Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Schutzgebiet
§ 3 Evidenz des Baubestandes
2. Abschnitt
Schutz der Grazer Altstadt
§
§
§
§
§
§
§
§
4 Schutzwürdige Bauwerke
5 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke
6 Erhaltung öffentlicher Flächen
7 Neubauten, Zubauten, Umbauten
8 Vorschriftswidrige Maßnahmen
9 Nutzung der Gebäude in der Kernzone
10 Verfahrensbestimmungen
11 Verordnungsermächtigung
3. Abschnitt
Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft
§
§
§
§
12
13
14
15
Aufgaben der ASVK
Bestellung und Zusammensetzung der ASVK
Geschäftsführung der ASVK
Altstadtanwaltschaft
4. Abschnitt
Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
Mittel des Fonds
Arten und Voraussetzungen der Förderung
Vorrangige Förderung
Förderungwürdige Maßnahmen
Förderungsverfahren
Zusicherung der Förderung
Pflichten der Förderungswerberin/ des Förderungswerbers
Förderungsrichtlinien
5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Behörden
Eigener Wirkungsbereich
Verweise
Strafbestimmungen
Abschöpfung der Bereicherung
Unterbleiben der Abschöpfung
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
Außerkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Ziele des Gesetzes
(1) Die Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem Erscheinungsbild, ihrer
Baustruktur und Bausubstanz sowie die Aktivierung ihrer vielfältigen urbanen Funktion. Diesen Zielen
kommt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gesetz soll überdies einen Beitrag zur
Erhaltung der Altstadt von Graz als UNESCO-Weltkulturerbe leisten.
(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen ist
das Steiermärkische Baugesetz 1995 heranzuziehen.
§2
Schutzgebiet
(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in
ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem
Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen
Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5.
Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt.
(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der
Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das
Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die
Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der
Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen
dahingehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen
und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.
§3
Evidenz des Baubestandes
(1) Über die im Schutzgebiet gelegenen Gebäude hat die Stadt eine Evidenz des Baubestandes
anzulegen und zu führen. Die Evidenz ist im Magistrat während der Amtsstunden der allgemeinen
Einsicht zugänglich zu halten. In gleicher Weise sind im Zusammenhang mit dem UNESCOWeltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossene Entwicklungsleitlinien zugänglich zu halten.
(2) Die Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Organen der Stadt
sowie den Mitgliedern der ASVK und der Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt Auskünfte zu erteilen
und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach diesem Gesetz
erforderlich ist und nicht öffentlichrechtliche Beschränkungen entgegenstehen.
2. Abschnitt
Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
§4
Schutzwürdige Bauwerke
Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen
Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle
gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschosshöhe, die
Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die
Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie
die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.
§5
Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke
(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/ Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem
äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies
schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.
(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie
Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild
haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.
(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem
Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der
Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten
Förderungen gegeben ist.
(4) Mit dem Abbruch darf erst eine Woche nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen
werden, wenn gegen diese die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Teilt die
Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Berufungsbehörde nachweislich mit,
dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die
Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über einen Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst
beginnen, wenn er die Bestätigung der Berufungsbehörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre
vorliegt und vom Verwaltungsgerichtshof der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die
Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Beschwerde und dann, wenn mit
der Beschwerde kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
§6
Erhaltung öffentlicher Flächen
(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen,
Murufer u. dgl.), in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern,
Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u.dgl. nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur
großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine
Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben - insbesondere durch seine baukünstlerische
Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z.B. ortsfeste Einfriedungen,
Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und
Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist - soweit
sie nicht ohnehin unter § 7 fällt - bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer
erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung.
Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden,
gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.
§7
Neubauten, Zubauten, Umbauten
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz
bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des
betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben - insbesondere auch durch seine
baukünstlerische Qualität - in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das
Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden,
soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur
Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen
sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen,
Transparente) und dgl.;
2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem.
Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Vorhaben, die nicht länger als vier Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und
3.
§8
Vorschriftswidrige Maßnahmen
(1) Werden Maßnahmen ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen getätigt, ist die
Einstellung dieser Tätigkeiten gegenüber der Bauherrin/ dem Bauherrn, wenn dieser nicht feststellbar
ist, gegenüber der Eigentümerin/ dem Eigentümer des Bauwerks zu verfügen. Rechtsmittel gegen
einen Einstellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Werden Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Behörde die Baustelle
versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte,
Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.
(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen
bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder
deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung
entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die
Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger, wenn
diese/ dieser von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen
Kenntnis hatte oder haben musste. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung der Eigentümerin/ des
Eigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht die Person, die die Maßnahme veranlasst hat.
(4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid
aufzutragen. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag
auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für
die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen
Eintragungen vorzunehmen.
§9
Nutzung der Gebäude in der Kernzone
(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke
bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden,
bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer
vielfältigen organischen Funktion (§ 2 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke
höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich
der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem
baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/ denselben
grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im
Höchstfall zwei Gebäude umfassen.
§ 10
Verfahrensbestimmungen
(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich
anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach
diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
1. eine zusätzliche Ausfertigung der nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Pläne, bei
baurechtlich baubewilligungsfreien Vorhaben die zur Beurteilung erforderlichen Pläne in dreifacher
Ausfertigung;
2. Fotos des Gegenstandes der Bewilligung mit seiner Umgebung bzw. seinen Nachbarobjekten; bei
baulichen Maßnahmen am Dach bzw. der Dachhaut auch maßstäbliche Luftbildaufnahmen, soweit
diese erhältlich sind.
Eine Planausfertigung sowie die Fotos sind von der Behörde der ASVK zur Gutachtenserstellung
vorzulegen.
(2) Ein Gutachten der ASVK ist vor Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes einzuholen,
weiters - soweit sie das Schutzgebiet betreffen - vor Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 39
Abs. 4 und der Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall gemäß § 18 des Steiermärkischen
Baugesetzes.
(3) Die Behörde kann bei der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz durch Auflagen oder
Bedingungen sicherstellen, dass den Zielen dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
(4) Bescheide nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes sowie Bescheide und
Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die das Schutzgebiet betreffen,
sind der ASVK zur Kenntnis zu bringen und der Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt zuzustellen.
§ 11
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele
erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Diese können die äußere
Gestaltung von Bauwerken im Schutzgebiet näher regeln, ebenso sonstige Maßnahmen, die sich
besonders auf das Stadtbild oder die Baustruktur auswirken können, wenn die Sicherheit
gewährleistet bleibt, auch in Abweichung von baurechtlichen Vorschriften. Dies betrifft insbesondere
die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2,
von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7
Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils unter den Gesichtspunkten der Material-, Farb- und
Formgebung. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten der ASVK einzuholen und die Stadt
Graz zu hören.
3. Abschnitt
Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwalt
§ 12
Aufgaben der ASVK
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK)
eingerichtet.
(2) Die ASVK hat die in diesem Gesetz vorgesehenen Gutachten binnen acht Wochen ab Einlangen der
vollständigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle zu erstellen.
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass Eigentümerinnen/ Eigentümer von Bauwerken ihrer
Verpflichtung nach § 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes oder der darüber hinausgehenden
Verpflichtung zur Erhaltung gemäß § 5 nicht nachkommen oder den Bestimmungen des § 9
zuwiderhandeln, hat die ASVK bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die ASVK ist befugt, Vorschläge an die Landesregierung, z.B. betreffend weitere Schutzzonen, und
an das Kuratorium des Fonds, z.B. betreffend Zuwendungen aus dem Altstadterhaltungsfonds, zu
erstatten. Die ASVK kann sich weiters öffentlich zu allgemeinen Fragen der Altstadterhaltung äußern.
(5) Bei Erstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen und von Bebauungsplänen, die das
Schutzgebiet betreffen, ist der ASVK Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Einbringung eines Bewilligungsansuchens zu einem geplanten
Vorhaben an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme entbindet nicht
von der Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens; sie ist aber im Gutachten zu berücksichtigen.
§ 13
Bestellung und Zusammensetzung der ASVK
(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus
1. zwei von der Landesregierung nominierten Personen, davon eine als Vorsitzende/ Vorsitzender eine
weitere, die den Vorsitz im Verhinderungsfall stellvertretend zu übernehmen hat;
2. einem weiteren von der Landesregierung nominierten Mitglied mit nur beratender Stimme, das über
Fachwissen im Bereich der Rechtswissenschaften mit einem Schwerpunkt für Baurechtsfragen verfügt;
3. zwei von der Stadt Graz nominierten Personen;
4. einer/ einem von der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz nominierten
Vertreterin/Vertreter dieser Fakultät;
5. einer/ einem von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz nominierten
Vertreterin/Vertreter dieser Fakultät;
6. einer/ einem von der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten nominierten
Vertreterin/Vertreter dieser Kammer
7. einer/ einem vom Bundesdenkmalamt nominierten Vertreterin/ Vertreter. In Verfahren, in welchen
Bauwerke, die unter Denkmalschutz stehen, behandelt werden, kommt ihr/ihm nur beratende Stimme
zu.
(2) Die ASVK-Mitglieder und -Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z. 2, sollen Personen
sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche
Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen
und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Archäologie, Geschichte und
Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen
in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.
(3) Für jedes Mitglied außer der/ dem Vorsitzenden ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen
Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.
(4) Zur Nominierung sind die im Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine
nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist
von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode,
und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen
unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der
Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.
(6) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer
früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle
auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen.
(7) Die Mitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen
Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung
der Landesregierung festzusetzen ist.
(8) Die Mitglieder der ASVK und ihre Ersatzleute haben vor Übernahme ihrer Funktion dem
Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7
AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
§ 14
Geschäftsführung der ASVK
(1) Die Geschäfte der ASVK hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Die/ Der mit der Führung
der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung hat für die Vorbereitung der
Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/ Er kann auch den
Beratungen beigezogen werden.
(2) Die ASVK wird zu ihren Sitzungen von der/ dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/ dem Vorsitzenden vier
stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit,
wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/ des Vorsitzenden, die/ der zuletzt abstimmt, den
Ausschlag gibt.
(3) Wenn es drei Mitglieder der ASVK unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich
verlangen, hat die/ der Vorsitzende die ASVK binnen zwei Wochen einzuberufen und die zu
behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen.
(5) Die ASVK hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 15
Altstadtanwaltschaft
(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im
Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt
Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen. Sie/ Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne
Stimmrecht teilzunehmen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/ den Altstadtanwalt in Verfahren erster Instanz
dann beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der
ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab erstinstanzlicher Bescheiderlassung hat
die Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/ Er hat weiters das Recht, gegen letztinstanzliche Bescheide
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der
ASVK eingeholt wurde, ist das Berufungs- und Beschwerderecht auf jene Bescheide beschränkt, die
diesem Gutachten widersprechen.
(3) Die Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt ist bei ihrer/ seiner Tätigkeit an keine Weisungen
gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall
von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht
vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der
Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat
der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die
Altstadtanwältin/ Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6) Die Altstadtanwältin/ Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem
Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die
durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
4. Abschnitt
Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
§ 16
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen,
wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über
Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Grazer Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Graz.
§ 17
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
(1) Der Fonds wird von einem Kuratorium verwaltet, in dem die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister
der Stadt oder eine von ihr/ ihm als Vertretung bestellten Person den Vorsitz führt. Dem Kuratorium
gehören weiters eine vom Gemeinderat zu entsendende Vertreterin/ ein vom Gemeinderat zu
entsendender Vertreter der Stadt und drei von der Landesregierung zu entsendende Vertreterinnen/
Vertretern des Landes an. Den Sitzungen des Kuratoriums ist die/der Vorsitzende der ASVK mit
beratender Stimme beizuziehen.
(2) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt dem Magistrat der Stadt als Geschäftsstelle des
Fonds. Die/ Der mit der Führung der Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates hat für die
Vorbereitung der Geschäftsstücke und in den Sitzungen für die Führung des Protokolls zu sorgen. Sie/
Er kann auch den Beratungen beigezogen werden.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Übernahme ihrer Funktion der/
dem Vorsitzenden zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Sie
haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und
nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
(5) Das Kuratorium wird zu seinen Sitzungen von der/ dem Vorsitzenden einberufen und ist
beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung an dieser außer der/ dem
Vorsitzenden drei Mitglieder teilnehmen. Für die Beschlussfassung entscheidet die Stimmenmehrheit,
wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der/ des Vorsitzenden, die/ der zuletzt abstimmt, den
Ausschlag gibt.
(6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände
schriftlich verlangen, hat die/ der Vorsitzende das Kuratorium binnen zwei Wochen einzuberufen und
die zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.
(7) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die
rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch die/ den Vorsitzenden und die/ den mit der
Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen.
(8) Das Kuratorium hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres an die Landesregierung und an den
Gemeinderat der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu
erstatten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch das Kuratorium und die
Geschäftsstelle sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten
nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt. Die Erstellung der
Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 8 zu erfolgen und Bestimmungen über
die Aufbringung der Mittel des Fonds (wie z. B. Besicherung gegenüber den Kreditinstituten bei
Aufnahme von Darlehen) zu enthalten.
§ 18
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. Zuwendungen der Stadt;
2. Zuwendungen des Landes;
3. Zuwendungen des Bundes;
4. die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
5. die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
6. Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen;
7. Strafgelder gemäß § 29.
(2) Die Zuwendungen der Stadt und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 55 zu 45 zu
erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.
§ 19
Arten und Voraussetzungen der Förderung
(1) Arten der Förderung sind:
1. Baukostenzuschüsse;
2. Übernahme von Zinsen oder Annuitäten von Darlehen;
3. Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;
4. Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;
5. Übernahme von Bürgschaften.
(2) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung von der
Liegenschaftseigentümerin/ dem Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Baumaßnahme
sichergestellt sind.
(3) Eine Förderung ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen, nach
Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds und nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der
Durchführung des Vorhabens zu bestimmen. Bei abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken ist die
Förderung nach Möglichkeit so zu bemessen, dass deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar wird. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung oder eine bestimmte Art der Förderung besteht nicht.
(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z. 1 gewährt, so kann vereinbart werden, dass die
gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist.
(5) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Fonds kann ein Baukostenzuschuss in jährlichen, zehn
nicht übersteigenden Raten gewährt werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April
des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(6) Gebietskörperschaften sind von einer Förderung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Gebäude
handelt, die Mietwohnungen beinhalten. Die Förderung darf nur in dem Anteil gewährt werden, der
dem der Mietwohnung an dem gesamten Objekt entspricht.
§ 20
Vorrangige Förderung
Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baubehördlichen Auftrag (§ 39 Abs. 3 des
Steiermärkischen Baugesetzes) zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu
behandeln. Die Fälligkeit der Förderungsbeträge bezüglich anderer baulicher Maßnahmen kann der
Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab
Einlangen des Förderungsansuchens (§ 22 Abs. 1 und 2) festsetzen.
§ 21
Förderungswürdige Maßnahmen
(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude ausgenommen, in erster Linie Maßnahmen zu
erfassen, die auf das Erscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann
Maßnahmen, die der Herstellung oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren
Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand eines Gebäudes dienen.
(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Altstadt,
die durch frühere Umgestaltung an der äußeren Erscheinungsform eines Gebäudes oder dessen
sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind, sind nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.
§ 22
Förderungsverfahren
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen der Liegenschaftseigentümerin/ des
Liegenschaftseigentümers (Förderungswerberin/ Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines
Verfahrens gemäß § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes, hat die
Baubehörde erforderlichenfalls der Liegenschaftseigentümerin/ dem Liegenschaftseigentümer die
Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftstelle des Fonds (§ 17 Abs. 3) einzubringen.
Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen
Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende
baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der
Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten
der ASVK einzuholen. Auch die Liegenschaftseigentümerin/ der Liegenschaftseigentümer können ein
solches Gutachten bei der ASVK beantragen.
(4) Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den
Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die
Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind.
§ 23
Zusicherung der Förderung
(1) Die Liegenschaftseigentümerin/ Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Antrag um
baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung durch den
Fonds begehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu
verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der
Förderungswerberin/ dem Förderungswerber eine Vertreterin/ einen Vertreter der Baubehörde 1.
Instanz sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu
gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird
und anderseits, der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für
welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung
der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/ der Förderungswerber bereits mit
dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat.
(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wenn hiernach eine Förderung in Betracht kommt,
ist der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten
Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, der Art und des
Umfanges der zu erwartenden Förderung sowie der Zeit, für welche diese Festlegungen gelten
können, vom Fonds über Beschluss des Kuratoriums bekannt zu geben.
(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene
Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren
gemäß § 22 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.
§ 24
Pflichten der Förderungswerberin/ des Förderungswerbers
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit der Förderungswerberin/ dem Förderungswerber
ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann die Förderungswerberin/ der
Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu
vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, dass die Förderungswerberin/ der Förderungswerber ihre/ seine
Verpflichtungen aus von ihr/ ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, dass eine
weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen
zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von
jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw.
der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.
§ 25
Förderungsrichtlinien
Im Übrigen hat das Kuratorium für die Behandlung der Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf
die §§ 19 bis 21 nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der
Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.
5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 26
Behörden
(1) Zur Durchführung der Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Graz sind die
Baubehörden berufen.
(2) Behörde erster Instanz in Strafsachen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 27
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt Graz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Davon ausgenommen sind
1. Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15
Abs. 5 B VG) und
2. die Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung
(§ 30).
§ 28
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende
Fassung zu verstehen.
(2) Soweit andere Landesgesetze auf Bestimmungen des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980
verweisen, sind diese als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu
verstehen.
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die zum Zeitpunkt des
Beschlusses dieses Gesetzes geltende Fassung zu verstehen.
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung
durchführt;
2. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt (§ 5 Abs. 1 und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. ein Bauwerk ohne die gemäß § 5 Abs. 3 erforderliche Bewilligung abbricht;
2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften
und Gewährung von Zutritt verletzt (§ 3 Abs. 2).
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
§ 30
Abschöpfung der Bereicherung
(1) Wer
1. eine Verwaltungsübertretung nach § 29 begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat oder
2. Vermögensvorteile für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 29 empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu
verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden Betrag nach ihrer Überzeugung
festzusetzen.
(2) Wer durch die Verwaltungsübertretung eines anderen oder durch einen für deren Begehung
zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung
eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verpflichten. Ist eine juristische Person oder
eingetragene Personengesellschaft bereichert worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verpflichten.
(3) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische
Person oder eingetragene Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim
Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
(4) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt sich dieser
Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung festzusetzen.
(5) Der Bereicherte und seine Rechtsnachfolger sind Parteien.
(6) Der abgeschöpfte Betrag fließt dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
§ 31
Unterbleiben der Abschöpfung
(1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit die Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen
beseitigt wird.
(2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
1. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum
Verfahrensaufwand steht, den die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
2. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig
erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der
Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Bestrafung erwachsende andere nachteilige Folgen
sind zu berücksichtigen.
§ 32
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren und eingebrachten
Förderungsansuchen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen
zu Ende zu führen.
(2) Die ASVK gemäß § 13 ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
bestellen. Die gemäß § 11 GAEG 1980 bestellte Sachverständigenkommission bleibt bis zur Bestellung
der ASVK gemäß § 13 im Amt.
(3) Die ASVK hat sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Geschäftsordnung zu geben.
(4) Der gemäß § 12 GAEG 1980 eingerichtete Altstadterhaltungsfonds wird in den gemäß § 16 dieses
Gesetzes eingerichteten Fonds übergeleitet. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
bisherigen Fonds vorhandenen Mittel sind in den neuen Fonds einzubringen.
(5) Das gemäß § 13 GAEG 1980 bestellte Kuratorium bleibt als Kuratorium gemäß § 17 dieses
Gesetzes im Amt. Seine Zusammensetzung ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes an § 17 anzupassen.
(6) Die Altstadtanwältin/ Der Altstadtanwalt ist innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu bestellen.
(7) Der Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt kommt das Beschwerderecht beim
Verwaltungsgerichtshof in der ersten Funktionsperiode und nach Ablauf der zweiten Funktionsperiode
der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur in den Zonen 1, 2 und 4 im
Teilbereich 5 (Eggenberg), die für das UNESCO-Weltkulturerbe von besonderer Bedeutung sind, zu.
Für anhängige Verfahren aus der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht die Legitimation bis zu deren Ende.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag im siebenten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen
Evaluierungsbericht über die Verwaltungsgerichtshofverfahren der Altstadtanwaltschaft vorzulegen,
der als Grundlage für die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der räumlich erweiterten
Beschwerdelegitimation dient.
(9) Wo nach den Absätzen 7 und 8 der Altstadtanwaltschaft kein Beschwerderecht beim
Verwaltungsgerichtshof zukommt, sind Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen
wurden oder Bescheide, die den §§ 5, 6, 7, 8 und 9 widersprechen, mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs.
4 Z. 4 AVG ).
§ 33
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1.
Dezember 2008, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag
erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
§ 34
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.
71/2001,
2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1979 über die Einbeziehung
weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974,
LGBl. Nr. 26/1979 (Zone III),
3. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1982 über die
Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer
Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 90/1982 (Zone IV),
4. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 1991 über die
Einbeziehung weiterer Stadtteile von Graz in das Schutzgebiet nach dem Grazer
Altstadterhaltungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 2/1992 (Zone V).
Erläuterungen zum Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Vorblatt
1. Anlass und Zweck der Neuregelung:
Das derzeit geltende Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist die wiederverlautbarte Fassung des
Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1974 und besteht daher seit nunmehr 34 Jahren in wesentlichen
Punkten unverändert. Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 legte erstmals konkrete
Schutzbestimmungen für die Grazer Altstadt mit dem Ziel fest, den Bestand der historisch
außerordentlich wertvollen Grazer Altstadt zu erhalten.
Auf Grund der Tatsache, dass das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 nicht mehr in vollem Umfang
diesen Zielen gerecht werden kann bzw. in der Vollziehung nicht ausreichend Handhaben für den
Zielen dieses Gesetzes zuwiderhandelnde Vorhaben und bauliche Veränderungen bereithält, hat der
Steiermärkische Landtag in mehreren Beschlüssen, zuletzt am 13. 12. 2005, die Steiermärkische
Landesregierung aufgefordert, den heutigen Erfordernissen angepasste, gesetzliche Bestimmungen
dem Landtag vorzulegen.
Demgemäß hat die Landeskulturabteilung einen Entwurf ausgearbeitet, der auf den Vorarbeiten
früherer Anläufe zu einer aktualisierten Neufassung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes aufbaut,
das Ergebnis intensiver Beratungen mit Fachleuten maßgeblicher Fachrichtungen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens darstellt, von der Steiermärkischen
Landesregierung als Regierungsvorlage dem Landtag Steiermark zugemittelt, in dessen Ausschuss für
Bildung dem Unterausschuss „Altstadterhaltungsgesetz" zur weiteren Bearbeitung zugeteilt und durch
dessen Beratungen in die vorliegende Fassung gebracht wurde.
2. Inhalt:
Die wesentlichsten Neuerungen des vorliegenden Entwurfes gegenüber der derzeit geltenden
Rechtslage sind:
alle Bestimmungen zur Erhaltung von und zu baulichen Maßnahmen an schutzwürdigen Bauwerken
sollen nun im gesamten Schutzgebiet gelten;
zusätzliche Förderungsbestimmungen sollen den Abbruch von schutzwürdigen Bauwerken aus
Gründen „wirtschaftlicher Unzumutbarkeit" verhindern helfen;
die Einrichtung einer weisungsfreien Altstadtanwaltschaft mit Beschwerdelegitimation an den
Verwaltungsgerichtshof soll vorgesehen werden; im Gegenzug sollen - mit Ausnahme der in den
Übergangsbestimmungen angeführten Zeiträume - alle derzeit im GAEG enthaltenen
Nichtigkeitsgründe für Bescheide entfallen;
die Strafgelder sollen deutlich angehoben und neu die Abschöpfung der Bereicherung um die Höhe
des deliktisch erlangten Vermögensvorteils analog dem gerichtlichen Strafrecht eingeführt werden.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
a.) Für die Entschädigung der Mitglieder der ASVK und des neu eingerichteten Altstadtanwaltes ergibt
sich nach den neuen §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 ein budgetwirksamer Mehraufwand von rund 47.000
Euro jährlich.
b.) Nach Rücksprache mit den zur Durchführung rsp. Mitwirkung an möglichen zusätzlichen Verfahren
nach den neuen rsp. veränderten Bestimmungen dieses Gesetzes befassten Dienststellen des Landes
Steiermark und der Stadt Graz werden die im allgemeinen Teil der Erläuterungen rechnerisch
dargestellten Gesetzesfolgekosten für einen erhöhten Behördenaufwand keinen tatsächlichen
budgetwirksamen Personal-, Raum- oder Investitionsmehrbedarf verursachen.
c.) Unter Berücksichtigung der Ziele in § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ist eine höhere
Dotierung des Altstadterhaltungsfonds - zumindest im Anlassfall - zu budgetieren rsp. zu beschließen,
um Abbruchaufträge schutzwürdiger Bauwerke aus Gründen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
bestmöglich zu verhindern.
I. Erläuterungen - Allgemeiner Teil
1. Anlass und Zweck der Neuregelung, Kompetenzlage:
Das derzeit geltende Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist die wiederverlautbarte Fassung des
Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1974 und besteht daher seit nunmehr 34 Jahren in wesentlichen
Punkten unverändert. Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 legte erstmals konkrete
Schutzbestimmungen für die Grazer Altstadt fest, dies im Bewusstsein, dass der Bestand der historisch
außerordentlich wertvollen Grazer Altstadt in ihrem Erscheinungsbild, ihrer Baustruktur und
Bausubstanz schwerstens bedroht war. Nicht zuletzt diesen Bemühungen, die in einer Initiative des
Steiermärkischen Landtages 1972 artikuliert wurden, ist es zu verdanken, dass das historische
baukulturelle Erbe der Grazer Altstadt in einem Ausmaß erhalten werden konnte, welches schließlich
1999 in der Aufnahme in das UNESCO-Weltkulturerbe seinen Höhepunkt fand. Dabei stand als
Alleinstellungsmerkmal die Einmaligkeit der in der Kernzone I nach dem Altstadterhaltungsgesetz
erhaltenen mittelalterlichen Hofstätten bajuwarischen Typus im Vordergrund. Dieser
siedlungsgeschichtlich ablesbare Charakter der Grazer Altstadt in Verbindung mit den in einem
ausgewogenen Verhältnis vorgenommenen, behutsamen Neuerungen durch nachfolgende Stilepochen
erzeugt den besonderen Reiz der steirischen Landeshauptstadt am Schnittpunkt von vier
Kulturkreisen. Baukünstlerisch qualitätvolle Zeitzeugnisse als Markierungen eines lebendigen
Organismus „Stadt" mit ihren vielfältigen urbanen Funktionen in das bestehende Ensemble
einzufügen, ohne dabei den schutzwürdigen Bestand zu kompromittieren, muss, nach den
Formulierungen des Wiener Memorandums, dem Ergebnis einer internationalen Konferenz unter der
Schirmherrschaft der UNESCO über „Weltkulturerbe und zeitgenössische Architektur" vom 12. bis 14.
Mai 2005, das Ziel einer dem Ensembleschutz verpflichteten, vorausschauenden Bau-Kulturpolitik sein.
Auf Grund der Tatsache, dass das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 nicht mehr in vollem Umfang
diesen Zielen gerecht werden kann bzw. in der Vollziehung nicht ausreichend Handhaben für den
Zielen dieses Gesetzes zuwiderhandelnde Vorhaben und bauliche Veränderungen bereithält, hat der
Steiermärkische Landtag in mehreren Beschlüssen, zuletzt am 30.9.2003 und am 13. 12. 2005, die
Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, für die Ausarbeitung den heutigen Erfordernissen
angepasster gesetzlicher Bestimmungen Sorge zu tragen und zur Beratung und Beschlussfassung
durch den Landtag vorzulegen. Demgemäß ist am 13. 1. 2006 die Landeskulturabteilung dem Auftrag
nachgekommen und hat zusammen mit dem Landesverfassungsdienst, Baurechts- und
Bauverfahrensfachleuten der Stadt Graz und der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission einen
Entwurf ausgearbeitet, der auf den Vorarbeiten früherer Anläufe zu einer aktualisierten Neufassung
des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes seit 1992 und zuletzt einer von der Steiermärkischen
Landesregierung einstimmig beschlossenen Regierungsvorlage vom 5. 6. 2000 aufbaut und in der
Folge dem Konsultationsmechanismus und einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde. Dessen
Ergebnisse sind in die am 26. 11. 2007 von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene
Regierungsvorlage, die am 11. 12. 2007 dem Landtag Steiermark zugemittelt, in dessen Ausschuss für
Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Wissenschaft, Forschung und Kultur am 8. 1. 2008 dem
Unterausschuss „Altstadterhaltungsgesetz" zur weiteren Bearbeitung zugeteilt und durch dessen
Beratungen in die vorliegende Fassung gebracht wurde, eingeflossen.
Die Altstadterhaltung ist eine Sonderform des Ortsbildschutzes, das ist die im öffentlichen Interesse
gelegene Erhaltung von Gebieten, die wegen ihrer Erscheinungsform als geschlossenes Ganzes
erhaltungswürdig sind. Die Kompetenz des Landes zu ihrer gesetzlichen Regelung stützt sich auf Art.
15 Bundes-Verfassungsgesetz (siehe auch VfSlg 7759).
2. Inhalt:
Aus inhaltlicher wie struktureller Sicht wichtige und bewährte Bestimmungen des geltenden Gesetzes
sollen im Interesse des Altstadtschutzes in das neue Regelwerk übernommen werden.
Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfes gegenüber der derzeit geltenden
Rechtslage sind:
die derzeitigen Schutzgebiete sind durch Gesetz oder Verordnung festgelegt und sollen nunmehr alle
in Gesetzesrang gehoben werden, wobei zukünftige Erweiterungen weiterhin per Verordnung erlassen
werden können;
alle Bestimmungen zur Erhaltung von und zu baulichen Maßnahmen an schutzwürdigen Bauwerken
sollen nun im gesamten Schutzgebiet gelten;
genau auf die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes abgestimmte Definitionen, die zuvor,
auf Grund mangelnder Übereinstimmung in beiden Gesetzen, zu Unschärfen in der Vollziehung geführt
haben;
bauliche Maßnahmen, die schutzwürdige Bauwerke oder Ensembles verändern, sollen auch nach dem
Gesichtspunkt der „baukünstlerischen Qualität", im Sinn einer Legaldefinition des Einfügegebots
beurteilt werden;
zusätzliche Förderungsbestimmungen sollen den Abbruch von schutzwürdigen Bauwerken aus
Gründen „wirtschaftlicher Unzumutbarkeit" verhindern helfen;
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollen zukünftig auch stadteigene Baumaßnahmen, wenn
sie wesentliche Veränderungen öffentlicher Flächen betreffen, bewilligungspflichtig werden;
für mehr Rechtssicherheit soll zukünftig auch die verpflichtende Einholung einer Stellungnahme der
Altstadt-Sachverständigenkommission zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen im Schutzgebiet
sorgen;
die Regelung zu Liegenschaften mit Stockwerkseigentum (§ 8 GAEG 1980) soll mangels praktischer
Anwendbarkeit entfallen, da nach Auskunft des Bezirksgerichtes Graz (Grundbuch) die einzigen zwei
zuvor im Eigentum nach materiellen Anteilen eingetragenen Liegenschaften im Stadtgebiet von Graz
inzwischen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) organisiert bzw. ins Einzeleigentum
übergegangen sind und neue Eintragungen nicht mehr nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30.
März 1879 (RGBL Nr. 50) vorgenommen werden;
im Sinn einer frühzeitig - also noch vor teuren, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufenden
Planungen - begleitenden Beratung von Bauwerbenden soll als Stärkung des Dienstleistungscharakters
die Möglichkeit einer Voranfrage direkt bei der Altstadt-Sachverständigenkommission im Gesetz
verankert werden;
im Sinn einer Straffung der Arbeit der Altstadt-Sachverständigenkommission soll die Mitgliederzahl der
von Stadt und Land nominierten und stimmberechtigten Fachleute von je drei auf je zwei reduziert
werden, wobei zusätzlich ein vom Land nominiertes rechtskundiges und ein vom Bundesdenkmalamt
nominiertes Mitglied mit teilweise nur beratender Funktion von der Landesregierung bestellt werden
sollen;
um der langjährigen Forderung nach einer stärkeren Durchsetzbarkeit von Altstadtschutzanliegen
nachzukommen, soll im Sinn einer verfassungskonformen Lösung die Einrichtung einer weisungsfreien
Altstadtanwaltschaft im Gesetz vorgesehen werden; dieser soll nach der Behördenentscheidung erster
Instanz Parteistellung zukommen, um die Würdigung gutachtlicher Stellungnahmen der AltstadtSachverständigenkommission vor die Berufungsbehörde und letztlich vor den Verwaltungsgerichtshof
zu bringen; in diesem Zusammenhang soll - mit Ausnahme der in den Übergangsbestimmungen
angeführten Zeiträume - die aufsichtsbehördliche Ermächtigung zur Behebung von Bescheiden wegen
Nichtigkeit nach diesem Gesetz gänzlich entfallen, da bei Verstößen gegen die in Abschnitt 2 dieses
Gesetzes normierten Bestimmungen der Altstadtanwaltschaft ausreichend Rechtsmittel zur Wahrung
des öffentlichen Interesses zur Verfügung gestellt werden;
um ein Zuwiderhandeln gegen Bestimmungen dieses Gesetzes schärfer zu sanktionieren, sollen die
Strafgelder, die zugunsten effektiverer Förderungen in den Altstadterhaltungsfonds fließen sollen,
deutlich angehoben und um sicherzustellen, dass sich Straftaten nicht lohnen, neu die Abschöpfung
der Bereicherung um die Höhe des deliktisch erlangten Vermögensvorteils analog dem gerichtlichen
Strafrecht eingeführt werden.
3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
4. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:
a.) für das Land Steiermark nach den §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6:
Für die Entschädigung der Mitglieder der ASVK werden zukünftig rund 100 000 Euro jährlich zu
budgetieren sein. Für die Entschädigung der neu eingerichteten Altstadtanwaltschaft werden zukünftig
weitere rund 5 000 Euro jährlich zu budgetieren. Derzeit ist ein seit Jahren unveränderter
Budgetansatz (1/363068-7270 mit der Bezeichnung „Altstadtkommission; Honorare und Entgelte") von
58 000 Euro im Landesvoranschlag für die Kulturabteilung festgeschrieben. Somit ergibt sich ein
budgetwirksamer Mehraufwand von rund 47 000 Euro jährlich.
b.) für die Stadt Graz und das Land Steiermark aus einem Vollziehungsmehraufwand:
Nach Rücksprache mit den zur Durchführung rsp. Mitwirkung an möglichen zusätzlichen Verfahren
nach den neuen rsp. veränderten Bestimmungen dieses Gesetzes befassten Dienststellen des Landes
Steiermark und der Stadt Graz sollen die hier folgend rechnerisch dargestellten Gesetzesfolgekosten
(Bewertungen) für einen erhöhten Behördenaufwand keinen tatsächlichen budgetwirksamen Personal, Raum- oder Investitionsmehrbedarf verursachen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die
Schwankungsbreite der jährlichen Verfahrenshäufigkeit im Beobachtungszeitraum der letzten sieben
Jahre mit einer maximalen Volatilität von 121 Verfahren fast genau der sehr hoch geschätzten
vermehrten Verfahrenszahl (siehe unten bei Berechnungen zu Punkt ba) ) aufgrund dieses Gesetzes
entspricht.
Gegenüber bisher kann aufgrund eines weiter und tiefer gefassten Regelungsbereiches aufgeschlüsselt nach Leistungsprozessen, die durch Verfahren oder Verfahrensschritte nach einzelnen
neuen Bestimmungen verursacht werden - ein Vollzugsmehrbedarf nur geschätzt werden.
Ausgangspunkt für die Berechnungen ist die über die letzten sieben Jahre durchschnittliche
Verfahrenszahl von 673 Verfahren in Verbindung mit dem GAEG 1980. Aus der Gesamtzahl der im
Vollzug dieser Verfahren beschäftigten Bediensteten ergibt sich eine durchschnittlich vierstündige
Netto-Arbeitsleistung für ein aus zwei Bediensteten gebildetes Leistungsprozessteam für die
Durchführung eines Normverfahrens in der Stadt Graz und eine durchschnittlich zweistündige NettoArbeitsleistung eines aus zwei Bediensteten gebildeten Leistungsprozessteams für die Mitwirkung an
einem Normverfahren im Land Steiermark.
ba.) Berechnung für die Stadt Graz: Leistungsprozess
Anzahl pro Jahr
Minuten pro Jahr
A/a
B/b
C/c
D/d
§ 5 Abs. 3 Bewilligung zum Abbruch von schutzwürdigen baulichen Anlagen
20
0
3.600
0
3.600
§ 6 Abs. 1 Bewilligung wesentlicher Veränderungen an öffentlichen Flächen
15
3.600
0
3.600
0
§ 6 Abs. 2 Bewilligung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke an öffentlichen Flächen
40
0
4.800
0
4.800
§ 7 Abs. 4 Bewilligung von nach dem Baugesetz bewilligungsfreien Maßnahmen
60
7.200
0
0
7.200
§ 10 Abs. 5 Bescheidzustellung an den Altstadtanwalt
830
0
0
0
4.150
§ 15 Berufungen des Altstadtanwaltes bei der Berufungsbehörde
20
4.800
0
2.400
0
§ 15 Beschwerden des Altstadtanwaltes beim Verwaltungsgerichtshof
2
720
0
240
0
Summe
987
16.320
8.400
6.240
19.750
Aus diesem - auf der Basis einer maximal angenommenen, um 125 Verfahren oder 18,5 Prozent
erhöhten Verfahrenszahl - geschätzten zeitlichen und nach, in die jeweiligen Verfahren rsp.
Verfahrensschritte eingebundenen, Verwendungsgruppen aufgeschlüsselten Personalmehraufwand
ergeben sich folgende Vollzugskosten: Summe der Vollzugskosten pro Jahr in Euro
Personalkosten einschließlich Pensionstangente sowie Zuschlägen für laufende Sachkosten und
Verwaltungsgemeinkosten
55.676
Raumkosten
221
einmalige Sachkosten
0
Investitionskosten
0
Summe
55.896
bb) Berechnung für das Land:
Auf Grund der durchschnittlich zweistündigen Netto-Arbeitsleistung von Bediensteten des Landes
Steiermark für die Mitwirkung an einem Normverfahren ergibt sich demgemäß die halbe unter ba) in
Euro errechnete Summe der Vollzugs-Mehrkosten von 27 948 pro Jahr.
c) für das Land Steiermark und die Stadt Graz:
Unter Berücksichtigung der Ziele in § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ist eine höhere Dotierung
des Altstadterhaltungsfonds - zumindest im Anlassfall,- zu budgetieren rsp. zu beschließen, um
Abbruchaufträge schutzwürdiger Bauwerke aus Gründen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bestmöglich
zu verhindern.
II. Besonderer Teil
Zum Inhaltsverzeichnis:
Das Inhaltsverzeichnis soll (entsprechend den Vorgaben des Legistischen Handbuchs) neu eingefügt
werden. Darin ist auch ersichtlich, dass die Struktur des Gesetzes geringfügig korrigiert wird. Statt vier
Abschnitten soll es aus systematischen und legistischen Gründen nun fünf geben:
Der bisherige 1. Abschnitt „Schutz der Grazer Altstadt" wird - unter Einbeziehung der derzeitigen
Präambel - in die zwei Abschnitte „Allgemeine Bestimmungen" und „Schutz der Grazer Altstadt"
aufgeteilt.
Der bisherige 2. Abschnitt „Sachverständigenkommission" wird entsprechend dem ergänzten Inhalt zu
"3. Abschnitt, Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft" umbenannt.
Beim derzeit 3. Abschnitt, „Altstadterhaltungsfonds" wird nur die Überschrift des Abschnitts präzisiert
(„4.Abschnitt, Altstadterhaltungsfonds und Förderungs¬bestimmungen").
Der 5. Abschnitt („Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen") integriert auch den
bisherigen 4. Abschnitt „Strafen"
Zur Abschnittsgliederung:
Der 1. Abschnitt umfasst die Grundlagen des Gesetzes, nämlich einerseits die Ziele, andererseits
Bestimmungen im Zusammenhang mit dessen örtlichem Anwendungsbereich (Schutzgebiet und
Evidenz des darin gelegenen Baubestandes).
Im 2. Abschnitt werden alle Verpflichtungen im Bezug auf Bauten im Schutzgebiet sowie das dazu
gehörige hoheitliche Verfahren zusammengefasst.
Im 3. Abschnitt sollen die besonderen Institutionen zur Effektuierung des Gesetzes zusammengefasst
werden, nämlich die ASVK und die Altstadtanwaltschaft. Die ASVK ist derzeit in einem einzigen sehr
langen und damit unübersichtlichen Paragrafen geregelt (§ 11 GAEG 1980). Dieser soll nun thematisch
in drei Teile zerlegt ( §§ 12 bis 14) und teilweise auch inhaltlich ergänzt werden.
Im 4. Abschnitt soll der 3. Abschnitt des GAEG 1980 „Altstadterhaltungsfonds" weitgehend
unverändert übernommen werden. Nur die Überschrift des Abschnitts wird präzisiert („4. Abschnitt,
Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen"), ebenso die Überschriften einiger Paragrafen.
Weiters werden die darin enthaltenen Verweise auf andere Paragrafen des Gesetzes entsprechend
deren neuer Nummerierung richtiggestellt. Inhaltlich sind nur wenige Korrekturen vorgesehen.
Der 5. Abschnitt ist nach den Vorgaben des Legistischen Handbuchs neu eingefügt und gestaltet.
Zu § 1:
Zu Abs. 1: Die bisherige Präambel soll nahezu unverändert in den Gesetzestext übernommen und nur
dahingehend ergänzt werden, dass die Erhaltung der Grazer Altstadt und die Aktivierung ihrer
urbanen Funktion ausdrücklich zum Ziel dieses Gesetzes erklärt werden. Diese Ziele werden damit
besser in das Gesetz integriert, ihre normative Kraft wird dadurch verstärkt. Überdies wird darauf
Bezug genommen, dass die Kernzone der Grazer Altstadt seit 1999 zum UNESCO-Weltkulturerbe
gehört.
Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundes fallen - insbesondere der Denkmalschutz - werden
durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies ist auf Grund der bundesverfassungsgesetzlichen
Kompetenzverteilung selbstverständlich und nicht ausdrücklich zu regeln. Die diesbezügliche
Salvatorische Klausel des derzeitigen § 1 Abs. 2 soll daher entfallen.
Die Absätze 3 und 4 des derzeitigen § 1 befassen sich mit mittelbarer Bundesverwaltung bei
bundeseigenen Gebäuden und mit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Sie werden entsprechend den Vorgaben des Legistischen Handbuchs - in die Schlussbestimmungen verschoben.
Abs. 2 soll dem engen Konnex und damit dem Abstimmungsbedürfnis zum Baurecht Rechnung
tragend eine Auslegungsregel für spezifisch baurechtliche Bestimmungen enthalten.
Zu § 2:
Der bisherige § 1 Abs. 1 wird wörtlich als Abs. 1 übernommen und mit der näheren Festlegung des
Schutzgebietes in einen Paragrafen zusammengefügt.
Abs. 2 in Verbindung mit den Anlagen zeigt, dass alle festgelegten Zonen in das neue Gesetz
übergeleitet werden sollen. Auch die derzeit geltende Zonennummerierung wird beibehalten. Damit
soll Kontinuität signalisiert werden, andererseits soll die Zonenentwicklung weiterhin nachvollziehbar
sein.
Der vorliegende Entwurf knüpft nämlich an das zwischen 1979 und 1991 dreimal ausgeweitete
derzeitige Schutzgebiet an: Nicht nur die im GAEG 1980 normierten Zonen 1 und 2, sondern auch die
durch Verordnung festgelegten Zonen 3 bis 5 sollen künftig in Gesetzesrang stehen. Sie definieren das
Schutzgebiet und damit den örtlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Grundsätzlich sind alle Zonen gleichwertig, weshalb die übrigen Bestimmungen des Gesetzes für alle
Zonen gelten sollen. Nur in § 9 hat die Unterscheidung in Zonen auch normative Auswirkung: diese
Bestimmung soll - wie schon derzeit - nur in der Kernzone (Zone 1) zur Anwendung kommen; die
derzeitige Zone 1 ist UNESCO-Weltkulturerbe. Der Zone 2 kommt die Funktion als Pufferzone für das
UNESCO-Weltkulturerbe zu. Im Zusammenhang mit diesem kommt der Unterteilung in Zonen noch bei
der Rechtsdurchsetzung durch die Altstadtanwaltschaft, wie sie in den Übergangsbestimmungen in §
32 geregelt ist, eine Bedeutung zu.
Die planliche Darstellung und verbindliche Festlegung der Zonen erfolgt in den Anlagen zu diesem
Gesetz. Zusätzlich stellt das Land Steiermark über Internet digitale Darstellungen der Schutzzonen
unter http://www.gis.steiermark.at zur Verfügung.
Abs. 3 ermächtigt ausdrücklich zur Erweiterung des Schutzgebietes. Die fortlaufende Nummerierung
wurde aus dem geltenden Gesetz übernommen. Unter den besonderen Voraussetzungen einer
„Korrekturverordnung" darf eine Schutzzone kleinräumig erweitert, aber auch etwas verkleinert
werden.
Zu § 3:
Diese Bestimmung ist aus dem GAEG 1980 (§ 9) übernommen und dahingehend ergänzt, dass auch
der Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt Auskunfts- und Zutrittsrecht gegeben wird. Dieses
Auskunfts- und Zutrittsrechtrecht ist ähnlich den Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 und 39 Abs. 5
Steiermärkisches Baugesetz 1995 ausgeformt.
Über die in Abs. 1 normierte Evidenz hinaus wird von der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz für
Gebäude im Schutzgebiet gesondert eine „Rote Liste" geführt und der bauliche Zustand auf
Bauschäden und Baugebrechen in regelmäßigen Abständen überprüft und kontrolliert; besonderes
Augenmerk wird dabei auf die Gebäude am Fuß des Westabhanges des Schlossbergs zur Mur hin
gelegt, da durch ungünstige hydro-geologische Gegebenheiten schwerwiegende Substanzschäden
eintreten können. Zusätzlich stellt das Land Steiermark allgemein zugängliche Informationen im
Internet zur Verfügung, nämlich das AGIS - Altstadt Graz Informationssystem unter
http://www.umwelt.steiermark.at/cms/ziel/686596/DE/. Auch die im Zusammenhang mit dem
UNESCO-Weltkulturerbe von der Stadt Graz beschlossenen Entwicklungsleitlinien sind zugänglich zu
halten. Solche Leitlinien hat der Gemeinderat am 18. Jänner 2007 bereits beschlossen. Sie liegen in
Form von Managementplan und Masterplan vor und sollen Anhaltspunkt und Orientierungshilfe für die
fachliche Beurteilung im Verfahren nach dem GAEG sein.
Zum Begriff der Eigentümerinnen/ der Eigentümer in Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu § 5 Abs. 1.
Zu § 4:
Die bisher in § 3 (Erhaltung der Gebäude) eingeflochtene Legaldefinition soll aus Gründen der
besseren Systematik und damit besseren Verständlichkeit des Gesetzes in einen eigenen Paragrafen
gestellt werden. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil diese Definition nicht nur bei der Erhaltungspflicht
eine Rolle spielt.
Inhaltlich wurde der Vorschlag der ASVK zur Ausweitung der geschützten Objekte aufgegriffen: Statt
bisher nur Gebäude sollen nun alle Bauwerke, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild
von Bedeutung sind, als schutzwürdig gelten.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme von Vorgärten in die Begriffsbestimmung nichts
substanziell Neues enthält, da diese Bestimmung bereits von der Judikatur in diesem Sinne ausgelegt
wurde (VwGH Zl. 2000/06/0068 vom 26.9.2002). Aus diesem Erkenntnis geht auch hervor, dass die
Aufzählung in § 3 Abs. 1 des GAEG 1980 beispielhaft ist: „Der Gesetzgeber wollte - wie sich aus dieser
beispielsweisen Aufzählung ergibt - das gesamte Erscheinungsbild von Gebäuden (die in ihrer
baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind) erhalten, das durch sämtliche
gestaltwirksame Merkmale des Gebäudes bestimmt wird. Indem der Gesetzgeber auch Höfe,
Durchgänge und Einfriedungen beispielhaft als gestaltwirksame Elemente des Gebäudes anführt, zeigt
er damit, dass er diesen Begriff über das Gebäude selbst hinausgehend versteht, sofern das
Erscheinungsbild des Gebäudes dadurch gestaltwirksam berührt wird."
Dieses Verständnis soll unter Ausdehnung auf das äußere Erscheinungsbild aller Bauwerke und unter
geringer Erweiterung der nach wie vor beispielsweisen Aufzählung gestaltwirksamer Merkmale
beibehalten werden. Wie schon bisher sollen auch ohne ausdrückliche Erwähnung das Material, die
Farbgebung und die Verarbeitungstechnik als gestaltwirksam gelten.
Auch dass die Innenhöfe eines zu schützenden Gebäudes zum äußeren Erscheinungsbild dieses
Gebäudes gehören, wobei es auf eine Uneinsehbarkeit von Gebäudeteilen und Höfen nicht ankommt,
hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt (Zl. 2002/06/0030 vom 18.9.2003).
Sprachlich wurde darauf geachtet, (auch im Sinne des § 1 Abs. 2) die Begriffe an das Steiermärkische
Baugesetz anzupassen, da das Altstadterhaltungsgesetz ja ein Baunebengesetz und die Kompatibilität
daher sehr wichtig ist. Dieser Anforderung wird im geltenden Gesetz mit dem baurechtlichen Begriff
„Gebäude" Rechnung getragen; für die Formulierung der Schutzausweitung wird vorgeschlagen, auf §
4 Z. 12 Baugesetz zurückzugreifen, das ist die „bauliche Anlage (Bauwerk)", die nach § 4 Z. 28 des
Baugesetzes auch Gebäude umfasst.
Zu § 5:
Um frühzeitig Verstößen gegen die Erhaltungspflicht entgegenzuwirken ist auf den ganz neu
eingefügten § 30 zu verweisen, der eine Abschöpfung der Bereicherung von deliktisch erlangten
Vermögensvorteilen vorsieht, insbesondere um einer spekulativen Vorgehensweise bei schutzwürdigen
Bauwerken die Grundlage zu entziehen.
Abs. 1 regelt die Erhaltungspflicht analog zur derzeit geltenden Bestimmung, allerdings ausgeweitet
von Gebäuden auf Bauwerke. Soweit bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf öffentlichen
Flächen stehen, führt das zu einer gewissen Überschneidung mit den Bestimmungen über deren
Erhaltung (siehe unten § 6). Wenn in Abs. 1 von Eigentümerinnen/Eigentümern der Bauwerke die
Rede ist, so sind das grundsätzlich die Liegenschaftseigentümerinnen/Liegenschaftseigentümer; nur
bei einem Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes 1912 oder bei einem Superädifikat nach § 435
ABGB wird am Bauwerk gesondertes Eigentum erworben, so dass in diesem Fall Liegenschaft- und
Bauwerkseigentum auseinanderfallen. Dritte trifft die Erhaltungspflicht nicht, z.B. Mieterinnen/ Mieter,
die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Zustimmung der Eigentümerinnen/ Eigentümer
ohnehin keine Veränderungen an den Bauwerken vornehmen dürfen.
In allen Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz sowie in Verfahren nach dem Steiermärkischen
Baugesetz, soweit sie das Schutzgebiet betreffen und dies in Betracht kommt, ist die Schutzwürdigkeit
wie bisher im Zuge des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Die in der Weise einer differenzierten
Beurteilung vorgenommene Befundung nach einer sich über das ganze Bauwerk oder nur über Teile
davon erstreckenden, somit quantitativen Schutzwürdigkeit in Verbindung mit einer nach Maßgabe
derselben uneingeschränkten oder eingeschränkten, somit qualitativen Schutzwürdigkeit stellen die
Grundlage für mögliche Veränderungen nach § 7 dar.
Abs. 2 enthält gegenüber dem geltenden Gesetz eine Ausweitung: Der Schutz der baulichen
Innenanlagen soll nicht mehr auf die Kernzone beschränkt sein, sondern - immer nach Maßgabe der
Schutzwürdigkeit - im gesamten Schutzgebiet gelten.
Bauveränderungen an schutzwürdigen Objekten, die bisher bei deren Erhaltung geregelt sind, sollen
aus systematischen Gründen zu den übrigen bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen verschoben
werden (§ 7).
Der geltende § 10 Abs. 3 über Abbruchbewilligung bzw. - auftrag wird als Abs. 3 übernommen,
wiederum von Gebäuden auf Bauwerke ausgeweitet. Im Sinne der grundsätzlichen Trennung von Bauund Altstadtverfahren soll die Abbruchbewilligung nach diesem Gesetz selbständig neben der
baurechtlichen bestehen, auch da letztere nur Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) abdeckt.
In diesem Zusammenhang ist auf den vorgesehenen § 19 Abs. 3 hinzuweisen, wonach bei
abrissgefährdeten schutzwürdigen Bauwerken nach Möglichkeit eine Förderung zu gewähren ist, die
deren Erhaltung wirtschaftlich zumutbar macht.
Abs. 4 ist neu und versucht dem Problem Rechnung zu tragen, dass eine allfällige
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Altstadtanwaltschaft gegen einen Abbruch eventuell zu spät
kommt, wenn von der rechtskräftigen Abbruchbewilligung praktisch am nächsten Tag Gebrauch
gemacht wird. Es wird daher eine Sperrfrist vorgeschlagen. Falls die Altstadtanwaltschaft Beschwerde
erhebt, kann sie gemäß § 30 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof deren aufschiebende Wirkung
beantragen. Nach der Judikatur ist davon auszugehen, dass unter dem „Nachteil für die
Beschwerdeführenden" im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auch ein Nachteil für die von der
Altstadtanwaltschaft wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu verstehen ist (VwGH Zl.
97/10/0036, 95/10/0007). Diese Möglichkeit soll aber auf Abbruchsbewilligungen eingeschränkt
bleiben, da nach § 39 Baugesetz die Behörde ohnehin nur aus Gründen der Sicherheit als ultima ratio
den Abbruch anordnen darf. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit muss in diesem Fall Vorrang
haben.
Zu § 6:
§ 6 ist eine Weiterentwicklung des § 5 GAEG 1980.
In Abs. 1 ist neu, dass der örtliche Geltungsbereich nunmehr das gesamte Schutzgebiet umfassen soll,
während derzeit nur die öffentlichen Flächen der Zone 1 geschützt sind. Wegen dieser Ausweitung
über Zone 1 hinaus scheint es unbedingt notwendig, die Erhaltungspflicht an die Schutzwürdigkeit zu
binden. Die Beurteilung derselben ist im Sinn der in den Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 getroffenen
Differenzierung vorzunehmen. Neu ist auch eine ausdrückliche Bewilligungspflicht für wesentliche
Veränderungen öffentlicher Flächen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zur Oberflächengestaltung
zu verstehen, nicht aber geringfügige Veränderungen, etwa unter den Aspekten der Sicherheit im
Straßenverkehr und zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs wie z.B. das Absenken von
Gehsteigkanten. In Zusammenhang mit dem neu eingeführten Kriterium der „baukünstlerischen
Qualität" ist auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 zu verweisen. Zur Gestaltung von öffentlichen
Flächen eignen sich insbesondere Wettbewerbsauslobungen und Gutachterverfahren um diesem
Kriterium gerecht zu werden.
Wesentliche Veränderungen können auch die „Stadtmöblierung" betreffen z.B. die Typenauswahl bei
Lampen, Wartehäuschen und öffentlichen Sitzgelegenheiten.
Die Bewilligungskriterien im letzten Satz des Abs. 1 sind dieselben wie in § 7 Abs. 1.
Die Errichtung der in Abs. 2 genannten Bauten sind in der Regel baurechtlich bewilligungsfreie
Vorhaben. Als solche sind sie nicht automatisch von der Bewilligungspflicht des § 7 umfasst. Der § 5
Absatz 2 GAEG 1980 soll daher mit einer Ergänzung fast wortgleich übernommen werden. Häufig
werden saisonal befristete Bewilligungen beantragt und erteilt, z.B. für Gastgärten oder im
Zusammenhang mit mehrwöchigen Veranstaltungen. Da viele dieser Bewilligungen jährlich
wiederkehrend benötigt werden, soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die erste Bewilligung
auch für die Folgejahre gelten, solange das Erscheinungsbild der baulichen Anlage unverändert ist.
Die Begriffe „baulichen Anlagen" und „ortsfest" sind im Sinne des § 3 Steiermärkisches Baugesetz zu
verstehen. Mobile Einrichtung (z.B. leichte Stühle und Tische, kleine Gartenschirme etc., die außerhalb
der Betriebszeiten vor Zugriffen gesondert gesichert werden müssten) fallen daher nicht darunter.
Zu § 7:
Hier sollen alle bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen zusammengeführt werden.
Im Interesse der Rechtsklarheit und -sicherheit jedenfalls erforderlich ist die Abstimmung auf die
Begriffe des Baugesetzes, die im GAEG 1980 nur in der Überschrift des § 6 angedeutet ist; diese sind:
• § 4 Z. 44. Neubau: Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt.
Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte
Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
• § 4 Z. 56. Umbau: jede Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen
Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen
zu berühren (z.B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender
Erhaltung der Bausubstanz;
• § 4 Z. 61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder
Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen;
Daraus ergibt sich, dass der in § 6 des geltenden Gesetzes gesondert geregelte Wiederaufbau
abgebrochener Bauwerke, ebenso die Verbauung von Baulücken und sonst unverbauten Grundstücken
jedenfalls vom Begriff der Neubauten umfasst sind.
Das GAEG 1980 nennt im § 6 als bewilligungspflichtig weiters „Bauveränderungen sowie Zu- oder
Umbauten bestehender Bauten". Der Begriff der Bauveränderung stammt noch aus der bis Herbst
1979 geltenden Stmk. Bauordnung (§ 57).
Bauveränderungen sind nach dem derzeit geltenden Baugesetz vom weiteren Begriff des Umbaus
(siehe oben) umfasst und daher nicht mehr gesondert zu regeln. Dies ist im Zusammenhang mit den
derzeit geltenden § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 zu berücksichtigen, die beide im vorgeschlagenen § 7
aufgehen sollen. Das heißt auch, dass die im GAEG 1980 ausdrücklich genannten Maßnahmen wie
Änderungen am Verputz oder der Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und
Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln,
Aushänger, u. dgl. ) von diesem Begriff umfasst sind, ebenso die Anbringung von Markisen,
Vordächern, Solar- und Antennenanlagen, Projektionen, Fahnen, Transparenten. Diese letzten Punkte
sollen aber der Klarheit halber auch ausdrücklich im Gesetzestext vorkommen.
Der Begriff der Instandsetzung ist noch gesondert zu erwähnen, weil er vor allem im Zusammenhang
mit geschützten Bauwerken wichtig ist und im geltenden Gesetz auch gesondert genannt wird: Nach
der obigen Begriffsbildung soll für die Bewilligungspflicht einer baulichen Maßnahme, die das äußere
Erscheinungsbild eines geschützten Bauwerks verändert, irrelevant sein, ob sie als „Verbesserung"
konzipiert ist oder nicht. Eine „Instandsetzung" im Sinne des § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes
bedeutet die Wiederherstellung eines früheren Zustandes, der dem baurechtlichen Konsens
(Baubewilligung oder Baufreistellungserklärung) entspricht. Baurechtlich bedürfen solche Maßnahmen
keiner eigenen Bewilligung, vielmehr besteht eine Verpflichtung der Eigentümerin/ des Eigentümers,
Bauwerke von sich aus instandzuhalten. In diesem Sinne kann eine reine Instandhaltungsmaßnahme
(z.B. Färbelung einer Fassade in gleicher Weise wie bisher oder Einbau identischer Fenster) niemals
das Erscheinungsbild verändern, weil letzteres (z.B. Einbau anderer Fenster im Zuge einer Sanierung)
ja ein Abweichen vom baurechtlichen Konsens bedeuten würde, was Bewilligungspflicht auslöst. Aus
diesem Grund scheint es auch entbehrlich, Instandsetzungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
zu unterwerfen.
In Abs.1 soll sinnvollerweise der Umfang der Bewilligungspflicht auf solche Bauwerke eingeschränkt
werden, die auf das Erscheinungsbild der Stadt Einfluss haben können. Das muss bei Neu-, Zu- und
Umbauten nach dem Baugesetz nämlich nicht automatisch der Fall sein (z.B. Einbau von
Heizungsanlagen, Aufstellung von Maschinen mit einem gewissen Gefährdungspotential, der
Innenumbau von Wohnungen etc.). Weiters sollen baurechtlich bewilligungsfreie Bauwerke auch nach
dem GAEG grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig sein. Dies ist auch in Hinblick auf die
Vollziehbarkeit sinnvoll, da die Bewilligungspflicht nach dem GAEG im Zuge des baubehördlichen
Bewilligungs- oder Anzeigeverfahrens mitbeurteilt werden kann. Diesbezügliche Ausnahmen finden
sich nur bei geschützten Bauwerken in § 7 Abs. 3 und bei öffentlichen Flächen in § 6 Abs. 2, da in
diesen Bestimmungen Pflichten für nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungsfreie
Maßnahmen begründet werden.
In Abs. 2 sollen die Bewilligungskriterien festgelegt werden. Maßgeblich ist, dass sich ein Vorhaben in
das Stadtbild einfügt. Das wird - für manche bauliche Anlagen wie z.B. Autoabstellplätze nicht in
vollem Umfang - vor allem bei Gebäuden stark von der baukünstlerischen Qualität abhängen. Dabei ist
im Sinn eines umfassenderen Begriffs für qualitätvolle Gestaltung (von der Planung bis zur
Ausführung) als Kernbereich eine hochwertige und qualitätvolle Architektur im Sinn nachstehender
Entschließung definiert: Das höchste Beschlussgremium der Europäischen Union, der aus allen Staatsund Regierungschefinnen/chefs gebildete Rat der Europäischen Union, hat nach den Ergebnissen der
Ministerratstagung im April 2000 in Porto in seiner „Entschließung zur architektonischen Qualität der
städtischen Umwelt" vom 12. 1. 2001 (Dokument Nr. 13982/00) erklärt, dass hochwertige
zeitgenössische Architektur, die eine intellektuelle, künstlerische und berufliche Arbeit ist, ein
konstituierendes Merkmal der städtischen Umwelt und das Kulturerbe von morgen darstellt und durch
die Verbesserung des Lebensrahmens und des Verhältnisses der Bürgerinnen und Bürger zu ihrer
städtischen Umwelt einen wirksamen Beitrag zum sozialen Zusammenhalt, zur Schaffung von
Arbeitsplätzen, zur Förderung des Kulturtourismus und zur regionalen wirtschaftlichen Entwicklung
leistet und aus diesen Gründen zu fördern und zusammen mit der Erhaltung des Kulturerbes stärker
zu berücksichtigen ist. In diesem Sinn hat die Stadt Graz in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf
angemerkt, dass „die Entwicklung von zeitgenössischer Architektur komplementär zur historischen
Stadtlandschaft und ihrer Freiräume zu sehen ist und sich an Grenzen zu definieren hat, die den
historischen Charakter der Stadt respektieren und nicht kompromittieren, aber zugleich
baukünstlerische Entwicklungen in der Stadt ermöglicht, wobei jede pseudohistorische
Gestaltungsabsicht abzulehnen ist." Zur Klarstellung des Begriffs der baukünstlerischen Qualität ist
nach wissenschaftlichen Maßstäben festzuhalten, dass „Baukunst eine künstlerische Tätigkeit ist, die
die alle Bereiche des Bauens umfasst, im Besonderen aber den Bereich des Hochbaues, also der
Architektur, des Städtebaues u. der Landschaftsarchitektur. Merkmale der Baukunst und Kriterien zur
Feststellung der baukünstlerischen Qualität einer Arbeit auf diesem Gebiet sind die strukturelle und
funktionale Gliederung der Grundrisse und Schnitte, die Unverwechselbarkeit der Ansichten, die
räumliche Proportion, der Grad an Innovation, die selektive Auswahl von Material und der Beitrag, den
das Bauwerk zur Geschichtsbildung zu leisten vermag. Unter Struktur versteht man die konstruktive
Gestaltung; unter Textur die Gliederung der Oberflächen. Zu den erwähnten Merkmalen der Baukunst
kommt im urbanen und landschaftlichen Bezug die Kontur und das Volumen der Architektur und ihre
topografische und topologische Zuordnung im räumlichen Kontext. Die Baukunst wird - als Teilgebiet
des Kunstschaffens - in der Kunstgeschichte Stilentwicklungen zugeordnet." Weiters ist festzuhalten,
dass die Beobachtung des Einfügegebotes nach dem Kriterium der baukünstlerischen Qualität keine
reine Architekturbewertung darstellt, sondern insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Einfügung in
ein Ensemble mit herausragender baukünstlerischer Qualität, wie es das Schutzgebiet nach diesem
Gesetz darstellt, das durch eine große Dichte von Bauwerken mit ebensolcher baukünstlerischer
Qualität gekennzeichnet ist, zu erfolgen hat.
Abs. 3 bezieht sich auf schutzwürdige Bauwerke. Deren Umbau soll jedenfalls bewilligungspflichtig
sein, und zwar im Gegensatz zu den nicht schutzwürdigen Bauwerken (Abs. 1) unabhängig von der
baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Damit werden die diesbezüglichen
Bewilligungserfordernisse des § 3 Abs. 3 GAEG 1980 grundsätzlich fortgeführt, jedoch ausgeweitet auf
alle schutzwürdigen Bauwerke (nicht nur Gebäude) und auf alles, was unter „Umbau" fällt (siehe
oben). Zusätzlich soll insbesondere die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem z.B. in
Höfen und Vorgärten schutzwürdiger Bauwerke bewilligungspflichtig sein.
In Abs. 4 ist vorgesehen, dass Bauwerke, die nicht länger als vier Wochen Bestand haben, nicht nach
dem GAEG zu bewilligen sind. Dabei wird es sich hauptsächlich um Anlagen handeln, die für eine
Veranstaltung errichtet werden. Diese Ausnahme ist schon wegen des unangemessenen Verhältnisses
von Veranstaltungsdauer zu Verfahrensdauer zweckmäßig, und auch das Erscheinungsbild der Stadt
wird - sofern überhaupt - nur kurz beeinträchtigt, was auch in Hinblick darauf in Kauf genommen
werden kann, dass mit Veranstaltungen eine Belebung der Altstadt verbunden ist, die ebenfalls den
Zielen des Gesetzes entspricht.
Zu § 8:
Wie die Überschrift dieses Paragrafen andeutet, sollen die bisher bestehenden Regelungen bei
vorschriftswidrigen Maßnahmen grundsätzlich fortgeführt werden. Da diese derzeit unsystematisch im
§ 6 untergebracht sind, sollen sie in einen eigenen Paragrafen verschoben werden.
Abs. 1 entspricht dem jetzigen § 6 Abs. 2, ist aber sprachlich etwas umgestaltet und um die
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ergänzt. Hier ist anzumerken, dass nach
den Verfahrensrechtsvorschriften des AVG dann, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um
unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ohne Ermittlungsverfahren ein Mandatsbescheid erlassen
werden kann; das Rechtsmittel gegen diesen hat nach § 57 Abs. 2 AVG ebenfalls keine aufschiebende
Wirkung. Aufgenommen wurde weiters die Eigentümerin/ der Eigentümer als potenzielle
Bescheidadressaten. Dass die Einstellung einer bereits beendeten Tätigkeit nicht anzuordnen ist,
ergibt sich aus der Unmöglichkeit, diese Anordnung zu befolgen, und muss daher nicht gesondert
geregelt werden.
Abs. 2 beruht auf einem Vorschlag der ASVK. Es ist in diesem Zusammenhang auf § 272
Strafgesetzbuch (Siegelbruch) hinzuweisen, wonach die Beschädigung oder Ablösung eines amtlichen
Siegels mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen ist.
Die Absätze 3 und 4 sind dem geltenden Gesetz entnommen und wurden sprachlich minimal
adaptiert; inhaltlich wurde der zweite Satz des Abs. 3 verändert, und zwar dahingehend, dass
„Gebäude oder Gebäudeteile" durch „Bauwerke oder deren Teile" ersetzt wurde. Weiters wurde im
dritten und vierten Satz „Liegenschaftseigentümerin/ Liegenschaftseigentümer" durch „Eigentümerin/
Eigentümer" ersetzt. Auch soll die ausdrückliche Vorschreibung, vor der Wiedererrichtung ein
Baubewilligungsansuchen einzubringen, nicht mehr in das Gesetz aufgenommen werden.
Zu § 9:
Diese Bestimmung, die bereits einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof standgehalten hat
(VfSlg. 9929/1984), ist inhaltlich unverändert aus dem § 4 GAEG 1980 übernommen und stellt eine
nach den Zielen dieses Gesetzes vorgenommene ordnungspolitische Maßnahme dar, die zum Ausdruck
bringt, dass den Grundbedürfnissen von Wohnen und Arbeiten in gleichem Maße nachgekommen
wird. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur war sie schon bisher in verfassungskonformer Auslegung
so zu verstehen, dass die vorgesehenen Verpflichtungen nur unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit ihrer Durchführung bestehen (VfSlg. 7759/1976). Nunmehr soll diese
Judikatur ausdrücklich im Gesetzeswortlaut umgesetzt werden.
§ 9 gilt wie § 4 GAEG 1980 nicht für einen Neubau, und zwar auch nicht, wenn dieser nach einem
Abriss errichtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Abs. 1 klargestellt (Zl 84/06/0211 vom 19.11.1987), dass bei der
Berechnung, ob mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche erreicht wird, die Räume, die bereits Bürooder Geschäftszwecken dienen, in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Zu § 10:
Die im derzeit geltenden § 7 Abs. 3 GAEG 1980 enthaltenen Nichtigkeitsgründe, die die
aufsichtsbehördliche Behebung des Bescheides durch die Landesregierung ermöglichen, sollen
ersatzlos entfallen. Sie werden durch die für die Altstadtanwältin/ den Altstadtanwalt vorgesehenen
Rechtsmittel zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Altstadt entbehrlich: Fehler
in Bescheiden, die bisher nur nach deren Rechtskraft durch Nichtigerklärung aufgegriffen werden
konnten, können von der Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt mit Berufung und mit Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.
Eine aufsichtsbehördliche Behebung von Bescheiden auf Grund des GAEG kommt daher gemäß § 107
Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 nur mehr aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und
4 Z. 1 bis 3 AVG 1991 in Betracht.
Die Schriftlichkeit des Antrags soll in Abs. 1 ausdrücklich normiert werde; sie war in der Praxis schon
bisher wegen der erforderlichen Planunterlagen und Projektbeschreibungen angebracht. Die
Aufzählung der Antragsunterlagen nimmt einerseits darauf Rücksicht, dass zwar sehr häufig, aber
nicht immer Parallelität mit einem Bauverfahren gegeben ist, und greift überdies den Wunsch der
ASVK auf, Fotos bzw. maßstäbliche Luftbildaufnahmen (Orthofotos) beizulegen. Letztere sind über das
Luftbildarchiv der Stadt Graz verfügbar und können beim Stadtvermessungsamt online bestellt
werden.
Abs. 2 entspricht weitgehend dem geltenden § 7 Abs. 2, wobei aber grundsätzlich über die
altstadtrechtliche Bewilligung getrennt von der baurechtlichen zu entscheiden ist, was im Gesetzestext
klar zum Ausdruck kommen soll. Selbstverständlich ist aber eine möglichst weitgehende
Verfahrenskonzentration im Sinne des § 39 Abs. 2a AVG anzustreben, was bedeutet, dass in der
Praxis Bauverfahren und GAEG-Verfahren zu verbinden sind. Die Aufrechterhaltung der bloßen
Mitberücksichtigung des GAEG im Bauverfahren wird aus Zweckmäßigkeitsgründen für Abbruchauftrag
und Festlegung der Bebauungsgrundlagen im Einzelfall vorgeschlagen.
Abs. 3 sollte zur Klarstellung aufgenommen werden. Nebenbestimmungen in Bescheiden (Auflagen,
Bedingungen, Befristungen) dürfen nämlich nur vorgeschrieben werden, wenn das Gesetz dazu
ermächtigt. Dies ist im geltenden Gesetz nur indirekt aus der Strafbestimmung des § 21 Abs. 1
abzulesen.
Abs. 4 entspricht § 7 Abs. 4 des geltenden Gesetzes mit der Klarstellung, dass nur Baubescheide, die
das Schutzgebiet betreffen, zur Kenntnis zu bringen sind, und mit der Ergänzung, dass sie auch der
Altstadtanwältin/ dem Altstadtanwalt zuzustellen sind. Dies ist erforderlich, damit die
Altstadtanwaltschaft ihre Funktion erfüllen kann.
Zu § 11:
Diese Bestimmung soll den derzeit bestehenden § 10 fortführen und präzisieren. Somit ist auch
weiterhin die gesetzliche Deckung für die bisher auf dieser Basis erlassenen Verordnungen gegeben
(Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet, Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet,
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet).
Zu § 12:
Die Abs. 1 bis 4 entsprechen weitgehend dem Rechtsbestand (§ 11 Abs. 1 bis 3):
In Abs. 1 wird die schon derzeit gebräuchliche und markante Abkürzung der AltstadtSachverständigen-Kommission, „ASVK", in das Gesetz übernommen.
In Abs. 2 wird zur Vermeidung von Doppelregelungen nur auf die an den anderen Stellen normierten
gutachtlichen Pflichten verwiesen und für die Gutachtenserstellung eine Frist von acht Wochen
festgelegt.
In Abs. 3 wird in Anpassung an die Änderung der Erhaltungspflicht der Ausdruck „Gebäude" durch
„Bauwerke" ersetzt.
Neu aufgenommen werden die Abs. 5 und 6 mit zwei verschiedenen Möglichkeiten für die ASVK,
Stellungnahmen abzugeben. In beiden Fällen handelt es sich nicht um Gutachten:
Abs. 5 beruht auf einem seinerzeitigen Vorschlag der Stadt. In den gegenständlichen
Raumordnungsplanungen werden Festlegungen getroffen, die für das Erscheinungsbild der Stadt
sicherlich von Relevanz sind, daher soll die ASVK im Verfahren der Verordnungserlassung Gelegenheit
bekommen, sich aus fachlicher Sicht zu diesen Planungen zu äußern. Dies ersetzt aber ausdrücklich
nicht die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 5 und
7 im jeweiligen Bewilligungsverfahren.
Abs. 6 wurde aus einem Vorschlag der ASVK entwickelt. Hier handelt es sich um eine Serviceleistung,
die in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Eine abgeschlossene Bauplanung bzw.
komplette Unterlagen sind nicht erforderlich; vielmehr soll der Schwerpunkt darauf liegen,
Bauwerbenden je nach Konkretheit ihrer Entwurfsplanungen mehr oder weniger detailliert eine
Richtung zu weisen, so dass sie die Ziele dieses Gesetzes bei ihrer weiteren Planung angemessen
berücksichtigen können. Dass eine Stellungnahme im späteren Gutachten zu berücksichtigen ist, soll
den Bauwerbenden eine gewisse Sicherheit geben und bedeutet, dass die erste Beurteilung zwar
geändert werden kann, aber nur insoweit, als dies durch eine Änderung der Sachlage (z.B.
Abweichung der zu begutachtenden Planung von der zur Stellungnahme eingereichten Planung) oder
der Rechtslage (z.B. Änderung einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz) begründet ist.
Irrelevant wäre z.B. eine zwischenzeitige Änderung der ASVK-Zusammensetzung.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll die ASVK also - abgesehen von Anzeigen nach Abs. 3 und
Vorschlägen nach Abs. 4 - drei verschiedene Möglichkeit haben, außenwirksam aufzutreten:
• Nach der derzeitigen Praxis gibt es Bürgerinnen-/Bürgersprechtage der/des ASVK-Vorsitzenden, die schon da nicht die ganze ASVK befasst ist - nur einer ersten Orientierung und Beratung dienen. Diese
Serviceleistung kann und soll ohne ausdrückliche Regelung fortgeführt werden.
• Stellungnahmen nach den Absätzen 5 und 6 können, müssen aber nicht abgegeben werden, damit
die ASVK durch diese Tätigkeit nicht überlastet wird. Sie können von beliebigen Personen und Stellen
beantragt werden, wobei in erster Linie Bauwerbende in Frage kommen, aber auch an Förderungen
Interessierte und der Altstadterhaltungsfonds.
• Gutachten der ASVK sind wie bisher jeweils im Zusammenhang mit Bewilligungen, Verordnungen
(Schutzgebieten nach § 2 Abs. 3 sowie bauliche Festlegungen nach § 11) und Förderungen nach
diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen; zu ihrer Erstellung ist die ASVK nach Abs. 2 wie bisher
verpflichtet.
Zu § 13:
Diese Bestimmung folgt dem Wunsch der Stadt Graz nach einer reduzierten Anzahl von Mitgliedern
der ASVK, entspricht aber im Großen und Ganzen der derzeitigen Regelung, mit folgenden
Abweichungen:
Abs. 1: Die Zusammensetzung der vorgeschlagenen neuen ASVK basiert auf der derzeit bestehenden.
Gegenüber dem GAEG 1980 soll die Vertreterin/ der Vertreter des Vereins „Rettet die Altstadt"
entfallen, da die seinerzeit maßgebliche Bedeutung dieses Vereins nicht mehr besteht. Die Vertreterin/
Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes soll in Verfahren, in welchen Bauwerke, die unter
Denkmalschutz stehen, behandelt werden nur mehr beratende Stimme haben, um allfällige
Interessenskollisionen zu vermeiden. Dies entspricht auch einem vom zuständigen Bundesministerium
geäußerten Wunsch. Die Beibehaltung dieses Mitgliedes ist aber zweckmäßig, da das harmonische
Ineinandergreifen von Altstadterhaltung und Denkmalschutz, das im allgemeinen Interesse liegt,
dadurch gefördert wird. Was die Mitglieder nach den Z. 4 bis 6 anlangt, soll deutlich gemacht werden,
dass sie von diesen Institutionen nicht nur nominiert werden, sondern diesen auch angehören sollen.
Derzeit ist es zulässig (und auch Praxis), dass der ASVK ein rechtskundiges Mitglied angehört. Dieses
soll nun in Abs. 1 Z. 2 für eines der drei „Landesmitglieder" ausdrücklich verankert werden. Die ASVK
hat der erkennenden Behörde aufgrund ihrer Fachkenntnisse ein Urteil über bestimmte
Sachverhaltselemente abzugeben, die für das Beweisthema relevant sind. Die genaue Abstimmung
des Gutachtens auf das Beweisthema ist daher für dessen verfahrensrechtlichen Stellenwert sehr
wichtig, um auf diese Weise zu brauchbaren Entscheidungsgrundlagen im Ermittlungsverfahren zu
kommen, welche auch einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standhalten. Unter diesen
Aspekten kann ein rechtskundiges Mitglied die ASVK wesentlich dabei unterstützen, ihre Aufgabe als
Fachgutachterin wahrzunehmen, indem es z.B. bei der sachverhaltspezifischen Eingrenzung des von
der Behörde nicht immer genau definierten (sondern allgemein am Gesetzesauftrag orientierten)
Beweisthemas hilft. Durch die nur beratende Stimme ist sichergestellt, dass das eigentliche Fachurteil
des Gutachtens ausschließlich von Fachleuten im Sinne des Abs. 2 stammt.
In Konsequenz zu Z. 2 soll die Zahl der von der Stadt Graz nach Z. 3 zu nominierenden Fachleute von
derzeit drei auf zwei reduziert werden, um wie bisher ein Gleichgewicht zwischen Stadt und Land bei
der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder herzustellen.
Es soll weiters deutlicher als bisher im Text zum Ausdruck kommen, dass die Bestellung der ASVK
durch die Landesregierung erfolgt, wobei für den Großteil der Mitglieder Vorschlagsrechte anderer
Stellen bestehen.
Abs. 2: Die Definition der Fachleute soll neu eingefügt und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die
ASVK fachlich ausgewogen besetzt ist.
Abs. 3 entspricht dem geltenden § 11 Abs. 5.
Abs. 4 entspricht dem geltenden § 11 Abs. 5a mit der Klarstellung, dass die Nominierung ausdrücklich
als Recht der genannten Stellen und nicht als Verpflichtung zur Mitwirkung ausgestaltet ist. Daher
besteht auch keine Notwendigkeit, hinsichtlich der Mitwirkung von Bundesorganen die Zustimmung
des Bundes zu einem solchen Gesetzesbeschluss nach Art. 97 Bundes-Verfassungsgesetz einzuholen.
Abs. 5 soll auf Vorschlag der ASVK neu eingefügt werden und sicherstellen, dass die ASVK immer
vollständig besetzt ist. Die Beurteilung hat jeweils zu Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
Abs. 6 und 7 basieren auf dem geltenden § 11 Abs. 6. Es soll aber auch eine angemessene
Entschädigung für die Tätigkeit in der ASVK festgesetzt werden. Vorbild für diese Bestimmung ist die
gesetzlich festgelegte und durch Verordnung konkretisierte Entschädigung der Mitglieder des
Förderbeirates nach dem Kultur- und Kunstförderungsgesetz (LGBl. Nr. 8/2006).
Abs. 8 gibt den geltenden § 11 Abs. 7 wieder.
Abs. 9: Die ASVK steht in behördlichen Verfahren nach dem GAEG als Amtssachverständige zur
Verfügung (zu dieser Qualifikation siehe VwGH Zl. 2001/07/0139 vom 23.1.2002 und VwSlg. 11.284/A
vom 16.1.1984, 2002/05/0040.) Die im GAEG 1980 bestehende Befangenheitsregel ist gegenüber § 7
AVG 1991 einschränkend; sie schließt nämlich die so genannten relativen Befangenheitsgründe des §
7 Abs. 1 Z. 4 aus, ohne dass die Erforderlichkeit dieser Abweichung vom einheitlichen
Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B VG ersichtlich wäre. Diese Einschränkung
soll daher entfallen. Da die ASVK nicht nur in behördlichen Verfahren tätig wird, in denen das AVG
ohnehin gilt, sondern auch Gutachten im Zusammenhang mit Verordnungserlassung und
Förderungsvergabe erstellt, soll der derzeitige § 11 Abs. 8 in adaptierter Form beibehalten werden, so
dass die Befangenheitsgründe des § 7 AVG auch hier zum Tragen kommen können.
Zu § 14:
Diese Bestimmung enthält die Regelung des Geschäftsganges der ASVK, wobei die Absätze 1 bis 4
dem § 11 Abs. 9 bis 12 GAEG 1980 entsprechen. Der erste Absatz ist nur umformuliert und soll
dadurch klarstellen, dass es zulässig, aber nicht verpflichtend ist, diese Person in den
Meinungsbildungsprozess einzubinden.
Abs. 2 soll dahingehend verändert werden, dass das Anwesenheitsquorum von derzeit sieben
Mitgliedern auf fünf stimmberechtigte Mitglieder (jeweils einschließlich Vorsitzender/ Vorsitzendem)
reduziert wird, was aus der Veränderung der Kommissionszusammensetzung resultiert.
Abs. 5 beruht auf einem Vorschlag der ASVK.
Zu § 15:
Da die Verletzung der vom GAEG geschützten öffentlichen Interessen (§ 1) nie auch in subjektivöffentliche Rechte von Nachbarn eingreift, kann ein gesetzwidriger Bescheid nach der derzeitigen
Rechtslage ausschließlich von Bauwerbenden durch Berufung bekämpft bzw. bei den Gerichthöfen
öffentlichen Rechts angefochten werden. Das hat zur Folge, dass diese begünstigende, aber den
Altstadterhaltungsinteressen zuwider laufende Bescheide rechtskräftig und damit verbindlich werden.
Derzeit kann in solchen Fällen allenfalls die Aufsichtsbehörde kassatorisch eingreifen; dieses
Instrument ist aber nicht dazu geeignet, die reformatorische Überprüfung durch die Berufungsbehörde
zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16029/2000) besteht
auch nicht die Möglichkeit, der ASVK Parteistellung oder auch nur Berufungsrecht einzuräumen, da
dies mit ihrem Gutachterinnenstatus unvereinbar wäre.
Dieser im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Interessen unbefriedigende Zustand soll beendet
werden, und zwar durch die Einrichtung einer Altstadtanwältin/ eines Altstadtanwalts, die/ der auch
Parteistellung hat. Ihre/ Seine Aufgabe ist es in erster Linie, dazu beizutragen, dass Bescheide, die das
Schutzgebiet betreffen, mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang stehen. Zu diesem Zweck
hat sie/er Bescheide zu prüfen und allenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Im Gegenzug ist vorgesehen,
dass die im derzeit geltenden § 7 Abs. 3 GAEG 1980 enthaltenen Nichtigkeitsgründe, die die
aufsichtsbehördliche Behebung des Bescheides durch die Landesregierung ermöglichen, mit
Ausnahme der in den Übergangsbestimmungen (§ 32) angeführten Zeiträume ersatzlos entfallen.
Abs. 1 enthält die organisatorische Einrichtung der Altstadtanwältin/ des Altstadtanwalts, wobei eine
Bestellungsdauer von drei Jahren und die einmalige Wiederbestellung vorgesehen ist. Der Stadt Graz
soll dabei das Vorschlagsrecht zustehen.
Abs. 2 legt die verfahrensrechtliche Position der Altstadtanwältin/ des Altstadtanwaltes fest. Sie/ Er
soll alle Bescheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafbescheide, bekämpfen
können. Dabei steht ihr/ ihm in erster Linie die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide der
Behörde zur Verfügung. Gegen letztinstanzliche rechtskräftige Bescheide soll ihr/ ihm der Gang zum
Verwaltungsgerichtshof offen stehen. Eine Einschränkung ist allerdings dahingehend vorgesehen, dass
in Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, das Berufungs- und Beschwerderecht
auf jene Bescheide beschränkt ist, die diesem Gutachten widersprechen. Wenn ein ASVK-Gutachten in
einem Bescheid vollinhaltlich berücksichtigt wurde, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass
das vom Gesetz vorgesehene Schutzniveau für die Altstadt gewahrt wurde. Damit wird auch die
Tätigkeit der Altstadtanwältin/ des Altstadtanwaltes auf problematische oder kontroversielle
Angelegenheiten fokussiert, die ein Eintreten für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Grazer
Altstadt erfordern. Darüber hinaus und um alle Potentiale einer Verfahrensverkürzung bestmöglich
auszuschöpfen ist die Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt bereits von der Behörde erster Instanz
beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, dies jedoch nur, wenn absehbar ist, dass dem
ASVK-Gutachten seitens der Behörde nicht gefolgt werden wird. Eine generelle Parteistellung der
Altstadtanwältin/ des Altstadtanwalts in jedem erstinstanzlichen Verfahren ist nicht sinnvoll, dies
einerseits, weil durch die verpflichtende Einholung eines ASVK-Gutachtens schon ein gewisses
Schutzniveau erreicht wird, andererseits weil der damit verbundene Aufwand für die
Altstadtanwaltschaft sehr groß wäre und daher in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde.
Die Altstadtanwaltschaft kann sich nicht auch an den Verfassungsgerichtshof wenden: Gemäß Art. 144
B-VG kann der Landesgesetzgeber staatliche Organe wie die Altstadtanwältin/ den Altstadtanwalt
nicht ermächtigen, Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen objektiver Rechtswidrigkeit vor dem
Verfassungsgerichtshof mittels Beschwerde anzufechten. (VfSlg. 17220/2004).
Der erstinstanzliche Bescheid ist nach § 10 Abs. 4 der Altstadtanwaltschaft zuzustellen. Die
Parteistellung und damit auch die damit verbundenen Rechte im Verfahren sind von dieser Zustellung
aber nicht abhängig; sie beginnen nach Abs. 2 spätestens mit der erstinstanzlichen Bescheiderlassung,
das ist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zustellung an eine beliebige Partei, im Regelfall aber mit
der Beiziehung der Altstadtanwältin/ des Altstadtanwalts zum erstinstanzlichen Verfahren.
Abs. 3 soll die Unabhängigkeit der Altstadtanwältin/ des Altstadtanwaltes garantieren. Nach der mit
1.1.2008 in Kraft getretenen Bundesverfassungsänderung hat die Weisungsfreistellung bestimmter
Organe nach Art. 20 Abs. 1 B-VG nicht mehr mit Verfassungsbestimmung zu geschehen, wofür aber
nach Art. 20 Abs. 2 B-VG im Gegenzug ein „angemessenes Aufsichtsrecht" der Landesregierung
festzuschreiben ist. Die Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt ist als Organ zur Kontrolle der Wahrung
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z. 2 B-VG zu qualifizieren, weshalb in
Konkretisierung des Aufsichtsrechts jedenfalls das Recht der Landesregierung vorgesehen werden
muss, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten.
Die entsprechenden Bestimmungen sind in Abs. 3 enthalten.
Zu Abs. 6: Wie die Mitglieder der ASVK soll auch die Altstadtanwältin/ der Altstadtanwalt eine
angemessene Entschädigung für ihre/seine Tätigkeit erhalten. Diese soll sich an der Entschädigung
der Mitglieder des Förderbeirats nach dem Kultur- und Kunstförderungsgesetz (LGBl. Nr. 8/2006)
orientieren.
Zu § 16:
Diese Bestimmung ist unverändert aus dem derzeit geltenden GAEG 1980 übernommen (§ 12).
Zu § 17:
Nach Abs. 1 soll das Kuratorium aus fünf Mitgliedern bestehen. Davon sind drei dem Land
zuzurechnen und zwei der Stadt Graz, der auch der Vorsitz zukommt.
Abs. 3 soll an die entsprechende Regelung für die ASVK angepasst werden; auch hier handelt es sich
nur um eine Klarstellung.
Abs. 4 übernimmt die für die ASVK-Mitglieder geltende Befangenheitsregel (§ 13 Abs. 9).
Zu § 18:
Diese Bestimmung ist nahezu unverändert mit folgenden Abweichungen aus dem derzeit geltenden
GAEG 1980 übernommen (§ 14):
Die derzeit in § 14 Abs. 1 lit. d) gesondert ausgewiesenen „Zuwendungen von Geldinstituten" sind
unter Z. 6. zu subsumieren und werden daher nicht mehr gesondert erwähnt. Die eingenommen
Strafgelder werden der Übersichtlichkeit halber in Z. 7 angeführt; dass sie dem Fonds zufließen, ergibt
sich derzeit nur aus der Strafbestimmung des § 22 Abs. 3 GAEG 1980.
Zu § 19:
Abs. 3 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es besonders wichtig ist, den Abriss von
schutzwürdigen Bauwerken zu verhindern, und dass dies ohne verstärkte Förderung oft nicht möglich
ist. Die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung wird ganz davon abhängen, dass die derzeit
unzureichende Dotierung des Fonds erhöht wird.
Zu § 20:
Diese Bestimmung zielt in besonderem Maße auf die in § 19 Abs. 3 normierte Förderung zur
Verhinderung des Abbruchs schutzwürdiger Bauwerke in Verbindung mit § 5 Abs. 3.
Zu § 21:
Diese Bestimmung ist unverändert aus dem derzeit geltenden GAEG 1980 übernommen (§ 17).
Zu § 22:
In Abs. 3 soll zusätzlich geregelt werden, dass auch von Liegenschaftseigentümerinnen/
Liegenschaftseigentümern Gutachten der ASVK beantragt werden können. Dies entspricht der
geltenden Rechtslage, die Verschiebung an diese Stelle erfolgt aus systematischen Gründen.
Zu § 23:
Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung geschlechterneutraler Formulierungen unverändert aus
dem derzeit geltenden GAEG 1980 übernommen (§ 19).
Zu §§ 24 und 25:
Auch diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung geschlechterneutraler Formulierungen unverändert
aus dem derzeit geltenden GAEG 1980 übernommen (§ 20 und § 21).
Zu § 26:
Diese Regelung enthält nichts Neues, sondern hat klarstellenden Charakter; sie normiert ausdrücklich
die schon bisher bestehende Behördenzuständigkeit. Nach § 2 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz ist
Behörde erster Instanz der Stadtsenat von Graz, Behörde zweiter Instanz die Berufungskommission
der Stadt Graz.
(Im übertragenen Wirkungsbereich des § 26 Z. 1 entscheidet in erster Instanz immer die
Bürgermeisterin/ der Bürgermeister, in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann, ohne dass
es einer gesonderten Regelung bedarf).
Auch die Strafbehörden sind bereits durch verfassungsrechtliche Vorgaben und das Statut der Stadt
Graz fixiert. Die Bezirksverwaltungsbehörde als erstinstanzliche Behörde soll dennoch aus
Rechtssicherheitsgründen deklarativ im GAEG genannt werden. Trägerin/ Träger dieser Funktion ist in
der Stadt Graz die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister. Zweite Instanz ist unmittelbar auf Grund des
Art. 129 a B-VG immer der Unabhängige Verwaltungssenat.
Zu § 27:
Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5
B-VG). Das können z.B. Schulen oder Amtgebäude des Bundes sein.
Die Durchführung von Strafverfahren darf nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
(z.B. VfSlg. 5579/1967 und 8654/1979) nicht in den eigenen Wirkungsbereich übertragen werden.
Dies gilt in historischer Interpretation generell für die Handhabung der Vollzugsgewalt auf dem Gebiet
des Strafrechtes. Zwar ist die Abschöpfung der Bereicherung selbst keine Strafe, doch steht sie als
Rechtsfolge der Begehung einer Straftat in engem Zusammenhang mit der Strafe. Dies äußert sich
z.B. im Justizstrafrecht auch darin, dass die Abschöpfung der Bereicherung im Allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches geregelt wird. Es ist kein Grund ersichtlich, dies für das Verwaltungsstrafrecht
anders zu sehen. Es spricht vielmehr alles dafür, die Abschöpfung der Bereicherung systematisch als
Ausdruck oder zumindest Nebenwirkung der staatlichen Vollzugsgewalt auf dem Gebiet des
Strafrechtes einzuordnen. Dies hat zur Folge, dass sie nicht in den eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde übertragen werden darf.
Zu § 28:
Diese Bestimmung soll die Bedeutung der in diesem Gesetz enthaltenen Verweise auf andere
Landesgesetze dynamisieren (was insbesondere im Hinblick auf das Baugesetz wichtig ist) und
Verweise in anderen Landesgesetzen auf das außer Kraft tretende GAEG 1980 korrigieren. Auf
Bundesgesetze darf nur statisch verwiesen werden, daher ist hier der maßgebliche Zeitpunkt zu
fixieren.
Zu § 29:
Die derzeitige Strafbestimmung des § 22 GAEG 1980 wurde umstrukturiert. Der zweite Satz des
geltenden § 22 Abs. 1 („Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der
Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht
entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt festzusetzen.")
kann entfallen, weil dies ohnehin schon auf Grund des § 19 Ab. 1 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz
gilt.
Die Höchststrafe soll gegenüber dem geltenden Gesetz angehoben werden. Die derzeitige Strafhöhe
von maximal 21.802 Euro ist jedenfalls bis auf die Währungsumstellung seit 1980 unverändert.
Nunmehr soll - abgestuft nach Delikten - ein Höchstmaß von 30.000 Euro, bei Abbruch von
geschützten Bauwerken bis zu 40.000 Euro möglich sein.
Zu § 30:
Diese Bestimmung, die auch der Generalprävention dienen soll, orientiert sich am Vorbild des § 20
StGB: Die Abschöpfung der Bereicherung wurde im gerichtlichen Strafrecht durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 605, eingeführt und durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, grundlegend neu gestaltet. Primärer Zweck dieses
Rechtsinstruments ist es, sicherzustellen, dass sich Straftaten nicht lohnen: Der Täter soll einen
deliktisch erlangten Vermögensvorteil auch dann wieder verlieren, wenn die Bereicherung nicht auf
andere Weise wieder rückgängig gemacht wird. Eine solche Regelung ist im geltenden
Verwaltungsstrafrecht bisher nicht enthalten. Sie kann aber auch hier ihre Funktion erfüllen, zumal es
eine betragliche Untergrenze für Abschöpfungen auch im gerichtlichen Strafrecht nicht mehr gibt: Die
in § 20a Abs. 2 Z 1 StGB vorgesehene Schwelle von zuletzt 21 802 Euro ist durch das
Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl. I Nr. 136/2004, ersatzlos entfallen, weil die Erfahrungen der Praxis
gezeigt hatten, dass die ursprüngliche Befürchtung einer Vielzahl von unverhältnismäßig aufwändigen
Abschöpfungsverfahren nicht begründet war (vgl. RV 649 d.B. XXII. GP, 7). Abs. 6 enthält eine an §
15 angelehnte Regelung über die Verwendung des abgeschöpften Betrages.
Die Abschöpfung ist keine Strafe, sondern eine Unrechtsfolge, die sich auch gegen juristische
Personen richten kann. Abzuschöpfen ist eine Bereicherung nur, wenn sie zum Erfolg der mit Strafe
bedrohten Handlung (wenngleich nicht tatbildmäßig notwendig) gehört und mit dieser in einem
inneren Zusammenhang steht. Darunter können u.a. auch Ersparnisse von Aufwendungen fallen
(Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch).
Zu 31:
§ 31 ist weitgehend dem § 20a StGB nachgebildet und regelt, wann eine Abschöpfung der
Bereicherung nicht anzuordnen ist, obwohl die in § 30 normierten Voraussetzungen vorliegen. Teils ist
eine Bereicherungsabschöpfung von vornherein ausgeschlossen; teils hat die Behörde in bestimmten
Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Zu 32:
In den Übergangsbestimmungen sollen Festlegungen für anhängige Behörden- und Förderverfahren
getroffen werden. Ferner soll die Überleitung des bestehenden „Grazer Altstadterhaltungsfonds" und
der derzeit tätigen Mitglieder der ASVK sowie des Kuratoriums des Altstadterhaltungsfonds geregelt
und Fristen zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsordnung der ASVK sowie zur Bestellung der
Altstadtanwältin/ des Altstadtanwaltes normiert werden.
Die Absätze 7 bis 9 sehen für die Altstadtanwaltschaft unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Grazer Altstadt für das Weltkulturerbe eine schrittweise Einführung der Beschwerdelegitimation beim
Verwaltungsgerichtshof vor: Nach drei Jahren der räumlich eingeschränkten und drei Jahren der
räumlich uneingeschränkten Beschwerdelegitimation soll der Landtag auf Basis eines
Evaluierungsberichtes der Landesregierung über die unbefristete Verlängerung der räumlich
uneingeschränkten Beschwerdelegitimation entscheiden.
Wo keine Verwaltungsgerichthofbeschwerde der Altstadtanwaltschaft möglich ist, sollen die
Nichtigkeitsgründe analog dem GAEG 1980 einheitlich für alle Zonen gelten; diese können zur
Aufhebung letztinstanzlicher Bescheide durch die Aufsichtsbehörde führen.
Zu § 33:
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll in Abs. 1 mit dem dritten auf die Kundmachung folgenden
Monatsersten festgelegt werden. Diese Legisvakanz soll als Vorlaufphase dienen, insbesondere für
Organi¬sationsmaßnahmen im Bereich des Landes und der Stadt Graz.
Zu § 34:
Wenn jene Gesetzesbestimmungen in Kraft treten, die das Schutzgebiet neu festlegen, erheben sie die
drei bisher durch Verordnung festgelegten Schutzzonen in Gesetzesrang. Damit wird diesen drei
Verordnungen die bisherige gesetzliche Grundlage entzogen; sie stehen in Widerspruch zum neuen
Gesetz. Das hat zwar ihr automatisches Außerkrafttreten zur Folge, doch ist es zulässig, dass der
Landtag als Gesetzgeber (an Stelle des Verordnungsgebers Landesregierung) zugleich mit der
gesetzlichen Neuregelung auch die hinfällig gewordenen Verordnungen im gesetzlich nun nicht mehr
gedeckten Umfang behebt. Da diese Voraussetzungen bei den drei Schutzgebiets¬verordnungen
eindeutig gegeben sind, sollen sie im Interesse der Rechtssicherheit und -bereinigung gesetzlich außer
Kraft gesetzt werden.
Gestaltungen von Fenstern
FENSTERGESTALTUNGS-VERORDNUNG 1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
25. November 1985 über die Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI 1986/1'
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBI Nr 17, wird verordnet:
§1
1) Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind alle Fenster, Fenstertüren
und deren Kombinationen so zu gestalten, daß sie hinsichtlich ihrer Bestandteile (Fensterläden aller
Art, innere und äußere Fensterflügel, Rollos, Jalousien udgl), ihrer Einfassung und Rahmung, ihrer
Lage in der Fassade bzw. zur Fassadenebene, ihrer Konstruktion und Konstruktionsdimensionierung,
ihrer Höhe, Breite, Proportion und Teilung, ihrer Öffnungsart, ihrer Materialbeschaffenheit und Farbe,
dem Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie dem Straßen- und Stadtbild entsprechen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schaufenster im Erdgeschoß sowie
Innenfenster, soferne diese nicht nach außen in Erscheinung treten.
§2
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter
Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Die Lage der äußeren Glasflächen in bezug auf die Fassadenebene (vor, in oder hinter der
Fassadenebene) soll sich in das Erscheinungsbild einfügen.
2. Als Stock- und Flügelteilung sollen nur in die Konstruktion eingebundene Kämpfer, Pfosten oder
Sprossen Verwendung finden.
3. Für die Konstruktion soll Holz verwendet werden. Andere Materialien kommen nur dann in Betracht,
wenn die Fenster jederzeit repariert, ausgetauscht oder in gleicher Form in Holz nachgebildet werden
können.
4. Fenster sollen in Form, Konstruktion und Dimensionierung der Profile so gestaltet werden, daß sie
der dominierend die Fassade bestimmenden Stilepoche entsprechen. Erforderliche größere
Querschnitte sind an der Außenseite entsprechend zu profilieren.
5. Die Anzahl der beweglichen äußeren Fensterflügel und deren Öffnungsart nach außen oder innen
soll dem Erscheinungsbild entsprechen. Kipp-, Klapp- oder Drehkippflügel kommen nur in Oberlichten
bei Fenstern mit Kämpfern in Betracht.
6. Die Farben der Fensterkonstruktion, Fensterläden, Außenrollos und Jalousien sollen sich in die
Gesamtkomposition der Fassade einfügen.
7. Bei teilweisem Austausch von Fenstern sind die neuen Fenster in Form, Konstruktion und
Dimension dem vorherrschenden Erscheinungsbild des Bestandes anzugleichen.
§3
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer
Bewilligung unzulässig:
1. die Veränderung der Größe und Proportion von Fenstern;
2. die Anbringung von Sprossen in aufgeklebter, aufgeklemmter oder ähnlicher Form bzw. von nicht
unmittelbar mit der Glasfläche verbundenen oder zwischen Isolierglasscheiben eingefügten Sprossen,
jeweils in den Außenfenstern;
3. die Anbringung von Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln;
4. der Austausch von nach außen aufgehenden Fensterflügeln durch Fenster anderer Öffnungsart,
wenn sich dadurch die Lage der äußeren Glasebene zur Fassadenebene verändert;
5. die Verwendung von nach außen in Erscheinung tretendem verspiegeltem oder farblich getöntem
Glas, soferne nicht im letzteren Fall der Verwendungszweck (Krankenanstalten, Museen udgl) eine
Ausnahme rechtfertigt;
6. das dauernde Entfernen oder nicht gestaltungskonforme Ersetzen von äußeren Schlagläden.
Gestaltung der Dachlandschaft
DACHLANDSCHAFTERHALTUNGSVERORDNUNG 1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Erhaltung der
Dachlandschaft im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI 1986/2
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBI Nr 17, wird verordnet:
§1
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist bei Öffnungen und Aufbauten
sowie sonstigen Veränderungen der Dachhaut auf eine Einfügung in das überlieferte Erscheinungsbild
der Grazer Dachlandschaft zu achten. Die Dachlandschaft umfaßt hiebei die Gesamtheit der
gestaltwirksamen Merkmale der Dachzone, wie Größe, Form, Konstruktion, Neigung, Gesimse bzw.
Traufenausbildung, Deckungsmaterial, Elementform, Deckungsfarbe, Aufbauten (Gaupen,
Zwerchhäuser, Rauch- und Abgasfänge, Kehrstege udgl) sowie Verschneidungen der Dächer. Der
Sichtbarkeit der Dachlandschaft von den öffentlichen Verkehrsflächen, von allen übrigen öffentlich
zugänglichen Freiflächen (Höfen udgl), vom Schloßberg sowie vom umgebenden Hügelland des Grazer
Beckens kommt maßgebende Bedeutung zu.
§2
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter
Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Dachaufbauten für Belichtungszwecke sollen als Einzelgaupen ausgebildet werden.
2. Oberhalb und unterhalb von Gaupen soll ein ausreichend dimensionierter, ungegliederter
Dachstreifen verbleiben. Schleppgaupen kommen vorwiegend bei Dächern mit mehr als 45°
Dachneigung in Betracht.
3. Die Verwendung von Blech als Eindeckungsmaterial ist zulässig, wenn anders die Dichtheit der
Dachhaut durch die konstruktiven baulichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann.
Blechdächer haben sich farblich in die Dachlandschaft einzufügen.
§3
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer
Bewilligung unzulässig:
1. Flachdächer in der Zone I, ausgenommen für Nebengebäude oder Anbauten von untergeordneter
Bedeutung;
2. bei Neueindeckung in der Zone I das Abgehen von der Ziegeldeckung;
3. bei Neueindeckung in der Zone II und in den weiteren Zonen das Abgehen von dem die jeweilige
Dachlandschaft des Ensembles im überwiegenden Maße prägenden Dachdeckungsmaterial;
4. großformatige Deckungselemente, die nicht in der überwiegenden Zahl der Deckung der
Nachbarobjekte eine Entsprechung finden;
5. Dachdeckung mit einer zur Fallinie asymmetrischen Wirkung;
6. Dachfenster ohne einheitliches Format nach Maßgabe der Sichtbarkeit;
7. Dachfenster in mehr als zwei Ebenen;
8. Dachfenster, die nicht im Rhythmus der Sparren oder der Fensterachsen der Fassade angeordnet
sind;
9. Kehrstege nach Maßgabe der Sichtbarkeit.
Gestaltung von Ankündigungen
Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Gestaltung von
Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBI 1986/3
Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBI Nr 17, wird verordnet:
§1
Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist darauf zu achten, daß alle
Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer
Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, daß sie im Erscheinungsbild des
Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder
die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.
§2
Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter
Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen
allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen udgl zurückgegriffen
wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind großformatige Ankündigungen
zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten
Beleuchtung) erfolgen.
2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften
(Embleme, Schilder udgl) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den
Öffnungen angebracht werden.
§3
Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer
Bewilligung unzulässig:
1. Anbringung von Ankündigungen
a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der
Geschoßhöhe des Erdgeschosses, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First,
ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer
qualitätsvollen Fassade anzusehen sind;
b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschossige Schaufenster handelt,
sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschosse;
c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende
Beleuchtung, Lauflichter udgl);
2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen,
Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen udgl) sowie von Straßenräumen oder eine optische
Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen
vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;
3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern);
4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des
Gebäudes stehen.
Richtlinie für die Dachdeckung in der Grazer Altstadt
Nachstehend finden Sie die von der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) im
Einvernehmen mit der Innung der Dachdecker und unter Beratung des Bundesdenkmalamtes
überarbeiteten Richtlinien zur Dachdeckung in der Grazer Altstadt. Diese werden im Allgemeinen bei
Dachsanierungen in den Grazer Altstadtzonen von der ASVK herangezogen.
Jedes einzelne Gebäude in den Schutzzonen bedarf vor einer Dachsanierung einer Bewilligung durch
die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz nach vorheriger Begutachtung durch die ASVK nach den
§§ 5 und 7 Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG) 2008 und der DachlandschafterhaltungsVerordnung 1986. Es wird ersucht, bereits bei der Antragstellung und den Vorgesprächen mit den
Bauherrn diese Richtlinie unbedingt zu beachten. Ein Ansuchen nach dem GAEG 2008 ist erforderlich,
wenn der Leistungsumfang über reine Wartungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen oder geringfügige
Reparaturarbeiten hinausgeht.
Leistungen, wie etwa die Erneuerung von Firsteindeckungen oder der Austausch einzelner
Deckelemente, Blecheinfassungen, Dachrinnen und dergleichen fallen unter die
Geringfügigkeitsgrenze, müssen aber - so weit möglich - bestandsgleich hergestellt werden.
Zusätzlich ist bei denkmalgeschützten Objekten, das sind solche, die entweder mit Bescheid gem. § 3
Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz stehen oder gem. § 2 leg. cit. automatisch unter
Denkmalschutz stehen (z.B. alle öffentlichen Bauwerke und alle Objekte einer staatlich anerkannten
Religionsgemeinschaft), jeweils vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen mit der Denkmalbehörde
herzustellen um auf die jeweils spezifischen Probleme eingehen zu können.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass Neueindeckungen oder Reparaturen unterschiedlichster
Deckmaterialien (Biberschwanzziegel, Taschenziegel, Falzziegel und Faserzementplatten aller Art) sich
nach dem historischen Bestand und der jeweiligen Stilepoche der Baukunst in ihrer ästhetischen
Beschaffenheit zu richten haben.
Unabhängig von der Zone ist die Wiederherstellung eines Daches in bestandsgleicher Form zulässig,
auch wenn diese nicht der Eindeckung zum Errichtungszeitpunkt entspricht.
Sanierungen sind weitestgehend auf Basis der Forderungen der Dachlandschafterhaltungs-Verordnung
1986 durchzuführen.
Die Richtlinien sind weitestgehend verbindlich für Sanierungen mit mehr als 10 Prozent Neumaterial.
Arbeiten mit geringer Beigabe von Neumaterial fallen i.a. unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Grundsätzlich ist die Anlehnung an den Bestand erforderlich, sofern dieser (überwiegend) vor dem 1.
Weltkrieg hergestellt worden ist; d.h. Biberschwanzziegel, wo Biberschwanzziegel vorhanden waren;
gleiches gilt für Taschen- oder Segmentschnittziegel. Bei Gebäuden, die nach dem 1. Weltkrieg
errichtet wurden, ist ein Abweichen vom Bestand möglich, sofern dies der im Umfeld üblichen
Eindeckung entspricht oder eine der Bauzeit entsprechende Ausführung darstellt.
Der Schneefang ist grundsätzlich in Form von Gittern auszuführen um das überlieferte
Erscheinungsbild zu bewahren. Zusätzliche technisch notwendige Schneefangeinrichtungen, etwa in
Form von Rohrdurchzügen auf Saumverblechungen sind zulässig. Schneenasen sind soweit möglich
grundsätzlich zu vermeiden.
Altstadtzone I
Die Eindeckung hat mit Ziegeldoppeldeckungen zu erfolgen, ausgenommen bei Objekten, wo diese
nicht dem ursprünglichen Bestand entspricht
Bei Dächern, die ursprünglich mit Naturschiefer eingedeckt waren, mittlerweile aber Eternitdeckungen
aufweisen, sind Neudeckungen bzw. Sanierungen mit Faserzementplatten zulässig (z.B. TU, HerzJesu-Kirche, Landesgericht, Rathaus). Großflächige Elemente sind jedoch zu vermeiden (z.B.
Doppeldeckung 40/60),
Für Doppeldeckungen mit Ziegeln:
Sanierung mit Ziegeln in einer Mindestdicke von 1,8 cm, bei Pombierungen Mindestdicke 1,5 cm.
Bei Umdeckungen ist bis zu einer Materialbeigabe von 25% die Beimengung von einer Ziegelsorte
zulässig.
Neudeckungen sind als Mischdeckungen mit Ziegeln in drei verschiedenen Längen und aus mindestens
zwei Ziegelscherben herzustellen.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen erfolgt aber keine Festlegung von präzisen Abmessungen des
zu verwendenden Ziegelmateriales (ausgenommen Punkt 11).
Die Eindeckung hat mit Biberschwanz- oder mit Taschenziegeln zu erfolgen. Dies in Abhängigkeit
davon, welcher Ziegeltyp im Altbestand überwiegt bzw. das Ensemble bzw. Umfeld prägt. Die Wahl
des Dachziegels ist nicht nur vom quantitativen Ziegelbestand im überwiegenden Maße abhängig,
sondern mitunter von der Historie des Bauwerks, das auf seine Schutzwürdigkeit und Eigenständigkeit
der Baukunst durch die ASVK befundet und begutachtet wird.
Generell ist eine aufgeraute Oberfläche zur schnelleren Patinierung zu wählen.
First- und Grateindeckung ist in Mörtel mit konischen Firstziegeln auszuführen. Die Ausbildung der
Ortgänge erfolgt nach Möglichkeit in Mörtel. Bei Gebäuden, die als historisch wertvoll zu bewerten
sind, sind die gemörtelten Ortgänge unbedingt zu erhalten, da diese durch ihre Strukturierung
(Mörtelbett) das Wesen eines historischen Ziegeldachs prägen.
Höchstlänge der Ziegel 45 cm (Festlegung einer Ziegellänge ist nicht erforderlich, da sich diese aus
dem Lattenabstand ergibt).
Der Firstanschluss erfolgt als Doppelschar mit gleich langen Ziegeln, wie in der Fläche.
Gratanschlüsse sind in Abschnitten oder Teilflächen, wo überwiegend alte Ziegel eingebaut sind,
ebenfalls nach Möglichkeit überwiegend mit alten Ziegeln anzudecken (d.h. keine schmalen Streifen,
„Christbäume" oder dgl. Mit neuem material längs der Grate).
die Firstentlüftung ist mit ¾ breiten Ziegeln auszuführen. Allfälliger Übergang von Neumaterial auf
Altmaterial soll mit dieser Schar erfolgen, damit keine scharfkantige Trennung entsteht.
Größere Lüftungsöffnungen sind nach Möglichkeit mit Tongauben herzustellen. Ein bestandsähnlicher
Ersatz von Belchgauben ist aber zulässig.
Weiters zu beachten bei denkmalgeschützten Objekten:
Neben der Art der Eindeckung ist die Ausbildung von Ichsen, die allfällige Montage von
Traufenblechen und Dachgiebeln sowie von Giebelgauben mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären.
Gleiches gilt für die Ausführung von Schneefangvorrichtungen.
Für Zonen II bis IV bzw. Kalvarienberg (V):
Kein Abgehen von Dachdeckungsmaterial, von dem die jeweilige Dachlandschaft des Ensembles im
überwiegenden Maße geprägt wird. In den meisten Fällen ist ein handelsüblicher Biberschwanzziegel
zulässig. Die Verwendung verschiedener Ziegellängen oder verschiedener Ziegel in Sonderstärke ist im
Allgemeinen nicht erforderlich.
Präzisierung:
Bei Objekten, die vor 1850-1870 errichtet wurden, waren vorwiegend Eindeckungen mit
Handschlagziegeln vorhanden. In diesen Bereichen ist die für Zone I vorgegebne Mischdeckung
herzustellen, sofern sich im Altbestand noch größere Mengen an Handschlagziegeln befinden. Objekte
mit funktionsfähigen Handschlagziegeln sind derart zu sanieren, dass die historischen
Handschlagziegel nach Maßgabe der Möglichkeiten wieder verwendet werden.
Bei Gebäuden ab einem Baujahr von ca. 1870 ist jedenfalls die Eindeckung mit Biberschwanzziegeln
zulässig. Die Herstellung einer Mischdeckung ist möglich, wird aber nicht vorgeschrieben.
Gebäude mit einer Bauzeit um die Wende 19./20. Jahrhundert wurden abgesehen von o. a.
Eindeckung oft mit diversen Falzziegeln (Patenfalz, Herzziegel, aber auch erste Strangfalzziegel)
eingedeckt. Auch hier soll eine Anlehnung an den Bestand erfolgen.
Anmerkung:
Die Verwendung von 1,5 m breiten Ortgangziegeln bei in Mörtel verlegten Giebelsäumen ist technisch
wünschenswert, hat aber keinen nachdrücklichen optischen Einfluss. Daher ist eine Regelung nicht
erforderlich.
Die Kehlausbildung mit Ziegeln ist jedenfalls erwünscht, sofern die technischen Möglichkeiten es
zulassen. Bei Objekten mit bestehenden ausgedeckten Ziegelkehlen sind diese Kehlen nach Maßgabe
der technischen Möglichkeiten (z.B. Unterschreitung der Regeldachneigung) wiederherzustellen.
Bei Einhaltung dieser Richtlinien ist davon auszugehen, dass ein positives Gutachten seitens der ASVK
erstellt wird. Es wird seitens der ASVK festgehalten, dass es für jeden Handwerker oder
Konsenswerber eine kostenlose Auskunft im Rahmen der Sprechstunden in der Geschäftsstelle der
ASVK gibt, um eventuelle Problemstellungen Erfolg versprechend zu behandeln.
Bei denkmalgeschützten Objekten gelten obige Richtlinien nur als allgemeine Rahmenbedingungen.
Jedenfalls ist hier im Einzelfass mit dem Bundesdenkmalamt Kontakt aufzunehmen. Angemerkt wird,
dass denkmalgeschützte Bauten in den Zonen I - V unter das Grazer Altstadterhaltungsgesetz bzw.
unter die Dachlandschaftserhaltungs-Verordnung fallen und somit auch ein Gutachten der ASVK
benötigt wird.
Quelle: Homepage Land Steiermark, A9, Altstadterhaltung und Ortsbildschutz
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