GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG MIT ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG Herausgeber: Gemeinde Mittelnkirchen über Samtgemeinde Lühe Huttfleth 18 21720 Steinkirchen Tel. 04142 899-0 Verfasser, Fotos und Gestaltung: Falkenried 74 a, 20251 Hamburg Tel. 040 46 09 55-60 Fax 040 46 09 55-70 E-Mail [email protected] www.elbberg.de Projektbearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Nathalie Grabbert 23.11.2010 2 INHALT HINWEISE ZUR ANWENDUNG DER GESTALTUNGSSATZUNG 4 ÜBERBLICK ÜBER DIE SIEDLUNGSGESCHICHTE ................................................ 8 GESTALTUNGSSATZUNG ...................................................................................... 13 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................ 14 § 2 Allgemeines ....................................................................................................... 14 § 3 Stellung der Gebäude........................................................................................ 16 § 4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................... 16 § 5 Dachform, Dachdeckung, Dachdeckungsmaterialien .................................... 18 § 6 Dachaufbauten ................................................................................................... 20 § 7 Gliederung von Fassaden und Öffnungen ...................................................... 22 § 8 Material und Farbe der Fassade ....................................................................... 22 § 9 Türen und Fenster ............................................................................................. 24 § 10 Zusätzliche Bauteile ........................................................................................ 26 § 11 Werbeanlagen .................................................................................................. 28 § 12 Freiflächen ....................................................................................................... 30 LITERATUR .............................................................................................................. 32 ANLAGE: GELTUNGSBEREICH GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Hinweise zur Anwendung der Gestaltungssatzung Warum wird die Gestaltungssatzung neu aufgestellt? Die Gemeinde Mittelnkirchen besitzt bereits eine Gestaltungssatzung aus dem Februar 1988, aufgrund der praktischen Erfahrungen hat die Gemeinde beschlossen die Satzung neu aufzustellen und Festsetzungen zu ändern. Die Satzung soll damit insgesamt verständlicher und umsetzbarer werden. Die alte Satzung wird mit Rechtskraft dieser Satzung aufgehoben. Wann gilt die Gestaltungssatzung? Die Satzung ist ein Instrument zum Schutz der bedeutenden kulturhistorischen Strukturen und zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds. Sie gilt für die äußere Gestaltung von Gebäuden und allen anderen baulichen Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen im festgesetzten Geltungsbereich (s. beiliegender Plan). Sie ist von Bedeutung, wenn neu gebaut wird oder Veränderungen an bestehenden Bauten vorgenommen werden. Bereits bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz vorausgesetzt natürlich, dass sie rechtmäßig errichtet wurden. Die Gestaltungssatzung gilt auch für Vorhaben, für die ein Bauantrag nicht erforderlich ist. Wer sorgt für die Einhaltung der Vorschriften? Die Gestaltungssatzung wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Stade in deren Zuständigkeit und Verantwortung angewendet. Zusätzlich ist auch die Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts berechtigt, auf die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken. In einem Bauantragsverfahren wird vom Landkreis nicht immer überprüft, ob die Vorschriften der Gestaltungssatzung eingehalten werden. Bei einem Großteil von Gebäuden wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet. Hierbei ist eine Überprüfung hinsichtlich der Gestaltungssatzung durch die Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen. Eine Ausnahme besteht nur bei Baudenkmalen und Bauvorhaben in der Umgebung von Baudenkmalen. Bei der Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sowie bei der Durchführung von genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind somit der Bauherr und der Architekt selbst verantwortlich für die Einhaltung der Gestaltungssatzung. Muss bei Veränderungen ein Antrag gestellt werden? Im Prinzip sind gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) für alle Baumaßnahmen ein Bauantrag und eine Genehmigung erforderlich. Allerdings sind eine ganze Reihe von Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Für Vorhaben, für die kein Bauantrag erforderlich ist, kann eine Genehmigung gemäß Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz notwendig sein. Denn alle Maßnahmen an oder in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen immer der denkmalrechtlichen Genehmigung durch den Landkreis Stade als zuständige Denkmalschutzbehörde. 4 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Liegt keine Genehmigungspflicht vor, ist auch kein Antrag erforderlich. Die Vorschriften der Gestaltungssatzung sind dann in eigener Verantwortung bei der Ausführung einzuhalten. Nur wenn Sie von den Vorschriften dieser Satzung abweichen wollen, ist ein formloser Ausnahmeantrag erforderlich, den Sie an die Gemeinde richten können. Wann ist kein Bauantrag erforderlich? Gemäß NBauO sind viele Baumaßnahmen von einer Genehmigungspflicht freigestellt. In einer Anlage zum § 69 NBauO werden die genehmigungsfreie Bauten aufgezählt. Dies sind z. B. (Aufzählung ist ohne Gewähr, in Auszügen und teilweise zusammengefasst, es gilt die jeweils aktuelle NBauO): − Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräumen, Toiletten und Feuerstätten, wenn diese nicht mehr als 20 - 40 m³ Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufsnoch Ausstellungszwecken dienen, − Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur vorrübergehend genutzt werden und keine Feuerstätte haben, − Gewächshäuser mit 15 - 30 m³ Bruttorauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, − Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen, − Anbringung von Antennen bis 10 m Höhe, − Fahnenmasten, − Einfriedungen bis 1,80 m Höhe und Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche, − Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe und vorrübergehende angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen, − bauliche Anlagen für den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger (unter bestimmten Bedingungen), − Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und Wohnungen, − Austausch bestehender Fenster, Türen innerhalb vorhandener Öffnungen, − Fenster und Rollläden, − Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz von bereits fertig gestellten Gebäuden (jedoch nicht genehmigungsfrei bei Fachwerkgebäuden), − Austausch von Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden, − Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessung. 5 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Weiterhin bedürfen laut § 69 a NBauO z. B. „die Errichtung von Wohngebäude geringer Höhe, Nebengebäude und Nebenanlage für diese Wohngebäude“ keiner Baugenehmigung, wenn sie in Baugebieten errichtet werden, für die ein Bebauungsplan vorliegt. Der Bebauungsplan muss das Gebiet z. B. als Wohngebiet festsetzen. Die Genehmigungsfreiheit ist an weitere Bedingungen geknüpft, so dass die Einschaltung eines Fachmanns dringend zu empfehlen ist. Die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreistellung und das Genehmigungsverfahren werden mit der Überarbeitung der NBauO, die bereits im Entwurf vorliegt, voraussichtlich erheblich geändert. Die Verantwortung zur Einhaltung der Gestaltungssatzung wird somit zukünftig zunehmend beim Bauherrn und Architekten liegen. Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften? Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, die in einzelnen Paragrafen der Satzung vorgesehen sind. Von einzelnen Vorschriften der Gestaltungssatzung kann auf Antrag auch eine Befreiung erteilt werden, wenn gemäß § 86 Abs. 1 NBauO „die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ oder „das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert“. Zusätzlich enthält der § 2 Abs. 3 dieser Satzung eine allgemeine Ausnahmebestimmung. Danach können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag erteilt werden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eine andere Gestaltung erreicht werden. Was passiert bei Verstößen? Wer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Was sollte man tun, wenn man bauen oder sonstige Veränderungen vornehmen möchte? Besprechen Sie die Maßnahme vorher mit Ihrem Architekten, Handwerker, dem Bauamt der Samtgemeinde Lühe oder der Baugenehmigungs- bzw. Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Stade. Bei der Samtgemeinde oder beim Landkreis wird man Ihnen mitteilen, ob ein Antrag notwendig ist. Wollen Sie von dieser Satzung abweichen bzw. eine der in dieser Satzung genannten Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch nehmen, so ist ein Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahme erforderlich. Die Gemeinde leitet dann den Antrag mit einer Stellungnahme an die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Stade zur Entscheidung weiter. 6 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Wie ist die Gestaltungssatzung aufgebaut? Die §§ 1 - 4 enthalten allgemeine Bestimmungen, die §§ 5 - 10 behandeln die einzelnen Bauteile des Hauses. Werbeanlagen werden im § 11 und Freiflächen im § 12 behandelt. Jeweils auf der linken Seite finden Sie den Satzungstext, auf der rechten Seite werden Hinweise zur Anwendung gegeben, die den Satzungstext erläutern sollen. Wer sind die Ansprechpartner? Gemeinde Mittelnkirchen über Samtgemeinde Lühe Bauamt Huttfleth 18 21720 Steinkirchen Tel. 04142 899-0 Landkreis Stade - Untere Bauaufsichtsbehörde oder: - Untere Denkmalschutzbehörde Am Sande 4 21677 Stade Tel. 04141 / 12-0 7 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Überblick über die Siedlungsgeschichte Die Siedlungsgeschichte des Alten Landes ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Gesichert ist, dass zumindestens bis ins 3. Jahrhundert in der Marsch auch ohne Wurten oder Deiche gesiedelt werden konnte. Die Elbe transportierte bei jeder höheren Flut Sedimentationsteile in das von Nebenflüssen und Prielen durchzogene Marschland. Die groben Schwebeteilchen setzten sich bereits in Ufernähe ab und bildeten etwas erhöhte Flächen, die zum Siedeln geeignet waren. Besiedlung vor dem Deichbau Eine Besiedlung erfolgte somit ursprünglich nur auf der höher gelegenen Uferkante an den Mündungen der vielen Fleete, die damals die Marsch durchzogen. Nachweislich bevölkerten ab 200 n. Chr. Sachsen das Marschhochland. In dieser Zeit wurden die ersten noch niedrigen Wurten errichtet. Die übliche Siedlungsweise waren Einzelhöfe, die verstreut an den Prielen und Flüssen lagen und eine Verbindung miteinander durch die vorhandenen Wasserwege besaßen. Jede Hofstelle hatte direkten Anschluss an einen schiffbaren Priel oder Fluss und eine Anlegestelle für Boote. Ein Landwegenetz war nicht vorhanden. Karte von Mittelkirchen, Ende des 18. Jahrhunderts (Kurhannoversche Landesaufnahme 1764 bis 69) 8 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG Eindeichung Der Deichbau begann im Zusammenhang mit der Kultivierung durch die Holländer ab dem 12. Jahrhundert. Diese nach den Holländern benannte sog. Hollerkolonisation schuf eine neu gestaltete Kulturlandschaft mit giebelständigen Hofstellen, Entwässerungsgräben und streifenförmigen Beeten bzw. Hufen, auf denen hauptsächlich Ackerbau betrieben wurde. Die Kultivierung des Alten Landes erfolgte von Westen nach Osten ausgehend von Stade. Mittelnkirchen wurden vermutlich um 1150 planmäßig angelegt. Zunächst geschah die Entwässerung des kultivierten Landes trotz der Gezeitenwirkung über die Gräben und Fleete auf natürliche Weise in die Flüsse. Durch die ständige Nutzung und Entwässerung senkte sich allmählich die Oberfläche des Kultivierungsgebiets, so dass vermehrt Überschwemmungen auftraten und der Deichbau erforderlich wurde. Ursprünglich war jede Kolonie für sich mit Deichen umgeben. Der Hauptdeich wurde zur Elbe oder den Flüssen errichtet, der Hinterdeich sowie seitliche Deiche (Sietwenden) entstanden zum Schutz gegen eindringendes Wasser aus den südlichen Mooren oder den Nachbarsiedlungen. Topografische Karte, 1880 9 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG In Mittelnkirchen entstanden der Hauptdeich entlang der Lühe sowie ein Hinterdeich gegen Jork und Ladekop. Der Hinterdeich bildet den geschwungenen Verlauf des Lühedeichs nach. Dies kann einerseits auf den Bau des Hinterdeichs vor der Einteilung in Fluren hindeuten, anderseits wird vermutet, dass die geschwungene Deichlinie des Hinterdeichs der exakten Fluraufteilung der Hollerkolonisation folgte. Die regelmäßige Anordnung der schmalen Streifen bildete die Biegungen der Lühe nach und begründet somit die geschwungene Linienführungen des Hinterdeichs. Die Leistung der Kultivierung, der Entwässerung und Eindeichung der Marsch im 12. und beginnenden 13. Jahrhundert führten zur Entstehung der historischen Kulturlandschaft die von besonderer Eigenart und Schönheit ist. Diese außerordentlich bedeutende historische Kulturlandschaft ist im Vergleich zu anderen Obstanbaugebieten in Deutschland einzigartig. Diese Einzigartigkeit leitet sich aus dem heutigen Erhalt der Strukturen aus der Kolonisationsphase ab. Entstehung der Reihendörfer Die charakteristische Siedlungsform des Reihendorfs entstand durch die holländische Fluraufteilung in nach Länge und Breite vermessene Hufe. Die aneinander gereihten langgestreckten Beetstreifen orientierten sich an einer meist geradlinigen Straße bzw. Wasserlauf (Marschhufendorf) oder an einem dem Flussverlauf folgenden Deich (Deichhufendorf) mit der jeweiligen Hofstelle giebelständig zur Straße und zum Deich. Mittelnkirchen ist ein klassisches Deichufendorf und wie in den anderen Lühegemeinden durch die dichte Staffelung giebelständiger Bauten entlang der durchgehenden Hauptreihe geprägt. Dieses wird abschnittsweise von einer engen, kleinteiligen und meist traufständigen Deichbebauung ergänzt, die sich nahe der Kirche verdichtet. Wenn zwischen Fluss und Straße genug Platz vorhanden ist, sind auch giebelständige Bauten auf dem Deich vorzufinden. Darüber hinaus ergänzen einzelne Höfe am Muddweg und Hinterdeich die Bebauung. Deichhufendorf Die historischen streifenförmigen Parzellierungs- und linearen Siedlungsstrukturen sowie der flächige Obstbau sind die prägenden charakteristischen Merkmale der historischen Kulturlandschaft, die sich in Linien-, Punkt- und Flächenelemente unterscheiden. Zu den linearen Besonderheiten gehören die Siedlungsstrukturen mit der Reihung der giebelständigen Gehöfte und Häuser sowie die sich daran anschließenden Flurparzellen, die durch Gräben und Wettern begrenzt werden. Weitere 10 GEMEINDE MITTELNKIRCHEN GESTALTUNGSSATZUNG prägende lineare Elemente sind die Deichlinien, Straßen und Wege. Diese werden durch einzelne Punktelemente, wie die Kirchtürme mit ihrer Silhouettenwirkung, die Altländer Höfen und Windmühlen, unterbrochen. Den Flächenelementen werden das Acker- und Grünland sowie der Obstbau, der vor allem seit 1870 flächenmäßig erweitert und in den 1960er Jahre seinen größten Umfang erreichte, zugeordnet. Entwicklung bis heute Diese Verhältnisse änderten sich bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts nur wenig. Mit dem Fortschritt der Technik und steigenden Bevölkerungszahlen veränderte sich auch das Erscheinungsbild der Orte. Wurden bisher die Gebäude aus den in der Umgebung zu gewinnenden Baumaterialien Holz, Ziegel und Reet errichtet, so ist ab ca. 1860 ein Wandel vom Fachwerkbau zum Massivbau festzustellen. Ab 1880 werden Bauernhäuser nur noch vereinzelt in Fachwerk errichtet. Massive Ziegelaußenwände, teilweise mit Putzverzierungen und später auch reine Putzbauten treten an ihre Stelle. Für die Dachdeckung werden vermehrt Ziegelpfannen, Biberschwanz- oder Schieferdeckungen verwendet. Das früher einheitlich gestaltete Bauernhaus unterteilt sich zunehmend in ein repräsentatives Vorderhaus und ein eher zweckmäßig - nüchtern gebautes Hinterhaus mit dem Stallteil. Die letzten traditionellen gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Alten Land wurden kurz nach dem zweiten Weltkrieg errichtet. Fachwerkbau Bauernhaus mit Ziegelaußenwänden und Verzierungen Heute sind bei landwirtschaftlichen Hofstellen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude völlig getrennt. Die Wohnteile unterscheiden sich nicht mehr von sonstigen Einfamilienhäusern. Seit etwa der Jahrhundertwende entstehen zwischen den Hofstellen auch reine Wohngebäude. Die Verfügbarkeit aller Baustoffe in allen Regionen des Landes und die immer schneller wechselnden Moden haben auch in Mittelnkirchen Spuren hinterlassen. Gebäude mit Betonfassaden, Kalksandsteinen und Flachdächern stehen in bunter Reihe neben historischen Fachwerkhäusern mit Reetdeckung und drohen das eindrucksvolle Bild dieser vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft zu verwischen. 11 Gestaltungssatzung SATZUNG PRÄAMBEL Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds, das von geschichtlicher, architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, hat der Rat der Gemeinde Mittelnkirchen am 23.11.2010 aufgrund der §§ 56 Abs. 1, 91 Abs. 3 und 97 der Nds. Bauordnung (NBauO) folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen und gleichzeitig die „Gestaltungssatzung der Gemeinde Mittelnkirchen“ vom 13.03.1989 aufgehoben. § 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Satzung sind im anliegenden Plan im Maßstab 1:5.000 (hier im Maßstab 1:10.000), der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt. Er liegt beim Bauamt der Samtgemeinde Lühe während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. § 2 Allgemeines (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe den Charakter, die Eigenart und die örtliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden Bebauung sowie das Straßen- und Ortsgefüge nicht beeinträchtigen, sondern sich harmonisch einfügen. Der Charakter des bisher wenig überformten Deichhufendorfs mit der damit verbundenen Gebäudestellung soll erhalten bleiben. (2) Wiedererrichtungen, Reparaturen, Umbauten und Erweiterungen von ordnungsgemäß errichteten Gebäuden können - auch abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung - in gestalterischer Anpassung an den Bestand vorgenommen werden. (3) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung können auf Antrag erteilt werden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eine andere Gestaltung erreicht werden. (4) Bestimmungen und Anforderungen aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. (5) Der Begriff „Straße“ bezeichnet jeweils die der Erschließung dienende öffentliche Verkehrsfläche. (6) Ordnungswidrig handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 91 Abs. 5 NBauO). 14 ERLÄUTERUNG Historische Häuser Der Althausbestand wird überwiegend durch Bauten des 19. Jh. und nur wenigen Hallenhäusern des 18. Jh. bestimmt. Die nach Westen orientierten Straßengiebel wurden vielfach erneuert und nur an wenigen Stellen ist die ursprüngliche Situation erlebbar. Beispiel eines Hallenhauses aus dem 18. Jh., dessen Giebel mit den typischen Vorkragungen und profilierten Knaggen analog des historischen Vorbilds erneuert wurde. Das reetgedeckte Wohnwirtschaftsgebäude mit einer Länge zwischen 40 und 45 m gehört zu den größten dieser Art im Alten Land. Der Wohnteil des im 19. Jh. erbauten Gebäudes ist gemauert und wird durch die hell gestrichenen Backsteine gegliedert. Die giebelständige Reihendorfbebauung wird teilweise durch eine traufständige Deichbebauung ergänzt. Der 1937 errichtete Backsteinbau greift im Giebel die historischen Schmuckformen des Alten Landes auf. 15 SATZUNG § 3 Stellung der Gebäude (1) Gebäude sind mit dem First parallel zu den Beetgräben giebelständig zur Straße zu errichten. Gebäude auf dem Lühedeich können auch traufständig zur Straße errichtet werden. Traufständige Gebäude sind darüber hinaus in Bereichen zulässig, in denen überwiegend traufständige Gebäude stehen. (2) Zwerchgiebel sind nur zulässig, wenn sie mittig am Gebäude angeordnet und nicht breiter als ein Drittel der Gebäudebreite sind. § 4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Glänzende Materialien sind unzulässig (z. B. glasierte Dachziegel und glasierte Klinker, dauerhaft glänzende Metalloberflächen). Bei engobierten Oberflächen ist nachzuweisen, dass sie nicht glänzen. (2) Anbauten und Nebengebäude haben sich in der Gestaltung dem Dach und der Fassade des Hauptgebäudes unterzuordnen. 16 ERLÄUTERUNG Zu § 3 Giebelständige Gebäudestellung entlang der Straße Straßenseitig Gliederung der traufständigen Gebäude durch die Anordnung von Zwerchgiebel Zu § 4 Möglichkeiten um Anbauten und Nebengebäude gestalterisch an das Hauptgebäude anzupassen 17 SATZUNG § 5 Dachform, Dachdeckung, Dachdeckungsmaterialien (1) Die Dachlandschaft ist in ihrer Einheitlichkeit im Bezug auf die Hauptfirstrichtung, Dachformen, Material und Farbigkeit zu erhalten. Dächer und ihre Aufbauten sind in Form, Firstrichtung, Neigung und Baustoff entsprechend dem prägenden Ortsbild zu gestalten. Der Charakter der geschlossenen Dachflächen ist grundsätzlich zu erhalten. Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich in einem Material ausgeführt werden, es sei denn die Gebäudeteile sind auch ansonsten gestalterisch deutlich unterschiedlich gestaltet. (2) Dächer von Hauptgebäuden sind symmetrisch mit einer Dachneigung von 40° 55° herzustellen. Für Hallen reicht eine Mindestdachneigung von 10° aus. (3) Als Dachformen sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig. Für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und Hallen sind auch Pultdächer und seitliche Überdachungen zulässig, wenn die seitlichen Überdachungen in Dachneigung und -deckung des Hauptdaches ausgeführt werden. (4) Dächer sind in den Farben Rot, Rotbraun, Anthrazit, Grau, als Gründach oder als weiche Dachdeckung (Reetdach) zulässig. Bei einer Dachneigung von mehr als 22° ist die Dacheindeckung als Pfannendeckung oder weiche Dacheindeckung (Reetdach) auszuführen. Für Hallen sind in diesem Fall auch Profilbleche oder Dachdeckungen zulässig, die lediglich Pfannendeckungen nachahmen (strukturierte Bleche). (5) Für sonstige Nebengebäude - mit Ausnahme von Garagen und Carports - gelten die Vorschriften für Hauptgebäude, wenn sie näher als 30 m an der Straße und von ihr aus sichtbar sind. 18 ERLÄUTERUNG Zu § 5: Zulässige Dachformen Zulässig für Hallen und landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude Unzulässige Dachformen Zulässige ortstypische Dachformen Untypische Dachform, daher unzulässig 19 SATZUNG § 6 Dachaufbauten (1) Dacheinschnitte sind unzulässig, wenn sie von der Straße aus sichtbar sind. (2) Die Breite von Dachaufbauten (Dachgauben, Dachflächenfenstern, technische Aufbauten), die von der Straße aus sichtbar sind, darf insgesamt höchstens ein Drittel der Firstlänge betragen. Der Mindestabstand untereinander und zu Traufe und First beträgt mindestens 1,20 m, der Abstand zum Ortgang mindestens 3,00 m. Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur bis zur Hälfte der jeweiligen Dachfläche zulässig, auf allen übrigen Gebäuden ist der Anteil nicht beschränkt. Die oben genannten Mindestabstände zu Traufe, First und Ortgang sind einzuhalten. (3) Dachgauben sind als Giebel-, Schlepp- oder Fledermausgauben auszuführen. Die Traufhöhe von Gauben beträgt höchstens 1,70 m. Dachgauben sind nur in einer Geschossebene zulässig. 20 ERLÄUTERUNG Zu § 6 Wenn die Dachaufbauten von der Straße aus sichtbar sind, dürfen sie in ihrer Gesamtlänge 1/3 der Firstlänge nicht überschreiten und müssen untereinander, zur Traufe und zum First mindestens 1,20 m Abstand halten. Der Abstand zum Ortgang muss mindestens 3,00 m betragen. Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur auf der Hälfte der Dachfläche zulässig und die Mindestabstände zu Traufe, First und Ortgang sind einzuhalten. Dachflächeneinschnitte sind nur zulässig, wenn sie von der Straße aus nicht sichtbar sind. Zulässige Dachgauben 21 SATZUNG § 7 Gliederung von Fassaden und Öffnungen (1) Fenster und Eingangsöffnungen sollen in Größe, Maß, Verhältnis und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes sowie der umgebenden Bebauung angepasst sein. (2) Mehrere bestehende Gebäude dürfen gestalterisch nur dann zu einem Gesamtbaukörper zusammengezogen werden, wenn durch eine gestalterische Gliederung der Eindruck von Einzelgebäuden erhalten bleibt. (3) An den straßenseitigen Fassaden und Fassaden, die von der Straße aus sichtbar sind, müssen die Wandflächen jeder Fassade gegenüber den Öffnungsflächen überwiegen. Wohngebäude müssen zur Straße hin mindestens zwei Türen oder Fenster mit einer Mindestgröße von 1,5 m² haben. (4) Öffnungen und Bauteile der Fassade sollen auf vertikalen Achsen übereinander angeordnet oder auf solche Achsen bezogen sein. Die Ober- und Unterkanten der Fensteröffnungen eines Geschosses sollen jeweils auf der gleichen Höhe angeordnet sein. (5) Schaufenster sind in ihren gestalterischen Elementen aus der Gliederung der Fassade zu entwickeln. § 8 Material und Farbe der Fassade (1) Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden - mit Ausnahme von Hallenbauten sind auszuführen als: • Sichtmauerwerk in den Farben Rot bis Rotbraun, • Fachwerk in den Farben Weiß bis Hellgrau, • Holzverkleidungen in den Farben Rot bis Rotbraun, Grün, Weiß oder HolzNatur (diese aber nur bis zu einem Anteil von maximal 50 % je Fassade). Bei Hallenbauten sind nur die Farben Weiß, Rot, Rotbraun, Braun, Grün und Grau zulässig. Bei Verwendung von profilierten Wandverkleidungen ist die Profilrichtung senkrecht anzuordnen. Bei bestehenden Putzgebäuden sind nur die Farben Weiß, Hellgrau und Elfenbein zulässig. (2) Bestehendes Fachwerk ist zu erhalten bzw. darf nur durch Fachwerk ersetzt werden, soweit es straßenseitig einsehbar ist. 22 ERLÄUTERUNG Zu § 7: Öffnungen sollen auf vertikalen Achsen übereinander und die Ober- und Unterkante der Fensteröffnungen eines Geschosses auf gleicher Höhe angeordnet werden. Zulässig Zu viele unterschiedliche Öffnungsgrößen zerstören die Harmonie der Fassade. Kein Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschoss Passende Gliederung der Fassade 23 SATZUNG § 9 Türen und Fenster (1) Türen und Fenster - ausgenommen Schaufenster - sind stehend rechteckig auszuführen. Dies gilt nicht für einzelne Öffnungen in Obergeschossen, wenn deren Größe jeweils 1 m² nicht überschreitet. (2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Wenn die Scheibenfläche von Schaufenstern größer als 6 m² ist, so ist sie durch mindestens ein senkrechtes konstruktives Element wie Pfosten, Pfeiler oder Sprossen zu untergliedern. Die farbliche Gestaltung von Schaufenstern ist den übrigen Fenstern des Gebäudes anzupassen. (3) Wird eine Fassade im Wesentlichen durch Sprossenteilung der Fenster bestimmt, so ist diese Teilung zu erhalten und/oder bei Erneuerung der Fenster wieder herzustellen. (4) Haustüren, Tore und Fenster, die für das durch diese Satzung geschützte Ortsbild eigentümlich sind, sind zu erhalten bzw. bei Erneuerung entsprechend dem vorhandenen Vorbild zu gestalten. (5) Fensterrahmen müssen den Wandöffnungen folgen und dürfen die durch die Wandöffnung vorgegebene Form nicht vereinfachen. (6) Türen, Tore und Fensterrahmen sind nur in den Farben Weiß, Grün, Grau, Braun oder Holz-Natur zulässig. (7) Farbige Verglasungen sind unzulässig. Einzelne farbige Verglasungen sind auf Antrag zulässig, wenn sie sich in die Gestaltung einpassen. 24 ERLÄUTERUNG Zu § 9 Beispiele für Sprossenteilung alter Fenster Beispiel Fenster um 1800 Beispiel Fenster um 1900 Beispiel Fenster um 1910 25 SATZUNG § 10 Zusätzliche Bauteile (1) Balkone und feststehende Markisen sind zur Straße hin unzulässig. An den Gebäudeseiten sind sie nur zulässig, wenn die Entfernung mehr als 4 m zur Straßenfassade beträgt. (2) Vor die Fassade vortretende Windfänge, Balkonbrüstungen, Terrassen- und Treppengeländer müssen sich in Ausführung und Farbe in die Fassadengestaltung einpassen. (3) Rolladenkästen dürfen von der Straße aus nicht sichtbar sein. Sie können ausnahmsweise auf Antrag zugelassen werden, wenn sie in die Fassade als gestalterisches Element eingepasst sind oder die notwendigen baulichen Eingriffe in die Fassade einen unzumutbaren Aufwand erfordern. 26 ERLÄUTERUNG Zu § 10 Balkone und feststehende Markisen sind nur an den Gebäudeseiten zulässig, wenn die Entfernung mehr als 4 m zur Straßenfassade beträgt. Zulässige Balkonanordnung Balkone zur Straße hin sind unzulässig 27 SATZUNG § 11 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten müssen sich im Umfang, Werkstoff, Form, Farbe und maßstäblicher Anordnung dem Charakter des jeweiligen Straßenzuges und dem Gebäude, an dem sie angebracht sind, anpassen. (2) Werbeanlagen an Gebäuden sind auf das Erdgeschoss bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu beschränken. Sie dürfen die Einheitlichkeit der Fassade nicht beeinträchtigen und insbesondere wesentliche Architekturteile nicht überdecken. (3) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Nasenschilder) dürfen nicht mehr als 1 m aus der Fassadenflucht hervorragen und nicht höher als 1,20 m sein. Größere Maße können als Ausnahme gestattet werden, wenn die Ausleger handwerklich gestaltet sind. (4) Freistehende Werbeanlagen dürfen nicht größer als 2 m² und - mit Ausnahme von Fahnen - die Traufe bzw. Attika nicht überragen. Ausnahmen sind zulässig, für Betriebsarten, deren Werbeanlagen diese Maße in der Regel überschreiten (z. B. Tankstellen, Kfz-Betriebe). (5) Beschriftungen sollen waagerecht erfolgen, die Schrifthöhe darf 70 cm nicht überschreiten. Senkrechte Werbeanlagen dürfen in der Höhe das Doppelte der Breite nicht überschreiten. (6) Leuchtwerbung mit sich bewegendem oder veränderlichem Licht ist unzulässig. 28 ERLÄUTERUNG ZU § 11 An die Gliederung der Fassade angepasste Werbeanlagen Warnanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschoss zu beschränken. Nasenschilder dürfen nicht mehr als 1 m aus der Fassadenflucht hervorragen und nicht höher als 1,20 m sein. Ausnahmen gelten für handwerklich gestaltete Werbeschilder. Waagerechte Werbeanlagen dürfen eine Schrifthöhe von 0,7 m nicht überschreiten. Senkrechte Werbeanlagen dürfen in der Höhe das Doppelte der Breite nicht überschreiten. 29 SATZUNG § 12 Freiflächen (1) Vorhandene Beetgräben sind zu erhalten. (2) Als Einfriedungen zur Straße hin und seitlich bis zu einer Entfernung von 30 m von der Straße aus sind ausgeschlossen: • Wälle und Mauern aus Pflanzsteinen, • geschlossene Holzzäune, • Holzzäune mit überwiegend kreuzweiser Gliederung (z. B. Jägerzäune), • Nadelgehölze. Empfohlen werden Einfriedungen mit Hecken oder Sträuchern der Pflanzliste des Absatzes 4. (3) Einfriedungen zur Straße dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist eine Höhe von bis zu Höhe 2,00 m zulässig. (4) Für Anpflanzungen werden folgende Pflanzen empfohlen: Bäume: Sträucher: Acer campestre (Feldahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Alnus glutinosa (Schwarzerle), Carpinus betulus (Hainbuche), Fagus sylvatica (Rotbuche), Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche), Populus tremula (Zitterpappel), Prunus padus (Traubenkirsche), Quercus robur (Stieleiche), Salix spec. (Weidenarten), Ulmus spec. (Ulmenarten), Ulmus laevis (Flatterulme), sowie alle Arten von hochstämmigen Obstbäumen und blühenden Zierobstbäumen (Zierkirsche, Zierpflaume, Blutpflaume, Walnuss). Sonstige Bepflanzungen: Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe), Hedera helix (Efeu), Pteridophyta (Farne), Vinca minor (Immergrün). 30 Cornus sanguinea (Roter Hartriegel), Corylus avellana (Haselnuss), Euonymus europaea (Pfaffenhütchen), Lonicera periclymenum (Waldheckenkirsche), Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche), Prunus spinosa (Schlehe), Rhamnus cathartica (Echter Kreuzdorn), Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere), Rosa canina (Hundsrose), Rubus fructicosus (Echte Brombeere), Rubus idaeus (Himbeere), Sambucus nigra (Schwarzer Holunder), Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball). ERLÄUTERUNG Zu § 12 Ortstypische Hofeinfahrten und Vorgärten 31 Literatur − Baudenkmale in Niedersachsen Landkreis Stade ohne die Städte Stade und Buxtehude. Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Band 26.1. Albrecht, Heike. Segers-Glocke, Christiane (Hrsg.). Niedersächsische Landesverwaltung, Veröffentlichung des Institut für Denkmalpflege. Verlag CW Niemeyer. Hameln 1997. − Das Alte Land. Einzig – nicht artig. Eine Tochter wird erwachsen: Die Hollerkolonie Altes Land. Verein zur Annerkennung des Alten Landes zum Welterbe der UNESCO e.V. (Hrsg.). Jork 2009. − Gemeinde Hollern-Twielenfleth. Gestaltungssatzung für die historischen Ortsteile mit Erläuterungen zur Anwendung. Gemeinde Hollern-Twielenfleth (Hrsg.). Hollern Twielenfleth 2010 (in Aufstellung). − Gemeinde Jork. Gestaltungssatzung für die historischen Ortsteile mit Erläuterung zur Anwendung. Gemeinde Jork (Hrsg.). Jork 2002. − Harburg und Umgebung. Denkmaltopographie Deutschland. Hambug-Inventar: Bezirk Harburg. Stadtteilreihe 7.1. Hellberg, Lennart. Albrecht, Heike. Grundert, Heino. Kulturbehörde/Denkmalschutzamt Hamburg (Hrsg.). Hans Christians Verlag. Hamburg 1999. − Länderübergreifende Kulturlandschaftsanalyse Altes Land. Dr. Kleefeld, Klaus Dieter. Drs. Burggraaff, Peter. Lange, Beate. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung und Niedersächsisches Amt für Denkmalpflege. Köln 2007. − Vom Einzelhof zum Reihendorf. Landschaftsentwicklung und Besiedelung im Raume Jork. Beträge zur Kultur und Geschichte des Alten Landes. Band 1. Wendowski, Marlies. Kulturstiftung Altes Land (Hrsg.). Jork 1994. 32