Hubland Nord - Wohngebiet an der alten Landebahn

Werbung
6,50
2,50
6,50
2,50
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 61
"Hubland Nord Wohngebiet an der alten Landebahn
westlich Elfer Weg"
4,00
3,50
4,50
5,00
3952
3,50
S B
U U
B S
SBG
FR
GH 15,0 m
NA
MI
Retentionsmulde
SBG
4,75
SBG
PLANSTRAS
4,00
4,00
SE NORD 9
3952
0,6
IV
TGa
1,6
a
FD
Retentionsmulde
4,00
SBG
SBG
(ROTTENDO
4,75
GH 20,0 m
WA
38,3m
GH 15,0 m
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 64
"Hubland Nord Öffentliche Parkanlage"
4,00
4,00
4,00
TGa
NA
Retentionsmulde
2,25
4,00
SBG
SBG
FR
0,4
1,6
IV - VI
o
TGa
FD
17,7m
3,0m
3,0m
Textliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-11 BauNVO)
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB, §§ 1-11 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet WA (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
1.1 Allgemeines Wohngebiet
1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind Vorhaben nach § 4 BauNVO zulässig. Abweichend sind die folgenden Ausnahmen
nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO nicht zulässig: Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
1.1.2 Mindestens 50 % der im Allgemeinen Wohngebiet errichteten Wohneinheiten müssen den Anforderungen der
sozialen Wohnraumförderung entsprechen.
WA
MI
Mischgebiet MI (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 BauNVO)
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)
z.B.
0,4
zulässige Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)
z.B.
1,6
zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO)
z.B.
IV
zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)
z.B.
IV - VI zulässige Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO)
1.2 Mischgebiet
1.2.1 Im Mischgebiet sind Vorhaben nach § 6 BauNVO zulässig. Abweichend sind die folgenden Nutzungen nach
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 und Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten.
1.2.2 Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen und insgesamt eine
Verkaufsfläche von maximal 400 m2 nicht überschreiten.
1.2.3 Im Erdgeschoss sind keine Wohnnutzungen zulässig.
1.2.4 Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen, Büro- und Verwaltungsnutzungen, Räume für freie
Berufe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig.
6.3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
6.3.1 Bilanzierung des Eingriffs gemäß Bayer. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Für den durch die geplante bauliche Nutzung verursachten Eingriff in Natur und Landschaft wurde gemäß Bayer.
Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ein Ausgleichsflächenbedarf in Höhe von 3.410 m2 ermittelt.
6.3.2 Ermittlung der naturschutzfachlichen Aufwertung durch Entsiegelung
Durch festgesetzte Gestaltungsmaßnahmen in öffentlichen Grünflächen, die zur dauerhaften Entsiegelung von im
Bestand als versiegelt vorhandenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes führen,
wurde ein Entsiegelungs- und Aufwertungspotenzial in Höhe von 1.900 m2 ermittelt. Methodik und Ermittlung sind
im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt.
6.3.3 Naturschutzfachliche Kompensationsbilanz
Die Kompensationsbilanz nach Gegenrechnung des ermittelten Ausgleichsbedarfs gemäß Bayer. Leitfaden zur
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (s. 6.3.1) mit dem ermittelten Entsiegelungs- und Aufwertungspotential durch
Entsiegelungsmaßnahmen (s. 6.3.2) ergibt einen Flächenwert in Höhe von 1.510 m2. Dieser Flächenwert wird
innerhalb des Geltungsbereiches der 89. Flächennutzungsplanänderung durch Flächenentsiegelungsmaßnahmen
an anderer Stelle kompensiert. Methodik und Ermittlung sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt.
7.
7.1
z.B GH15,0m zulässige Gebäudehöhe als Höchstmaß in Meter (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)
3.
o
offene Bauweise (§ 22 BauNVO)
a
abweichende Bauweise gemäß textlicher Festsetzungen (§ 22 BauNVO)
Baugrenze (§ 23 BauNVO)
Baulinie (§ 23 BauNVO)
4.
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)
Gemeinbedarfsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 6 BauGB)
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
5.
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§ 16 bis 21a BauNVO und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)
2.1
Grundflächenzahl
Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige GRZ durch die Grundflächen von baulichen
Anlagen die vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen und durch die das Grundstück lediglich unterbaut
wird, z.B. Tiefgaragen, bis zu eines GRZ-Werts von 0,75 überschritten werden kann.
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
2.2 Geschossflächenzahl
2.2.1 Zur Ermittlung der GFZ werden gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO Flächen für Tiefgaragen nicht angerechnet.
2.2.2 Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich in der zu Ihnen gehörenden Treppenräumen und Umfassungswände sind gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl mitzurechnen.
2.3 Höhenbezugspunkt
2.3.1 Als maximal zulässige Gebäudehöhe gemäß § 18 BauNVO gilt das Maß zwischen dem unteren und oberen
Höhenbezugspunkt.
2.3.2 Der obere Höhenbezugspunkt ist bei Flachdächern der oberste Abschluss der Wand (Abschluss Attika), bei
Pultdächern oder Satteldächern der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut.
2.3.3 Der untere Höhenbezugspunkt ist die Oberkante der geplanten Erschließungsstraße bzw. des geplanten
Erschließungsweges. Der untere Höhenbezugspunkt wird in der Gebäudemitte senkrecht zum Gebäude an der
zur öffentlichen Straße oder zum öffentlichen Weg zugewandten Wand gemessen.
Verkehrsfläche
2.4
Gebäudesockel
Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist an der zur Erschließungsstraße zugewandten Wand ein
Gebäudesockel mit einer Höhe von maximal 1,20 m zwischen Straßenoberkante und der Oberkante des
Fertigfußbodens im Eingangsgeschoss zulässig.
2.5
Überhöhte Bauteile
Über die Gebäudehöhe herausragende untergeordnete Bauteile wie offen gestaltete Absturzsicherungen, Abgas-/
Abluftrohre sowie Treppentürme und Aufzugüberfahrten sind ausnahmsweise zulässig bis zu einer maximalen
Bauteilhöhe von 2,00 m und einer Gesamtfläche der überhöhten Bauteile von maximal 10 % der Dachfläche.
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg
FR
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Für motorisierten Verkehr überfahrbarer Stadtteil-/
Quartiersplatz - verkehrsberuhigt
Straßenbegrenzungslinie einschließlich Begrenzung von zweckgebundenen Erschließungsflächen und
straßenbegleitender Grünflächen
6.
Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
3.
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Straßenbegleitgrün
3.1
3.2
Bauteile unter der Geländeoberkante (z.B. Tiefgaragen) bleiben bei der Festsetzung der Bauweise unberücksichtigt.
Im Mischgebiet ist eine offene Bauweise, abweichend von § 22 Abs. 1 BauNVO, mit mehr als 50 m ist zulässig.
Parkanlage
4.
Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr. 4, 11 und 14 BauGB i.V.m. §§ 14, 23 Abs. 5 BauNVO)
Öffentliche Grünfläche
SBG
7.
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
Pflanzbindung, am Standort zu erhaltender Baum
Pflanzgebot Baum mit Standortbindung
Pflanzgebot Baum ohne Standortbindung
8.
NA /
TGa
Sonstige Planzeichen
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen (NA) und Tiefgaragen (TGa) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB)
4.1 Nebenanlagen
4.1.1 Nebenanlagen wie z.B. Einhausungen für Fahrräder und Müllcontainer, sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den mit „NA“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 3,00 m und eine Fläche
von 12 m² nicht überschreiten.
4.1.2 Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind grundsätzlich unzulässig.
4.2 Stellplätze
4.2.1 Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind PKW-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Die
Tiefgaragen müssen innerhalb der zulässigen bebaubaren Fläche oder in der mit "TGa" gekennzeichneten Fläche
liegen. Sie dürfen nicht mehr als 1,20 m über die Geländeoberkante herausragen.
4.2.2 Auf der Gemeinbedarfsfläche sind ausschließlich offene Stellplätze zulässig.
4.2.3 Im gesamten Geltungsbereich sind Garagen und Carports ausgeschlossen.
Mit Geh- u. Fahrrechten zu Gunsten der Stadt Würzburg zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 u. Abs. 6 )
5.
Aufschüttungen für die Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
Abgrabungen für die Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB)
TGa
Nur Tiefgaragen zulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)
FD
Nur Flachdächer zulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO)
2
3
4
5
6
7
Nutzungsschablone
1: Art der baulichen Nutzung
2: Grundflächenzahl GRZ
4: Zahl der Vollgeschosse
6: Tiefgaragen
II
Zeichnerische Hinweise
1
1234
3: Geschossflächenzahl GFZ
5: Bauweise
7: Dachform
bestehende Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
bestehende Hauptgebäude
geplante Haupt- und Nebengebäude
geplante Straßenaufteilung mit symbolischer Darstellung (Fahrbahn, Stellplatz, Gehweg)
geplante Grundstücksgrenze
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1, Nr. 15, Nr. 20, 25 BauGB)
5.1 Allgemeine Festsetzungen
5.1.1 Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzflächen sind im Sinne der schematischen Planeinzeichnung und gemäß
den textlichen Festsetzungen mit Einzellaubbäumen zu bepflanzen und dauernd zu erhalten.
5.1.2 Die anzupflanzenden Bäume sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Vegetationsperioden fachgerecht zu pflegen
und bei Ausfällen innerhalb eines Jahres nach Rodung oder Abgang gleichwertig zu ersetzen.
5.1.3 Pflanzqualitäten: - Bäume (groß- und mittelkronig) als Hochstamm, 3x verpflanzt, 18/20 cm Stammumfang
- Sträucher als Solitärgehölze, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Höhe 150-200 cm
5.1.4 Die Baumgruben sind gemäß FLL-Vorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau)
mit einem durchwurzelbaren Raum von mindestens 12,00 m3 herzustellen.
5.2 Im Straßenraum auf öffentlichen Flächen und Grünflächen (Straßenbegleitgrün (SBG))
5.2.1 Pflanzgebot mit und ohne Standortbindung, gemäß Planeinzeichnung, Baumpflanzungen in Verkehrsflächen und
Straßenbegleitgrün.
5.2.2 Im Rahmen der Umsetzung darf bei den festgesetzten Pflanzgeboten mit Standortbindung von der dargestellten
Position nicht abgewichen werden.
5.2.3 Die Artenauswahl der Straßenbäume erfolgt durch das Gartenamt in Anlehnung an das Gestaltungshandbuch.
5.2.4 Pflanzqualitäten für Straßenbäume mind. Hochstamm, 3x verpflanzt, 18/20 cm Stammumfang
5.2.5 Die Bäume sind in eine mindestens 12,00 m² große Baumscheibe zu pflanzen, die mit durchwurzelbarem Substrat
herzustellen ist. Mindestens 6,00 m² sind vollständig von Versiegelung freizuhalten und zu begrünen, die übrigen
Flächen sind dauerhaft wasserdurchlässig (z.B. Rasenfugenpflaster) und unter Anwendung eines fachgerechten
verdichtungsfähigen Baumsubstrates herzustellen. Im Bereich der offenen Baumscheiben ist eine Einfahrt auf die
angrenzenden Grundstücke nicht zulässig. Der Stammbereich ist bei Gefährdung durch geeignete Maßnahmen zu
sichern. Offene Baumscheiben sind vor dem Überfahren zu schützen.
5.2.6 Die offenen Baumscheiben sind als Rasenfläche zu begrünen.
5.2.7 Innerhalb der straßenbegleitenden Grünfläche (SBG), die nördliche an das Allgemeine Wohngebiet anschließt,
ist eine Versiegelung von bis zu 40 % der Fläche für Grundstückseingänge und Feuerwehrzufahrten bzw.
Feuerwehraufstellflächen zulässig.
7.2
IV
139,0m
4,5m 5,0m
2,5m
12,0m
0,4
1,6
IV - VI
o
TGa
FD
110,0m
1.
Maße in Meter
5.3 Für öffentliche Grünflächen (Parkanlagen)
5.3.1 Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind dauerhaft zu begrünen und weitestgehend von Versiegelung
freizuhalten. Fuß- und Radwege sind zulässig.
Geltungsbereich angrenzender Bebauungspläne
5.4 Für private Grünflächen und Gemeinbedarfsflächen
5.4.1 Pflanzgebot Baum ohne Standortbindung: Pro 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, berechnet
anhand der GRZ und zulässiger Erhöhung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, ist mindestens ein standortgerechter
Laubbaum der Auswahlliste A (großkronige Bäume) und Auswahlliste B (mittelkronige Bäume) zu pflanzen. Zu
erhaltene Bäume sind auf diese Festsetzung anrechenbar.
5.4.2 Mindestens 25 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, berechnet anhand der GRZ und zulässiger Erhöhung
nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, sind mit standortgerechten Sträuchern entsprechend Auswahlliste C (Gehölze)
und Auswahlliste E (Schnitthecken) zu begrünen.
5.4.3 Artenauswahl gemäß Listen: Mit (Q) gekennzeichnete Gehölze gehören zu den Quartiersleitarten und sollen
bevorzugt eingesetzt werden. Für den Geltungsbereich gilt folgendes Quartier: Bäume am Parkrand.
5.4.4 Tiefgaragendächer und vollständig unterirdisch liegende Geschosse sind mit einer Bodensubstratschicht von
mindestens 0,50 m bis 0,80 m zu überdecken und gemäß den Festsetzungen zu bepflanzen. Ausgenommen sind
Flächen für Aufbauten und -austritte, Freisitze und Fluchtwege, technische Einrichtungen sowie für Belichtungsflächen. Die Oberkanten der Überdeckung sind allseitig niveaugleich an das umgebende Gelände anzuschließen.
6.
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1, Nr. 20 BauGB)
6.1
Ausgleichsfläche in öffentlicher Grünfläche
Aufgrund der zu fällenden Bestandsbäume ist in den neu anzulegenden öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich
mindestens eine Gesamtanzahl von 17 groß- bis mittelkronigen Bäumen zu pflanzen.
6.2 Konfliktmindernde Maßnahmen u. Ausgleichsmaßnahmen aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
6.2.1 Gehölzrodung und –rückschnittmaßnahmen sind auf die Zeiträume außerhalb der Brutzeit gemäß § 39 Abs. 5
BNatSchG (nicht vom 01.03. bis 30.09) zu beschränken. Die Rodung von Großbäumen ist wegen ihrer möglichen
Bedeutung als Sommerquartier für Fledermäuse auf den Zeitraum von November bis Ende Februar zu beschränken.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Die Gebäude und bauliche Nebenanlagen innerhalb der einzelnen Baufelder müssen in Bezug auf Architektur,
Fassade und Dacheindeckung als gestalterische Einheit wahrnehmbar sein.
1.1 Dachformen, Dachaufbauten und Dachgestaltung
1.1.1 Für alle Gebäude sind nur Flachdächer mit Attika und einer Dachneigung von maximal 5° zulässig.
1.1.2 Nebenanlagen und untergeordnete Anbauten sind mit Flachdächern mit einer Neigung von maximal 10°
auszuführen.
1.1.3 Dächer aller baulichen Anlagen ab 10,00 m2 Grundfläche sind extensiv zu begrünen. Als Mindestanforderung ist eine
Extensivbegrünung mit 10 cm starker, strukturstabiler Vegetationsschicht als Gras-Stauden-Begrünung herzustellen.
Ausgenommen sind Flächen für Dachaufbauten und -austritte, Freisitze und Fluchtwege, technische Einrichtungen,
Photovoltaik- und solarthermische Anlagen sowie für Belichtungsflächen.
1.1.4 Aufgeständerte solarthermische Anlagen und Photovoltaikanlagen sind zulässig, wenn sie so angeordnet werden,
dass sie vom angrenzenden öffentlichen Raum nicht wahrnehmbar sind.
1.2 Fassadengestaltung
1.2.1 Bei der Gestaltung der Fassaden der Gebäude und Nebenanlagen sowie der untergeordneten Fassadenteile sind
hochglänzende und spiegelnde Anstriche sowie hochglänzende und spiegelnde Metall- und Kunststoffteile unzulässig. Als Fassadenfarben sind grelle Farben in Anlehnung an z.B. RAL-Farben Nr. 1003 Signalgelb, RAL-Farbe
Nr. 2010 Signalorange, RAL- Farbe 3001 Signalrot, RAL-Farbe Nr. 4008 Signalviolett, RAL-Farbe Nr. 5005
Signalblau unzulässig.
1.2.2 Farben und Materialien sind aufeinander abzustimmen. Farbliche Akzente im Bereich von Fassadenöffnungen und
untergeordneten Bauteilen (Loggien, Fenstern, usw.) oder für einzelne Geschossebenen sind zulässig.
1.2.3 Fensterlose Wandabschnitte ab einer Breite von 20 m bzw. einer Fläche ab 150 m2, mit Ausnahme von
Glasfassaden, sind mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen entsprechend Pflanzliste D ggf. mittels
Rankhilfen zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
1.2.4 Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind architektonisch in die Fassadengestaltung zu integrieren.
1.2.5 Antennen und Parabolspiegel sind nur zulässig, wenn sie so angebracht werden, dass sie aus dem öffentlichen
Raum nicht einsehbar sind.
1.2.6 Nebenanlagen sind in Material und Farbe auf die Hauptgebäude oder der untergeordneten Fassadenteile und
-elemente abzustimmen und sollen sich dem Hauptgebäude gestalterisch unterordnen. Sie können auch mit
Hecken und Rankpflanzen eingegrünt werden
1.3 Werbeanlagen
1.3.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude, auf der öffentlichen Erschließungsstraße zugewandten Seite, zulässig.
Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind unzulässig.
1.3.2 Die Fläche einer Werbeanlage darf nicht mehr als 4,00 m Länge und eine Gesamthöhe von 0,80 m überschreiten.
Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben, Einzelsymbole oder eigenem Trägermaterial zulässig. Werbeanlagen
dürfen nur horizontal angeordnet sein. Werbeausleger, die im rechten Winkel zur Fassade angebracht werden,
dürfen eine max. Gesamtausladung von 0,80 m und eine Ansichtsfläche von 0,70 m2 sowie eine Dicke von 0,16 m
nicht überschreiten.
1.3.3 An einem Gebäude sind die Werbeanlagen in Gestaltung, Farbe und Größe aufeinander abzustimmen. Die
Gesamtfläche der Werbeanlagen an Gebäuden darf 10 % der Wandfläche, an der sie angebracht sind, nicht
überschreiten. Bei Schriftzügen aus Einzelbuchstaben ist die Fläche nach ihren Außenmaßen zu ermitteln.
1.3.4 Werbeanlagen an Gebäuden sind nur im Bereich des Erdgeschosses und bis unterhalb der Fensterbrüstung des
ersten Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu 4,00 m über der Geländeoberfläche zulässig.
1.4 Einfriedungen
1.4.1 Zur Einfriedung und Gliederung der Grundstücke sind Hecken mit Gehölzen gemäß Pflanzliste E (Schnitthecken) bis
zu einer Höhe von 1,20 m sowie verputzte Mauern oder Mauern aus Naturstein oder Sichtbeton bis zu einer Höhe
von 0,60 m zulässig. Werden Hecken und Mauern kombiniert, so darf die Gesamthöhe von 1,20 m sowie der
Höhenanteil der Mauer die Hälfte der Gesamthöhe nicht überschreiten. Sonstige Einfriedungen, insbesondere mit
Stacheldraht, sind unzulässig.
1.4.2 Eine Durchgängigkeit von den Erschließungsstraßen bzw. öffentlichen Fußwegen zum südlich benachbarten
Parkgelände muss gewährleistet werden.
1.5
Anlagen für die Abfallbeseitigung
Abfallsammelanlagen auf privaten Grundstücken sind einzuhausen oder in die Gebäude zu integrieren, so dass die
Behälter vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind.
2.
Tiefe der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz. 3 BayBO i. V. mit Art. 81 Abs. 2 BayBO u. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)
2.1
Anwendung der Abstandsflächen
Durch die Festsetzung der Baugrenzen und der zulässigen maximalen Gebäudehöhen findet gemäß Art. 6 Abs. 5
Satz 3 BayBO die Festsetzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO keine Anwendung.
2.2
Abweichungen im Allgemeinen Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet müssen nach Westen, Norden und Osten mindestens 3 m und nach Süden abweichend
von Art. 6 Abs. 5 BayBO mindestens 1,5 m Grenzabstand eingehalten werden.
3.
Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
(Art. 63 BayBO i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO und § 17 Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg)
3.1
Reduktion bei Car-Sharing
Gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBO i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und § 1 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg
wird im Wohngebiet eine reduzierte PKW-Stellplatzzahl wie folgt festgesetzt: Im Zusammenhang mit einer
Maßnahme des Mobilitätsmanagements „Car-Sharing“ für Mieter ist eine Reduzierung von 7 PKW-Stellplätzen je
angebotenem Car-Sharing-Auto bis maximal 42 Stellplätzen zulässig. Sonstige Regelungen der städtischen
Stellplatzsatzung bleiben hiervon unberührt.
3.2
4.
Stellplatzgestaltung
PKW-, Motorrad- und Fahrradstellplätze sind in das Gesamtkonzept zu integrieren und einheitlich zu gestalten.
Aufschüttungen und Abgrabungen
Aufschüttungen und Abgrabungen sind im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet maximal bis zu einer Höhe
bzw. Tiefe von 0,75 m über bzw. unter dem Bezugspunkt zulässig. Bezugspunkt ist die voraussichtliche
mittlere Höhe der vor dem Grundstück liegenden fertig gestellten Erschließungsstraße bzw. des fertig gestellten
Erschließungsweges, jeweils gemessen am höchsten Punkt der Aufschüttung senkrecht zur Grenze des
Baugrundstückes. Im Bereich von Spielflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig, soweit sie der
Gestaltung und Funktionalität von Spielbereichen dienen.
3,0m
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 64
"Hubland Nord Öffentliche Parkanlage"
V
Textliche Hinweise
VI
1.
Gestaltungshandbuch
Für die Gestaltung der baulichen Anlagen und der Freiflächen ist das "Hubland Gestaltungshandbuch für Bauherren
Investoren und Architekten" der Stadt Würzburg zu beachten.
Mit (Q) gekennzeichnete Gehölze gehören laut Gestaltungshandbuch zu den Quartiersleitarten und sollen bevorzugt
eingesetzt werden. (H = einheimische Arten)
2.
2.1
2.2
2.3
Stellplätze
Soweit in diesem Bebauungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt für die Herstellung von
Stellplätze für Kfz, Motorräder und Fahrräder die Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg in ihrer aktuell gültigen
Fassung.
Die festgesetzte Reduzierung von PKW-Stellplätzen ist auf dem Stellplatzberechnungsschlüssel der städtischen
Stellplatzsatzung anzuwenden. Die Vorraussetzungen für die Plausibilität eines geringeren PKW-Stellplatzbedarfes
innerhalb des geplanten Wohnprojektes und für eine effektive Entlastung der angrenzenden öffentlichen Straßen
vom ruhenden Verkehr, werden durch Verpflichtungen des Bauherrens zum Mobilitätsmanagement „Car-Sharing“ im
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert.
Die Oberflächen offener Stellplätze sind offenporig zu gestalten.
3.
Freiflächengestaltung
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan, erstellt durch einen Fachplaner (Landschaftsarchitekten),
im Maßstab 1:200 beizufügen. Aus dem Freiflächengestaltungsplan muss der Nachweis der zu erbringenden
Auflagen prüfbar hervorgehen.
4.
4.1
Brandschutz
Für das Plangebiet ist eine Löschwasserversorgung über Hydranten sicherzustellen. Bei der Planung sind die
Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Arbeitsblätter W405,
W331 und W 400-1 zu beachten. Die Mindest-Löschwassermenge muss 96m³/h über eine Zeitdauer von mind. 2
Stunden betragen.
Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes muss jederzeit eine Zufahrt in die Parkanlage und in
die Planstraße Nord 9 (Fuß- und Radweg) möglich sein. Bei der Planung von Erschließungs- und Versorgungsmaßnahmen, Zufahrtsmöglichkeiten und Sperrvorrichtungen ist das Amt für Zivil- und Brandschutz zu beteiligen.
4.2
Örtliche Bauvorschriften
Auf Landesrecht beruhende Regelungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit Art. 81 BayBO)
Regenwasser-Retentionsmulde
0,0m
Passive Schallschutzmaßnahmen
Im Plangebiet liegen aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms während der Nacht Überschreitungen des
Orientierungswertes der DIN 18005 vor, aufgrund dessen sind an den Wohnnutzungen die Anforderungen an die
Schalldämmmaße der Außenbauteile gem. DIN 4109, alternativ gem. VDI 2719, auszulegen. Für die Dimensionierung ist der maßgebliche Außenlärmpegel aus den im schalltechnischen Gutachten Y0037/011-02 vom
02.04.2015 aufgezeigten Beurteilungspegeln zu ermitteln. Schlafräume sind an den dem Schall abgewandten
Gebäudefassaden anzuordnen oder mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, die den
Anforderungen an die Luftschalldämmung der jeweiligen Fenster entsprechen. Für alternative Ausführungen ist der
Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Nachweis über gleichwertigen Schallschutzwirkungen zu führen.
Für das Mischgebiet und die Gemeinbedarfsfläche ist bei der Ansiedlung von lärmrelevanten Nutzungen im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit mit angrenzenden zu
schützenden Nutzungen durch qualifizierte Gutachten zu erbringen.
2,50
WA
1,5m
III
6,50
2,25
GH 20,0 m
1,5m
Zeichnerische Festsetzungen
QUARTIERSPLATZ
4,75
4,00
105,3m
I
2,50
4,00
SBG
RFER STR.
)
3,0m
4,00
Retentionsmulde
2,50
6,50
2.25
34,5m
STADTTEILPLATZ
2,50
2,25
2,50
R ST
R.)
Steg
ORFE
6,50
2,50
4,00
TEND
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 62
"Hubland Nord Wohngebiet an der alten Landebahn
östlich Elfer Weg"
SE NORD 8
Steg
(ROT
PLANSTRAS
S B
U U
B S
2,50
6,50
6,50
3,0m
m
34,5m
B
U
S
S
U
B
GH 15,0
1,50
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 64
"Hubland Nord Öffentliche Parkanlage"
1,50
6,50
4,00
6,50
5,00
SE NORD 7
3,0m
GH 15,0
4,50
Steg
3,50
PLANSTRAS
38,7m
4,00
6,50
1,50
D 1
3,0m
1,50
NOR
PLANSTRAS
SSE
3,0m
STRA
25,9m
PLAN
m
4,00
6,50
6,50
SE NORD 6
2,50
3,50
5,00
2,50
4,00
4,50
6,50
Angrenzender Bebauungsplan
FRAUENLAND 58
"Hubland Nord Wohngebiet am Rottendorfer Tor"
SE NORD 5
PLANSTRAS
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
6.
6.1
6.2
6.3
7.
7.1
7.2
Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Fernwärme, Gas, Telekommunikation und Wasser
Im Zuge der Neuerschließung sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der
Ver- und Entsorgungsleitungen vorzusehen.
Die Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser erfolgt im Geltungsbereich durch Fernwärme. Das
Fernwärmenetz wird innerhalb des Geltungsbereichs im Rahmen der Erschließungsplanung neu erstellt. Ausnahmen
vom Versorgungsnetz können bei Nachweis einer besseren Energieeffizienz im Einzelfall zugelassen werden.
Auf die vorhandenen, der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen ist bei der Planung Rücksicht zu nehmen
(Vermeidung von Beschädigungen, uneingeschränkte Zugänglichkeit, Anzeige der Bauausführung). Es sind die
Leitungsschutzanweisung der Betreiber zu beachten.
Grünflächen sind von Versorgungsleitungen möglichst frei zu halten.
Zwischen geplanten Gebäuden oder Baumstandorten und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind
Schutzabstände von mind. 2,50 m einzuhalten (vgl. Merkblatt R2 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der
FGSV Nr. 939, Gemeinschaftsausgabe mit DWA und DWGW, Ausgabe 2013). Andersfalls sind bereits beim Einbau
der Leitung entsprechende Maßnahmen vorzusehen (vgl. DVGW Regelwerk).
Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
Alles anfallende Schmutzwasser ist nach den Vorgaben der Entwässerungssatzung der Stadt Würzburg (EWS)
sowie nach den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen über ausreichend bemessene, den heutigen
Erfordernissen der Abwassertechnik entsprechenden Leitungen, Kanäle, Bauwerke zum Sammelklärwerk der Stadt
Würzburg abzuleiten.
Anfallendes Niederschlagswasser ist nach der EWS auf den anzuschließenden Grundstücken zu bewirtschaften und
zu beseitigen, soweit dies ordnungsgemäß möglich ist. Aufgrund der Bodenverhältnisse im Plangebiet kann die
Versickerung von Oberflächenwasser nicht empfohlen werden.
Anfallendes Regenwasser auf öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts dezentral, soweit ordnungsgemäß möglich, zu bewirtschaften.
Abfallbeseitigung
Entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Würzburg ist für ausreichend befestigte und geeignete
Standorte der Abfallbehältnisse zu sorgen. Die Standorte müssen die getrennte Erfassung von Papier, Bioabfällen,
Verpackungen und Restmüll erlauben.
Die Standorte dürfen nicht mehr als 15 m von der Straße entfernt sein, die von der Müllabfuhr angefahren werden.
Der Zugang am Standort muss frei zugänglich, ohne Stufen und ohne größeres Gefälle sowie ausreichend breit sein
(im Einzelnen siehe § 15 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Würzburg).
8.
Denkmalschutz
Gemäß § 8 Abs. 1-2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz sind bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von
Bodenaltertümern und Denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle
Würzburg, zu melden. Des Weiteren sollte vor Beginn der Aushubarbeiten das Landesamt für Denkmalpflege
verständigt werden.
9.
Bodensicherung und Altablagerungen
9.1
Zur Sicherung und fachgerechten Lagerung vom Oberboden wird bei allen Baumaßnahmen und bei Veränderungen
der Geländegestalt auf DIN 18915 verwiesen.
9.2 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF)
9.2.1 Im Plangebiet werden bis zur Baufreigabe im Zuge einer vorlaufenden Baufeldfreimachung (Gebäudeabbruch,
Geländeentsiegelung) Bodensanierungen durchgeführt, damit ist nach deren Abschluss der Baugrund in Bezug auf
die bekannten Bodenbelastungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser altlastenfrei. Auf die Berichte der
ARGE WÜKON vom 17.04. und 18.08.2014 wird hingewiesen.
9.2.2 Die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze wurden bisher nicht detailliert untersucht. Nach derzeitigem
Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung der beiden Wirkungspfade
Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich werden.
Eingriffe in den Boden im Plangebiet sollten jedoch vorsorglich durch einen Schadstoffgutachter nach § 18
BBodSchG begleitet werden.
9.2.3 Weitere nach der Bodensanierung bekannt werdende, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen
Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des
Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.
9.3 Kampfmittelbelastung
9.3.1 Das Plangebiet ist Teil der ehemaligen Leighton Kaserne, welche über einen Zeitraum von über 200 Jahren
militärisch genutzt wurde. Für die Kampfmittelbelastung ist vor allem der Zeitabschnitt ab 1935 von Bedeutung. Die
Kampfmittelbelastungen resultieren aus dem militärischen Regelbetrieb durch Deutsche Luftwaffe und US-Army,
Luft- und Bodenangriffen im Zweiten Weltkrieg sowie der Sprengung des deutschen Munitionslagers auf dem
Kürnacher Berg.
9.3.2 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt entsprechend dem Kampfmittelräumkonzept der ARGE WÜKON
vom 06.06.2014 innerhalb der Räumfläche RF 3 – Startbahn. Die Maßnahmen zur Räumung der Kriegsaltlast auf
der Räumfläche RF 3 werden im Rahmen der Baulandentwicklung bis zur Baufreigabe durchgeführt. Danach kann
die Fläche als kampfmittelfreie Fläche bezeichnet werden. Für die übrigen Flächen hat sich der Kampfmittelverdacht
nicht bestätigt. Trotzdem wird vorsorglich bei Erdbaumaßnahmen die Begleitung der Maßnahme durch einen
Feuerwerker empfohlen.
10.
Pflanzenlisten
Liste A - Großkronige Bäume in Sorten
Prunus avium
Vogelkirsche (Q)
am Parkrand
Acer platanoides
Spitzahorn (H)
Acer pseudoplatanus
Bergahorn (H)
Aesculus carnea
Rosskastanie
Catalpa bignonioides
Trompetenbaum
Fagus sylvatica
Rotbuche (H)
Juglans regia
Walnussbaum
Liriodendron tulipifera
Tulpenbaum
Paulownia tomentosa
Blauglockenbaum
Quercus petraea
Trauben-Eiche (H)
Quercus robur
Stieleiche (H)
Tilia cordata
Winterlinde (H)
Tilia platyphyllos
Sommerlinde (H)
Ulmus glabra
Bergulme (H)
Liste B - Mittelkronige Bäume in Sorten
Sorbus domestica
Speierling (Q)
am Parkrand
Acer campestre
Feldahorn (H)
Alnus cordata
Herzblättrige Erle (H)
Carpinus betulus
Hainbuche (H)
Magnolia soulangeana
Tulpen-Magnolie
Malus floribunda
Zierapfel
Prunus avium
Vogelkirsche (H)
Prunus yedoensis
Tokyo-Kirsche
Pyrus pyraster
Holzbirne (H)
Sorbus aucuparia
Eberesche (H)
Sorbus domestica
Speierling (H)
Liste C - Gehölze in Sorten
Prunus domestica
Hauspflaume (Q)
am Parkrand
Buddlexja davidii
Schmetterlingsstrauch/Sommerflieder
Cornus mas
Kornelkirsche (H)
Cornus sanguinea
Blutroter Hartriegel (H)
Corylus avellana
Wald-Haselnuss (H)
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn (H)
Deutzia gracilis
Maiblumenstrauch/ Deutzie
Kolkwitzia amabilis
Perlmuttstrauch
Ligustrum vulgare
Liguster (H)
Prunus cerasifera
Pflaumenkirsche
Prunus padus
Echte Traubenkirsche (H)
Prunus spinosa
Schlehdorn/ Schwarzdorn (H)
Rosa canina
Hundsrose (H)
Rosa rubiginosa
Weinrose (H)
Rosa pimpinellifolia (spinosissima)
Bibernellrose (H)
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder (H)
Salix caprea
Salweide (H)
Salix cinerea
Grauweide (H)
Salix daphnoides
Reifweide (H)
Salix purpurea Nana
Purpurweide Nana (H)
Salix viminalis
Korbweide (H)
Spiraea arguta
Schneespiere/Silberspiere
Syringa vulgaris
Gemeiner Flieder
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
Viburnum opulus
Wasser-Schneeball (H)
Regionaltypische Obstgehölze: Sortenempfehlung über Landschaftspflegeverband Würzburg e.V.
Liste D - Kletterpflanzen in Sorten
Aristolochia macrophylla
Großblättrige Pfeifenwinde
Celastrus orbiculatus
Baumwürger
Clematis montana
Bergwaldrebe
Hedera helix
Efeu (H)
Humulus lupulus
Hopfen (H)
Hydrangea petiolaris
Kletter-Hortensie
Lonicera caprifolium
Jelängerjelieber (H)
Parthenocissus quinquefolia
Wilder Wein
Polygonum aubertii
Schlingknöterich
Vitis vinifera
Weinrebe
Wisteria floribunda
Japanischer Blauregen
Liste E - Schnitthecken in Sorten
Acer campestre
Feldahorn (H)
sommergrün
Berberis thunbergii
Hecken-Berberitze
sommergrün
Buxus sempervirens
Buchs
immergrün
Carpinus betulus
Hainbuche
sommergrün (H), spät abwerfend
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn (H)
sommergrün
Fagus sylvatica
Rotbuche
sommergrün (H), Laub überwintert
Ligustrum vulgare
Liguster (H)
immergrün
Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung
"Hubland Nord - Wohngebiet an der alten Landebahn"
- Frauenland 60 für Teile der Flurstücke 3066, 3823, 3942, 3952 und 3972/2, für das Gebiet nördlich der
ehemaligen Landebahn und südlich der geplanten Gebiete am Elferweg und des geplanten
Wohngebietes am Kürnacher Berg, inklusive der Rottendorfer Straße bis zum Wohngebiet
am Rottendorfer Tor, einschließlich des ehemaligen Towers, in der Gemarkung Würzburg.
Schutz von Flora und Fauna bei Abriss- Bau- und Umbaumaßnahmen
10.1 Zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist die DIN18920 zu
beachten.
10.2 Für Abriss- und Umbaumaßnahmen an Gebäuden sind bis zum Ende des Jahres 2016 aufgrund der derzeitigen
Kenntnisse keine artenschutzrechtlichen Tatbestände für Fledermäuse zu erwarten. Ab dem Jahr 2017 ist vor dem
Abriss von Gebäuden zu überprüfen, ob sich Fledermäuse im Gebäude befinden. Sollten Tiere in diesen Gebäuden
Unterschlupf gefunden haben, so ist die Untere Naturschutzbehörde umgehend zu informieren, um geeignete
Maßnahmen zum weiteren Vorgehen abzustimmen. Als Ersatz für verlorengehende Gebäudequartiere ist in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde das Anbringen von Fledermauskästen an den Außenwänden von
geeigneten Gebäuden vorzusehen.
10.3 Weiterhin ist vor dem Abriss von Gebäuden zu überprüfen, ob dort gebäudebrütende Vogelarten (v.a. Gartenrotschwanz, ggf. auch Dohle, Turmfalke, Mauersegler und Rauchschwalbe) brüten. Sollten Tiere nachgewiesen
werden, so ist die Untere Naturschutzbehörde umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der speziellen Ansprüche der betroffenen Arten, des Zeitplans und des geplanten Bauvorhabens
abzustimmen, um eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten auszuschließen.
10.4 Zum Schutz der Zauneidechse ist der Beginn (bzw. die Wiederaufnahme der Arbeiten nach längeren Arbeitspausen)
von Abrissarbeiten von Gebäuden bzw. von Ausbaumaßnahmen von derzeit befestigten Flächen auf den Zeitraum
zwischen April und September zu beschränken. Falls die Arbeiten außerhalb dieses Zeitraums begonnen werden, so
sind ggf. rechtzeitig vorher ergänzende Maßnahmen zum Schutz oder zur Vergrämung der Zauneidechse zu treffen.
NORDEN
M = 1:1000
Aufstellungsbeschluss vom:
2012-09-27
Auslegungsbeschluss vom:
2015-01-22
gez. Georg Rosenthal
Oberbürgermeister
gez. Christian Schuchardt
Oberbürgermeister
Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt
vom 2012-10-05
Nr. 230
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 (1) BauGB
mit 2013-07-01
in der Zeit vom: 2013-06-17
Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt
Nr. 135
vom 2013-06-14
Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt
vom 2015-01-30
Nr. 24
Öffentliche Auslegung gem. §3 (2) BauGB
in der Zeit vom: 2015-02-09
mit 2015-03-09
Satzungsbeschluss vom: 2015-07-30
Ausgefertigt:
gez.
gez.
Christian Schuchardt
Oberbürgermeister
Christian Schuchardt
Oberbürgermeister
Inkrafttreten gem. §10 BauGB.
Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt vom 2015-08-26
Prof. Dipl.-Ing. Martin Schirmer
Huttenstraße 4, 97072 Würzburg
2015-08-03
Nr. 195
gezeichnet: M. Stadthaus 27.08.14
gezeichnet: T. Jessen 08.08.14
bearbeitet: M. Stadthaus 27.08.14
bearbeitet: T. Jessen 08.08.14
geändert:
M. Stadthaus 28.11.14
M. Stadthaus 30.04.15
Textorstraße 14
97070 Würzburg
geändert:
T. Jessen 28.11.14
T. Jessen 30.04.15
Plannr.:
6.60
891 x 948
öffentlich
Herunterladen