1 : 50.000 - Erlebnisraum Natur

Werbung
Senator
für Bau
und Umwelt
KARTE
der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete
im Land Bremen
2001
Mit einer Kurzbeschreibung
der Naturschutzgebiete und einem Auszug
aus der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung
Maßstab
1 : 50.000
Naturschutzgebiete (NSG) im Land Bremen
(mit Jahr der Ausweisung und Flächengröße)
1. Sodenstich (1939)
2. Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen (1950)
3. Vogelschutzgehölz Sodenmatt (1963)
4. Kuhgrabensee (1984)
5. Düllhamm (1984)
6. Westliches Hollerland (Leherfeld)
mit Erweiterung (1985/91)
7. Hammersbecker Wiesen (1986)
8. Borgfelder Wümmewiesen (1987)
9. Eispohl/Sandwehen (1988)
10. Neue Weser (1988)
11. Dunger See (1990)
12. Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis) (1991)
13. Ruschdahlmoor (Lesumer Moor) (1991)
14. Untere Wümme (1991)
15. Werderland (Teil I) (1996)
16. Weserportsee (1994)
17. Ochtumniederung bei Brokhuchting (1998)
3,9 ha
1,0 ha
1,2 ha
29,6 ha
4,3 ha
293,0 ha
27,2 ha
677,0 ha
12,5 ha
34,8 ha
33,0 ha
11,4 ha
4,8 ha
148,5 ha
241,0 ha
11,8 ha
375,0 ha
Die unter Landschaftsschutz stehenden Gebiete (in der Karte
grün dargestellt) wurden durch die Verordnung zum Schutz
von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
vom 2. Juli 1968 ausgewiesen.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven wurde durch die Verordnung
vom 12. Juli 1984 das Landschaftsschutzgebiet „Surheide-Süd/
Ahnthammsmoor“ ausgewiesen.
Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Maßstab 1 : 50.000
0
1
2
4 km
Kartengrundlage:
Topographische Karte 1:50.000
Vervielfältigung mit Erlaubnis des Herausgebers:
Niedersächsisches Landesverwaltungsamt - Landesvermessung B4-663/94
Worum wir Sie als Besucher eines
Naturschutzgebietes (NSG) besonders bitten:
Naturschutzgebiete sind hochempfindliche Lebensräume. Hier sollen sich alle Tiere und Pflanzen, und nicht nur die bedrohten Arten, ungestört entwickeln können.
Daher hat in Naturschutzgebieten der Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor allen anderen Interessen, auch vor den Erholungsinteressen der Bevölkerung. Um dennoch eine naturverträgliche Erholungsnutzung zu ermöglichen, sind in den Schutzverordnungen einige Regeln festgelegt worden, an die
sich jeder Besucher zu halten hat:
Wege machen die Schönheit und die Tiere und Pflanzen des Naturschutzgebietes erlebbar. Bitte verlassen Sie nicht das dafür vorgesehene Wegenetz.
Tiere, vor allem Vögel, reagieren auf Störungen besonders empfindlich. Bitte beunruhigen Sie diese nicht. Leinen Sie Ihren Hund an.
An der Vielfalt der Pflanzenwelt sollte sich jeder Besucher erfreuen dürfen.
Bitte pflücken und beschädigen Sie keine Pflanzen.
Wasserflächen sind Rast- und Bruträume für viele Wasservögel. Bitte baden
Sie hier nicht und befahren Sie diese nicht mit Booten, Surfbrettern, Luftmatratzen o.ä.
Ruhe und Stille sind immer seltener anzutreffen. Bitte unterlassen Sie es,
Tiere und Erholungssuchende durch Lärm, wie z. B. Radios oder Modellflugzeuge, zu stören.
Bitte lassen Sie keine Drachen steigen, da die Silhouette die Tiere beunruhigt.
Die genauen Ge- und Verbote sind in den jeweiligen NSG-Verordnungen festgeschrieben, die beim Senator für Bau und Umwelt, Naturschutzabteilung,
Große Weidestr. 4-16, 28195 Bremen, eingesehen werden können. Dort liegen auch die Detailpläne der Natur- und Landschaftsschutzgebiete vor.
Welche unterschiedlichen Schutzkategorien
gibt es und worin unterscheiden sie sich?
Naturschutzgebiet: Ziel der Ausweisung von Naturschutzgebieten ist die Erhaltung
und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildwachsender
Pflanzen- oder Tierarten. Kriterien für Naturschutzgebiete können darüber hinaus
besondere Eigenart, hervorragende Schönheit oder Seltenheit sowie wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung sein. In Naturschutzgebieten (im Land Bremen derzeit 4,7 Prozent der Landesfläche) sind grundsätzlich alle
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Landschaftsschutzgebiet: Im Gegensatz zum Naturschutzgebiet, wo der Erhalt von
Lebensgemeinschaften oder der Lebensräume bestimmter Tier- und Pflanzenarten
im Vordergrund steht (Biotop- und Artenschutz), sollen Landschaftsschutzgebiete die
Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes und die Bedeutung der entsprechenden Landschaft für die Erholung sichern, aber auch zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen.
1
Geschützter Landschaftsbestandteil: Teile von Natur und Landschaft können zur
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder
Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
unter besonderen Schutz gestellt werden. Dabei kann sich der Schutz auf den gesamten Bestand an Bäumen (wie z.B. bei der Bremer Baumschutzverordnung),
Röhrichten und anderen Landschaftsbestandteilen oder auch nur auf Bestände in
bestimmten Teilgebieten erstrecken.
Bremisches
Naturschutzgesetz
in der Fassung vom 10.6.1999
Viele Bremer Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind gleichzeitig wichtige
und attraktive Naherholungsräume.
Um bei möglichst vielen Menschen ein positives Verhältnis gegenüber der Natur
und Verständnis für die Ziele des Naturschutzes zu fördern, hat die Naturschutzbehörde das Programm „Erlebnisraum Natur“ entwickelt.
Eine stilisierte Ente vor einer Krebsscherenpflanze steht als Symbol für das Programm. Es versinnbildlicht eine typische Tier- und Pflanzenwelt der Bremer
Niederungslandschaft, für die das Land Bremen eine überregionale Verantwortung trägt. Dieses Logo finden Sie auf allen Veröffentlichungen und auf der Beschilderung vor Ort.
Viele Maßnahmen sind in den letzten Jahren bereits umgesetzt worden. Etliche
Broschüren und Faltblätter sind erschienen und bei der unten stehenden Adresse ebenso wie ein Verzeichnis aller Publikationen kostenlos erhältlich. Eine Auswahl finden Sie hier vorgestellt.
Naturräume:
Blockland, Wesersandterrasse
Osterholz/Oberneuland/Borgfeld
Naturraum:
Rekumer Geest
Naturraum:
Blockland
Lebensräume:
Magerrasen, trockene und feuchte Heiden, Kleingewässer, Weiden, naturnahe Gebüsche und Waldbereiche
Lebensräume:
naturnaher Niederungsfluss, Süßwasserwatten,
Röhrichte, Hochstaudenfluren, Feuchtgrünland,
naturnaher Weiden-Auwald, naturnahe Auengebüsche
Lebensräume:
naturnaher Erlen-Birken-Wald,
wechselnasse Sandflächen, Kleingewässer
Besondere Tiere:
Singvögel; Amphibien wie Erdkröte und Grasfrosch
Besondere Pflanzen:
Arten der Zwergbinsen-Gesellschaften wie Sonnentau, Knorpelmiere,
Zwerg-Lein, Fadenenzian
NSG Vogelschutzgebiet Arsten-Habenhausen
Größe: 1,0 ha
Ausgewiesen am: 12.12.1950
Naturraum:
Weser-Aller-Aue
Lebensräume:
Feucht- und Nassgrünland, Gräben, Röhrichte,
Hochstaudenfluren, Erlenbruchwald, Binnensalzstelle,
naturbelassener Laubwald
Besondere Tiere:
Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Kiebitz, Bekassine,
Rotschenkel; Amphibien wie Moor-, See- und Grasfrosch; Libellen wie Keilfleck, Grüne Mosaikjungfer,
Torf- und Große Mosaikjungfer; verschiedene Wasserkäfer und Wasserwanzen wie Wassertreter, Zwergwasserläufer, Zwergrückenschwimmer,
Wasserkobold; Fische wie Moderlieschen, Schlammpeitzger, Steinbeißer
Besondere Pflanzen:
Wasser- und Uferpflanzen wie Laichkräuter, Krebsschere, Wasserfeder, Gewöhnlicher
Wasserhahnenfuß, Teich- und Seerose, Kleiner Igelkolben, Pillenfarn, Nadel-Sumpfsimse,
Schwanenblume, Wasserschierling, Fieberklee, Sumpf-Platterbse, Zungen-Hahnenfuß;
Arten der Binnensalzstellen wie Erdbeer-Klee, Salz-Binse, Salz-Teichsimse, Strand-Simse,
Sumpf-Dreizack, Einspelzige Sumpfsimse; Arten des Feucht- und Nassgrünlandes wie
Wasser-Greiskraut, Sumpfdotterblume, Gelbe Wiesenraute, Sumpf-Sternmiere, Englische
Kratzdistel; artenreiche Pilzflora im Hollerwald
Lebensräume:
naturnaher Weiden-Auwald, naturnahe
Auengebüsche, Röhrichte, Kleingewässer
Besondere Tiere:
Singvögel u.a. Rohrsänger und Grasmücken; Amphibien
Faltblattserie über Naturschutzgebiete und
naturkundlich interessante Gebiete in Bremen
Bisher sind 7 Titel erschienen:
Der Senator für Bau und Umwelt
Naturschutzabteilung
Ansgaritorstr. 2
28195 Bremen
- Naturschutzgebiet Westliches Hollerland
- Naturschutzgebiet Kuhgrabensee
- Naturschutzgebiet Borgfelder Wümmewiesen
- Naturschutzgebiet Dunger See
- Naturschutzgebiet Werderland (Teil 1)
- Naturschutzgebiet Ochtumniederung bei Brokhuchting
mit "Park links der Weser"
- Landschaftsschutzgebiet Rönnebecker Weserhang
Baumschutzverordnung
vom 14. Juli 1995
Postkartenserie
Naturschutzgebiete
Westliches Hollerland
und Borgfelder Wümmewiesen
Besondere Pflanzen:
Arten der Sandrasen und trockenen Heiden wie Silbergras, Berg-Sandglöckchen,
Sand-Segge, Behaarter Ginster, Besenheide; Arten der Feucht- und Moorheiden
wie Glockenheide, Lungen-Enzian, Mittlerer und Rundblättriger Sonnentau, Weißes
Schnabelried, Hirsen-Segge, Rasige Haarsimse
10
NSG Neue Weser
7
NSG Hammersbecker Wiesen
Besondere Pflanzen:
Arten der Röhrichte und Rieder wie Sumpf-Greiskraut, Sumpfdotterblume,
Sumpf-Platterbse; verschiedene Weidenarten
15
NSG Werderland (Teil 1)
Größe: 241 ha
Ausgewiesen am: 18.10.1996
Naturraum:
Bremer Wesermarsch
Naturraum:
Weser-Aller-Aue
Lebensräume:
Feucht- und Nassgrünland, Gräben, (Feucht-)
Brachen, Röhrichte, Großseggenrieder, Kleingewässer, naturnahe Auengebüsche
Besondere Pflanzen:
verschiedene Weidenarten; Arten der Röhrichte;
Wasser- und Sumpfpflanzen
NSG Vogelschutzgehölz Sodenmatt
Besondere Tiere:
Vögel der Röhrichte und Gehölze wie Rohrweihe, Teich- und Sumpfrohrsänger,
Beutelmeise, Graureiher; Fische wie Meer-, Fluss- und Bachneunauge; Fischotter
Größe: 34,8 ha
Ausgewiesen am: 28.12.1988
Besondere Tiere:
Wasservögel u.a. verschiedene Enten- und
Sägerarten, Brandgans, Fluss-Seeschwalbe,
Kormoran, Graureiher
11
NSG Dunger See
Besondere Pflanzen:
Arten des Feucht- und Nassgrünlandes wie Wasser-Greiskraut, Gelbe Wiesenraute,
Großer Klappertopf, Sumpfdotterblume, Sumpf-Platterbse; Wasser- und Uferpflanzen wie
Krebsschere, Laichkräuter, Ähriges Tausendblatt, Gewöhnlicher Wasser-Hahnenfuß,
Wasserfeder, Schwanenblume, Pillenfarn; Arten der Röhrichte und Seggenrieder wie
Schlank-Segge und Blasen-Segge; Arten der Feuchtbrachen wie Blut- und Gilbweiderich,
Echtes Mädesüß
16
NSG Weserportsee
Größe: 27,2 ha
Ausgewiesen am: 22.7.1986
Größe: 33,0 ha
Ausgewiesen am: 18.7.1990
Größe: 11,8 ha
Ausgewiesen am: 9.4.1994
Naturraum:
Huchtinger Geest
Naturraum:
Vegesacker Geest
Naturraum:
Bremer Wesermarsch
Naturraum:
Wurster Marsch (Bremerhaven)
Lebensräume:
naturnaher Erlenbruchwald, Kleingewässer
Lebensräume:
Feucht- und Nassgrünland, Hecken, Kleingewässer,
Hochstaudenfluren, naturnaher Geestbach
Lebensräume:
mesotrophes Stillgewässer,
Kleingewässer, Flachwasserbereiche,
Röhrichte, Hochstaudenfluren, Gebüsche
Lebensräume:
Stillgewässer, Röhrichte, Kleingewässer,
Magerrasen, naturnahe Auengebüsche
Naturraum:
Blockland
Besondere Tiere:
rastende und überwinternde Wasservögel u.a. Enten wie
Pfeif-, Stock-, Tafel- und Reiherente, Haubentaucher als Brutvogel
Besondere Pflanzen:
Wasser- und Uferpflanzen wie Armleuchteralgen, Laichkräuter,
Wasserpfeffer-Tännel, Nadel-Sumpfsimse
Besondere Tiere:
Singvögel; Amphibien; Insekten
Besondere Pflanzen:
Arten der Sumpfdotterblumenwiesen wie Großer und Kleiner Klappertopf, Sumpfdotterblume, Breitblättriges Knabenkraut, Faden-Binse; Arten der Bachröhrichte wie Röhriger
Wasserfenchel, Bachbungen-Ehrenpreis; verschiedene Gehölze
8
Besondere Tiere:
Wasservögel wie Krick-, Knäk-, Löffel- und Tafelente, Höckerschwan,
Haubentaucher; Libellen wie Keilflecklibelle, Nordische Moosjungfer; Amphibien
Besondere Pflanzen:
Wasser- und Uferpflanzen wie Armleuchteralgen, Ähriges Tausendblatt, Spreizender
Wasserhahnenfuß, Laichkräuter, Nadel-Sumpfsimse; Arten der Röhrichte
NSG Borgfelder Wümmewiesen
12
Größe: 677,0 ha
Ausgewiesen am: 3.4.1987
Naturraum:
Borgfelder Wümmewiesen
Lebensräume:
Feucht- und Nassgrünland mit winterlichen Überschwemmungen,
Flutrasen, Röhrichte, Klein- und Großseggenrieder,
Hochstaudenfluren, Gräben, tidebeeinflusster Niederungsfluss
Besondere Tiere:
Wiesenvögel wie Uferschnepfe, Rotschenkel, Bekassine, Kampfläufer, Wachtelkönig,
Rohrweihe, Braunkehlchen; Wasservögel wie Pfeif-, Löffelente, Tüpfelralle, Sing-, Zwergschwan, Gänse; Libellen wie Mond-Azurjungfer, Grüne Keiljungfer, Gebänderte Prachtlibelle;
Heuschrecken wie Sumpfschrecke; Fische wie Meer-, Fluss-, Bachneunauge; Fischotter
Besondere Pflanzen:
Arten der Sumpfdotterblumen- und Wassergreiskraut-Wiesen und der Kleinseggenrieder wie
Sumpf-Läusekraut; Sumpfdotterblume, Fieberklee, Sumpf-Platterbse, Wasser-Greiskraut,
Faden-Binse, Gelbe Wiesenraute, Hirsen-, Graue und Wiesen-Segge; Wasserpflanzen wie
Wasserfeder, Laichkräuter, Schwanenblume; Arten der Röhrichte und Seggenrieder wie
Sumpf-Greiskraut, Blasen-Segge
NSG Düllhamm
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I
S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 26. September 1950 (Brem.GBI. S. 104) und
vom 11. Mai 1965 (Brem.GBI. S. 99-790-a-1) wird verordnet:
§1
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte der Stadtgemeinde Bremen mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile im Bereich der Ortsteile Rekum, Farge, Blumenthal, LüssumBockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack,
Werderland, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Tenever, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Habenhausen, Arsten,
Kattenesch, Neuenland, Grolland, Sodenmatt, Mittelshuchting, Strom und Seehausen
werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte
ergibt, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der Naturschutzbehörde niedergelegt und kann
dort von jedermann kostenlos eingesehen werden. Ausschnitte aus der Landschaftsschutzkarte für einzelne Ortsamtsgebiete sind bei den Ortsämtern der Hansestadt Bremen hinterlegt und stehen dort zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv
Bremen hinterlegt.
§2
(1) In den nach §1 geschützten Landschaftsteilen ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen
oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
a) Abfälle oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen,
b) Wochenend- und Gartenhäuser, Bootsschuppen und Wassersportanlagen, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten, auch
wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen,
c) Zelte, Wohnwagen oder Wohnboote mehrfach wiederkehrend oder für mehrere Tage
aufzustellen oder anzulegen,
d) Werbevorrichtungen aller Art anzubringen, ausgenommen am Ort der eigenen Leistung,
e) Masten und Drahtleitungen zu errichten,
f) Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen oder bestehende Betriebe dieser Art
über das Ausmaß des bisherigen Abbaues hinaus zu erweitern,
g) Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen,
h) vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern,
i) Zelt-, Bade- oder Campingplätze einzurichten,
4 NSG Kuhgrabensee
Größe: 29,6 ha
Ausgewiesen am: 13.7.1984
Auszug aus der
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der
Stadtgemeinde Bremen (Landschaftsschutz VO)
vom 2. Juli 1968
(2) Verboten ist insbesondere:
Besondere Tiere:
Wiesenvögel wie Wiesenpieper, Schafstelze, Braunkehlchen,
Rotschenkel, Wachtelkönig; Wasservögel wie Tüpfelralle, Reiher-, Knäk-, Löffelente;
Zugvögel wie Sumpfohreule, Kornweihe, Zwergschwan; Röhricht- und Gebüschbrüter wie
Rohrammer, Beutelmeise, Teich-, Sumpf-, Schilfrohrsänger, Blaukehlchen; Schmetterlinge
wie Spiegelfleck-Dickkopffalter; Heuschrecken wie Sumpfschrecke; Amphibien wie Erdkröte,
Gras-, Seefrosch; Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Keilflecklibelle
Größe: 1,2 ha
Ausgewiesen am: 29.7.1963
5
Informationsblatt
über die ehrenamtliche
Naturschutzwacht
Besondere Tiere:
Amphibien wie Erdkröte, Grasfrosch, Moorfrosch, Kamm-Molch, Teichmolch;
Reptilien wie Wald- und Zauneidechse; Wildbienen, Grab- und Wegwespen;
Singvögel; Heuschrecken; Libellen wie Azurjungfern, Heidelibellen, Mosaikjungfern,
Königslibelle, Smaragdlibelle, Nordische Moosjungfer; Schmetterlinge
Lebensräume:
Stillgewässer, Röhrichte,
Hochstaudenfluren, naturnahe
Auen-Gebüsche, Flutrasen, Grünland
Besondere Pflanzen:
verschiedene Weidenarten; Schilfröhrichte; Hochstaudenfluren
Lebensräume:
nährstoffarmes, salzbeeinflusstes Stillgewässer,
Röhrichte, Gebüsche, Hochstaudenfluren
Sollten Sie Anregungen, Kritik oder Wünsche haben, so bitten wir Sie, uns diese
mitzuteilen:
NSG Untere Wümme
Naturraum:
Borgfelder Wümmewiesen
Bisher sind 5 Titel erschienen:
- Igel
- Wespen
- Wintervogelfütterung - Pro und Contra
- Die Krebsschere (Blume des Jahres 1998)
- Flechten
14
Größe: 148,5 ha
Ausgewiesen am: 8.10.1991
Besondere Pflanzen:
Arten der Erlenbrücher wie Verlängerte Segge, Schwarze Johannisbeere
Faltblattserie "Schützenswerte Natur"
über besondere Tiere und Pflanzen
NSG Eispohl/Sandwehen
Größe: 12,5 ha
Ausgewiesen am: 1.7.1988
Besondere Tiere:
Singvögel; Amphibien
Geplant ist im Zuge dieses Programmes eine verbesserte, einheitliche Informationsbeschilderung der geschützten und naturkundlich interessanten Gebiete in Bremen. Darüber hinaus ist eine mit den Zielen des Naturschutzes abgestimmte Errichtung von Beobachtungsständen, die Betreuung von Naturschutzgebieten durch eine ehrenamtliche Naturschutzwacht und die Herausgabe von
Faltblättern, Broschüren und Wanderkarten sowie die Darstellung im Internet
vorgesehen.
9
Größe: 293,0 ha
Ausgewiesen am: 3.4.1985 bzw. 16.3.1991
3
Broschüre über die
gesetzlich geschützten Biotope
im Land Bremen 1. Auflage 2001
NSG Westliches Hollerland (Leherfeld)
Besonders geschützter Biotop: Im Unterschied zu den oben genannten Schutzkategorien, die erst durch eine Rechtsverordnung wirksam werden, unterliegen die
besonders geschützten Biotope dem gesetzlichen Schutz nach § 22a des Bremischen
Naturschutzgesetzes, d.h. sobald sie bestimmte Kriterien erfüllen, sind sie automatisch
geschützt. In Bremen sind Moore, Sümpfe, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder sowie Salzwiesen und Wattflächen
im Küstenbereich geschützt. Niemand darf diese Biotope zerstören oder nachhaltig
beeinträchtigen.
Erlebnisraum Natur ein Programm für Bremen
Umfangreiche Broschüre über die
Naturschutzgebiete und die
Naturschutzarbeit im Land Bremen
Überarbeitete Neuauflage 1999
6
Größe: 3,9 ha
Ausgewiesen am: 23.7.1939
2
Naturdenkmal: Naturdenkmale können aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder
landestypischen Kennzeichnung geschützt werden. Die Kriterien der Schutzwürdigkeit
sind damit ähnlich denen der Naturschutzgebiete mit dem Unterschied, dass es sich
hierbei um Einzelschöpfungen der Natur, wie besonders alte und markante Bäume,
oder Flächen bis zu einem Hektar, wie z.B. auffällige geologische Formationen, handelt.
NSG Sodenstich
NSG Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)
Besondere Tiere:
Wasservögel wie Haubentaucher, Tafel- und Reiherente, Wasserralle, Zwergtaucher; Vögel
der Röhrichte wie Teich-, Schilf- und Sumpfrohrsänger, Rohrammer, Rohrweihe; Libellen wie
Kleine Mosaikjungfer, Große Pechlibelle, Hufeisen-Azurjungfer, Becher-Azurjungfer, Frühe
Adonislibelle; Amphibien wie Seefrosch, Teichfrosch, Moorfrosch, Erdkröte, Grasfrosch;
Laufkäfer; Heuschrecken
Besondere Pflanzen:
Arten des Feuchtgrünlandes und der Magerrasen wie Geflecktes Knabenkraut, Echtes
Tausendgüldenkraut, Steifer Augentrost; Arten der Röhrichte und Rieder wie Schilf, SchlankSegge, Rohrkolben
Größe: 11,4 ha
Ausgewiesen am: 16.3.1991
17
Naturraum:
Blockland
Größe: 375 ha
Ausgewiesen am: 15.12.1998
Lebensräume:
Kleingewässer mit Flachwasserbereichen,
Sandmagerrasen, naturnahe Gehölzbereiche,
Hochstaudenfluren
Naturraum:
Bremer Wesermarsch
Besondere Tiere:
Wasservögel wie Zwergtaucher, Tafelente; Amphibien wie Erdkröte,
Gras-, Seefrosch; Heuschrecken wie Gefleckte Keulenschrecke; Libellen
Besondere Pflanzen:
Wasser- und Uferpflanzen wie Laichkräuter, Ähriges Tausendblatt, Wasserfeder,
Teichrose, Nadel-Sumpfsimse
NSG Ochtumniederung bei Brokhuchting
Lebensräume:
Feucht- und Nassgrünland, Gräben, Sümpfe,
(Feucht-)Brachen, Röhrichte, Großseggenrieder,
Kleingewässer, Altwasser, Auengebüsche
Besondere Tiere:
Wiesenvögel wie Kiebitz, Rotschenkel, Bekassine, Weißstorch, Wachtelkönig, Kampfläufer;
Wasservögel wie Löffel-, Knäk-, Spieß- und Pfeifente, Tüpfelralle, Zwergschwan; Röhrichtund Gebüschbrüter wie Beutelmeise, Blaukehlchen; Amphibien wie Seefrosch; Libellen wie
Keilflecklibelle, Kleine und Grüne Mosaikjungfer; Laufkäfer; Großer Kolbenwasserkäfer;
Wasserspinne; Sumpfschrecke
Besondere Pflanzen:
Arten des Feucht- und Nassgrünlandes und der Flutrasen wie Sumpf-Platterbse, WasserGreiskraut, Sumpfdotterblume, Gelbe Wiesenraute, Kleiner und Großer Klappertopf,
Traubige Trespe, Trespen-Federschwingel; Wasser- und Uferpflanzen wie Krebsschere,
Wasserfeder, Laichkräuter, Teichrose, Wasserfeder-Tännel, Nadel-Sumpfsimse; Arten der
Röhrichte, Seggenrieder und Hochstaudenfluren
13
NSG Ruschdahlmoor (Lesumer Moor)
Größe: 4,3 ha
Ausgewiesen am: 13.7.1984
Größe: 4,8 ha
Ausgewiesen am: 8.10.1991
Naturraum:
Beverstedter Moorgeest (Bremerhaven)
Naturraum:
Vegesacker Geest
Lebensräume:
naturnaher Eichen-Birken-Wald, Weidengebüsche,
Pfeifengraswiese, Hochstaudenfluren,
Schilfröhrichte, Feuchtheide, Feuchtgrünland
Lebensräume:
Hochmoor, Niedermoor, Röhrichte,
Hochstaudenfluren, naturnahe Gebüsche
und Wälder, naturbelassenes Fließgewässer
Besondere Tiere:
Singvögel; Amphibien; Reptilien wie Ringelnatter und Blindschleiche
Besondere Tiere:
Singvögel; Amphibien; Schmetterlinge; Libellen
Besondere Pflanzen:
Arten der Moor- und Feuchtwiesen wie Färber-Scharte und Kammfarn
Besondere Pflanzen:
Arten der Hochmoore wie Moor-Knabenkraut, Rosmarinheide, Mittlerer und Rundblättriger
Sonnentau, Schmalblättriges und Scheiden-Wollgras, Gagel, Torfmoose
k) Veränderungen an den Steilhängen der Weser- und Lesumufer vorzunehmen,
l) Uferwege, die der Öffentlichkeit zugängig sind, zu beseitigen, zu verändern oder ihre
bisherige Nutzung sonst zu beeinträchtigen,
m) Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd
sind.
(3) Das Verbot erstreckt sich nicht auf
a) Obstbäume, die zum Zwecke des Ernteertrages angepflanzt worden sind, ausgenommen Schalenobst (z.B. Walnußbäume und Eßkastanien),
b) Bäume, Hecken und Gehölze auf Friedhöfen und in öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen,
c) Bäume, Hecken und Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen,
d) Maßnahmen an Bäumen zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelne
Personen. In diesem Falle ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
§3
Es dürfen
a) Bauten der nicht in § 2 Absatz 2 Buchstaben b) genannten Art,
b) Zäune und Einfriedigungen nur errichtet,
c) Werbevorrichtungen am Ort der eigenen Leistung nur angebracht werden,
nachdem die untere Naturschutzbehörde festgestellt hat, daß schädigende Wirkungen
nach § 2 dieser Verordnung nicht zu befürchten sind oder durch Bedingungen oder Auflagen nach § 5 abgemindert werden können. (Zulässigkeitserklärung).
§4
(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Verbotsbestimmungen dieser
Verordnung von der unteren Naturschutzbehörde erlaubt werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann bestimmen, daß einzelne Befugnisse nach
Absatz 1 in bestimmten Gebieten der Stadtgemeinde Bremen auftragsweise durch örtliche
Behörden wahrgenommen werden.
(3) Nicht schutzwürdige Bäume oder Bäume, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, können von der unteren Naturschutzbehörde von dem Schutz dieser Verordnung ausgenommen werden.
Impressum
Herausgeber
Senator für Bau und Umwelt
Bremen 2001
Bearbeitung
Henrich Klugkist
Andreas Nagler
Adam Nowara
Fotos
Henrich Klugkist
Andreas Nagler
Lothar Naumann
Adam Nowara
Birgit Olbrich
Druck
Girzig+Gottschalk GmbH
Titelfoto
Überschwemmung in den
Borgfelder Wümmewiesen
(Foto: Lothar Naumann)
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