/ Regionale Werbung im bundesweiten Rundfunk – nur ein kurzes

Werbung
/ Regionale Werbung im bundesweiten Rundfunk – nur ein
kurzes Intermezzo? 19.06.2015
Mewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
Wie
die
Baaerische
Staatsregierung
in
einer
Pressemiieilung
letzte
Woche
miieilte,
schließt
sich
Baaern
den
anderen
Ländern
an
und
wird
nunmehr
doch
die
rund unkstaatsvertragliche
Llsung
mit
dem
Verbot
regionalisierter
Werbung
im
natonalen
Fernsehen
unterstützen.
Diese
Regelung
soll
bereits
zum
01.
Januar
2016
in
Kraf
treten.
Das
Bundesverwaltungsgericht
haie
im
Dezember
2014
(Urteil
vom
17.12.2014
–
Az.
6
C
32.13)
entschieden,
dass
dezentrale
Werbespots
im
bundesweit
verbreitetem
Programm
eines
Rund unkveranstalters
zulässig
sind.
Dieser
Entwicklung
wollen
die
Bundesländer
entgegenwirken
und
planen
daher
in
den
17.
Rund unkänderungsstaatsvertrag
ein
Verbot
dezentraler
Werbebeiträge
au zunehmen.
Die
neue
Regelung
stünde
dann
über
der
Entscheidung
des
Bundesverwaltungsgerichts.
Diese
Pläne
der
Länder
sorgen
ür
Au schrei
bei
den
Vertretern
der
Werbewirtschaf.
Es
ist
von
Ver assungsbeschwerde
und
ehlender
zukunfsorienterter
Medienpolitk
die
Rede.
m
Folgenden
soll
ein
kurzer
Überblick
über
den
Stand
der
Entwicklungen
und
ein
Ausblick
gegeben
werden:
Das
VM
Berlin,
das
mit
der
Frage
der
Zulässigkeit
von
regionaler
Werbung
in
der
Vorinstanz
be asst
war,
hielt
in
seinem
Urteil
vom
26.
September
2013
(Az.
VM
27
K
231.12)
regionale
Werbung
in
Übereinstmmung
mit
der
bis
dahin
geltenden
herrschenden
Meinung
ür
unzulässig.
Dies
sah
das
Bundesverwaltungsgericht
anders
und
urteilte,
dass
die
Vorgaben
des
Rund unkstaatsvertrags
der
regionalen
Werbung
nicht
entgegenstünden.
Ein
explizites
Verbot
regionaler
Werbung
enthalte
der
Rund unkstaatsvertrag
nicht.
Streitentscheidend
war
daher
die
Frage,
ob
ein
Rund unkveranstalter
mit
bundesweiter
Lizenz
ür
die
Ausstrahlung
von
regionalen
Werbespots
einer
gesonderten
rund unkrechtlichen
Erlaubnis
bedür e.
§
20
Abs.
1
RStV
regelt,
dass
private
Veranstalter
einer
Zulassung
zur
Veranstaltung
von
bundesweit
verbreitetem
Rund unk
nach
Maßgabe
des
§
20a
RStV
bedür en.
Die
Zulassung
von
Veranstaltern
regionaler
Rund unkprogramme
richtet
sich
hingegen
nach
landesrechtlichen
Bestmmungen.
Das
Bundesverwaltungsgericht
vertrat
in
seinem
Urteil
die
Ansicht,
dass
sich
das
rund unkrechtliche
Zulassungser ordernis
des
§
20
Abs.
1
RStV
lediglich
au das
Anbieten
redaktonell
gestalteter
Sendeinhalte
beziehe,
nicht
aber
au Werbung.
Hinsichtlich
des
„obt
und
„wiet
der
Werbung
seien
die
Sender
rei.
Allerdings
müssten
auch
hier
die
werberechtlichen
Bestmmungen
eingehalten
werden.
Doch
diese
geben
im
Falle
des
Rund unkstaatsvertrages
keine
einschränkenden
Vorgaben
zum
Verbreitungsgebiet
von
Werbespots
vor.
Auch
Art.
5
Abs.
1
S.
2
MM,
der
den
Aufrag
an
den
Mesetzgeber
enthalte,
zur
Mewährleistung
der
Rund unk reiheit
im
Wege
des
Erlasses
von
rdnungsregeln
sicherzustellen,
dass
die
Viel alt
der
bestehenden
Meinungen
im
Rund unk
in
mlglichster
Breite
und
Vollständigkeit
Ausdruck
fnden,
ordere
nicht,
dass
die
präventve
Zugangskontrolle
auch
au Werbung
erstreckt
werde.
Werbliche
Sendeinhalte
seien
ür
die
Meinungsviel alt
und
damit
ür
die
Ziele
der
Rund unkordnung
lediglich
von
untergeordneter
Bedeutung.
Als
Reakton
au das
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichts
haben
die
Ministerpräsidenten
der
Länder
angekündigt,
ein
Verbot
von
regionalen
Werbespots
zum
01.
Januar
2016
einzu ühren,
nachdem
das
Land
Baaern
zuletzt
seinen
au der
Ministerpräsidentenkon erenz
geäußerten
Widerstand
au gab
und
nun
das
Verbot
regionalisierter
Werbung
im
natonalen
Fernsehen
unterstützt.
Vertreter
der
deutschen
Werbewirtschaf
wollen
das
drohende
Aus
ür
regionale
TV-Werbung
nicht
hinnehmen.
So
hat
die
Sendergruppe
ProSiebenSat.1
kürzlich
den
Mang
nach
Karlsruhe
gegen
die
geplante
Änderung
des
Rund unkstaatsvertrags
angekündigt.
n
einer
gemeinsamen
Erklärung
wenden
sich
die
Branchenverbände
rganisaton
Werbungtreibende
im
Markenverband
( WM)
und
rganisaton
der
Mediaagenturen
( MM)
an
die
politschen
Entscheider
und
plädieren
ür
eine
zeitgemäße
Regulierung
der
Medienpolitk.
b
aber
die
Ru e
der
Werbewirtschaf
nach
einer
„zukunfsorienterten
Medienpolitkt
erhlrt
werden,
ist
mehr
als
unsicher.
mmerhin
gibt
es
ür
das
Verbot
regionaler
Werbung
viele
Fürsprecher.
Neben
den
Verlagen
sind
dies
vor
allem
Anbieter
aus
dem
Bereich
lokaler
Privatradios
und
TV-Veranstalter.
Außerdem
hat
das
Bundesver assungsgericht
bereits
in
seiner
4.
Rund unkentscheidung
(Urteil
vom
04.11.1986
–
Az.
1BvF
1/84)
die
Koppelung
von
Sendegebiet
und
Werbeaktvität
als
ver assungsrechtlich
zulässig
erachtet.
n
dieser
Entscheidung
stellte
das
Bundesver assungsgericht
est,
dass
eine
Regelung,
die
Werbung
nur
zulasse,
wenn
sie
das
gesamte
Verbreitungsgebiet
um asse,
umso
weniger
zu
beanstanden
sei,
als
sie
dem
Schutz
regionaler
und
lokaler
Presse
diene.
Eine
endgültge
Entscheidung
steht
aber
noch
nicht
est.
Der
plltzliche
Sinneswandel
von
Baaern
ist
noch
nicht
der
letzte
Schrii.
Es
bleibt
abzuwarten,
ob
die
Ministerpräsidenten
der
Länder
im
Rahmen
ihrer
nächsten
Sitzung
zu
einem
einstmmigen
Beschluss
in
dieser
Angelegenheit
kommen.
Haben:Sie:Fragen?
Kontakteren
Sie
gerne
Cornelia
Härtl Practce: rooul
Medien,
Sport
&
Unterhaltung Weitere:Artieel: Novellierung
des
ZDF-Staatsvertrages Ansprechpartner
Prof.:Dr.:Uerich:Michee
Mitglied
der
Practice
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Mewerblicher
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&
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