BEITEN BURKHARDT erstreitet Urteil zur Zulässigkeit von Online

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BEITEN BURKHARDT erstreitet Urteil zur Zulässigkeit von Online-Werbung bei WebAngeboten für Kinder und Jugendliche
Düsseldorf, 26. Mai 2011 – Die internationale Kanzlei BEITEN BURKHARDT hat vor dem
Landgericht Hamburg ein Urteil erwirkt, das es Online-Anbietern weiterhin erlaubt, auf
Websites, die sich an Kinder und Jugendliche richten, sowohl Bannerwerbung als auch
sogenannte Pre-Roll-Werbung einzusetzen.
Die Beklagte, ein internationaler Anbieter von Online-Browser-Games, dessen kostenfreie
Spiele für Nutzer im Altersbereich von unter 14 Jahren durch Werbung finanziert werden,
hatte neben Bannerwerbung auch sogenannte Pre-Roll-Werbung eingesetzt, bei der
während des Ladevorgangs von Spielen Werbung eingeblendet wird.
Hiergegen hatte ein Verbraucherverband auf Unterlassung geklagt mit der Begründung, die
mit dem Internetangebot angesprochenen Kinder seien nicht in der Lage, zwischen der
Banner- und Pre-Roll-Werbung und dem inhaltlichen Angebot der Webseite zu
unterscheiden. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sei diese Art von
Werbung daher wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Online-Anbieters (Urteil vom
19.05.2011, 315 O 121/10). Dabei stellte das Gericht insbesondere klar, dass an die
Erkennbarkeit von Online-Werbung bei Internetangeboten, die sich an Kinder und
Jugendliche richten, keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei Erwachsenen.
Insoweit sei das Auftauchen werblicher Inhalte für Kinder und Jugendliche etwas
Alltägliches. Wenn ihnen Werbung in 'üblicher' (nicht ungewöhnlicher) Aufmachung an
'üblicher' Stelle, optisch abgesetzt vom sonstigen Webseiteninhalt begegne, würden die
durchschnittlichen jungen Nutzer die Werbung auch als solche erkennen. Dies gelte selbst
dann, wenn die Werbung einen thematischen Bezug zum eigentlichen Inhalt der Internetseite
hat.
Im Fall der Pre-Roll-Werbung sah das Gericht zwar ein gewisses Überraschungsmoment
gegeben, wenn ein Werbebanner oder Werbefilm während des Ladens eines Online-Spiels
eingeblendet wird. Soweit in einer solchen Werbemaßnahme aber das beworbene Produkt
deutlich herausgestellt werde bzw. aus anderen Gründen ein sinnvoller Bezug zu dem
eigentlichen Internetangebot nicht herstellbar sei, sei auch hier davon auszugehen, dass
selbst junge Internetnutzer die Pre-Roll-Werbung als solche erkennen.
Für BEITEN BURKHARDT war der Wettbewerbsrechtsexperte Mathias Zimmer-Goertz tätig
geworden: „Hätte das Gericht dem Antrag des Verbraucherverbandes stattgegeben, wären
kostenfreie, werbefinanzierte Internetangebote für Kinder und Jugendliche praktisch kaum
mehr möglich gewesen“, erläutert Partner Zimmer-Goertz. „Das aktuelle Urteil trägt
insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Kinder und Jugendliche bei der
Internetnutzung oftmals erfahrener sind als Erwachsene und daher auch online-spezifische
Werbung als solche erkennen und einordnen können."
Kontakt:
Mathias Zimmer-Goertz
Tel.: 0211 / 518989 – 129
E-Mail: [email protected]
Information zu BEITEN BURKHARDT
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