Ordnung des Instituts für Soziologie

Werbung
Ordnung des Instituts für Soziologie
der Philosophischen Fakultät
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 7. November 2000
Aufgrund von § 89 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Senat der Technischen
Universität Chemnitz am 18. Juli 2000 die folgende Institutsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder und Angehörige des Instituts
§ 4 Organe
§ 5 Institutsrat
§ 6 Vorstand
§ 7 Geschäftsführender Direktor*
§ 8 Auflösung des Instituts
§ 9 Schlussbestimmungen
§ 10 In-Kraft-Treten
* Die maskuline Bezeichnung im Text stellt keine
Wertung oder Beeinflussung dar.
§1
Rechtsstellung
{INHALT \l2 "Rechtsstellung}(1) Das Institut für Soziologie ist eine unter der Verantwortung der
Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz gebildete wissenschaftliche
Einrichtung gemäß § 89 SächsHG.
(2) Das Institut für Soziologie umfasst die wissenschaftlichen Arbeitsbereiche:
* Professur für Allgemeine Soziologie I,
* Professur für Allgemeine Soziologie II;
* Professur für Sozialisationsforschung und Empirische Sozialforschung,
* Professur für Industrie- und Techniksoziologie
und
* Professur für Regionalforschung und Sozialplanung.
§2
Aufgaben
(1) Das Institut für Soziologie unterstützt innerhalb der Fakultät die Durchführung, Förderung und
Koordinierung von Forschung und Lehre sowie in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsamt der
Philosophischen Fakultät die Koordinierung und Durchführung von Prüfungen in den folgenden
Teilfächern der Soziologie:
* Allgemeine Soziologie,
* Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung,
* Sozialstruktur,
* Vertiefungsgebiet: Bevölkerung, Lebensalter,
Familie,
* Vertiefungsgebiet: International vergleichende
Sozialstrukturanalyse und Theorie moderner
Gesellschaften,
* Vertiefungsgebiet: Sozialisationsforschung und
Empirische Sozialforschung,
* Vertiefungsgebiet: Industrie- und Techniksoziologie,
* Vertiefungsgebiet: Regionalforschung und Sozi-
alplanung
und möglichen weiteren Teilfächern. Aufgaben des Instituts sind hierbei vor allem die Schaffung der
organisatorisch-technischen Voraussetzungen für eine wirkungsvolle disziplinäre Tätigkeit, die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit, die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses
und die Weiterbildung in den Fachgebieten gemäß Satz 1.
(2) Das Institut unterstützt die Ausbildung im Fach Soziologie im Diplomstudiengang Soziologie, im
Magisterstudium (Nebenfach) und in weiteren Nebenfächern gemäß den gültigen Studien- und
Prüfungsordnungen. Das Institut beteiligt sich an Weiterbildungsaktivitäten der Technischen
Universität Chemnitz, soweit sie Themenstellungen der Soziologie betreffen.
§ 3
Mitglieder und Angehörige des Instituts
(1) Mitglieder des Instituts für Soziologie sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige
wissenschaftliche und sonstige Personal, das durch die Philosophische Fakultät den in § 1 genannten
Professuren bzw. dem Institut zugeordnet worden ist. Hierbei soll ein Einvernehmen mit dem Vorstand
hergestellt werden. Studierende, die als Mitglieder der Fakultät dem Institut auf längere Zeit zur
Lösung von Aufgaben gemäß § 2 zugeordnet werden, sind auch Mitglieder des Instituts. Mitglieder
sind ferner Personen, denen gemäß § 65 Abs. 2 SächsHG mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt
worden sind.
(2) Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte, Studenten und graduierte
Studenten, die nicht Mitglieder des Instituts nach Absatz 1 sind, können auf Antrag und mit
Genehmigung ihrer Fakultät bzw. ihrer Einrichtung als Angehörige des Instituts aufgenommen werden.
Es gilt § 65 Abs. 3 SächsHG.
(3) Mitglieder und Angehörige sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie haben
das Recht, im Rahmen der Benutzungsordnung alle Einrichtungen des Instituts zu benutzen.
§ 4
Organe
Organe des Instituts sind:
1. der Institutsrat,
2. der Vorstand.
§ 5
Institutsrat
(1) Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bilden den Institutsrat.
(2) Der Institutsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 1, zwei Mitgliedern
aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter sowie einem Mitglied aus der Gruppe der Studenten
und einem Mitglied aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter. Die Wahlen zum
Institutsrat werden entsprechend §§ 68 und 69 SächsHG durchgeführt.
(3) Aufgaben des Institutsrates sind:
1. Mitarbeit bei der Erstellung von Studien- und
Prüfungsordnungen der Studiengänge, die das
Institut betreffen,
2. Empfehlung zur Änderung der Institutsordnung,
3. Planung und Durchführung des Studien- und
Lehrangebotes,
4. Unterstützung der Studienfachberatung der Studenten,
5. Empfehlung zu Lehr- und Forschungsberichten,
6. Koordination der drittmittelgeförderten Forschung,
7. Erlass von Benutzungsordnungen für gemeinsame Einrichtungen des Instituts sowie
8. Koordinierung der Lehrinhalte - insbesondere
der für die Studienrichtung - und der Lehrtätigkeit der Mitglieder des Instituts.
(4) Der Institutsrat kann Anträge zu Vorstandssitzungen stellen.
(5) Der Institutsrat tagt mindestens einmal im Semester.
§6
Vorstand
(1) Das Institut für Soziologie wird von einem Vorstand geleitet, der aus den Inhabern der Professuren
besteht, die gemäß § 1 Abs. 2 dem Institut zugeordnet sind. Der Vorstand entscheidet in allen
Angelegenheiten des Instituts von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch das Sächsische
Hochschulgesetz, die Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz oder die Fakultätsordnung
der Philosophischen Fakultät nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören - soweit für diese Aufgaben das Institut zuständig ist
und sie nicht dem Aufgabengebiet einer Professur zugeordnet sind - insbesondere:
1. Wahl des geschäftsführenden Direktors und des
Stellvertreters,
2. Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem
Institut zugewiesen sind,
3. Anträge auf Einstellung von Mitarbeitern, die
den gemeinsamen Einrichtungen des Instituts
zugeordnet werden sollen,
4. Entscheidungen über die Verwendung von
Räumen und Sachmitteln sowie über Haushaltsangelegenheiten und die Verteilung der
dem Institut zugewiesenen Haushaltsmittel,
5. Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen,
6. Koordinierung der Lehrinhalte - insbesondere
der für die Studienrichtung - und der Lehrtätigkeit der Mitarbeiter des Instituts,
7. Informationsaustausch über Stand und Planung
von Forschungsvorhaben mit dem Ziel, gemeinsame Forschungsvorhaben zu realisieren,
8. Abstimmung der Forschungsvorhaben
im
Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von
Sach- und Personalmitteln,
9. Stellungnahme zu Drittmittelprojekten, soweit
Personal oder Einrichtungen des Instituts beansprucht werden,
10.Stellungnahme zur Besetzung der von der Fakultät einzurichtenden Ausschüsse und Kommissionen, soweit Mitglieder des Instituts betroffen sind.
(3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Semester während der Vorlesungszeit. Jedes Mitglied
des Vorstandes kann unter Angabe eines zwingenden Grundes verlangen, dass der Vorstand
außerhalb der regulären Sitzungen einberufen wird.
(4) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf Sachverständige hinzugezogen werden.
§7
Geschäftsführender Direktor
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor des Instituts und einen
Stellvertreter. Der geschäftsführende Direktor ist zugleich Vorsitzender des Institutsrates.
(2) Der geschäftsführende Direktor verwaltet das Institut nach Maßgabe der Institutsordnung und
führt die laufenden Geschäfte. Außerdem vertritt er das Institut für Soziologie nach außen. Er
veranlasst die Weiterleitung von Informationen an andere Professuren des Instituts. Er beruft
den Vorstand und den Institutsrat ein und leitet die Sitzungen. Er bereitet die Beschlüsse beider
Organe vor und kontrolliert ihre Ausführung. In un-aufschiebbar dringenden Fällen hat der
geschäftsführende Direktor auch in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung das
Erforderliche zu veranlassen. Hierüber ist dem Vorstand umgehend zu berichten.
(3) Auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors und mit Zustimmung des Vorstandes können
auch weitere Personen oder Ausschüsse Teilaufgaben der Geschäftsführung wahrnehmen.
(4) Der geschäftsführende Direktor wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter,
gegebenenfalls durch den jeweils dienstältesten Professor, vertreten.
(5) Die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist sie binnen vier Wochen zu wiederholen. Ist bis zum Beginn
der Amtszeit keine Wahl erfolgt, so bestellt der
Dekan für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen kommissarischen Direktor.
(6) Der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter können nur aus wichtigen Gründen
zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Im Falle des Rücktritts erfolgt
binnen vier Wochen die Neuwahl für den Rest der Amtszeit.
§8
Auflösung des Instituts
(1) Eine Auflösung des Instituts ist aus wichtigen Gründen möglich.
(2) Der Vorstand kann die Auflösung des Instituts empfehlen. Über die Auflösung entscheidet das
Rektoratskollegium auf Vorschlag der Fakultät und mit Zustimmung des Senats.
§9
Schlussbestimmungen
(1) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Institutsrat die Änderung der Institutsordnung
empfehlen. Änderungsvorschläge sind auf einer ordentlichen Sitzung des Vorstandes zu beraten.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten
gilt sinngemäß die
Rahmengeschäftsordnung der Technischen Universität Chemnitz.
§ 10
In-Kraft-Treten
Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 14.
Juni 2000 und des Beschlusses des Senats vom 18. Juli 2000.
Chemnitz, den 7. November 2000
Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. G. Grünthal
Herunterladen