6,50 2,50 6,50 2,50 Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 61 "Hubland Nord Wohngebiet an der alten Landebahn westlich Elfer Weg" 4,00 3,50 4,50 5,00 3952 3,50 S B U U B S SBG FR GH 15,0 m NA MI Retentionsmulde SBG 4,75 SBG PLANSTRAS 4,00 4,00 SE NORD 9 3952 0,6 IV TGa 1,6 a FD Retentionsmulde 4,00 SBG SBG (ROTTENDO 4,75 GH 20,0 m WA 38,3m GH 15,0 m Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 64 "Hubland Nord Öffentliche Parkanlage" 4,00 4,00 4,00 TGa NA Retentionsmulde 2,25 4,00 SBG SBG FR 0,4 1,6 IV - VI o TGa FD 17,7m 3,0m 3,0m Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-11 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB, §§ 1-11 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet WA (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO) 1.1 Allgemeines Wohngebiet 1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind Vorhaben nach § 4 BauNVO zulässig. Abweichend sind die folgenden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO nicht zulässig: Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 1.1.2 Mindestens 50 % der im Allgemeinen Wohngebiet errichteten Wohneinheiten müssen den Anforderungen der sozialen Wohnraumförderung entsprechen. WA MI Mischgebiet MI (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 BauNVO) 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) z.B. 0,4 zulässige Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) z.B. 1,6 zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) z.B. IV zulässige Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) z.B. IV - VI zulässige Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) 1.2 Mischgebiet 1.2.1 Im Mischgebiet sind Vorhaben nach § 6 BauNVO zulässig. Abweichend sind die folgenden Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 und Abs. 3 BauNVO nicht zulässig: Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten. 1.2.2 Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes dienen und insgesamt eine Verkaufsfläche von maximal 400 m2 nicht überschreiten. 1.2.3 Im Erdgeschoss sind keine Wohnnutzungen zulässig. 1.2.4 Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen, Büro- und Verwaltungsnutzungen, Räume für freie Berufe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig. 6.3 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 6.3.1 Bilanzierung des Eingriffs gemäß Bayer. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Für den durch die geplante bauliche Nutzung verursachten Eingriff in Natur und Landschaft wurde gemäß Bayer. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ein Ausgleichsflächenbedarf in Höhe von 3.410 m2 ermittelt. 6.3.2 Ermittlung der naturschutzfachlichen Aufwertung durch Entsiegelung Durch festgesetzte Gestaltungsmaßnahmen in öffentlichen Grünflächen, die zur dauerhaften Entsiegelung von im Bestand als versiegelt vorhandenen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes führen, wurde ein Entsiegelungs- und Aufwertungspotenzial in Höhe von 1.900 m2 ermittelt. Methodik und Ermittlung sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt. 6.3.3 Naturschutzfachliche Kompensationsbilanz Die Kompensationsbilanz nach Gegenrechnung des ermittelten Ausgleichsbedarfs gemäß Bayer. Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (s. 6.3.1) mit dem ermittelten Entsiegelungs- und Aufwertungspotential durch Entsiegelungsmaßnahmen (s. 6.3.2) ergibt einen Flächenwert in Höhe von 1.510 m2. Dieser Flächenwert wird innerhalb des Geltungsbereiches der 89. Flächennutzungsplanänderung durch Flächenentsiegelungsmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert. Methodik und Ermittlung sind im Umweltbericht zum Bebauungsplan dargelegt. 7. 7.1 z.B GH15,0m zulässige Gebäudehöhe als Höchstmaß in Meter (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 3. o offene Bauweise (§ 22 BauNVO) a abweichende Bauweise gemäß textlicher Festsetzungen (§ 22 BauNVO) Baugrenze (§ 23 BauNVO) Baulinie (§ 23 BauNVO) 4. Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB) Gemeinbedarfsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 u. Abs. 6 BauGB) Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 5. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB, §§ 16 bis 21a BauNVO und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) 2.1 Grundflächenzahl Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die zulässige GRZ durch die Grundflächen von baulichen Anlagen die vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen und durch die das Grundstück lediglich unterbaut wird, z.B. Tiefgaragen, bis zu eines GRZ-Werts von 0,75 überschritten werden kann. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB) 2.2 Geschossflächenzahl 2.2.1 Zur Ermittlung der GFZ werden gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO Flächen für Tiefgaragen nicht angerechnet. 2.2.2 Die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich in der zu Ihnen gehörenden Treppenräumen und Umfassungswände sind gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl mitzurechnen. 2.3 Höhenbezugspunkt 2.3.1 Als maximal zulässige Gebäudehöhe gemäß § 18 BauNVO gilt das Maß zwischen dem unteren und oberen Höhenbezugspunkt. 2.3.2 Der obere Höhenbezugspunkt ist bei Flachdächern der oberste Abschluss der Wand (Abschluss Attika), bei Pultdächern oder Satteldächern der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. 2.3.3 Der untere Höhenbezugspunkt ist die Oberkante der geplanten Erschließungsstraße bzw. des geplanten Erschließungsweges. Der untere Höhenbezugspunkt wird in der Gebäudemitte senkrecht zum Gebäude an der zur öffentlichen Straße oder zum öffentlichen Weg zugewandten Wand gemessen. Verkehrsfläche 2.4 Gebäudesockel Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist an der zur Erschließungsstraße zugewandten Wand ein Gebäudesockel mit einer Höhe von maximal 1,20 m zwischen Straßenoberkante und der Oberkante des Fertigfußbodens im Eingangsgeschoss zulässig. 2.5 Überhöhte Bauteile Über die Gebäudehöhe herausragende untergeordnete Bauteile wie offen gestaltete Absturzsicherungen, Abgas-/ Abluftrohre sowie Treppentürme und Aufzugüberfahrten sind ausnahmsweise zulässig bis zu einer maximalen Bauteilhöhe von 2,00 m und einer Gesamtfläche der überhöhten Bauteile von maximal 10 % der Dachfläche. Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg FR Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: Für motorisierten Verkehr überfahrbarer Stadtteil-/ Quartiersplatz - verkehrsberuhigt Straßenbegrenzungslinie einschließlich Begrenzung von zweckgebundenen Erschließungsflächen und straßenbegleitender Grünflächen 6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) 3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Straßenbegleitgrün 3.1 3.2 Bauteile unter der Geländeoberkante (z.B. Tiefgaragen) bleiben bei der Festsetzung der Bauweise unberücksichtigt. Im Mischgebiet ist eine offene Bauweise, abweichend von § 22 Abs. 1 BauNVO, mit mehr als 50 m ist zulässig. Parkanlage 4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs.1 Nr. 4, 11 und 14 BauGB i.V.m. §§ 14, 23 Abs. 5 BauNVO) Öffentliche Grünfläche SBG 7. Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) Pflanzbindung, am Standort zu erhaltender Baum Pflanzgebot Baum mit Standortbindung Pflanzgebot Baum ohne Standortbindung 8. NA / TGa Sonstige Planzeichen Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen (NA) und Tiefgaragen (TGa) (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) 4.1 Nebenanlagen 4.1.1 Nebenanlagen wie z.B. Einhausungen für Fahrräder und Müllcontainer, sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den mit „NA“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Sie dürfen eine Höhe von 3,00 m und eine Fläche von 12 m² nicht überschreiten. 4.1.2 Nebenanlagen für Kleintierhaltung sind grundsätzlich unzulässig. 4.2 Stellplätze 4.2.1 Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind PKW-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Die Tiefgaragen müssen innerhalb der zulässigen bebaubaren Fläche oder in der mit "TGa" gekennzeichneten Fläche liegen. Sie dürfen nicht mehr als 1,20 m über die Geländeoberkante herausragen. 4.2.2 Auf der Gemeinbedarfsfläche sind ausschließlich offene Stellplätze zulässig. 4.2.3 Im gesamten Geltungsbereich sind Garagen und Carports ausgeschlossen. Mit Geh- u. Fahrrechten zu Gunsten der Stadt Würzburg zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 u. Abs. 6 ) 5. Aufschüttungen für die Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB) Abgrabungen für die Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) TGa Nur Tiefgaragen zulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) FD Nur Flachdächer zulässig (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) 2 3 4 5 6 7 Nutzungsschablone 1: Art der baulichen Nutzung 2: Grundflächenzahl GRZ 4: Zahl der Vollgeschosse 6: Tiefgaragen II Zeichnerische Hinweise 1 1234 3: Geschossflächenzahl GFZ 5: Bauweise 7: Dachform bestehende Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer bestehende Hauptgebäude geplante Haupt- und Nebengebäude geplante Straßenaufteilung mit symbolischer Darstellung (Fahrbahn, Stellplatz, Gehweg) geplante Grundstücksgrenze Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1, Nr. 15, Nr. 20, 25 BauGB) 5.1 Allgemeine Festsetzungen 5.1.1 Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzflächen sind im Sinne der schematischen Planeinzeichnung und gemäß den textlichen Festsetzungen mit Einzellaubbäumen zu bepflanzen und dauernd zu erhalten. 5.1.2 Die anzupflanzenden Bäume sind für einen Zeitraum von mindestens 2 Vegetationsperioden fachgerecht zu pflegen und bei Ausfällen innerhalb eines Jahres nach Rodung oder Abgang gleichwertig zu ersetzen. 5.1.3 Pflanzqualitäten: - Bäume (groß- und mittelkronig) als Hochstamm, 3x verpflanzt, 18/20 cm Stammumfang - Sträucher als Solitärgehölze, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Höhe 150-200 cm 5.1.4 Die Baumgruben sind gemäß FLL-Vorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau) mit einem durchwurzelbaren Raum von mindestens 12,00 m3 herzustellen. 5.2 Im Straßenraum auf öffentlichen Flächen und Grünflächen (Straßenbegleitgrün (SBG)) 5.2.1 Pflanzgebot mit und ohne Standortbindung, gemäß Planeinzeichnung, Baumpflanzungen in Verkehrsflächen und Straßenbegleitgrün. 5.2.2 Im Rahmen der Umsetzung darf bei den festgesetzten Pflanzgeboten mit Standortbindung von der dargestellten Position nicht abgewichen werden. 5.2.3 Die Artenauswahl der Straßenbäume erfolgt durch das Gartenamt in Anlehnung an das Gestaltungshandbuch. 5.2.4 Pflanzqualitäten für Straßenbäume mind. Hochstamm, 3x verpflanzt, 18/20 cm Stammumfang 5.2.5 Die Bäume sind in eine mindestens 12,00 m² große Baumscheibe zu pflanzen, die mit durchwurzelbarem Substrat herzustellen ist. Mindestens 6,00 m² sind vollständig von Versiegelung freizuhalten und zu begrünen, die übrigen Flächen sind dauerhaft wasserdurchlässig (z.B. Rasenfugenpflaster) und unter Anwendung eines fachgerechten verdichtungsfähigen Baumsubstrates herzustellen. Im Bereich der offenen Baumscheiben ist eine Einfahrt auf die angrenzenden Grundstücke nicht zulässig. Der Stammbereich ist bei Gefährdung durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Offene Baumscheiben sind vor dem Überfahren zu schützen. 5.2.6 Die offenen Baumscheiben sind als Rasenfläche zu begrünen. 5.2.7 Innerhalb der straßenbegleitenden Grünfläche (SBG), die nördliche an das Allgemeine Wohngebiet anschließt, ist eine Versiegelung von bis zu 40 % der Fläche für Grundstückseingänge und Feuerwehrzufahrten bzw. Feuerwehraufstellflächen zulässig. 7.2 IV 139,0m 4,5m 5,0m 2,5m 12,0m 0,4 1,6 IV - VI o TGa FD 110,0m 1. Maße in Meter 5.3 Für öffentliche Grünflächen (Parkanlagen) 5.3.1 Die festgesetzten öffentlichen Grünflächen sind dauerhaft zu begrünen und weitestgehend von Versiegelung freizuhalten. Fuß- und Radwege sind zulässig. Geltungsbereich angrenzender Bebauungspläne 5.4 Für private Grünflächen und Gemeinbedarfsflächen 5.4.1 Pflanzgebot Baum ohne Standortbindung: Pro 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, berechnet anhand der GRZ und zulässiger Erhöhung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum der Auswahlliste A (großkronige Bäume) und Auswahlliste B (mittelkronige Bäume) zu pflanzen. Zu erhaltene Bäume sind auf diese Festsetzung anrechenbar. 5.4.2 Mindestens 25 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, berechnet anhand der GRZ und zulässiger Erhöhung nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, sind mit standortgerechten Sträuchern entsprechend Auswahlliste C (Gehölze) und Auswahlliste E (Schnitthecken) zu begrünen. 5.4.3 Artenauswahl gemäß Listen: Mit (Q) gekennzeichnete Gehölze gehören zu den Quartiersleitarten und sollen bevorzugt eingesetzt werden. Für den Geltungsbereich gilt folgendes Quartier: Bäume am Parkrand. 5.4.4 Tiefgaragendächer und vollständig unterirdisch liegende Geschosse sind mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 0,50 m bis 0,80 m zu überdecken und gemäß den Festsetzungen zu bepflanzen. Ausgenommen sind Flächen für Aufbauten und -austritte, Freisitze und Fluchtwege, technische Einrichtungen sowie für Belichtungsflächen. Die Oberkanten der Überdeckung sind allseitig niveaugleich an das umgebende Gelände anzuschließen. 6. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1, Nr. 20 BauGB) 6.1 Ausgleichsfläche in öffentlicher Grünfläche Aufgrund der zu fällenden Bestandsbäume ist in den neu anzulegenden öffentlichen Grünflächen im Geltungsbereich mindestens eine Gesamtanzahl von 17 groß- bis mittelkronigen Bäumen zu pflanzen. 6.2 Konfliktmindernde Maßnahmen u. Ausgleichsmaßnahmen aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung 6.2.1 Gehölzrodung und –rückschnittmaßnahmen sind auf die Zeiträume außerhalb der Brutzeit gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG (nicht vom 01.03. bis 30.09) zu beschränken. Die Rodung von Großbäumen ist wegen ihrer möglichen Bedeutung als Sommerquartier für Fledermäuse auf den Zeitraum von November bis Ende Februar zu beschränken. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Die Gebäude und bauliche Nebenanlagen innerhalb der einzelnen Baufelder müssen in Bezug auf Architektur, Fassade und Dacheindeckung als gestalterische Einheit wahrnehmbar sein. 1.1 Dachformen, Dachaufbauten und Dachgestaltung 1.1.1 Für alle Gebäude sind nur Flachdächer mit Attika und einer Dachneigung von maximal 5° zulässig. 1.1.2 Nebenanlagen und untergeordnete Anbauten sind mit Flachdächern mit einer Neigung von maximal 10° auszuführen. 1.1.3 Dächer aller baulichen Anlagen ab 10,00 m2 Grundfläche sind extensiv zu begrünen. Als Mindestanforderung ist eine Extensivbegrünung mit 10 cm starker, strukturstabiler Vegetationsschicht als Gras-Stauden-Begrünung herzustellen. Ausgenommen sind Flächen für Dachaufbauten und -austritte, Freisitze und Fluchtwege, technische Einrichtungen, Photovoltaik- und solarthermische Anlagen sowie für Belichtungsflächen. 1.1.4 Aufgeständerte solarthermische Anlagen und Photovoltaikanlagen sind zulässig, wenn sie so angeordnet werden, dass sie vom angrenzenden öffentlichen Raum nicht wahrnehmbar sind. 1.2 Fassadengestaltung 1.2.1 Bei der Gestaltung der Fassaden der Gebäude und Nebenanlagen sowie der untergeordneten Fassadenteile sind hochglänzende und spiegelnde Anstriche sowie hochglänzende und spiegelnde Metall- und Kunststoffteile unzulässig. Als Fassadenfarben sind grelle Farben in Anlehnung an z.B. RAL-Farben Nr. 1003 Signalgelb, RAL-Farbe Nr. 2010 Signalorange, RAL- Farbe 3001 Signalrot, RAL-Farbe Nr. 4008 Signalviolett, RAL-Farbe Nr. 5005 Signalblau unzulässig. 1.2.2 Farben und Materialien sind aufeinander abzustimmen. Farbliche Akzente im Bereich von Fassadenöffnungen und untergeordneten Bauteilen (Loggien, Fenstern, usw.) oder für einzelne Geschossebenen sind zulässig. 1.2.3 Fensterlose Wandabschnitte ab einer Breite von 20 m bzw. einer Fläche ab 150 m2, mit Ausnahme von Glasfassaden, sind mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen entsprechend Pflanzliste D ggf. mittels Rankhilfen zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 1.2.4 Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind architektonisch in die Fassadengestaltung zu integrieren. 1.2.5 Antennen und Parabolspiegel sind nur zulässig, wenn sie so angebracht werden, dass sie aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. 1.2.6 Nebenanlagen sind in Material und Farbe auf die Hauptgebäude oder der untergeordneten Fassadenteile und -elemente abzustimmen und sollen sich dem Hauptgebäude gestalterisch unterordnen. Sie können auch mit Hecken und Rankpflanzen eingegrünt werden 1.3 Werbeanlagen 1.3.1 Werbeanlagen sind nur am Gebäude, auf der öffentlichen Erschließungsstraße zugewandten Seite, zulässig. Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sowie Projektionen sind unzulässig. 1.3.2 Die Fläche einer Werbeanlage darf nicht mehr als 4,00 m Länge und eine Gesamthöhe von 0,80 m überschreiten. Werbeanlagen sind nur als Einzelbuchstaben, Einzelsymbole oder eigenem Trägermaterial zulässig. Werbeanlagen dürfen nur horizontal angeordnet sein. Werbeausleger, die im rechten Winkel zur Fassade angebracht werden, dürfen eine max. Gesamtausladung von 0,80 m und eine Ansichtsfläche von 0,70 m2 sowie eine Dicke von 0,16 m nicht überschreiten. 1.3.3 An einem Gebäude sind die Werbeanlagen in Gestaltung, Farbe und Größe aufeinander abzustimmen. Die Gesamtfläche der Werbeanlagen an Gebäuden darf 10 % der Wandfläche, an der sie angebracht sind, nicht überschreiten. Bei Schriftzügen aus Einzelbuchstaben ist die Fläche nach ihren Außenmaßen zu ermitteln. 1.3.4 Werbeanlagen an Gebäuden sind nur im Bereich des Erdgeschosses und bis unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu 4,00 m über der Geländeoberfläche zulässig. 1.4 Einfriedungen 1.4.1 Zur Einfriedung und Gliederung der Grundstücke sind Hecken mit Gehölzen gemäß Pflanzliste E (Schnitthecken) bis zu einer Höhe von 1,20 m sowie verputzte Mauern oder Mauern aus Naturstein oder Sichtbeton bis zu einer Höhe von 0,60 m zulässig. Werden Hecken und Mauern kombiniert, so darf die Gesamthöhe von 1,20 m sowie der Höhenanteil der Mauer die Hälfte der Gesamthöhe nicht überschreiten. Sonstige Einfriedungen, insbesondere mit Stacheldraht, sind unzulässig. 1.4.2 Eine Durchgängigkeit von den Erschließungsstraßen bzw. öffentlichen Fußwegen zum südlich benachbarten Parkgelände muss gewährleistet werden. 1.5 Anlagen für die Abfallbeseitigung Abfallsammelanlagen auf privaten Grundstücken sind einzuhausen oder in die Gebäude zu integrieren, so dass die Behälter vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. 2. Tiefe der Abstandsflächen (Art. 6 Abs. 5 Satz. 3 BayBO i. V. mit Art. 81 Abs. 2 BayBO u. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 2.1 Anwendung der Abstandsflächen Durch die Festsetzung der Baugrenzen und der zulässigen maximalen Gebäudehöhen findet gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO die Festsetzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO keine Anwendung. 2.2 Abweichungen im Allgemeinen Wohngebiet Im Allgemeinen Wohngebiet müssen nach Westen, Norden und Osten mindestens 3 m und nach Süden abweichend von Art. 6 Abs. 5 BayBO mindestens 1,5 m Grenzabstand eingehalten werden. 3. Zahl, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen (Art. 63 BayBO i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO und § 17 Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg) 3.1 Reduktion bei Car-Sharing Gemäß Art. 47 Abs. 2 BayBO i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und § 1 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg wird im Wohngebiet eine reduzierte PKW-Stellplatzzahl wie folgt festgesetzt: Im Zusammenhang mit einer Maßnahme des Mobilitätsmanagements „Car-Sharing“ für Mieter ist eine Reduzierung von 7 PKW-Stellplätzen je angebotenem Car-Sharing-Auto bis maximal 42 Stellplätzen zulässig. Sonstige Regelungen der städtischen Stellplatzsatzung bleiben hiervon unberührt. 3.2 4. Stellplatzgestaltung PKW-, Motorrad- und Fahrradstellplätze sind in das Gesamtkonzept zu integrieren und einheitlich zu gestalten. Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet maximal bis zu einer Höhe bzw. Tiefe von 0,75 m über bzw. unter dem Bezugspunkt zulässig. Bezugspunkt ist die voraussichtliche mittlere Höhe der vor dem Grundstück liegenden fertig gestellten Erschließungsstraße bzw. des fertig gestellten Erschließungsweges, jeweils gemessen am höchsten Punkt der Aufschüttung senkrecht zur Grenze des Baugrundstückes. Im Bereich von Spielflächen sind Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig, soweit sie der Gestaltung und Funktionalität von Spielbereichen dienen. 3,0m Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 64 "Hubland Nord Öffentliche Parkanlage" V Textliche Hinweise VI 1. Gestaltungshandbuch Für die Gestaltung der baulichen Anlagen und der Freiflächen ist das "Hubland Gestaltungshandbuch für Bauherren Investoren und Architekten" der Stadt Würzburg zu beachten. Mit (Q) gekennzeichnete Gehölze gehören laut Gestaltungshandbuch zu den Quartiersleitarten und sollen bevorzugt eingesetzt werden. (H = einheimische Arten) 2. 2.1 2.2 2.3 Stellplätze Soweit in diesem Bebauungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gilt für die Herstellung von Stellplätze für Kfz, Motorräder und Fahrräder die Stellplatzsatzung der Stadt Würzburg in ihrer aktuell gültigen Fassung. Die festgesetzte Reduzierung von PKW-Stellplätzen ist auf dem Stellplatzberechnungsschlüssel der städtischen Stellplatzsatzung anzuwenden. Die Vorraussetzungen für die Plausibilität eines geringeren PKW-Stellplatzbedarfes innerhalb des geplanten Wohnprojektes und für eine effektive Entlastung der angrenzenden öffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr, werden durch Verpflichtungen des Bauherrens zum Mobilitätsmanagement „Car-Sharing“ im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert. Die Oberflächen offener Stellplätze sind offenporig zu gestalten. 3. Freiflächengestaltung Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan, erstellt durch einen Fachplaner (Landschaftsarchitekten), im Maßstab 1:200 beizufügen. Aus dem Freiflächengestaltungsplan muss der Nachweis der zu erbringenden Auflagen prüfbar hervorgehen. 4. 4.1 Brandschutz Für das Plangebiet ist eine Löschwasserversorgung über Hydranten sicherzustellen. Bei der Planung sind die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Arbeitsblätter W405, W331 und W 400-1 zu beachten. Die Mindest-Löschwassermenge muss 96m³/h über eine Zeitdauer von mind. 2 Stunden betragen. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes muss jederzeit eine Zufahrt in die Parkanlage und in die Planstraße Nord 9 (Fuß- und Radweg) möglich sein. Bei der Planung von Erschließungs- und Versorgungsmaßnahmen, Zufahrtsmöglichkeiten und Sperrvorrichtungen ist das Amt für Zivil- und Brandschutz zu beteiligen. 4.2 Örtliche Bauvorschriften Auf Landesrecht beruhende Regelungen im Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit Art. 81 BayBO) Regenwasser-Retentionsmulde 0,0m Passive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet liegen aufgrund des einwirkenden Verkehrslärms während der Nacht Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005 vor, aufgrund dessen sind an den Wohnnutzungen die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile gem. DIN 4109, alternativ gem. VDI 2719, auszulegen. Für die Dimensionierung ist der maßgebliche Außenlärmpegel aus den im schalltechnischen Gutachten Y0037/011-02 vom 02.04.2015 aufgezeigten Beurteilungspegeln zu ermitteln. Schlafräume sind an den dem Schall abgewandten Gebäudefassaden anzuordnen oder mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, die den Anforderungen an die Luftschalldämmung der jeweiligen Fenster entsprechen. Für alternative Ausführungen ist der Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Nachweis über gleichwertigen Schallschutzwirkungen zu führen. Für das Mischgebiet und die Gemeinbedarfsfläche ist bei der Ansiedlung von lärmrelevanten Nutzungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit mit angrenzenden zu schützenden Nutzungen durch qualifizierte Gutachten zu erbringen. 2,50 WA 1,5m III 6,50 2,25 GH 20,0 m 1,5m Zeichnerische Festsetzungen QUARTIERSPLATZ 4,75 4,00 105,3m I 2,50 4,00 SBG RFER STR. ) 3,0m 4,00 Retentionsmulde 2,50 6,50 2.25 34,5m STADTTEILPLATZ 2,50 2,25 2,50 R ST R.) Steg ORFE 6,50 2,50 4,00 TEND Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 62 "Hubland Nord Wohngebiet an der alten Landebahn östlich Elfer Weg" SE NORD 8 Steg (ROT PLANSTRAS S B U U B S 2,50 6,50 6,50 3,0m m 34,5m B U S S U B GH 15,0 1,50 Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 64 "Hubland Nord Öffentliche Parkanlage" 1,50 6,50 4,00 6,50 5,00 SE NORD 7 3,0m GH 15,0 4,50 Steg 3,50 PLANSTRAS 38,7m 4,00 6,50 1,50 D 1 3,0m 1,50 NOR PLANSTRAS SSE 3,0m STRA 25,9m PLAN m 4,00 6,50 6,50 SE NORD 6 2,50 3,50 5,00 2,50 4,00 4,50 6,50 Angrenzender Bebauungsplan FRAUENLAND 58 "Hubland Nord Wohngebiet am Rottendorfer Tor" SE NORD 5 PLANSTRAS 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 6. 6.1 6.2 6.3 7. 7.1 7.2 Ver- und Entsorgungsleitungen für Energie, Fernwärme, Gas, Telekommunikation und Wasser Im Zuge der Neuerschließung sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Ver- und Entsorgungsleitungen vorzusehen. Die Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser erfolgt im Geltungsbereich durch Fernwärme. Das Fernwärmenetz wird innerhalb des Geltungsbereichs im Rahmen der Erschließungsplanung neu erstellt. Ausnahmen vom Versorgungsnetz können bei Nachweis einer besseren Energieeffizienz im Einzelfall zugelassen werden. Auf die vorhandenen, der öffentlichen Versorgung dienenden Leitungen ist bei der Planung Rücksicht zu nehmen (Vermeidung von Beschädigungen, uneingeschränkte Zugänglichkeit, Anzeige der Bauausführung). Es sind die Leitungsschutzanweisung der Betreiber zu beachten. Grünflächen sind von Versorgungsleitungen möglichst frei zu halten. Zwischen geplanten Gebäuden oder Baumstandorten und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind Schutzabstände von mind. 2,50 m einzuhalten (vgl. Merkblatt R2 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Nr. 939, Gemeinschaftsausgabe mit DWA und DWGW, Ausgabe 2013). Andersfalls sind bereits beim Einbau der Leitung entsprechende Maßnahmen vorzusehen (vgl. DVGW Regelwerk). Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung Alles anfallende Schmutzwasser ist nach den Vorgaben der Entwässerungssatzung der Stadt Würzburg (EWS) sowie nach den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen über ausreichend bemessene, den heutigen Erfordernissen der Abwassertechnik entsprechenden Leitungen, Kanäle, Bauwerke zum Sammelklärwerk der Stadt Würzburg abzuleiten. Anfallendes Niederschlagswasser ist nach der EWS auf den anzuschließenden Grundstücken zu bewirtschaften und zu beseitigen, soweit dies ordnungsgemäß möglich ist. Aufgrund der Bodenverhältnisse im Plangebiet kann die Versickerung von Oberflächenwasser nicht empfohlen werden. Anfallendes Regenwasser auf öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts dezentral, soweit ordnungsgemäß möglich, zu bewirtschaften. Abfallbeseitigung Entsprechend der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Würzburg ist für ausreichend befestigte und geeignete Standorte der Abfallbehältnisse zu sorgen. Die Standorte müssen die getrennte Erfassung von Papier, Bioabfällen, Verpackungen und Restmüll erlauben. Die Standorte dürfen nicht mehr als 15 m von der Straße entfernt sein, die von der Müllabfuhr angefahren werden. Der Zugang am Standort muss frei zugänglich, ohne Stufen und ohne größeres Gefälle sowie ausreichend breit sein (im Einzelnen siehe § 15 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Würzburg). 8. Denkmalschutz Gemäß § 8 Abs. 1-2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz sind bei Bau- und Erdarbeiten auftretende Funde von Bodenaltertümern und Denkmälern unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Würzburg, zu melden. Des Weiteren sollte vor Beginn der Aushubarbeiten das Landesamt für Denkmalpflege verständigt werden. 9. Bodensicherung und Altablagerungen 9.1 Zur Sicherung und fachgerechten Lagerung vom Oberboden wird bei allen Baumaßnahmen und bei Veränderungen der Geländegestalt auf DIN 18915 verwiesen. 9.2 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) 9.2.1 Im Plangebiet werden bis zur Baufreigabe im Zuge einer vorlaufenden Baufeldfreimachung (Gebäudeabbruch, Geländeentsiegelung) Bodensanierungen durchgeführt, damit ist nach deren Abschluss der Baugrund in Bezug auf die bekannten Bodenbelastungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser altlastenfrei. Auf die Berichte der ARGE WÜKON vom 17.04. und 18.08.2014 wird hingewiesen. 9.2.2 Die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Pflanze wurden bisher nicht detailliert untersucht. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung der beiden Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Nutzpflanze zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich werden. Eingriffe in den Boden im Plangebiet sollten jedoch vorsorglich durch einen Schadstoffgutachter nach § 18 BBodSchG begleitet werden. 9.2.3 Weitere nach der Bodensanierung bekannt werdende, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden. 9.3 Kampfmittelbelastung 9.3.1 Das Plangebiet ist Teil der ehemaligen Leighton Kaserne, welche über einen Zeitraum von über 200 Jahren militärisch genutzt wurde. Für die Kampfmittelbelastung ist vor allem der Zeitabschnitt ab 1935 von Bedeutung. Die Kampfmittelbelastungen resultieren aus dem militärischen Regelbetrieb durch Deutsche Luftwaffe und US-Army, Luft- und Bodenangriffen im Zweiten Weltkrieg sowie der Sprengung des deutschen Munitionslagers auf dem Kürnacher Berg. 9.3.2 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt entsprechend dem Kampfmittelräumkonzept der ARGE WÜKON vom 06.06.2014 innerhalb der Räumfläche RF 3 – Startbahn. Die Maßnahmen zur Räumung der Kriegsaltlast auf der Räumfläche RF 3 werden im Rahmen der Baulandentwicklung bis zur Baufreigabe durchgeführt. Danach kann die Fläche als kampfmittelfreie Fläche bezeichnet werden. Für die übrigen Flächen hat sich der Kampfmittelverdacht nicht bestätigt. Trotzdem wird vorsorglich bei Erdbaumaßnahmen die Begleitung der Maßnahme durch einen Feuerwerker empfohlen. 10. Pflanzenlisten Liste A - Großkronige Bäume in Sorten Prunus avium Vogelkirsche (Q) am Parkrand Acer platanoides Spitzahorn (H) Acer pseudoplatanus Bergahorn (H) Aesculus carnea Rosskastanie Catalpa bignonioides Trompetenbaum Fagus sylvatica Rotbuche (H) Juglans regia Walnussbaum Liriodendron tulipifera Tulpenbaum Paulownia tomentosa Blauglockenbaum Quercus petraea Trauben-Eiche (H) Quercus robur Stieleiche (H) Tilia cordata Winterlinde (H) Tilia platyphyllos Sommerlinde (H) Ulmus glabra Bergulme (H) Liste B - Mittelkronige Bäume in Sorten Sorbus domestica Speierling (Q) am Parkrand Acer campestre Feldahorn (H) Alnus cordata Herzblättrige Erle (H) Carpinus betulus Hainbuche (H) Magnolia soulangeana Tulpen-Magnolie Malus floribunda Zierapfel Prunus avium Vogelkirsche (H) Prunus yedoensis Tokyo-Kirsche Pyrus pyraster Holzbirne (H) Sorbus aucuparia Eberesche (H) Sorbus domestica Speierling (H) Liste C - Gehölze in Sorten Prunus domestica Hauspflaume (Q) am Parkrand Buddlexja davidii Schmetterlingsstrauch/Sommerflieder Cornus mas Kornelkirsche (H) Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel (H) Corylus avellana Wald-Haselnuss (H) Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn (H) Deutzia gracilis Maiblumenstrauch/ Deutzie Kolkwitzia amabilis Perlmuttstrauch Ligustrum vulgare Liguster (H) Prunus cerasifera Pflaumenkirsche Prunus padus Echte Traubenkirsche (H) Prunus spinosa Schlehdorn/ Schwarzdorn (H) Rosa canina Hundsrose (H) Rosa rubiginosa Weinrose (H) Rosa pimpinellifolia (spinosissima) Bibernellrose (H) Sambucus nigra Schwarzer Holunder (H) Salix caprea Salweide (H) Salix cinerea Grauweide (H) Salix daphnoides Reifweide (H) Salix purpurea Nana Purpurweide Nana (H) Salix viminalis Korbweide (H) Spiraea arguta Schneespiere/Silberspiere Syringa vulgaris Gemeiner Flieder Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Wasser-Schneeball (H) Regionaltypische Obstgehölze: Sortenempfehlung über Landschaftspflegeverband Würzburg e.V. Liste D - Kletterpflanzen in Sorten Aristolochia macrophylla Großblättrige Pfeifenwinde Celastrus orbiculatus Baumwürger Clematis montana Bergwaldrebe Hedera helix Efeu (H) Humulus lupulus Hopfen (H) Hydrangea petiolaris Kletter-Hortensie Lonicera caprifolium Jelängerjelieber (H) Parthenocissus quinquefolia Wilder Wein Polygonum aubertii Schlingknöterich Vitis vinifera Weinrebe Wisteria floribunda Japanischer Blauregen Liste E - Schnitthecken in Sorten Acer campestre Feldahorn (H) sommergrün Berberis thunbergii Hecken-Berberitze sommergrün Buxus sempervirens Buchs immergrün Carpinus betulus Hainbuche sommergrün (H), spät abwerfend Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn (H) sommergrün Fagus sylvatica Rotbuche sommergrün (H), Laub überwintert Ligustrum vulgare Liguster (H) immergrün Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung "Hubland Nord - Wohngebiet an der alten Landebahn" - Frauenland 60 für Teile der Flurstücke 3066, 3823, 3942, 3952 und 3972/2, für das Gebiet nördlich der ehemaligen Landebahn und südlich der geplanten Gebiete am Elferweg und des geplanten Wohngebietes am Kürnacher Berg, inklusive der Rottendorfer Straße bis zum Wohngebiet am Rottendorfer Tor, einschließlich des ehemaligen Towers, in der Gemarkung Würzburg. Schutz von Flora und Fauna bei Abriss- Bau- und Umbaumaßnahmen 10.1 Zum Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen ist die DIN18920 zu beachten. 10.2 Für Abriss- und Umbaumaßnahmen an Gebäuden sind bis zum Ende des Jahres 2016 aufgrund der derzeitigen Kenntnisse keine artenschutzrechtlichen Tatbestände für Fledermäuse zu erwarten. Ab dem Jahr 2017 ist vor dem Abriss von Gebäuden zu überprüfen, ob sich Fledermäuse im Gebäude befinden. Sollten Tiere in diesen Gebäuden Unterschlupf gefunden haben, so ist die Untere Naturschutzbehörde umgehend zu informieren, um geeignete Maßnahmen zum weiteren Vorgehen abzustimmen. Als Ersatz für verlorengehende Gebäudequartiere ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde das Anbringen von Fledermauskästen an den Außenwänden von geeigneten Gebäuden vorzusehen. 10.3 Weiterhin ist vor dem Abriss von Gebäuden zu überprüfen, ob dort gebäudebrütende Vogelarten (v.a. Gartenrotschwanz, ggf. auch Dohle, Turmfalke, Mauersegler und Rauchschwalbe) brüten. Sollten Tiere nachgewiesen werden, so ist die Untere Naturschutzbehörde umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der speziellen Ansprüche der betroffenen Arten, des Zeitplans und des geplanten Bauvorhabens abzustimmen, um eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten auszuschließen. 10.4 Zum Schutz der Zauneidechse ist der Beginn (bzw. die Wiederaufnahme der Arbeiten nach längeren Arbeitspausen) von Abrissarbeiten von Gebäuden bzw. von Ausbaumaßnahmen von derzeit befestigten Flächen auf den Zeitraum zwischen April und September zu beschränken. Falls die Arbeiten außerhalb dieses Zeitraums begonnen werden, so sind ggf. rechtzeitig vorher ergänzende Maßnahmen zum Schutz oder zur Vergrämung der Zauneidechse zu treffen. NORDEN M = 1:1000 Aufstellungsbeschluss vom: 2012-09-27 Auslegungsbeschluss vom: 2015-01-22 gez. Georg Rosenthal Oberbürgermeister gez. Christian Schuchardt Oberbürgermeister Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt vom 2012-10-05 Nr. 230 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 (1) BauGB mit 2013-07-01 in der Zeit vom: 2013-06-17 Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt Nr. 135 vom 2013-06-14 Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt vom 2015-01-30 Nr. 24 Öffentliche Auslegung gem. §3 (2) BauGB in der Zeit vom: 2015-02-09 mit 2015-03-09 Satzungsbeschluss vom: 2015-07-30 Ausgefertigt: gez. gez. Christian Schuchardt Oberbürgermeister Christian Schuchardt Oberbürgermeister Inkrafttreten gem. §10 BauGB. Ortsüblich bekanntgemacht in Main-Post/Volksblatt vom 2015-08-26 Prof. Dipl.-Ing. Martin Schirmer Huttenstraße 4, 97072 Würzburg 2015-08-03 Nr. 195 gezeichnet: M. Stadthaus 27.08.14 gezeichnet: T. Jessen 08.08.14 bearbeitet: M. Stadthaus 27.08.14 bearbeitet: T. Jessen 08.08.14 geändert: M. Stadthaus 28.11.14 M. Stadthaus 30.04.15 Textorstraße 14 97070 Würzburg geändert: T. Jessen 28.11.14 T. Jessen 30.04.15 Plannr.: 6.60 891 x 948 öffentlich