Univ.-Ass. Dr. Elisabeth Holzleithner Handout Privatrecht Anfängliche Unmöglichkeit A. Ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 878): Nichtigkeit des Vertrags ! rechtliche Unmöglichkeit ! tatsächliche Absurdität des Leistungsinhalts B. Schlichte (anfängliche) tatsächliche Unmöglichkeit: Vertrag kommt gültig zustande ! Subjektive Unmöglichkeit/Unvermögen ! Veräußerung einer nicht mehr vorhandenen Sache (fällt nach § 923 ABGB unter die Gewährleistung!) Nachträgliche Unmöglichkeit A. Vom Schuldner zu vertretendes Unmöglichwerden (§ 920 ABGB) „Zu vertreten“ bedeutet: Schuldner haftet für Eintreten des Unmöglichwerdens, wenn er dieses ! schuldhaft herbeigeführt hat oder ! wenn er (ausnahmsweise) für den „Zufall“ haftet (zB bei Schuldnerverzug) Gläubiger: ! Leistungsanspruch erlischt ! Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse, positives Vertragsinteresse): ! Haftung auf Ersatz dessen, was der Gläubiger mehr hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre ! also: auf Ersatz des Wertes der ausgebliebenen Leistung Gläubiger hat ein Wahlrecht: ! Austauschanspruch: Am Vertrag festhalten, eigene Leistung erbringen, vollen Wert der vereitelten Gegenleistung erhalten ! Differenzanspruch: vom Vertrag zurücktreten, nur den Betrag fordern, um den der Wert der Gegenleistung den Wert seiner eigenen Leistung übersteigt. B. Zufälliges Unmöglichwerden: Regeln über die Gefahrtragung Wenn ! durch ein zufälliges Ereignis ! die geschuldete Speciessache ! zwischen Vertragsschluß und Übergabe untergeht Grundsätzlich: ! Leistungspflicht und Gegenleistungspflicht werden dadurch aufgehoben. ! Der Schuldner trägt die Preisgefahr: Er trägt das wirtschaftliche Risiko des zufälligen Untergangs seiner Leistung, weil er auch den Anspruch auf Gegenleistung verliert. Der Gläubiger trägt die Leistungsgefahr: Er kann die Leistung nicht mehr fordern, weil die Sache zufällig untergegangen ist. Univ.-Ass. Dr. Elisabeth Holzleithner Handout Privatrecht Bei Gattungssachen: Leistungsgefahr auf Seiten des Schuldners (genus non perit) ! Er muß leisten, ! obwohl die von ihm für die Erfüllung in Aussicht genommenen Sachen durch Zufall untergegangen sind ! bekommt dann allerdings auch den Preis, d.h. die Frage nach der Preisgefahr stellt sich gar nicht. Gefahrenübergang (Speciessache): Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger bei Annahmeverzug oder Leistungsvereitelung durch den Gläubiger. Dann trägt der Gläubiger die Preisgefahr, das heißt, er muß ! den Preis zahlen/die Gegenleistung erbringen, ! obwohl er keine Leistung mehr bekommt Regeln über den Verzug A. Schuldnerverzug ! objektiver Verzug: Leistung wird zur Fälligkeit nicht ordnungsgemäß (ist: am richtigen Ort, nicht in der geschuldeten Art) angeboten Rechtsfolge: Gläubiger kann a) weiterhin auf Erfüllung bestehen oder b) unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Außerdem trägt der Schuldner weiterhin die Preisgefahr. ! subjektiver Verzug: Schuldner hat die Säumnis verschuldet - zusätzlich zu obigen Rechtsfolgen: Schadenersatzpflicht: c) Gläubiger besteht weiter auf Erfüllung: Verspätungsschaden d) Gläubiger tritt zurück: Schadenersatz wegen Nichterfüllung - unter Abzug des eigenen Gegenleistungswertes B. Gläubigerverzug Gläubiger nimmt die zur Fälligkeit ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an. Der Gläubiger kann zwar zur Annahme nicht gezwungen werden, weil es sich um eine reine Obliegenheit handelt, ihn treffen aber die nachteiligen Folgen seines Annahmeverzugs: ! Übergang der Preisgefahr: Schuldner wird bei zufälligem Untergang der Sache leistungsfrei und behält trotzdem seinen Gegenleistungsanspruch ! Schuldner: Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Gläubigerinteresse ab Annahmeverzug macht (z.B. Fütterungskosten) ! Schadenersatzhaftung des Schuldners: Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ! Möglichkeit des Schuldners, die Sache schuldbefreiend gerichtlich zu hinterlegen