1578/2013 Kennzeichnungsvorschriften für - aid-Shop

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Inhalt
Kennzeichnung von Lebensmitteln – Verantwortliche in
Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie in der Pflicht
4
Rechtliche Grundlagen
Regelungen zur Lebensmittelsicherheit
Kennzeichnung und Information
4
4
4
Zutatenverzeichnis, Lieferschein & Co. – Woher stammen die
Informationen?5
Produktinformationen auf der Packung
5
Informationen auf dem Lieferschein
7
Speisekarte – Aushängeschild für Gemeinschaftsverpflegung
und Gastronomie
8
Zusatzstoffe8
Allergene9
Spezielle Zutaten bei Fleischerzeugnissen
9
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claims)
10
Nährwertinformationen10
Produkte aus kontrolliert ökologischem Anbau (Bio-Produkte)
12
Genetisch veränderte Lebensmittel
14
Kennzeichnung „ohne Gentechnik“
14
Bestrahlte Lebensmittel
15
Qualitätsbegriffe15
Getränkekennzeichnung17
Angabe des Preises
18
Aufbau eines Rezeptinformationssystems für die
Kennzeichnung19
Schritt 1: Entscheidung über die im Speiseplan auszuweisenden
Kennzeichnungselemente20
Schritt 2: Aufbau einer Lebensmitteltabelle
20
Schritt 3: Aufbau einer Rezepttabelle
22
Schritt 4: Aufbau einer Speisentabelle
24
Schritt 5: Aufbau einer Speiseplantabelle
25
Schritt 6: Mögliche Erweiterungen des Rezeptinformationssystems
26
Ansprechpartner27
Literatur27
Weitere aid-Medien
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Impressum31
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Kennzeichnung von Lebensmitteln – Verantwortliche in
Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie in der Pflicht
Für eine einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten
gesetzliche Bestimmungen, die Verantwortliche von Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie kennen müssen, um ihre
Speisenpläne und Aushänge im Sinne von Verbraucherinformation und Verbraucherschutz entsprechend zu gestalten.
Die Bestimmungen des Lebensmittelrechts gelten für alle
Unternehmen, die mit der Produktion, der Verarbeitung
oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende
Tätigkeiten ausführen, egal ob diese auf Gewinnerzielung
ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat
ausgeübt werden. Hierzu gehören demnach Gaststätten, Restaurants, Imbisse, Bistros und Cafés sowie sämtliche Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Betriebskantinen,
Kasinos, Seniorenheime, Internate, Mensen, Krankenhäuser,
Kindertagesstätten, Ganztagsschulen bzw. Schulen mit Verpflegungsangeboten aber auch die Abgabe von Lebensmitteln auf Straßen- oder Vereinsfesten.
Foto: © aid/Peter Meyer
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist für Verantwortliche in
Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung in doppelter Hinsicht von Bedeutung: Für die Verantwortlichen ist sie eine wichtige Informationsquelle hinsichtlich der Rohstoffe und Produkte,
mit denen sie arbeiten. Dem Verbraucher bietet sie Informationen über die angebotenen Speisen und Getränke.
Jeder, der Lebensmittel zubereitet bzw. abgibt, hat eine Sorgfaltspflicht, die sich aus dem Lebensmittelrecht ergibt, unabhängig davon, ob er gewerbliche Zwecke verfolgt oder nicht. Ziele
des Lebensmittelrechts sind der Gesundheits- und Täuschungsschutz sowie die Information des Verbrauchers.
Rechtliche Grundlagen
Das Lebensmittelrecht ist innerhalb der Europäischen Union (EU)
weitgehend vereinheitlicht. Insgesamt gibt es – grob geschätzt –
über 200 nationale und europäische Rechtnormen, die die grundlegenden Anforderungen an die Herstellung, die Kennzeichnung
und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln regeln. Sie gewährleisten insbesondere den Gesundheits- und Verbraucherschutz
sowie die Verbraucherinformation.
Regelungen zur Lebensmittelsicherheit
Zentrale Norm des Lebensmittelrechts ist die europäische
Lebensmittel-Basisverordnung Nr. 178/2002. Sie enthält grundlegende Bestimmungen zum Gesundheits- und Täuschungsschutz,
die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Dabei regelt
sie die Lebensmittelherstellung über alle Produktionsstufen hinweg – vom Acker bis auf den Teller. Auf jeder Produktionsstufe –
angefangen von der landwirtschaftlichen Urproduktion, über die
Verarbeitung, den Transport bis zum Handel – muss der jeweilige
Unternehmer für die Sicherheit seiner Waren Sorge tragen. Dabei
ist er beispielsweise dazu verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit zu
gewährleisten. Das heißt, er muss dokumentieren, woher er seine
Rohstoffe bezieht und an wen er seine Produkte vertreibt. Ausgenommen von dieser Dokumentationspflicht ist lediglich die Abgabe an den Endverbraucher. In Deutschland gilt außerdem das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG). Inhaltlich deckt
es sich in weiten Teilen mit den Vorgaben der EU-Basisverordnung. Darüber hinaus regelt es unter anderem die Organisation
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der amtlichen Lebensmittelüberwachung innerhalb Deutschlands
und enthält Straf- und Bußgeldvorschriften.
Kennzeichnung und Information
Was auf dem Etikett vorverpackter Lebensmittel stehen muss
und welche Informationen beim Verkauf loser Ware verpflichtend
sind, regelt eine Vielzahl verschiedener nationaler wie europäischer Normen. Die allgemeine Pflichtkennzeichnung ergibt sich
seit dem 13. Dezember 2014 aus der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV). Sie ersetzt die
nationale Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die über rund
30 Jahre entsprechende Regelungen getroffen hatte. Die meisten
Kennzeichnungspflichten werden unverändert durch die LMIV
fortgeschrieben. Es gibt aber auch eine Reihe von Neuerungen für
vorverpackte Lebensmittel, etwa die Pflicht zur Herkunftsangabe
bei Frischfleisch oder – ab 2016 – zur Angabe einer Nährwerttabelle. Lebensmittelunternehmer stehen zudem vor der großen
Herausforderung, sich auf ein vollkommen neu gegliedertes Recht
einlassen zu müssen.
Der Umfang und auch die Ausgestaltung der unternehmerischen
Informationspflichten nach der LMIV unterscheiden sich, je nachdem, ob die Produkte vorverpackt oder offen, im Fernabsatzhandel, also beispielsweise online, oder im klassischen Supermarkt
angeboten werden:
Allgemeine und besondere Pflichtkennzeichnung vor­
verpackter Lebensmittel
Die LMIV regelt, was bei allen vorverpackten Lebensmitteln
immer auf dem Etikett stehen muss. Sie enthält aber auch
Pflichten, die nur für bestimmte Warengruppen gelten, etwa
für koffeinhaltige oder phytosterinhaltige Lebensmittel. Viele
dieser Bestimmungen waren früher in Extranormen geregelt
und sind nun in die LMIV integriert worden.
Spezielle Informationspflichten beim Verkauf loser Ware
Die LMIV bestimmt, dass auch beim Verkauf loser Ware über
gegebenenfalls enthaltene Vertreter der 14 Hauptallergene
informiert werden muss. Wer freiwillig über den Nährwert seiner unverpackt angebotenen Waren informieren will, ist ebenfalls an die diesbezüglichen Vorgaben der europäischen Norm
gebunden.
Informationspflichten im Fernabsatzhandel
Praktisch alle Pflichtangaben vorverpackter Lebensmittel – mit
Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise des Verbrauchsdatums – müssen gemäß LMIV auch im Onlineangebot
beziehungsweise in Katalogen für den Kunden ersichtlich sein.
Neben der LMIV gibt es zahlreiche weitere Kennzeichnungsvorschriften, die im Einzelfall zu beachten sind. Dazu zählen
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims-Verordnung)
Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV)
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zum Ökologischen Landbau
(mit den entsprechenden europäischen Durchführungsverordnungen und nationalen Vorschriften)
Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1830/2003
über genetisch veränderte Organismen und daraus hergestellte
Lebensmittel und Futtermittel
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
Eichgesetz (EichG) und Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)
Preisangabenverordnung (PAngV)
Feines
Hühnerfrikassee
mit Gemüse und Reis
Nährwerte pro 100 g:
Brennwert
Fett
davon gesättigte Fettsäuren
421kJ/100 kcal
3,2 g
0,9 g
Kohlenhydrate
11,9 g
davon Zucker
1,3 g
Eiweiß
5,2 g
Salz
1,0 g
Zutaten:
Wasser, Erbsen, Reis, Hühnerfleisch, Spargel, Champignons, pflanz­liches Öl
(Sonnenblume), modifizierte Stärke, Zwiebeln, pflanzliches Öl (Sonnenblume,
ganz gehärtet), jodiertes Speisesalz, Sahne, Stärke, Weißwein, Weizenmehl,
Zucker, Hühnerfett, Hefeextrakt, pflanzliches Fett (Palmkern), tierisches Fett,
Milchzucker, Aroma (enthält Ei, Milch), Kräuter, Milcheiweiß, Dextrose,
Verdickungsmittel (Guarkernmehl, Xanthan, Natriumalginat), Emulgator E
472e, Säuerungsmittel Zitronensäure, Antioxidationsmittel Ascorbinsäure,
Gewürze
Hinweis: In diesem Beispiel sind mögliche Allergene durch Fettdruck hervorgehoben
produktspezifische Verordnungen, zum Beispiel
• Fleisch-Verordnung (FlV)
• Käseverordnung (KäseV), Butterverordnung (ButtV)
• Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
• Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV)
• Weingesetz (WeinG)
Ergänzende Informationen:
https://www.aid.de/verbraucher/grosskueche_kennzeichnung.php
http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der
Justiz und Verbraucherschutz)
Zutatenverzeichnis, Lieferschein & Co. –
Woher stammen die Informationen?
Jeder Küchenverantwortliche muss die Zusammensetzung seiner
Zutaten und fertigen Produkte kennen. Denn zum einen ist er
dazu verpflichtet in seinem Speisenangebot bestimmte Stoffe
und Zutaten kenntlich zu machen. Zum anderen ist die genaue
Kenntnis der Produktzusammensetzung notwendig, um freiwillige Informationen im Speiseplan zu ergänzen oder Kunden spezielle Fragen beantworten zu können.
Produktinformationen auf der Packung
Eine wichtige Informationsquelle für den Küchenverantwortlichen ist dabei die Packungskennzeichnung. Alle Angaben, die für
die Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel vorgeschrieben
sind, müssen nach der LMIV auf einem Etikett oder direkt auf
der Packung gut sichtbar, leicht lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter bezogen auf das kleine „x“ auf
der Packung stehen. Für Verpackungen, deren größte Oberfläche
weniger als 80 Quadratzentimeter beträgt, ist eine x-Höhe der
5
„aufgetaut“-Hinweis auf Fertigpackungen
Wurde ein Lebensmittel in Zuge seiner Herstellung oder Verarbeitung zwischenzeitlich tiefgefroren oder gefroren, muss
in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung der Hinweis
„aufgetaut“ stehen, sofern die Unterlassung einer solchen
Angabe den Verbraucher täuschen könnte. Der Hinweis ist
eine wichtige Information für den Käufer, da sich wiederholtes Einfrieren negativ auf die Qualität, mitunter auch auf die
Sicherheit des Lebensmittels auswirken kann.
Schrift von mindestens 0,9 Millimeter vorgeschrieben. Die für
vorverpackte Lebensmittel vorgeschriebenen Pflichtangaben
ergeben sich aus Art. 9 LMIV. Davon sind insbesondere die
Bezeichnung, das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsbeziehungsweise das Verbrauchsdatum sowie die Nährwertkennzeichnung für Küchenverantwortliche von zentraler Bedeutung.
Bezeichnung
Die Bezeichnung – bisher Verkehrsbezeichnung – muss die
Art des Lebensmittel erkennen lassen. Es gibt rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, beispielsweise für Käse, bestimmte
Milcherzeugnisse oder Fruchtsäfte, die nur verwendet werden
dürfen, wenn ihre Zusammensetzung bestimmten Produktvorschriften entspricht. Fehlen solche Vorgaben, wird ein Lebensmittel nach der allgemeinen Verkehrsauffassung bezeichnet.
Sie muss der redlichen Herstellungspraxis und der berechtigten
Verbrauchererwartung entsprechen. In Deutschland wird die
Verkehrsauffassung vieler Lebensmittel in den Leitsätzen des
Deutschen Lebensmittelbuches beschrieben, etwa für „Cordon
bleu“ oder „Pommes frites“. Rechtlich verbindlich sind diese
Beschreibungen jedoch nicht. Markennamen oder Fantasiebezeichnungen von Lebensmitteln können die Angabe der Bezeichnung nicht ersetzen
Herstellerangabe
Auf der Verpackung müssen Name oder Firma und Anschrift des
Herstellers, Verpackers oder eines in der EU niedergelassenen
Importeurs angegeben werden.
Zutatenverzeichnis
Im Zutatenverzeichnis müssen alle Zutaten inkl. der Zusatzstoffe aufgelistet sein, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden. Die Angabe der Zutaten erfolgt in der
Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Produkt, d.h. die Zutat
mit dem höchsten Gewichtsanteil steht an erster Stelle des
Zutatenverzeichnisses, die mit dem geringsten Gewichtsanteil
an letzter Stelle. Enthält ein Lebensmittel zusammengesetzte
Zutaten, bestehen diese also aus mehreren einzelnen Bestandteilen (z. B. Rindfleischfüllung), so sind auch diese Zutaten in
absteigender Reihenfolge nach Gewicht anzugeben.
Enthält ein Lebensmittel einen oder mehrere Vertreter der
14 Hauptallergene gemäß Anhang II LMIV, muss dies in jedem
Fall im Zutatenverzeichnis erkennbar sein. Damit allergene
Zutaten auf den ersten Blick erfasst werden, müssen sie seit
13. Dezember 2014 im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden, beispielsweise durch Fettdruck, Unterstreichen
oder ein besonderes Schriftbild.
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Zusatzstoffe müssen nach einem europaweit einheitlichen
Verfahren zugelassen sein und werden Lebensmitteln absichtlich zugesetzt, um eine bestimmte technologische Wirkung
zu erzielen, beispielsweise eine Konservierung oder Stabilisierung der Produktkonsistenz. Sie dürfen nur innerhalb der
rechtlich verbindlich geregelten Grenzen verwendet werden
und müssen nach einem bestimmten System im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden: Angegeben wird ihr Klassenname,
aus dem sich die Funktion des Stoffes ergibt, gefolgt von der
E-Nummer oder der Bezeichnung des Zusatzstoffes, also
­beispielsweise „Konservierungsstoff: E 201“ oder „Konservierungsstoff: Benzoesäure“.
Klassennamen für Zusatzstoffe nach Anhang VII, Teil C LMIV
Antioxidationsmittel
Backtriebmittel
Emulgator
Farbstoffe
Festigungsmittel
Feuchthaltemittel
Füllstoff
Geliermittel
Geschmacksverstärker
Komplexbildner
Konservierungsstoff
Mehlbehandlungsmittel
Modifizierte Stärke(1)
Säuerungsmittel
Säureregulator
Schaummittel
Schaumverhüter
Schmelzsalze(2)
Stabilisator
Süßungsmittel
Treibgas
Trennmittel
Überzugsmittel
Verdickungsmittel
(1) Die
(2)
Angabe der spezifischen Bezeichnung oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.
Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.
nicht im Zutatenverzeichnis angegeben werden müssen
• Zusatzstoffe, Aromen, Enzyme und Mikroorganismen, die im
Endprodukt keine technologische Wirkung mehr entfalten.
• die Einzelzutaten von Kräuter- und Gewürzmischungen,
sofern diese einen Gewichtsanteil von weniger als 2 Prozent
im Endprodukt ausmachen; für Kräuter und Gewürze, die zu
den 14 Hauptallergenen zählen gilt diese Ausnahme jedoch
nicht.
• Einzelzutaten von Lebensmitteln, deren Zusammensetzung
verbindlich geregelt ist und die einen Gewichtsanteil von
weniger als 2 Prozent im Endprodukt ausmachen, z. B. Schokolade und Konfitüre.
Einige Lebensmittel dürfen ohne Zutatenverzeichnis verkauft
werden:
• Tafelfertig zubereitete portionierte Gerichte, die zur Abgabe
an Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind.
• Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent (ausgenommen Bier).
• Erzeugnisse aus nur einer Zutat, z. B. Mehl, Zucker, Reis.
• Frisches Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nicht geschält,
geschnitten oder ähnlich behandelt sind.
• Sehr kleine Fertigpackungen (Einzelfläche kleiner 10 cm2),
z. B. Portionspäckchen Butter oder Nuss-Nougat-Creme im
Hotel oder einzeln abgegebene figürliche Zuckerwaren.
Mengenangabe bestimmter Zutaten
Wenn eine bestimmte Zutat oder eine Gattung von Zutaten
in der Bezeichnung oder durch besondere Angabe auf dem
Etikett besonders hervorgehoben wird, muss der Mengenanteil der verwendeten Zutat genau angegeben werden.
Beispiel: Der Erdbeer­anteil beim Erdbeerjoghurt oder der
Hackfleisch­anteil bei Chili con Carne.
Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum mit der Bezeichnung „mindestens haltbar bis…“ gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem das
Lebensmittel in der ungeöffneten Packung seine besonderen
Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe und Nährstoffe
mindestens behält. Nach Ablauf des Datums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben oder sein Wert gemindert. Der
Verkäufer muss gewährleisten, dass das Produkt auch jetzt noch
einwandfrei ist.
Ist die Haltbarkeit nur bei bestimmten Lagerbedingungen gewährleistet, sind diese zusätzlich genannt. Beispiel: „Bei 4-8 Grad Celsius mindestens haltbar bis ...“ oder „Kühl und trocken lagern“.
Leicht verderbliche Lebensmittel wie abgepacktes Hackfleisch
tragen statt des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis…“). Nach Ablauf dieses Datums
dürfen die Lebensmittel nicht mehr verkauft werden und sollten
auch nicht mehr gegessen werden
Füllmenge (Nettoinhalt, Nennfüllmenge)
Die Füllmenge informiert über das Gewicht, das Volumen oder die
Stückzahl des abgepackten Lebensmittels. Die Fertigpackungsverordnung erlaubt gewisse Abweichungen, die sich im Produkt nie
ganz vermeiden lassen. Bei konzentrierten Produkten wie Suppen
und Soßen finden sich zusätzlich die Angaben, wie viel Liter oder
Milliliter das zubereitete Produkt ergibt. Bei Lebensmitteln in einer
Aufgussflüssigkeit, zum Beispiel Obst in Dosen oder Gewürzgurken, steht außerdem das Abtropfgewicht, zum Beispiel: Füllmenge 825 Gramm, Abtropfgewicht 490 Gramm.
Nährwertkennzeichnung
Die LMIV schreibt für nahezu alle vorverpackten Lebensmittel
eine Nährwertkennzeichnung vor, die aus sieben Pflichtelementen besteht. Angeben werden müssen der Brennwert sowie die
Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker,
Eiweiß und Salz in Form einer Tabelle bezogen auf 100 Gramm
beziehungsweise 100 Milliliter. Freiwillige Angaben in Bezug
auf die Portionsgröße sind erlaubt. Die neue Pflicht gilt seit
13. Dezember 2014 für Lebensmittel, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung eine Nährwerttabelle trugen. Lebensmittel,
die bis dato keine Nährwertkennzeichnung trugen, müssen ab
dem 13. Dezember 2016 entsprechend gekennzeichnet werden. Ausgenommen von der Nährwertkennzeichnung sind
alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent sowie Lebensmittel, die in Anhang V LMIV
Ergänzende Informationen:
aid infodienst (Hrsg.): Die E-Nummern in Lebensmitteln –
Kleines Lexikon der Zusatzstoffe. Bonn 2014.
aid infodienst „Zusatzstoffe – Grundlagen“
http://aid.de/verbraucher/zusatzstoffe.php
Informationen über Lebensmittelzusatzstoffe
der Verbraucherinitiative e.V.
http://www.zusatzstoffe-online.de
Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Lebensmittelbuch/HinweiseLeitsaetzeLebensmittelbuch.html
aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise unverarbeitete
Erzeugnisse, die aus nur einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, Kräuter und Gewürze sowie Salz. Stehen jedoch nährwertoder gesundheitsbezogene Angaben auf der Packung ist die
Nährwertkennzeichnung generell Pflicht.
Weitere Pflichtangaben sind möglich
Je nach Art des Lebensmittels schreibt die LMIV weitere Pflichtangaben für die Packungskennzeichnung vor, beispielsweise eine
Herkunftsangabe bei frischem Fleisch der Tierarten Schwein,
Ziege, Schaf sowie Geflügel oder den Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch Produktvorschriften wie die nationale Käseverordnung oder die Fruchtsaftverordnung enthalten ergänzende Kennzeichnungspflichten.
Informationen auf dem Lieferschein
Im Geschäftsverkehr zwischen Lebensmittelunternehmen dürfen
die für die Verpackung vorgeschriebenen Pflichtinformationen
alternativ auf den Begleitpapieren erfolgen. Dann allerdings
müssen diese dem Produkt entweder beiliegen oder spätestens
gleichzeitig versendet werden und der Lieferung auch eindeutig
zuzuordnen sein.
Kennzeichnungspflichten bei Speisen, die zum unmittel­
baren Verzehr bestimmt sind
Die LMIV gilt auch für den Vertrieb von Speisen für den
Außer-Haus-Verzehr, etwa als Einzelgericht oder in großen
Warmhaltebehältnissen verpackt. Ob ein Produkt allerdings
mit sämtlichen Pflichtinformationen nach der LMIV versehen
sein muss, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es als „vorverpacktes Lebensmittel“ im Sinne von Art. 1 (1) Buchstabe e
LMIV in den Verkehr gebracht wird. Gemeint sind damit
Lebensmittel, die so verpackt wurden, dass ihr Inhalt nicht
verändert werden kann, ohne dass dies an der Packung erkennbar wäre. Ausgenommen von diesem Begriff sind allerdings unter anderem Lebensmittel, die in Hinblick auf ihren
unmittelbaren Verkauf vorverpackt wurden. Bolognese-Soße
beispielsweise, die in ein (wieder-)verschließbares Warmhaltebehältnis gefüllt und darin an eine andere Ausgabestelle
ausgeliefert wird, unterfällt der Begriffsbestimmung des „vorverpackten Lebensmittel“ also zumindest dann nicht, wenn
sie in Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf, etwa ihre
Ausgabe in einer Schulkantine, so verpackt wurde. Das ist in
der Regel der Fall, wenn in einer Zentralküche für verschiedene Ausgabestellen tagesfrisch Essen zubereitet werden.
Damit entfällt zwar die vollständige Pflichtkennzeichnung
nach der LMIV. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass in
jeder Ausgabestelle gegebenenfalls verpflichtende Informa­
tionen über die Erzeugnisse verfügbar sind, beispielsweise zu
enthaltenen Zusatzstoffen oder Allergenen. Sie können sich
auf dem Lieferschein befinden oder auch unabhängig von der
Warenlieferung, etwa auf elektronischem Wege, übersandt
werden.
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Speisekarte – Aushängeschild für
Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie
Das Speisenangebot in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung unterliegt nicht denselben umfangreichen Kennzeichnungspflichten wie vorverpackte Lebensmittel. Denn mögliche
Kundenfragen können grundsätzlich vom Servicepersonal persönlich beantwortet werden. Bestimmte Zutaten, Zusatzstoffe und
Behandlungsverfahren müssen jedoch auch im Angebot loser
Ware kenntlich gemacht werden. Dabei stellt das Lebensmittelrecht konkrete Anforderungen an die Art und Weise dieser Kenntlichmachung. Und auch bezüglich einiger freiwilliger Angaben sind
im Falle ihrer Verwendung die gesetzlichen Rahmenbedingungen
zu berücksichtigen.
Warnhinweispflicht zu Azofarbstoffen:
Enthalten verpackte Lebensmittel Azofarbstoffe, muss
zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften („mit Farbstoff“) der Warnhinweis „Kann die Aktivität
und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ auf der
Packung stehen.
Diese Hinweispflicht gilt auch beim Verkauf loser Ware, so
die Auffassung der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Zusatzstoffe
Der Küchenverantwortliche muss Zusatzstoffe bestimmter Klassen auf der Speisenkarte angeben. Deklarationspflichtig sind folgende Informationen (§ 9 Abs. 1 ZZulV):
Kennzeichnung von Zusatzstoffen in der GV
Zusatzstoff
Kennzeichnung
Beispiele
Farbstoffe
„mit Farbstoff“
Heringssalat, Dessertspeisen, Dekoration,
Überzüge
alle als Konservierungsstoff eingesetzten Zusatzstoffe
„mit Konservierungsstoff“
oder „konserviert“
Feinkostsalate, emulgierte Soßen,
Schnittbrot
Beim Einsatz von Nitriten oder Nitraten können die Angaben „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ ersetzt werden durch:
Natrium- oder Kaliumnitrit, auch ge­mischt und in
Mischungen mit Koch­salz, jodiertem Kochsalz oder
Koch­salzersatz
„mit Nitritpökelsalz“
Natrium- oder Kaliumnitrat, auch gemischt
„mit Nitrat“
Natrium- oder Kaliumnitrit und Na­trium- oder
Kaliumnitrat, jeweils auch gemischt und in Mischungen
mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz
„mit Nitritpökelsalz und Nitrat“
Kochschinken
Brühwurst
Dauerwurst
Diese Regelung erfolgte, nachdem seitens der EU definiert worden war, dass es sich bei Nitriten und Nitraten um Konservie­rungsstoffe handelt. Weitere
Wirkungsweisen von z. B. Nitritpökelsalz sieht die EU als marginal an.
alle als Antioxidationsmittel verwendeten Zusatzstoffe
„mit Antioxidationsmittel“
Trockensuppen, Soßen, Bratöl, Fette
alle als Geschmacksverstärker verwendeten
Zusatzstoffe
„mit Geschmacksverstärker“
viele Fleischerzeugnisse, Suppen und Soßen,
Geschmacksverstärker, insbesonde­re Glutamate.
Werden nicht nur über ver­arbeitete Lebensmittel,
sondern auch vom Koch zugesetzt.
Schwefeldioxid und/oder Sulfite von mehr als 10 mg/kg
oder 10 mg/l berechnet als Schwefeldioxid
„geschwefelt“
Gemüse in Essig, Sago, Kartoffelteig,
Trockenfrüchte, geschälte Kartoffeln
E 579 oder E 585 bei Oliven
„geschwärzt“
Oliven
E 901 bis E 904, E 912 oder 914 auf der Oberfläche von
Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen
„gewachst“
Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
E 338 bis E 341, E 450 bis E 452 bei Fleischerzeugnissen
„mit Phosphat“
Fleischerzeugnisse
Süßungsmittel
„mit Süßungsmittel“ oder bei
mehreren „mit Süßungsmitteln“
Lebensmittel, die Süßstoffe und / oder
Zuckeraustauschstoffe enthalten.
wenn Süßungsmittel und Zucker enthalten sind
„mit einer Zuckerart und Süßungsmittel/n“
bei Lebensmitteln, die zusätzlich zu Süß­stoffen und
/ oder Zuckeraustauschstoffen noch herkömmlichen
Zucker enthalten.
für Tafelsüßen und andere Lebensmittel, die Aspartam
enthalten
„enthält eine Phenylalaninquelle“
E 420, E 421, E 953, E 965 bis 967
zusätzlicher Warnhinweis: „kann bei übermäßigen Verzehr abführend wirken.
a) bei Tafelsüßen generell
b) bei anderen Lebensmitteln bei Gehalten ab 100 g/kg oder l (10 %)
Nach: aid (Hrsg.): Wichtige Bestimmungen des Lebensmittelrechts für Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Bonn 2014
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