Einladung zur Kreisgemeindeversammlung

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EINLADUNG
zur
Kreisgemeindeversammlung
Sekundarschulgemeinde
Niederhasli Niederglatt Hofstetten
Evang.-ref. Kirchgemeinde
Niederhasli-Niederglatt
Dienstag, 7. Juni 2016
20.00 Uhr
Schulhaus Seehalde
Mehrzweckhalle, Mettmenhasli
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Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
Am Dienstag, 7. Juni 2016, 20.00 Uhr, findet im Schulhaus Seehalde, Mehrzweckhalle, Mettmenhasli, die Kreisgemeindeversammlung statt.
Folgende Geschäfte sind zu behandeln:
A. Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten
1. Genehmigung der Jahresrechnung 2015
Seite 3
2. Vorberatung der Einzelinitiative «Revision Gemeindeordnung
in Finanzkompetenzen (Sorgfaltsinitiative)»
Seite 13
3. Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes
B. Evang.-ref. Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt
1. Genehmigung der Jahresrechnung 2015
Seite 19
2. Wahl von 7 Gemeindemitgliedern in die Pfarrwahlkommission
sowie die Wahl des Präsidenten
3. Information zu KG+ (KirchGemeindePlus)
4. Jahresbericht 2015 der Kirchenpflege (gemäss Art. 157 der Kirchenordnung)
5. Anfragen gemäss § 51 des Gemeindegesetzes
Die Akten und die Voranschläge liegen während 14 Tagen vor der Kreisgemeindeversammlung
während den ordentlichen Bürozeiten bei der Gemeindeverwaltung Niederhasli, Abteilung
Präsidiales und Gesellschaft, Büro 14, zur Einsicht auf. Die Stimmregister können zur gleichen
Zeit bei den entsprechenden Sekretariaten der Wohnortsgemeinden eingesehen werden.
Die Abschiede der Rechnungsprüfungskommission werden mit der Aktenauflage zur Einsicht
aufgelegt.
Die Stimmberechtigung richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. Anfragen
nach § 51 des Gemeindegesetzes sind der entsprechenden Gemeindevorsteherschaft bis Dienstag, 24. Mai 2016, schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
Niederhasli, 18. April 2016
Die Kreiswahlvorsteherschaft
Gemeinderat Niederhasli
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Vorberatung der Einzelinitiative «Revision Gemeindeordnung in Finanzkompetenzen
(Sorgfaltsinitiative)» zur Urnenabstimmung vom 27. November 2016
Antrag
Die Kreisgemeindeversammlung, in Anwendung von Art. 12. Abs. 2 der Gemeindeordnung der
Sekundarschule Niederhasli Niederglatt Hofstetten (GO)
beschliesst:
1. Die Umsetzungsvorlage der Schulpflege der Einzelinitiative von Sandra Stirnemann vom
12. Februar 2016 betreffend Revision Gemeindeordnung in Finanzkompetenzen (Sorgfaltsinitiative) wird nach heutiger Vorberatung im folgenden Wortlaut der Urnenabstimmung vom
27. November 2016 unterbreitet:
Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten,
durch die Stimmberechtigten am 27. November 2011 beschlossen und durch den Regierungsrat am 9. Mai 2012 genehmigt, wird wie folgt geändert:
Art. 13 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
1.–5. unverändert
6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als Fr. 100’000 und von dinglichen
Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als Fr. 100'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 100’000 und die Belastung von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 100'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 250'000,
9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als Fr. 100'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 25'000,
11. unverändert.
Art. 20 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für
1.–2. unverändert
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 150’000
für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30’000
für einen bestimmten Zweck,
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4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis
Fr. 100’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200’000 im Jahr, und neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis Fr. 100’000 im Jahr,
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis
Fr. 100’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200'000 im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens
bis Fr. 100’000 im Jahr,
6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis bis Fr. 100’000 und von dinglichen Rechten
an Grundstücken zum Preis bis Fr. 100'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert bis Fr. 100’000 und die Belastung von
Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis Fr. 100'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung von Darlehen im Betrag bis Fr. 250'000,
9. langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis Fr. 100'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis Fr. 25'000.
2. Die Sekundarschulpflege wird beauftragt, den Beleuchtenden Bericht nach § 64 des Gesetzes
über die politischen Rechte (GPR) zu verfassen. Es bleibt der Initiantin freigestellt, in der Weisungsbroschüre zur Urnenabstimmung einen zusätzlichen Kommentar anzubringen.
Weisung
1. Ausgangslage
Am 12. Februar 2016 hat die Initiantin Sandra Stirnemann, Niederglatt, im Sinne von § 50 des
Gemeindegesetzes (GG) folgende Initiative in Form der einfachen Anregung zur Änderung der
Gemeindeordnung der Sekundarschule Niederhasli Niederglatt Hofstetten eingereicht:
Initiativtext
Mit diesem Schreiben stelle ich folgenden Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung:
Der Schulpflege wird der Auftrag erteilt, per nächstmöglichem Zeitpunkt dem Stimmvolk eine
revidierte Gemeindeordnung zur Abstimmung vorzulegen. Die Revision der Gemeindeordnung
soll dabei die aktuell gültigen finanziellen Befugnisse der Schulpflege, Art. 20 der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten, halbieren. Auf weitere
Änderungen innerhalb der Revision ist grundsätzlich zu verzichten. Die Ausnahme bilden allfällige weitere durch die Gemeindeversammlung beschlossene Änderungsanträge.
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Begründung
Die vorletzt gültige Gemeindeordnung stammt aus dem Jahr 2004. Lediglich acht Jahre später
wurde eine neue Gemeindeordnung in Kraft gesetzt, welche der Schulpflege in wesentlichen
Bereichen bis zu 4mal höhere Finanzkompetenzen einräumt. Im Bereich der Gewährung von
Darlehen ist der Spielraum gar um Faktor zehn angestiegen.
Im Zuge der Einführung des SOL-Modells hat die Schulpflege massive Investitionen sowie eine
Erhöhung der Betriebskosten getätigt, für welche aufgrund der seit 2012 gültigen Gemeindeordnung dem Souverän nie wirklich Rechenschaft abgelegt werden musste.
Mit der Initiative soll einerseits sichergestellt werden, dass der Souverän und Steuerzahler wieder
ein adäquates Mass an Mitbestimmung im sorgfältigen Umgang mit Steuermitteln zurückerlangt. Zudem wird die Schulpflege automatisch zu mehr Transparenz hinsichtlich der Ausgabenpolitik sowie zu zukünftigen Vorhaben mit intensiven Kostenfolgen verpflichtet.
Nach Halbierung der Finanzkompetenzen liegt der Handlungsspielraum nach wie vor im Rahmen vergleichbar grosser Schulen.
Sandra Stirnemann, Niederglatt, 12. Februar 2016
2. Formeller Ablauf zur Behandlung der Initiative
Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.
Die Sekundarschulpflege hat die Initiative von Sandra Stirnemann vom 12. Februar 2016 mit
Beschluss Nr. 150 vom 10. März 2016 formell geprüft und als gültig erklärt.
Die Initiative wurde in Form der einfachen Anregung eingereicht, das heisst, sie beinhaltet keinen ausgearbeiteten Entwurf. Die Initiantin fordert die Sekundarschulpflege entsprechend auf,
eine revidierte Gemeindeordnung zur Abstimmung vorzulegen. Die Schulpflege erarbeitete
daher eine Umsetzungsvorlage.
Erlass und Änderungen der Gemeindeordnung unterliegen gestützt auf § 116 Abs. 1 GG und
Art. 9. Abs. 1 GO der Urnenabstimmung. Vorgängig hat gemäss Art 12 Abs. 6 GO eine Vorberatung in der Gemeindeversammlung zu erfolgen. Die Urnenabstimmung soll dann am
27. November 2016 durchgeführt werden.
Änderungen bzw. Ergänzungen der Gemeindeordnung unterliegen dem aufsichtsrechtlichen
Genehmigungsverfahren durch den Regierungsrat.
3. Umsetzungsvorlage
Beabsichtigt ist die Kürzung der Finanzbefugnisse der Sekundarschulpflege Niederhasli Niederglatt Hofstetten gemäss Art. 20 GO. Die entsprechende Änderung bedingt jedoch auch zwingend die Änderung der Finanzbefugnisse der Gemeindeversammlung nach Art. 13 GO, ansonsten es zu Kompetenzlücken kommen würde.
Die von der Initiative betroffenen Bestimmungen der derzeit gültigen Gemeindeordnung lauten
wie folgt:
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Art. 13 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags,
2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,
3. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 2'000’000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und
Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 250’000,
soweit nicht die Schulpflege zuständig ist,
4. die Abnahme der Jahresrechnung,
5. die Genehmigung von Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind,
6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als Fr. 200’000 und von dinglichen
Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als Fr. 200'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 200’000 und die Belastung
von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 200'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung
von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 500'000,
9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als Fr. 200'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 50'000,
11. die Vorfinanzierung von Investitionen.
Art. 20 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für
1. den Ausgabenvollzug,
2. gebundene Ausgaben,
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 300’000 für
einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 60’000 für
einen bestimmten Zweck,
4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis
Fr. 200’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 400’000 im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 60’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 200’000 im Jahr,
5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis
Fr. 200’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 400'000 im Jahr, und von jährlich
wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 60’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 200’000 im Jahr,
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6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis bis Fr. 200’000 und von dinglichen Rechten an
Grundstücken zum Preis bis Fr. 200'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert bis Fr. 200’000 und die Belastung von
Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis Fr. 200'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung
von Darlehen im Betrag bis Fr. 500'000,
9. langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis Fr. 200'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis Fr. 50'000.
Entsprechend setzt die Sekundarschulpflege die Initiative wie folgt um:
Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten, durch
die Stimmberechtigten am 27. November 2011 beschlossen und durch den Regierungsrat am
8. Mai 2012 genehmigt, wird wie folgt geändert:
Art. 13 Finanzbefugnisse
Die Gemeindeversammlung ist zuständig für
1.–5. unverändert
6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis von mehr als Fr. 100’000 und von dinglichen
Rechten an Grundstücken zum Preis von mehr als Fr. 100'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert von mehr als Fr. 100’000 und die Belastung
von Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert von mehr als Fr. 100'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung
von Darlehen im Betrag von mehr als Fr. 250'000,
9. die langfristigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag von mehr als Fr. 100'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag von mehr als Fr. 25'000,
11. unverändert.
Art. 20 Finanzielle Befugnisse
Die Schulpflege ist zuständig für
1.–2. unverändert
3. die Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 150’000 für
einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30’000 für
einen bestimmten Zweck,
4. die Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis
Fr. 100’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200’000 im Jahr, und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 100’000 im Jahr,
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5. die Bewilligung von Zusatzkrediten für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis
Fr. 100’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200'000 im Jahr, und von jährlich
wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 30’000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis
Fr. 100’000 im Jahr,
6. den Erwerb von Grundeigentum zum Preis bis Fr. 100’000 und von dinglichen Rechten an
Grundstücken zum Preis bis Fr. 100'000,
7. die Veräusserung von Grundeigentum im Wert bis Fr. 100’000 und die Belastung von
Grundstücken mit dinglichen Rechten im Wert bis Fr. 100'000,
8. die finanziellen Beteiligungen an nicht börsenkotierten Unternehmen und die Gewährung
von Darlehen im Betrag bis Fr. 250'000,
9. langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten im Betrag bis Fr. 100'000,
10. die Eingehung von Eventualverpflichtungen im Betrag bis Fr. 25'000.
4. Stellungnahme der Sekundarschulpflege
Die Kreisgemeinde Niederhasli Niederglatt Hofstetten besteht aus rund 15‘000 Einwohnern. Die
Bilanzsumme beträgt rund CHF 18 Mio., das Eigenkapital CHF 11 Mio. und das Budget hat eine
Grössenordnung von ca. CHF 14 Mio. Die Schulpflege vertritt die klare Meinung, dass die heute
geltende Finanzkompetenz gemäss Art. 20 auf die Grösse der Sekundarschulgemeinde abgestimmt ist und im Einklang steht für die zustehenden Arbeitsbereiche.
5. Schlussbemerkungen und Empfehlungen
Die Sekundarschulpflege ist der Auffassung, dass die massgebliche Kürzung der Finanzkompetenz der Sekundarschulgemeinde nicht dienlich sei, denn die Finanzkompetenz würde so im
Grossen und Ganzen auf Niveau Jahr 2004 zurückgesetzt.
Die Sekundarschule empfiehlt aus den obigen Erwägungen die Initiative abzulehnen. Die Mittel
werden zweckdienlich, zeitgemäss und nachhaltig eingesetzt.
Niederhasli, 13. April 2016
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