Gefahrtragung

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Univ.-Ass. Dr. Elisabeth Holzleithner
Handout Privatrecht
Anfängliche Unmöglichkeit
A. Ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 878): Nichtigkeit des Vertrags
! rechtliche Unmöglichkeit
! tatsächliche Absurdität des Leistungsinhalts
B. Schlichte (anfängliche) tatsächliche Unmöglichkeit: Vertrag kommt gültig
zustande
! Subjektive Unmöglichkeit/Unvermögen
! Veräußerung einer nicht mehr vorhandenen Sache (fällt nach § 923 ABGB unter
die Gewährleistung!)
Nachträgliche Unmöglichkeit
A. Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden (§ 920 ABGB)
„Zu vertreten“ bedeutet: Schuldner haftet für Eintreten des Unmöglichwerdens, wenn er
dieses
! schuldhaft herbeigeführt hat oder
! wenn er (ausnahmsweise) für den „Zufall“ haftet (zB bei Schuldnerverzug)
Gläubiger:
! Leistungsanspruch erlischt
! Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse, positives
Vertragsinteresse):
! Haftung auf Ersatz dessen, was der Gläubiger mehr hätte, wenn ordnungsgemäß
erfüllt worden wäre
! also: auf Ersatz des Wertes der ausgebliebenen Leistung
Gläubiger hat ein Wahlrecht:
! Austauschanspruch: Am Vertrag festhalten, eigene Leistung erbringen, vollen
Wert der vereitelten Gegenleistung erhalten
! Differenzanspruch: vom Vertrag zurücktreten, nur den Betrag fordern, um den
der Wert der Gegenleistung den Wert seiner eigenen Leistung übersteigt.
B. Zufälliges Unmöglichwerden: Regeln über die Gefahrtragung
Wenn
! durch ein zufälliges Ereignis
! die geschuldete Speciessache
! zwischen Vertragsschluß und Übergabe untergeht
Grundsätzlich:
! Leistungspflicht und Gegenleistungspflicht werden dadurch aufgehoben.
! Der Schuldner trägt die Preisgefahr: Er trägt das wirtschaftliche Risiko des
zufälligen Untergangs seiner Leistung, weil er auch den Anspruch auf
Gegenleistung verliert.
Der Gläubiger trägt die Leistungsgefahr: Er kann die Leistung nicht mehr fordern, weil die
Sache zufällig untergegangen ist.
Univ.-Ass. Dr. Elisabeth Holzleithner
Handout Privatrecht
Bei Gattungssachen: Leistungsgefahr auf Seiten des Schuldners (genus non perit)
! Er muß leisten,
! obwohl die von ihm für die Erfüllung in Aussicht genommenen Sachen durch
Zufall untergegangen sind
! bekommt dann allerdings auch den Preis, d.h. die Frage nach der Preisgefahr
stellt sich gar nicht.
Gefahrenübergang (Speciessache):
Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger bei Annahmeverzug oder Leistungsvereitelung
durch den Gläubiger. Dann trägt der Gläubiger die Preisgefahr, das heißt, er muß
! den Preis zahlen/die Gegenleistung erbringen,
! obwohl er keine Leistung mehr bekommt
Regeln über den Verzug
A. Schuldnerverzug
! objektiver Verzug: Leistung wird zur Fälligkeit nicht ordnungsgemäß (ist: am richtigen
Ort, nicht in der geschuldeten Art) angeboten
Rechtsfolge: Gläubiger kann
a) weiterhin auf Erfüllung bestehen oder
b) unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Außerdem trägt der Schuldner
weiterhin die Preisgefahr.
! subjektiver Verzug: Schuldner hat die Säumnis verschuldet - zusätzlich zu obigen
Rechtsfolgen: Schadenersatzpflicht:
c) Gläubiger besteht weiter auf Erfüllung: Verspätungsschaden
d) Gläubiger tritt zurück: Schadenersatz wegen Nichterfüllung - unter Abzug des
eigenen Gegenleistungswertes
B. Gläubigerverzug
Gläubiger nimmt die zur Fälligkeit ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an. Der
Gläubiger kann zwar zur Annahme nicht gezwungen werden, weil es sich um eine reine
Obliegenheit handelt, ihn treffen aber die nachteiligen Folgen seines Annahmeverzugs:
! Übergang der Preisgefahr: Schuldner wird bei zufälligem Untergang der Sache
leistungsfrei und behält trotzdem seinen Gegenleistungsanspruch
! Schuldner: Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Gläubigerinteresse
ab Annahmeverzug macht (z.B. Fütterungskosten)
! Schadenersatzhaftung des Schuldners: Beschränkung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit
! Möglichkeit des Schuldners, die Sache schuldbefreiend gerichtlich zu hinterlegen
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