Die Existenzsicherung von Kindern kann nicht früh genug beginnen Helmsauer & Preuß GmbH Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911 / 9292 – 100 Fax: 0911 / 9292 – 101 Mail: [email protected] preuss.de Existenzschutzversicherung für Kinder Inhaltsverzeichnis GESETZLICHE VERSORGUNG 3 PRODUKTHIGHLIGHTS UND LEISTUNGSÜBERSICHT 4 LEISTUNGSFALL UND KOMPONENTEN 6 LEISTUNGSKOMPONENTE: VERLUST VON GRUNDFÄHIGKEITEN 10 LEISTUNGSKOMPONENTE: PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT 12 2 Gesetzliche Versorgung Etwa 2 Mio. Unfälle passieren Kindern pro Jahr, ca. 80 % davon in der Freizeit. Jährlich erkranken zudem ca. 1.800 Kinder an Krebs. Private Vorsorge ist für diese Zielgruppe daher unumgänglich. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit) Wir bieten zwei Produkte zur Absicherung: die Schulunfähigkeitsversicherung und die KinderExistenzschutzversicherung Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden treffen. Gestern noch gesund, verändert die Diagnose das Leben des Kindes und seiner Familie nachhaltig. Erschwerend kommt hinzu, dass Kinder bei schweren Erkrankungen oder Unfällen kaum oder gar keine Ansprüche aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung haben, und im schlimmsten Fall ein Leben lang ohne Einkommen bleiben. Auf die Eltern kommen zusätzlich hohe finanzielle Belastungen zu, z. B. für aufwendige Reha-Maßnahmen oder eine dauerhafte Versorgung des Kindes im Pflegefall. Die Kinder-Existenzschutzversicherung deckt Lücken im Angebot: Kinder erhalten über die Schulunfähigkeitsversicherung Versicherungsschutz erst ab dem 8. Lebensjahr, bei der KinderESV hingegen bereits ab dem 6. Lebensmonat. 3 Produkthighlights und Leistungsübersicht Die Existenzschutzversicherung für Kinder ist die Absicherung für die finanziellen Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen sowie bei Pflegebedürftigkeit. Der Leistungsfall ist nach objektiven medizinischen Kriterien eindeutig definiert. Im Leistungsfall Zahlung einer lebenslangen Rente bei schweren Krankheits- und Unfallfolgen. Die Rente ist zwischen 250 und 2.000 Euro frei wählbar. Sofortleistung in Höhe einer halben Jahresrente zur Deckung des kurzfristigen Kapitalbedarfs nach einer Operation an Hirn, Rückenmark, Herz, Niere, Leber oder Lunge („großer chirurgischer Eingriff“). Zuwachs von Versicherungssumme (Rente) und Beitrag um 3 % – dadurch kann die Leistungshöhe ohne weitere Gesundheitsprüfung an die Kostenentwicklung angepasst werden. Reha-Management zur schulischen und beruflichen Wiedereingliederung des Kindes sowie psychologische und soziale Begleitung während des Genesungsprozesses und Nachhilfegeld. Attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis Monatliches Kündigungsrecht für den Kunden Optionsrecht: Zum Ablauf des Vertrages bei Erreichen des 18. Lebensjahres ist unter bestimmten Voraussetzungen ein gleitender Übergang in die Erwachsenen-ESV ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Die Leistungen der Existenzschutzversicherung auf einen Blick Bedingungen der KinderExistenzschutzversicherung Produktkomponenten Leistungsform/-dauer Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen – AUB 2008 Besondere Bedingungen für die Kinder-Existenzschutzversicherung (BB Kinder-Existenzschutzversicherung) Besondere Bedingungen für die Versicherung von Reha-Leistungen in der Kinder-Existenzschutzversicherung Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Nachhilfegeld in der Kinder-Unfallversicherung Zusatzbedingungen für den Einschluss von Assistance-Leistungen bei Unfällen (ZBA-Unfall) Zusatzbedingungen für Kurkostenbeihilfe Die Kinder-Existenzschutzversicherung sichert umfassend gegen die finanziellen Folgen von Invalidität durch: schwere Unfälle Beeinträchtigung bestimmter Organe als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen (Organkonzept) Verlust von Grundfähigkeiten als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen Pflegebedürftigkeit als Folge von schweren Krankheiten oder Unfällen Rentenleistung: Bei schweren Krankheits- und Unfallfolgen wird eine lebenslange monatliche Rente gezahlt. Sofortleistung: Bei großen chirurgischen Eingriffen leistet die Kinder-Existenzschutzversicherung eine Sofortleistung, um den direkten Finanzbedarf der Eltern (z.B. höhere Anforderungen durch eine Spezialbehandlung) decken zu können. Als große chirurgische Eingriffe gelten schwere Operationen mit einer stationären Behandlungsdauer von mehr als 72 Stunden an Hirn, Rückenmark, Nieren, 4 Rentenhöhe Höhe der Sofortleistung nach großen chirurgischen Eingriffen Wartezeit Mitwirkung Produktübergang zur Erwachsenen-ESV Summenreduzierung Mindest- und Höchsteintrittsalter VP Vertragsdauer/ Vertragsende Nicht versicherbare Erkrankungen Miteingeschlossene beitragsfreie Leistungen Leber, Lungen sowie Operationen am offenen Herzen und weitere Herzoperationen unter Vollnarkose.. Die Höhe der monatlichen Rente ist frei wählbar zwischen 250 Euro und 2.000 Euro. Im Leistungsfall wird immer die volle Rente gezahlt und es sind keine Beiträge mehr zu zahlen. Im Leistungsfall wird die Rente ab dem zweiten Rentenjahr um 1,5 % pro Jahr dynamisiert. Die Sofortleistung hat die Höhe einer halben Jahresrente. Es gibt keine Wartezeit bei Unfällen und bei Pflegebedürftigkeit. Beim Organkonzept und bei den Grundfähigkeiten gilt eine Wartezeit von 6 Monaten ab Vertragsbeginn. Eine Mitwirkung von Vorerkrankungen wird nur bei einer Invalidität durch einen Unfall angerechnet. (Es gilt die Mitwirkung gemäß AUB 2008) Zum Ablauf des Vertrages bei Erreichen des 18. Lebensjahres ist ein gleitender Übergang in die Erwachsenen-ESV ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. Dieses Optionsrecht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn: in den letzten 5 Jahren eine Rente nach Ziffer 1.1 BB Kinder-Existenzschutzversicherung beantragt wurde oder ein Rentenfall objektiv eingetreten ist oder der ablaufende Vertrag nur unter erschwerten Bedingungen, wie zum Beispiel einer Ausschlussklausel oder Risikozuschlag, angenommen wurde, oder die Diagnose einer Herzerkrankung oder Diabetes gestellt wurde, oder ein Grad der Behinderung (GdB)/Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von größer oder gleich 50 % oder ein Merkzeichen nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) vorliegt. Die Höhe der Rente kann auch reduziert werden. 6 Monate – maximal 15 Jahre Der Vertrag zur Kinder-ESV endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, oder nach Zahlung der ersten Rentenleistung. Kinder, die akut an insulinpflichtiger Diabetes, Schlaganfall, Herzinfarkt, Krebs oder HIV-Infektion oder an deren Folgen leiden, können nicht versichert werden. Dies gilt auch für Kinder, bei denen eine Organtransplantation durchgeführt wurde. Kinder, die einen Antrag auf Pflegestufe gestellt haben, können ebenfalls nicht versichert werden. Reha-Management (bis 25.000 EUR): Service- und Beratungsleistungen zur schulischen und beruflichen Wiedereingliederung des Kindes sowie psychologische und soziale Begleitung während des Genesungsprozesses Nachhilfegeld nach Unfällen 10 EUR/Tag Kurkostenbeihilfe bis 1.000 EUR Assistance-Leistungen bei Unfällen bis 25.000 EUR 5 Leistungsfall und Komponenten Wann tritt der Leistungsfall ein? Die Existenzrente beinhaltet vier Leistungskomponenten, denen bestimmte Leistungsvoraussetzungen zugrunde liegen. Wird nur eine der Leistungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt, wird die vereinbarte Rente lebenslang gezahlt. Leistungskomponente Leistungsvoraussetzungen Verlust von Grundfähigkeiten Unfallrente Organkonzept Ab einem Invaliditätsgrad von 50% (gem. Gliedertaxensystematik) Ab einem fest definierten Schweregrad der Beeinträchtigung bestimmter Organe (Organkonzept) Verlust einzelner, fest definierter Grundfähigkeiten Pflegebedürftigkeit Ab Pflegestufe I gem. Sozialgesetzbuch Sofortleistung Bei großen chirurgischen Eingriffen leistet die Kinder-Existenzschutzversicherung eine Sofortleistung, um den direkten Finanzbedarf der Eltern (z. B. durch Verdienstausfall) decken zu können. Als große chirurgische Ein griffe gelten bestimmte Operationen mit einer stationären Behandlungsdauer von mehr als 72 Stunden an Hirn, Rückenmark, Nieren, Leber, Lungen sowie Operationen am offenen Herzen und weitere Herzoperationen unter Vollnarkose. Leistungskomponente: Unfallrente Hat die versicherte Person einen Unfall, wird die volle vereinbarte Rentenhöhe lebenslang gezahlt, wenn mindestens eine 50 %-ige Invalidität vorliegt. Der Grad der Invalidität richtet sich nach der Gliedertaxenbewertung. Bei Unfällen gibt es keine Wartefrist, d.h., der Versicherungsschutz startet sofort nach Versicherungsbeginn. 6 Leistungskomponente: Organkonzept Die vereinbarte Rentenhöhe wird lebenslang gezahlt, wenn ein bestimmter Schweregrad einer irreversiblen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung erreicht wird. Die Organe sind in die Systematik der Gliedertaxenbewertung aufgenommen worden. Dadurch ergeben sich objektive medizinische Kriterien.. Bei schweren Krankheiten gibt es eine sechsmonatige Wartefrist, d.h., der Versicherungsschutz startet sechs Monate nach Versicherungsbeginn. 7 Zentrales Nervensystem (Gehirn und Rückenmark) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarks, die zu einer vollständigen Lähmung eines Beines und eines Armes oder einer Körperhälfte führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Prozent aufgehoben ist. Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähigkeiten beurteilt. 8 Lungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich reduziert. Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Lungen wie z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündungen und Verletzungen. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm bestimmt. Die Funktionsminderung wird anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungen bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung – Forciertes expiratorisches Volumen (FEV 1) kleiner gleich 40 % oder – Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder – Sauerstoffpartialdruck im arteriellen Blut (pO2) kleiner gleich 50 % Herz Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer a) Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder b) Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder c) Herzvergrößerung von Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder d) NYHA (New York Heart Association) III oder IV modifiziert für Kinder und Säuglinge Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das beschriebene Maß verbesserbar sein. Vorteil: Eine Verbesserung der Werte durch Benutzung eines Sauerstoffgerätes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbesserung der Funktionsminderung. Werden die Funktionswerte durch Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. Vorteil: Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung auch weiterhin erbracht. Leber Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der Leber ist erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Auftreten von Bauchwasser (Aszites) Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Bilirubinwert größer gleich 3,0 mg/dl Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl Quickwert kleiner gleich 40 % Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Nieren Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Nieren, wie z. B. Immunkrankheiten, chronische Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes und Bluthochdruck. Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass der Wert a) Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min./1,73 m2 Körperoberfläche bzw. b) Kreatinin-Clearance von 30 ml/min./1,73 m2 nicht überschritten wird oder c) der Kreateninwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird. Vorteil: Die Leistung entfällt nicht, wenn die Funktionsverbesserung der Leber aufgrund einer Transplantation erfolgt ist. Vorteil: Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder durch eine Nierentransplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 9 Krebs Bei Krebserkrankungen wird je nach Stadium (Schweregrad bei Hirntumoren) der Erkrankung geleistet. Ab der Diagnose von Stadium III (Schweregrad III bei Hirntumoren) zahlen wir eine Rente. Zwischen dem 54. und 60. Monat nach der ersten Rentenzahlung erfolgt eine Nachprüfung. Besteht die Krebserkrankung zum Zeitpunkt der Nachprüfung fort oder besteht eine Leistungspflicht aus dem Organkonzept (Ziffer 3.1.1 bis Ziffer 3.1.6), den Grundfähigkeiten (Ziffer 4) oder dem Pflegefall (Ziffer 5), wird die Rente lebenslang gezahlt, ohne weitere Nachprüfung. Anderenfalls endet die Rentenleistung mit Ablauf des 60. Monats. Der Vertrag kann dann auf Wunsch des Versicherungsnehmers innerhalb von drei Monaten nach Ende der Rentenzahlung rückwirkend zum Ende der Rentenzahlung reaktiviert werden. Jedes Rezidiv (Wiederauftreten) eines schon entschädigten Tumors wird wie eine Neuerkrankung berücksichtigt. Tritt nach einer Leistung für einen Tumor eine neue Tumorerkrankung auf, wird diese unabhängig von bereits erbrachten Leistungen wie eine Neuerkrankung berücksichtigt. Ausgeschlossen sind: alle Carcinoma-in-situ (TIS) alle Krebse der Stadien I und II (Schweregrad I und II bei Hirntumoren) sowie Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN2, CIN-3 Vorteil: Die Leistung wird bereits bei Krebsdiagnose (ab Stadium III) gezahlt. Physische Störungen oder Geisteskrankheiten Im Rahmen des Organkonzeptes sind psychische Störungen ausgeschlossen. Falls die psychische Erkrankung zu einem Pflegefall führt, besteht jedoch Versicherungsschutz. Leistungskomponente: Verlust von Grundfähigkeiten Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet die beiden Grundfähigkeitsarten der Kategorien A und B. Grundfähigkeiten der Kategorie A Verlust des Sehvermögens Verlust des Sprachvermögens Verlust des Hörvermögens Grundfähigkeiten der Kategorie B Einschränkungen der Mobilität (laufen/gehen) Einschränkungen des Gebrauchs der oberen Extremitäten Einschränkungen des Muskel-SkelettApparates. Beim Verlust von Grundfähigkeiten gibt es eine sechsmonatige Wartefrist, d. h., der Versicherungsschutz startet sechs Monate nach Versicherungsbeginn. Grundfähigkeiten der Kategorie A Der Verlust einer der Grundfähigkeiten der Kategorie A führt unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen immer zum Leistungsfall. Verlust des Sehvermögens Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist die klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit entsprechend der nachfolgenden Definition: 10 Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln a) nicht mehr als 1/50 oder b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, Implantate oder andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. Verlust des Sprachvermögens Als Versicherungsfall gilt, wenn die versicherte Person durch Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. Psycho gener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Verlust des Hörvermögens Geleistet wird, wenn die betreffende Person basierend auf folgender Definition auf beiden Ohren vollständig ertaubt ist. Das bedeutet, es handelt sich um einen irreversiblen und nicht therapierbaren Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. Es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmittel durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. Grundfähigkeiten – Kategorie B Eine Leistung wird fällig bei Erkrankungen, die zu einer Einschränkung der Mobilität (laufen / gehen),des Gebrauchs der oberen Extremitäten sowie desMuskel-Skelett-Apparates aufgrund von Lähmungen durch Infektionen (auch Impfschäden bei Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten) Amputationen (z. B. Krebs, Durchblutungsstörungen [z. B. Diabetes]) Spätmanifestationen bei angeborenen Erkrankungen wie „Muskeldystrophie“ führen. Eine Leistung wird immer fällig bei Querschnittslähmung mit vollständiger Aufhebung des Gehvermögens Vollständigem Verlust des Gebrauchs beider Hände Beeinträchtigungen der Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates werden nach den Kriterien der Gliedertaxe geprüft. Es muss ein Invaliditätsgrad von größer oder gleich 50 Prozent auf die entsprechende Funktion der einzelnen Körperteile nachgewiesen werden (von 2.1.2.2 AUB 2008 abweichende Vereinbarungen bezüglich der Gliedertaxen finden hier Anwendung). 11 Leistungskomponente: Pflegebedürftigkeit Der Einordnung in die gesetzliche Pflegestufe wird gefolgt. Die vereinbarte Rentenhöhe wird ab Pflegestufe I lebenslang gezahlt. Gesetzliche Pflegestufen nach Sozialgesetzbuch * Pflegestufe So viel Hilfe müssen Sie dauerhaft benötigen Stufe 1 Mindestens einmal täglich bis 45 Min. Hilfe, mehrfach pro Woche (erhebliche Pflegebedürftigkeit) Hilfe im Haushalt und insgesamt regelmäßig mindestens 90 Min. pro Tag Stufe 2 Mindestens dreimal täglich Hilfe für mindestens zwei Stunden, mehr(schwere Pflegebedürftigkeit) fach pro Woche Hilfe im Haushalt, regelmäßig mindestens drei Stunden pro Tag Stufe 3 (schwerste Pflegebedürftigkeit) Rund um die Uhr Hilfe, mindestens vier Stunden täglich, mehrfach pro Woche Hilfe im Haushalt, insgesamt regelmäßig mindestens fünf Stunden pro Tag * nach SGB XI Stand Juni 2007 Die gesetzlichen Leistungen sind nicht ausreichend, um im Pflegefall den gewohnten Lebensstandard halten zu können. Bei Pflegebedürftigkeit gibt es keine Wartefrist, d.h., der Versicherungsschutz startet sofort nach Versicherungsbeginn. 12 Helmsauer & Preuß GmbH Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911 / 9292 – 100 Fax: 0911 / 9292 – 101 Mail: [email protected] preuss.de