Pet 4-17-07-43-038999 Unlauterer Wettbewerb Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.03.2014 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition wird gefordert, dass sämtliche Werbung mit dem Wort "kostenlos" verboten wird, wenn die angebotene Dienstleistung tatsächlich nicht kostenlos ist. Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass insbesondere die TVWerbung dem Verbraucher „kostenlose“ Dienste anböte, die jedoch nicht kostenlos seien, da am Ende immer ein Preis genannt werde. Es gebe aber auch Fälle, in denen gar kein Preis genannt werde. Im Bereich der Telekommunikation werde davon gesprochen, „kostenlos“ ins Festnetz oder in sämtliche Funknetze telefonieren oder SMS verschicken zu können. „Nebenher“ werde erwähnt, dass diese Dienstleistung nur für ein monatliches Entgelt zu erhalten sei. Im Bereich der „GameSpiele“ würden kostenlose Spiele angeboten, bei denen im Laufe der Zeit für die Fortsetzung des Spiels aber kostenpflichtige „Dinge“ benötigt würden. Des Weiteren seien die Preisangaben zu unbestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 845 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 80 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme der Bundesregierung eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen: Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bereits nach dem geltenden Rechtssystem mithilfe der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen den berechtigten Schutzbedürfnissen Betroffener hinsichtlich einer Werbung mit dem Begriff „kostenlos“ sowie verpflichtenden und auch konkreten Preisangaben in sehr differenzierter Weise Rechnung getragen wird. Soweit ein Verbot der Werbung mit dem Begriff „kostenlos“ gefordert wird, weist der Ausschuss darauf hin, dass die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen mit dem Begriff „kostenlos“ unter bestimmten Voraussetzungen bereits gesetzlich verboten ist. Wird eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen angeboten, liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung vor, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG). Gemeint sind diejenigen Kosten, auf die der Verbraucher nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Vorschrift ist also beispielsweise nicht anwendbar auf eine als „kostenlos“ beworbene Zugabe, wenn der Verbraucher nicht darüber im Unklaren gelassen wird, dass er die Hauptleistung zu bezahlen hat. Entscheidend ist, ob das Produkt in der Weise beschrieben wird, dass der Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnt, er brauche dafür keine Zahlung zu entrichten, etwa Kosten für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes oder „Bearbeitungsgebühren“. Zu diesen Kosten gehören jedoch nicht diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Angebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind, etwa Portokosten oder Kosten für Telefonanrufe (Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWO). Ein Verstoß gegen Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ist stets unzulässig (§ 3 Absatz 3, Absatz 1 UWG). Auch die Angabe von Preisen für Waren oder Dienstleistungen ist schon nach der geltenden Gesetzeslage in einer Vielzahl von Fällen verpflichtend. Die Pflicht zur Preisangabe ergibt sich aus der PAngV (Preisangabenverordnung). So müssen beispielsweise Waren, die sichtbar in Schaufenstern ausgestellt werden, durch Preisschilder ausgezeichnet werden (§ 4 Absatz 1 PAngV). Auch Waren, die im Fernsehen - wie in der Petition angesprochen - aber auch im gesamten OnlineHandel angeboten werden, müssen preislich unmittelbar bei ihrer Abbildung oder Beschreibung ausgezeichnet werden, § 4 Absatz 4 PAngV. Anbieter von Dienstleistungen - so auch die in der Petition benannten Telekommunikationsdienstleistungen - müssen grundsätzlich, das heißt sofern keine Ausnahmeregelung nach § 9 Absatz 8 PAngV vorliegt, ein Verzeichnis mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen aufstellen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 PAngV) und zugänglich machen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PAngV). In diesem bestimmten Fällen genügt es, die Verzeichnisse am Ort des Leistungsangebots, also regelmäßig im Geschäftslokal, zur Einsicht bereit zu halten. Wird eine Preisangabenpflicht nach der PAngV verletzt, kann dies ferner einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 11 UWG darstellen. Nach § 4 Nummer 11 UWG muss die gesetzliche Vorschrift dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein solcher Wettbewerbsbezug wird für die Regelungen der PAngV generell angenommen, wenn der Verstoß die Verbraucherin oder den Verbraucher irreführt oder ihm die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert. Soweit die Petition sich gegen die Unbestimmtheit der Preisangaben wendet, stellt der Ausschuss Folgendes fest: Unabhängig von der Wahl des Mediums für eine spezifische Werbung müssen Preisangaben nach § 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Nach § 1 Absatz 6 Satz 2 PAngV muss ein Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (Gebot der Preisklarheit). Der Preis muss mit dem Preis übereinstimmen, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat (Gebot der Preiswahrheit), wobei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV grundsätzlich der Endpreis anzugeben ist. Bei fehlerhaften oder unklaren Preisbezeichnungen kann gleichzeitig ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot aus §§ 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UWG bzw. gegen §§ 3 Absatz 1, 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 UWG vorliegen. Eine irreführende geschäftliche Handlung ist zu bejahen, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über u.a. den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, enthält (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 UWG). Ein Verstoß kann im Einzellfall ebenfalls begründet sein, wenn die Angabe des Endpreises unterlassen wird (§ 5a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4 UWG). Für die Beurteilung, ob eine Werbung mit einer bestimmten Telekommunikationsdienstleistung oder eines bestimmten Online-Spiels mit dem Begriff „kostenlos“, eine irreführende geschäftliche Handlung darstellt, sind die Zivilgerichte zuständig, § 13 Absatz 1 UWG. Die Entscheidung darüber hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich von hier aus nicht beurteilen. Es existieren aber diverse gerichtliche Entscheidungen, die in den konkret zu entscheidenden Sachverhalten die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen mit dem Begriff „kostenlos“ oder ähnlichen Umschreibungen als irreführend im Sinn des Lauterkeitsrechts und/oder als Verstoß gegen die PAngV qualifizierten. Verstöße gegen die Vorschriften der PAngV sind gemäß § 10 PAngV bußgeldbewehrt. Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die PAngV sind die jeweiligen Preisbehörden in den Bundesländern zuständig. Soweit ein Tatbestand des UWG erfüllt ist, können gemäß § 8 UWG die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) effektiv gegen unseriöse Unternehmen vorgehen. Betroffene Verbraucherinnen oder Verbraucher brauchen nicht selbst tätig zu werden, sondern können sich an diese Verbände wenden. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen bereits der derzeitigen Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - als Material zu überweisen, und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist vom Petitionsausschuss mehrheitlich abgelehnt worden.