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Aktuelle Steuernachrichten aus Israel
Rundschreiben zur Besteuerung ausländischer Unternehmen in der digitalen Wirtschaft
Neue Offenlegungspflichten von Steuergutachten
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Steuerausländer
Entwicklungen zu dem automatischen Informationsaustausch
Dr. Judith Taic, Rechtsanwältin für nationales und internationales Steuerrecht
I.
Besteuerung ausländischer Unternehmen in der digitalen Wirtschaft
Im April 2016 hat die israelische Steuerbehörde ein Rundschreiben (“Circular” - kein
formeller Gesetzgebungsakt) herausgegeben, in dem erklärt wird, wann und wie
ausländische Unternehmen, die über das Internet Waren an Israelis verkaufen oder
Dienstleistungen an Israelis erbringen, in Israel besteuert werden sollen.
Dabei wird auf den Einkommenssteuer-, sowie auf den Umsatzsteueraspekt Bezug
genommen und zwischen ausländischen Unternehmen mit Sitz in einem DBA(Doppelbesteuerungsabkommen)Staat und solchen mit Sitz in einem nicht-DBA-Staat
unterschieden.
Es stellt sich die Frage, wann ein in einem DBA-Staat ansässiges Unternehmen, das
Waren und Dienstleistungen über das Internet an israelische Verbraucher vertreibt,
eine steuerpflichtige Betriebstätte in Israel begründet. Bislang galt der Standort des
Servers als ausschlaggebend. Da der Server jedoch an jeder beliebigen Stelle sein kann,
soll es nach dem Rundschreiben der israelischen Steuerbehörde für die Annahme einer
Betriebstätte ausreichen, wenn das ausländische Unternehmen von angemieteten
Büroflächen oder von Räumlichkeiten eines israelischen verbundenen Unternehmens
aus, Aktivitäten wie Marketing, Identifizierung von potentiellen Kunden und Märkten,
Erhebung von Marktdaten, vornimmt.
Ferner soll nach dem Circular eine Betriebstätte auch ohne jegliche physische Präsenz
begründet sein, falls das ausländische Unternehmen eine “ bedeutende wirtschaftliche
Präsenz” in Israel innehat. Eine solche bestimmt sich nach Kriterien, wie der Anzahl der
mit in Israel ansässigen Personen abgeschlossenen Verträgen, oder der Verwendung von
Sprache, Stil und Währung, die dem potentiellen israelischen Kundenkreis angepasst
und auf diesen zugeschnitten ist.
Ein abhängiger Vertreter im Sinne des OECD-Musterabkommens soll im Bereich der
Digitalwirtschaft selbst dann gegeben sein, wenn das ausländische Unternehmen
formalrechtlich Verträge mit israelischen Kunden abschließt, der Vertreter in Israel aber
die wesentlichen Vertragsverhandlungen führt und Entscheidungsbefugnis besitzt, die
für das ausländische Unternehmen bindend ist.
Im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht wird in dem Rundschreiben herausgestellt, unter
welchen Bedingungen ein ausländisches Unternehmen, das über das Internet Leistungen
an in Israel Ansässige erbringt, zur Registrierung als “Unternehmer” für
Umsatzsteuerzwecke verpflichtet ist und einen Vertreter in Israel bestellen muss, der für
die Zahlung der angemessenen Umsatzsteuer zuständig ist.
Ausländischen Unternehmen, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, ist anzuraten,
anhand der Kriterien des Rundschreibens zu überprüfen, ob sie mit ihren Aktivitäten
nicht eine Betriebsstätte in Israel begründen.
II.
Neue Offenlegungspflicht von bestimmten Steuergutachten
Im Dezember 2015 hat die Knesset eine bedeutende Änderung in das israelische
Einkommenssteuergesetz aufgenommen, wonach ab 2016 die Verwendung von bestimmten
schriftlichen Steuergutachten und gegensätzlichen Steuerauffassungen in einer
Steuererklärung offengelegt werden müssen.
Eine Pflicht zur Offenlegung der Verwendung eines schriftlichen Steuergutachtens besteht
zum einen dann, wenn durch die Verwendung ein Steuervorteil erzielt worden ist und zum
anderen, wenn die Gebühr für die Erstellung des Gutachtens mindestens ILS 100,000 (ca.
24,000 Euro) beträgt oder diese von dem erzeugten Steuervorteil teilweise oder vollständig
abhängt.
Ebenso sind Rechtsauffassungen, die im Gegensatz zu veröffentlichten Ansichten der
israelischen Steuerbehörde stehen, in einer Steuererklärung offenzulegen, wenn der sich
ergebende Steuervorteil die Summe von ILS 5 Millionen (ca. 1.2 Millionen Euro) für ein
bestimmtes Steuerjahr oder ILS 10 Millionen (ca. 2.4 Millionen Euro) über einen Zeitraum
von 10 Jahren übersteigt.
III.
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Steuerausländer & bei
Übertragung von ILS 500,000 (ca. 115,000 Euro) ins Ausland
Mit der Änderung des israelischen Einkommenssteuergesetzes im April 2016 hat die Knesset
den Personenkreis, der zur Abgabe einer israelischen Steuererklärung verpflichtet ist,
erheblich erweitert.
In Zukunft sollen
Steuerausländer zur Abgabe einer israelischen Steuererklärung
verpflichtet sein, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Anwesenheitstage in Israel
überschreiten und dadurch gemäß dem israelischen Einkommenssteuergesetz als in Israel
ansässig betrachtet werden, obwohl sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht in Israel
befindet.
Die Bestimmung der Ansässigkeit einer individuellen Person ist komplex. Nach dem
Einkommenssteuergesetz ist eine natürliche Person in Israel ansässig, wenn sie ihren
“Lebensmittelpunkt“ in Israel hat, der sich wiederum nach verschiedenen objektiven und
subjektiven Kriterien bemisst. Dabei stellt das Gesetz eine Vermutung auf, nach der eine
natürliche Person ansässig ist, wenn sie entweder mehr als 183 Tage während des
Kalenderjahres in Israel anwesend ist oder mindestens 30 Tage in dem betreffenden
Kalenderjahr anwesend ist und die Summe der Anwesenheitstage in dem betreffenden Jahr
und den zwei vorangegangenen Jahren mindestens 425 Tage beträgt. Diese gesetzliche
Vermutung kann widerlegt werden.
Durch die im April 2016 vorgenommene Änderung des Einkommenssteuergesetzes müssen
nun Steuerausländer, die den soeben beschriebenen zahlenmäßigen Anwesenheitstest
erfüllen, eine Steuererklärung abgeben und darin genauere Angaben machen, warum ihr
Lebensmittelpunkt sich nicht in Israel befindet. Diese Erklärungspflicht besteht ausdrücklich
nicht für Ehepartner oder Kinder einer betroffenen Person und nicht für ausländische
Arbeitnehmer.
Zusätzlich sind in Zukunft israelische Steuerpflichtige, die eine Summe von ILS 500,00 (ca.
115,000 Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten ins Ausland übertragen zu der Abgabe
einer Steuererklärung in dem Jahr der Übertragung sowie in dem nachfolgenden Steuerjahr
verpflichtet.
Zuletzt ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für einen in Israel ansässigen
Begünstigten eines Trusts mit einem Mindestwert von ILS 500,000 (ca. 115,000 Euro) zu
nennen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Begünstigte in dem betreffenden
Kalenderjahr eine Ausschüttung aus dem Trust erhalten hat.
Insbesondere natürliche Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren ins
Ausland verlegt haben oder eine Wohnsitzverlagerung planen, sollten diese neuen Pflichten
zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung sorgfältig prüfen.
IV.
Entwicklungen zum automatischen Informationsaustausch
Das Israelische Finanzministerium hat sich bereits im Oktober 2014 zur Umsetzung des von
der OECD entwickelten globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch
(Common Reporting Standard, CRS) bekannt. Der CRS entspricht weitgehend den in den USA
2010 eingeführten Regelungen zu FATCA. Der CRS sieht vor, dass Finanzinstitute
Finanzinformationen (wie Dividenden-, Zinserträge und Veräußerungserlöse, sowie
Kontostände) ihrer Kunden, sofern es sich um Steuerausländer handelt, sammeln und
jährlich an die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen übermitteln.
Israel zählt zu den sogenannten “Early Adopters“ des CRS und will bis Ende 2018 das
Informationsaustauschverfahren verwirklichen. Mittlerweise verlangen israelische Banken gemäß den Anweisungen der Bank von Israel- von ausländischen Kontoinhabern, dass sie
eine Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass sie die entsprechende Steuer in
ihrem Heimatstaat entrichtet haben. Zudem müssen ausländische Kontoinhaber einen
Verzicht auf Vertraulichkeit unterzeichnen, der den israelischen Banken die Übermittlung
der Finanzinformationen an ausländische Steuerbehörden sowie den Erhalt dieser
Informationen ermöglicht. Für den Fall, dass ausländische Kontoinhaber nicht kooperieren,
steht es den Banken frei, die Konten zu schließen, Dienstleistungen einzuschränken oder
Abhebungen oder Überweisungsaufträge zu verweigern.
Eine Reihe von Änderungen im israelischen Einkommenssteuergesetz wurde kürzlich
vorgenommen, um die angemessene rechtlichen Grundlage für den zukünftigen Austausch
und die Übermittlung von Daten an ausländische Steuerbehörden zu schaffen.
Informationen werden zugänglicher und die Aufdeckung ausländischer Konten durch die
jeweiligen Steuerbehörden immer einfacher.
Dr. Judith Taic
LLM Taxation (NYU), TEP
www.law-intax.com
[email protected]
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