Senator für Bau und Umwelt KARTE der Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Land Bremen 2001 Mit einer Kurzbeschreibung der Naturschutzgebiete und einem Auszug aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung Maßstab 1 : 50.000 Naturschutzgebiete (NSG) im Land Bremen (mit Jahr der Ausweisung und Flächengröße) 1. Sodenstich (1939) 2. Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen (1950) 3. Vogelschutzgehölz Sodenmatt (1963) 4. Kuhgrabensee (1984) 5. Düllhamm (1984) 6. Westliches Hollerland (Leherfeld) mit Erweiterung (1985/91) 7. Hammersbecker Wiesen (1986) 8. Borgfelder Wümmewiesen (1987) 9. Eispohl/Sandwehen (1988) 10. Neue Weser (1988) 11. Dunger See (1990) 12. Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis) (1991) 13. Ruschdahlmoor (Lesumer Moor) (1991) 14. Untere Wümme (1991) 15. Werderland (Teil I) (1996) 16. Weserportsee (1994) 17. Ochtumniederung bei Brokhuchting (1998) 3,9 ha 1,0 ha 1,2 ha 29,6 ha 4,3 ha 293,0 ha 27,2 ha 677,0 ha 12,5 ha 34,8 ha 33,0 ha 11,4 ha 4,8 ha 148,5 ha 241,0 ha 11,8 ha 375,0 ha Die unter Landschaftsschutz stehenden Gebiete (in der Karte grün dargestellt) wurden durch die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 ausgewiesen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven wurde durch die Verordnung vom 12. Juli 1984 das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/ Ahnthammsmoor“ ausgewiesen. Naturschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Maßstab 1 : 50.000 0 1 2 4 km Kartengrundlage: Topographische Karte 1:50.000 Vervielfältigung mit Erlaubnis des Herausgebers: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt - Landesvermessung B4-663/94 Worum wir Sie als Besucher eines Naturschutzgebietes (NSG) besonders bitten: Naturschutzgebiete sind hochempfindliche Lebensräume. Hier sollen sich alle Tiere und Pflanzen, und nicht nur die bedrohten Arten, ungestört entwickeln können. Daher hat in Naturschutzgebieten der Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor allen anderen Interessen, auch vor den Erholungsinteressen der Bevölkerung. Um dennoch eine naturverträgliche Erholungsnutzung zu ermöglichen, sind in den Schutzverordnungen einige Regeln festgelegt worden, an die sich jeder Besucher zu halten hat: Wege machen die Schönheit und die Tiere und Pflanzen des Naturschutzgebietes erlebbar. Bitte verlassen Sie nicht das dafür vorgesehene Wegenetz. Tiere, vor allem Vögel, reagieren auf Störungen besonders empfindlich. Bitte beunruhigen Sie diese nicht. Leinen Sie Ihren Hund an. An der Vielfalt der Pflanzenwelt sollte sich jeder Besucher erfreuen dürfen. Bitte pflücken und beschädigen Sie keine Pflanzen. Wasserflächen sind Rast- und Bruträume für viele Wasservögel. Bitte baden Sie hier nicht und befahren Sie diese nicht mit Booten, Surfbrettern, Luftmatratzen o.ä. Ruhe und Stille sind immer seltener anzutreffen. Bitte unterlassen Sie es, Tiere und Erholungssuchende durch Lärm, wie z. B. Radios oder Modellflugzeuge, zu stören. Bitte lassen Sie keine Drachen steigen, da die Silhouette die Tiere beunruhigt. Die genauen Ge- und Verbote sind in den jeweiligen NSG-Verordnungen festgeschrieben, die beim Senator für Bau und Umwelt, Naturschutzabteilung, Große Weidestr. 4-16, 28195 Bremen, eingesehen werden können. Dort liegen auch die Detailpläne der Natur- und Landschaftsschutzgebiete vor. Welche unterschiedlichen Schutzkategorien gibt es und worin unterscheiden sie sich? Naturschutzgebiet: Ziel der Ausweisung von Naturschutzgebieten ist die Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- oder Tierarten. Kriterien für Naturschutzgebiete können darüber hinaus besondere Eigenart, hervorragende Schönheit oder Seltenheit sowie wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung sein. In Naturschutzgebieten (im Land Bremen derzeit 4,7 Prozent der Landesfläche) sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Landschaftsschutzgebiet: Im Gegensatz zum Naturschutzgebiet, wo der Erhalt von Lebensgemeinschaften oder der Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht (Biotop- und Artenschutz), sollen Landschaftsschutzgebiete die Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes und die Bedeutung der entsprechenden Landschaft für die Erholung sichern, aber auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen. 1 Geschützter Landschaftsbestandteil: Teile von Natur und Landschaft können zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen unter besonderen Schutz gestellt werden. Dabei kann sich der Schutz auf den gesamten Bestand an Bäumen (wie z.B. bei der Bremer Baumschutzverordnung), Röhrichten und anderen Landschaftsbestandteilen oder auch nur auf Bestände in bestimmten Teilgebieten erstrecken. Bremisches Naturschutzgesetz in der Fassung vom 10.6.1999 Viele Bremer Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind gleichzeitig wichtige und attraktive Naherholungsräume. Um bei möglichst vielen Menschen ein positives Verhältnis gegenüber der Natur und Verständnis für die Ziele des Naturschutzes zu fördern, hat die Naturschutzbehörde das Programm „Erlebnisraum Natur“ entwickelt. Eine stilisierte Ente vor einer Krebsscherenpflanze steht als Symbol für das Programm. Es versinnbildlicht eine typische Tier- und Pflanzenwelt der Bremer Niederungslandschaft, für die das Land Bremen eine überregionale Verantwortung trägt. Dieses Logo finden Sie auf allen Veröffentlichungen und auf der Beschilderung vor Ort. Viele Maßnahmen sind in den letzten Jahren bereits umgesetzt worden. Etliche Broschüren und Faltblätter sind erschienen und bei der unten stehenden Adresse ebenso wie ein Verzeichnis aller Publikationen kostenlos erhältlich. Eine Auswahl finden Sie hier vorgestellt. Naturräume: Blockland, Wesersandterrasse Osterholz/Oberneuland/Borgfeld Naturraum: Rekumer Geest Naturraum: Blockland Lebensräume: Magerrasen, trockene und feuchte Heiden, Kleingewässer, Weiden, naturnahe Gebüsche und Waldbereiche Lebensräume: naturnaher Niederungsfluss, Süßwasserwatten, Röhrichte, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland, naturnaher Weiden-Auwald, naturnahe Auengebüsche Lebensräume: naturnaher Erlen-Birken-Wald, wechselnasse Sandflächen, Kleingewässer Besondere Tiere: Singvögel; Amphibien wie Erdkröte und Grasfrosch Besondere Pflanzen: Arten der Zwergbinsen-Gesellschaften wie Sonnentau, Knorpelmiere, Zwerg-Lein, Fadenenzian NSG Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen Größe: 1,0 ha Ausgewiesen am: 12.12.1950 Naturraum: Weser-Aller-Aue Lebensräume: Feucht- und Nassgrünland, Gräben, Röhrichte, Hochstaudenfluren, Erlenbruchwald, Binnensalzstelle, naturbelassener Laubwald Besondere Tiere: Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Kiebitz, Bekassine, Rotschenkel; Amphibien wie Moor-, See- und Grasfrosch; Libellen wie Keilfleck, Grüne Mosaikjungfer, Torf- und Große Mosaikjungfer; verschiedene Wasserkäfer und Wasserwanzen wie Wassertreter, Zwergwasserläufer, Zwergrückenschwimmer, Wasserkobold; Fische wie Moderlieschen, Schlammpeitzger, Steinbeißer Besondere Pflanzen: Wasser- und Uferpflanzen wie Laichkräuter, Krebsschere, Wasserfeder, Gewöhnlicher Wasserhahnenfuß, Teich- und Seerose, Kleiner Igelkolben, Pillenfarn, Nadel-Sumpfsimse, Schwanenblume, Wasserschierling, Fieberklee, Sumpf-Platterbse, Zungen-Hahnenfuß; Arten der Binnensalzstellen wie Erdbeer-Klee, Salz-Binse, Salz-Teichsimse, Strand-Simse, Sumpf-Dreizack, Einspelzige Sumpfsimse; Arten des Feucht- und Nassgrünlandes wie Wasser-Greiskraut, Sumpfdotterblume, Gelbe Wiesenraute, Sumpf-Sternmiere, Englische Kratzdistel; artenreiche Pilzflora im Hollerwald Lebensräume: naturnaher Weiden-Auwald, naturnahe Auengebüsche, Röhrichte, Kleingewässer Besondere Tiere: Singvögel u.a. Rohrsänger und Grasmücken; Amphibien Faltblattserie über Naturschutzgebiete und naturkundlich interessante Gebiete in Bremen Bisher sind 7 Titel erschienen: Der Senator für Bau und Umwelt Naturschutzabteilung Ansgaritorstr. 2 28195 Bremen - Naturschutzgebiet Westliches Hollerland - Naturschutzgebiet Kuhgrabensee - Naturschutzgebiet Borgfelder Wümmewiesen - Naturschutzgebiet Dunger See - Naturschutzgebiet Werderland (Teil 1) - Naturschutzgebiet Ochtumniederung bei Brokhuchting mit "Park links der Weser" - Landschaftsschutzgebiet Rönnebecker Weserhang Baumschutzverordnung vom 14. Juli 1995 Postkartenserie Naturschutzgebiete Westliches Hollerland und Borgfelder Wümmewiesen Besondere Pflanzen: Arten der Sandrasen und trockenen Heiden wie Silbergras, Berg-Sandglöckchen, Sand-Segge, Behaarter Ginster, Besenheide; Arten der Feucht- und Moorheiden wie Glockenheide, Lungen-Enzian, Mittlerer und Rundblättriger Sonnentau, Weißes Schnabelried, Hirsen-Segge, Rasige Haarsimse 10 NSG Neue Weser 7 NSG Hammersbecker Wiesen Besondere Pflanzen: Arten der Röhrichte und Rieder wie Sumpf-Greiskraut, Sumpfdotterblume, Sumpf-Platterbse; verschiedene Weidenarten 15 NSG Werderland (Teil 1) Größe: 241 ha Ausgewiesen am: 18.10.1996 Naturraum: Bremer Wesermarsch Naturraum: Weser-Aller-Aue Lebensräume: Feucht- und Nassgrünland, Gräben, (Feucht-) Brachen, Röhrichte, Großseggenrieder, Kleingewässer, naturnahe Auengebüsche Besondere Pflanzen: verschiedene Weidenarten; Arten der Röhrichte; Wasser- und Sumpfpflanzen NSG Vogelschutzgehölz Sodenmatt Besondere Tiere: Vögel der Röhrichte und Gehölze wie Rohrweihe, Teich- und Sumpfrohrsänger, Beutelmeise, Graureiher; Fische wie Meer-, Fluss- und Bachneunauge; Fischotter Größe: 34,8 ha Ausgewiesen am: 28.12.1988 Besondere Tiere: Wasservögel u.a. verschiedene Enten- und Sägerarten, Brandgans, Fluss-Seeschwalbe, Kormoran, Graureiher 11 NSG Dunger See Besondere Pflanzen: Arten des Feucht- und Nassgrünlandes wie Wasser-Greiskraut, Gelbe Wiesenraute, Großer Klappertopf, Sumpfdotterblume, Sumpf-Platterbse; Wasser- und Uferpflanzen wie Krebsschere, Laichkräuter, Ähriges Tausendblatt, Gewöhnlicher Wasser-Hahnenfuß, Wasserfeder, Schwanenblume, Pillenfarn; Arten der Röhrichte und Seggenrieder wie Schlank-Segge und Blasen-Segge; Arten der Feuchtbrachen wie Blut- und Gilbweiderich, Echtes Mädesüß 16 NSG Weserportsee Größe: 27,2 ha Ausgewiesen am: 22.7.1986 Größe: 33,0 ha Ausgewiesen am: 18.7.1990 Größe: 11,8 ha Ausgewiesen am: 9.4.1994 Naturraum: Huchtinger Geest Naturraum: Vegesacker Geest Naturraum: Bremer Wesermarsch Naturraum: Wurster Marsch (Bremerhaven) Lebensräume: naturnaher Erlenbruchwald, Kleingewässer Lebensräume: Feucht- und Nassgrünland, Hecken, Kleingewässer, Hochstaudenfluren, naturnaher Geestbach Lebensräume: mesotrophes Stillgewässer, Kleingewässer, Flachwasserbereiche, Röhrichte, Hochstaudenfluren, Gebüsche Lebensräume: Stillgewässer, Röhrichte, Kleingewässer, Magerrasen, naturnahe Auengebüsche Naturraum: Blockland Besondere Tiere: rastende und überwinternde Wasservögel u.a. Enten wie Pfeif-, Stock-, Tafel- und Reiherente, Haubentaucher als Brutvogel Besondere Pflanzen: Wasser- und Uferpflanzen wie Armleuchteralgen, Laichkräuter, Wasserpfeffer-Tännel, Nadel-Sumpfsimse Besondere Tiere: Singvögel; Amphibien; Insekten Besondere Pflanzen: Arten der Sumpfdotterblumenwiesen wie Großer und Kleiner Klappertopf, Sumpfdotterblume, Breitblättriges Knabenkraut, Faden-Binse; Arten der Bachröhrichte wie Röhriger Wasserfenchel, Bachbungen-Ehrenpreis; verschiedene Gehölze 8 Besondere Tiere: Wasservögel wie Krick-, Knäk-, Löffel- und Tafelente, Höckerschwan, Haubentaucher; Libellen wie Keilflecklibelle, Nordische Moosjungfer; Amphibien Besondere Pflanzen: Wasser- und Uferpflanzen wie Armleuchteralgen, Ähriges Tausendblatt, Spreizender Wasserhahnenfuß, Laichkräuter, Nadel-Sumpfsimse; Arten der Röhrichte NSG Borgfelder Wümmewiesen 12 Größe: 677,0 ha Ausgewiesen am: 3.4.1987 Naturraum: Borgfelder Wümmewiesen Lebensräume: Feucht- und Nassgrünland mit winterlichen Überschwemmungen, Flutrasen, Röhrichte, Klein- und Großseggenrieder, Hochstaudenfluren, Gräben, tidebeeinflusster Niederungsfluss Besondere Tiere: Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Bekassine, Kampfläufer, Wachtelkönig, Rohrweihe, Braunkehlchen; Wasservögel wie Pfeif-, Löffelente, Tüpfelralle, Sing-, Zwergschwan, Gänse; Libellen wie Mond-Azurjungfer, Grüne Keiljungfer, Gebänderte Prachtlibelle; Heuschrecken wie Sumpfschrecke; Fische wie Meer-, Fluss-, Bachneunauge; Fischotter Besondere Pflanzen: Arten der Sumpfdotterblumen- und Wassergreiskraut-Wiesen und der Kleinseggenrieder wie Sumpf-Läusekraut; Sumpfdotterblume, Fieberklee, Sumpf-Platterbse, Wasser-Greiskraut, Faden-Binse, Gelbe Wiesenraute, Hirsen-, Graue und Wiesen-Segge; Wasserpflanzen wie Wasserfeder, Laichkräuter, Schwanenblume; Arten der Röhrichte und Seggenrieder wie Sumpf-Greiskraut, Blasen-Segge NSG Düllhamm Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 26. September 1950 (Brem.GBI. S. 104) und vom 11. Mai 1965 (Brem.GBI. S. 99-790-a-1) wird verordnet: §1 (1) Die in der Landschaftsschutzkarte der Stadtgemeinde Bremen mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich der Ortsteile Rekum, Farge, Blumenthal, LüssumBockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack, Werderland, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Tenever, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Habenhausen, Arsten, Kattenesch, Neuenland, Grolland, Sodenmatt, Mittelshuchting, Strom und Seehausen werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt. (2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenlos eingesehen werden. Ausschnitte aus der Landschaftsschutzkarte für einzelne Ortsamtsgebiete sind bei den Ortsämtern der Hansestadt Bremen hinterlegt und stehen dort zu jedermanns Einsicht zur Verfügung. (3) Eine beglaubigte Ausfertigung der Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt. §2 (1) In den nach §1 geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. a) Abfälle oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen, b) Wochenend- und Gartenhäuser, Bootsschuppen und Wassersportanlagen, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen, c) Zelte, Wohnwagen oder Wohnboote mehrfach wiederkehrend oder für mehrere Tage aufzustellen oder anzulegen, d) Werbevorrichtungen aller Art anzubringen, ausgenommen am Ort der eigenen Leistung, e) Masten und Drahtleitungen zu errichten, f) Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen oder bestehende Betriebe dieser Art über das Ausmaß des bisherigen Abbaues hinaus zu erweitern, g) Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen, h) vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern, i) Zelt-, Bade- oder Campingplätze einzurichten, 4 NSG Kuhgrabensee Größe: 29,6 ha Ausgewiesen am: 13.7.1984 Auszug aus der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (Landschaftsschutz VO) vom 2. Juli 1968 (2) Verboten ist insbesondere: Besondere Tiere: Wiesenvögel wie Wiesenpieper, Schafstelze, Braunkehlchen, Rotschenkel, Wachtelkönig; Wasservögel wie Tüpfelralle, Reiher-, Knäk-, Löffelente; Zugvögel wie Sumpfohreule, Kornweihe, Zwergschwan; Röhricht- und Gebüschbrüter wie Rohrammer, Beutelmeise, Teich-, Sumpf-, Schilfrohrsänger, Blaukehlchen; Schmetterlinge wie Spiegelfleck-Dickkopffalter; Heuschrecken wie Sumpfschrecke; Amphibien wie Erdkröte, Gras-, Seefrosch; Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Keilflecklibelle Größe: 1,2 ha Ausgewiesen am: 29.7.1963 5 Informationsblatt über die ehrenamtliche Naturschutzwacht Besondere Tiere: Amphibien wie Erdkröte, Grasfrosch, Moorfrosch, Kamm-Molch, Teichmolch; Reptilien wie Wald- und Zauneidechse; Wildbienen, Grab- und Wegwespen; Singvögel; Heuschrecken; Libellen wie Azurjungfern, Heidelibellen, Mosaikjungfern, Königslibelle, Smaragdlibelle, Nordische Moosjungfer; Schmetterlinge Lebensräume: Stillgewässer, Röhrichte, Hochstaudenfluren, naturnahe Auen-Gebüsche, Flutrasen, Grünland Besondere Pflanzen: verschiedene Weidenarten; Schilfröhrichte; Hochstaudenfluren Lebensräume: nährstoffarmes, salzbeeinflusstes Stillgewässer, Röhrichte, Gebüsche, Hochstaudenfluren Sollten Sie Anregungen, Kritik oder Wünsche haben, so bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen: NSG Untere Wümme Naturraum: Borgfelder Wümmewiesen Bisher sind 5 Titel erschienen: - Igel - Wespen - Wintervogelfütterung - Pro und Contra - Die Krebsschere (Blume des Jahres 1998) - Flechten 14 Größe: 148,5 ha Ausgewiesen am: 8.10.1991 Besondere Pflanzen: Arten der Erlenbrücher wie Verlängerte Segge, Schwarze Johannisbeere Faltblattserie "Schützenswerte Natur" über besondere Tiere und Pflanzen NSG Eispohl/Sandwehen Größe: 12,5 ha Ausgewiesen am: 1.7.1988 Besondere Tiere: Singvögel; Amphibien Geplant ist im Zuge dieses Programmes eine verbesserte, einheitliche Informationsbeschilderung der geschützten und naturkundlich interessanten Gebiete in Bremen. Darüber hinaus ist eine mit den Zielen des Naturschutzes abgestimmte Errichtung von Beobachtungsständen, die Betreuung von Naturschutzgebieten durch eine ehrenamtliche Naturschutzwacht und die Herausgabe von Faltblättern, Broschüren und Wanderkarten sowie die Darstellung im Internet vorgesehen. 9 Größe: 293,0 ha Ausgewiesen am: 3.4.1985 bzw. 16.3.1991 3 Broschüre über die gesetzlich geschützten Biotope im Land Bremen 1. Auflage 2001 NSG Westliches Hollerland (Leherfeld) Besonders geschützter Biotop: Im Unterschied zu den oben genannten Schutzkategorien, die erst durch eine Rechtsverordnung wirksam werden, unterliegen die besonders geschützten Biotope dem gesetzlichen Schutz nach § 22a des Bremischen Naturschutzgesetzes, d.h. sobald sie bestimmte Kriterien erfüllen, sind sie automatisch geschützt. In Bremen sind Moore, Sümpfe, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich geschützt. Niemand darf diese Biotope zerstören oder nachhaltig beeinträchtigen. Erlebnisraum Natur ein Programm für Bremen Umfangreiche Broschüre über die Naturschutzgebiete und die Naturschutzarbeit im Land Bremen Überarbeitete Neuauflage 1999 6 Größe: 3,9 ha Ausgewiesen am: 23.7.1939 2 Naturdenkmal: Naturdenkmale können aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landestypischen Kennzeichnung geschützt werden. Die Kriterien der Schutzwürdigkeit sind damit ähnlich denen der Naturschutzgebiete mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um Einzelschöpfungen der Natur, wie besonders alte und markante Bäume, oder Flächen bis zu einem Hektar, wie z.B. auffällige geologische Formationen, handelt. NSG Sodenstich NSG Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis) Besondere Tiere: Wasservögel wie Haubentaucher, Tafel- und Reiherente, Wasserralle, Zwergtaucher; Vögel der Röhrichte wie Teich-, Schilf- und Sumpfrohrsänger, Rohrammer, Rohrweihe; Libellen wie Kleine Mosaikjungfer, Große Pechlibelle, Hufeisen-Azurjungfer, Becher-Azurjungfer, Frühe Adonislibelle; Amphibien wie Seefrosch, Teichfrosch, Moorfrosch, Erdkröte, Grasfrosch; Laufkäfer; Heuschrecken Besondere Pflanzen: Arten des Feuchtgrünlandes und der Magerrasen wie Geflecktes Knabenkraut, Echtes Tausendgüldenkraut, Steifer Augentrost; Arten der Röhrichte und Rieder wie Schilf, SchlankSegge, Rohrkolben Größe: 11,4 ha Ausgewiesen am: 16.3.1991 17 Naturraum: Blockland Größe: 375 ha Ausgewiesen am: 15.12.1998 Lebensräume: Kleingewässer mit Flachwasserbereichen, Sandmagerrasen, naturnahe Gehölzbereiche, Hochstaudenfluren Naturraum: Bremer Wesermarsch Besondere Tiere: Wasservögel wie Zwergtaucher, Tafelente; Amphibien wie Erdkröte, Gras-, Seefrosch; Heuschrecken wie Gefleckte Keulenschrecke; Libellen Besondere Pflanzen: Wasser- und Uferpflanzen wie Laichkräuter, Ähriges Tausendblatt, Wasserfeder, Teichrose, Nadel-Sumpfsimse NSG Ochtumniederung bei Brokhuchting Lebensräume: Feucht- und Nassgrünland, Gräben, Sümpfe, (Feucht-)Brachen, Röhrichte, Großseggenrieder, Kleingewässer, Altwasser, Auengebüsche Besondere Tiere: Wiesenvögel wie Kiebitz, Rotschenkel, Bekassine, Weißstorch, Wachtelkönig, Kampfläufer; Wasservögel wie Löffel-, Knäk-, Spieß- und Pfeifente, Tüpfelralle, Zwergschwan; Röhrichtund Gebüschbrüter wie Beutelmeise, Blaukehlchen; Amphibien wie Seefrosch; Libellen wie Keilflecklibelle, Kleine und Grüne Mosaikjungfer; Laufkäfer; Großer Kolbenwasserkäfer; Wasserspinne; Sumpfschrecke Besondere Pflanzen: Arten des Feucht- und Nassgrünlandes und der Flutrasen wie Sumpf-Platterbse, WasserGreiskraut, Sumpfdotterblume, Gelbe Wiesenraute, Kleiner und Großer Klappertopf, Traubige Trespe, Trespen-Federschwingel; Wasser- und Uferpflanzen wie Krebsschere, Wasserfeder, Laichkräuter, Teichrose, Wasserfeder-Tännel, Nadel-Sumpfsimse; Arten der Röhrichte, Seggenrieder und Hochstaudenfluren 13 NSG Ruschdahlmoor (Lesumer Moor) Größe: 4,3 ha Ausgewiesen am: 13.7.1984 Größe: 4,8 ha Ausgewiesen am: 8.10.1991 Naturraum: Beverstedter Moorgeest (Bremerhaven) Naturraum: Vegesacker Geest Lebensräume: naturnaher Eichen-Birken-Wald, Weidengebüsche, Pfeifengraswiese, Hochstaudenfluren, Schilfröhrichte, Feuchtheide, Feuchtgrünland Lebensräume: Hochmoor, Niedermoor, Röhrichte, Hochstaudenfluren, naturnahe Gebüsche und Wälder, naturbelassenes Fließgewässer Besondere Tiere: Singvögel; Amphibien; Reptilien wie Ringelnatter und Blindschleiche Besondere Tiere: Singvögel; Amphibien; Schmetterlinge; Libellen Besondere Pflanzen: Arten der Moor- und Feuchtwiesen wie Färber-Scharte und Kammfarn Besondere Pflanzen: Arten der Hochmoore wie Moor-Knabenkraut, Rosmarinheide, Mittlerer und Rundblättriger Sonnentau, Schmalblättriges und Scheiden-Wollgras, Gagel, Torfmoose k) Veränderungen an den Steilhängen der Weser- und Lesumufer vorzunehmen, l) Uferwege, die der Öffentlichkeit zugängig sind, zu beseitigen, zu verändern oder ihre bisherige Nutzung sonst zu beeinträchtigen, m) Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd sind. (3) Das Verbot erstreckt sich nicht auf a) Obstbäume, die zum Zwecke des Ernteertrages angepflanzt worden sind, ausgenommen Schalenobst (z.B. Walnußbäume und Eßkastanien), b) Bäume, Hecken und Gehölze auf Friedhöfen und in öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen, c) Bäume, Hecken und Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, d) Maßnahmen an Bäumen zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne Personen. In diesem Falle ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. §3 Es dürfen a) Bauten der nicht in § 2 Absatz 2 Buchstaben b) genannten Art, b) Zäune und Einfriedigungen nur errichtet, c) Werbevorrichtungen am Ort der eigenen Leistung nur angebracht werden, nachdem die untere Naturschutzbehörde festgestellt hat, daß schädigende Wirkungen nach § 2 dieser Verordnung nicht zu befürchten sind oder durch Bedingungen oder Auflagen nach § 5 abgemindert werden können. (Zulässigkeitserklärung). §4 (1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser Verordnung von der unteren Naturschutzbehörde erlaubt werden. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß einzelne Befugnisse nach Absatz 1 in bestimmten Gebieten der Stadtgemeinde Bremen auftragsweise durch örtliche Behörden wahrgenommen werden. (3) Nicht schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden. Impressum Herausgeber Senator für Bau und Umwelt Bremen 2001 Bearbeitung Henrich Klugkist Andreas Nagler Adam Nowara Fotos Henrich Klugkist Andreas Nagler Lothar Naumann Adam Nowara Birgit Olbrich Druck Girzig+Gottschalk GmbH Titelfoto Überschwemmung in den Borgfelder Wümmewiesen (Foto: Lothar Naumann)