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+++ WBS newsletter 02/07 +++ WBS newsletter 02/07 ++
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1.
Neue Regeln im Wettbewerb (UWG-Novelle 2007)
2.
Grundsatzentscheidung des EuGH zu „Call-in“-Sendungen
3.
Die Causa „Didulica/Lawaree“ erfolgreich beendet
*** Neue Regeln im Wettbewerb ***
Mit der jüngst verlautbarten UWG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 79/2007) setzt der Gesetzgeber
die Richtlinien 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und 2006/114/EG über
irreführende und vergleichende Werbung in das nationale Recht um. Die novellierten
Bestimmungen des UWG werden gemäß ausdrücklicher Bestimmung am 12. Dezember 2007
in Kraft treten.
„Unlautere Geschäftspraktiken“ ersetzen die „Sittenwidrigkeit“
Die Generalklausel des § 1 UWG (alt) wurde dabei gänzlich neu gefasst und die Terminologie
der Richtlinie 205/29/EG angepasst. Der bisher vertraute Begriff „gegen die guten Sitten“
wird – künftig in allen Mitgliedstaaten gleich - durch „unlautere Geschäftspraktiken“ ersetzt.
Darüber hinaus wird differenziert, ob diese verpönten (unzulässigen) Verhaltensweisen von
Unternehmern zum Nachteil von anderen Unternehmern oder zum Nachteil von Verbrauchern
gesetzt werden.
„Spürbarkeit“
Zusätzlich wurde die bereits zum UWG (alt) von der Rechtsprechung
entwickelte
Erheblichkeitsschwelle („Spürbarkeit“) in den Gesetzestext eingearbeitet: die unlautere
Geschäftspraktik muss im Verhältnis zwischen Unternehmern geeignet sein, den Wettbewerb
zum Nachteil von Unternehmern „nicht nur unerheblich zu beeinflussen“, im Verhältnis zu
Verbrauchern
hingegen
geeignet
sein,
„das
wirtschaftliche
Verhalten
des
Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu
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beeinflussen“. Neben weiteren Begriffen wird letztere Voraussetzung im Gesetz gesondert
definiert.
„Aggressive“ oder „irreführende“ Geschäftspraktiken“
Das neu novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erklärt insbesondere – daher
nicht abschließend – solche Geschäftspraktiken, die aggressiv oder irreführend sind, als
unlauter. Was als aggressive Geschäftspraktik gilt, wird im neu eingefügten § 1a UWG
definiert, irreführende Geschäftspraktiken hingegen im neu gefassten § 2 UWG (§ 2 regelte
bisher irreführende bzw. vergleichende Werbung). Beide neuen Bestimmungen verweisen auf
einen Anhang zum Gesetz, in dem konkrete Verhaltensweisen aufgezählt werden, die
jedenfalls als „irreführend“ bzw. jedenfalls als „aggressiv“ gelten:
Als jedenfalls irreführend gilt beispielsweise die unrichtige Behauptung, der Unternehmer
werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Z 15) oder die
Beifügung einer Rechnung oder eines ähnlichen Dokuments mit einer Zahlungsaufforderung
zu Werbematerialien, die dem Umworbenen den unrichtigen Eindruck vermittelt, dass er das
beworbene Produkt bereits bestellt habe (Z 21). Irreführend und daher rechtswidrig ist künftig
(weil bisher vorwiegend nur kennzeichenrechtlich in anderen Gesetzen geschützt) auch
jegliche Vermarktung eines Produktes einschließlich vergleichender Werbung, die eine
Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines
Mitbewerbers begründet. Ebenso (unter weiteren Voraussetzungen) die Nichteinhaltung von
Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich
verpflichtet hat.
Als jedenfalls aggressiv gilt beispielsweise die Einbeziehung einer direkten Aufforderung an
Kinder in der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere
Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen (Z 28).
Sonstiges
Im neu eingefügten § 2a UWG ist künftig die vergleichende Werbung geregelt, wobei die
Rechtslage inhaltlich weitestgehend unverändert blieb.
Entfallen konnte § 6a UWG aF. Die „Mogelpackung“ ist damit künftig nicht mehr gesondert
geregelt, sondern nur mehr im Hinblick auf § 2 UWG nF (irreführende Geschäftspraktiken)
zu überprüfen.
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Neben weiteren Änderungen geringeren Umfanges (z.B. § 5 UWG nF, der hinsichtlich der
Einziehung nunmehr – einfacher – auf die sinngemäße Anwendung der §§ 33 und 41
Mediengesetz verweist) wurde § 14a UWG neu eingefügt.
Dieser regelt den
Auskunftsanspruch der Interessensvertretungen/Schutzverbände gegen bestimmte Daten ihrer
Nutzer verarbeitende Post- oder Telekommunikationsdiensteanbieter bei begründetem
Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik eines Nutzers gemäß §§ 1, 1a oder § 2 UWG nF.
Zusammenfassung
Die Vereinheitlichung der Terminologie ist im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu begrüßen. Ebenso erfreulich, dass
von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien nun auch im Gesetz ausdrücklich ihren
Niederschlag gefunden haben. Der neue „Katalog“ von aggressiven und irreführenden
Geschäftspraktiken wird eine wertvolle Orientierungs- und Auslegungshilfe sein.
*** EuGH gibt bei „Call-in“-Gewinnspielen Richtung vor ***
Der EuGH hat sich in einer Grundsatzentscheidung vom 18.10.2007 im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens erstmals zur Frage geäußert, wann sogenannte „Call-in“Gewinnspiele unter den Begriff der Werbung oder des Teleshoppings fallen. „Call in“Gewinnspiele sind Rundfunksendungen, die darauf abzielen, dass Zuschauer während der
Sendung - bei Mehrwertnummern - anrufen und an Rate- oder Quizspielen teilnehmen
(„Rufen Sie jetzt an!“). Der Frage, ob derartige Sendungen Teleshopping, Werbung oder
keines von beidem ist, kommt maßgebliche, ja für derartige Sendungen (und Sender!) sogar
existenzielle Bedeutung zu, weil sie einerseits bestimmten Rundfunkveranstaltern überhaupt
verboten oder aber zeitlich beschränkt sein könnten.
Teleshopping oder Werbung – beides ist möglich
Die auch von anderen Mitgliedstaaten mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH,
deren Anlassfall die vom ORF ausgestrahlte Sendung „Quiz-Express“ bildete, hat zwar keine
konkrete Einordnung gebracht, allerdings eine konkrete Richtung vorgegeben.
Nach Ansicht des EuGH können „Call-in“-Sendungen daher sowohl Teleshopping oder aber
auch Werbung darstellen, maßgeblich ist das Gesamtbild der Sendung, also insbesondere
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i)
deren Zweck,
ii)
die Bedeutung des jeweiligen Spiels innerhalb der Sendung insgesamt (bezogen auf
die Zeit und die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse des Spiels im Verhältnis zu
den von der Sendung erwarteten Ergebnissen) sowie
iii)
die Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen.
Die bloße interaktive Gestaltung einer Sendung durch die Aufforderung zum (an der Sendung
inhaltlich mitwirkenden) Anruf, ohne dass in der Teilnahme am Gewinnspiel der wesentliche
Zweck der Sendung besteht, ist kein Teleshopping und – unter bestimmten weiteren
Voraussetzungen – auch keine Werbung. Als Werbung wäre die Sendung (oder deren Teil)
überhaupt nur dann zu qualifizieren, wenn das Spiel – ebenfalls bei Gesamtbetrachtung –
Äußerungen enthält, die
i)
einen Anreiz schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und
Dienstleistungen zu erwerben oder
ii)
die das Programm des betreffenden Rundfunkveranstalters bewerben sollen.
Entscheidung des Bundeskommunikationssenats
Der Bundeskommunikationsverfahren hat nun anhand dieser Vorgaben des EuGH über die
Einordnung der Sendung „Quiz-Express“ des ORF zu entscheiden. Gemäß § 13 Abs 2 ORFGesetz ist dem Österreichischen Rundfunk die Vergabe von Sendezeiten für Teleshopping
untersagt, die vormalige Ausstrahlung der Sendung „Quiz-Express“ wäre daher rechtswidrig
gewesen.
*** Didulica: Erfolg auf allen Linien ***
Die Causa des früheren Fußball-Tormanns des FK Austria Magna und der kroatischen
Nationalmannschaft, Joey Didulica, konnte von uns in diesen Tagen erfolgreich beendet
werden. Joey Didulica gelangte in die Schlagzeilen, weil er im Fußball Meisterschaftsspiel
des FK Austria Magna gegen den SK Rapid Wien im Mai 2005 den Stürmer des SK Rapid
Wien, Axel Lawaree, während des Spiels schwer verletzte. Nachdem der Spitzensportler im
Mai 2006 vom LG für Strafsachen Wien wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von € 60.000,00 verurteilt wurde, gelang es unter Mitwirkung von
Univ.Prof.Wolfgang Brandstetter bereits im Juni 2007 beim Oberlandesgericht Wien einen
Freispruch zu erwirken. Die Anklage wurde vertreten von, dem auch aus anderen aktuell
prominenten Strafverfahren bekannten, Staatsanwalt Mag. Georg Krakow.
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Neben der erfolgreichen Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche konnte zuletzt auch
zwischen den beiden Sportlern selbst eine, vor allem für die Dialysepatienten in der
Universitätsklinik der Kinder- und Jugendheilkunde im AKH Wien, erfreuliche Einigung zur
endgültigen Bereinigung der Angelegenheit erzielt werden. Sie erhalten kurz vor
Weihnachten eine namhafte Spende, die das Leid dieser Menschen hoffentlich lindern wird.
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