HPRecht2015-01 Kopie, Layout 1

Werbung
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
4. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
Weitere rechtliche Vorgaben für die Kennzeichnung folgen aus der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung. Gemäß § 4 gilt folgendes:
(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel"
Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder
sonstigen Stoffe,
2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht
überschritten werden.",
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern
zu lagern sind.
(…)
(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die
Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird,
dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden. Entsprechende Verstöße sind zudem wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
handelt es sich insbesondere bei den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung um
Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1
UWG nicht nur unerheblich bzw. spürbar zu beeinträchtigen.
XV. Bachblüten in der Werbung
Kaum ein naturheilkundliches Produkt erfährt von der Rechtsprechung derart viel Aufmerksamkeit wie Bachblüten.
Der Name steht als Oberbegriff für Bach-Blütentropfen nach Dr. Edward Bach; diese werden von diversen Herstellern nach Dr. Bachs Originalrezeptur gefertigt. In steter Regelmäßigkeit äußern sich Gerichte zu juristischen Fach-/ und Abgrenzungsfragen wie: Handelt
es sich bei Bachblüten um ein Arzneimittel oder um ein Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel? Gelten die Werbebeschränkungen des Lebensmittelrechts oder/und des Arz37
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
neimittel- oder Heilmittelwerberechts? Diese Liste ließe sich fortsetzen.
Wichtig ist: Die bisherigen Urteile betrafen jeweils konkrete Bachblütenprodukte der Hersteller; sie richteten sich nicht „gegen“ die Bachblütentherapie als solche. Im Fokus der
Rechtsprechung standen keine Heilpraktiker, die auf Ihren Webseiten eine Bachblütentherapie als naturheilkundliches Verfahren beworben haben, ohne dabei ein konkretes Produkt zu nennen. Die Urteile betrafen vielmehr Hersteller entsprechender Produkte bzw.
Apotheken, die diese auf dem Markt in Verkehr gebracht haben. Hier wurde anhand des
jeweils konkreten Produktes und seiner Präsentation beurteilt, ob es sich um ein Arzneioder Lebensmittel gehandelt hat und welche Beschränkungen maßgeblich waren.
Heilpraktiker bewerben hingegen in der Regel keine einzelnen Produkte eines Herstellers,
sondern eine allgemeine Bachblütentherapie – mithin ein alternativmedizinisches Verfahren. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, sofern in der Außendarstellung
auf konkrete Produkte hingewiesen wird. Hiervon ist indes nachdrücklich abzuraten, da
Sie sich ggfs. Rechtsverstöße des Herstellers zurechnen lassen müssen. Insbesondere
Bezeichnungen wie: „Notfalltropfen“, „Rescuetropfen“ etc. sind äußerst problematisch und
sollten konsequent vermieden werden. Die Hersteller der entsprechenden Produkte testen
hier teilweise rechtliche Grenzen aus. Dies setzt jedoch die Bereitschaft voraus, ggfs. kostspielige Prozesse zu führen.
Bedenken Sie: Im Gegensatz zu einem finanzstarken Pharmaunternehmen sind Sie als
Heilpraktiker das „leichtere Opfer“ für einen Abmahnverband. Aus diesem Grund rate ich
Ihnen ausdrücklich dazu, keine rechtlichen Grenzen auszutesten, sondern die eigene Werbung sicher „im grünen Bereich“ zu halten.
Die konkreten Bachblütenprodukte der Hersteller werden überwiegend als Lebensmittel
eingestuft. Dies führt dazu, dass gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung nur dann
zulässig sind, wenn sie den Anforderungen der Health-Claim-Verordnung (HCVO) entsprechen. Hierzu müssen die Aussagen gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste
der zugelassenen Angaben aufgenommen sein. Da die entsprechende Liste jedoch keinerlei gesundheitsbezogene Angaben für Bachblüten enthält, darf hiermit generell nicht
geworben werden.
Im Klartext: Für konkrete Bachblütenprodukte dürfen keine gesundheitsbezogenen Aussagen getroffen werden. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe wird dabei weit gefasst. Unzulässig sind bereits unspezifischen Behauptungen wie: Bachblüten können „in
emotional aufregenden Situationen verwendet werden“ oder Bachblüten können „uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“. Erst recht unzulässig sind medizinische bzw. heilkundliche Aussagen über die therapeutische Wirksamkeit des jeweiligen Bachblütenproduktes.
Es fragt sich nun, ob und inwieweit dieses Ergebnis auf einen Heilpraktiker zu übertragen
ist, welcher eine Bachblütentherapie und kein konkretes Bachblütenprodukt anbietet. Als
(Voll-)Heilpraktiker ist es Ihnen möglich, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 b
38
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
AMG Arzneimittel zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten selbst herzustellen (nicht: abzugeben!) oder durch eine Apotheke anfertigen zu lassen. (Inwiefern diese Befugnis auch für sektorale Heilpraktiker besteht, ist rechtlich umstritten. Hier sollte eine Klärung beim zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.) Sofern Sie
die Mischungen dem äußeren Anschein nach als Arzneimittel darstellen, kann diesen der
Charakter eines sogenannten Präsentationsarzneimittels zukommen. Jede individuelle Mischung und deren Aufmachung müsste im Einzelfall rechtlich bewertet werden. Die äußerst schwierige Abgrenzung ist fließend. Grundsätzlich ist bei einem Präsentationsarzneimittel das Arzneimittel-/ Heilmittelwerberecht gegenüber der HCVO vorrangig. Diese gilt
grundsätzlich nur für Lebensmittel.
Das rechtliche „Dilemma“ besteht aber in Folgendem: Um die eigene Mischung eindeutig
als Präsentationsarzneimittel von Lebensmitteln – und somit von der HCVO - abzugrenzen, müssen Sie dieser eine arzneiliche Zweckbestimmung beilegen. Sie müssten dem
Produkt in der Außendarstellung einen konkreten medizinischen Anwendungsbereich beilegen und eine konkrete therapeutische Wirkung in Aussicht stellen. Hierdurch treten jedoch Konflikte mit dem Heilmittelwerberecht auf.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) findet Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel,
Medizinprodukte und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit
sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht –
also auch auf eine therapeutische Bachblüten-Therapie. Es verbietet insbesondere, mit irreführenden Angaben zur medizinischen Wirksamkeit von Heilverfahren zu werben.
Im Gesundheitswesen gelten strenge Maßstäbe bezüglich der Richtigkeit jeder Werbeaussage. Machen Sie im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung Wirkungsaussagen zu
Bachblüten, welche wissenschaftlich umstritten sind, so gilt: Sie sind für die Richtigkeit Ihrer Angaben verantwortlich und müssen diese wissenschaftlich beweisen können. Da
schulmedizinische Studien bislang keine Hinweise auf eine nachweisbare medizinische
Wirksamkeit der Bach-Blütentherapie geliefert haben, erweisen sich entsprechende Aussagen zu einer therapeutischen Wirksamkeit in der Regel als rechtswidrig. Sie dürfen die
Bachblütenbehandlung nicht mit einer konkreten therapeutischen Wirksamkeit bewerben,
sofern diese nicht wissenschaftlich hinreichend nachgewiesen ist. Sofern Sie eine fachlich
nicht gesicherte Behauptung eines Dritten (beispielsweise eines Herstellers von Bachblütenprodukten) in Ihre Werbung übernehmen, sind auch Sie als Werbender hierfür mitverantwortlich. Bezeichnungen wie „Notfall-„ oder „Rescuetrofen“ stellen hierbei grundsätzlich sowohl eine unzulässige Angabe für das Lebensmittel „Bachblüte“ dar, als auch eine
irreführende Wirkungsbehauptung für das Therapieverfahren „Bachblütenbehandlung“.
Somit gilt: Sie vermeiden durch die Darstellung als „Präsentationsarzneimittels“ zwar die
Abmahnungsfalle „HCVO“ (Verbot der gesundheitsbezogenen Aussagen), allerdings kollidiert dieses Vorgehen mit den Vorgaben des Strengeprinzips des Heilmittelwerberechts.
Sie vermeiden den einen Rechtsverstoß (HCVO) auf Kosten eines anderen Verstoßes
(HWG).
39
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
Fazit: Sofern ein einzelner Heilpraktiker eine generelle Bachblütentherapie in einem heilkundlichen Zusammenhang bewirbt, können Bachblüten den Status eines Arzneimittels erhalten. Hierzu müssen Sie die Bachblüten als ein solches präsentieren, wodurch Sie in
Konflikt zu heilmittelwerberechtlichen Normen geraten. Handelt es sich „nur“ um ein Lebensmittel, dürfen Sie dieses nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben bewerben.
Unzulässig wäre beispielsweise folgende Aussage: „Die Bachblüten-Therapie wird für die
Behandlungen von körperlichen oder seelischen Erkrankungen angewendet. Sie ist eine
Hilfe in besonderen Lebenslagen, in denen Ihre Seelenkräfte eine Stärkung brauchen.“
Hieran würde auch die Formulierung „kann helfen ..." nichts ändern. Denn auch dann würde bei den angesprochenen Personen der Eindruck erweckt werden, es könne eine Heilung erwartet werden.
Die Suche nach einem Ausweg aus dieser rechtlichen Zwickmühle gestaltet sich kompliziert. Formal betrachtet, sind Formulierungen denkbar, welche rechtlich noch toleriert würden. Allerdings handelt es sich hierbei um den sprichwörtlichen „Ritt auf der Rasierklinge“.
Bereits kleine Details in der Formulierung einer Werbebotschaft können über weitreichende juristische Folgen entscheiden. Die Interpretation einer Aussage durch ein Gericht ist
kaum vorhersehbar. Unter den jetzigen rechtlichen Gegebenheiten dürfte es deshalb für
einen juristischen Laien kaum möglich sein, im Rahmen der Werbung für Bachblüten eigenständig einen rechtssicheren Text zu verfassen. Selbst für den versierten rechtlichen
Berater gestaltet sich dies als große Herausforderung.
Sie sollten Ihre Ausführungen zu Bachblüten auf das Notwendigste beschränken. Möglich
sind allenfalls tatsächlich nachprüfbare Angaben mit rein beschreibendem Charakter, beispielsweise über die Art und Weise der Anwendung oder Herstellung. Da einerseits keine
gesundheitsbezogenen Aussagen getroffen werden dürfen – der Werbeeffekt somit gering
ist - und andererseits das Risiko einer Abmahnung und eines Gerichtsverfahrens besteht,
muss hinterfragt werden, ob die Angabe der Bachblüten in der Werbung sinnvoll ist. Um
gänzlich vom Radar der Abmahnverbände zu verschwinden, können Sie von der Nennung
gänzlich absehen. Sofern Sie sich dazu entscheiden, das Verfahren „Bachblüten“ zu nennen, besteht ein latentes Risiko eines Rechtsverstoßes, welches durch jede Aussage hierzu vergrößert wird. Es bleibt letztlich die Entscheidung des einzelnen Heilpraktikers, dieses Risiko in Kauf zu nehmen.
Es existieren zwar Möglichkeiten, dieses Risiko zu minimieren; beispielsweise durch aufklärende Hinweise über die fehlende wissenschaftliche Anerkennung. Allerdings sind die
rechtlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen stark umstritten. Auch hier sind letztlich Details in der Formulierung und Platzierung der Hinweise entscheidend. Zudem schützen Sie
nicht vor Verstößen gegen die HCVO. Es verbleit somit noch die Möglichkeit, die Bachblütentherapie auf der eigenen Webseite zu nennen und bezüglich der Beschreibung auf eine
unabhängige Plattform zu verweisen. Allerdings bestehen auch hier Haftungsrisiken. Teilweise vertreten die Abmahnverbände die Ansicht, dass bei einer direkten Verlinkung eine
Mithaftung des verlinkenden Heilpraktikers besteht. Er mache sich die Aussagen durch
40
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
den Link zu Eigen. Auch hier ist die konkrete Gestaltung im Einzelfall ausschlaggebend.
Fazit: Vermeiden Sie sämtliche gesundheitsbezogenen Angaben oder Wirkungsaussagen
zu Bachblüten. Stellen Sie das Behandlungsverfahren keinesfalls als Ursache für konkrete
Therapieerfolge dar. Verzichten Sie auf die Schilderung wissenschaftlich nicht belegbarer
Wirkungsbeziehungen und auf jede Gesundheitsangabe. Generell gilt: Stellen Sie die faktische Anwendung Ihrer Methode oder das allgemeine Ziel Ihrer Therapieverfahren in den
Vordergrund ohne diese konkret zu benennen. Schildern Sie, auf welche Krankheiten Sie
Ihre Tätigkeit ausgerichtet haben (z. B. Kopfschmerzen, Burn-Out-Syndrom etc.), ohne dabei konkrete Therapieverfahren zu nennen.
XVI. Richtiges Verhalten im Abmahnfall
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitbewerber vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen ist. Dies soll ihm die Möglichkeit verschaffen,
durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Gerichtsprozess zu
vermeiden. Dieser Umstand hat zu einer Zunahme von Abmahnungen geführt. Insbesondere auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat.
Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie eine langfristige Lösung mit einem
Maximum an Rechtssicherheit anstreben. Hierzu wird es in der Regel erforderlich sein,
dass Sie die Abmahnung einem Anwalt vorlegen. Dieser kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Erfolgte die Abmahnung zu Unrecht, sollten die Ansprüche des Abmahners nachdrücklich zurückgewiesen werden.
Bei berechtigten Abmahnungen stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer – ggfs. modifizierten – Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Dies ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, eine Klage zu vermeiden. Auf den ersten Blick spricht insbesondere der Gedanke der
Kostenersparnis für diesen Weg. Allerdings sind die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erheblich. Diese ist nur dann rechtlich wirksam, sofern Sie mit einem ausreichenden Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist. Das
heißt: Sie versprechen dem Abmahner zeitlich unbefristet, im Falle eines zukünftigen
Verstoßes eine „angemessene“ Vertragsstrafe zu zahlen. Dies sind in der Regel ca. 3.000
bis 5.000 € für JEDEN weiteren Verstoß. Dies schaffte für den Abmahner einen wesentlichen Anreiz, Ihr Handeln zukünftig genau zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es in praktischer Hinsicht sehr aufwändig, zukünftige Verstöße
mit Sicherheit auszuschließen. Teilweise finden sich rechtswidrige Inhalte auch nach langer Zeit noch auf fremden Webseiten oder Internetportalen wieder. Teilweise haften Sie für
diese auch dann, wenn Sie die entsprechenden Eintragungen nicht veranlasst haben. Die
Abgabe einer Unterlassungserklärung ist somit eine kurzfristig kostengünstige Lösung, sie
kann jedoch langfristig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. In jedem Falle ist
eine eingehende Recherche über die Verbreitung der rechtswidrigen Formulierung erforderlich.
41
Herunterladen