gestaltungssatzung

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GEMEINDE MITTELNKIRCHEN
GESTALTUNGSSATZUNG
MIT ERLÄUTERUNGEN ZUR ANWENDUNG
Herausgeber:
Gemeinde Mittelnkirchen
über Samtgemeinde Lühe
Huttfleth 18
21720 Steinkirchen
Tel. 04142 899-0
Verfasser, Fotos und Gestaltung:
Falkenried 74 a, 20251 Hamburg
Tel. 040 46 09 55-60
Fax 040 46 09 55-70
E-Mail [email protected]
www.elbberg.de
Projektbearbeitung:
Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse
Dipl.-Ing. Nathalie Grabbert
23.11.2010
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INHALT
HINWEISE ZUR ANWENDUNG DER GESTALTUNGSSATZUNG
4 ÜBERBLICK ÜBER DIE SIEDLUNGSGESCHICHTE ................................................ 8 GESTALTUNGSSATZUNG ...................................................................................... 13 § 1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................ 14 § 2 Allgemeines ....................................................................................................... 14 § 3 Stellung der Gebäude........................................................................................ 16 § 4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................... 16 § 5 Dachform, Dachdeckung, Dachdeckungsmaterialien .................................... 18 § 6 Dachaufbauten ................................................................................................... 20 § 7 Gliederung von Fassaden und Öffnungen ...................................................... 22 § 8 Material und Farbe der Fassade ....................................................................... 22 § 9 Türen und Fenster ............................................................................................. 24 § 10 Zusätzliche Bauteile ........................................................................................ 26 § 11 Werbeanlagen .................................................................................................. 28 § 12 Freiflächen ....................................................................................................... 30 LITERATUR .............................................................................................................. 32 ANLAGE: GELTUNGSBEREICH
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GESTALTUNGSSATZUNG
Hinweise zur Anwendung der
Gestaltungssatzung
Warum wird die Gestaltungssatzung neu aufgestellt?
Die Gemeinde Mittelnkirchen besitzt bereits eine Gestaltungssatzung aus dem Februar 1988, aufgrund der praktischen Erfahrungen hat die Gemeinde beschlossen die
Satzung neu aufzustellen und Festsetzungen zu ändern. Die Satzung soll damit insgesamt verständlicher und umsetzbarer werden. Die alte Satzung wird mit Rechtskraft dieser Satzung aufgehoben.
Wann gilt die Gestaltungssatzung?
Die Satzung ist ein Instrument zum Schutz der bedeutenden kulturhistorischen Strukturen und zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds. Sie gilt für die äußere Gestaltung
von Gebäuden und allen anderen baulichen Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen im festgesetzten Geltungsbereich (s. beiliegender Plan). Sie ist von Bedeutung, wenn neu gebaut wird oder Veränderungen an bestehenden Bauten vorgenommen werden. Bereits bestehende bauliche Anlagen genießen Bestandsschutz vorausgesetzt natürlich, dass sie rechtmäßig errichtet wurden. Die Gestaltungssatzung gilt auch für Vorhaben, für die ein Bauantrag nicht erforderlich ist.
Wer sorgt für die Einhaltung der Vorschriften?
Die Gestaltungssatzung wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis
Stade in deren Zuständigkeit und Verantwortung angewendet. Zusätzlich ist auch die
Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts berechtigt, auf
die Einhaltung der Vorschriften hinzuwirken. In einem Bauantragsverfahren wird vom
Landkreis nicht immer überprüft, ob die Vorschriften der Gestaltungssatzung eingehalten werden. Bei einem Großteil von Gebäuden wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewendet. Hierbei ist eine Überprüfung hinsichtlich der Gestaltungssatzung durch die Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen. Eine Ausnahme besteht nur bei Baudenkmalen und Bauvorhaben in der Umgebung von Baudenkmalen. Bei der Anwendung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sowie bei der Durchführung von genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind somit der
Bauherr und der Architekt selbst verantwortlich für die Einhaltung der Gestaltungssatzung.
Muss bei Veränderungen ein Antrag gestellt werden?
Im Prinzip sind gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) für alle Baumaßnahmen ein Bauantrag und eine Genehmigung erforderlich. Allerdings sind eine
ganze Reihe von Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht freigestellt.
Für Vorhaben, für die kein Bauantrag erforderlich ist, kann eine Genehmigung gemäß Niedersächsischem Denkmalschutzgesetz notwendig sein. Denn alle Maßnahmen an oder in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen immer der denkmalrechtlichen Genehmigung durch den Landkreis Stade als zuständige Denkmalschutzbehörde.
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Liegt keine Genehmigungspflicht vor, ist auch kein Antrag erforderlich. Die Vorschriften der Gestaltungssatzung sind dann in eigener Verantwortung bei der Ausführung einzuhalten. Nur wenn Sie von den Vorschriften dieser Satzung abweichen
wollen, ist ein formloser Ausnahmeantrag erforderlich, den Sie an die Gemeinde richten können.
Wann ist kein Bauantrag erforderlich?
Gemäß NBauO sind viele Baumaßnahmen von einer Genehmigungspflicht freigestellt.
In einer Anlage zum § 69 NBauO werden die genehmigungsfreie Bauten aufgezählt.
Dies sind z. B. (Aufzählung ist ohne Gewähr, in Auszügen und teilweise zusammengefasst, es gilt die jeweils aktuelle NBauO):
− Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräumen, Toiletten und Feuerstätten,
wenn diese nicht mehr als 20 - 40 m³ Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufsnoch Ausstellungszwecken dienen,
− Gebäude bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur vorrübergehend genutzt werden und keine Feuerstätte haben,
− Gewächshäuser mit 15 - 30 m³ Bruttorauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,
− Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen,
− Anbringung von Antennen bis 10 m Höhe,
− Fahnenmasten,
− Einfriedungen bis 1,80 m Höhe und Stützmauern bis 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche,
− Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe und vorrübergehende angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen,
− bauliche Anlagen für den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger (unter bestimmten Bedingungen),
− Öffnungen für Fenster und Türen in fertig gestellten Wohngebäuden und Wohnungen,
− Austausch bestehender Fenster, Türen innerhalb vorhandener Öffnungen,
− Fenster und Rollläden,
− Außenwandverkleidung, Verblendung und Verputz von bereits fertig gestellten
Gebäuden (jedoch nicht genehmigungsfrei bei Fachwerkgebäuden),
− Austausch von Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene ausgewechselt werden,
− Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion
ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessung.
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Weiterhin bedürfen laut § 69 a NBauO z. B. „die Errichtung von Wohngebäude geringer Höhe, Nebengebäude und Nebenanlage für diese Wohngebäude“ keiner Baugenehmigung, wenn sie in Baugebieten errichtet werden, für die ein Bebauungsplan
vorliegt. Der Bebauungsplan muss das Gebiet z. B. als Wohngebiet festsetzen. Die
Genehmigungsfreiheit ist an weitere Bedingungen geknüpft, so dass die Einschaltung eines Fachmanns dringend zu empfehlen ist.
Die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreistellung und das Genehmigungsverfahren werden mit der Überarbeitung der NBauO, die bereits im Entwurf vorliegt, voraussichtlich erheblich geändert. Die Verantwortung zur Einhaltung der Gestaltungssatzung wird somit zukünftig zunehmend beim Bauherrn und Architekten liegen.
Gibt es Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften?
Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, die in einzelnen Paragrafen
der Satzung vorgesehen sind. Von einzelnen Vorschriften der Gestaltungssatzung
kann auf Antrag auch eine Befreiung erteilt werden, wenn gemäß § 86 Abs. 1 NBauO
„die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist“ oder „das Wohl der Allgemeinheit die
Abweichung erfordert“.
Zusätzlich enthält der § 2 Abs. 3 dieser Satzung eine allgemeine Ausnahmebestimmung. Danach können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung
auf Antrag erteilt werden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eine andere Gestaltung erreicht werden.
Was passiert bei Verstößen?
Wer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 91 Abs. 5 NBauO mit einer Geldbuße von bis zu
50.000 € geahndet werden kann.
Was sollte man tun, wenn man bauen oder sonstige Veränderungen vornehmen möchte?
Besprechen Sie die Maßnahme vorher mit Ihrem Architekten, Handwerker, dem Bauamt der Samtgemeinde Lühe oder der Baugenehmigungs- bzw. Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Stade. Bei der Samtgemeinde oder beim Landkreis wird
man Ihnen mitteilen, ob ein Antrag notwendig ist. Wollen Sie von dieser Satzung abweichen bzw. eine der in dieser Satzung genannten Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch nehmen, so ist ein Antrag auf Befreiung bzw. Ausnahme erforderlich.
Die Gemeinde leitet dann den Antrag mit einer Stellungnahme an die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis Stade zur Entscheidung weiter.
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Wie ist die Gestaltungssatzung aufgebaut?
Die §§ 1 - 4 enthalten allgemeine Bestimmungen, die §§ 5 - 10 behandeln die einzelnen Bauteile des Hauses. Werbeanlagen werden im § 11 und Freiflächen im § 12
behandelt. Jeweils auf der linken Seite finden Sie den Satzungstext, auf der rechten
Seite werden Hinweise zur Anwendung gegeben, die den Satzungstext erläutern sollen.
Wer sind die Ansprechpartner?
Gemeinde Mittelnkirchen
über Samtgemeinde Lühe
Bauamt
Huttfleth 18
21720 Steinkirchen
Tel. 04142 899-0
Landkreis Stade
- Untere Bauaufsichtsbehörde oder:
- Untere Denkmalschutzbehörde Am Sande 4
21677 Stade
Tel. 04141 / 12-0
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Überblick über die Siedlungsgeschichte
Die Siedlungsgeschichte des Alten Landes ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Gesichert ist, dass zumindestens bis ins 3. Jahrhundert in der Marsch auch ohne Wurten oder Deiche gesiedelt werden konnte. Die Elbe transportierte bei jeder höheren
Flut Sedimentationsteile in das von Nebenflüssen und Prielen durchzogene Marschland. Die groben Schwebeteilchen setzten sich bereits in Ufernähe ab und bildeten
etwas erhöhte Flächen, die zum Siedeln geeignet waren.
Besiedlung vor dem Deichbau
Eine Besiedlung erfolgte somit ursprünglich nur auf der höher gelegenen Uferkante
an den Mündungen der vielen Fleete, die damals die Marsch durchzogen. Nachweislich bevölkerten ab 200 n. Chr. Sachsen das Marschhochland. In dieser Zeit wurden
die ersten noch niedrigen Wurten errichtet. Die übliche Siedlungsweise waren Einzelhöfe, die verstreut an den Prielen und Flüssen lagen und eine Verbindung miteinander durch die vorhandenen Wasserwege besaßen. Jede Hofstelle hatte direkten
Anschluss an einen schiffbaren Priel oder Fluss und eine Anlegestelle für Boote. Ein
Landwegenetz war nicht vorhanden.
Karte von Mittelkirchen, Ende des 18. Jahrhunderts
(Kurhannoversche Landesaufnahme 1764 bis 69)
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Eindeichung
Der Deichbau begann im Zusammenhang mit der Kultivierung durch die Holländer ab
dem 12. Jahrhundert. Diese nach den Holländern benannte sog. Hollerkolonisation
schuf eine neu gestaltete Kulturlandschaft mit giebelständigen Hofstellen, Entwässerungsgräben und streifenförmigen Beeten bzw. Hufen, auf denen hauptsächlich Ackerbau betrieben wurde. Die Kultivierung des Alten Landes erfolgte von
Westen nach Osten ausgehend von Stade. Mittelnkirchen wurden vermutlich um
1150 planmäßig angelegt.
Zunächst geschah die Entwässerung des kultivierten Landes trotz der Gezeitenwirkung über die Gräben und Fleete auf natürliche Weise in die Flüsse. Durch die
ständige Nutzung und Entwässerung senkte sich allmählich die Oberfläche des Kultivierungsgebiets, so dass vermehrt Überschwemmungen auftraten und der Deichbau
erforderlich wurde.
Ursprünglich war jede Kolonie für sich mit Deichen umgeben. Der Hauptdeich wurde
zur Elbe oder den Flüssen errichtet, der Hinterdeich sowie seitliche Deiche (Sietwenden) entstanden zum Schutz gegen eindringendes Wasser aus den südlichen
Mooren oder den Nachbarsiedlungen.
Topografische Karte, 1880
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In Mittelnkirchen entstanden der Hauptdeich entlang der Lühe sowie ein Hinterdeich
gegen Jork und Ladekop. Der Hinterdeich bildet den geschwungenen Verlauf des
Lühedeichs nach. Dies kann einerseits auf den Bau des Hinterdeichs vor der Einteilung in Fluren hindeuten, anderseits wird vermutet, dass die geschwungene Deichlinie des Hinterdeichs der exakten Fluraufteilung der Hollerkolonisation folgte. Die
regelmäßige Anordnung der schmalen Streifen bildete die Biegungen der Lühe nach
und begründet somit die geschwungene Linienführungen des Hinterdeichs.
Die Leistung der Kultivierung, der Entwässerung und Eindeichung der Marsch im 12.
und beginnenden 13. Jahrhundert führten zur Entstehung der historischen Kulturlandschaft die von besonderer Eigenart und Schönheit ist. Diese außerordentlich bedeutende historische Kulturlandschaft ist im Vergleich zu anderen Obstanbaugebieten in Deutschland einzigartig. Diese Einzigartigkeit leitet sich aus dem heutigen Erhalt der Strukturen aus der Kolonisationsphase ab.
Entstehung der Reihendörfer
Die charakteristische Siedlungsform des Reihendorfs entstand durch die holländische Fluraufteilung in nach Länge und Breite vermessene Hufe. Die aneinander
gereihten langgestreckten Beetstreifen orientierten sich an einer meist geradlinigen
Straße bzw. Wasserlauf (Marschhufendorf) oder an einem dem Flussverlauf folgenden Deich (Deichhufendorf) mit der jeweiligen Hofstelle giebelständig zur Straße
und zum Deich. Mittelnkirchen ist ein klassisches Deichufendorf und wie in den anderen Lühegemeinden durch die dichte Staffelung giebelständiger Bauten entlang der
durchgehenden Hauptreihe geprägt. Dieses wird abschnittsweise von einer engen,
kleinteiligen und meist traufständigen Deichbebauung ergänzt, die sich nahe der Kirche verdichtet. Wenn zwischen Fluss und Straße genug Platz vorhanden ist, sind
auch giebelständige Bauten auf dem Deich vorzufinden. Darüber hinaus ergänzen
einzelne Höfe am Muddweg und Hinterdeich die Bebauung.
Deichhufendorf
Die historischen streifenförmigen Parzellierungs- und linearen Siedlungsstrukturen
sowie der flächige Obstbau sind die prägenden charakteristischen Merkmale der historischen Kulturlandschaft, die sich in Linien-, Punkt- und Flächenelemente unterscheiden. Zu den linearen Besonderheiten gehören die Siedlungsstrukturen mit der
Reihung der giebelständigen Gehöfte und Häuser sowie die sich daran anschließenden Flurparzellen, die durch Gräben und Wettern begrenzt werden. Weitere
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prägende lineare Elemente sind die Deichlinien, Straßen und Wege. Diese werden
durch einzelne Punktelemente, wie die Kirchtürme mit ihrer Silhouettenwirkung, die
Altländer Höfen und Windmühlen, unterbrochen. Den Flächenelementen werden das
Acker- und Grünland sowie der Obstbau, der vor allem seit 1870 flächenmäßig erweitert und in den 1960er Jahre seinen größten Umfang erreichte, zugeordnet.
Entwicklung bis heute
Diese Verhältnisse änderten sich bis in die Mitte des letzten Jahrhunderts nur wenig.
Mit dem Fortschritt der Technik und steigenden Bevölkerungszahlen veränderte sich
auch das Erscheinungsbild der Orte. Wurden bisher die Gebäude aus den in der Umgebung zu gewinnenden Baumaterialien Holz, Ziegel und Reet errichtet, so ist ab ca.
1860 ein Wandel vom Fachwerkbau zum Massivbau festzustellen. Ab 1880 werden
Bauernhäuser nur noch vereinzelt in Fachwerk errichtet. Massive Ziegelaußenwände, teilweise mit Putzverzierungen und später auch reine Putzbauten treten an ihre Stelle. Für die Dachdeckung werden vermehrt Ziegelpfannen, Biberschwanz- oder Schieferdeckungen verwendet. Das früher einheitlich gestaltete Bauernhaus unterteilt sich zunehmend in ein repräsentatives Vorderhaus und ein eher
zweckmäßig - nüchtern gebautes Hinterhaus mit dem Stallteil. Die letzten traditionellen gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Alten Land wurden kurz nach
dem zweiten Weltkrieg errichtet.
Fachwerkbau
Bauernhaus mit Ziegelaußenwänden und
Verzierungen
Heute sind bei landwirtschaftlichen Hofstellen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude
völlig getrennt. Die Wohnteile unterscheiden sich nicht mehr von sonstigen Einfamilienhäusern. Seit etwa der Jahrhundertwende entstehen zwischen den Hofstellen
auch reine Wohngebäude.
Die Verfügbarkeit aller Baustoffe in allen Regionen des Landes und die immer
schneller wechselnden Moden haben auch in Mittelnkirchen Spuren hinterlassen.
Gebäude mit Betonfassaden, Kalksandsteinen und Flachdächern stehen in bunter
Reihe neben historischen Fachwerkhäusern mit Reetdeckung und drohen das eindrucksvolle Bild dieser vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft zu verwischen.
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SATZUNG
PRÄAMBEL
Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbilds, das von geschichtlicher,
architektonischer und städtebaulicher Bedeutung ist, hat der Rat der Gemeinde
Mittelnkirchen am 23.11.2010 aufgrund der §§ 56 Abs. 1, 91 Abs. 3 und 97 der Nds.
Bauordnung (NBauO) folgende örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung (Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen und gleichzeitig die „Gestaltungssatzung der
Gemeinde Mittelnkirchen“ vom 13.03.1989 aufgehoben.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen des Geltungsbereichs dieser Satzung sind im anliegenden Plan im
Maßstab 1:5.000 (hier im Maßstab 1:10.000), der Bestandteil dieser Satzung ist,
dargestellt. Er liegt beim Bauamt der Samtgemeinde Lühe während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
§ 2 Allgemeines
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu
ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und
Farbe den Charakter, die Eigenart und die örtliche Bedeutung der ihre Umgebung
prägenden Bebauung sowie das Straßen- und Ortsgefüge nicht beeinträchtigen,
sondern sich harmonisch einfügen. Der Charakter des bisher wenig überformten
Deichhufendorfs mit der damit verbundenen Gebäudestellung soll erhalten bleiben.
(2) Wiedererrichtungen, Reparaturen, Umbauten und Erweiterungen von ordnungsgemäß errichteten Gebäuden können - auch abweichend von den Bestimmungen
dieser Satzung - in gestalterischer Anpassung an den Bestand vorgenommen werden.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung können auf Antrag erteilt
werden, wenn die allgemeinen Ziele dieser Satzung auch durch eine andere Gestaltung erreicht werden.
(4) Bestimmungen und Anforderungen aufgrund des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
(5) Der Begriff „Straße“ bezeichnet jeweils die der Erschließung dienende öffentliche
Verkehrsfläche.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer diesen örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 91 Abs. 5 NBauO).
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ERLÄUTERUNG
Historische Häuser
Der Althausbestand wird überwiegend durch
Bauten des 19. Jh. und nur wenigen Hallenhäusern des 18. Jh. bestimmt. Die nach Westen
orientierten Straßengiebel wurden vielfach erneuert und nur an wenigen Stellen ist die ursprüngliche Situation erlebbar.
Beispiel eines Hallenhauses aus dem 18. Jh.,
dessen Giebel mit den typischen Vorkragungen
und profilierten Knaggen analog des historischen
Vorbilds erneuert wurde.
Das reetgedeckte Wohnwirtschaftsgebäude mit
einer Länge zwischen 40 und 45 m gehört zu
den größten dieser Art im Alten Land. Der
Wohnteil des im 19. Jh. erbauten Gebäudes ist
gemauert und wird durch die hell gestrichenen
Backsteine gegliedert.
Die giebelständige Reihendorfbebauung wird
teilweise durch eine traufständige Deichbebauung ergänzt. Der 1937 errichtete Backsteinbau
greift im Giebel die historischen Schmuckformen
des Alten Landes auf.
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SATZUNG
§ 3 Stellung der Gebäude
(1) Gebäude sind mit dem First parallel zu den Beetgräben giebelständig zur Straße
zu errichten. Gebäude auf dem Lühedeich können auch traufständig zur Straße errichtet werden. Traufständige Gebäude sind darüber hinaus in Bereichen zulässig, in
denen überwiegend traufständige Gebäude stehen.
(2) Zwerchgiebel sind nur zulässig, wenn sie mittig am Gebäude angeordnet und
nicht breiter als ein Drittel der Gebäudebreite sind.
§ 4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Glänzende Materialien sind unzulässig (z. B. glasierte Dachziegel und glasierte
Klinker, dauerhaft glänzende Metalloberflächen). Bei engobierten Oberflächen ist
nachzuweisen, dass sie nicht glänzen.
(2) Anbauten und Nebengebäude haben sich in der Gestaltung dem Dach und der
Fassade des Hauptgebäudes unterzuordnen.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 3
Giebelständige Gebäudestellung entlang der Straße
Straßenseitig Gliederung der traufständigen Gebäude durch die Anordnung von Zwerchgiebel
Zu § 4
Möglichkeiten um Anbauten und Nebengebäude gestalterisch an das Hauptgebäude anzupassen
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SATZUNG
§ 5 Dachform, Dachdeckung, Dachdeckungsmaterialien
(1) Die Dachlandschaft ist in ihrer Einheitlichkeit im Bezug auf die Hauptfirstrichtung,
Dachformen, Material und Farbigkeit zu erhalten. Dächer und ihre Aufbauten sind in
Form, Firstrichtung, Neigung und Baustoff entsprechend dem prägenden Ortsbild zu
gestalten. Der Charakter der geschlossenen Dachflächen ist grundsätzlich zu erhalten. Dachflächen eines Gebäudes dürfen nur einheitlich in einem Material ausgeführt
werden, es sei denn die Gebäudeteile sind auch ansonsten gestalterisch deutlich
unterschiedlich gestaltet.
(2) Dächer von Hauptgebäuden sind symmetrisch mit einer Dachneigung von 40° 55° herzustellen. Für Hallen reicht eine Mindestdachneigung von 10° aus.
(3) Als Dachformen sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer zulässig. Für
landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und Hallen sind auch Pultdächer und seitliche Überdachungen zulässig, wenn die seitlichen Überdachungen in Dachneigung
und -deckung des Hauptdaches ausgeführt werden.
(4) Dächer sind in den Farben Rot, Rotbraun, Anthrazit, Grau, als Gründach oder als
weiche Dachdeckung (Reetdach) zulässig.
Bei einer Dachneigung von mehr als 22° ist die Dacheindeckung als Pfannendeckung oder weiche Dacheindeckung (Reetdach) auszuführen. Für Hallen sind in diesem Fall auch Profilbleche oder Dachdeckungen zulässig, die lediglich Pfannendeckungen nachahmen (strukturierte Bleche).
(5) Für sonstige Nebengebäude - mit Ausnahme von Garagen und Carports - gelten
die Vorschriften für Hauptgebäude, wenn sie näher als 30 m an der Straße und von
ihr aus sichtbar sind.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 5:
Zulässige Dachformen
Zulässig für Hallen und landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
Unzulässige Dachformen
Zulässige ortstypische Dachformen
Untypische Dachform, daher unzulässig
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SATZUNG
§ 6 Dachaufbauten
(1) Dacheinschnitte sind unzulässig, wenn sie von der Straße aus sichtbar sind.
(2) Die Breite von Dachaufbauten (Dachgauben, Dachflächenfenstern, technische
Aufbauten), die von der Straße aus sichtbar sind, darf insgesamt höchstens ein Drittel der Firstlänge betragen. Der Mindestabstand untereinander und zu Traufe und
First beträgt mindestens 1,20 m, der Abstand zum Ortgang mindestens 3,00 m.
Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur bis zur Hälfte der jeweiligen Dachfläche
zulässig, auf allen übrigen Gebäuden ist der Anteil nicht beschränkt. Die oben genannten Mindestabstände zu Traufe, First und Ortgang sind einzuhalten.
(3) Dachgauben sind als Giebel-, Schlepp- oder Fledermausgauben auszuführen.
Die Traufhöhe von Gauben beträgt höchstens 1,70 m. Dachgauben sind nur in einer
Geschossebene zulässig.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 6
Wenn die Dachaufbauten von der Straße aus sichtbar sind, dürfen sie in ihrer Gesamtlänge 1/3 der
Firstlänge nicht überschreiten und müssen untereinander, zur Traufe und zum First mindestens
1,20 m Abstand halten. Der Abstand zum Ortgang muss mindestens 3,00 m betragen.
Solaranlagen sind auf Wohngebäuden nur auf
der Hälfte der Dachfläche zulässig und die Mindestabstände zu Traufe, First und Ortgang sind
einzuhalten.
Dachflächeneinschnitte sind nur zulässig, wenn
sie von der Straße aus nicht sichtbar sind.
Zulässige Dachgauben
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SATZUNG
§ 7 Gliederung von Fassaden und Öffnungen
(1) Fenster und Eingangsöffnungen sollen in Größe, Maß, Verhältnis und Gestaltung
dem Charakter des Gebäudes sowie der umgebenden Bebauung angepasst sein.
(2) Mehrere bestehende Gebäude dürfen gestalterisch nur dann zu einem Gesamtbaukörper zusammengezogen werden, wenn durch eine gestalterische Gliederung
der Eindruck von Einzelgebäuden erhalten bleibt.
(3) An den straßenseitigen Fassaden und Fassaden, die von der Straße aus sichtbar
sind, müssen die Wandflächen jeder Fassade gegenüber den Öffnungsflächen
überwiegen. Wohngebäude müssen zur Straße hin mindestens zwei Türen oder
Fenster mit einer Mindestgröße von 1,5 m² haben.
(4) Öffnungen und Bauteile der Fassade sollen auf vertikalen Achsen übereinander
angeordnet oder auf solche Achsen bezogen sein. Die Ober- und Unterkanten der
Fensteröffnungen eines Geschosses sollen jeweils auf der gleichen Höhe angeordnet sein.
(5) Schaufenster sind in ihren gestalterischen Elementen aus der Gliederung der
Fassade zu entwickeln.
§ 8 Material und Farbe der Fassade
(1) Die Außenwandflächen von Hauptgebäuden - mit Ausnahme von Hallenbauten sind auszuführen als:
• Sichtmauerwerk in den Farben Rot bis Rotbraun,
• Fachwerk in den Farben Weiß bis Hellgrau,
• Holzverkleidungen in den Farben Rot bis Rotbraun, Grün, Weiß oder HolzNatur (diese aber nur bis zu einem Anteil von maximal 50 % je Fassade).
Bei Hallenbauten sind nur die Farben Weiß, Rot, Rotbraun, Braun, Grün und Grau
zulässig. Bei Verwendung von profilierten Wandverkleidungen ist die Profilrichtung
senkrecht anzuordnen. Bei bestehenden Putzgebäuden sind nur die Farben Weiß,
Hellgrau und Elfenbein zulässig.
(2) Bestehendes Fachwerk ist zu erhalten bzw. darf nur durch Fachwerk ersetzt werden, soweit es straßenseitig einsehbar ist.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 7:
Öffnungen sollen auf vertikalen Achsen übereinander und die Ober- und Unterkante der Fensteröffnungen eines Geschosses auf gleicher Höhe angeordnet werden.
Zulässig
Zu viele unterschiedliche Öffnungsgrößen zerstören die Harmonie der
Fassade.
Kein Zusammenhang zwischen Erd- und Obergeschoss
Passende Gliederung der Fassade
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SATZUNG
§ 9 Türen und Fenster
(1) Türen und Fenster - ausgenommen Schaufenster - sind stehend rechteckig auszuführen. Dies gilt nicht für einzelne Öffnungen in Obergeschossen, wenn deren
Größe jeweils 1 m² nicht überschreitet.
(2) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Wenn die Scheibenfläche von
Schaufenstern größer als 6 m² ist, so ist sie durch mindestens ein senkrechtes konstruktives Element wie Pfosten, Pfeiler oder Sprossen zu untergliedern. Die farbliche
Gestaltung von Schaufenstern ist den übrigen Fenstern des Gebäudes anzupassen.
(3) Wird eine Fassade im Wesentlichen durch Sprossenteilung der Fenster bestimmt,
so ist diese Teilung zu erhalten und/oder bei Erneuerung der Fenster wieder herzustellen.
(4) Haustüren, Tore und Fenster, die für das durch diese Satzung geschützte Ortsbild eigentümlich sind, sind zu erhalten bzw. bei Erneuerung entsprechend dem vorhandenen Vorbild zu gestalten.
(5) Fensterrahmen müssen den Wandöffnungen folgen und dürfen die durch die
Wandöffnung vorgegebene Form nicht vereinfachen.
(6) Türen, Tore und Fensterrahmen sind nur in den Farben Weiß, Grün, Grau, Braun
oder Holz-Natur zulässig.
(7) Farbige Verglasungen sind unzulässig. Einzelne farbige Verglasungen sind auf
Antrag zulässig, wenn sie sich in die Gestaltung einpassen.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 9
Beispiele für Sprossenteilung alter Fenster
Beispiel Fenster um 1800
Beispiel Fenster um 1900
Beispiel Fenster um 1910
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SATZUNG
§ 10 Zusätzliche Bauteile
(1) Balkone und feststehende Markisen sind zur Straße hin unzulässig. An den Gebäudeseiten sind sie nur zulässig, wenn die Entfernung mehr als 4 m zur Straßenfassade beträgt.
(2) Vor die Fassade vortretende Windfänge, Balkonbrüstungen, Terrassen- und
Treppengeländer müssen sich in Ausführung und Farbe in die Fassadengestaltung
einpassen.
(3) Rolladenkästen dürfen von der Straße aus nicht sichtbar sein. Sie können ausnahmsweise auf Antrag zugelassen werden, wenn sie in die Fassade als gestalterisches Element eingepasst sind oder die notwendigen baulichen Eingriffe in die Fassade einen unzumutbaren Aufwand erfordern.
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ERLÄUTERUNG
Zu § 10
Balkone und feststehende Markisen sind nur an den Gebäudeseiten zulässig, wenn die Entfernung
mehr als 4 m zur Straßenfassade beträgt.
Zulässige Balkonanordnung
Balkone zur Straße hin sind unzulässig
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SATZUNG
§ 11 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten müssen sich im Umfang,
Werkstoff, Form, Farbe und maßstäblicher Anordnung dem Charakter des jeweiligen
Straßenzuges und dem Gebäude, an dem sie angebracht sind, anpassen.
(2) Werbeanlagen an Gebäuden sind auf das Erdgeschoss bis zur Höhe der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses zu beschränken. Sie dürfen die Einheitlichkeit der
Fassade nicht beeinträchtigen und insbesondere wesentliche Architekturteile nicht
überdecken.
(3) Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen (Nasenschilder) dürfen nicht
mehr als 1 m aus der Fassadenflucht hervorragen und nicht höher als 1,20 m sein.
Größere Maße können als Ausnahme gestattet werden, wenn die Ausleger handwerklich gestaltet sind.
(4) Freistehende Werbeanlagen dürfen nicht größer als 2 m² und - mit Ausnahme
von Fahnen - die Traufe bzw. Attika nicht überragen. Ausnahmen sind zulässig, für
Betriebsarten, deren Werbeanlagen diese Maße in der Regel überschreiten (z. B.
Tankstellen, Kfz-Betriebe).
(5) Beschriftungen sollen waagerecht erfolgen, die Schrifthöhe darf 70 cm nicht
überschreiten. Senkrechte Werbeanlagen dürfen in der Höhe das Doppelte der Breite nicht überschreiten.
(6) Leuchtwerbung mit sich bewegendem oder veränderlichem Licht ist unzulässig.
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ERLÄUTERUNG
ZU § 11
An die Gliederung der Fassade
angepasste Werbeanlagen
Warnanlagen sind auf das Erdgeschoss bis zur Fensterbrüstung des 1. Obergeschoss zu
beschränken.
Nasenschilder dürfen nicht
mehr als 1 m aus der Fassadenflucht hervorragen und
nicht höher als 1,20 m sein.
Ausnahmen gelten für handwerklich gestaltete Werbeschilder.
Waagerechte Werbeanlagen
dürfen eine Schrifthöhe von
0,7 m nicht überschreiten.
Senkrechte Werbeanlagen
dürfen in der Höhe das Doppelte der Breite nicht überschreiten.
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SATZUNG
§ 12 Freiflächen
(1) Vorhandene Beetgräben sind zu erhalten.
(2) Als Einfriedungen zur Straße hin und seitlich bis zu einer Entfernung von 30 m
von der Straße aus sind ausgeschlossen:
•
Wälle und Mauern aus Pflanzsteinen,
•
geschlossene Holzzäune,
•
Holzzäune mit überwiegend kreuzweiser Gliederung (z. B. Jägerzäune),
•
Nadelgehölze.
Empfohlen werden Einfriedungen mit Hecken oder Sträuchern der Pflanzliste des
Absatzes 4.
(3) Einfriedungen zur Straße dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Bei
gewerblich genutzten Grundstücken ist eine Höhe von bis zu Höhe 2,00 m zulässig.
(4) Für Anpflanzungen werden folgende Pflanzen empfohlen:
Bäume:
Sträucher:
Acer campestre (Feldahorn),
Acer platanoides (Spitzahorn),
Acer pseudoplatanus (Bergahorn),
Alnus glutinosa (Schwarzerle),
Carpinus betulus (Hainbuche),
Fagus sylvatica (Rotbuche),
Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche),
Populus tremula (Zitterpappel),
Prunus padus (Traubenkirsche),
Quercus robur (Stieleiche),
Salix spec. (Weidenarten),
Ulmus spec. (Ulmenarten),
Ulmus laevis (Flatterulme),
sowie alle Arten von hochstämmigen
Obstbäumen und blühenden Zierobstbäumen
(Zierkirsche, Zierpflaume, Blutpflaume, Walnuss).
Sonstige Bepflanzungen:
Clematis vitalba (Gemeine Waldrebe),
Hedera helix (Efeu),
Pteridophyta (Farne),
Vinca minor (Immergrün).
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Cornus sanguinea (Roter Hartriegel),
Corylus avellana (Haselnuss),
Euonymus europaea (Pfaffenhütchen),
Lonicera periclymenum (Waldheckenkirsche),
Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche),
Prunus spinosa (Schlehe),
Rhamnus cathartica (Echter Kreuzdorn),
Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere),
Rosa canina (Hundsrose),
Rubus fructicosus (Echte Brombeere),
Rubus idaeus (Himbeere),
Sambucus nigra (Schwarzer Holunder),
Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball).
ERLÄUTERUNG
Zu § 12
Ortstypische Hofeinfahrten und Vorgärten
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Literatur
− Baudenkmale in Niedersachsen Landkreis Stade ohne die Städte Stade und
Buxtehude. Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Band 26.1. Albrecht, Heike. Segers-Glocke, Christiane (Hrsg.). Niedersächsische Landesverwaltung, Veröffentlichung des Institut für Denkmalpflege. Verlag CW Niemeyer. Hameln 1997.
− Das Alte Land. Einzig – nicht artig. Eine Tochter wird erwachsen: Die
Hollerkolonie Altes Land. Verein zur Annerkennung des Alten Landes zum
Welterbe der UNESCO e.V. (Hrsg.). Jork 2009.
− Gemeinde Hollern-Twielenfleth. Gestaltungssatzung für die historischen
Ortsteile mit Erläuterungen zur Anwendung. Gemeinde Hollern-Twielenfleth
(Hrsg.). Hollern Twielenfleth 2010 (in Aufstellung).
− Gemeinde Jork. Gestaltungssatzung für die historischen Ortsteile mit Erläuterung zur Anwendung. Gemeinde Jork (Hrsg.). Jork 2002.
− Harburg und Umgebung. Denkmaltopographie Deutschland. Hambug-Inventar:
Bezirk Harburg. Stadtteilreihe 7.1. Hellberg, Lennart. Albrecht, Heike. Grundert,
Heino. Kulturbehörde/Denkmalschutzamt Hamburg (Hrsg.). Hans Christians Verlag. Hamburg 1999.
− Länderübergreifende Kulturlandschaftsanalyse Altes Land. Dr. Kleefeld,
Klaus Dieter. Drs. Burggraaff, Peter. Lange, Beate. Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung und Niedersächsisches
Amt für Denkmalpflege. Köln 2007.
− Vom Einzelhof zum Reihendorf. Landschaftsentwicklung und Besiedelung
im Raume Jork. Beträge zur Kultur und Geschichte des Alten Landes. Band 1.
Wendowski, Marlies. Kulturstiftung Altes Land (Hrsg.). Jork 1994.
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