Ordnung des Instituts für Soziologie der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz Vom 7. November 2000 Aufgrund von § 89 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz am 18. Juli 2000 die folgende Institutsordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 Rechtsstellung § 2 Aufgaben § 3 Mitglieder und Angehörige des Instituts § 4 Organe § 5 Institutsrat § 6 Vorstand § 7 Geschäftsführender Direktor* § 8 Auflösung des Instituts § 9 Schlussbestimmungen § 10 In-Kraft-Treten * Die maskuline Bezeichnung im Text stellt keine Wertung oder Beeinflussung dar. §1 Rechtsstellung {INHALT \l2 "Rechtsstellung}(1) Das Institut für Soziologie ist eine unter der Verantwortung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz gebildete wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 89 SächsHG. (2) Das Institut für Soziologie umfasst die wissenschaftlichen Arbeitsbereiche: * Professur für Allgemeine Soziologie I, * Professur für Allgemeine Soziologie II; * Professur für Sozialisationsforschung und Empirische Sozialforschung, * Professur für Industrie- und Techniksoziologie und * Professur für Regionalforschung und Sozialplanung. §2 Aufgaben (1) Das Institut für Soziologie unterstützt innerhalb der Fakultät die Durchführung, Förderung und Koordinierung von Forschung und Lehre sowie in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät die Koordinierung und Durchführung von Prüfungen in den folgenden Teilfächern der Soziologie: * Allgemeine Soziologie, * Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung, * Sozialstruktur, * Vertiefungsgebiet: Bevölkerung, Lebensalter, Familie, * Vertiefungsgebiet: International vergleichende Sozialstrukturanalyse und Theorie moderner Gesellschaften, * Vertiefungsgebiet: Sozialisationsforschung und Empirische Sozialforschung, * Vertiefungsgebiet: Industrie- und Techniksoziologie, * Vertiefungsgebiet: Regionalforschung und Sozi- alplanung und möglichen weiteren Teilfächern. Aufgaben des Instituts sind hierbei vor allem die Schaffung der organisatorisch-technischen Voraussetzungen für eine wirkungsvolle disziplinäre Tätigkeit, die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit, die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterbildung in den Fachgebieten gemäß Satz 1. (2) Das Institut unterstützt die Ausbildung im Fach Soziologie im Diplomstudiengang Soziologie, im Magisterstudium (Nebenfach) und in weiteren Nebenfächern gemäß den gültigen Studien- und Prüfungsordnungen. Das Institut beteiligt sich an Weiterbildungsaktivitäten der Technischen Universität Chemnitz, soweit sie Themenstellungen der Soziologie betreffen. § 3 Mitglieder und Angehörige des Instituts (1) Mitglieder des Instituts für Soziologie sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und sonstige Personal, das durch die Philosophische Fakultät den in § 1 genannten Professuren bzw. dem Institut zugeordnet worden ist. Hierbei soll ein Einvernehmen mit dem Vorstand hergestellt werden. Studierende, die als Mitglieder der Fakultät dem Institut auf längere Zeit zur Lösung von Aufgaben gemäß § 2 zugeordnet werden, sind auch Mitglieder des Instituts. Mitglieder sind ferner Personen, denen gemäß § 65 Abs. 2 SächsHG mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt worden sind. (2) Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte, Studenten und graduierte Studenten, die nicht Mitglieder des Instituts nach Absatz 1 sind, können auf Antrag und mit Genehmigung ihrer Fakultät bzw. ihrer Einrichtung als Angehörige des Instituts aufgenommen werden. Es gilt § 65 Abs. 3 SächsHG. (3) Mitglieder und Angehörige sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie haben das Recht, im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts zu benutzen. § 4 Organe Organe des Instituts sind: 1. der Institutsrat, 2. der Vorstand. § 5 Institutsrat (1) Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bilden den Institutsrat. (2) Der Institutsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 1, zwei Mitgliedern aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter sowie einem Mitglied aus der Gruppe der Studenten und einem Mitglied aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter. Die Wahlen zum Institutsrat werden entsprechend §§ 68 und 69 SächsHG durchgeführt. (3) Aufgaben des Institutsrates sind: 1. Mitarbeit bei der Erstellung von Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, die das Institut betreffen, 2. Empfehlung zur Änderung der Institutsordnung, 3. Planung und Durchführung des Studien- und Lehrangebotes, 4. Unterstützung der Studienfachberatung der Studenten, 5. Empfehlung zu Lehr- und Forschungsberichten, 6. Koordination der drittmittelgeförderten Forschung, 7. Erlass von Benutzungsordnungen für gemeinsame Einrichtungen des Instituts sowie 8. Koordinierung der Lehrinhalte - insbesondere der für die Studienrichtung - und der Lehrtätigkeit der Mitglieder des Instituts. (4) Der Institutsrat kann Anträge zu Vorstandssitzungen stellen. (5) Der Institutsrat tagt mindestens einmal im Semester. §6 Vorstand (1) Das Institut für Soziologie wird von einem Vorstand geleitet, der aus den Inhabern der Professuren besteht, die gemäß § 1 Abs. 2 dem Institut zugeordnet sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch das Sächsische Hochschulgesetz, die Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz oder die Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät nichts anderes bestimmt ist. (2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören - soweit für diese Aufgaben das Institut zuständig ist und sie nicht dem Aufgabengebiet einer Professur zugeordnet sind - insbesondere: 1. Wahl des geschäftsführenden Direktors und des Stellvertreters, 2. Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem Institut zugewiesen sind, 3. Anträge auf Einstellung von Mitarbeitern, die den gemeinsamen Einrichtungen des Instituts zugeordnet werden sollen, 4. Entscheidungen über die Verwendung von Räumen und Sachmitteln sowie über Haushaltsangelegenheiten und die Verteilung der dem Institut zugewiesenen Haushaltsmittel, 5. Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen, 6. Koordinierung der Lehrinhalte - insbesondere der für die Studienrichtung - und der Lehrtätigkeit der Mitarbeiter des Instituts, 7. Informationsaustausch über Stand und Planung von Forschungsvorhaben mit dem Ziel, gemeinsame Forschungsvorhaben zu realisieren, 8. Abstimmung der Forschungsvorhaben im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Sach- und Personalmitteln, 9. Stellungnahme zu Drittmittelprojekten, soweit Personal oder Einrichtungen des Instituts beansprucht werden, 10.Stellungnahme zur Besetzung der von der Fakultät einzurichtenden Ausschüsse und Kommissionen, soweit Mitglieder des Instituts betroffen sind. (3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Semester während der Vorlesungszeit. Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe eines zwingenden Grundes verlangen, dass der Vorstand außerhalb der regulären Sitzungen einberufen wird. (4) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf Sachverständige hinzugezogen werden. §7 Geschäftsführender Direktor (1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor des Instituts und einen Stellvertreter. Der geschäftsführende Direktor ist zugleich Vorsitzender des Institutsrates. (2) Der geschäftsführende Direktor verwaltet das Institut nach Maßgabe der Institutsordnung und führt die laufenden Geschäfte. Außerdem vertritt er das Institut für Soziologie nach außen. Er veranlasst die Weiterleitung von Informationen an andere Professuren des Instituts. Er beruft den Vorstand und den Institutsrat ein und leitet die Sitzungen. Er bereitet die Beschlüsse beider Organe vor und kontrolliert ihre Ausführung. In un-aufschiebbar dringenden Fällen hat der geschäftsführende Direktor auch in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung das Erforderliche zu veranlassen. Hierüber ist dem Vorstand umgehend zu berichten. (3) Auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors und mit Zustimmung des Vorstandes können auch weitere Personen oder Ausschüsse Teilaufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen. (4) Der geschäftsführende Direktor wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, gegebenenfalls durch den jeweils dienstältesten Professor, vertreten. (5) Die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist sie binnen vier Wochen zu wiederholen. Ist bis zum Beginn der Amtszeit keine Wahl erfolgt, so bestellt der Dekan für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Direktor. (6) Der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter können nur aus wichtigen Gründen zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Im Falle des Rücktritts erfolgt binnen vier Wochen die Neuwahl für den Rest der Amtszeit. §8 Auflösung des Instituts (1) Eine Auflösung des Instituts ist aus wichtigen Gründen möglich. (2) Der Vorstand kann die Auflösung des Instituts empfehlen. Über die Auflösung entscheidet das Rektoratskollegium auf Vorschlag der Fakultät und mit Zustimmung des Senats. §9 Schlussbestimmungen (1) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Institutsrat die Änderung der Institutsordnung empfehlen. Änderungsvorschläge sind auf einer ordentlichen Sitzung des Vorstandes zu beraten. (2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt sinngemäß die Rahmengeschäftsordnung der Technischen Universität Chemnitz. § 10 In-Kraft-Treten Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 14. Juni 2000 und des Beschlusses des Senats vom 18. Juli 2000. Chemnitz, den 7. November 2000 Der Rektor der Technischen Universität Chemnitz Prof. Dr. G. Grünthal