Privatrecht 16.03.2002 Schuldübernahme (Buch Schuldrecht AT 292) Arbeitsblatt Fall II A hat seinem Freund B ein Motorrad zum Preis von 1.000,- DM verkauft und übereignet. Da B den Kaufpreis nicht bar bezahlen konnte, wurde Ratenzahlung ( 10 x 100,- DM) vereinbart. Nach Zahlung von sechs Raten veräußerte B das Motorrad an C. Dabei wird vereinbart, dass C die verbliebenen Raten an A zahlen soll. Als A die siebte Rate von B kassieren will, verweist ihn dieser an C. Kann A auf Zahlung durch B bestehen? II Schuldübernahme §§ 414 ff BGB A B Grundlage § 433 II Zahlung von Raten 10 x 100,- DM Kaufvertrag ist geschlossen. ( + ) Schuldnerwechsel statt gefunden? Voraussetzungen § 414 : Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Gläubiger muss lt. § 414 hier als Gläubiger auftauchen. Dies ist hier nicht gegeben (–- ) § 415: Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Genehmigung durch Gläubiger nach Mitteilung. A muss benachrichtigt werden und A muss es genehmigen. (einverstanden sein) Dies ist hier nicht gegeben ( – ) A kann von B weitere Zahlung von Raten verlangen. ( + ) Rechtsfolgen .......... Schuldnerwechsel ( § 414 ) .......... Einwendungen des Übernehmers § 417 (auch dem Gläubiger gegenüber) Gesamtschuld Arbeitsblatt Fall III Adam und Eva, die einen gemeinsamen Haushalt führen, haben bei V eine Einbauküche gekauft, wobei die Zahlung drei Monate nach Lieferung erfolgen sollte. Zum vereinbarten Zahlungstermin ist A bereits aus der Wohnung ausgezogen. Als V deshalb die Zahlung des gesamten Kaufpreises von E verlangt, ist diese nur zur Zahlung der halben Summe bereit. III Gesamtschuld §§ 421 ff BGB Begriff / Voraussetzungen § 421 ..... mehrere Schuldner ..... eine Leistung ..... jeder auf das Ganze Gesamtschuld Seite 1 von 7 Privatrecht ..... eine Forderung V E Grundlage § 433 II 16.03.2002 V verlang von E Zahlung des Gesamtkaufpreises Kaufvertrag zwischen V und A/E ist vorhanden ( + ) Fälle ..... durch Rechtsgeschäft : unter anderen § 427 Schuldbeitritt hier fällt eine Teilschuld lt. § 420 weg ( – ) weil lt. § 427 durch Schuldbeitritt eine Gesamtschuld besteht ( + ) ..... durch Gesetz : u. a. § 769, § 840, § 2.058 § 769 : Mitbürgschaft ( als Gesamtschuldner bei gemeinsam eingegangenen Kreditaufnahme) § 840 : Haftung mehrerer ( Haftung als Gesamtschuldner, z.B. beim gemeinsam begangenen Delikt) § 2.058 : Gesamtschuldnerische Haftung (Erben bei Nachlassverbindlichkeiten = Gesamtschuldner) z.B. Schaden beim Bau: 2 Schuldige 1. Architekt 2. Baufirma Gesamtschuldner lt. § 840 ..... ferner bei Gleichstufigkeit Da Baufirma pleite, haftet der Architekt für den Gesamtschaden Rechtsfolge ..... Wahlmöglichkeit des Gläubigers ( § 421 ) Wirkung gem. §§ 424, 425 § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs § 425 Wirkung anderer Tatsachen ..... Ausgleich gem. § 426 I und § 426 II E A E verlang von A Ausgleich Grundlage § 426 I (der besagt: Zahlung ½ der Gesamtsumme) Fallen die anderen Gesamtschuldner aus, muss in diesem Fall E als Gesamtschuldner die Gesamtsumme an V zahlen. § 426 II : Die Forderung geht anteilsmäßig an E über. D.h. E kann von A eine Bezahlung verlangen. Nach Bezahlung der Schulden, erlischt die Forderung nicht. Schuldverhältnis Arten rechtsgeschäftlich ( § 311 I – Vertrag) rechtsgeschäftähnlich ( § 311 II ) gesetzlich ( z.B. §§ 677 ff, 823 ff ) Seite 2 von 7 Privatrecht 16.03.2002 Schuldverhältnis begründet Pflichten a) gem. § 241 I (betr. Leistungsinteresse) >> Leistungspflichten (Hauptpflichten) >> leistungsbezogene Pflichten (nicht nur die Ware liefern, sondern auch ordnungsgemäß zu verpacken) b) gem. § 241 II (betr. Integritätsinteresse) >> Schutzpflichten (Rücksicht nehmen auf die : Rechte, Rechtsgüter, Interessen) >> leistungsbezogene Pflichten und Schutzpflichten sind Nebenpflichten Pflichtverletzung = Leistungsstörung Arten Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Nichtleistung trotz Fälligkeit (z.B. Verzug) (Gläubigerverzug) z.B. Annahmeverweigerung / Annahmeverzug Verletzung von Schutzpflichten: z.B. bei Erledigung des Vertrages, Beschädigung von Eigentum (z.B. Schrank geliefert – Boden zerkratzt) Schlechtleistung (z.B. Sachmangel) (z.B. nach Lieferung festgestellt, dass Ware mangelhaft) Störung der Geschäftsgrundlage (z.B. durch politische Unruhen, kann die Ware nicht zum gleichen Preis geliefert werden.) Unmöglichkeit Erfüllung Schadenersatz und sonstige Ansprüche des Gläubigers Gegenleistung und Rücktritt Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Arbeitsblatt Fall I 1 a) K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät – wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird. Kann K von V noch die Lieferung eines Kopiergerätes verlangen? betr.: objektive Unmöglichkeit (bei Zerstörung des Gerätes : Lieferung dieses Gerätes unmöglich, weil es nirgendwo mehr zu ist) betr.: subjektive Unmöglichkeit ( Das Gerät ist z.B. beim Diebstahl physisch noch da und kann in der Regel auch geliefert werden ) (in Prinzip von jemand Anderem) Schuldverhältnis (Vertrag) ist wirksam bei: nachträglicher Unmöglichkeit (Beschädigung/Zerstörung nach Lieferung) anfängliche Unmöglichkeit (§ 311 a) (Beschädigung/Zerstörung vor Lieferung oder vor Lieferung durch Diebstahl entwendet ) Seite 3 von 7 Privatrecht K V Grundlage § 433 I 16.03.2002 K verlang von V Lieferung des Kopiergerätes Voraussetzung: Kaufvertrag. Ist in diesem Fall gegeben ( + ) Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen ( § 275 I, § 311 a ) Lt. § 275: Anspruch auf Lieferung ist nicht gegeben ( – ) V K Grundlage § 433 II V verlang von K Zahlung des Kaufpreises Anspruchsgrundlage: Kaufvertrag ist gegeben ( + ) Folgen gem. § 275 IV Gegenleistung > § 326 Fall I 1 b) K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät – wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird. Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Gem. § 326 muss in einem solchen Fall der Käufer nicht zahlen ( – ) Forderung des V ist nicht haltbar Schadenersatz: bei nachträglicher Unmöglichkeit > §§ 280, 283 bei anfänglicher Unmöglichkeit > § 311 a Aufwendungsersatz > §§ 284, 311 a Herausgabe des Ersatzes > § 285 ähnlich wie Unmöglichkeit § 275 II „praktische Unmöglichkeit“ (z.B. Verkauf von einem Ring. Beim Paddeln, vor der Übergabe des Ringes, ist dem Verkäufer der Ring in den See gefallen. Lieferung dieses Ringes ist nun unmöglich) § 275 III „persönliche Unzumutbarkeit“ (z.B. wegen unüberwindbarer Abneigung oder beim Trauerfall in der Familie ist es unzumutbar vor Publikum aufzutreten) Fall I 1 c) K kauft beim Händler V ein gebrauchtes Kopiergerät zum Preis von 1.000,- €. Als V das Gerät – wie vereinbart – zu K bringen und dort aufstellen will, verursacht er infolge leicht überhöhter Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem das Gerät völlig zerstört wird. Kann K von V die Zahlung von 200,- € verlangen, wenn er sich ein gleichwertiges Gerät bei einem anderen Händler nur für 1.200,- € beschaffen kann? Seite 4 von 7 Privatrecht 16.03.2002 K V Grundlage § 433 II K verlang von V Schadenersatz statt Leistung K möchte so gestellt werden als wäre der Schaden nicht eingetreten und der Kaufvertrag erfüllt. Schadenersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit §§ 280, 283 Vorhaussetzungen Schuldverhältnis (z.B. Vertrag) Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Gem. § 280, 283 [Schuldverhältnis] Kaufvertrag Ausschluss der Leistungspflicht ist gegeben ( + ) Pflichtverletzung > Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit Pflichtverletzung ist gegeben ( + ) „Vertretenmüssen“ (er haftet nur wenn er es auch vertreten kann) § 276 ff (Beweislastumkehr) gem. § 276 II (Fahrlässigkeit) liegt vor ( + ) Anspruch auf Schadenersatz besteht ( + ) „Vertretenmüssen“ §§ 276 ff Grundsatz : Verschulden § 276 Vorsatz – Wissen und Wollen Fahrlässigkeit - § 276 II ( Sorgfalt außer Acht lassen) Rechtsfolge Schadenersatz statt der Leistung Fall I 2. V lässt den Transport von seinem sonst zuverlässigen Angestellten A durchführen. Dieser gerät in einen Unfall. Ob A den Unfall verschuldet hat, lässt sich nicht ermitteln. Sonderfälle gem. § 276 gesetzliche Bestimmung (z.B. § 599) Inhalt des Schuldverhältnisses (Garantie / Beschaffungsrisiko) § 278 Verschulden ( § 276 ) des gesetzlichen Vertreters [ § 929 ist nicht vollzogen. Schadenersatz V gegenüber greift durch gem. § 280 I Satz 2. V muss Beweislast tragen (Beweislastumkehr). Seite 5 von 7 Privatrecht 16.03.2002 Schuldart Holschuld Schickschuld Bringschuld Leistungsort Schuldner Schuldner Gläubiger Erfolgsort Schuldner Gläubiger Gläubiger - Aussondern - Bereitstellen - Benachrichtigen - Übergabe an zuverlässige Transportperson Anbieten beim Gläubiger Ort Fall I 3. Der Unfall wird durch D verursacht. Welche Ansprüche hat K gegen V, wenn das zerstörte Gerät einen objektiven Wert in Höhe von 1.150,- € hatte? V D Grundlage § 823 1.150,- € K V Ergo K V 1.150,- € K 1.000,- € V 150,- € Die Geschuldete Leistung Stückschuld Gattungsschuld Gegenstand ist individuell bestimmt Gegenstand ist nach generellen Merkmalen bestimmt dieser Gegenstand ist zu leisten Beliebiger Gegenstand aus der Gattung ist zu leisten § 243 I Seite 6 von 7 Privatrecht 16.03.2002 Fall I 5 Rechtsanwalt K aus Koblenz bestellt beim Händler V in Villingen ein neues Kopiergerät Typ XY zum Preis von 1.500,- €. Laut Vertrag werden die Versandkosten von V übernommen. V übergibt das für K bestimmte Gerät dem Transportunternehmer T. Auf dem Transport nach Koblenz wird das Gerät durch einen von D verursachten Unfall zerstört. Welche Ansprüche haben K und V? (vgl. oben 1 a-c, 3) K V Grundlage § 433 I K verlang von V Lieferung eines Kopiergerätes Anspruchsgrundlage : Voraussetzung ist der Kaufvertrag. Gem. § 433 ist in diesem Fall gegeben ( + ) Gem. § 362 Erlöschen durch Leistung, findet nicht statt. ( – ) Verpflichtung des V gem. § 275 weggefallen? Gattungsschuld: (Fall der Unmöglichkeit) greift hier nicht ( – ) gem. § 243 II, Umwandlung der Gattungsschuld in Stückschuld. Wann passiert dass? Wenn V seinerseits das Erforderliche getan hat. Gem. § 269 II Kostenübernahme Bringschuld Gem. § 275 Gattungsschuld, greift nicht ( – ) § 243 II „Erforderliche“ § 275 nur in Zusammenhang mit § 243 II greift in diesem Fall ( + ) Urteil: V muss die Ware nicht liefern ( – ) Seite 7 von 7