-Leistungen bei Unfällen bis 25.000 EUR
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Leistungsfall und Komponenten
Wann tritt der Leistungsfall ein?
Die Existenzrente beinhaltet vier Leistungskomponenten, denen bestimmte Leistungsvoraussetzungen zugrunde liegen. Wird nur eine der Leistungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt, wird die vereinbarte Rente
lebenslang gezahlt.
Leistungskomponente
Leistungsvoraussetzungen
Verlust von Grundfähigkeiten
Unfallrente
Organkonzept
Ab einem Invaliditätsgrad von 50% (gem.
Gliedertaxensystematik)
Ab einem fest definierten Schweregrad
der Beeinträchtigung
bestimmter Organe
(Organkonzept)
Verlust einzelner, fest
definierter Grundfähigkeiten
Pflegebedürftigkeit
Ab Pflegestufe I gem.
Sozialgesetzbuch
Sofortleistung
Bei großen chirurgischen Eingriffen leistet die Kinder-Existenzschutzversicherung eine Sofortleistung, um
den direkten Finanzbedarf der Eltern (z. B. durch Verdienstausfall) decken zu können. Als große chirurgische Ein griffe gelten bestimmte Operationen mit einer stationären Behandlungsdauer von mehr als 72 Stunden an Hirn, Rückenmark, Nieren, Leber, Lungen sowie Operationen am offenen Herzen und weitere Herzoperationen unter Vollnarkose.
Leistungskomponente: Unfallrente
Hat die versicherte Person einen Unfall, wird die
volle vereinbarte Rentenhöhe lebenslang gezahlt,
wenn mindestens eine 50 %-ige Invalidität vorliegt. Der Grad der Invalidität richtet sich nach
der Gliedertaxenbewertung.
Bei Unfällen gibt es keine Wartefrist, d.h.,
der Versicherungsschutz startet sofort nach
Versicherungsbeginn.
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Leistungskomponente: Organkonzept
Die vereinbarte Rentenhöhe wird lebenslang
gezahlt, wenn ein bestimmter Schweregrad einer
irreversiblen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erreicht wird.
Die Organe sind in die Systematik der Gliedertaxenbewertung aufgenommen worden. Dadurch
ergeben sich objektive medizinische Kriterien..
Bei schweren Krankheiten gibt es eine
sechsmonatige Wartefrist, d.h., der Versicherungsschutz startet sechs Monate nach
Versicherungsbeginn.
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Zentrales Nervensystem (Gehirn und Rückenmark)
 Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer vollständigen Lähmung eines Beines und eines Armes oder einer
Körperhälfte führt.
 Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Prozent aufgehoben ist.
 Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der
Grundfähigkeiten beurteilt.
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Lungen
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt
jede Lungenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel
erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lungen wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und Verletzungen.
 Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent
von der Norm bestimmt.
 Die Funktionsminderung wird anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungen bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung
– Forciertes expiratorisches Volumen
(FEV 1) kleiner gleich 40 % oder
– Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 %
oder
– Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut
(pO2) kleiner gleich 50 %
Herz
 Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt
haben.
 Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung
liegt vor bei einer
a) Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder
b) Fractional Shortening kleiner gleich
15 % oder
c) Herzvergrößerung von Herz-Thorax-Ratio
größer gleich 1,5 oder
d) NYHA (New York Heart Association) III
oder IV modifiziert für Kinder und Säuglinge
 Der Zustand muss irreversibel und auch durch
Medikamente nicht dauerhaft über das beschriebene Maß verbesserbar sein.
Vorteil:
Eine Verbesserung der Werte durch Benutzung
eines Sauerstoffgerätes bzw. durch die künstliche
Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbesserung
der Funktionsminderung. Werden die Funktionswerte durch Transplantation verbessert, wird die
Leistung weiterhin erbracht.
Vorteil:
Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung auch weiterhin erbracht.
Leber
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt
jede Leberschädigung, die die Funktion der Leber
erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der
Leber ist erheblich reduziert, wenn mindestens
zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
 Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
 Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
 Bilirubinwert größer gleich 3,0 mg/dl
 Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl
 Quickwert kleiner gleich 40 %
 Die Funktionsminderung muss irreversibel und
auf Dauer sein.
Nieren
 Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der
Nieren, wie z. B. Immunkrankheiten, chronische Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes und Bluthochdruck.
 Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die
die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer
und irreversibel so reduziert, dass der Wert
a) Glomeruläre Filtrationsrate 40
ml/min./1,73 m2 Körperoberfläche bzw.
b) Kreatinin-Clearance von 30 ml/min./1,73
m2 nicht überschritten wird oder
c) der Kreateninwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird.
Vorteil:
Die Leistung entfällt nicht, wenn die Funktionsverbesserung der Leber aufgrund einer Transplantation erfolgt ist.
Vorteil:
Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung
und/oder durch eine Nierentransplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
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Krebs
Bei Krebserkrankungen wird je nach Stadium
(Schweregrad bei Hirntumoren) der Erkrankung
geleistet. Ab der Diagnose von Stadium III
(Schweregrad III bei Hirntumoren) zahlen wir
eine Rente.
 Zwischen dem 54. und 60. Monat nach der
ersten Rentenzahlung erfolgt eine Nachprüfung. Besteht die Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Nachprüfung fort oder besteht eine
Leistungspflicht aus dem Organkonzept (Ziffer
3.1.1 bis Ziffer 3.1.6), den Grundfähigkeiten
(Ziffer 4) oder dem Pflegefall (Ziffer 5), wird
die Rente lebenslang gezahlt, ohne weitere
Nachprüfung. Anderenfalls endet die Rentenleistung mit Ablauf des 60. Monats. Der Vertrag kann dann auf Wunsch des Versicherungsnehmers innerhalb von drei Monaten
nach Ende der Rentenzahlung rückwirkend
zum Ende der Rentenzahlung reaktiviert werden.
 Jedes Rezidiv (Wiederauftreten) eines schon
entschädigten Tumors wird wie eine Neuerkrankung berücksichtigt.
 Tritt nach einer Leistung für einen Tumor eine
neue Tumorerkrankung auf, wird diese unabhängig von bereits erbrachten Leistungen wie
eine Neuerkrankung berücksichtigt.
Ausgeschlossen sind:
 alle Carcinoma-in-situ (TIS)
 alle Krebse der Stadien I und II (Schweregrad I
und II bei Hirntumoren)
 sowie Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN2, CIN-3
Vorteil:
Die Leistung wird bereits bei Krebsdiagnose (ab
Stadium III) gezahlt.
Physische Störungen oder Geisteskrankheiten
Im Rahmen des Organkonzeptes sind psychische
Störungen ausgeschlossen. Falls die psychische
Erkrankung zu einem Pflegefall führt, besteht
jedoch Versicherungsschutz.
Leistungskomponente:
Verlust von Grundfähigkeiten
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet die beiden Grundfähigkeitsarten der Kategorien A und B.
Grundfähigkeiten der Kategorie A
 Verlust des Sehvermögens
 Verlust des Sprachvermögens
 Verlust des Hörvermögens
Grundfähigkeiten der Kategorie B
 Einschränkungen der Mobilität (laufen/gehen)
 Einschränkungen des Gebrauchs der oberen
Extremitäten
 Einschränkungen des Muskel-SkelettApparates.
Beim Verlust von Grundfähigkeiten gibt
es eine sechsmonatige Wartefrist, d. h.,
der Versicherungsschutz startet sechs
Monate nach Versicherungsbeginn.
Grundfähigkeiten der Kategorie A
Der Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A führt unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen immer zum Leistungsfall.
Verlust des Sehvermögens
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist die
klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht
therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit entsprechend der nachfolgenden Definition:
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Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt
unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln
a) nicht mehr als 1/50 oder
b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld
dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld
dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld
dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn
das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad
oder weiter eingeschränkt ist.
Ein Anspruch auf Versicherungsleistung ergibt
sich nur, wenn nach allgemeiner medizinischer
Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch
Hilfsmittel, Implantate oder andere therapeutische
Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht.
Verlust des Sprachvermögens
Als Versicherungsfall gilt, wenn die versicherte
Person durch Schädigung entweder des zentralen
Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates
(Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig ist,
irgendein verständliches Wort auszusprechen.
Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. Psycho
gener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Verlust des Hörvermögens
Geleistet wird, wenn die betreffende Person basierend auf folgender Definition auf beiden Ohren
vollständig ertaubt ist. Das bedeutet, es handelt
sich um einen irreversiblen und nicht therapierbaren Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize
unterhalb von 90 Dezibel. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach
allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes
Hilfsmittel durch therapeutische Maßnahmen
derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden
können.
Grundfähigkeiten – Kategorie B
Eine Leistung wird fällig bei Erkrankungen, die
zu einer Einschränkung der Mobilität (laufen /
gehen),des Gebrauchs der oberen Extremitäten
sowie desMuskel-Skelett-Apparates aufgrund von
 Lähmungen durch Infektionen (auch Impfschäden bei Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten)
 Amputationen (z. B. Krebs, Durchblutungsstörungen [z. B. Diabetes])
 Spätmanifestationen bei angeborenen Erkrankungen wie „Muskeldystrophie“ führen.
Eine Leistung wird immer fällig bei
 Querschnittslähmung mit vollständiger Aufhebung des Gehvermögens
 Vollständigem Verlust des Gebrauchs beider
Hände
Beeinträchtigungen der Funktion des Stütz- und
Bewegungsapparates werden nach den Kriterien
der Gliedertaxe geprüft. Es muss ein Invaliditätsgrad von größer oder gleich 50 Prozent auf die
entsprechende Funktion der einzelnen Körperteile
nachgewiesen werden (von 2.1.2.2 AUB 2008
abweichende Vereinbarungen bezüglich der Gliedertaxen finden hier Anwendung).
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Leistungskomponente: Pflegebedürftigkeit
Der Einordnung in die gesetzliche Pflegestufe wird gefolgt. Die vereinbarte Rentenhöhe wird ab Pflegestufe I lebenslang gezahlt.
Gesetzliche Pflegestufen nach Sozialgesetzbuch *
Pflegestufe
So viel Hilfe müssen Sie dauerhaft benötigen
Stufe 1
Mindestens einmal täglich bis 45 Min. Hilfe, mehrfach pro Woche
(erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Hilfe im Haushalt und insgesamt regelmäßig mindestens 90 Min. pro
Tag
Stufe 2
Mindestens dreimal täglich Hilfe für mindestens zwei Stunden, mehr(schwere Pflegebedürftigkeit)
fach pro Woche Hilfe im Haushalt, regelmäßig mindestens drei Stunden pro Tag
Stufe 3
(schwerste Pflegebedürftigkeit)
Rund um die Uhr Hilfe, mindestens vier Stunden täglich, mehrfach pro
Woche Hilfe im Haushalt, insgesamt regelmäßig mindestens fünf Stunden pro Tag
* nach SGB XI Stand Juni 2007
Die gesetzlichen Leistungen sind nicht ausreichend, um im Pflegefall den gewohnten Lebensstandard halten
zu können.
Bei Pflegebedürftigkeit gibt es keine
Wartefrist, d.h., der Versicherungsschutz startet sofort nach Versicherungsbeginn.
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Fax: 0911 / 9292 – 101
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