Römische Rechtsgeschichte

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AL B E R T– L U D W I G S– U N I V E R S I T Ä T F R E I B U R G
INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE UND
GESCHICHTLICHE RECHTSVERGLEICHUNG
Prof. Dr. W. Kaiser
D-79085 Freiburg i.Br.
Platz der Alten Synagoge
Telefon: 0761/203-2221
Email: [email protected]
www.jura.uni-freiburg.de/rgesch
Im Wintersemester 05/06 biete ich eine Vorlesung über folgendes Thema an:
Römische Rechtsgeschichte
Beginn:
24. 10. 2005
Zeit und Ort. Mo, 12.00-13.00; Mi, 16.00-18.00, jeweils Hs. 3044
Eignung:
ab 3. Semester
Große Teile der modernen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gehen auf das
römische Recht zurück und sind somit vom römischen Rechtsdenken geprägt. Die
Wirkungsgeschichte des römischen Rechts ist die Geschichte seines Erfolges. Auch
in der Antike hatte das römische Recht eine Lebensdauer, die ohnegleichen ist. Sie
reicht von den Anfängen der XII Tafeln (um 450 v. Chr.) über seine Blüte im zweiten
Jahrhundert n. Chr. bis zur berühmten Kodifikation des Kaisers Justinian I. in den
Jahren 533-534 (Corpus iuris civilis), die das römische Recht der Nachwelt
vermittelte. Bereits im Jahre 212 n. Chr. hatte Kaiser Caracalla das römische
Bürgerrecht an alle freien Bewohner des römischen Reiches verliehen. Damit lebte
nicht mehr ein jeder nach seinem „eigenen“ Recht (etwa dem seiner Vaterstadt),
sondern für alle war das römische „Reichsrecht“ maßgeblich. Die Vorlesung versucht
anhand ausgewählter Quellen (mit deutscher Übersetzung) eine Annäherung an die
Eigenheiten des römischen Rechts und die Faktoren, die es hervorbrachten und
weiterentwickelten.
Die Eigenarten des römischen Rechts lassen sich aber nur dann wirklich verstehen,
wenn man es als Teil der antiken Rechtskultur sieht und anderen Rechtsordnungen,
insbesondere griechischen, gegenüberstellt. Die Vorlesung vermittelt daher zudem
Grundzüge des Rechts von Athen, das für das 4. Jhd. v. Chr. durch zahlreiche
erhaltene Gerichtsreden (z. B. des Demosthenes) gut bezeugt ist. Des weiteren
kommt das – in der Antike eminent wichtige – Verhältnis des römischen Rechts zu
den einheimischen Rechten in der Provinz („Reichsrecht und Volksrecht“) ausführlich
zur Sprache.
Literatur:
D. LIEBS, Römisches Recht, 6. Aufl., 2004; W. KUNKEL–M. SCHERMAIER, Römische
Rechtsgeschichte, 13. Aufl., 2001; W. W ALDSTEIN –J. M. R AINER, Römische
Rechtsgeschichte, 10. Aufl. 2005
Am Ende des Semesters wird eine Abschlußklausur angeboten. In der Veranstaltung kann
ein Grundlagenschein erworben werden; sie ist zugleich Teil des Schwerpunktbereiches
Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung (§ 4 I Nr. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für
die Universitätsprüfung).
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