/ Regionale Werbung im bundesweiten Rundfunk – nur ein kurzes Intermezzo? 19.06.2015 Mewerblicher Rechtsschutz & Medien Wie die Baaerische Staatsregierung in einer Pressemiieilung letzte Woche miieilte, schließt sich Baaern den anderen Ländern an und wird nunmehr doch die rund unkstaatsvertragliche Llsung mit dem Verbot regionalisierter Werbung im natonalen Fernsehen unterstützen. Diese Regelung soll bereits zum 01. Januar 2016 in Kraf treten. Das Bundesverwaltungsgericht haie im Dezember 2014 (Urteil vom 17.12.2014 – Az. 6 C 32.13) entschieden, dass dezentrale Werbespots im bundesweit verbreitetem Programm eines Rund unkveranstalters zulässig sind. Dieser Entwicklung wollen die Bundesländer entgegenwirken und planen daher in den 17. Rund unkänderungsstaatsvertrag ein Verbot dezentraler Werbebeiträge au zunehmen. Die neue Regelung stünde dann über der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Pläne der Länder sorgen ür Au schrei bei den Vertretern der Werbewirtschaf. Es ist von Ver assungsbeschwerde und ehlender zukunfsorienterter Medienpolitk die Rede. m Folgenden soll ein kurzer Überblick über den Stand der Entwicklungen und ein Ausblick gegeben werden: Das VM Berlin, das mit der Frage der Zulässigkeit von regionaler Werbung in der Vorinstanz be asst war, hielt in seinem Urteil vom 26. September 2013 (Az. VM 27 K 231.12) regionale Werbung in Übereinstmmung mit der bis dahin geltenden herrschenden Meinung ür unzulässig. Dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders und urteilte, dass die Vorgaben des Rund unkstaatsvertrags der regionalen Werbung nicht entgegenstünden. Ein explizites Verbot regionaler Werbung enthalte der Rund unkstaatsvertrag nicht. Streitentscheidend war daher die Frage, ob ein Rund unkveranstalter mit bundesweiter Lizenz ür die Ausstrahlung von regionalen Werbespots einer gesonderten rund unkrechtlichen Erlaubnis bedür e. § 20 Abs. 1 RStV regelt, dass private Veranstalter einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweit verbreitetem Rund unk nach Maßgabe des § 20a RStV bedür en. Die Zulassung von Veranstaltern regionaler Rund unkprogramme richtet sich hingegen nach landesrechtlichen Bestmmungen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass sich das rund unkrechtliche Zulassungser ordernis des § 20 Abs. 1 RStV lediglich au das Anbieten redaktonell gestalteter Sendeinhalte beziehe, nicht aber au Werbung. Hinsichtlich des „obt und „wiet der Werbung seien die Sender rei. Allerdings müssten auch hier die werberechtlichen Bestmmungen eingehalten werden. Doch diese geben im Falle des Rund unkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots vor. Auch Art. 5 Abs. 1 S. 2 MM, der den Aufrag an den Mesetzgeber enthalte, zur Mewährleistung der Rund unk reiheit im Wege des Erlasses von rdnungsregeln sicherzustellen, dass die Viel alt der bestehenden Meinungen im Rund unk in mlglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck fnden, ordere nicht, dass die präventve Zugangskontrolle auch au Werbung erstreckt werde. Werbliche Sendeinhalte seien ür die Meinungsviel alt und damit ür die Ziele der Rund unkordnung lediglich von untergeordneter Bedeutung. Als Reakton au das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben die Ministerpräsidenten der Länder angekündigt, ein Verbot von regionalen Werbespots zum 01. Januar 2016 einzu ühren, nachdem das Land Baaern zuletzt seinen au der Ministerpräsidentenkon erenz geäußerten Widerstand au gab und nun das Verbot regionalisierter Werbung im natonalen Fernsehen unterstützt. Vertreter der deutschen Werbewirtschaf wollen das drohende Aus ür regionale TV-Werbung nicht hinnehmen. So hat die Sendergruppe ProSiebenSat.1 kürzlich den Mang nach Karlsruhe gegen die geplante Änderung des Rund unkstaatsvertrags angekündigt. n einer gemeinsamen Erklärung wenden sich die Branchenverbände rganisaton Werbungtreibende im Markenverband ( WM) und rganisaton der Mediaagenturen ( MM) an die politschen Entscheider und plädieren ür eine zeitgemäße Regulierung der Medienpolitk. b aber die Ru e der Werbewirtschaf nach einer „zukunfsorienterten Medienpolitkt erhlrt werden, ist mehr als unsicher. mmerhin gibt es ür das Verbot regionaler Werbung viele Fürsprecher. Neben den Verlagen sind dies vor allem Anbieter aus dem Bereich lokaler Privatradios und TV-Veranstalter. Außerdem hat das Bundesver assungsgericht bereits in seiner 4. Rund unkentscheidung (Urteil vom 04.11.1986 – Az. 1BvF 1/84) die Koppelung von Sendegebiet und Werbeaktvität als ver assungsrechtlich zulässig erachtet. n dieser Entscheidung stellte das Bundesver assungsgericht est, dass eine Regelung, die Werbung nur zulasse, wenn sie das gesamte Verbreitungsgebiet um asse, umso weniger zu beanstanden sei, als sie dem Schutz regionaler und lokaler Presse diene. Eine endgültge Entscheidung steht aber noch nicht est. Der plltzliche Sinneswandel von Baaern ist noch nicht der letzte Schrii. Es bleibt abzuwarten, ob die Ministerpräsidenten der Länder im Rahmen ihrer nächsten Sitzung zu einem einstmmigen Beschluss in dieser Angelegenheit kommen. Haben:Sie:Fragen? Kontakteren Sie gerne Cornelia Härtl Practce: rooul Medien, Sport & Unterhaltung Weitere:Artieel: Novellierung des ZDF-Staatsvertrages Ansprechpartner Prof.:Dr.:Uerich:Michee Mitglied der Practice Mroup Mewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwalt, Wirtscha tsmediator Noerr LLP / Charlottenstraße 57 / 10117 Berlin / Deutschland T +49 30 20942062 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP