Musterbrief: Beschwerde sexistische Werbung – Firma Name: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Fax: An Firma: Adresse: PLZ, Ort: E-Mail: Fax: Beschwerde wegen frauendiskriminierender bzw. sexistischer Werbung Sehr geehrte Damen und Herren Ich beanstande Ihre unten beschriebe Werbemassnahme, da sie meiner Ansicht nach frauendiskriminierend bzw. sexistisch ist. Sie widerspricht sowohl den Menschenrechten von Frauen als auch den Bestimmungen der Lauterkeitskommission (siehe Anhang, Grundsatz ‚Geschlechterdiskriminierende Werbung’). Das dadurch vermittelte Frauenbild hat verheerende Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft und verletzt mich in meiner persönlichen Würde. Nähere Angaben zur beanstandeten Werbung Was wurde beworben? Name der Ware oder Dienstleistung Welcher Werbeträger? Plakat [ ] Zeitung [ ] Rundfunk [ ] TV-Sender [ ] Kinospot [ ] Online [ ] Anderer [ ] Name des Werbeträgers Wo wurde beworben? Ort, Adresse Wann gesehen/gelesen/gehört? Datum, Uhrzeit Wer hat beworben? Name der werbenden Firma Beschreibung: Ich werde eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission einreichen. JA NEIN Ich fordere einen sofortigen Stopp dieser Werbemassnahme. Weiter möchte ich Sie dringend dazu anhalten, Ihre Werbemassnahmen in Zukunft systematisch geschlechtergerecht zu gestalten. Freundliche Grüsse Cc: TERRE DES FEMMES Schweiz, Standstrasse 32, 3014 Bern Anhang: Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation (Auszug) Geschlechterdiskriminierende Werbung, Grundsatz Nr. 3.11 1. Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann verletzt, ist unlauter. 2. Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt insbesondere vor, wenn - Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; - Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; - das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird; - zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht; - die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird; - Eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.