Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht zur Frage der Dienstfähigkeit Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht zur Frage der Dienstfähigkeit Version 1.0 Juli 2016 Herausgeber: Arbeitsgruppe Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Diese Arbeitsgruppe entstand auf Initiative von Frau Dr. med. Brigitte Buhr-Riehm, Sprecherin des Fachausschusses Gutachtenwesen des Landesverbandes Niedersachsen der Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst e.V. Autoren: Dr. med. Kathrin Brower-Rabinowitsch Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück Dr. med. Carit Grothusen Gesundheitsamt Landkreis Peine Franz-Josef Güster Gesundheitsamt Schaumburg Martina Koziol Gesundheitsamt Landkreis Lüneburg Ursula Maurer-Guill Gesundheitsamt des Landkreises Stade Dr. med. Friederike Stamer-Schröder Gesundheitsamt Landkreis Lüneburg Dr. med. Doris Thieme-Thörel Fachbereich Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen PD Dr. med. Dr. PH Felix Wedegärtner Medizinische Hochschule Hannover Dipl.-Med. Elke Wiedermann Gesundheitsamt des Landkreises Osterode am Harz Dr. med. Jens Wolter Gesundheitsamt Braunschweig Verena Lührs, M.A. Zentrum für Qualität und Management im Gesundheitswesen, Einrichtung der Ärztekammer Niedersachsen Die AG Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht hat sich bemüht, richtige und vollständige Informationen zur Verfügung zu stellen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und überprüft. Dennoch übernimmt die AG Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht keine Garantie oder Haftung für die Fehlerfreiheit, Genauigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen und sonstigen in diesem Leitfaden enthaltene Elemente. Der Leitfaden kann und will insbesondere keine Rechtsberatung ersetzen. Haftungsansprüche gegen die AG Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt u. a. und uneingeschränkt für konkrete, besondere und mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die aus der Nutzung dieser Materialien entstehen können, sofern seitens der AG Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Die Inhalte des vorliegenden Leitfadens beziehen sich in gleichem Maße sowohl auf Frauen als auch auf Männer. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jedoch die männliche Form (Patienten, Ärzte etc.) für alle Personenbezeichnungen gewählt. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 2 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Inhalt A. Allgemeiner Teil 1. Ziele des Leitfadens .................................................................................. 4 2. Gesetzliche Grundlagen ............................................................................ 5 3. Rolle des Gutachters ...............................................................................11 4. Die Begutachtung – Organisatorischer Ablauf .........................................13 5. Das Gutachten.........................................................................................20 B. Fachspezifischer Teil..................................................................................23 6. Depressionen ..........................................................................................24 7. Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit ..............................................27 8. Angststörungen .......................................................................................32 9. Anpassungsstörungen .............................................................................35 10. Somatoforme Störung .............................................................................37 11. Persönlichkeitsstörungen ........................................................................40 12. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) .......................................43 13. Schizophrenie und wahnhafte Störungen ................................................46 Quellenverzeichnis ........................................................................................48 Anhang..........................................................................................................51 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 1. Ziele des Leitfadens Vor dem Hintergrund knapper werdender Gutachterkapazitäten im psychiatrischen Bereich ist es zunehmend erforderlich, dass bei psychiatrischen Krankheitsbildern auch Amtsärzte ohne psychiatrische Facharztbezeichnung Gutachten erstellen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, haben mehrere in Gesundheitsämtern gutachterlich tätige Ärzte aus Niedersachsen, mit Unterstützung des Zentrums für Qualität und Management im Gesundheitswesen, Einrichtung der Ärztekammer Niedersachsen, diesen Leitfaden für die Begutachtung der Dienstfähigkeit von psychisch erkrankten Beamten erstellt. Dieser Leitfaden ist als Arbeitsund Entscheidungshilfe bei einigen ausgewählten psychiatrischen Erkrankungen konzipiert. Er kann ein fachärztliches Gutachten bei komplexen psychiatrischen Fällen nicht ersetzen. Ziel des Leitfadens ist darüber hinaus die Verbesserung der Qualität der Gutachten. Durch Standardisierung soll der Prozess der Gutachtenerstellung (siehe Anlage 1) nachvollziehbar und vergleichbar werden. Gleichzeitig soll ein möglichst hohes fachliches Niveau erreicht werden, das den fachlichen Austausch mit anderen Amts- und Fachärzten erleichtert sowie die Akzeptanz der Gutachten bei den Dienstherren und den begutachteten Beamten erhöht. Zunächst werden in einem allgemeinen Teil organisatorische und inhaltliche Aspekte sowie rechtliche Grundlagen zur Gutachtenerstellung beschrieben. In einem fachspezifischen Teil werden folgende ausgewählte psychiatrische Krankheitsbilder behandelt: Depressionen Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit Angststörungen Anpassungsstörungen Somatoforme Störung Persönlichkeitsstörungen Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) Schizophrenie und wahnhafte Störungen 4 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1. Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) Dem niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) sind die Rechtsgrundlagen für die Begutachtungen zur Frage der Dienstfähigkeit im Gesundheitsamt zu entnehmen: NGöGD § 7 Untersuchungen und Begutachtungen (1) "Die Landkreise und kreisfreien Städte haben ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen, soweit solche Tätigkeiten durch Gesetz oder Verordnung von einer Gesundheitsbehörde, einem Gesundheitsamt oder einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt verlangt werden. Soweit Tätigkeiten nach Satz 1 im Auftrag einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die deren Personal betreffen, handeln die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis." (2) "Für Aufgaben nach Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk die zu untersuchende oder zu begutachtende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt." 2.2. Beamtenstatusgesetz und Niedersächsisches Beamtengesetz Die Rechtsverhältnisse der Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden im Beamtenstatusgesetz des Bundes (BeamtStG) sowie ergänzend dazu im niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) geregelt. Die Vorschriften des NBG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend, soweit das deutsche Richtergesetz und das niedersächsische Richtergesetz nichts Anderes bestimmen. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit eines Beamten sind gesetzlich in den §§ 26 und 27 des BeamtStG sowie in den §§ 43 bis 45 des NBG geregelt. 5 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Die Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten wird von dem Dienstherrn festgestellt. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage einer ärztlichen Untersuchung (§§ 43, 45 NBG in Verbindung mit §§ 26, 27, 28 BeamtStG). In dem ärztlichen Gutachten übermittelt der ärztliche Gutachter dem Dienstherrn, der das Gutachten anfordert, die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses, welche für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind. Das Gutachten selbst stellt keine beamtenrechtliche Entscheidung dar, sondern lediglich eine Entscheidungshilfe, die nachvollziehbar sein muss. 2.3. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind in den §§ 26 und 27 die Dienstunfähigkeit und die begrenzte Dienstfähigkeit näher erläutert und unter welchen Umständen diese festgestellt werden können. Es ist zudem ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter in den Ruhestand zu versetzen ist und wann eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. § 26 BeamtStG (1) "Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden." (2) "Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, 6 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen." (3) "Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringer wertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist." § 27 BeamtStG (1) "Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)." (2) "Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich." Ein Ruhestandsbeamter ist verpflichtet, sich untersuchen zu lassen. Er kann aber auch selbst eine Untersuchung verlangen, wenn er zum Beispiel eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragen möchte. § 29 BeamtStG (5) "Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt." 7 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 2.4. Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit bzw. einer begrenzten Dienstfähigkeit werden im § 43 NBG beschrieben. Grundlage dieser Feststellung ist eine ärztliche Untersuchung. Der Beamte hat eine Mitwirkungspflicht, d. h. er ist verpflichtet, sich bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen: § 43 NBG (1) "Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer angemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen." (2) "Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist." (3) "Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand vor. Diese ist an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann weitere Ermittlungen durchführen." (5) "Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, von der Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend." 8 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Aus § 44 NBG lassen sich Regelungen bzgl. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entnehmen und, dass auch der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist, sich ärztlich untersuchen zu lassen, d. h. eine Mitwirkungspflicht hat: § 44 NBG (2) "Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen." Im § 45 NBG wird auf die ärztliche Untersuchung und die Zuständigkeit des ärztlichen Gutachters näher eingegangen: § 45 NBG (1) "Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen, Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt. Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger Arzt zur Durchführung bestimmt werden." (2) "Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu kennzeichnen und in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden." (3) "Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1." 9 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 2.5. Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) In der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule) werden in den §§ 11 und 27 die vorübergehend herabgeminderte Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der befristeten Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung erläutert. § 11 Nds.ArbZVO-Schule "Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden." § 27 Nds.ArbZVO-Schule "Die Landesschulbehörde kann die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Schulleiterin oder eines Schulleiters auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens befristet ermäßigen; § 45 NBG ist entsprechend anzuwenden. Die Arbeitszeitermäßigung wirkt sich nur auf die Unterrichtsverpflichtung aus; die Landesschulbehörde kann eine abweichende Regelung treffen." 2.6. Gemeinsamer Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Ministeriums für Inneres Weitere Hinweise für die ärztlichen Untersuchungen von Beamten des Landes Niedersachsen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gibt ein gemeinsamer Runderlass des MS u. d. MI (Gem. RdErl. d. MS u. d. MI, siehe Anlage 2). In diesem wird auf Allgemeines, die Definition der Dienstunfähigkeit, die Form des Untersuchungsauftrages, die Erstellung des ärztlichen Gutachtens und die in diesem zu beantwortenden Fragen, die Möglichkeit von Zusatzgutachten und die Auskunftspflicht des ärztlichen Gutachters eingegangen. 10 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 3. Rolle des Gutachters 3.1 Forderungen an den Gutachter Die geforderte Rolle des ärztlichen Gutachters ist im Allgemeinen die eines unabhängigen, unparteiischen und medizinisch-wissenschaftlich objektiven Sachverständigen. Als nicht unabhängig ist der Gutachter dann anzusehen, wenn er mit dem zu Begutachtenden verwandt, verschwägert oder befreundet ist. Direkte Dienstverhältnisse zum zu Begutachtenden sind weitere Kriterien für einen Mangel an Unparteilichkeit und Objektivität. Besonderheiten oder Unklarheiten müssen stets mit dem Dienstherrn geklärt werden. Da der Auftraggeber in der Regel nur über begrenzte medizinische Kenntnisse verfügt und mit der medizinisch-psychiatrischen Terminologie nicht vertraut ist, sollte der Gutachter eine für medizinische Laien gut verständliche Nomenklatur verwenden. Aus Sicht der Verwaltung wird der Gutachter lediglich als "Erfüllungsgehilfe" gesehen bzw. wird zur Entscheidungshilfe für eine beamtenrechtliche Regelung herangezogen, ist also nicht Entscheidungsträger. Vor jedem Gutachtenauftrag muss der Gutachter entscheiden, ob er für die gestellten Fragen kompetent ist, d. h. über die notwendige medizinische/ sozialmedizinische und beamtenrechtliche Fach- und Sachkompetenz verfügt. Er ist nach Annahme des Gutachtenauftrags an eine termingerechte Erstattung des Gutachtens, an seine Eigenverantwortlichkeit als Gutachter und an die Vertraulichkeit der Untersuchungsergebnisse nach außen gebunden. 3.2 Das Verhältnis zwischen Gutachter und zu Begutachtendem Der Gutachter muss sich bewusst sein, dass die Interaktion zwischen ihm und dem zu Begutachtenden oft schwieriger ist als in einem üblichen Arzt-Patienten-Verhältnis. Einerseits können ablehnende und unfreundliche Haltung den zu Begutachtenden zu Verdeutlichungstendenzen verleiten, die dann fälschlich als Aggravation oder Simulation gedeutet werden. Die negative Gegenübertragung spielt dann eine bedeutende Rolle. Andererseits sind mangelnde oder gar fehlende Kooperation und die Dissimulation des zu Begutachtenden, z. B. in der Einschätzung einer Dienstunfähigkeit, Phänomene, die dem Gutachter in seiner Beurteilung besondere Probleme bereiten könnten. Da der zu Begutachtende vom Dienstherrn gem. § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 5 Satz 2 NBG zu der 11 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht gutachterlichen Untersuchung verpflichtet wird, kommt dieser unter Umständen unfreiwillig zur Untersuchung, was die Kooperationsbereitschaft erheblich beeinträchtigen kann. Der Gutachter sollte beachten, dem zu Begutachtenden mit Wertschätzung, Sachlichkeit, Transparenz in seinen Aussagen, laienverständlicher Sprache und Einhaltung von Neutralität gegenüber zu treten. So ist der zu Begutachtende vor Beginn der Untersuchung darüber aufzuklären, dass gegenüber dem Auftraggeber keine ärztliche Schweigepflichtbindung besteht. 12 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 4. Die Begutachtung – Organisatorischer Ablauf 4.1. Der Gutachtenauftrag Untersuchungen sind durch den ärztlichen Gutachter eines Gesundheitsamtes vorzunehmen, wenn diese durch Gesetz oder Verordnung vorgegeben sind und der zu untersuchende Beamte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnortprinzip) in dem Zuständigkeitsbereich des betreffenden Gesundheitsamtes hat. Hat der Beamte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD), so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt (z. B. Dienstort). Es muss grundsätzlich ein schriftlicher Untersuchungsauftrag des Dienstherrn bei dem ärztlichen Gutachter vorliegen. Aus diesem sollte die Zuständigkeit des betreffenden Gesundheitsamtes hervorgehen. Mit dem Untersuchungsauftrag sollen dem ärztlichen Gutachter der Untersuchungszweck unter Nennung der Rechtsgrundlagen im BeamtStG sowie im NBG und alle bekannten Umstände mitgeteilt werden, die für die Abfassung eines aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens wesentlich sind. Wichtige Unterlagen wie Atteste, Stellungnahmen von Vorgesetzten sind beizufügen. Zu einem vollständigen Untersuchungsauftrag muss der landeseinheitliche Vordruck 030_022 "Amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und zur Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit" (siehe Anlage 3a) ausgefüllt und mit folgenden Angaben zur Verfügung gestellt werden: 1. Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum 2. Dienst- oder Amtsbezeichnung 3. Dienststelle mit Anschrift; Privatanschrift 4. Ausgeübte Funktion 5. Beschreibung alternativer Verwendungsmöglichkeiten 6. Wöchentliche Arbeitszeit (Stunden) 7. Nebentätigkeiten, Art und Umfang in Wochenstunden 8. Anlass für die Begutachtung mit ausführlicher Begründung 13 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 9. Angaben zur Leistungseinschränkung und ggf. zu entlastenden Maßnahmen, die zur Anwendung gekommen sind 10. Angaben zum Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten während der letzten fünf Jahre soweit diese Daten für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit offensichtlich erforderlich sind 11. Angaben zu stattgefundenen und laufenden Maßnahmen des anfordernden Dienstherren, um den Beamten zu unterstützen und die Dienstfähigkeit zu erhalten oder wieder herzustellen 12. Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz, wenn es für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist 13. Ggf. Angaben zu einer Schwerbehinderung oder einer anerkannten Gleichstellung und anerkannten Nachteilsausgleichung1 Für Lehrkräfte muss zusätzlich der ausgefüllte landeseinheitliche Vordruck 030_023 „Fragebogen zur Dienstfähigkeit“ (siehe Anlage 3b) dem Gutachter vom Dienstherren vorgelegt werden. 4.2. Ärztliche Untersuchung Grundlage des ärztlichen Gutachtens sind neben dem vollständigen Gutachtenauftrag Fremdbefunde der behandelnden (Fach-)ärzte und eine eigene Anamneseerhebung und ärztliche Untersuchung, sowie ggf. fachärztliche Zusatzgutachten, Laboruntersuchungen oder eine testpsychologische Diagnostik. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist in der Regel nicht vorgesehen. Der Beamte wird schriftlich unter Nennung des Untersuchungsanlasses zu einem Untersuchungstermin in das Gesundheitsamt eingeladen. Darin wird er gebeten, Fremdbefunde zum Untersuchungstermin mitzubringen. Zur Erleichterung der Anamneseerhebung am Untersuchungstag kann dem Einladungsschreiben ein Selbstauskunftsbogen beigefügt werden, den der Beamte zu Hause ausfüllen und zur Untersuchung mitbringen kann (Beispiel: siehe Anlage 4). 1 Vollständiger Text siehe Runderlass 14 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Der Beamte muss sich am Untersuchungstag, soweit er dem ärztlichen Gutachter nicht persönlich bekannt ist, durch ein amtliches Dokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein o. ä.) ausweisen. Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse sowie auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Grundlagen der Untersuchung durch den ärztlichen Gutachter sind eine Erhebung der Berufs-, Sozial- und Krankheitsanamnese, einschließlich der Vormedikation, und ggf. eine Fremdanamnese, sowie die Auswertung vorhandener Fremdbefunde. Die Befunderhebung beinhaltet die Erhebung eines psychopathologischen Befundes und eine körperliche Untersuchung. Empfehlenswert ist eine standardisierte Dokumentation der Anamneseerhebung und des Untersuchungsbefundes (Beispiel: siehe Anlage 5). Zur Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes kann außerdem das AMDP-System2 verwendet werden. Der ärztliche Gutachter entscheidet, ob eine zusätzliche Diagnostik, z. B. Laboruntersuchungen, apparative oder testpsychometrische Untersuchungen, erforderlich sind und veranlasst diese. Liegen keine Fremdbefunde vor, wird oder wurde der Beamte aber ärztlich behandelt, sollten die vorhandenen Befunde/Arztbriefe der behandelnden Ärzte schriftlich angefordert werden. Dafür ist die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem ärztlichen Gutachter erforderlich und muss schriftlich vorliegen (Beispiel: siehe Anlage 6). Reichen die vorhandenen eigenen und fremden Untersuchungsergebnisse nicht aus, um das Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit zu beurteilen, kann die Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens erforderlich sein. Der ärztliche Gutachter teilt dem Dienstherrn mit, welche weiteren ärztlichen Untersuchungen geboten sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Dienstvorgesetzte. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens erfordert eine möglichst genaue Fragestellung. Bevor dem 2 Das AMDP-System besteht aus einem Glossar psychopathologischer Symptome (dem AMDP-Manual). Die vom AMDP-System aufgeführten Merkmale lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Merkmale des psychischen und Merkmale des somatischen Befundes (100 bzw. 40 Symptome). Diese Symptome sind im AMDP-Manual jeweils nummeriert und in Gruppen zusammengefasst. Zu jedem Symptom gibt es im Manual eine kurze Definition, Erläuterungen und Beispiele, Hinweise zur Graduierung (leicht, mittel, schwer) sowie eine Liste abzugrenzender Merkmale. 15 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Zusatzgutachter neben dem Auftrag und der Fragestellung auch alle im medizinischen Fachdienst vorhandenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, muss der ärztliche Gutachter gegenüber dem Zusatzgutachter schriftlich von der Schweigepflicht entbunden werden (Beispiel: siehe Anlage 7). Das Zusatzgutachten wird in der Regel nur dem ärztlichen Gutachter zugesandt und verbleibt bei diesem. Es wird nicht an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben. Sollte im Einzelfall eine Weitergabe an den Dienstherrn erforderlich sein, muss das Zusatzgutachten den Anforderungen des ärztlichen Gutachters (siehe Punkt 5 "Das Gutachten") entsprechen. Bei Vorliegen eines psychischen Krankheitsbildes wird bei der Begutachtung der Dienstfähigkeit und der Bewertung der Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die berufliche Leistungsfähigkeit empfohlen, den "Mini-ICF“ zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Es werden die folgenden Fähigkeiten beurteilt: (1) Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, (2) Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, (3) Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, (4) Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, (5) Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, (6) Durchhaltefähigkeit, (7) Selbstbehauptungsfähigkeit, (8) Kontaktfähigkeit zu Dritten, (9) Gruppenfähigkeit, (10) Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen, (11) Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, (12) Fähigkeit zur Selbstpflege, (13) Verkehrsfähigkeit. 4.3. Schweigepflicht 4.3.1. Schweigepflicht des ärztlichen Gutachters gegenüber dem Dienstherrn Bei der amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstunfähigkeit muss eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beamten und dem Informationsbedürfnis des Dienstherrn, der mit Hilfe des amtsärztlichen Gutachtens eine personalrechtliche Entscheidung treffen muss, stattfinden. Die Weitergabe des schriftlichen Gutachtens und anderer medizinischer Daten an den Dienstherrn bedarf immer eines juristischen "Rechtfertigungsgrundes". Diesen Rechtfertigungsgrund bietet im Ruhestandsverfahren der § 45 Abs. 2 NBG. Für die Übermittlung der sensiblen gesundheitsbezogenen Daten bedarf es also in diesem Fall nicht der ausdrücklichen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Beamten. Für den ärztlichen Gutachter besteht aber die Verpflichtung, den Dienstherrn über 16 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht den Gesundheitszustand des Beamten ausreichend zu informieren, ohne dabei stärker als nötig in dessen Persönlichkeitsrecht einzugreifen. Nach Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Datenschutzrechtliche Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit/der begrenzten Dienstfähigkeit für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Niedersachsen) ist eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nicht gegeben, wenn folgende Punkte beachtet werden: Die Untersuchung muss unter Beachtung der üblichen ärztlichen Regeln (ärztliche Schweigepflicht, siehe § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch, §§ 7 bis 10 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen) und Gewohnheiten nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführt werden. Die dabei bekannt gewordenen Daten unterliegen dem Berufsgeheimnis für Ärzte. Zu Beginn der Untersuchung muss der Betroffene auf den Zweck und die Befugnis zur Übermittlung des Gutachtens an den Dienstherrn hingewiesen werden. Es empfiehlt sich, dieses auf einem Formblatt (Beispiel: siehe Anlage 8) durch Unterschrift vom Beamten bestätigen zu lassen. Der im schriftlichen Gutachten aufgeführte Umfang der medizinischen Daten, wie Anamnese, Untersuchungsbefunde sowie Gutachten und Stellungnahmen von anderen Ärzten muss im Einzelfall geprüft werden. Hauptkriterium ist, dass diese für die zu treffende Personalentscheidung des Dienstherrn unerlässlich sind (insbesondere die "für die Bewertung tragenden medizinisch-diagnostischen Gründe"). Die "Mitteilung über die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der Ärztlichen Untersuchung" muss als vertrauliche Personalsache gekennzeichnet und in einem verschlossenen Umschlag an den Dienstherrn übersendet werden (siehe 4.4). Wie viele Einzelheiten dem Dienstherrn mitgeteilt werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine verbindliche Regelung gibt es nicht. Es muss immer zwischen dem dienstlichen Informationsinteresse und dem persönlichen Geheimhaltungsinteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abgewogen werden. Theoretisch können dem Dienstherrn auch weitere, über die Erforderlichkeit hinausgehende ärztliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, beispielsweise detaillierte Darstellung zusätzlicher bzw. außerdienstlicher psychosozialer Belastungen. Dann aber sollte der Beamte mit der 17 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Weitergabe dieser Erkenntnisse einverstanden sein und dieses mit einer separaten schriftlichen Entbindung von der Schweigepflicht dokumentieren. Hierzu kann der Beamte aber nicht verpflichtet werden. 4.3.2. Schweigepflicht bei Kontaktaufnahme mit anderen Ärzten und Institutionen Im Verhältnis des ärztlichen Gutachters zum behandelnden Arzt gilt die Befugnis aus § 45 Abs. 2 NBG nicht. Es ist eine Schweigepflichtentbindung erforderlich, bei der privat behandelnde Ärzte bzw. Kliniken gegenüber dem ärztlichen Gutachter von der Schweigepflicht entbunden werden. Auch bei Übersendung von medizinischen Berichten vom ärztlichen Gutachter an einen Fachgutachter sollte vorher eine Einverständniserklärung des Beamten eingeholt und zur Akte genommen werden. Weigert sich der Beamte, eine solche Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben, sollte umgehend der Dienstherr informiert werden. Nur der Dienstherr und nicht der ärztliche Gutachter kann die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung anordnen. 4.3.3. Form der Schweigepflichtentbindung Ein allgemeingültiges Muster für ärztliche Schweigepflichtentbindungen ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich, für jeden angeschriebenen Arzt oder Institution eine separate vom Beamten einzeln unterschriebene Schweigepflichtentbindung zu verwenden. Neben den genauen persönlichen Daten des Beamten und dem Datum sollten der Anlass der Begutachtung sowie Art und Zeit der Behandlungen möglichst konkret benannt werden. Es empfiehlt sich auch, den Hinweis aufzunehmen, dass die Entbindung jederzeit widerruflich ist. Unter Berücksichtigung der genannten Empfehlungen wurde ein Musterexemplar entwickelt (siehe Anlage 7). Vor der Verwendung sollte dieses Exemplar im eigenen Amt angepasst und juristisch geprüft werden. 4.4. Dokumentation/Versendung des Gutachtens In der Akte des Beamten müssen im Gesundheitsamt folgende Unterlagen zur amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung vorhanden und archiviert sein: Auftrag mit Fragestellung und "Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit" oder dem landeseinheitlichen Vordruck 030_022 (siehe Anlage 3a) Selbstauskunftsbogen (falls vorhanden) 18 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Dokumentation der Art der Identifikation des Beamten (Ausweis, persönlich bekannt etc.) Dokumentation der Anamnese (Krankheits-, Berufs-, Sozial-) Dokumentation der körperlichen Untersuchungsbefunde Dokumentation des psychopathologischen Befundes Dokumentation weiterer Befunde (z. B. Laborbefunde, Testpsychologische Diagnostik) Relevante Fremdbefunde, die als Quellenangaben im Gutachten erscheinen Fachärztliche Zusatzgutachten, falls vorhanden Schweigepflichtentbindungen, Aufklärungsbestätigung Komplettes Gutachten Das Gutachten wird in schriftlicher Form als "vertrauliche Personalsache" an den Auftraggeber versendet. Der Beamte erhält eine Kopie des Gutachtens, wenn medizinische Gründe nicht dagegen sprechen. 19 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 5. Das Gutachten 5.1. Das Aufbau des amtsärztlichen Gutachtens Gutachten soll der entscheidenden Behörde eine umfassende und auch verwaltungsgerichtlich überprüfbare Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben. Vom ärztlichen Gutachter sind die Daten zu übermitteln, die für die Entscheidung über die Frage der Dienstfähigkeit oder einen etwaigen anderen Einsatz erforderlich sind. Dazu gehört grundsätzlich das Ergebnis der Untersuchung (Krankheitsbild einschließlich, soweit erforderlich, der Beschreibung des Krankheitsverlaufes) sowie die Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit im Sinne eines positiven und negativen Leistungsbildes. 20 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Nach dem Hinweis: Vertrauliche Personalsache, Adressfeld mit Namen des Sachbearbeiters, Briefkopf mit Datum folgt die Überschrift: "Amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit" und der Untersuchungszweck: z. B. "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 43 NBG i.V.m. § 26 BeamtStG)" Es schließen sich folgende Überschriften bzw. Gliederungspunkte an: 1. Stammdaten Name Vorname Geburtsdatum PLZ/Wohnort Straße Identifikation durch … Aktenzeichen 2. Datum und Ort der Untersuchung 3. Anlass der Begutachtung 4. Berufliche Situation 5. Folgende Unterlagen wurden bei der Begutachtung berücksichtigt 6. Beantwortung der vom Auftraggeber gestellten Zielfragen/Beurteilung 1. - 11. (aus Runderlass des MS und MI vom 11.02.2015) 7. Name, Unterschrift und Qualifikation des ärztlichen Gutachters 21 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Erläuterungen zu den Gliederungspunkten: Zur Überschrift: Fragestellung mit Rechtsgrundlage benennen, z. B. Überprüfung der Dienstfähigkeit (§§ 43, 45 NBG) Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43 NBG) Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung wegen vorübergehend herabgeminderter Dienstfähigkeit (§§ 11, 27 Nds. ArbZVO-Schule) zu 1. Stammdaten: Name des Beamten, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Identifikation (z. B. Vorlage des Personalausweises) zu 2. Datum und Ort der Untersuchung zu 3. Untersuchungsanlass: Hier ist der Anlass der Untersuchung (z. B. Dienstunfähigkeit seit…) ggf. näher auszuführen. zu 4. Berufliche Situation: Darlegung der quantitativen (z. B. Wochenstundenzahl) und der qualitativen Aufgabenwahrnehmung (ggf. Nennung von Sonderaufgaben, z. B. Teamleitung) zu 5. Unterlagen, die bei der Begutachtung berücksichtigt wurden: Die Unterlagen werden mit Namen des Verfassers, Hinweis auf dessen Qualifikation, Anlass und Datum des Berichtes aufgeführt zu 6. Beantwortung der gutachtlichen Zielfragen gemäß dem Gem. RdErl. d. MS u. d. MI zu 7. Name des ärztlichen Gutachters, Unterschrift und ggf. Qualifikation 22 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht B. Fachspezifischer Teil Im folgenden Teil werden die zu Beginn des Leitfadens genannten Krankheitsbilder im Einzelnen kurz beschrieben. Eine umfassende Beschreibung der Krankheitsbilder würde den Rahmen dieses Leitfadens übersteigen. Wir bitten, ggf. auf entsprechende Fachliteratur zurückzugreifen. Es werden Angaben zu den üblichen Therapien mit dem Schwerpunkt auf zielführende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zur Prognose und insbesondere zum Leistungsbild gemacht. Da sich die Notwendigkeit der Erstellung eines Fachgutachtens sowie die Zweckmäßigkeit und der Zeitpunkt einer Nachuntersuchung nicht allein durch das Vorliegen eines bestimmten Krankheitsbildes ergeben, wird zu diesen Themen nachfolgend Stellung genommen. Wann ist die Erstellung eines Fachgutachtens erforderlich? Ergänzende fachärztliche Gutachten werden u. a. erforderlich, wenn eine maßgeblich die Dienstfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung vorliegt, bisher noch keine fachärztliche Diagnostik erfolgte und keine Behandlungsempfehlungen ausgesprochen bzw. eingeleitet wurden. Die Entscheidung, ob ein Zusatzgutachten eingeholt wird, trifft der Dienstherr (siehe 4.2). Wann ist eine Nachuntersuchung nach Versetzung in den Ruhestand/zur Wiederverwendung sinnvoll? Im Gutachten sind auch die Frage der Notwendigkeit einer Nachuntersuchung und deren Zeitpunkt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand zu beantworten. Wegweisend sind folgende Kriterien: Schweregrad der Erkrankung und Prognose Therapieoptionen und deren Erfolgsaussichten Motivation und Alter des Beamten 23 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Insbesondere bei noch andauernden therapeutischen Maßnahmen sollte nach deren Abschluss eine Nachuntersuchung erfolgen, um den Krankheitsverlauf mit Auswirkung auf die Dienstfähigkeit zu beurteilen. 6. Depressionen 6.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Eine depressive Episode wird definiert als eine Störung der Grundgestimmtheit mit anhaltend gedrückter Stimmung über mehr als zwei Wochen mit mindestens zwei Hauptund zwei Zusatzsymptomen, nicht selten in Verbindung mit Insuffizienz- und Angstgefühlen (gelegentlich bis hin zu einer Angststörung). Hauptsymptome: gedrückte Stimmung (keine Trauer) Interessenverlust, Freudlosigkeit Antriebsmangel, schnelle Ermüdbarkeit Häufige Zusatzsymptome: Störung der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Denkvermögens vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen Gefühle von Schuld und Wertlosigkeit negative und pessimistische Zukunftsperspektiven Suizidgedanken/-handlungen Schlafstörungen verändertes Essverhalten Für die Diagnose einer schweren depressiven Episode werden alle drei Hauptsymptome und mindestens vier Zusatzsymptome gefordert. Die Schwere der Symptome ist Tagesschwankungen unterworfen. Ein morgendliches Stimmungstief, frühmorgendliches Erwachen, Gequältsein und Grübeleien sowie verminderte sexuelle Lust sind nicht selten. 24 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Die Hemmung des Antriebs geht häufig mit Verlangsamung der Reaktionen, Bewegungen, der Sprache, des Denkens und der Auffassung einher. Mimik und Gestik sind starr. Kreativität, Konzentration und Merkfähigkeit schwinden. Sozialer Rückzug wird deutlich. Häufig sind suizidale Gedanken vorhanden. Bei schweren depressiven Episoden sollten psychotische Zusatzsymptome erfasst werden. Die einzelnen Symptome müssen über eine fundierte Exploration des Patienten im ärztlichen Gespräch erhoben werden (ggf. Zusatzgutachten bei Fachgutachter). Die Betroffenen einer Melancholischen Depression (schwere Ausprägung einer Depression) beklagen, dass sie nichts mehr fühlen. Als körperliche Beschwerden (Somatisierung) können im Rahmen einer Depression z. B. Schmerzen, Druckgefühle, Herzrasen, Schwindel oder Atembeschwerden auftreten, in manchen Fällen können diese sogar im Vordergrund stehen. Ein Ausschluss organischer Ursachen (z. B. Hirnfunktionsstörung durch Tumor oder ähnliches, Schilddrüsenerkrankung, Störung der Nebennierenfunktion, Medikamenteninduzierte Depression) und die Abgrenzung gegenüber einer Demenz müssen erfolgen. Einteilung nach ICD 10: F32.x – F34.x 6.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Nach aktuellem Stand hat die beste Wirksamkeit eine Kombination aus Psychotherapie mit Psychopharmakotherapie. Es ist also zu prüfen, ob der Betroffene ausreichend und zeitnah behandelt worden ist. Hierbei ist auch darauf zu achten, ob (teil-)stationäre oder rehabilitative Maßnahmen bereits versucht worden sind. Übliche Therapieformen sind beispielsweise: Kognitive Psychotherapie, Interpersonelle Therapie (IPT), Tiefenpsychologisch orientierte/fundierte oder psychodynamische Psychotherapie, Gesprächstherapie nach Carl R. Rogers. Wenn bei chronischen Depressionen begleitende Erkrankungen wie Zwangsstörungen, Panik- oder Angststörungen, Essstörungen, Substanzmissbrauch oder Persönlichkeitsstörungen vorliegen (Co-Morbidität), sind vielfach zusätzliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich. Von einer psychotischen Depression spricht man, wenn zusätzlich 25 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Wahnideen auftreten. Eine stationäre Behandlung bei einer Depression mit psychotischen Symptomen ist meist unumgänglich. Es sollte erfragt werden, inwieweit Kontextfaktoren des Arbeitsumfeldes für die Exazerbation mitverantwortlich sind, um hieraus Empfehlungen für eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine spezielle Anpassungsleistung bei dem Betroffenen ableiten zu können. 6.3. Prognose und prognostische Kriterien In zwei Dritteln der Fälle verlaufen die Phasen abgegrenzt. Häufig kann eine Remission erreicht werden. Bei einem Drittel tritt lediglich eine teilweise Besserung ein. Etwa 15-20% weisen längere Verläufe auf oder neigen zur Chronifizierung. 6.4. Leistungsbild Alleinige Traurigkeit oder das Unglücklichsein über die Arbeitssituation belegen noch keine berufliche Minderbelastbarkeit. Hinweise auf verminderte berufliche Belastbarkeit sind Konzentrationsstörungen, eingeschränkte Fähigkeit zur Daueraufmerksamkeit und Antriebsstörungen. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben Flexibilität und Umstellungsfähigkeit Durchhaltefähigkeit Selbstbehauptungsfähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten 26 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 7. Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit Zwischen den Abhängigkeitsformen, ihrer Symptomatik, Diagnostik, Behandlung und Prognose bestehen zahlreiche Parallelen. Aufgrund der Relevanz für gutachterliche Fragestellungen wird im Folgenden auf die Alkoholabhängigkeit (a) ausführlicher und auf die Medikamentenabhängigkeit (b) kürzer eingegangen. 7.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Nach ICD 10: F10 handelt es sich beim Abhängigkeitssyndrom "um eine Gruppe körperlicher, Verhaltens- und kognitiver Phänomene, bei denen der Konsum einer Substanz oder Substanzklasse für die betroffene Person Vorrang hat gegenüber anderen Verhaltensweisen, die von ihr früher höher bewertet wurden." Typische Symptome: verminderte Kontrollfähigkeit eingeengte Verhaltensmuster Fortsetzung des Substanzkonsums trotz eingetretener schädlicher Folgen ein starker Wunsch oder eine Art Zwang nach der Substanz Toleranzentwicklung Entzugssymptomatik Zur Diagnose eines substanzgebundenen Abhängigkeitssyndroms müssen mindestens drei der oben genannten Kriterien während des letzten Jahres gemeinsam erfüllt gewesen sein. Laboruntersuchungen unterstützen die Diagnostik. a) Alkoholabhängigkeit Zusätzliche Symptome/Befunde: Ethanol und Abbauprodukte sind nach Aufnahme von Alkohol über eine unterschiedlich lange Zeitdauer in Blut, Urin und Haaren nachweisbar. Zum Screening von riskantem oder schädlichem Alkoholgebrauch oder Alkoholabhängigkeit sollen Fragebögen eingesetzt werden und eine geeignete Kombination von Laborwerten, z. B. GGT, MCV und CDT. Alkohol assoziierte körperliche Erkrankungen können zahlreiche Organe betreffen, wie 27 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht o Leber in Form einer Fettleber, Hepatitis oder Zirrhose mit der möglichen Spätfolge eines hepatozellulären Karzinoms o Pankreas o Herz- und Kreislaufsystem, Bluthochdruck o Nervensystem (z. B. alkoholische Polyneuropathie, Korsakow-Syndrom) o Mundhöhle, Oesophagus und Larynx (erhöhtes Karzinomrisiko) o Das Risiko für Unfälle und Gewalt ist erhöht. Auf das Vorliegen zusätzlicher psychischer Erkrankungen wie einer Depression, einer bipolaren affektiven Störung, Angststörung, Persönlichkeitsstörung, Belastungsstörung, Schizophrenie muss geachtet werden. Einteilung nach ICD 10: F10.1 – F10.2 7.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Therapieziel ist die lebenslange Abstinenz von Alkohol. Auch die Reduktion der Trinkmenge wird als zumindest vorübergehendes Therapieziel für Alkoholabhängige anerkannt. Therapeutische und weitere zielführende Maßnahmen: körperliche Entgiftung zur Behandlung von Alkoholintoxikationen oder von Alkoholentzugssymptomen, idealerweise im Rahmen einer "Qualifizierten Entzugsbehandlung". Diese umfasst zusätzlich o Diagnostik und Behandlung der psychischen und somatischen Begleit- und Folgeerkrankungen o Interventionen zur Förderung von Änderungsbereitschaft, Änderungskompetenz und Stabilisierung der Abstinenz o ambulant oder stationär, je nach Rahmenbedingungen Postakutbehandlung möglichst nahtlos nach der Entzugsphase, um das primäre Therapieziel "Abstinenz" zu erreichen. o Mitbehandlung einer ggf. vorliegenden psychischen Komorbidität o Die Entwöhnungsbehandlung mit Einzel- und Gruppentherapien kann ambulant, teilstationär oder stationär erfolgen. haus- oder fachärztliche Versorgung 28 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht therapeutische Gespräche für Bezugspersonen Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ggf. medikamentöse Rückfallprophylaxe ggf. zusätzliche Abstinenzkontrollen, angeordnet durch den Dienstherrn, können auch Unterstützung zur Abstinenz sein. Bewährt hat sich der Nachweis von Ethylglucuronid (EtG) im Urin oder in Haaren sowie von Phosphatidylethanol (PEth) im Vollblut. 7.3. Prognose und prognostische Kriterien Hinweise auf eine fehlende Dienstfähigkeit: der Beamte erscheint intoxikiert am Arbeitsplatz (Bedienung von Maschinen oder Fahrzeugen? Soziales Erscheinen bei Kontakt mit Publikum/Öffentlichkeit?) körperliche Entzugssymptomatik kognitive Störungen weitgehende irreversible Schäden und Störungen durch somatische Komorbiditäten Es muss damit gerechnet werden, dass nicht abstinente Menschen mit Alkoholabhängigkeit die erforderliche Zuverlässigkeit für die dienstliche Tätigkeit nicht wieder erlangen. Bei "lediglich" schädlichem Gebrauch (Missachtung der negativen, sozialen und körperlichen Folgen ohne Hinweis auf unkontrollierten Konsum) liegt gewöhnlich Dienstfähigkeit vor. Grundsätzlich gelten die Betriebsvereinbarungen des Dienstherrn zu Abhängigkeitserkrankungen. 7.4. Leistungsbild Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben Kompetenz- und Wissensanwendung Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit Proaktivität und Spontanaktivitäten Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung Mobilität und Verkehrsfähigkeit 29 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Medikamentenabhängigkeit Bei den zur psychischen Abhängigkeit führenden Medikamenten handelt es sich insbesondere um: Schlaf- und Beruhigungsmittel, v. a. Benzodiazepine und Barbiturate, in den letzten Jahren auch sogenannte Z-Drugs (die Wirkstoffnamen beginnen alle mit Z, wie z. B. Zolpidem und Zopiclon). Dabei handelt sich um Benzodiazepinagonisten mit ähnlicher Wirkung und ähnlichem Abhängigkeitspotenzial wie die Benzodiazepine. Schmerzmittel, häufig in Kombination mit zentral dämpfenden oder erregenden Stoffen, z. B. Opiate. Weck- und Aufputschmittel, v. a. Ephedrine und Amphetaminabkömmlinge wie z. B. Methylphenidat. Psychostimulanzien stehen zunehmend im Mittelpunkt, wenn es um Neuro-Enhancement oder "Hirndoping" geht. Zusätzliche Symptome/Befunde • Der Labornachweis ist möglich als Screening-Untersuchung im Urin, gerichtsfeste Nachweise in Blut und Urin, auch in Haaren. Assoziierte gesundheitliche und soziale Beeinträchtigungen sind o Nierenfunktionsstörungen o Leberschäden o Störung des blutbildenden Systems o medikamenteninduzierter Kopfschmerz o hirnorganische Beeinträchtigungen bis hin zum Persönlichkeitsabbau o soziale Konflikte durch körperliche und psychische Leistungsminderung. Psychische Begleiterkrankungen sind nicht selten. Einteilung nach ICD 10: F13.2, F11.2, F15.2 Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Laut der Deutschen Rentenversicherung führt eine Medikamentenabhängigkeit selten zu einem Renten- oder Rehabilitationsantrag, trotz der großen Zahl von Betroffenen (in Deutschland ca. 1,9 Millionen Medikamentenabhängige). Bei Organschädigungen oder psychischen Erkrankungen wird eine Medikamentenabhängigkeit eher als zusätzliche Diagnose festgestellt. 30 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Die Therapie richtet sich demnach also zunächst nach den vorliegenden Organschäden oder beginnt mit der Behandlung Medikamentenabhängigkeit der diagnostiziert psychischen ist, Erkrankung. erfolgen Wenn Entzugs- die und Entwöhnungsbehandlung mit Stabilisierung der Persönlichkeit. Prognose und prognostische Kriterien Diese ist vor allem abhängig vom Ausmaß der Organstörungen, der vorliegenden psychischen Erkrankung und der Fähigkeit zur Abstinenz. Leistungsbild Vorrangig sind häufig die Auswirkungen der Organschäden auf die Leistungsfähigkeit. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich je nach abhängigkeitsauslösender Substanz und den psychischen Begleiterkrankungen in folgenden Bereichen ergeben: • Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen • Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben • Kompetenz- und Wissensanwendung • Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit • Proaktivität und Spontanaktivitäten • Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung • Mobilität und Verkehrsfähigkeit 31 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 8. Angststörungen 8.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Angsterkrankungen gehören Angsterkrankungen stehen zu den häufigsten unrealistische psychischen Befürchtungen im Störungen. Vordergrund. Bei Eine psychoreaktive Genese wird angenommen. Häufige Ausprägungsformen sind die soziale Phobie, andere, spezifische Phobien, die Panikstörung und die generalisierte Angststörung. Die letzten beiden sind für die Beurteilung der Dienstfähigkeit am relevantesten. Typische Symptome: Panikstörung Plötzlich auftretende Angstgefühle mit körperlicher und psychischer Begleitsymptomatik wie Herzrasen, Schwitzen, Hyperventilation und Todesängsten unvorhersehbar, keine Beschränkung auf spezifische Situationen Agoraphobie Beschwerden, verbunden mit Ängsten einen vermeintlich sicheren Ort zu verlassen, wie z. B. das eigenen Haus Es besteht oft eine Vermeidungstendenz mit Neigung zur Entwicklung einer sogenannten Erwartungsangst (Angst vor der Angst). Generalisierte Angststörung Leitsymptom ist die frei flottierende, nicht situationsbestimmte Angst, die mit körperlichen Symptomen, wie z. B. Schwindel, Schwitzen und Bauchschmerzen vergesellschaftet sein kann. Soziale Phobie Angst, im Mittelpunkt zu stehen Angst vor Situationen mit der Möglichkeit von Mitmenschen kritisch beurteilt zu werden. Spezifische Phobien Übertriebene Furcht, die durch einzelne Objekte hervorgerufen wird. Einteilung nach ICD 10: F40.x – F41.x 32 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 8.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Panikstörung/Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Soziale Phobie Es ist zu prüfen, ob der Betroffene leitliniengerecht ausreichend und zeitnah behandelt worden ist. Neben einer kognitiven Verhaltenstherapie wird eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva empfohlen. Die medikamentöse Behandlung sollte nach eingetretener Remission sechs bis zwölf Monate weitergeführt werden. Spezifische Phobie Psychotherapie: Patienten soll eine Expositionstherapie angeboten werden. Indikationen zur Rehabilitation bei Angststörungen u. a.: Eingetretene oder drohende Chronifizierung trotz Ausschöpfung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten Gefährdung der Teilhabe am Erwerbsleben, vor allem bei längerdauernder (länger als sechs Wochen) Dienstunfähigkeit und Gefährdung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bzw. der Selbstständigkeit als Folge der Angststörung. 8.3. Prognose und prognostische Kriterien Panikstörungen: Meist chronischer Verlauf mit Wechsel zwischen gesunden und kranken Phasen. Generalisierte Angststörung: Chronischer, phasenhafter Verlauf. Soziale Phobien: Eher durchgehender Verlauf. Spezifische Phobien: Selten Einfluss auf die Dienstfähigkeit. 8.4. Leistungsbild Nicht die Diagnose, sondern die Einschränkungen führen bei verschiedensten Phobien zur Dienstunfähigkeit. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: 33 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Flexibilität und Umstellungsfähigkeit Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit Selbstbehauptungsfähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten Verkehrsfähigkeit Allgemeine Hinweise: Phobische Störungen sind meist gut zu therapieren. Therapeutische Möglichkeiten sollten ausgeschöpft worden sein (akutmedizinische Versorgungsmöglichkeiten und stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen). Häufige Auslösesituationen im Arbeitsfeld können bei phobischen Störungen Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens hervorrufen (ggf. ist unter Berücksichtigung des Leistungsbildes eine betriebsinterne Umsetzung, Anpassung des Arbeitsplatzes zu prüfen). Quantitative Leistungsminderung sowie Gefährdung der Dienstfähigkeit kann bei ausgeprägter, chronifizierter Agoraphobie oder generalisierter sozialer Phobie, generalisierter Angststörung und Panikstörung verbunden mit sehr ausgeprägten Einschränkungen mit Teilhabegefährdung vorliegen. Die Feststellung einer befristeten quantitativen Leistungsminderung kann aber durch eine Befreiung von den Arbeitsanforderungen auch zu einer Chronifizierung beitragen. Neben dem Krankheitsverlauf auch Berücksichtigung möglicher Komorbiditäten. 34 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 9. Anpassungsstörungen 9.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Nach ICD 10 handelt es sich um "Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten." Die individuelle Prädisposition spielt eine gewisse Rolle; prinzipiell ist aber davon auszugehen, dass die Erkrankung ohne die belastenden Ereignisse nicht aufgetreten wäre. Symptome: depressive Stimmung, Angst und Sorge (häufig Mischung der Symptome) Gefühl, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Gelegentlich Störung des Sozialverhaltens (besonders bei Jugendlichen) Der Beginn einer Anpassungsstörung ist innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis zu erwarten. Üblicherweise dauert sie nicht länger als sechs Monate (Ausnahme: längere depressive Reaktion, bis zu zwei Jahren). Zu beachten sind auch körperliche Erkrankungen, bei denen in einer Häufigkeit von 20-30% Anpassungsstörungen auftreten (z. B. Krebserkrankungen, KHK und nach Myocardinfarkt, schwere Herzinsuffizienz, chronische Lungenerkrankungen, Diab. mell. und Niereninsuffizienz mit Dialyse). Einteilung nach ICD 10: F43.2 9.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Medikamentöse Therapie mit Antidepressiva (zeitlich begrenzt) Psychotherapie mit dem Ziel der Erarbeitung von Bewältigungsstrategien und Nutzung vorhandener persönlicher Ressourcen 35 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 9.3. Prognose und prognostische Kriterien Die Anpassungsstörung selbst hat eine positive Prognose. Es ist zu erwarten, dass sie üblicherweise nach sechs Monaten abgeklungen und die volle Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist. Aus einer Anpassungsstörung können sich allerdings Depressionen, Angststörungen, Somatisierungen, Suchterkrankungen bis hin zu Persönlichkeitsstörungen entwickeln. Dann muss von länger dauernden Erkrankungen ausgegangen werden (s. entsprechende Krankheitsbilder). 9.4. Leistungsbild Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben Flexibilität und Umstellungsfähigkeit Durchhaltefähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten Fähigkeit zu außerberuflichen Kontakten In den meisten Fällen spielt die Anpassungsstörung für die dauernde Dienstunfähigkeit von Beamten auf Grund des kurzen zeitlichen Rahmens kaum eine Rolle. Oft bedingt sie nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit. Je nach Schwere des Krankheitsbildes wäre eine begrenzte Dienstfähigkeit für den Zeitraum von sechs Monaten denkbar. 36 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 10. Somatoforme Störung 10.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Somatoforme Störungen sind charakterisiert durch eine subjektive Beeinträchtigung in Form unterschiedlicher anhaltender oder häufig wiederkehrender körperlicher Beschwerden. Dazu kommen hartnäckige Forderungen nach medizinischen Untersuchungen, trotz wiederholt negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind. Auch wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären diese nicht die Art und das Ausmaß der Symptome, das Leiden und die innere Beteiligung des Patienten. Ursache der Beschwerden sind Affekte wie Wut, Ängste usw., die nicht zugelassen werden können und unbewusst in körperliche Symptome umgesetzt werden. Die Suche nach Aufmerksamkeit spielt oft eine wichtige Rolle. Depressive Symptome und Ängste sind häufig mit somatoformen Syndromen assoziiert. Beispiele wären verschiedene Schmerzsyndrome ohne entsprechendes organisches Korrelat, Kopfschmerzen, Globusgefühl, Stiche im Brustkorb, eine Reizblase und ein Reizdarmsyndrom. Oft kommt es im zeitlichen Verlauf auch zu einem Symptomwechsel. Bei 80% der Bevölkerung kommt es zumindest zeitweise zu somatoformen Störungen, die in der Regel von selbst vorüber gehen. Bei 4-20% der Menschen chronifizieren diese Beschwerden jedoch. Es ist oft schwierig Krankheitseinsicht bei dem Betroffenen bezüglich der Krankheitsentstehung zu erzielen, da meistens ein rein somatisches Krankheitsverständnis vorliegt. Häufig kommt es zu vielen Wechseln der medizinischen Behandler ("Ärztehopping"), welches die Therapie weiter erschwert. Die Diagnose einer somatoformen Störung beruht zunächst auf dem Ausschluss einer organischen Verursachung der beklagten Körperbeschwerden. Dazu muss aber eine psychische Diagnostik kommen, die gegenwärtige Affekte, psychische Konflikte, Aspekte der psychischen Struktur, biographische Belastungen und soziale und kulturelle Faktoren berücksichtigt. Diese Diagnostik sollte bei mehr als sechs Monate anhaltenden Beschwerden möglichst durch einen Facharzt für Psychiatrie oder eine vergleichbare fachkompetente Person erfolgen. Die Unterscheidung zwischen der Simulation von Beschwerden und einer 37 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht echten Störung ist sehr schwierig und erfordert meistens eine Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Hinweise auf eine Simulation ergeben sich, wenn: die geschilderten Beschwerden ausschließlich beim Arzt oder in bestimmten Situationen auftreten, Angaben des Dienstherrn oder andere fremdanamnestische Angaben (z. B. in Vorbefunden) und die Schilderungen des Betroffenen deutlich differieren, in gleichen Tests stark voneinander abweichende Ergebnisse erzielt werden. Bei kognitiven Störungen sind die Angaben des Betroffenen zurückhaltend zu bewerten. Gegebenenfalls sollte in diesen Fällen eine psychologische Leistungstestung durchgeführt werden. Einteilung nach ICD 10: F45.x 10.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Die Beschwerden der Betroffenen müssen ernst genommen, sollten aber auch nicht zu stark beachtet werden. Längerdauernde Schonung ist zu vermeiden. Regelmäßige leichte körperliche Aktivität und evtl. Entspannungstraining sind sinnvoll. Der Erhalt der Tages- bzw. der Arbeitsstruktur ist sehr wichtig. Eine ambulante bzw. stationäre Psychotherapie ist bei anhaltenden Beschwerden empfehlenswert. Medikamentöse Behandlungen sind kritisch abzuwägen (dies gilt insbesondere für Schmerzmittel und Psychopharmaka). Ziel aller Maßnahmen ist der Erwerb einer inneren Haltung bei dem Betroffenen, die zu einem Rückgang der Symptomatik führt. 10.3. Prognose und prognostische Kriterien Die Verläufe somatoformer Störungen sind inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich und reichen von spontanen Remissionen bis hin zu schweren chronischen Verläufen. Chronische Verläufe werden durch wiederholte und unnötige Organdiagnostik, organ38 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht medizinisch anmutende "Verlegenheitsdiagnosen", Medikamentenverordnungen ohne klare Indikation und lange Krankschreibungen gefördert. Die Prognose ist abhängig vom Chronifizierungsgrad und von vorhandenen komorbiden psychischen Störungen. Auch das Erzielen von Krankheitseinsicht bei dem Betroffenen und die Bereitschaft des Erkrankten sich auf psychotherapeutische Behandlungen einzulassen ist dabei wesentlich. Unter optimaler Therapie lassen sich durchaus deutliche Verbesserungen der Symptomatik bis hin zur Beschwerdefreiheit erzielen. Die somatoforme Reaktionsbereitschaft bleibt jedoch erhalten und damit auch eine gewisse Neigung zum Wiederauftritt der Störung in bestimmten belastenden Situationen. 10.4. Leistungsbild Die Dienstfähigkeit des Beamten ist abhängig von der Ausprägung der Symptomatik und vom Verlauf (akut/chronisch). Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit Durchhaltefähigkeit Anpassung an Regeln und Routinen Selbstbehauptungsfähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten Gruppenfähigkeit Familiäre und intime Beziehungen Spontanaktivitäten 39 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 11. Persönlichkeitsstörungen 11.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Die Persönlichkeit eines Menschen ist die Summe seiner psychischen Eigenschaften und Verhaltensmuster, die ihm eine individuelle, wesenseigene Identität verleihen. Persönlichkeitsstörungen sind extreme Ausprägungen eines Persönlichkeitsstils mit unflexiblen, starren und unzweckmäßigen Persönlichkeitszügen, die zu häufigen Konflikten mit der Umwelt führen und die Lebensqualität des Betroffenen beeinträchtigen. Sie können diagnostiziert werden, wenn die problematischen Persönlichkeitszüge stabil und langandauernd vorliegen und bis ins Jugend- oder frühe Erwachsenenalter zurückverfolgt werden können. Die Verhaltensmuster bei Persönlichkeitsstörungen weichen von einem flexiblen, situationsangemessenen Erleben und Verhalten in charakteristischer Weise ab. Persönlichkeitsstörungen werden nach ihren charakteristischen Merkmalen unterteilt, wobei jedoch häufig Überschneidungen vorkommen. Nähere Beschreibung der Persönlichkeitsstörungen nach ICD 10: paranoide Persönlichkeitsstörung (starkes Misstrauen anderen Menschen gegenüber, deren Äußerungen und Handlungen werden oft als feindlich missgedeutet, erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Zurückweisungen, Streitsucht) schizoide Persönlichkeitsstörung (eingeschränkte Fähigkeit Freude zu erleben und Gefühle auszudrücken, Mangel an vertrauensvollen Beziehungen, geringes Gespür für soziale Konventionen, einzelgängerisches Verhalten) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Impulsivität ohne Rücksicht auf die Konsequenzen, Stimmungsschwankungen/emotionale Instabilität, Angst vor dem Alleinsein, anhaltendes Gefühl von Leere, instabile Beziehungen, häufig Selbstverletzungen, erhöhte Suizidtendenzen) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (Impulsivität ohne Rücksicht auf die Konsequenzen, Stimmungsschwankungen/emotionale Instabilität, mangelnde Impulskontrolle) histrionische Persönlichkeitsstörung (übertriebener, oft theatralischer Ausdruck von Gefühlen, dauerndes Verlangen nach Aufmerksamkeit und Bewunderung, Genusssucht, Mangel an Rücksichtnahme) 40 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht dissoziale Persönlichkeitsstörung (Übertretung sozialer Normen mit Neigung zu Aggressionen und Gewalt, Verantwortungslosigkeit, geringe Empathie, oft fehlendes Schuldbewusstsein, geringe Frustrationstoleranz) ängstliche Persönlichkeitsstörung (übermäßige Sorge, andauernde Angespanntheit, starkes Bedürfnis nach Sicherheit) abhängige Persönlichkeitsstörung (mangelnde Fähigkeit zu eigenen Entscheidungen, verlassen sich auf andere Menschen und ordnen sich ihnen unter, Verantwortung wird abgeschoben, große Trennungsangst) anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (Perfektionismus, ständige Kontrollen, Pedanterie, unflexibel, übermäßige Beschäftigung mit Details und Regeln, Angst vor Fehlern) passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (tiefgreifende negative Einstellung der Umwelt gegenüber, fühlt sich oft missverstanden und ungerecht behandelt, passive Widerstände gegenüber Anforderungen aus sozialen und beruflichen Bereichen) narzisstische Persönlichkeitsstörung (grandioses Selbstverständnis, Benötigen von Bewunderung, ausbeuterisch in zwischenmenschlichen Beziehungen, Mangel an Empathie, häufig neidisch, Phantasien von Macht, Erfolg, idealer Liebe spielen häufig eine wichtige Rolle) Ca. 8% der Menschen in Deutschland sind von Persönlichkeitsstörungen betroffen. Für die Zuordnung der Typen ist die Ausprägung der Symptomatik im persönlichen Umfeld und im Arbeitsumfeld wichtig. Da die Betroffenen ihr Verhalten oft nicht kritisch reflektieren können, sollten möglichst fremdanamnestische Angaben mit einbezogen werden. Aufgrund der Tragweite der Diagnose, sollte die Erstdiagnose durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen. Einteilung nach ICD 10: F 60.x 11.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Häufig liegen bei den Betroffenen der Persönlichkeitsstörungen keine Krankheitseinsicht und kein ausreichender Leidensdruck vor, sodass keine Behandlung angestrebt wird oder möglich erscheint, obwohl die Umwelt unter den Auswirkungen leidet. Medizinische Behandlung wird eher bei begleitenden Depressionen bzw. Ängsten oder Selbstverletzungen und Suizidalität in Anspruch genommen. 41 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Wünschenswert sind langfristige psychotherapeutische Behandlungen mit dem Ziel psychosoziale Fertigkeiten zu verbessern (Differenzierung emotionaler Ausdrucksmöglichkeiten, Verbesserung der sozialen Wahrnehmung, Erlernen adäquater Beziehungsgestaltung, Verbesserung der Affektregulation) und dadurch die Starrheit der Persönlichkeitszeichen abzumildern. Die Therapie ist dabei besonders auf Handlungsmöglichkeiten ausgerichtet und setzt nicht in erster Linie an der Persönlichkeit an. Angewendet werden verhaltenstherapeutische und auch psychodynamisch ausgerichtete Psychotherapieverfahren. Bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die dialektisch-behaviorale Therapie nach Linehan besonders wirksam, teilweise wird diese auch als Intervalltherapie eingesetzt. Bei akut belastenden Situationen hilft in der Regel nur eine Herausnahme aus dieser Situation. Psychopharmakologische Therapien erfolgen symptomorientiert. Darüber hinaus ist die Suche nach geeigneten Arbeitsbereichen wichtig, in denen die Persönlichkeitszüge vielleicht vorteilhaft sind. 11.3. Prognose und prognostische Kriterien Die Verläufe sind sehr unterschiedlich, je nach Ausprägung der Symptomatik. Deutliche Verbesserungen lassen sich durch die genannten Therapien erzielen. Mit fortschreitendem Lebensalter nimmt die Ausprägung der Persönlichkeitsstörungen in der Regel ab. 11.4. Leistungsbild Häufig liegen längerfristige Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit vor. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben Urteils- und Selbstbehauptungsfähigkeit Kontakt- und Gruppenfähigkeit Bei starken Ausprägungen kann je nach Tätigkeitsbereich Dienstunfähigkeit vorliegen. 42 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 12. Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) 12.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem Menschen eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden. Das Trauma kann einmalig auftreten (Typ I Trauma) wie z. B. ein schwerer Unfall oder ein Terroranschlag oder länger andauern bzw. wiederholt auftreten (Typ II Trauma) wie z. B. Kriegsgefangenschaft oder wiederholte Gewalterfahrungen/Vergewaltigungen. Das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung ist abhängig von der Art des Traumas (bei Vergewaltigung und Folter eher als bei schweren Verkehrsunfällen) und früheren Erfahrungen des Betroffenen bzw. besonderen Persönlichkeitsmerkmalen (bei zwanghaften Persönlichkeitszügen kommt es z. B. häufiger zum Auftreten einer PTBS). Auch ein Trauma bei einer nahestehenden Person kann eine Traumafolgestörung auslösen. Eine Posttraumatische Belastungsstörung tritt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis auf und zeigt folgende Symptome: sich aufdrängende Erinnerungen (Flash-backs, Albträume) Schreckhaftigkeit Emotionales Betäubtsein Teilnahmslosigkeit/Gleichgültigkeit Vermeidungsverhalten gegenüber Angst auslösenden Hinweisreizen bis hin zum sozialen Rückzug Emotionale Labilität Gereiztheit mit Wutausbrüchen Scham- und Schuldgefühle Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des belastenden Erlebnisses zu erinnern Oft kommen noch Depressionen, Ängste und Suchterkrankungen hinzu. 43 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Die komplexe PTBS ist eine wissenschaftliche Diagnose, sie ist nicht als eigenes Krankheitsbild anerkannt. Die Bezeichnung beschreibt eine PTBS, die mit starker zeitlicher Verzögerung auftritt und zusätzliche Störungen (der Affekt- und Impulsregulation, der Aufmerksamkeit, des Bewusstseins, der Beziehungsgestaltung usw.) aufweist. Differentialdiagnostisch sind vor der Diagnosestellung einer komplexen PTBS unbedingt andere Erkrankungen, die entsprechende Auffälligkeiten verursachen, in Erwägung zu ziehen. Die Erstdiagnose einer PTBS sollte durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen. Die Sicherung des Traumas durch entsprechende Befragung ist dabei wesentlich, um eventuelle Simulation aufdecken zu können. Die Lebenszeitprävalenz eine PTBS zu entwickeln liegt bei 2-8%. Einteilung nach ICD 10: F43.1 12.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Eine Umgebung ohne weitere Traumata ist förderlich. Informationsvermittlung zur Symptomatik und Hilfsmöglichkeiten (z. B. Opferhilfeorganisationen) Bei Symptomausbruch sind kurzdauernde kognitiv-verhaltenstherapeutische Frühinterventionen zur Symptomkontrolle nützlich (zum/zur Erhalt/Wiederherstellung der Alltagskompetenz). Bei chronisch symptomatischer PTBS werden ambulante, teilstationäre und stationäre traumaspezifische Therapien in kompensatorischer bzw. traumabearbeitender Form eingesetzt. Auch die EMDR (Eye-movement desensitization and reprocessing) und Psychopharmaka (besonders bei begleitender Depression) kommen zum Einsatz, ergänzend auch Kunsttherapie, Ergotherapie, Progressive Muskelrelaxation usw. 12.3. Prognose und prognostische Kriterien Der Verlauf ist sehr unterschiedlich. Die Prognose ist insbesondere bei frühzeitiger Intervention und adäquater Therapie günstig. Die Chronifizierungstendenz ist insgesamt hoch. Eine chronische PTBS kann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung übergehen. 44 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 12.4. Leistungsbild Die berufliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen hängt von der Ausprägung der Symptomatik ab. Bei stärkeren Symptomen wird wahrscheinlich zumindest vorübergehend Dienstunfähigkeit vorliegen. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Flexibilität/Umstellungsfähigkeit Durchhaltevermögens Selbstbehauptungsfähigkeit Kontaktfähigkeit zu Dritten 45 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 13. Schizophrenie und wahnhafte Störungen 13.1. Beschreibung des Krankheitsbildes Hierbei handelt es sich um eine Gruppe schwerer psychischer Störungen, bei denen es zu einem vorübergehenden weitgehenden Verlust des Bezugs zur Realität kommt, und die oftmals mit fehlender Krankheitseinsicht verbunden sind. Differentialdiagnostisch sind Folgen organischer Erkrankungen (Hirntumor, Verletzungen, Infektionen, Medikamentenund Drogenintoxikation, Alkoholentzugsdelir) auszuschließen. 1% der Bevölkerung erkrankt im Laufe des Lebens an einer Schizophrenie. Wahnhafte Störungen unterscheiden sich von der Schizophrenie durch das Fehlen von Halluzinationen. Typische Symptome (Schizophrenie): Halluzinationen (Auftreten von Sinneswahrnehmungen ohne entsprechenden äußeren Reiz.) Bsp.: optische, akustische und olfaktorische Halluzinationen Wahnerleben (Der Betroffene erlebt eine Realität, die sich nicht mit dem Realitätserleben anderer Menschen deckt. Der Betroffene ist von der Wahrhaftigkeit des Erlebten unkorrigierbar überzeugt.) Bsp.: Eifersuchts- und Verfolgungswahn Inhaltliche Denkstörungen (Was wird gedacht?) Formale Denkstörungen (Denkhemmung, Gedankenflucht usw.) Auch Ich-Störungen können vorkommen (Störungen der Ich-Umwelt Grenze, z. B. mit dem Gefühl, dass die Gedanken von außen eingegeben werden oder dass die eigenen Person als unwirklich/fremdartig wahrgenommen wird). Starke Ängste treten oft in der Akutphase auf. Andauernde Antriebs- und Konzentrationsstörungen sowie diffuse kognitive Störungen sind bei Chronifizierung häufig und bilden das sog. Residualsyndrom. Die Erstdiagnose sollte durch einen Facharzt für Psychiatrie erfolgen. Zirka 25% der Schizophrenien chronifizieren. Einteilung nach ICD 10: F20.x 46 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht 13.2. Übliche Therapie und zielführende Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit Die Pharmakotherapie steht sowohl in der Akutphase als auch in der Rezidivprophylaxe im Vordergrund (Neuroleptika). Eine Depotmedikation kann langfristig stabilisierend wirken. Wichtig ist es bei dem Betroffenen ein Krankheitsverständnis zu erzielen für hilfreiche und schädliche Aktivitäten. Ergänzend Hilfen zur Alltagsbewältigung (z. B. Tagesstrukturierung) 13.3. Prognose und prognostische Kriterien Es gibt vielfältige Verläufe, die von zwei psychotischen Phasen im Leben bis hin zu chronischen Verläufen reichen. Prognostisch günstig sind eine gute prämorbide Sozialisation, eine realistische Selbsteinschätzung, ausreichende soziale Kontaktfähigkeit, die Fähigkeit Vereinbarungen längerfristig einzuhalten, akuter Eintritt, rasche Remission und das Fehlen eines Residualsyndroms. Prognostisch ungünstig sind ausgeprägte subakut beginnende oder langsam remittierende Episoden mit Residualsymptomen und begleitende Abhängigkeit von psychotropen Substanzen. 13.4. Leistungsbild Eine Individualbeurteilung je nach Symptomatik und Verlauf der Erkrankung ist erforderlich. In den akuten Phasen liegt meist Dienstunfähigkeit vor. In der Regel wird dies bei chronischen Verläufen auch im Remissionszustand so sein. Remittierte Betroffene sind empfindlich für unstrukturierte Umgebungsbedingungen, wechselnde Anforderungen, wechselnde Arbeitszeiten, emotionale Bedrängnis und Stress und können deswegen Krankheitsrückfälle erleiden. Schichtdienst ist daher in der Regel nicht möglich. Typische Einschränkungen nach Mini-ICF können sich in folgenden Bereichen ergeben: Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben Urteils- und Durchhaltefähigkeit Kontaktfähigkeit soziale Kompetenz Reaktionsgeschwindigkeit Selbstpflege 47 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Quellenverzeichnis Ärztekammer Niedersachsen (2016): Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 22. März 2005, zuletzt geändert am 28. November 2015, mit Wirkung zum 1. Februar 2016. https://www.aekn.de/fileadmin/media/Downloadcenter/Arzt-undRecht/Berufsrecht/BO_komplett_01022016.pdf Zugriff am 06.05.2016 AMDP, Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (2013): Das AMDP-System. Manual zur Dokumentation psychiatrischer Befunde. Wiesbaden (Springer Berlin Heidelberg). Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) (2012): Sk2-Leitlinie "Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen" http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/051029l_S25_Begutachtung_psychischer_und_psychosomatischer_Erkrankungen_2012-03.pdf Zugriff am 05.05.2016 Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) (2014): S3-Leitlinie „Behandlung von Angststörungen“ http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/051-028l_S3_Angstst%C3%B6rungen_201405_2.pdf Zugriff am 05.05.2016 Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) (2016): S3-Leitlinie “Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/076-001l_S3-Leitlinie_Alkohol_2016-02.pdf Zugriff am 05.05.2016 48 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS, Herausgeber) (2015): Suchtmedizinische Reihe Band 5 Medikamentenabhängigkeit. Hamm http://www.dhs.de/fileadmin/user_upload/pdf/Broschueren/Suchtmed_Reihe_5_Medikam ente.pdf Zugriff am 05.05.2016 Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV, Herausgeber) (2010): Leitlinien für die Sozialmedizinische Begutachtung – Sozialmedizinische Beurteilung bei Abhängigkeitserkrankungen. Berlin http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forsc hung/downloads/sozmed/begutachtung/leitlinie_sozialmed_beurteilung_abhaengigkeitserk rankungen.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Zugriff am 05.05.2016 Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV, Herausgeber) (2012): Leitlinien für die Sozialmedizinische Begutachtung – Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen. Berlin http://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forsc hung/downloads/sozmed/begutachtung/leitlinien_rehabeduerftigkeit_psychische_stoerung en_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7 Zugriff am 05.05.2016 Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI, Herausgeber) (2015): Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2016 49 Leitfaden zur amtsärztlichen Begutachtung psychischer Erkrankungen im Beamtenrecht https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2016/ Zugriff am 05.05.2016 Dressing, H., Foerster K. (2014): Forensisch-psychiatrische Beurteilung posttraumatischer Belastungsstörungen, Nervenarzt. 85(3):279-80, 282-4, 286-9. Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen (2015): Datenschutzrechtliche Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit / der begrenzten Dienstfähigkeit für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Niedersachsen, Stand 10. September 2015 http://www.lfd.niedersachsen.de/download/77753/Verfahren_Feststellung_Dienstunfaehig keit_Stand_10.09.2015_.pdf Zugriff am 24.04.2016 Linden, M./Baron, St./Muschalla, B. (2015): Mini-ICF-APP. Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen ; ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation; Manual. Bern (Huber). Neurologen und Psychiater im Netz: Online-Lexikon „Krankheiten von A-Z“ http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/krankheiten/ Zugriff am 05.05.2016 50 Anlage 1: Prozess der Gutachtenerstellung im Beamtenrecht Auftraggeber & Empfänger des Gutachtens Gesundheitsamt (GA) Der Beamte Bemerkungen Amtsärztlicher Dienst Behörden (Dienstherr eines Beamten) Auftrag zur amtsärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit GutachtenAuftrag vollständig ? 1 Hinweis auf Mitwirkungspflicht des Beamten Mitwirkung NEIN Ergänzungen JA 2 Organisatorische Aspekte •Schriftliche Einladung des Beamten •Aufklärung hinsichtlich Zweck der Untersuchung und Befugnis zur Gutachtenübermittlung •Schweigepflichtentbindungen •Versenden als „vertrauliche Personalsache“ Erstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung inhaltlicher (u. organisatorischer ) Aspekte Entscheidung über Dienstfähigkeit • Stammdaten - Aktenzeichen • Datum /Ort der Untersuchung • Anlass der Begutachtung • Berufliche Situation • Folgende Unterlagen wurden bei der Begutachtung berücksichtigt • Beantwortung der vom Auftraggeber gestellten Zielfragen/Beurteilung • Name, Unterschrift, Qualifikation des Begutachters Auftragsergänzungen anfordern Untersuchung, Auswertung vorhandener Befunde u. ggf. von Zusatzgutachten Erhalt Gutachten Inhaltliche Aspekte Versand des Gutachtens Erhalt Gutachten Anlage 2 Anlage 3a Behörde, Dienststelle • • Gesundheitsamt Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Bearbeitet von • E-Mail • Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Telefon Ort, Datum Amtsärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie zur Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit (§§ 26 ff. BeamtStG,§§ 43 ff. NBG) Untersuchungszweck Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG) Anlage: Bd. Unterakten Erkrankungen Sehr geehrte Damen und Herren, Versetzung in den Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 BeamtStG) Wiederverwendung aus dem Ruhestand (§ 29 BeamtStG) Feststellung einer möglicherweise bestehenden begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) hiermit bitte ich Sie, auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG Stellung zu nehmen. In Ihrem Gutachten bitte ich auch zu der Frage, ob die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig (§ 27 BeamtStG) ist, Stellung zu nehmen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Es kommt also darauf an, ob sie oder er infolge eines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter mindestens zu 50 v. H. auf Dauer fähig ist. Der Prozentsatz der begrenzten Dienstfähigkeit ist festzustellen. Sofern Anhaltspunkte für eine zeitliche Befristung einer begrenzten Dienstfähigkeit oder ihres Prozentsatzes vorliegen ist auch der Zeitpunkt für eine Nachuntersuchung zu bestimmen. Auf die Durchführungshinweise d. MI v. 20.03.2000 (Nds. MBl. S. 310) wird hingewiesen. Im Einzelnen werden folgende Angaben zur Verfügung gestellt: 1 Name, ggf. Geburtsname, Vorname 2 Geburtsdatum 3 Privatanschrift 4 Dienst- oder Amtsbezeichnung siehe Seite 2 7 wöchentl. Arbeitszeit (Stunden) 5 Dienststelle, Anschrift (Straße, PLZ, Ort) 6 ausgeübte Funktion (ggf. bes. Aufgaben, Nebentätigkeiten, Stundenplan) 8 ggf. Grund von Ermäßigungen und Freistellungen (z. B. wegen Alter, Schwerbehinderung, Teilzeitbeschäftigung) 9 Angaben zu einer ggf. anerkannten Gleichstellung, Schwerbehinderung (Grad, seit wann) und konkreten anerkannten Nachteilsausgleichen 10 Angaben zu Leistungseinschränkungen und ggf. zu bisherigen ent- 11 stattgefundene Rehabilitationsmaßnahmen lastenden Maßnahmen (insbes. physische und psychische Belastungen) 12 ggf. krankheitsbedingte Fehlzeiten der letzten 5 Jahre siehe beigefügte Unterakten Erkrankungen 030_022 08.2015 Hinweis: z. Z. dienstfähig z. Z. dienstunfähig erkrankt 13 ggf. Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz seit seit z. Z. im Ruhestand 14 Beschreibung alternativer Verwendungsmöglichkeiten Ich bitte, die folgenden gutachtlichen Zielfragen zu beantworten: • • Welches Krankheitsbild liegt vor? Wie ist die bisherige Entwicklung und wie ist das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu beurteilen? mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähig• Ist keit zu rechnen und ggf. innerhalb welchen Zeitraumes? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 2 NBG zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen müssen. Bestehen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich und ggf. welche? (Beispiele: kein Publikumsverkehr, Unterbrechungen erforderlich, Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich, nur Arbeiten ohne Zeitdruck, Entlastung von bestimmten Aufgaben.) • Ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll • Welche Behandlungsmaßnahmen wurden bisher zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durchgeführt und mit welchem Erfolg? • Sind zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ggf. weitere Behandlungsmaßnahmen erfolgversprechend und wenn ja, welche? Ist die Bereitstellung von Hilfsmitteln, z. B. Stehpult, erforderlich? Dienstfähigkeit, d. h., kann die Beamtin oder der Beamte noch mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ihren oder seinen Dienst verrichten (Begründung erforderlich)? Wenn ja, mit welchen Prozentsatz? • Liegt die gesundheitliche Eignung für eine anderwertige Verwendung vor, ggf. auch in Teilzeit oder mit Qualifizierungsmaßnahme? Welche Leistungseinschränkungen sind bei einer anderweitigen Verwendung für eine Tätigkeit, wie sie aus dem Auftrag hervorgeht, möglich? und wenn ja, nach welchem Schema? • Besteht aus medizinischer Sicht eine begrenzte • Wird die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen (Schwächung der körperlichen, seelischen oder geistigen Kräfte) aus ärztlicher Sicht für dienstunfähig gehalten? (Begründung erforderlich) • Wird für den Fall der Versetzung in den Ruhestand eine Nachuntersuchung für zweckmäßig gehalten? Wenn ja, in welchem Zeitabstand? Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Sehr geehrte • • Zur Feststellung Ihrer Dienstfähigkeit ist ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Ich habe mit dem vorstehenden Schreiben das o. g. Gesundheitsamt gebeten, Sie innerhalb angemessener Frist zu untersuchen. Sie werden von dort eine weitere Mitteilung über den Untersuchungszeitpunkt erhalten. Der Vollständigkeit halber mache ich darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, sich der Untersuchung zu unterziehen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 NBG). Ich weise darauf hin, dass Sie als dienstunfähig angesehen werden können, wenn Sie dieser Verpflichtung ohne hinreichenden Grund nicht nachkommen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 NBG) Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage • • Anlage 3b Behörde, Dienststelle . . Gesundheitsamt Bearbeitet von E-Mail . . Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Telefon Ort, Datum Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit hier: Sehr geehrte Damen und Herren, zur Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten ist es daher erforderlich, dass in jedem Einzelfall das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Umstände individuell festgehalten und gewürdigt wird. Hierzu gehört nicht nur das Beschwerde- oder Krankheitsbild der zu beurteilenden Person, sondern ebenso das Anforderungsprofil des von ihr derzeit ausgeübten Amtes. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit erfolgt auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 NBG). Wichtig Angaben hierfür sind u. a.: • ausgeübte Funktion; • Angaben zu Leistungseinschränkungen und ggf. zu entlastenden Maßnahmen, die zur Anwendung gekommen sind. Insbesondere ist auf etwaige besondere physische und psychische Belastungen, denen die Lehrkraft ausgesetzt ist, hinzuweisen; • Angaben zu dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz, wenn es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der Lehrkraft erforderlich ist; • Angaben zu einer ggf. anerkannten Gleichstellung, Schwerbehinderung (Grad, seit wann) und anerkannten Nachteilsausgleichen (konkret benennen) Ich bitte, den folgenden „Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit“ entsprechend ausgefüllt an mich zurückzuschicken. Ich bitte Sie, der Beamtin oder dem Beamten eine Kopie des ausgefüllten Fragebogens zu überlassen. Grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken, die Lehrkraft ggf. bei der Beantwortung der Fragen zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Ihre Angaben nur auf zutreffende Tatsachen zu stützen haben. Für evtl. Rückfragen steht die unterzeichnende Person jederzeit gerne unter der o. a. Telefonnummer zur Verfügung. 030_023 07.2009 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Bezeichnung der Schule, ggf. Schulform Erreichbarkeit der Schule (Telefon/Telefax) . . Vertrauliche Personalangelegenheit! Verschlossen zurücksenden! . . Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit Amtsbezeichnung, Vor- und Nachname der Lehrkraft vollbeschäftigte Lehrkraft teilzeitbeschäftigte Lehrkraft Wochenstundenzahl: 1. Angaben zum Umfang von krankheitsbedingten Fehlzeiten im letzten Jahr 2. Wöchentliche Unterrichtsstundenzahl und Unterrichtsfächer 030_023 07.2009 3. Stundenzahl von in Anspruch genommenen Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen (z. B. Altersermäßigungen, Schwerbehindertenermäßigung, vorübergehend herabgesetzte Dienstfähigkeit, Schulleitungsfunktion, Aus- und Fortbildungsaufgaben, Beratungslehrkraft, Personalvertretung, besondere Belastungen) 4. Werden in der Schule besondere zusätzliche Aufgaben wahrgenommen, und wenn ja, welche? 5. Welche Leistungseinschränkungen sind beobachtet worden? 6. Sind entlastende Maßnahmen zur Anwendung gekommen, und wenn ja, welche? 7. Eine andere Verwendung der Lehrkraft ist wie folgt möglich 8. Ggf. ergänzende weitere Angaben Bitte den Stundenplan und das in der Schule geführte Krankheitsblatt beifügen! Ort, Datum Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters bzw. der Vertreterin oder des Vertreters 030_023 07.2009 Ggf. ergänzende Hinweise der Personalstelle an das Gesundheitsamt Kenntnisnahme durch die Lehrkraft Ort, Datum, Unterschrift Anlage 4: Selbstauskunftsbogen Landkreis _________________________ Gesundheitsamt Zur Erleichterung des Ablaufs am Untersuchungstag bitten wir Sie, den Untersuchungsbogen ausgefüllt mitzubringen. Alle Angaben sind streng vertraulich und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. oder ausfüllen (Bleibt im ärztlichen Dienst) Zutreffendes bitte ankreuzen Name, Vorname geboren am Geburtsname in Staatsangehörigkeit wohnhaft in (Straße, Haus-Nr. PLZ, Wohnort Beruf aktuelle Tätigkeit ggf. mobil oder dienstl. 1. Angaben zur Vorgeschichte: Gab oder gibt es bei Eltern, Geschwistern oder Großeltern chronische Erkrankungen? ja Wenn ja, welche? nein 2. Gibt es angeborene Störungen? ja nein Wenn ja, welche? 3. Leiden Sie an chron. Erkrankungen (z.B. Diabetes mell., Bluthochdruck, Herzerkrankung, Nierenerkrankungen, Bluterkrankungen, Allergien, Krampfanfällen, Nerven- oder psychische Erkrankungen, rheumatologische oder immunologische Erkrankungen) ? ja Wenn ja, welche? nein 4. Angaben zu früheren Erkrankungen: 4a. Hatten Sie stationäre Krankenhausaufenthalte, Kur- bzw. Sanatoriumsaufenthalte? ja nein Wenn ja, Wann? Warum? Wo? 4b. Operationen/Unfälle? ja nein Wenn ja, wann? Warum? 4c. ambulante/stationäre Psychotherapien? ja nein Wenn ja, wann? Warum? 1 Anlage 4: Selbstauskunftsbogen 5. Haben sie derzeit Beschwerden oder befinden Sie sich in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung? ja Wenn ja, bitte kurz erläutern Bei wem/weshalb? nein 6. Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? ja nein Wenn ja, welche? Dosierung? 7. Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis oder wurde ein Antrag auf Schwerbehinderung oder Rente gestellt? ja nein GdB: Seit wann? v. H. Merkzeichen: weshalb? 8. Tragen Sie eine Sehhilfe oder ein Hörgerät? ja Brille Kontaktlinsen nein Dioptrien: dpt rechts dpt. Links Hörgerät/Sehhilfe bitte zum Untersuchungstermin mitbringen. 9. Rauchen Sie? ja Wenn ja, was? Tägl. wie viel? Seit wann? nein nicht mehr, seit wann? 10. Trinken Sie Alkohol? ja Wenn ja, welcher Art? Wie häufig? nein 11. Nehmen Sie Drogen ein oder haben Sie früher welche eingenommen? ja nein Wenn ja, welche? Wie häufig? 12. Treiben Sie regelmäßig Sport? ja nein Wenn ja, welchen? 13. Wurden Sie schon einmal auf Ihre gesundheitliche Eignung untersucht? ja Wenn ja, wo? Wann? nein Sind Sie mit der Heranziehung der Akten einverstanden? ja nein Erklärung Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Insbesondere habe ich nichts verschwiegen, was zur Beurteilung meines Gesundheitszustandes von Bedeutung sein könnte. Ort, Datum, Unterschrift 2 Anlage 5: Anamnese- und Befundbogen Name des Amtes/Untersucher: Untersuchungsdatum: ____________ Name, Vorname: ________________________ Geburtsdatum: __________________ Geburtsort: _____________________ Anschrift: _________________________________________________________________ Telefon: ___________________ Identifikation (Ausweis, pers. bekannt, etc.): ____________________________________ ________________________________________________________________________________________________ Sozialanamnese: Familienstand (ledig/verh./geschieden seit) Partnerschaft/Angehörige (Beruf, Alter) Wohnsituation (allein lebend/angebunden/bei Eltern) Kinder (Anzahl, Alter, Geschl., Geburten/Fehlgeburten) Belastungen Familienanamnese: Vater, Mutter, Geschwister o Alter o Beruf o Krankheiten o Todesursache o psychische Erkrankungen (Depressionen, Psychosen, Angststörungen, Demenz, Suizide) Ausbildung/Beruf: (Skizzieren eines kurzen Lebenslaufes zur Beurteilung der psychischen Erkrankung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensgeschichte) Schulabschluss Ausbildung, Studium, Zusatzqualifikationen Kontinuität/Wechsel v. Ausbildungs-/Arbeitsstelle aktuelle Tätigkeit (ggf. mit Beschreibung) Fächer (bei Lehrern) Bes. berufl. Belastungen/Nebentätigkeiten Arbeitsklima/Arbeitsplatzkonflikte Ressourcen: soziale Kontakte Familie Freunde/Bekannte/Nachbarn Interessen/Hobbies Sport/Aktivitäten 1 Anlage 5: Anamnese- und Befundbogen Vorerkrankungen: Lokalisation o Herz/Kreislauf o Lunge o GI-Trakt o Stoffwechselerkrankungen. o Urogenital o Gynäkologisch o Stütz-/Bewegungsapparat o Neurologisch/Epilepsie o Rheumatologisch/Immunologisch Krankenhausaufenthalte Operationen Stationäre Aufenthalte in Psychiatrisch/Psychosomatischen Kliniken o Anzahl o Dauer Wiedereingliederungsmaßnahmen Anerkennung einer Schwerbehinderung o GdB o Gleichstellung ja/nein, Seit wann ________________________________________________________________________________________________ Aktuelle (psychiatrische) Vorgeschichte: Eigenanamnese ggf. Fremdanamnese Aktuelle Erkrankungen/Befinden: vegetative Anamnese: Appetit/Gewichtsverlauf Stuhlgang/Miktion Temperatur/Schweißneigung Schlaf (Ein-/Durchschlafprobleme/frühes Erwachen) Schmerzen Tagesschwankungen sexuelle Störungen Allergien/Unverträglichkeiten: Drogen und Noxen: Alkohol (Menge, Art) Drogen Nikotin Medikamente: regelmäßig/bei Bed. 2 Anlage 5: Anamnese- und Befundbogen Dokumentation/Befunderhebung Körperliche Untersuchung: Größe (cm) Gewicht (kg) BMI Allgemeine Inspektion: Ikterus Leberhautzeichen Zyanose Dyspnoe Haut/Schleimhaut Ödeme Neurodermitis/Schuppenflechte Haltung/Gangbild) ________________________________________________________________________________________________ Internistisch: Kopf/Hals o NAP frei o Gebiss saniert o keine Struma o keine vergr./palpablen LK o Sehvermögen o Hörvermögen Thorax o Pulmo o Cor o Puls (Schl/Min., regelm./arrhyth.) o Blutdruck (mmHg) Abdomen o Leber o Milz o Darmgeräusche: o (path.) Resistenzen Stütz-/Bewegungsapparat o Wirbelsäule (Skoliose, Kyphose, Lordose, Myogelosen) o Gelenke (schmerzfrei, vollumfänglich beweglich) Neurologisch o Hirnnerven o Reflexe o Koordination o Gangbild o Kraft o Sensibilität 3 Anlage 5: Anamnese- und Befundbogen Psychopathologisch: Bewusstsein und Orientierung (wach, örtlich/zeitlich, zur Person, situativ orientiert) Stimmung o ausgeglichen, indifferent, gedrückt-resignativ, freudlos, traurig, euphorisch, ängstlich-angespannt, aggressiv-abwehrend, ratlos, hilflos, missgestimmt, unzufrieden, mürrisch Kontaktverhalten o freundlich, zugewandt, abweisend, gereizt Antrieb o unauffällig, verarmt, verlangsamt, gehemmt, blockiert, gesteigert Psychomotorik - Verhalten - Tics o unauffällig, unruhig, nestelnd, ängstlich-unsicher, theatralisch, manieriert, bizarr, mutistisch, logorrhoisch, dysfunktionale Anpassung Affekt - Gefühlsleben o schwingungsfähig, flach, leer, affektarm, starr, labil, parathym (passt nicht zum Gesagten), ambivalent Aufmerksamkeit - Auffassung- Abstraktionsvermögen o rasch, keine kognitiven Einbußen, unauffällig, erschwert Konzentration o Monate oder RADIO rückwärts -> unauffällig, gemindert, stark beeinträchtigt Merkfähigkeit - Kurzzeitged. o 3 Begriffe nach Zeit wiederholen lassen; 100 – 7 – 7 - 7) -> erhalten/gestört (bes. für Zahlen/Worte) Zeitgitterstörung/Langzeitgedächtnis o keine/grobe mnestische Störung oder Konfabulationen (Erinnerungslücken werden mit Einfällen ausgefüllt) Formales und inhaltliches Denken o ungestört, geordnet, verlangsamt, weitschweifig, umständlich, abschweifend, Danebenreden, zerfahren o Perserveration, Einengung auf bestimmte Inhalte, Haften, Grübeln Wahrnehmungsstörung o keine, akustische/olfaktorische/optische/haptische Halluzinationen Ich-Störung, Ich-Erleben o Gedankenbeeinflussung, Fremdbeeinflussung, Gedankenausbreitung o eigene Person oder eigenes Erleben wird als fremd, nicht-zu-sich-gehörig, leblos, fern, unwirklich erlebt Ängste o situationsbezogen/generalisiert o Panikattacken, Hypochondrie, Phobien Zwänge (Zwangsdenken - Zwangsimpulse - Zwangshandlungen) o Wiederholen, Kontrollieren, Zählen, Reinigen, Waschen, Schmutz Suizidalität/Eigengefährdung/Fremdgefährdung o wird glaubhaft verneint, latente Suizidalität kann nicht ausgeschlossen werden, passive Todeswünsche, Suizid-Gedanken, vorbereitende Handlungen, Ritzen, Essstörung, Aggressivität gegen Gegenstände, gegen Personen 4 Anlage 6: Schweigepflichtentbindung Fremdbefunde Ich, Herr/Frau Geburtsdatum: wohnhaft in: entbinde hiermit die Ärztin/den Arzt bzw. das Krankenhaus bzw. die Psychotherapeutin/den Psychotherapeuten Name: Anschrift: bezüglich der Beurteilung meiner Dienstfähigkeit durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes __________________________ am ___.___.20___ von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der von der Schweigepflicht entbundene Arzt/das Krankenhaus die von mir vorhandenen medizinischen Unterlagen (Untersuchungsergebnisse, Facharztberichte, Krankenhausberichte usw.) übermitteln darf. Ausgeschlossen werden dabei Unterlagen zu: _____________________________________ Ich bin mit einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen der/dem o.g. Ärztin/Arzt und den o.g. Behandlern einverstanden. Für diesen Fall entbinde ich auch die Ärzte des Gesundheitsamtes von ihrer Schweigepflicht. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ort, Datum Unterschrift des Ausstellers 1 Anlage 7: Schweigepflichtentbindung Zusatzgutachter Ich, Herr/Frau Geburtsdatum: wohnhaft in: entbinde hiermit die Ärztin/den Arzt des Gesundheitsamtes (oder Vertretung) Name: gegenüber der/dem beauftragten Fachgutachterin/Fachgutachter Name: bezüglich der Beurteilung meiner Dienstfähigkeit durch den amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes __________________________ am ___.___.20___ von seiner ärztlichen Schweigepflicht. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Gutachtenauftrag und relevante Unterlagen übermittelt werden dürfen. Ausgeschlossen werden dabei Unterlagen zu: _____________________________________ Ich bin mit einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen der/dem o.g. Ärztin/Arzt und dem o.g. Fachgutachter einverstanden. Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ort, Datum Unterschrift des Ausstellers 1 Anlage 8: Formblatt Aufklärungsbestätigung Die Ärzte des Gesundheitsamtes sind im Rahmen der Begutachtung zur Frage der Dienstfähigkeit nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstherrn) die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mitzuteilen. Das Ergebnis der Untersuchung wird später in einem verschlossenen Umschlag dem Auftraggeber (Dienstherrn) übermittelt. Gemäß § 45 NBG Absatz 3 bestätigen Sie hiermit durch Unterschrift und Datum die Kenntnisnahme. Ort, Datum Unterschrift Ich bitte um die Übersendung einer Kopie der endgültigen Stellungnahme (§ 45, Absatz 3 NBG): Ja Nein