Urteil vom 14. August 2002//Art. 24 und 25 TSchG. Tierschutz. Die

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Urteil vom 14. August 2002//Art. 24 und 25 TSchG. Tierschutz. Die Beschwerde hat auch
im Bereich des Tierschutzes grundsätzlich aufschiebende Wirkung. An den Entzug der
aufschiebenden Wirkung sind relativ hohe Anforderungen zu stellen (Erw. 3c-d). Bei
ausserordentlich dringlichen Fällen kann die Behörde ausnahmsweise ohne Anhörung
des Betroffenen einschreiten und die angeordnete Verfügung bereits vor Eintritt der
Rechtskraft vollstrecken (Erw. 3e). Der in Art. 24 und 25 TSchG genannte Massnahmenkatalog ist nicht abschliessend. Bei der Anordnung einer Massnahme ist der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Erw. f). Eine sofortige Wegnahme und/oder
der Verkauf/die Tötung der Tiere durch die Behörde ist nur zulässig, wenn ausserordentlich schwerwiegende Verhältnisse bestehen, aus Gründen des Tierschutzes ein Aufschub dieser Massnahmen nicht zu verantworten ist und weniger einschneidende Massnahmen nicht möglich sind oder nicht mit Aussicht auf Erfolg angeordnet werden können (Erw. 3f). Ein Tierhalteverbot ist nur in ausserordentlich schweren Fällen zu verfügen und zunächst, sofern vertretbar, auf eine gewisse Zeit zu befristen (Erw. 7).
Aus dem Sachverhalt:
A.- Am 22. Januar 2002 beantragte der Kantonstierarzt bei der Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden ein Tierhalteverbot für Nutztiere für A.
B.- Am 23. Januar 2002 verfügte die Gesundheits- und Sozialdirektion gegenüber A. ein
Tierhalteverbot für Nutztiere und den Verkauf oder die Schlachtung der 12 Tiere (sechs Kühe,
drei Rinder und drei Kälber) bis spätestens 1. Februar 2002, wobei Tiere, die sich am 4. Februar 2002 noch in ihrem Bestand befänden, von den Behörden entfernt würden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Tierhaltung von A. gebe schon seit Jahren Anlass zu Reklamationen.
Bereits mit Brief vom 18. November 1996 habe der Kantonstierarzt unter Beilage einer Aktennotiz vom 30. Oktober 1996, worin Mängel aufgelistet worden seien, der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion seine Besorgnis über die Tierhaltung von A. mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 habe die damalige Gesundheits- und Fürsorgedirektion dem Kantonstierarzt mitgeteilt, A. sei mitzuteilen, ihre Tierhaltung sei zu verbessern. Der Gemeinderat
B. habe sich ebenfalls verschiedene Male eingeschaltet und seine grosse Besorgnis über die
Tierhaltung geäussert. A. sei somit mehrmals die Gelegenheit geboten worden, die Tierhaltung
zu verbessern. Verschiedene Kontrollen hätten jeweils eine knapp genügende Tierhaltung ergeben, wobei A. immer wieder versprochen habe, die Zustände zu verbessern. Anlässlich der
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Kontrolle im Tierbestand vom 22. Januar 2002 hätten sich im alten Teil des Stalles auf dem
rechten Stand fünf Kühe, wovon zwei unmarkiert, befunden, deren Nährzustand akzeptabel
gewesen sei. Auf dem linken Stand sei eine Kuh sehr mager gewesen und hätte Probleme mit
den Hinterbeinen gehabt. Ein Rind sei unmarkiert gewesen. Im neuen Teil des Stalles seien
drei Kälber und zwei Rinder unmarkiert. Die Tiere im alten Stall sähen praktisch nie Tageslicht.
Der Stall sei sehr dunkel. Es sei festgestellt worden, dass alle Tierläger nass und mit Kot verschmiert gewesen seien. Teilweise hätten die Tiere keine trockenen Flecken zum Liegen. Die
Tränkebecken seien teilweise mit Kot gefüllt gewesen, in anderen sei nur sehr wenig Wasser
geflossen. Überall habe auch alter Kot herumgelegen. Alle Tiere seien schmutzig gewesen,
teilweise seien die Oberschenkel derart massiv mit „Batzen“ bedeckt gewesen, dass keine Haut
mehr sichtbar gewesen sei. Laut eigener Aussage habe A. die Tiere im Herbst 2001 letztmals
ins Freie gelassen. Sie sei offensichtlich mit der Haltung der Kühe und Rinder überfordert, was
zu einer groben Vernachlässigung führe. Da es ihr nicht mehr möglich sei, das Rindvieh artgerecht und gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu halten, sei ein Tierhalteverbot angezeigt.
Eine solche Tierhaltung sei den Tieren nicht mehr zuzumuten.
...
Aus den Erwägungen:
...
2.- Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall die Verfügung der Gesundheits- und
Sozialdirektion Nidwalden vom 23. Januar 2002, in welcher diese gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 24 und 25 TSchG (Tierschutzgesetz) und § 2 Abs. 2 Ziff. 6 EV TSchV
ein Tierhalteverbot für Nutztiere verfügte und anordnete, dass die 12 Tiere (sechs Kühe, drei
Rinder und drei Kälber) bis spätestens am 1. Februar 2002 an einen anderen Tierhalter oder händler verkauft oder geschlachtet werden müssten, ansonsten diejenigen Tiere, die sich am 4.
Februar 2002 noch im Bestand der Beschwerdeführerin befänden, von den Behörden entfernt
würden.
...
3.- a) Bei Art. 24 und 25 TSchG handelt es sich um sogenannte Verwaltungsmassnahmen. Die Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn die Tierhaltung nicht nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung erfolgt. In solchen Fällen haben die zuständigen Behörden einzuschreiten und den gesetzmässigen Zustand herzustellen. Das Vorgehen der Behörden ist einerseits in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Zu beachten sind andererseits aber
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auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sowie des kantonalen Verfahrensrechts.
b) Gemäss Art. 25 TSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass
Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich
beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn
nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Der Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer
zu. Werden in Bezug auf die Tierhaltung grobe Mängel festgestellt, haben die Behörden somit
einzugreifen. Die zuständige Behörde hat die festgestellten Mängel, ihre Beanstandungen und
die deswegen in Erwägung gezogenen Massnahmen (z.B. Anweisungen zur Tierpflege, Reinigung des Stalles oder Geheges, Tierhalteverbot, vorsorgliche Beschlagnahmung etc.) dem
Halter mitzuteilen. Dem Halter ist hierzu, namentlich vor Erlass einer entsprechenden Verfügung, gemäss § 40 VRPV (ebenso § 24 VRPV in Verbindung mit §§ 194 ff. ZPO [Gesetz über
den Zivilprozess; NG 262.1]) das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Halters sind sodann,
sofern zwischenzeitlich nicht eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist bzw. die Mängel
nicht behoben worden sind, entsprechende Massnahmen gemäss Art. 24 oder 25 TSchG in
Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen und diese dem Halter zu eröffnen.
c) Die verfügten Massnahmen können grundsätzlich erst vollstreckt werden, wenn die
Verfügung rechtskräftig ist. So bestimmt Art. 125 Abs. 1 VRPV, dass Entscheide vollstreckbar
sind, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäss § 14 Abs. 2 EV TSchG ist gegen die Verfügung der
Gesundheits- und Sozialdirektion die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht
zulässig. Die Tierschutzgesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die aufschiebende
Wirkung von Rechtsmitteln gegen Verfügungen gemäss Art. 24 und 25 TSchG. Die aufschiebende Wirkung bezweckt die Gewährleistung eines umfassenden und wirksamen Rechtschutzes und verhindert, dass durch den vorzeitigen Vollzug einer Anordnung rechtliche und tatsächliche Präjudizien geschaffen werden, welche den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen
oder das Rechtsmittel illusorisch werden lassen. Der Streitgegenstand soll während der Dauer
des Verfahrens nicht verändert oder gar zerstört werden, und die Beschwerdeinstanz soll ihren
Entscheid umgehend fällen und diesen dann auch durchsetzen können (KÖLZ Alfred/
BOSSHART Jürg/ RÖHL Martin, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 25 N 2). Das Bundesrecht äussert sich nicht zur aufschiebenden Wirkung. Weder das Bundes- noch das kantonale Recht enthalten eine Bestim-
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mung, wonach die anordnende Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen könnte. Dennoch kann im Bereich des Tierschutzes die Notwendigkeit bestehen, sofort Anordnungen zu
treffen und zu handeln. Eine nach kantonalem Recht vorgesehene aufschiebende Wirkung
muss somit auch hier entzogen werden können. Andererseits gebietet es der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und die Schwere der möglichen Eingriffe in das Eigentum des Halters,
dass eine aufschiebende Wirkung auch erteilt werden kann, wenn diese nach dem kantonalen
Recht nicht von Gesetzes wegen eintritt. Ob das Rechtsmittel aber grundsätzlich aufschiebende Wirkung mit Entzugsmöglichkeit hat oder ob diese Wirkung ihm gerade nicht zukommt, jedoch ausnahmsweise gewährt werden kann, bleibt, nachdem keine bundesrechtliche Regelung
besteht, dem kantonalen Recht überlassen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt nach
kantonalem Recht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 14 Abs. 3 EV TSchG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 VRPV). Damit bildet die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Bereich des Tierschutzes nach kantonalem Recht die Grundregel.
d) Gemäss § 72 Abs. 2 VRPV kann die Rechtsmittelinstanz oder ihr Vorsitzender von
Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung gewähren oder aufheben. Um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, können nötigenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sofort vorsorgliche Massnahmen
getroffen werden (§ 72 Abs. 3 VRPV). Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik
geht klar hervor, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gemäss § 72 Abs. 3 VRPV der Rechtsmittelinstanz (hier dem Verwaltungsgericht) oder deren Vorsitzenden vorbehalten ist. Die Vorinstanz hat denn auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht nicht selber verfügt. Wie bereits erwähnt, bildet die
aufschiebende Wirkung die Regel, der Entzug die Ausnahme. Nach der Rechtsprechung sind
die zum Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung die
sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu gewichten sind dabei sowohl öffentliche Interessen des Gemeinwesens und private Interessen des Betroffenen als
auch verschiedenartige private Interessen oder verschiedenartige öffentliche Interessen (VPB
1979 Nr. 45). Mangelnde Erfolgsaussichten sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (VPB 1994 Nr. 6; BGE 106 Ib 116 Erw. 2a). Die überwiegende Praxis der Bundesbehörden fordert überdies, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Bundesverwaltungsverfahren zumindest überzeugende Gründe für den Entzug gegeben sind, namentlich ein
schwerer Nachteil drohen muss, würde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (KÖLZ Alfred/ HÄNER Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N 650). Im Zürcher Verwaltungsverfahren bestimmt § 25 VRG die grundsätzlich
aufschiebende Wirkung des Rekurses, wobei ausnahmsweise bei Vorliegen von besonderen
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Gründen deren Entzug angeordnet werden kann. Es muss sich dabei um besonders qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass aber für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen. Trotzdem vermögen, wie im Bundesverwaltungsverfahren, nur überzeugende Gründe ein solches Vorgehen zu rechtfertigen.
Auch hier muss ein schwerer Nachteil drohen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen
wird, wobei bloss fiskalische Interessen des Gemeinwesens nicht ausreichen. Kein besonderer
Grund ist sodann auch die Unbegründetheit oder die offensichtliche Haltlosigkeit oder gar der
rechtsmissbräuchliche Charakter einer Rekurserhebung (KÖLZ/ BOSSHART/ RÖHL, a.a.O., §
25 N 13). Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass in der Rechtsprechung wie auch in der
Praxis der Entzug der aufschiebenden Wirkung, welcher im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Ausnahme bildet, nicht leichthin anzuordnen ist, sondern vielmehr relativ hohe Anforderungen zu stellen sind.
e) Handelt es sich um einen dringlichen Fall, bei welchem die Vollstreckung keinen Aufschub duldet, sieht das kantonale Recht die Möglichkeit vor, dass die Behörden trotz aufschiebender Wirkung des Rechtsmittels sofort handeln können. So bestimmt § 125 Abs. 2 VRPV
dass die Behörde, namentlich wenn Gefahr im Verzug ist, die Vollstreckbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen kann. Die Behörden können somit ausnahmsweise, wenn ausserordentlich dringender Handlungsbedarf besteht und die Verhältnisse kein weiteres Zuwarten
gestatten, ohne Anhörung des Betroffenen einschreiten oder die angeordnete Verfügung bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstrecken.
f) Welche Massnahme anzuordnen ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
Als mögliche Massnahmen nennt das TSchG das befristete oder unbefristete Tierhalteverbot,
die vorsorgliche Beschlagnahmung mit Fremdplatzierung, Verkauf oder Tötung. Die in Art. 24
und 25 TSchG aufgeführten Massnahmemöglichkeiten sind nicht abschliessend. Denkbar sind
auch insbesondere weniger eingreifende Massnahmen wie Weisungen in Bezug auf die Pflege,
bauliche Eingriffe etc. Die Anordnung der Massnahme hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen
zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die dem Betroffenen auferlegt werden. Die Massnahme hat insbesondere zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg ausreichen würde (HÄFELIN Ulrich/ MÜLLER Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., N 581 und 591 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist daher die mildeste mögliche Massnahme zu verfügen. Ist ein Einschreiten der Behörde gemäss Art. 25 TSchG gebo-
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ten, sind die Tiere daher im Allgemeinen zunächst einmal durch vorsorgliche Beschlagnahmung wegzubringen und an einem geeigneten Ort unterzubringen. Alsdann hat die Behörde die
Verhältnisse sorgfältig abzuklären und erst dann im Rahmen einer neuen Verfügung definitiv
anzuordnen, wie weiter zu verfahren ist und was mit den Tieren zu geschehen hat. Die sofortige Wegnahme der Tiere und deren unverzüglich daran anschliessender Verkauf oder Tötung
setzt als schwerwiegendste Massnahme daher voraus, dass aus Gründen des Tierschutzes ein
Aufschub dieser Massnahmen nicht zu verantworten ist und dass weniger einschneidende
Massnahmen nicht möglich sind oder nicht mit Aussicht auf Erfolg angeordnet werden können.
Die Verfügung dieser Massnahme gegen den Willen des Halters ist daher nur zulässig, wenn
ausserordentlich schwerwiegende Verhältnisse bestehen und ist nicht leichfertig anzuordnen.
4.- a) Gemäss Aktennotiz der Fachstelle Tierschutz betreffend Tierschutzkontrolle vom
30. Oktober 1996 seien die Tiere ruhig gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Umgang der Beschwerdeführerin mit den Tieren stimme. Der Zustand könne als gut bezeichnet
werden (extensive Haltung). Die Tiere seien sehr schmutzig als Folge der Lägerbreite, die jedes Tier zur Verfügung habe. Sie würden aber darunter nicht leiden. Die Klauenpflege sei klar
vernachlässigt. Es sei aber nicht festgestellt worden, dass die Tiere darunter leiden würden.
Man sei schon mehrmals auf dem Betrieb gewesen und hätte versucht, eine Lösung zu finden.
Zwar sei baulich und haltungsmässig nicht alles in Ordnung, aber für ein Tierhaltungsverbot
reiche das Gesehene nicht aus. Die Einhaltung der baulichen Tierschutzvorschriften seien in
Nidwalden auf den IP-Betrieben kontrolliert und in Ordnung. Was das Weiden betreffe, sei bekannt, dass diese Bestimmung auch auf andern Betrieben nicht eingehalten werde. Da sei die
Beschwerdeführerin nicht alleine, das wisse sie auch. Aus früheren Besuchen sei es auch eine
Tatsache, dass sie nicht nur den Betrieb, sondern auch den Haushalt vernachlässige.
b) Im Schreiben des Kantonstierarztes an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom
18. November 1996 wird in Bezug auf die Tierschutzkontrolle vom 30. Oktober 1996 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei betreffend Rindviehhaltung sicher überfordert. Die Tiere seien
aber nicht sehr schlecht gehalten. Die Klauenpflege lasse zwar zu wünschen übrig, die Tiere
seien hinten schmutzig und würden nie ins Freie gelassen. Er habe der Beschwerdeführerin
angeraten, die Klauen der Tiere schneiden zu lassen. Selbst könne sie es nicht tun und für einen Klauenschneider hätte sie kein Geld. Das würde wohl für ein Tierhalteverbot ausreichen.
Dann müssten aber konsequenterweise auch bei vielen andern durchgegriffen werden, welche
die Tiere zu wenig ins Freie lassen würden. Man habe ihr verschiedene Viehhaltungen vorgeschlagen, die sie besser bewältigen könnte.
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c) Mit Schreiben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 23. Dezember 1996 wird
der Kantonstierarzt aufgefordert, der Beschwerdeführerin nochmals auf geeignetem Wege mitzuteilen, dass ihre Tierhaltung verbessert werden müsse. Insbesondere müssten die Klauen
geschnitten und die Tiere besser gepflegt werden. Dann müsste er und die Landwirtschaftsdirektion dafür besorgt sein, diese Anordnungen auch durchzusetzen, wobei man sich der
Schwierigkeit dieses Vorhabens bewusst sei. Ein Tierhalteverbot wäre wirklich das schärfste
Mittel und dürfte angesichts des ausführlichen Rapports im Moment nicht angezeigt sein. Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG müsse die Behörde unverzüglich einschreiten, wenn festgestellt
werde, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten würden. Sollten bei der
Tierhaltung der Beschwerdeführerin keine Verbesserungen festgestellt werden oder gar Verschlimmerungen eintreten, müsste ein unverzügliches hartes Einschreiten ihrerseits in Betracht
gezogen werden.
d) Gemäss Schreiben des Gemeinderates B. an die Gesundheits- und Sozialdirektion
Nidwalden vom 1. Mai 1997 seien bei diesem wiederholt Hinweise eingegangen, dass die
landwirtschaftliche Betriebsführung der Beschwerdeführerin sehr mangelhaft sei. Diese Hinweise würden sich einerseits auf die Tierhaltung anderseits auf Verletzungen der Tierschutzgesetzgebung konzentrieren. Verschiedenste Behördenvertreter und Beamte hätten diesbezüglich
bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit interveniert und vorgesprochen. Die Situation
habe sich dadurch weder verbessert noch entkrampft. Heute werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sehr isoliert lebe, mit der Führung des Landwirtschaftsbetriebes überfordert
sei und ihre finanziellen Verhältnisse prekär seien. Jegliche Bemühungen Dritter zu Hilfeleistungen weise sie zurück.
e) Im Schreiben des Kantonstierarztes an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom
3. Juni 1997 betreffend Tierschutzkontrolle vom 3. Juni 1997 wird ausgeführt, im Moment würden sieben Kälber im Alter von ca. einer Woche bis einem Jahr und neun Kühe im Stall stehen.
Bei der letzten Kontrolle vom 30. Oktober 1996 hätte er die Beschwerdeführerin angewiesen,
die Klauen zu schneiden und die Tiere sauberer zu halten. Die Klauen seien inzwischen geschnitten worden, die Tiere seien nicht mehr verschmutzt und in besserem Nährzustand, sie
seien nicht mager. Die Tiere hätten viel Platz und könnten sich gut hinlegen. Die Haltung sei
also im Moment keineswegs schlecht. Die Tiere würden aber nach wie vor nicht ins Freie gelassen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, die Tiere seien seit dem Tod ihres Mannes vor
sieben Jahren so gewöhnt und zwei Kühe würden den Mistgraben nicht mehr überqueren. Sie
wolle aber jetzt sowieso alle Tiere verkaufen, da sie kein Land mehr habe. Dieses sei verpach-
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tet worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihm angewiesen worden, die Tiere weiden zu lassen und Bericht zu erstatten, sobald alle Tiere verkauft seien.
f) Im Schreiben an die Gesundheitsdirektion vom 22. Januar 2002 gibt der Kantonstierarzt an, die Tierhaltung bei der Beschwerdeführerin gebe schon seit Jahren Anlass zu Reklamationen. Verschiedene Kontrollen hätten jeweils eine knapp genügende Tierhaltung ergeben.
Sie hätte auch immer wieder versprochen, die Zustände zu verbessern. Anlässlich der Kontrolle
vom 22. Januar 2002 hätten sich im alten Teil des Stalles auf dem rechten Stand fünf Kühe
(zwei unmarkiert), deren Nährzustand akzeptabel gewesen sei, und auf dem linken Stand eine
Kuh, sehr mager, Probleme mit den Hinterbeinen, sowie ein Rind unmarkiert befunden. Im
neuen Stall würden drei Kälber und zwei Rinder gehalten, alle unmarkiert. Die Tiere im alten
Stall bekämen praktisch nie Tageslicht. Der Stall sei sehr dunkel. Alle Tierläger seien nass und
mit Kot verschmiert gewesen, teilweise hätten die Tiere keine trockenen Flecken zum Liegen,
die Tränkebecken seien teilweise mit Kot gefüllt, in anderen fliesse nur sehr wenig Wasser.
Überall sei auch alter Kot herumgelegen. Alle Tiere seien schmutzig gewesen, teilweise seien
die Oberschenkel so massiv mit Batzen bedeckt gewesen, dass keine Haut mehr sichtbar gewesen sei. Laut eigener Aussage habe die Beschwerdeführerin die Tiere im Herbst 2001 das
letzte Mal rausgelassen. Eine solche Haltung könne nicht mehr geduldet werden. Sie sei offensichtlich mit der Haltung der Kühe und Rinder überfordert, was zu einer groben Vernachlässigung führe. Da es ihr nicht mehr möglich sei, das Rindvieh artgerecht und nach allen gesetzlichen Vorschriften zu halten, sei ein Tierhalteverbot angezeigt. Die Haltung sei den Tieren nicht
mehr zuzumuten.
g) Daraufhin erging durch die Gesundheits- und Sozialdirektion die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2002, in welcher die Entfernung der Tiere per 4. Februar 2002 vorgesehen wurde, wenn diese bis dahin nicht durch die Beschwerdeführerin selber verkauft oder geschlachtet worden wären. Am 4. Februar 2002 beschlagnahmten die Behörden mit polizeilicher
Hilfe die bei der Beschwerdeführerin noch verbliebenen Tiere und verbrachten diese an einen
der Beschwerdeführerin unbekannten Ort und verkauften diese tagsdarauf in Sursee.
5.- Nachdem das Vieh bereits veräussert worden ist, kann der ursprüngliche Zustand
nicht wiederhergestellt werden. Das Gericht kann daher nur beurteilen, ob das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin rechtmässig war oder nicht.
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a) Unverzügliches behördliches Einschreiten nach Art. 25 TSchG ist angezeigt, wenn
feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Aufgrund des
Berichtes des Kantonstierarztes vom 22. Januar 2002 war die Beschwerdegegnerin gehalten,
einzuschreiten und die nötigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Dass eine Beschlagnahmung des Viehs in Erwägung gezogen wurde, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Indessen
geht aus den Akten weder in Form eines Schreibens noch in Form eines Protokolls hervor,
dass der Beschwerdeführerin hierzu vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche
Gehör gewährt worden wäre und sie zu den Beanstandungen hätte Stellung nehmen können.
Die Beschwerdeführerin hatte mit dem sofortigen Einschreiten der Behörde auch nicht zu rechnen, nachdem sämtliche Schreiben über den Zustand der Tiere und der Stallungen ausschliesslich verwaltungsintern erfolgten. Ferner ist aus den einzelnen Berichten ersichtlich,
dass anlässlich der Tierschutzkontrolle vom 30. Oktober 1996 zwar bemängelt worden war, die
Tiere seien sehr schmutzig und die Klauenpflege sei vernachlässigt. Gleichzeitig wurde jedoch
auch festgehalten, dass die Tiere darunter aber nicht leiden würden. Sie seien ruhig, weshalb
auf einen Umgang mit den Tieren ausgegangen werden könne, der „stimme“. Der Zustand
könne als gut bezeichnet werden und die Tiere würden nicht sehr schlecht gehalten. Bemängelt
wurde sodann, dass das Weiden, wie auch von etlichen anderen Betrieben, nicht eingehalten
werde. Anlässlich der Kontrolle vom 30. Oktober 1997 konnte mit Ausnahme in Bezug auf das
Weiden eine deutliche Verbesserung festgestellt werden. So hatte die Beschwerdeführerin die
Anweisungen des Kantonstierarztes befolgt, weshalb im Bericht festgehalten werden konnte,
dass die Klauen geschnitten worden und die Tiere nicht mehr verschmutzt und in besserem
Nährzustand seien. Die Tiere hätten viel Platz und könnten sich gut hinlegen. Die Haltung sei
keineswegs schlecht. Erst anlässlich der Kontrolle vom 22. Januar 2002 wurde eine ungenügende Tierhaltung festgestellt, durch den Kantonstierarzt ein Tierhalteverbot beantragt und
tagsdarauf mittels angefochtener Verfügung der Beschwerdeführerin die Beschlagnahmung
der Tiere und ein unbefristetes Tierhalteverbot in Aussicht gestellt.
b) Im vorliegenden Fall unterliess die Beschwerdegegnerin zunächst einmal die vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb die
beschwerdeführerische Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs berechtigt ist. Die Voraussetzungen gemäss § 40 Abs. 2 VRPV sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere
wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, inwiefern allfällig Gefahr in Verzug
vorgelegen hätte. Gegen eine ausserordentliche Dringlichkeit der Massnahme spricht sodann
auch die von den Behörden der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist bis 4. Februar 2002,
innert welcher sie das Vieh selber hätte entfernen sollen.
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c) Ist aber § 40 Abs. 2 VRPV nicht anwendbar und wird trotzdem eine Verfügung ohne
Anhörung des Betroffenen erlassen, wird durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Wird sodann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von der Rechtsmittelinstanz bzw. hier vom Verwaltungsgericht nicht entzogen, so ist die Verfügung ordnungsgemäss erst vollstreckbar, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. Für den vorliegenden Fall ergibt
sich somit, dass die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen rechtswidrig war.
6.- Verfügt wurde sodann einerseits die Entfernung der Tiere und andererseits ein Tierhalteverbot. Beide Massnahmen bilden eine der schärfsten Massnahmen nach der Tierschutzgesetzgebung.
a) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist in der Regel die mildeste Massnahme zu wählen. Im vorliegenden Fall sind in den Jahren unmittelbar vor der Kontrolle vom
22. Januar 2002 mit Ausnahme derjenigen vom 30. Oktober 1996 keinerlei weitere Beanstandungen aktenkundig. Vielmehr hatte sich der allgemeine Zustand seit der Kontrolle aus dem
Jahre 1996 tendenziell verbessert, nachdem die Beschwerdeführerin die Anweisungen des
Kantonstierarztes befolgt hatte. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Behörden unverhältnismässig. So hätten die Behörden nach der Kontrolle vom 22. Januar 2002 der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Androhung der Beschlagnahmung des Viehs entsprechende Anweisungen zur Verbesserung der Pflege geben
können. Hätte sich anlässlich der Nachkontrolle ergeben, dass den Anweisungen nicht nachgelebt wird, hätte eine entsprechende Beschlagnahmungsverfügung ergehen können. Zu berücksichtigen ist sodann auch der Umstand, dass die Behörden über Jahre hinweg trotz der angeblichen Vernachlässigung der Tiere nicht eingeschritten waren und dann gleich die schärfsten
Massnahmen anordneten und vollstreckten, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden
können. Als einschneidendste Massnahmen der Tierschutzgesetzgebung sollten diese aber nur
als ultimo ratio angewandt werden.
b) Selbst wenn die Beschlagnahmung des Viehs allenfalls gerechtfertigt gewesen wäre,
so hätte die Behörde das Vieh vorerst an einen geeigneten Ort, wie z.B. bei einem andern
Landwirtschaftsbetrieb, unterbringen müssen, damit die Situation genau hätte abgeklärt und
über das weitere Vorgehen hätte entschieden werden können. Ein sofortiger Verkauf oder eine
sofortige Tötung der Tiere hat nur zu erfolgen, wenn dies nötig ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 TSchG)
und ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur bei ausserordentlich dringlichen
Fällen, bzw. wenn Gefahr in Verzug ist (z.B. Seuche, leidende Tiere etc.), denkbar. Die Not-
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wendigkeit eines sofortigen Verkaufs wurde von der Beschwerdegegnerin indessen nicht dargetan.
c) Ferner zeigte sich die Beschwerdeführerin auch insofern einsichtig und kooperativ,
als sie der Beschwerdegegnerin nach der erfolgten Beschlagnahmung vorschlug, ihr eine 14tägige Frist einzuräumen, innerhalb welcher sie alleine versuchen würde, die Tiere zu verkaufen und sofern ihr dies innert Frist nicht gelingen würde, der Verkauf durch die Behörden erfolgen sollte.
7.- a) Gemäss Art. 24 TSchG kann die Behörde ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des
Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder
schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Einzelverfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten (lit.
b).
b) Die Verfügung eines Tierhalteverbotes setzt somit entweder eine Bestrafung wegen
wiederholter oder schwerer Verletzung von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung oder
eine Unfähigkeit des Halters zur Tierhaltung infolge von Geisteskrankheit, -schwäche, Trunksucht
oder anderweitigen Gründen voraus. Unfähigkeit der Tierhaltung ist dann gegeben,
wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag. Welcher Grund im Einzelnen zu dieser Unfähigkeit, ein Tier
zu halten, führt, ist von untergeordneter Bedeutung (GOETSCHEL Antoine F., Recht und Tierschutz, Bern 1993, S. 273 mit Hinweisen).
c) Das Tierhalteverbot ist eine der schärfsten Massnahmen der Tierschutzgesetzgebung. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist ein solches daher
nur in ausserordentlich schweren Fällen zu verfügen und, sofern vertretbar, zunächst auf eine
gewisse Zeit zu befristen. Wie bei den übrigen Verwaltungsmassnahmen der Tierschutzgesetzgebung ist der Halter auch hier grundsätzlich vor Erlass der Verfügung anzuhören. Zum
Verfahren wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
d) Aus den Akten ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall bei den Behörden angeblich
in den letzten Jahren mehrfach Reklamationen in Bezug auf die Tierhaltung durch die Be-
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schwerdeführerin eingegangen waren. Indessen lässt sich in den Akten nirgends entnehmen,
dass gegen die Beschwerdeführerin wegen schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung eine Strafe ausgefällt worden wäre. In den Akten finden sich
sodann auch keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin geisteskrank, geistesschwach, trunksüchtig oder aus anderen Gründen zur Tierhaltung unfähig wäre. Zwar führt der
Kantonstierarzt in seinen Berichten aus, die Beschwerdeführerin sei mit der Tierhaltung (sicher)
überfordert. Aus dem Inhalt dieses Schreibens und unter Berücksichtigung der restlichen Akten
geht jedoch schlüssig hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Arztes aufgrund des Tierbestandes (12 Kühe und Rinder) als überfordert, nicht jedoch grundsätzlich zur
Tierhaltung als unfähig eingeschätzt wurde. Weshalb die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
24 TSchG grundsätzlich unfähig sein sollte, Vieh zu halten, wird von der Beschwerdegegnerin
denn auch nicht weiter dargetan. Bei dieser Sachlage erhellt, dass die Voraussetzungen von
Art. 24 TSchG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind und das gegen die Beschwerdeführerin
verfügte Tierhalteverbot daher unzulässigerweise ergangen war.
e) Ob allenfalls ein beschränktes Tierhaltungsverbot im Sinne einer Reduktion des
Viehbestandes auf eine maximale Anzahl von Nutzvieh im vorliegenden Fall zulässig gewesen
wäre, kann offengelassen werden.
Zusammenfassend stellt das Gericht daher fest, dass die angefochtene Verfügung und deren
Vollstreckung durch die Beschwerdegegnerin, insbesondere der Verkauf der Tiere, unrechtmässig war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben.
(Verwaltungsgericht, Verwaltungsabteilung, 14. August 2002)
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