Begründung zur Gestaltungssatzung für den

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BEGRÜNDUNG DER GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN HISTORISCHEN STADTKERN REES
Zu § 1: ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH
1.1
1.2
Neben dem eigentlichen historischen Bereich innerhalb der ehemaligen Stadtmauer einschließlich
der früheren Wallanlage umfasst die Satzung im Wesentlichen zusätzlich den räumlichen
Teilabschnitt zwischen Florastraße, Vor dem Delltor, Am Stadtgarten und Vor dem Falltor. Die
Einbeziehung dieser Fläche in den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung drängt sich auf, da
sich hier nicht weniger als sieben erhaltenswerte Gebäude befinden, deren Baujahr ca. zwischen
1900 und 1923 liegt. Einen Einfluss auf die positive Gestaltpflege und die erhaltende Erneuerung
dieser Gebäude zu gewinnen, liegt daher im öffentlichen Interesse.
Im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung liegen eine Reihe von baulichen Anlagen,
an deren Erhaltung und Gestaltpflege wegen ihrer städtebaulichen, baugeschichtlichen und
künstlerischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
Dies sind zunächst die bereits unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlagen wie die ev. und
kath. Pfarrkirche, Teile der Stadtbefestigungsanlagen etc. Darüber hinaus sind es aber auch
Gebäude, die in ihrer Gestaltung Zeugnis für eine Bauepoche ablegen können. Dazu gehören:
z.B. die beiden letzten Bürgerhäuser am Markt (Stadtbücherei und städtisches Haus Markt 17),
die fast unversehrt den Krieg überdauerten, einige Gebäude im gründerzeitlichen Villenstil der
Jahrhundertwende, mehrere Bauten der 20-er Jahre mit den dafür charakteristischen
Stilelementen sowie gelungene Beispiele für den Wiederaufbau des kriegszerstörten Stadtkerns.
Da eine flächendeckende Inventarisierung denkmalwürdiger baulicher Anlagen im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes NW für den historischen Stadtkern Rees in absehbarer Zeit noch nicht
als Orientierungshilfe vorliegt, wurde in Zusammenarbeit mit dem Rheinischen Amt für
Denkmalpflege eine Liste der erhaltenswerten baulichen Anlagen erarbeitet.
Erhaltenswerte Gebäude reagieren in ihrer Wirkung auf den Betrachter hinsichtlich einer
Verunstaltung benachbarter Gebäude besonders empfindlich. Die an die erhaltenswerten
baulichen Anlagen angrenzenden Baukörper unterliegen daher ebenfalls den besonderen
Bestimmungen dieser Satzung.
Zu § 2: SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
2.1
2.2
Es ist sicherzustellen, dass alle stadtgestaltrelevanten Veränderungen von dieser
Gestaltungssatzung erfasst werden.
Da die Landesbauordnung NW nicht das ganze Spektrum gestalterischer Veränderungen im
Stadtbild einer Genehmigung unterstellt, ist die Anzeigepflicht im Geltungsbereich der Satzung
derart auszudehnen, dass das Bauamt der Stadt, wie die untere Bauaufsichtsbehörde auch
tatsächlich Kenntnis von zur Ausführung vorgesehenen Vorhaben erlangt. Dazu ist es
erforderlich, das Vorhaben beurteilungsreif, verbal und ggf. zeichnerisch zu erläutern. Da oft die
Wirkung eines Vorhabens auf die direkte Umgebung im Mittelpunkt der Beurteilung steht, ist in
Einzelfällen vor allem auch die zeichnerische Darstellung des Dach- und Gesimsanschlusses der
Nachbarbebauung erforderlich.
Der Stadtdirektor der Stadt Rees beruft einen Sachverständigenbeirat, der die
Baugenehmigungsbehörde bei den sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben berät.
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates setzen sich wie folgt zusammen:
a)
ein Vertreter des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege.
Diese früher als “Landeskonservator“ bezeichnete Fachstelle für Denkmalschutz hat sich
in langen Jahren der informellen Zusammenarbeit als geeignete Beratungsinstitution in
allen laufenden Fragen der Stadtgestaltung erwiesen.
b)
der Vorsitzende der Ausschusses für Umwelt, Planung, Bau und Vergabe der Stadt Rees.
Er hat beobachtende und beratende Funktion. Er repräsentiert die öffentliche Meinung
und entscheidet in Streitfällen (s.u.) einvernehmlich mit den übrigen Beiratsmitgliedern, ob
ein Bauvorhaben dem gesamten Umwelt-, Planungs-, Bau- und Vergabeausschuss zur
endgültigen Entscheidung vorzulegen ist.
c)
ein Vertreter des Bauamtes der Stadt Rees.
Der Bauamtsleiter, in dessen Abwesenheit sein Vertreter, übernimmt die
Geschäftsführung und lädt als Vorsitzender dieses rein fachlich beratenden
Gestaltungsbeirates zu den jeweiligen Sitzungen ein. Er bringt aus Sicht der
Stadtverwaltung Rees die erforderlichen Stadtgestaltungsvorstellungen in den Beirat ein.
d)
ein freier Architekt als Vertreter der Architektenschaft hat fachberatende Funktion.
Er soll nach Möglichkeit über reiche Erfahrungen in Fragen der Stadtgestaltung in
historisch geprägter Umgebung verfügen.
e)
weitere Sachkundige
können bei Bedarf hinzugezogen werden. Je nach Aufgabenstellung kommen hier vor
allem in der Baudenkmalpflege bewanderte Handwerker in Frage, die fachtechnische
Tipps für die Detailausführung geben können.
Zum Verfahren:
Nach Einreichung beurteilungsfähiger Unterlagen wird das Bauvorhaben in einer Sitzung des
Sachverständigenbeirates für Baugestaltungsfragen ggf. unter Teilnahme des Bauherrn bzw. dessen
Architekten diskutiert. Fügt sich das Vorhaben in den Rahmen der gestalterischen Festsetzungen dieser
Satzung ein, so ist es unter Beifügung einer entsprechenden positiven Stellungnahme an die untere
Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
Entspricht das Vorhaben nicht der Gestaltungssatzung, spricht der Sachverständigenbeirat gestalterische
Änderungsempfehlungen aus, die dem Bauherrn mitzuteilen sind. Die geänderten Bauentwürfe sind dem
Beirat erneut zur Beratung vorzulegen.
Ergeben sich innerhalb der Festsetzungen der Gestaltungssatzung nicht auszuräumende
Meinungsverschiedenheiten bzw. Auslegungsschwierigkeiten zwischen dem Sachverständigenbeirat und
dem Bauherrn, so ist das Vorhaben dem Ausschuss für Umwelt, Planung, Bau und Vergabe zur
endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.
Die vom Gestaltungsbeirat beschlossene Stellungnahme gilt dabei als Beschlussvorschlag.
Zu § 3: ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE BAULICHE GESTALTUNG
3.1
Wie alle mittelalterlichen Städte, die noch über wesentliche Elemente der Stadtstruktur verfügen,
so kann auch das Stadtbild des historischen Stadtkerns der Stadt Rees als einmalig bezeichnet
werden.
Die Einmaligkeit ergibt sich aus einer Summe von Einzelmerkmalen, die nach ganz
bestimmten Kriterien zusammengesetzt sind. Erst in der Kombination prägen sie die ortstypische
Erscheinung des Reeser Stadtbildes.
Ziel der Gestaltungssatzung ist es zwar, eine starre Reglementierung des Handlungsspielraumes
beim Bauentwurf soweit möglich zu vermeiden - zu detaillierte Festsetzungen laufen u.U. gar auf
die bloße Imitation der historischen Formensprache hinaus, was gar zur einseitigen
Beschränkung einer gestaltungsempfindlichen Stadtbildentwicklung führen kann, - Gestaltungsgrundregeln müssen allerdings entwickelt werden, soweit sie erforderlich sind, das harmonische
Gesamtbild der Stadt abzusichern.
3.2
Der mittelalterliche Stadtkern ist seit Jahrhunderten durch einen charakteristischen
Parzellenrhythmus gekennzeichnet. Selbst nach der großflächigen Vernichtung wertvoller
Bausubstanz im Jahre 1945 ist die Kernbebauung auf den typischen, straßenseitig schmalen
Parzellen wiederaufgebaut worden. Die infolgedessen deutliche senkrechte Gliederung der
Baukörper in geschlossener Bauweise soll erhalten werden.
Bei der Zusammenlegung mehrerer kleiner Grundstücke besteht die Gefahr, dass die ehemaligen
typischen Parzellenbreiten durch eine horizontal betonte Fassadengliederung verwischt werden.
Dies ist durch entsprechende architektonische Gliederungselemente (Giebel, Pfeiler, Erker o.ä.)
zu vermeiden.
Zu § 4: BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE BAULICHE GESTALTUNG
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.1.4
Dächer
Dachneigung
Die Dachlandschaft im historischen Stadtkern ist geprägt durch relativ steile Satteldächer. Eine
Analyse der vorhandenen Dachneigungen macht deutlich, dass die traditionelle Spannbreite
zwischen 45° bis über 60° liegt. Vor allem giebels tändige Bauten (z.B. am Markt) lassen diese
Dachneigungen als prägend empfinden. Flacher geneigte Dächer oder gar Flachdächer passen
sich nicht in den vorgefundenen Rahmen ein. Die Baugeschichte berücksichtigende gestaltete
Dächer weisen für beide Dachflächenhälften die gleiche Neigung auf. Eine unterschiedliche
Neigung der Hauptdachflächen wirkt fremd und ist historisch völlig unbegründet.
Dacheindeckungen
Die Analyse der Dachlandschaft im Geltungsbereich dieser Baugestaltungssatzung stellt als
historisch überkommene Form der Dachdeckung das Ziegeldach mit Platten aus gebranntem Ton
(Dachziegel) in der Farbskala anthrazit bis rotbraun heraus. Unter den Ziegeldächern ist das
Hohlziegeldach (Dachpfanne) vorherrschend. Ortsbildverträgliche Ausnahmen wie das Falz- oder
Krampziegeldach können nach den Bestimmungen der Satzung zugelassen werden. Betonziegeldächer sowie Schiefer/Schieferimitationen passen weder nach Form, noch nach Farbe in die
vorgefundene Skala historisch angelehnter Dachgestaltung. Bauteile dürfen verschiefert werden,
wenn sie sich deutlich dem Hauptdach unterordnen. Die Dachfläche darf durch Naturschiefer
gestalterisch nicht dominiert werden.
Dachformen
Als ortstypisch für den historischen Stadtkern kann das Satteldach bezeichnet werden. Seltener,
wenn auch ebenso ortsbildverträglich sind Walm- und Krüppeldächer. Vereinzelt treten
Mansarddächer (für das Krankenhausgebäude mit seinen Ansichten zur Neustraße und
Gouverneurstraße prägend) auf. Untypisch, weil historisch nicht begründbar, sind vor allem FlachPult-, Shed - und Grabendächer.
Dachaufbauten und -einschnitte
Dachgauben dürfen im Verhältnis zur Hauptdachfläche nicht ein zu großes Gewicht erhalten. Sie
würden ansonsten der historisch überlieferten Maßstäblichkeit bestimmter Gebäudeteile deutlich
zuwiderlaufen. Eine überdimensionierte durchgehende Dachgaube kann den Eindruck eines
zusätzlichen Vollgeschosses vermitteln, über welches benachbarte Gebäude nicht verfügen. Es
sind daher nur Einzelgauben (baugeschichtlich herzuleitende Spitzgauben [Dachhäuschen],
Schelppgauben, Walmgauben oder Tonnengauben) zulässig, die eine Außenbreite von 1,20 m
nicht übersteigen. Wie kein anderes Maß am Gebäude darf das lichte Außenmaß der Dachgaube
als mittelalterlich überlieferte Norm interpretiert werden, die selbst beim umfangreichen
Wiederaufbau des historischen Stadtkernes Rees nicht verletzt wurde. Erst die stadtgestaltnegierenden Umbauten der 60-er und 70-er Jahre verließen die maßstäblich begründete
Gesetzmäßigkeit, was zu deutlich negativen Ausbrüchen in der Dachgestaltung führte. Gebäude
wurden “dachlastig“ – Maßstab und Proportion gesprengt. Maßstabverträgliche Dachaufbauten
nehmen erfahrungsgemäß nicht mehr als 1/3 bis 1/2 der gesamten Dachlänge ein. Dies ist in der
Regel gewährleistet, wenn der Abstand der Gauben untereinander die Breite der Gaube nicht
übersteigt.
Von den Giebeln einen Abstand von 1,25 m einzuhalten, ist eine brandschutztechnische, in der
Bauordnung NW bereits enthalten Forderung, auf die hier nur nachrichtlich verwiesen wird.
4.1.5
4.2
4.2.1
•
•
4.2.2
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin nicht
zugelassen, da sie für Dächer im historischen Stadtkern Rees wesensfremde Elemente sind. Sie
sollen in ihrer Verbreitung bewusst eingeschränkt werden.
Traufen
Wird an ein erhaltenswertes Gebäude angebaut, so soll die Traufhöhe nicht mehr als 1 m vom
Nachbargebäude abweichen. Die Vorschrift dient der Sicherung der
stadtgestalterischen Wirkung des erhaltenswerten Baukörpers. Ausnahmen sind zulässig, wenn
erhaltenwerte Gebäude deutlich dominant bleiben sollen (z.B. Anbau an Kirche o.ä.).
Außenwände
Fassadengliederung
Die Architekturlehre unterscheidet zwei grundsätzliche optische Baukörperlinien:
waagerechte Leitlinien
sind horizontale Gliederungselemente der Fassaden oder der Dächer wie z.B. Gesimse, Sockel,
Fensterüberdachungen, Brüstungen
senkrechte Leitlinien
sind vertikale Gliederungselemente der Fassaden, insbesondere Pfeiler und Risalite (d.h. ein vor
die Flucht des Hauptbaukörpers vorspringender Bauteil), Lisenen (schwach vortretende, vertikale
Mauerverstärkungen), Arkaden, achsig angeordnete Reihungen von Gebäudeöffnungen (Fenster
und Türen) , Regelfallrohre, Ornamentik.
In Rees wie in anderen mittelalterlich geprägten Städten dominiert die aufstrebende, vertikal
gliedernde Leitlinie ("mittelalterlicher Vertikalismus").
Es gibt im mittelalterlichen Straßenbild keine durchgehenden Horizontalen; die Selbständigkeit
des einzelnen Baukörpers bleibt immer gewahrt. Der schmale Parzellenzuschnitt unterstützt die
die vertikale Ablesbarkeit des Baukörpers.
Unter dieser, aus dem Mittelalter überlieferten Gestaltungsgesetzmäßigkeit vollzog sich ab Ende
der 40-er Jahre auch der behutsame Wiederaufbau im Reeser Stadtkern. Eine Besinnung auf
baugeschichtliche Werte des mittelalterlichen Vertikalismus hat nichts an Aktulatität eingebüßt
und hat auch für den künftigen Städtebau im historischen Stadtkern Rees Richtliniencharakter.
Alle Detailfestsetzungen dieser Satzung zum Thema Fassadengliederung zielen auf die bewusste
Erhaltung und Förderung der vertikalen Leitlinien. Eine horizontale Auflösung der Fassade kann
jedoch nur durch die Vorgabe eines groben Rahmens (insbesondere bezüglich der Pfeilerbreiten)
verhindert werden, in dem sich der Bauherr bzw. dessen Architekt so frei wie möglich bewegen
können. Auch Arkaden - ein im Stadtkern Rees vorzufindendes Bauelement - sind bewusst
zugelassenes Gestaltungsmittel eines vertikal betonten Städtebaues.
Wandmaterialien und -farben
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Fassadenänderungen dürfen raue Ziegelsteine,
geschlämmte Ziegelsteine oder glatter Putz zur Ausführung kommen. Aus niederrheinischem Ton
gebrannte Klinker bestimmen seit dem 13. Jahrhundert das Gesicht der Stadt Rees. Dieser
traditionelle Baustoff fand nicht nur bei Bürgerbauten Anwendung, sondern ist auch Ausführungsmaterial wesentlicher Teile der Stadtbefestigung. Dem Herkunftsort entsprechend verfügt der
Klinker über seine typische rotbraune Färbung, der Herstellungsweise entsprechend über sein
charakteristisches besandet-raues Äußeres und sein Format (Waalformat: 21 cm Länge, 10 cm
Breite und 5 cm Höhe; Normalformat: 24/11, 5/7, 1 oder Formate gleichwertiger
Größenordnungen). Einfärbungen des Fugenmörtels sind in der mittelalterlich geprägten
Baukunst unbekannt. Andersformatige, -strukturierte oder -farbige Klinker oder gefärbter
Fugmörtel sind aus der Reeser Bautradition nicht herzuleiten und führen zwangsläufig zu einer
Nivellierung der Ortsbildtypik. In die für Rees charakteristische Wandmaterialskala fügt sich auch
der traditionelle glatte Putz sowie der geschlämmte Ziegel (z.B. ev. Pfarrkirche) ein. Obwohl
zunächst eher verbreitet an Gebäuden der unteren Bevölkerungsschichten des Reeser
Stadtbürgertums findet man den glatten Putz schließlich auch an den verzierten Bürgerhäusern
(insbesondere am Marktplatz) des 19. und frühen 20sten Jahrhunderts bis in die 20er Jahre
(z. B. heutige Bücherei). Er ist hell gestrichen. Dunkel gestrichener Putz ist absolut
ortsuntypisch und passt sich in stadtbaugeschichtliche Befunde nicht ein.
4.2.3
Glänzende Wandbauteile, glasierte oder grellfarbene Fliesen und Platten sowie Verkleidungen
mit Wandteilen aus Metall, Kunststoff, Asbestzement, Waschbeton und Mauerwerksimitationen
sowie glänzende Anstriche von Putz- und Mauerwerksflächen sind Außenwandmaterialien, die
ganz besonders geeignet sind, die Identität des Reeser Stadtkernes auszuhöhlen. Diese
Elemente überschwemmen ohne jeglichen Bezug auf die regionale Bautradition als Katalogware
oder Bestandteil der Angebotspalette eines jeden Baumarktes von Norden bis Süden die Republik
seit nunmehr mehr als 20 Jahren. Trotz dieses stadtbaugeschichtlich betrachtet sehr kurzen
Abschnittes haben sie bereits erhebliche Narben im Reeser Stadtbild hinterlassen. Ihre
Verbreitung zu verhindern ist nicht nur Verunstaltungsabwehr sondern auch positiver Schutz des
einmaligen Erscheinungsbildes des einer langen Bautradition unterworfenen historischen Reeser
Stadtkernes.
Fenster und Türen
Gebäudeöffnungen sollen hochrechteckig ausgebildet sein. Diese Forderung entspricht den
stadtbaugeschichtlichen Befunden um Reeser Stadtkern. Zusammen mit der Fassadengliederung
tragen insbesondere hochrechteckige Fenster zur vertikalen Baukörpererscheinung bei. Nur sie
passen sich nach Proportion und Maßstäblichkeit in eine mittelalterlich geprägte Umgebung ein.
In den historischen Stadtgründungen des Niederrheins ist das Fenster zur Straße oder zum Platz
das maßstabgebende und rhythmusbildende Architekturglied. Es unterliegt einer strengen
vertikalen Bindung über die Stockwerke hinweg. Es entwickelt sich quasi so etwas wie eine
genormte Fensterflügelgröße. Tauchen breitere Fensteröffnungen auf, so werden sie durch die
Normgröße gegliedert in einzelne, in sich hochrechteckige Flügel. Ein oder mehrere Querhölzer
(Kämpfer) bilden zusammen mit dem Fensterpfosten (Setzholz) das Fensterkreuz.
Vor dem Hintergrund der bauhistorischen Entwicklung der Fenstergestaltung verstehen sich die
Detailfestsetzungen dieser Baugestaltungssatzung. Nur ein um mindestens 20% höheres als
breites Fenster ist eindeutig als hochrechteckig nachzuempfinden. Größere Fensteröffnungen
sind nur mit Hilfe von Sprossenunterteilungen in ihrer Vertikalität zu betonen. Neuzeitliche
Verfahren, Sprossen zwischen den Isolierglasscheiben anzuordnen, sind zwar als deutliche
Verbesserung gänzlich sprossenlosen Fenstern gegenüber zu deuten, können jedoch nicht die
historisch angebrachte architektonische Plastizität der Fassade ersetzen, die durch hölzerne
konstruktive Sprossen erzielt wird.
Kunststoffsprossen stellen in einigen Fällen eine mögliche Materialalternative dar. Der Farbton
der Fenster ist jeweils mit der Fassade abzustimmen. Im Stadtkern überwiegen weiße Fenster.
Ausnahmen der Farbgebung sind jedoch zulässig, wenn sie mit der übrigen Farbgestaltung der
Fassade harmonieren.
Nicht mit dem historisch geprägtem Stadtbild harmonieren können "moderne"
Metallfensterrahmen, soweit sie golf- oder aluminiumfarbene o.ä. Oberflächen aufweisen. Sie
stören das Stadtbild empfindlich und sind als verunstaltend zu bezeichnen.
Die Festsetzung, dem Markt- und Kirchplatz zugewandte Fenster ausschließlich in der Farbe
weiß auszuführen, entspricht dem historischen Befund. Schleichende farbliche Veränderungen
am Gebäuden in jüngster Vergangenheit lassen die Notwendigkeit dieser Festsetzung zur
Wahrung der einheitlichen Platzgestaltung erkennen.
Die Verwendung von Glasbausteinen an vom öffentlichen Straßenraum einzusehenden
Fassadenteilen darf noch immer als Inbegriff der architektonischen Verunstaltung mittelalterlichen
geprägter Städte definiert werden. Dieser Baustoff ist daher auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Schaufenster sollen durch Pfeiler oder andere konstruktive Elemente in quadratische oder
hochrechteckige Formate unterteilt werden. Wie bereits unter dem Punkt "Fassadengliederung"
ausgeführt, dient diese Festsetzung der Wahrung historischer Bauweisen. Eine vertikale
Fassadengliederung ist nur zu erreichen, wenn zur Unterteilung großer Schaufensterflächen
Pfeiler deutlich (mind. 10 cm) vor die Fensterebene treten. Derartige Formate fördern die
gewünschte, kleingliedrige Aufteilung des unmittelbaren Straßenraumes (Erdgeschosszone) und
dessen Bezüge zu den darüberliegenden Geschossen.
Langrechteckige (Iiegende) Schaufenster und Auskragungen über Schaufenstern lassen keinen
Bezug zur historischen Bautradition im Reeser Stadtkern erkennen und wirken besonders im
Zusammenhang verunstaltend. Sie vor allem unterbinden bewusst die erforderlichen
gestalterischen Bezüge zum darüberliegenden Geschoss, die allein die Vertikalität des
Baukörpers als Einheit verdeutlichen könnten. In fast allen Bereichen des Stadtkernes,
4.2.4
insbesondere an der Dellstraße, der Fallstraße und mit Einschränkungen am Marktplatz fällt der
Bruch zwischen den oft einfühlsam gestalteten Obergeschoss-Fassaden und dem völlig fremden,
vermeintlich modernen "Fast-nur-Glas-Gesicht" der erdgeschossigen Fassaden auf.
Dies zu verhindern, erscheint nur mit Hilfe der dargelegten gestalterischen Festsetzungen dieser
Satzung möglich.
Markisen
Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und dürfen nicht
Einzelgebäude übergreifend ausgebildet werden. Diese Vorschrift trägt zur Verhinderung
horizontal bestimmender Fassadengliederungen bei. Markisen dienen seit ihrer Entstehung dem
Schutz der in oder vor dem Schaufenster ausgestellten Waren. Sie sind von ihrer Definition her
bedarfsabhängig einsetzbar (je nach Witterung und Sonnenstand). Sie stellen eine
ortsbildverträgliche Alternative zu den historisch nicht überkommenen festen Kragplatten dar. In
ihrer Oberfläche zu aufdringlichen Markisen können jedoch verunstaltend wirken. Es ist daher
darauf zu achten, dass nur Markisen mit nicht glänzender Oberflächenerscheinung zur
Ausführung kommen.
Korbmarkisen sind eine Erfindung der Neuzeit und eher als Werbeanlage zu bezeichnen. Sie sind
oft starr montiert und bestehen meist aus glänzenden Plastikplanen, die sich weder nach
Konstruktion noch nach Farbgebung in den Reeser Stadtkern einfügen. Sie tragen zur
Verunstaltung bei und sind aus diesem Grunde nicht zulässig.
Zu § 5: BESONDERE SCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR BAULICHE ANLAGEN GEMÄSS § 1 (1)
ZIFFER 2
5.1
Dächer
Bei allen baulichen Veränderungen an erhaltenswerten baulichen Anlagen sind die für viele
Baukörper dieser Kategorie charakteristischen Dachformen, Dacheindeckungen und
Dachaufbauten beizubehalten bzw. wieder herzustellen. Das Krankenhausgebäude ohne das rot
gedeckte Mansarddach mit dessen Tonnengauben und Dach
ankern wäre z.B. sicherlich nicht mehr der erhaltenswerte öffentliche Baukörper, der er heute
ist.
Das Dach als Ausdrucksform der jeweiligen Bauepoche ist grundsätzlich erhaltenswert.
5.2
5.2.1
Außenwände
Fassadengliederungen
Das Gesicht der erhaltenswerten baulichen Anlagen stellen die Gebäudeöffnungen dar.
Die in der Anlage bezeichneten erhaltenswerten Baukörper vertragen in der Regel keine
Änderung an Fenstern und Türen, es sei denn, diese Arbeiten dienen der Wiederherstellung des
historisch nachzuweisenden Urzustandes einer Fassade. Dies gilt insbesondere auch für die
vorgefundene Fenstergliederung (Sprossen/Anzahl der Fensterflügel/Farbe der Rahmen etc.).
Klappläden unterstützen die Fenster in ihrer fassadengliedernden Wirkung. Werden sie entfernt,
so ist der beim Entwurf streng durchdachte Aufriss in seiner visuellen Erlebbarkeit gestört.
Änderungen an Schlagläden erhaltenswerter Gebäude sind daher nicht zulässig.
Materialien
Bei der baulichen Änderung eines erhaltenswerten Baukörpers soll nur das Material in Anlehnung
an den Urzustand Verwendung finden. Auch Anbauten und Erweiterung sollen sich in die
Materialskala des Altbaues einfügen, um diesen in seiner Wirkung nicht zu beeinträchtigen.
Farbgebung
Der historische Befund der Farbgebung ist zu berücksichtigen. Dies gilt in erster Linie für den
Fassadenanstrich (Beispiel: historisch überlieferter Putzanstrich in der Farbe gelb an der Maria
Himmelfahrt Kirche und dem Krankenhaus; Farbe Rosa -Stadtbücherei).
Die Beachtung historisch nachweisbarer Farbgebung unterstützt das Erlebnis erhaltenswerter
Baukörper in ihrer geschichtlichen und baukünstlerischen Dimension.
Markisen
An erhaltenswerten Gebäuden kommt die Anbringung von Markisen nur ausnahmsweise dann in
Frage, wenn die Baukörper nicht in ihrer Gesamterscheinung gestört werden. Zur Ausführung
können daher ausschließlich dezente Markisen kommen, die sich absolut der
5.2.2
5.2.3
5.2.4
Fassadengliederung unterordnen.
Zu § 6: ANTENNEN
Antennen sollen straßenseitig nicht sichtbar sein. Diese Vorschrift wendet sich vorrangig an
Neubauten, bei denen ganz bewusst technische Möglichkeiten genutzt werden sollten (langfristig
Verkabelung oder bei mehreren Wohneinheiten zumindest Gemeinschaftsantennenanlage). Nur
so können auf Dauer die bekannten Auswüchse ("Antennenwald"), die dem Bemühen der
Stadtbildpflege zuwiderlaufen eingedämmt werden.
Zu § 7: WERBEANLAGEN
7.1.
7.2.
Gestaltungsgrundsätze
Wie in der mittelalterlich gewachsenen Stadt die Baukörper mit einer selbst angelegten
Einschränkung bei der Materialauswahl und Konstruktionsmöglichkeiten auskamen, so waren die
Vorläufer heutiger Wirtschaftswerbung zwar oft sehr phantasievoll, reich dekorierte, aber in ihrer
strikten Einbindung in die formale Erscheinung des Hauses, welches sie bezeichneten, mehr
schmückende Schilder und Zeichen. Sie waren z.B. als Zunftzeichen eine Art Wegweiser zu
Einrichtungen eines allgemeinen Interesses.
Heute entstehen ständig neue Signale im Reeser Stadtbild, die sich oft nicht mehr in die historisch
begründete Bau- und Raumstruktur einordnen. Urplötzlich drängen sich Dinge von
untergeordneter Bedeutung in den Vordergrund. Betonungen und Hervorhebungen lassen sich
dann eben nicht mehr mit einer Signalwirkung begründen, die im allgemeinen lnteresse liegen
würde.
Aufmerksamkeit auf seine Leistung zu lenken, ist grundsätzlich das legitime Anliegen des
Werbenden - es muss jedoch dort seine Grenze finden, wo höherrangige Bezüge der Orientierung
und der Reeser Stadtbildcharakteristik beeinträchtigt werden.
Jegliche Art von Werbeanlagen müssen in die Fassadengliederung eingebunden sein. Sie muss
sie ertragen können.
Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale des Gebäudes dürfen nicht verleugnet werden. Der
Wahrung dieses Grundsatzes dienen die Detailfestsetzungen der Satzung.
Abmessungen und Ausführungsarten
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich einschließlich des Bereiches der Fensterbrüstung
des 1. Obergeschosses zugelassen. Eine Ausdehnungsmöglichkeit auf die darüberliegenden
Geschosse würde die Maßstäblichkeit der Fassadengliederung stören und mit der üblicherweise
ohnehin zusätzlich in der Erdgeschosszone vorhandenen Firmen- und Artikelwerbung zu einer
stadtgestalterisch bedenklichen Häufung von Werbeanlagen an einem Fassadeneinzelformat
führen, welche sich dem Baukörper nicht mehr unterordnen könnte. Fassadeneinzelformat ist in
diesem Zusammenhang definiert als klar ablesbarer senkrecht gegliederter Gebäudeteil, der sich
durch Vorsprünge in der FIucht, durch die Fassung unter einem giebelständigem Dach, durch
Risalite, Pfeiler, Lisenen oder Zwerchhäuser vom benachbarten Baukörper/-teil absetzt.
Zulässig sind Flächentransparente (Leuchtschilder auf der Wand) und Ausstelltransparente
(Leuchtschilder als Ausleger an der Wand im rechten Winkel montiert) sowie Schriften auf
geputzten Wänden und Einzelbuchstaben auf Putz und Mauerwerk sowie traditionelle
schmiedeeiserne Ausleger.
Die Größenbegrenzung der Transparentfläche sowie deren Ausladung in den öffentlichen
Verkehrsraum sind im Satzungstext reglementiert, um im Einzelfall Grenzwerte für die
Verträglichkeit derartiger Werbeanlagen in historischer Umgebung zitieren zu können. Die
festgesetzten Werte (Höhe für Flächentransparente max. 0,4 m; für Ausstelltransparente max.
0,8 m) können unter Zugrundelegung einer typischen Fassade im Ortskern Rees (2- bis
3-geschossig ca. 10-12 m Straßenflucht) als Maximum der Gestaltverträglichkeit definiert werden.
Ausgedehntere Werbeflächen wären nicht mehr geeignet gestalterische Integration in die
Fassadenabwicklung zu finden.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung an den Fassaden, bei denen die Beleuchtung
ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig, da die in ihrer
Wirkung dem Baukörper durch die ihnen innewohnende Aufdringlichkeit nicht unterzuordnen sind
und jeglichen Bezug zum historischen Rahmen vermissen lassen.
7.3
Sonderbestimmungen für die dem Markt- und Kirchplatz zugewandten sowie erhaltenswerte
bauliche Anlagen im Sinne des § 1 (1) Ziff. 2
Die noch weitgehend von Verunstaltungen verschonten gestaltempfindlichen Plätze im
historischen Stadtkern (Markt und Kirchplatz) sowie die aufgrund ihrer baugeschichtlichen,
künstIerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswerten baulichen Anlagen bedürfen
bezüglich des Themas "Werbeanlagen" eines ganz besonderen Schutzes.
Flächen- und Ausstelltransparent sollen hier künftig nicht mehr zugelassen werden. Ihre
überfremdende Wirkung auf die stadtgestalterisch sensiblen Plätze und Anlagen ist zu vermeiden.
Hier sind dezentere Werbeanlagen anzustreben. Erlaubt sind daher auf die Wandfläche
aufgesetzte Einzelbuchstaben aus Metall oder Holz, welche die dahinter liegende Klinker- oder
Putzwand in ihren Zwischenräumen weiterhin erkennen lassen. Daneben zulässig sind auf
Putzflächen aufgemalte Schriften - das traditionell aus der Baugeschichte heraus in Rees wohl
begründetste Werbemittel - sowie der Kratzputz (Sgraffito, ein Putz aus mehreren farbig getönten
Schichten, die durch Abkratzen der oberen Schichten Buchstaben bzw. architektonisch, figürliche
oder ornamentale Dekorationen von großer Haltbarkeit erzielen kann).
Eine solche Art der Werbung ist sehr gut geeignet, dezent aber optisch ansprechend auf eine
Leistung hinzuweisen, ohne die besonderen stadtgestalterischen Rahmenbedingungen zu
negieren.
Zu § 8: EINFRIEDIGUNGEN
Holzzäune in senkrechter Lattung, Hecken aus heimischen Gehölzen, Mauern aus Ziegel oder mit
geputzter Oberfläche sowie schmiedeeiserne Einfriedigungen in handwerklicher Ausführung sind
die historisch überlieferten Materialien zur Abgrenzung des privaten zum öffentlichen
Straßenraum. Sie gewährleisten die gewünschte Anpassung an das typische Ortsbild des
historischen Kernes der Stadt Rees.
Diesem Gestaltungskanon entsprechen beispielsweise nicht Jägerzäune,
Kunststeinabgrenzungen, Massivzäune aus geschweißtem Vierkantrohr o.ä..
Die Begrenzung der absoluten Höhe transparenter Einfriedigungen auf 1,50 m sichert die
Unterordnung unter dem Baukörper und in entsprechender Ausführung eine optische Beziehung
zum öffentlichen Raum. Massive Einfriedigungen dürfen nicht höher als 0,50 m sein, da
ansonsten der beabsichtigte optische Übergang zwischen privaten und öffentlichen Frei-/
Verkehrsflächen unterbunden wäre.
Zu § 9: GEBÄUDEABSTÄNDE UND ABSTANDSFLÄCHEN
Die Stadtkernbebauung ist auch nach dem 2. Weltkrieg im wesentlichen wieder auf dem
mittelalterlich geprägten Parzellenzuschnitt erfolgt, der eines der wichtigsten
Identifikationsmerkmale für das städtebauliche Erscheinungsbild des historischen Stadtkernes
darstellt.
Dass der Ortskern ebenso im Teilbereich durch enge Straßenzuschnitte (Hohe Rheinstraße / Am
Weißen Turm / Bleichstraße / Wasserstraße etc.) gekennzeichnet ist, kann bereits der Präambel
zur Gestaltungssatzung entnommen werden. Angesichts der knappen Abstände der sich an den
engen Straßen gegenüberliegenden Baukörper sind die nach der Bauordnung NW geforderten
Abstandsflächen oftmals nicht einzuhalten.
Die Wahrung der baugeschichtlich überlieferten Bauflucht ist jedoch unter stadtgestalterischen
Aspekten höher einzustufen als die Einhaltung der gesetzlich reglementierten Mindestabstände.
Im Rahmen des Satzungstextes können die einzelnen Abstandsmaße an Straßen nicht
abschließend reglementiert werden. Sie müssen im jeweiligen Einzelfall auf ihre
Ortsbildverträglichkeit untersucht werden.
Jeder Straßenzug, der historisch nachweisbar bebaut war/ist, weist nämlich charakteristische
Baufluchten auf, die sein Erscheinungsbild entscheidend prägen. Bei der Beurteilung hat sich der
Sachverständigenbeirat mit Hilfe historischer Karten und Pläne einzelfallbezogen ein Urteil zu
bilden.
Zu § 10: VORGÄRTEN
Die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten trägt zu einer stadtgestalterischen Belebung der
Übergangszone zwischen Haus und öffentlichem Straßenraum bei. Diesen Raum als Lager- oder
Arbeitsfläche zu benutzen, beeinträchtigt den Gesamteindruck des raumbildende Rahmens
(Gebäudekante und Straßenraum) und läuft oft auf eine Verunstaltung hinaus, die es zu
vermeiden gilt.
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