Berechnungsfähige Materialien § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ Mit den

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Berechnungsfähige Materialien
§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf,
für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im
Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ
Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ
Die Rechnung muss insbesondere enthalten: bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten
Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu
erläutern.
In § 4 GOZ wird zunächst bestimmt, dass neben den zahnärztlichen Gebühren die Praxiskosten
sowie die Kosten für das Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von
Instrumenten und Apparaten und die Lagerhaltung nicht gesondert berechnet werden dürfen.
Dieser Berechnungsausschluss umfasst also zum Beispiel Raum- und Personalkosten, Zinsen,
Leasinggebühren, Fortbildungs- und Reparaturkosten, Versicherungsprämien, Verwaltungs- und
Finanzierungskosten, die durch Lagerhaltung verursacht werden, sowie geringwertige
Verbrauchsgüter, die dem Rüstzeug einer zahnärztlichen Praxis zuzuordnen sind. Die Aufzählung ist
nicht abschließend.
Zusammenfassend sind all jene Kosten nicht gesondert berechnungsfähig, die erforderlich sind, um
die Praxis in einen Zustand zu versetzen, der es erlaubt, allgemeine zahnärztliche Leistungen zu
erbringen.
Von dieser Abgeltung durch die Gebühren hat der Verordnungsgeber jedoch Ausnahmen
vorgesehen, die eine gesonderte Berechnungsfähigkeit von Materialien/Medizinprodukten, die mit
einmaliger Anwendung verbraucht sind, ermöglichen. Die nachstehende Auflistung umfasst diese
Materialien/Medizinprodukte unter Angabe der Fundstellen im Gebührenverzeichnis:
-
Abformmaterial, auch Material für Bissregistrate
Anästhetika
atraumatisches Nahtmaterial
-
Bakteriostatika oder –zytika zur subgingivalen
Applikation
einmal verwendbare Explantationsfräsen
-
einmal verwendbare Knochenschaber oder
–kollektoren
Glasfaserstifte und Schraubenaufbauten
Implantate, Implantatteile und einmal verwendbare Implantatfräsen
individuell gefertigte Schiene als Medikamententräger
Knochenersatzmaterialien
konfektionierte apikale Stiftsysteme
konfektionierte Kronen in der Kinderzahnheilkunde
konfektioniertes Provisorium
Material- und Laborkosten bei Verwendung
einer Orientierungs-/Positionierungsschablone
(Allg. Bestimmungen Abschnitt A Ziffer 2)
(Geb.-Nrn. 0090, 0100 GOZ)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Geb.-Nr. 4025 GOZ)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Geb.-Nrn. 4110, 9090 GOZ)
(Geb.-Nrn. 2190, 2195 GOZ)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Geb.-Nr. 1030 GOZ)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Geb.-Nrn. 3110, 3120 GOZ)
(Geb.-Nr. 2250 GOZ)
(Geb.-Nr. 2260 GOZ)
(Geb.-Nr. 9003 GOZ)
-2-
-
Material- und Laborkosten bei Verwendung
einer Röntgenmessschablone
Material- und Laborkosten für das Einartikulieren der Modelle im (halb-)individuellen
Artikulator
Material- und Laborkosten für die Bissnahme
und die Lieferung und Anbringung des
Stützstiftbestecks
Material- und Laborkosten für die Einstellung
des (halb-)individuellen Artikulators
Material- und Laborkosten für eine Navigationsschablone und Fixierungselemente
Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen
Diathesen oder zum Schutz wichtiger
anatomischer Strukturen
Materialien zur Fixierung von Membranen
-
Materialien zur Förderung der Blutgerinnung
-
Materialien zur Geweberegeneration
-
Wurzelkanalinstrumente, die mit einmaliger
Anwendung verbraucht sind
Intra-extraorale Verankerung
Kopf-Kinn-Kappe
-
-
(Geb.-Nr. 9000 GOZ)
(Geb.-Nrn. 8020 bis 8035 GOZ)
(Geb.-Nr. 8010 GOZ)
(Geb.-Nrn. 8050 bis 8065 GOZ)
(Geb.-Nr. 9005 GOZ)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2,
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Allg. Bestimmungen Abschnitt D Ziffer 3
Allg. Bestimmungen Abschnitt E Ziffer 2
Allg. Bestimmungen Abschnitt K Ziffer 2)
(Nickel-Titan-Instrumente Allg.
Bestimmungen Abschnitt C)
(Geb.-Nr. 6160 GOZ)
(Geb.-Nr. 6170 GOZ)
Die Angaben in der Rechnung müssen das verwendete Material nach Art, Menge und Preis
erkennen lassen. Die Hinterlegung präziser, nachvollziehbarer Angaben in der Praxis-EDV kann dazu
beitragen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, auch kann die Pflicht zur näheren Erläuterung
hierdurch auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Beifügung von Originalen der Hersteller- oder
Lieferantenrechnungen ist nicht erforderlich.
(Stand: Januar 2012)
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