Berechnungsfähige Materialien § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. § 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ Die Rechnung muss insbesondere enthalten: bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. In § 4 GOZ wird zunächst bestimmt, dass neben den zahnärztlichen Gebühren die Praxiskosten sowie die Kosten für das Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die Lagerhaltung nicht gesondert berechnet werden dürfen. Dieser Berechnungsausschluss umfasst also zum Beispiel Raum- und Personalkosten, Zinsen, Leasinggebühren, Fortbildungs- und Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Verwaltungs- und Finanzierungskosten, die durch Lagerhaltung verursacht werden, sowie geringwertige Verbrauchsgüter, die dem Rüstzeug einer zahnärztlichen Praxis zuzuordnen sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zusammenfassend sind all jene Kosten nicht gesondert berechnungsfähig, die erforderlich sind, um die Praxis in einen Zustand zu versetzen, der es erlaubt, allgemeine zahnärztliche Leistungen zu erbringen. Von dieser Abgeltung durch die Gebühren hat der Verordnungsgeber jedoch Ausnahmen vorgesehen, die eine gesonderte Berechnungsfähigkeit von Materialien/Medizinprodukten, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, ermöglichen. Die nachstehende Auflistung umfasst diese Materialien/Medizinprodukte unter Angabe der Fundstellen im Gebührenverzeichnis: - Abformmaterial, auch Material für Bissregistrate Anästhetika atraumatisches Nahtmaterial - Bakteriostatika oder –zytika zur subgingivalen Applikation einmal verwendbare Explantationsfräsen - einmal verwendbare Knochenschaber oder –kollektoren Glasfaserstifte und Schraubenaufbauten Implantate, Implantatteile und einmal verwendbare Implantatfräsen individuell gefertigte Schiene als Medikamententräger Knochenersatzmaterialien konfektionierte apikale Stiftsysteme konfektionierte Kronen in der Kinderzahnheilkunde konfektioniertes Provisorium Material- und Laborkosten bei Verwendung einer Orientierungs-/Positionierungsschablone (Allg. Bestimmungen Abschnitt A Ziffer 2) (Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Geb.-Nr. 4025 GOZ) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Geb.-Nrn. 4110, 9090 GOZ) (Geb.-Nrn. 2190, 2195 GOZ) (Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Geb.-Nr. 1030 GOZ) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Geb.-Nrn. 3110, 3120 GOZ) (Geb.-Nr. 2250 GOZ) (Geb.-Nr. 2260 GOZ) (Geb.-Nr. 9003 GOZ) -2- - Material- und Laborkosten bei Verwendung einer Röntgenmessschablone Material- und Laborkosten für das Einartikulieren der Modelle im (halb-)individuellen Artikulator Material- und Laborkosten für die Bissnahme und die Lieferung und Anbringung des Stützstiftbestecks Material- und Laborkosten für die Einstellung des (halb-)individuellen Artikulators Material- und Laborkosten für eine Navigationsschablone und Fixierungselemente Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen Materialien zur Fixierung von Membranen - Materialien zur Förderung der Blutgerinnung - Materialien zur Geweberegeneration - Wurzelkanalinstrumente, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind Intra-extraorale Verankerung Kopf-Kinn-Kappe - - (Geb.-Nr. 9000 GOZ) (Geb.-Nrn. 8020 bis 8035 GOZ) (Geb.-Nr. 8010 GOZ) (Geb.-Nrn. 8050 bis 8065 GOZ) (Geb.-Nr. 9005 GOZ) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2, Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3 Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2 Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2) (Nickel-Titan-Instrumente Allg. Bestimmungen Abschnitt C) (Geb.-Nr. 6160 GOZ) (Geb.-Nr. 6170 GOZ) Die Angaben in der Rechnung müssen das verwendete Material nach Art, Menge und Preis erkennen lassen. Die Hinterlegung präziser, nachvollziehbarer Angaben in der Praxis-EDV kann dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, auch kann die Pflicht zur näheren Erläuterung hierdurch auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Beifügung von Originalen der Hersteller- oder Lieferantenrechnungen ist nicht erforderlich. (Stand: Januar 2012)