Ambush Marketing: Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen wie EM 2008 und Olympia 2008 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 1/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen Inhaltsverzeichnis 0. Abkürzungen ....................................................................................................................... 3 1. Einführung........................................................................................................................... 4 1.1 1.2 2. UEFA Marken- und Urheberrechte – EM 2008................................................................ 6 2.1 2.2 2.3 2.4 3. Zahlen und Fakten .............................................................................................................................4 Ambush Marketing ............................................................................................................................5 Eingetragene Marken ........................................................................................................................6 Sponsoringprogramm der UEFA .......................................................................................................7 Lizenzvergabe .....................................................................................................................................7 Rechtslage ..........................................................................................................................................7 2.4.1 Markenrecht - Begriffe........................................................................................................................... 7 2.4.2 Urheberrecht - Maskottchen/Logos/Pokale ...................................................................................... 8 2.4.3 Verwendungsmöglichkeiten .................................................................................................................. 8 2.4.4 Wettbewerbsrecht ................................................................................................................................... 9 IOC/NOK Marken- und Urheberrechte – Olympia 2008 ............................................... 11 3.1 3.2 3.3 3.4 Eingetragene Marken ..................................................................................................................... 11 Olympiaschutzgesetz ...................................................................................................................... 12 Sponsoringprogramm der Olympischen Spiele ............................................................................. 12 3.3.1 Marketingprogramm des IOC............................................................................................................. 12 3.3.2 Marketingprogramm des NOK ........................................................................................................... 13 Rechtslage ....................................................................................................................................... 14 3.4.1 Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG ........................................................................................... 14 3.4.2 Verwendungsmöglichkeiten ............................................................................................................... 15 3.4.3 Urheber- und Wettbewerbsrecht ..................................................................................................... 15 4. Rechtsfolgen bei Verletzung der Marken- und Urheberrechte ..................................... 16 5. Koordinaten von F+R ........................................................................................................ 17 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 2/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 0. Abkürzungen Abkürzung Definition BGH Bundesgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz DOSB Deutscher Olympia Sportbund DPMA Deutschen Patent- und Markenamt DSM Deutsche Sport Marketing EM Europameisterschaft EURO Europameisterschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum FIFA Fédération Internationale de Football Association HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt IOC International Olympic Committee LG Landgericht MarkenG Markengesetz NOK Nationale Olympische Komitee OLG Oberlandesgericht OlympSchG UEFA Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen Union of European Football Associations UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb WIPO World Intellectual Property Organization WM Weltmeisterschaft 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 3/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 1. Einführung Dieses Jahr finden gleich zwei bedeutende internationale Sportereignisse statt – die Fußballeuropameisterschaft in Österreich und der Schweiz sowie die Olympischen Spiele in Beijing. Sportliche Großveranstaltungen sind trotz des Zuschauerinteresses oft nur durch finanzstarke Unterstützung von Sponsoren realisierbar. Um daher ihren Lizenznehmern und sog. Partnern eine exklusive Vermarktung ihrer Produkte im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen zu sichern, fahren die Veranstalter solcher Events (FIFA 1 /UEFA 2 und IOC 3 /NOK 4 ) einen harten Kurs gegen jegliche Verletzungen von Marken- und Urheberrechten 5 . Dies geht sogar soweit, dass die Betreiber von InternetBlogs abgemahnt werden, wenn Bezeichnungen dieser Events in Beiträgen erwähnt werden 6 . 1.1 Zahlen und Fakten Dass sich mit solchen Veranstaltungen natürlich auch sehr viel Geld verdienen lässt, zeigen die nachfolgenden Zahlen: - Die Gesamteinnahmen anlässlich der Fußball-EM "EURO 2004" in Portugal beliefen sich auf 1,31 Mrd. CHF (ca. EUR 840 Mio.), was eine Verdreifachung gegenüber der "EURO 2000", die in Belgien und den Niederlanden stattfand, bedeutete. - Für die "EURO 2008", die im Sommer 2008 in der Schweiz und Österreich stattfindet, rechnet die UEFA sogar mit Einnahmen von 1,5 Mrd. CHF (ca. EUR 965 Mio.). - Werbezeit von 30-Sekunden kostete während der Übertragung eines Spieles der Fußball-WM 2006 bei der ARD zwischen EUR 6.600 und EUR 320.400. Bei der Fußball-EM 2008 wird es billiger: EUR 18.000 bis EUR 120.750. - Ein 30-Sekunden-Spot während der Olympischen Spiele 2008 kostet je nach Platzierung, Umfeld und Ausstrahlungszeitpunkt zwischen EUR 8.700 und EUR 43.050. 1 2 3 4 5 6 Fédération International de Football Association Union of European Football Associations International Olympic Committee Nationales Olympisches Komitee, jetzt Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) So soll die FIFA nach eigenen Angaben in Verbindung mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 bis August 2005 bereits gegen weltweit mehr als 400 Verstöße vorgegangen sein, in Deutschland waren es allein 300 Verstöße. Fa. Kelterei Walther GmbH & Co. KG "Walther's gesunde Obstsäfte" ; siehe auch Artikel bei: Focus Online; Und die Gegenreaktion: http://www.ringe-verbinden.de/ 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 4/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 1.2 Ambush Marketing Selbstverständlich sind auch Wettbewerber der offiziellen Sponsoren daran interessiert, sich die internationale Werbeplattform und das Marketingpotenzial von derartigen sportlichen Großveranstaltungen nicht entgehen zu lassen. Tritt ein solches Unternehmen trotz fehlenden Lizenzvertrages im Umfeld derartiger Sportevents marketingmäßig in Erscheinung, hat sich für solches sog. "Trittbrettfahren" in die Bezeichnung "Ambush Marketing" etabliert. Definiert wird "Ambush Marketing" 7 wie folgt: Es handelt sich um jegliches nicht autorisierte Verhalten eines Unternehmens, mit dem bewusst ein Bezug auf ein Sportereignis genommen wird, um hiervon zu profitieren, ohne einen eigenen unterstützenden Beitrag zu leisten. Es gibt zwei Untergruppen des "Ambush Marketings": - Widerrechtliches "Parasite Marketing": In diese Gruppe des direkten Ambusch Marketings fällt unter anderem die Produktion und der Verkauf von Waren, bei denen ohne die dafür erforderliche Lizenz eine geschützte (Markenpiraterie). Marke Ferner oder gehören Teile davon hierzu das verwendet Vortäuschen werden von Sponsoreneigenschaft oder die mediale Übertragung des Sportereignisses ohne Übertragungslizenz. - Erlaubtes "Smart Marketing": In die Gruppe des indirekten Ambush Marketings fallen insbesondere Handlungen, die ohne offensichtliche Verletzung von Immaterialgüterrechten auskommen und auf der Verknüpfung der Werbung mit aktuellen Ereignissen wie einer Fußball-WM oder Olympische Spielen basieren. 7 Übersetzt aus dem Englischen bedeutet "ambush" soviel wie "Hinterhalt; Angriff aus dem Hinterhalt". 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 5/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 2. UEFA Marken- und Urheberrechte – EM 2008 2.1 Eingetragene Marken Um sich die Vermarktungsrechte rund um die EM 2008 zu sichern, führt die UEFA ein weltweites und umfassendes Registrierungsprogramm durch für das geistige Eigentum rund um die "UEFA EURO 2008™" 8 . Dieses beinhaltet die Markenregistrierungen in über 70 Ländern und 37 Produkt- und Dienstleistungsklassen. Im Mittelpunkt stehen dabei folgende Bildmarken, Wortkombinationen bzw. Wort-/Bildkombinationen 9 : 8 9 "UEFA European Football Championship", "OESTERREICH/SCHWEIZ 2008", "UEFA EM 2008" "AUSTRIA/SWITZERLAND 2008", "EM 2008", "AUTRICHE/SUISSE 2008", "EURO 2008", "Trix / Flix" (=Namen der Maskottchen) Kennzeichen, die sich auf eine Veranstaltung beziehen (offizieller Name des Events, Bezeichnungen, Bilder, Symbole), werden Event- bzw. Ereignismarken genannt. http://www.uefa.com/newsfiles/517845.pdf 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 6/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 2.2 Sponsoringprogramm der UEFA Das Sponsoringprogramm der UEFA ist in unterschiedliche Sponsoring-Pakete eingeteilt: - Zunächst gibt es sechs "UEFA-EUROTOPS-Partner": Carlsberg, Coca-Cola, Hyundai/KIA, JVC, MasterCard und McDonald’s, welche bis ins Jahr 2009 für verschiedene Nationalmannschaftswettbewerbe der UEFA – darunter die EM 2008 − für insgesamt EUR 257 Mio. die weltweiten Werberechte erworben haben. - Hierzu kommen die vier "Event-Sponsoren" adidas, Canon, Castrol und Continental, die für Ihre ebenfalls weltweiten Rechte, die sich jedoch nur auf die UEFA EURO 2008™ beziehen, für jeweils geschätzte EUR 19 Mio. erwarben. - Zusätzlich arbeitet die UEFA mit je vier "Nationalen Förderern" pro Ausrichterland zusammen: Telekom Austria, Österreichische Post AG, Hublot und UniCredit Group für Österreich; UBS, Swisscom, Hublot und Ferrero für die Schweiz. Sie haben ausschließlich nationale Werberechte und schlossen Sponsorenverträge von bis zu EUR 5,1 Mio. ab. 2.3 Lizenzvergabe Die Vermarktung von Lizenzen (für EM 2008 wohl nicht mehr möglich, aber für zukünftige Veranstaltungen) erfolgt seit der EM 2004 über 10 : Warner Bros. Consumer Products Neil Nottingham Warner House, 98 Theobald's Road London WC1X 8WB UK e-mail: [email protected] 2.4 Rechtslage 2.4.1 Markenrecht - Begriffe Nur der Inhaber einer Marke und seine Lizenznehmer haben das Recht, diese Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Inwieweit Begriffe aus dem alltäglichen Sprachgebrauch wie "EM 2008" überhaupt als Marken eintragungsfähig sind, ist jedoch umstritten. Der BGH hat dies - auf Löschungsantrag 11 10 11 http://de.euro2008.uefa.com/countries/organisation/marketing/kind=512/newsid=330500.html#lizenz+vertrag+warner+bros § 50 MarkenG. 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 7/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen von u.a. Süßwarenhersteller Ferrero hin - in Bezug auf "Fussball WM 2006 12 " und "WM 2006" in seinen beiden Beschlüssen vom 27.04.2006 13 mangels Unterscheidungskraft verneint und ordnete die Löschung dieser Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rund 860 Waren und Dienstleistungen an 14 . Für die Marke "EM 2008" und damit verwandte Bezeichnungen hat die UEFA daher gar nicht erst eine Eintragung beim DPMA beantragt. Basierend auf der BGH-Entscheidung werden die deutschen Gerichte den Schutzbereich von "EM 2008" wohl auch eher eng sehen, dennoch gibt es ein Prozessrisiko zu beachten, sollte man die unter 2.1 aufgezählten Begriffe verwenden wollen. Denn obwohl diese Begriffe nicht in Deutschland als Marke eingetragen sind, so hat doch die UEFA diese Begriffe als Gemeinschaftsmarke beim Europäischen Markenamt (HABM 15 ) für den gesamten EWR 16 (also auch für Deutschland) und als Internationale Marke (mit Basisregistrierung in der Schweiz) nach dem Madrider Abkommen bei der WIPO 17 registrieren lassen. 2.4.2 Urheberrecht - Maskottchen/Logos/Pokale Unstreitig ist der urheberrechtliche Schutz der EM-Logos, Maskottchen und des Pokals, da hier sowohl eine eigene kreative, geistige Schöpfung als auch eine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Eine Verwendung dieser Motive ohne Zustimmung der UEFA stellt in jedem Fall eine Verletzung des geistigen Eigentums dar. 2.4.3 Verwendungsmöglichkeiten Um keine unnötigen Abmahnungen seitens der UEFA zu riskieren, sollte die Verwendung der Begriffe "EM 2008" u.ä. in der Werbung oder in Verbindung mit angebotenen Waren und Dienstleistungen gut überlegt sein. 12 FIFA verwendete in ihren offiziellen Kennzeichen die orthographisch falsche Schreibweise "Fussball", womöglich weil die korrekte Schreibweise "Fußball" international schwerer verständlich gewesen wäre. 13 BGH Beschluss vom 27. April 2006, AZ: I 96/05 und I 97/05 (Pressemitteilung): Der BGH begründete seine Entscheidung mit der fehlenden 14 Unterscheidungskraft der Bezeichnung "Fussball WM 2006" i.S.d. § 8 II Nr. 1 MarkenG. Sie werde in der Bevölkerung lediglich als Hinweis auf das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft verstanden, nicht aber als Hinweis auf die FIFA. Es gebe daher markenrechtlich ein "absolutes Freihaltebedürfnis" für diese Bezeichnung. Die Bezeichnung "WM 2006" sei für Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig und daher zu löschen, als diese einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 beschreiben sollen. Etwas anderes gilt für die Marke, die einen expliziten Hinweis auf die Veranstalter tragen, z.B. "FIFA Fussball WM 2006", "UEFA EM 2008". Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante, Spanien. 16 Löschungsanträge von Ferrero sind beim Europäischen Markenamt anhängig, Entscheidung steht noch aus. 17 World Intellectual Property Organization, Genf, Schweiz. 15 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 8/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen Ferner ist zu unterscheiden, ob der entsprechende EM-Begriff kennzeichnend oder nur beschreibend verwendet werden soll. Eine kennzeichnende Verwendung ist unzulässig. Eine beschreibende Verwendung kann hingegen grundsätzlich nicht untersagt werden. Eine kennzeichnende Verwendung liegt immer dann vor, wenn die Bezeichnung dazu dient, Produkte des Anbieters von Konkurrenzprodukten unterscheidbar zu machen. Diese Zielsetzung ist beim beschreibenden Gebrauch der Marke nicht gegeben. Das Kennzeichen fungiert nur als sprachlicher Aufhänger, d.h. als bloßes Assoziationsobjekt. Eine Abgrenzung ist im Einzelfall oft sehr schwierig und wird zudem vom BGH unterschiedlich beurteilt als auf Gemeinschaftsebene 18 . 2.4.4 Wettbewerbsrecht Darüber hinaus kann aber eine markenrechtlich zulässige weil lediglich beschreibende Verwendung der Bezeichnung "EM 2008" gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn die Aktion als unlauter gewertet wird 19 . Die Verwendung ist unlauter, wenn sie irreführend, Ruf ausbeutend oder verunglimpfend ist oder eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers darstellt 20 . Das Bestreben, am Marketingpotenzial eines Sportevents ohne entsprechende Lizenz teilhaben zu wollen, ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht unlauter. Eine Verwendung ist unzulässig, - wenn beim Verbraucher fälschlicherweise den Eindruck hinterlassen wird, es handelt sich um einen offiziellen Sponsor 21 , - wenn sie in erster Linie nicht auf die Förderung eigener Produkte gerichtet ist, sondern gezielt Werbewirkung der offiziellen Sponsoren verhindern soll 22 , - wenn durch die Werbung der gute Ruf und die Wertschätzung der Sportveranstaltung/der Sponsoren für eigene Zwecke ausgenutzt wird 23 (reine Querverbindung/Assoziation reicht nicht), 18 19 20 21 22 23 So bejahte das Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Unterscheidungskraft für die Marken "WM 2006" und "Fussball WM 2006" und lehnte die Löschungsanträge von Ferrero ab. § 5 UWG. §§ 4, 5, 6 UWG. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG; Bsp.: McDonald´s trat während der Fußballweltmeisterschaft 1994 mit dem Slogan „inoffizieller Nahrungslieferant der deutschen Fußballfans“ auf; anlässlich der „WM 2002“ in Südkorea bezeichnete sich ein Bierhersteller als „The un-Official Sponsor of the 2002 World Cup“. § 4 Nr. 10 UWG. § 4 Nr. 9b bzw. § 3 UWG. 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 9/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen - wenn Produkte angeboten werden, die den offiziellen Sponsorenprodukten ähneln, wobei bewusst der Eindruck erweckt wird, es handele sich um originale Sponsorenprodukte 24 . 2.4.4.1 Unzulässige kennzeichnende Verwendung Beispiele: - Gedenkmünze "EURO 2008" 25 - "EM 2008-Kuchen" - "Heute große EURO 2008-Feier" - "Unsere EM 2008-Produkte" - Wiedergabe der Bezeichnung "EM 2008" oder "EURO 2008" auf einem Produkt oder dessen Verpackung, z.B. Stofftiere, die mit Fußbällen und der Bezeichnung "EM 2008" versehen sind. 2.4.4.2 Zulässige beschreibende Verwendung Beispiele: - Verwendung von neutralen Accessoires aus dem Bereich Fußball, z.B. Abbildung eines Fußballs, Pokals, Fahnen der teilnehmenden Länder, - Allgemeine Begriffe aus der Fußballsprache wie: "Anpfiff für Siegertypen", "Bester Fan-Ausrüster", "Schießen Sie sich nicht ins Aus", "Tooor für Deutschland", "Wir holen den Titel", "Schönster Fan", "Wir liefern wie die Weltmeister" 26 - Wettbewerbe mit Anspiellungen auf das Event, z.B. "Fan-Wettsingen", "11Meter-Schießen" - "Reisen Sie mit uns zum EM 2008 nach Wien" - "Unser Brot anlässlich der EM 2008" - Hinweis auf besondere Aktionen: "Nur während der EM 2008 geben wir 10% Rabatt auf alle Fernseher" - Hinweistafel "Wir übertragen alle Spiele der EURO 2008" 27 24 § 4 Nr. 9a UWG; Bsp.: Anlässlich der Olympischen Spiele 2000 in Sydney schaltete Quantas eine Werbekampagne mit dem Slogan „Spirits of Australia“; der offizielle Sponsor der Spiele war die Fluglinie Ansett, der Originalslogan “Share the spirits“. 25 Hanseatisches OLG, Urteil vom 31. März 2004, AZ: 5 U 121/03. 26 Der Schreibgerätehersteller Edding warb vor der Fußballweltmeisterschaft mit Großplakaten, die ua. drei Edding-Marker, die in den Farben schwarz, rot, gold die deutsche Flagge nachzeichneten unter dem Slogan "Wir halten durch bis zum Finale“. 27 Hierbei müssen die Regelungen zum sog. Public Viewing beachtet werden, nähere Informationen siehe http://de.euro2008.uefa.com/countries/organisation/marketing/kind=536870912/index.html, http://de.euro2008.uefa.com/newsfiles/533215.pdf . 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 10/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 3. IOC/NOK Marken- und Urheberrechte – Olympia 2008 Viele Unternehmen mögen mittlerweile wenig Interesse daran zeigen, mit "Olympia 2008" zu werben. Insbesondere aufgrund der immer wiederkehrenden Dopingvorwürfe, der enormen Menschenrechtsverletzungen in China, dem gewalttätigen Tibetkonflikt oder den Überlegungen, die Teilnahme oder zumindest die Übertragung der Spiele abzusagen, könnte sich eine Verbindung zu diesem Sportereignis eher negativ auf das Image eines Unternehmens auswirken. Das Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK) bzw. das Internationale Olympische Komitee (IOC) sind dennoch darauf bedacht, die exklusive Vermarktung der Olympischen Spiele durch ihre Sponsoren effektiv zu schützen. 3.1 Eingetragene Marken Folgende Begriffe, Logos und Maskottchen sind marken- und urheberrechtlich geschützt: "Olympic Fire" "Altius" "Olympex" "Pierre de Coubertin" "The Olympics" "CITIUS ALTIUS FORTIUS" "Beijing 2008" 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 11/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 3.2 Olympiaschutzgesetz Im Zuge der Bewerbung Leipzigs als Austragungsort für die Olympischen Sommerspiele 2012 wurde auf Druck des IOC in Deutschland am 31.03.2004 das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) erlassen. Das IOC vergibt nämlich die Olympischen Spiele nur noch an Länder, in denen ausreichender markenrechtlicher Schutz der entsprechende Begriffe und Logos gewährleistet ist. Dies war in Deutschland für die Wörter "Olympiade" u.ä. sowie das Emblem der Olympischen Ringe nicht gegeben, denn einer Markeneintragung dieser Allgemeinbegriffe hätten absolute Schutzhindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 MarkenG entgegengestanden. Die Olympischen Spiele 2012 finden nun in London statt 28 , das umstrittene und verfassungsrechtlich bedenkliche Olympia-Schutzgesetz haben wir immer noch (3.4.1). Dieses bestimmt, dass Rechtsinhaber des Olympischen Emblems (fünf Ringe) und der Olympischen Bezeichnungen "Olympiade", "Olympia", "olympisch" sowie der entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in anderer Sprache das deutsche NOK und das IOC sind, §§ 1, 2 OlympSchG. Die Verwendung des Olympischen Emblems und der Bezeichnungen ist Dritten im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Rechtsinhabers (d.h. ohne Lizenz) entsprechend § 3 OlympSchG untersagt. Dies gilt auch für sonstige Embleme und Bezeichnungen, bei denen die Gefahr der Verwechslung besteht oder die eine gedankliche Verbindung zu Olympia beinhalten oder wenn hierdurch der Ruf oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele zum Vorteil des Verwenders ausgenutzt oder beeinträchtigt wird 29 . Die vor dem 13.08.2003 erworbenen Rechte bleiben hiervon jedoch unberührt, § 8 OlympSchG. 3.3 Sponsoringprogramm der Olympischen Spiele 3.3.1 Marketingprogramm des IOC Das Marketingprogramm des IOC beinhaltet Partnerschaften, Sponsoren- und Lizenzprogramme. Partner und Sponsoren erhalten für vier Jahre exklusive Marketing 28 Am 30. März 2006 wurde ein entsprechender "London Olympic Games and Paralympic Games Act 2006“ verabschiedet. Dieses Gesetz schützt die IOC-Interessen sogar umfangreicher als dies das deutsche OlympSchG tut. Auch für die Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking wurde ein Spezialgesetz erlassen. 29 Im Vorfeld der Olympischen Spiele 2004 in Athen hat der Zigarettenhersteller BAT eine Plakatwerbung gestartet, bei der fünf Zigarettenschachteln der Marke „Lucky Strike“ im Muster der Olympischen Ringe angeordnet waren. Darüber stand der Slogan: "Die Ringe sind schon in Athen“. Das NOK sah in der Werbung eine gedankliche Verknüpfung an die olympische Bewegung, die gemäß § 3 OlympSchG genehmigungspflichtig ist. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab (LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2005, AZ: 14 O 744/04). 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 12/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen und Werberechte. Das Lizenzprogramm gibt Unternehmen die Möglichkeit, Produkte mit dem offiziellen Logo der Olympischen Spiele herzustellen und zu vertreiben, nachdem sie entsprechende Gebühren an das Komitee entrichtet haben: - Auf internationaler Ebene sind die Förderer der Olympischen Ringe im TOPPartnerprogramm zusammengefasst, das durch das IOC koordiniert wird. Die Programme umfassen Kooperationen über einen Vierjahreszeitraum, angelehnt an die Olympiade (Zeitraum zwischen Olympischen Spielen). Die weltweiten TOPPartner sind mit einer Reihe exklusiver globaler Marketing-Rechte ausgestattet, die sich auf eine bestimmte Branche oder Produktkategorie beziehen können. Aktuell umfasst der internationale Partnerkreis zwölf Unternehmen: Coca-Cola, Atos Origin, General Electric, Johnson & Johnson, Kodak, Lenovo, Manulife, McDonald's, Omega, Panasonic, Samsung, VISA. - Darüber hinaus gibt es elf Partner des Beijinger Organisationskomitees: darunter Volkswagen, Bank of China, Sinopec, China Mobile, China Netcom, Air China und Adidas. - Zehn Sponsoren: beispielsweise UPS und Haier - 19 Exklusivlieferanten 3.3.2 Marketingprogramm des NOK Das Vermarktungsportfolio der DSM umfasst folgende Bausteine: - Die vier Olympia Partner (Mercedes-Benz, E.ON, Sparkasse Finanzgruppe, PAYBACK) haben das Recht, ein entsprechendes Logo (s.u.) branchenexklusiv in ihrer gesamten Unternehmenskommunikation zu nutzen. Außerdem sind sie neben dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Olympiamannschaft die einzigen Institutionen in Deutschland, die das Vermarktungslogo in Farbe verwenden dürfen. Zusätzlich zum Prädikat "Olympia Partner" werden noch weitere Prädikate entwickelt, zum Beispiel für Payback "offizielles Bonusprogramm der Olympiamannschaft". 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 13/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen - Zwei Partner der deutschen Olympiamannschaft statten die Athleten aus: (Adidas, Neckermann) - Vielzahl von Co-Partnern (Apa Firmengruppe, AWD, Bauerfeind, Bego, Bundesdruckerei, DER Tour, Lufthansa, Messe Düsseldorf, Olympische Sport Bibliothek, pa picture alliance, Schenker Logistics, Sebamed, Warsteiner, Zurich), die das Recht haben, das Vermarktungslogo branchenexklusiv einfarbig in Unternehmensfarbe oder schwarzweiß in ihrer gesamten Kommunikation einzusetzen: 3.4 Rechtslage 3.4.1 Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG Die Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG ist umstritten. So wird in der Literatur und Rechtsprechung argumentiert, es handele sich um ein nach § 19 Abs. 1 S. 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz, welches mangels Verhältnismäßigkeit auch gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoße. Außerdem würden einseitig die kommerziellen Interessen des IOC bzw. des NOK bevorzugt. Das Gesetz verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1, Art 5 GG. Einer Petition, welche die ersatzlose Streichung des OlympSchG verlangte, hat der Deutsche Bundestag am 08.11.2007 nicht entsprochen. Das LG Darmstadt hielt in seinem Urteil vom 22.11.2005 die Bedenken der Beklagten über die Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes für gerechtfertigt 30 . 30 LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2005, AZ: 14 O 744/04 (NOK ./. BAT – Lucky Strike): Massiv eingegriffen wird durch das Olympiaschutzgesetz zunächst insoweit in den Rechtsbestand einer jeden natürlichen oder juristischen Person, als diesem Kreis die Verwendung des Olympischen Emblems (fünf ineinanderverschlungene Ringe) zu einem der in § 3 OlympSchG aufgeführten Zwecke untersagt wird. Bei den fünf Olympischen Ringen handelt es sich um ein menschheits - bzw. kulturgeschichtliches Symbol, das die Verbundenheit der fünf Kontinente zum Ausdruck bringen soll. Dieses Symbol existiert, seit die Olympischen Spiele der Neuzeit veranstaltet werde. Es wird seit diesem Zeitpunkt in allen Nationen sowohl von Privatleuten wie auch von Geschäftsleuten verwendet. Ob es möglich ist, dass der Gesetzgeber - ausschließlich aus kommerziellen Gründen und wohl auf Druck des IOC - die Verwendung dieses Symbols einschränkt, bzw. von seiner Zustimmung abhängig macht, erscheint mehr als fraglich. Noch gravierender ist der gesetzgeberische Eingriff insoweit, als er die Verwendung des Begriffs "Olympiade, Olympia, Olympisch" untersagt und deren Nutzung von der Zustimmung des Klägers.- d. h. von der Zahlung einer Lizenzgebühr in sechsstelliger Höhe - abhängig macht. Hier handelt es sich um Bestandteile der Sprache, die seit mehreren tausend Jahren existieren und insoweit zum Gemeingut aller Völker und Nationen gehören. 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 14/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 3.4.2 Verwendungsmöglichkeiten Da das Olympia-Schutzgesetz jedoch nur vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden kann, ist und bleibt es weiterhin anwendbar. Ein entsprechender Normenkontrollantrag nach Art. 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG ist bei BVerfG nicht anhängig. Der Gesetzgeber selbst wird das Gesetz im Hinblick auf zukünftige Bewerbungen Deutschlands als Austragungsort für Olympische Spiele wohl auch nicht außer Kraft setzen. 3.4.2.1 Unzulässige Verwendung Unzulässig ist daher immer die Verwendung des Olympischen Emblems sowie der Olympischen Symbole (3.1). Bei der Verwendung von Olympischen Bezeichnungen bleibt zu unterscheiden, ob die Verwendung kennzeichnend oder beschreibend ist. Kennzeichnende Verwendung ist immer unzulässig. Beispiel: - "Unsere Olympia-Wurst" - Evtl. auch " unsere olympische Leistung" 3.4.2.2 Zulässige Verwendung Zulässig ist nach § 4 OlympSchG die lautere Benutzung der Olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen 31 . Darüber hinaus ist die Werbung mit "Olympia" und neutralen Accessoires aus dem Sport 32 ebenso wie im Markenrecht nur zulässig, wenn sie beschreibend ist. Beispiele: - "Während der Olympiade haben wir täglich geöffnet" - "Unsere Sonderangebote anlässlich der Sommerspiele in Beijing" 3.4.3 Urheber- und Wettbewerbsrecht Darüber hinaus ist das unter 2.4 zum Urheber- und Wettbewerbsrecht auch bei der Werbung mit "Olympia" und den dazugehörigen Logos und Maskottchen zu beachten. 31 32 Entspricht weitestgehend § 23 Nr. 1 und 2 MarkenG. Anlässlich der Olympischen Spiele 2000 zündete sich in einem Werbesport der Tabakfirma West ein muskulöser Mann eine Zigarette mit einer Fackel an. Dadurch sollte das Anzünden einer West-Zigarette mit dem feierlichen Moment des Entzündens des Olympischen Feuers gleichgesetzt werden. Die Baumarktkette Hornbach bewarb anlässlich der Olympischen Spiele in Athen 2004 unter dem Schlagwort "Hornbach Sommerspiele“ verschiedene Produktangebote in Anlehnung an Sportarten ("400 m Rollrasen der Herren“, "9 mm Bolzenschießen der Damen“, "viermal 100 m Fliesenlegen“); offizieller Sponsor des NOK war die Baumarktkette OBI. 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 15/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 4. Rechtsfolgen bei Verletzung der Marken- und Urheberrechte Aufgrund der negativen Auswirkungen (insb. Minderung der Exklusivität der Sponsorenschaft) von nichtautorisierter Werbung, sind die Veranstalter der Sportevents bemüht, nicht nur mit organisatorischen und kommunikationspolitischen Maßnahmen gegen Ambush-Marketing vorzugehen 33 . Neben den Abwehrmöglichkeiten aus dem Hausrecht 34 und der Vereinsautonomie (z.B. Nutzung der Werbefläche innerhalb des Stadions und im räumlichen Umfeld der Sportveranstaltung, Zutrittsregeln für Zuschauer, Sportler und Medien), stehen ihnen insbesondere Ansprüche aus dem Marken- und Urheberrecht sowie Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) zur Verfügung. Sollte gegen die Rechte der Veranstalter der anstehenden sportlichen Events verstoßen werden, drohen insbesondere die nachfolgenden rechtlichen Konsequenzen: - Unterlassungsanspruch - Beseitigungsanspruch - Auskunftsanspruch - Schadensersatz in Höhe - einer fiktiven Lizenzgebühr, - des eigenen entgangenen Gewinns oder - des erzielten Gewinns des unberechtigt Werbenden - Bereicherungsanspruch - Vernichtungsanspruch - Beschlagnahme der gefälschten Markenware 33 Portugal hat anlässlich der "EURO 2004“ entsprechend diesen Forderungen ein Spezialgesetz zum Schutz der kommerziellen Rechte der UEFA erlassen (Dekret 86/2004 vom 17. April). In der Schweiz wurde ein vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ausgearbeiteter Vernehmlassungsentwurf zur Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (auf Wunsch der UEFA, die das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur Bekämpfung von "Ambush Marketing“ bemängelte) vom Bundesrat abgelehnt. http://www.evd.admin.ch/aktuell/00120/index.html?lang=de&msg-id=8453 34 In Hamburg musste die AOL-Arena für die WM 2006 "bereinigt" werden, d.h. in allen Toiletten mussten die AOL-Logos übermalt und dasjenige vom Dach des Stadions entfernt werden. Anlässlich der WM 2006 hat die FIFA im Pressezentrum des WM-Stadions in Nürnberg eine kostenlose Verteil-Aktion von Lebkuchen an Journalisten unterbunden, weil auf den Lebkuchenverpackungen der Markenname des Herstellers abgedruckt war. Die eingesetzten freiwilligen Helfer mussten ferner auf der Rückseite ihrer Westen den Firmenzug des regionalen Energieversorgers N-ERGIE überkleben; auch ein Stadtplan, der den Journalisten ausgehändigt wurde und eine Anzeige der Nürnberger Lebensversicherung enthielt, wurde aus dem Verkehr gezogen. 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 16/17 Werbung mit sportlichen Großveranstaltungen 5. Koordinaten von F+R Falls Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann setzen Sie sich bitte mit der Autorin Petra Vozdecka in Verbindung: FOERSTER+RUTOW RECHTSANWÄLTE Irrerstr. 17-19 D-90403 Nürnberg Telefon: +49 / 911 / 2356900 Fax: +49 / 911 / 2356911 E-Mail: [email protected] Homepage: www.fr-lawfirm.de 14.04.2008 rs0230533/6201/PVO/KR/VF/PVO © FOERSTER+RUTOW 2008 17/17