16.03.2002

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Privatrecht
16.03.2002
Schuldübernahme (Buch Schuldrecht AT 292)
Arbeitsblatt
Fall II
A hat seinem Freund B ein Motorrad zum Preis von 1.000,- DM verkauft und übereignet. Da B
den Kaufpreis nicht bar bezahlen konnte, wurde Ratenzahlung ( 10 x 100,- DM) vereinbart.
Nach Zahlung von sechs Raten veräußerte B das Motorrad an C. Dabei wird vereinbart, dass C
die verbliebenen Raten an A zahlen soll. Als A die siebte Rate von B kassieren will, verweist ihn
dieser an C.
Kann A auf Zahlung durch B bestehen?
II Schuldübernahme §§ 414 ff BGB
A
B
Grundlage § 433 II
Zahlung von Raten 10 x 100,- DM
Kaufvertrag ist geschlossen. ( + )
 Schuldnerwechsel statt gefunden?
Voraussetzungen
§ 414 : Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Gläubiger muss lt. § 414 hier als Gläubiger auftauchen. Dies ist hier nicht gegeben (–- )
§ 415: Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Genehmigung durch Gläubiger nach Mitteilung.
A muss benachrichtigt werden und A muss es genehmigen. (einverstanden sein)
Dies ist hier nicht gegeben ( – )
A kann von B weitere Zahlung von Raten verlangen. ( + )
Rechtsfolgen
.......... Schuldnerwechsel ( § 414 )
.......... Einwendungen des Übernehmers § 417 (auch dem Gläubiger gegenüber)
Gesamtschuld
Arbeitsblatt
Fall III
Adam und Eva, die einen gemeinsamen Haushalt führen, haben bei V eine Einbauküche
gekauft, wobei die Zahlung drei Monate nach Lieferung erfolgen sollte. Zum vereinbarten
Zahlungstermin ist A bereits aus der Wohnung ausgezogen. Als V deshalb die Zahlung des
gesamten Kaufpreises von E verlangt, ist diese nur zur Zahlung der halben Summe bereit.
III Gesamtschuld §§ 421 ff BGB
Begriff / Voraussetzungen § 421
..... mehrere Schuldner
..... eine Leistung
..... jeder auf das Ganze
Gesamtschuld
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Privatrecht
..... eine Forderung
V
E
Grundlage § 433 II
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V verlang von E Zahlung des Gesamtkaufpreises
Kaufvertrag zwischen V und A/E ist vorhanden ( + )
Fälle
..... durch Rechtsgeschäft : unter anderen § 427 Schuldbeitritt
 hier fällt eine Teilschuld lt. § 420 weg ( – )
weil  lt. § 427 durch Schuldbeitritt eine Gesamtschuld besteht ( + )
..... durch Gesetz : u. a. § 769, § 840, § 2.058
§ 769 : Mitbürgschaft ( als Gesamtschuldner bei gemeinsam eingegangenen Kreditaufnahme)
§ 840 : Haftung mehrerer ( Haftung als Gesamtschuldner, z.B. beim gemeinsam begangenen
Delikt)
§ 2.058 : Gesamtschuldnerische Haftung (Erben bei Nachlassverbindlichkeiten =
Gesamtschuldner)
z.B. Schaden beim Bau: 2 Schuldige
1. Architekt
2. Baufirma
Gesamtschuldner lt. § 840
..... ferner bei Gleichstufigkeit
Da Baufirma pleite, haftet der Architekt für den Gesamtschaden
Rechtsfolge
..... Wahlmöglichkeit des Gläubigers ( § 421 )
Wirkung gem. §§ 424, 425
§ 424  Wirkung des Gläubigerverzugs
§ 425  Wirkung anderer Tatsachen
..... Ausgleich gem. § 426 I und § 426 II
E
A
E verlang von A Ausgleich
Grundlage § 426 I (der besagt: Zahlung ½ der Gesamtsumme)
Fallen die anderen Gesamtschuldner aus, muss in diesem Fall E als Gesamtschuldner die
Gesamtsumme an V zahlen.
§ 426 II : Die Forderung geht anteilsmäßig an E über. D.h. E kann von A eine Bezahlung verlangen.
Nach Bezahlung der Schulden, erlischt die Forderung nicht.
Schuldverhältnis
Arten
 rechtsgeschäftlich ( § 311 I – Vertrag)
 rechtsgeschäftähnlich ( § 311 II )
 gesetzlich ( z.B. §§ 677 ff, 823 ff )
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Privatrecht
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Schuldverhältnis begründet
Pflichten
a) gem. § 241 I (betr. Leistungsinteresse)
>> Leistungspflichten (Hauptpflichten)
>> leistungsbezogene Pflichten (nicht nur die Ware liefern, sondern auch ordnungsgemäß zu
verpacken)
b) gem. § 241 II (betr. Integritätsinteresse)
>> Schutzpflichten (Rücksicht nehmen auf die : Rechte, Rechtsgüter, Interessen)
>> leistungsbezogene Pflichten und Schutzpflichten sind Nebenpflichten
Pflichtverletzung = Leistungsstörung
Arten




Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
Nichtleistung trotz Fälligkeit (z.B. Verzug)
(Gläubigerverzug) z.B. Annahmeverweigerung / Annahmeverzug
Verletzung von Schutzpflichten: z.B. bei Erledigung des Vertrages, Beschädigung von
Eigentum (z.B. Schrank geliefert – Boden zerkratzt)
 Schlechtleistung (z.B. Sachmangel) (z.B. nach Lieferung festgestellt, dass Ware mangelhaft)
 Störung der Geschäftsgrundlage (z.B. durch politische Unruhen, kann die Ware nicht zum
gleichen Preis geliefert werden.)
Unmöglichkeit
 Erfüllung
 Schadenersatz und sonstige Ansprüche des Gläubigers
 Gegenleistung und Rücktritt
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
Arbeitsblatt
Fall I
1 a)
K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät –
wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter
Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird.
Kann K von V noch die Lieferung eines Kopiergerätes verlangen?
 betr.: objektive Unmöglichkeit (bei Zerstörung des Gerätes : Lieferung dieses Gerätes
unmöglich, weil es nirgendwo mehr zu ist)
betr.: subjektive Unmöglichkeit ( Das Gerät ist z.B. beim Diebstahl physisch noch da und
kann in der Regel auch geliefert werden ) (in Prinzip von jemand Anderem)
 Schuldverhältnis (Vertrag) ist wirksam bei:
 nachträglicher Unmöglichkeit (Beschädigung/Zerstörung nach Lieferung)
 anfängliche Unmöglichkeit (§ 311 a) (Beschädigung/Zerstörung vor Lieferung oder
vor Lieferung durch Diebstahl entwendet )
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Privatrecht
K
V
Grundlage § 433 I
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K verlang von V Lieferung des Kopiergerätes
Voraussetzung: Kaufvertrag.
Ist in diesem Fall gegeben ( + )
 Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen ( § 275 I, § 311 a )
Lt. § 275:
Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben ( – )
V
K
Grundlage § 433 II
V verlang von K Zahlung des Kaufpreises
Anspruchsgrundlage: Kaufvertrag ist gegeben ( + )
Folgen gem. § 275 IV
 Gegenleistung > § 326
Fall I
1 b)
K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät –
wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter
Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird.
Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen?
Gem. § 326 muss in einem solchen Fall der Käufer nicht zahlen ( – )
Forderung des V ist nicht haltbar
 Schadenersatz:
bei nachträglicher Unmöglichkeit > §§ 280, 283
bei anfänglicher Unmöglichkeit > § 311 a
 Aufwendungsersatz > §§ 284, 311 a
 Herausgabe des Ersatzes > § 285
ähnlich wie Unmöglichkeit
 § 275 II „praktische Unmöglichkeit“ (z.B. Verkauf von einem Ring. Beim Paddeln, vor der
Übergabe des Ringes, ist dem Verkäufer der Ring in den See gefallen. Lieferung dieses
Ringes ist nun unmöglich)
 § 275 III „persönliche Unzumutbarkeit“ (z.B. wegen unüberwindbarer Abneigung oder beim
Trauerfall in der Familie ist es unzumutbar vor Publikum aufzutreten)
Fall I
1 c)
K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät –
wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter
Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird.
Kann K von V die Zahlung von 200,- € verlangen, wenn er sich ein gleichwertiges Gerät bei
einem anderen Händler nur für 1.200,- € beschaffen kann?
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Privatrecht
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K
V
Grundlage § 433 II
K verlang von V Schadenersatz statt Leistung
K möchte so gestellt werden als wäre der Schaden nicht eingetreten und der Kaufvertrag erfüllt.
Schadenersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit
§§ 280, 283
Vorhaussetzungen
 Schuldverhältnis (z.B. Vertrag)
 Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275
Gem. § 280, 283 [Schuldverhältnis]  Kaufvertrag
Ausschluss der Leistungspflicht
 ist gegeben ( + )
 Pflichtverletzung > Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit
Pflichtverletzung  ist gegeben ( + )
 „Vertretenmüssen“ (er haftet nur wenn er es auch vertreten kann)
 § 276 ff (Beweislastumkehr)
gem. § 276 II (Fahrlässigkeit)  liegt vor ( + )
Anspruch auf Schadenersatz besteht ( + )
„Vertretenmüssen“ §§ 276 ff
Grundsatz : Verschulden § 276
 Vorsatz – Wissen und Wollen
 Fahrlässigkeit - § 276 II ( Sorgfalt außer Acht lassen)
Rechtsfolge
 Schadenersatz statt der Leistung
Fall I
2.
V lässt den Transport von seinem sonst zuverlässigen Angestellten A durchführen. Dieser gerät
in einen Unfall. Ob A den Unfall verschuldet hat, lässt sich nicht ermitteln.
Sonderfälle gem. § 276
 gesetzliche Bestimmung (z.B. § 599)
 Inhalt des Schuldverhältnisses (Garantie / Beschaffungsrisiko)
§ 278
Verschulden ( § 276 )
 des gesetzlichen Vertreters
[ § 929 ist nicht vollzogen. Schadenersatz V gegenüber greift durch gem. § 280 I Satz 2. V muss
Beweislast tragen (Beweislastumkehr).
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Schuldart
Holschuld
Schickschuld
Bringschuld
Leistungsort
Schuldner
Schuldner
Gläubiger
Erfolgsort
Schuldner
Gläubiger
Gläubiger
- Aussondern
- Bereitstellen
- Benachrichtigen
- Übergabe an
zuverlässige
Transportperson
Anbieten beim
Gläubiger
Ort
Fall I
3.
Der Unfall wird durch D verursacht.
Welche Ansprüche hat K gegen V, wenn das zerstörte Gerät einen objektiven Wert in
Höhe von 1.150,- € hatte?
V
D
Grundlage § 823
1.150,- €
K
V
Ergo K
V 1.150,- €
K 1.000,- €
V 150,- €
Die Geschuldete Leistung
Stückschuld
Gattungsschuld
Gegenstand ist individuell
bestimmt
Gegenstand ist nach
generellen
Merkmalen bestimmt
dieser Gegenstand ist zu
leisten
Beliebiger Gegenstand aus
der Gattung ist zu leisten
§ 243 I
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Privatrecht
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Fall I
5
Rechtsanwalt K aus Koblenz bestellt beim Händler V in Villingen ein neues Kopiergerät Typ
XY zum Preis von 1.500,- €. Laut Vertrag werden die Versandkosten von V übernommen. V
übergibt das für K bestimmte Gerät dem Transportunternehmer T. Auf dem Transport nach
Koblenz wird das Gerät durch einen von D verursachten Unfall zerstört.
Welche Ansprüche haben K und V? (vgl. oben 1 a-c, 3)
K
V
Grundlage § 433 I
K verlang von V Lieferung eines Kopiergerätes
Anspruchsgrundlage : Voraussetzung ist der Kaufvertrag. Gem. § 433 ist in diesem Fall gegeben ( + )
Gem. § 362 Erlöschen durch Leistung, findet nicht statt. ( – )
Verpflichtung des V gem. § 275 weggefallen?
Gattungsschuld:
(Fall der Unmöglichkeit) greift hier nicht ( – )
gem. § 243 II, Umwandlung der Gattungsschuld in Stückschuld.
Wann passiert dass?
Wenn V seinerseits das Erforderliche getan hat.
Gem. § 269 II Kostenübernahme  Bringschuld
Gem. § 275 Gattungsschuld, greift nicht ( – )
 § 243 II „Erforderliche“
 § 275 nur in Zusammenhang mit § 243 II greift in diesem Fall ( + )
Urteil:
V muss die Ware nicht liefern  ( – )
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