jektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen über

Werbung
Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Hrsg. Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband, Benrather Schloßallee 49-53, 40597 Düsseldorf
jektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen über Ursache, Wirkung und
Behandlungsbedürftigkeit in Frage gestellt werden.
VIII. Berufs-/ Praxisbezeichnungen
Wählen Sie Ihre Berufs- und Praxisbezeichnung mit Sorgfalt. Vermeiden Sie auch hier den
Eindruck einer Irreführung. Falls Sie einen fachfremden - nicht medizinischen - Doktortitel
führen, weisen Sie zur Klarstellung auf die Fachrichtung hin.
Die Bezeichnung als Heilpraktiker ist von Gesetzes wegen vorgegeben. Stellen Sie deshalb stets klar, dass Sie Heilpraktiker sind. Verwenden Sie Begriffe wie „Praxis“ nicht ohne
entsprechenden Hinweis auf Ihrer Eigenschaft als Heilpraktiker. Das OLG Hamm hat
jüngst entschieden, dass die Bezeichnung „Praxis für Fußpflege“ irreführend ist, sofern der
Werbende keine Erlaubnis nach dem Podologengesetz besitzt. Es sei unerheblich ob der
Betreffende die Behandlungen genauso gut oder besser erfüllen könne.
Weitere Zusätze zu Ihrer Berufsbezeichnung sind grundsätzlich möglich. Beachten Sie
aber: Eine Reihe von Berufsbezeichnungen wie „Krankenschwester“, „Masseur“, „Physiotherapeut“, „Psychotherapeut“ sind gesetzlich geschützt. Sie dürfen nur von den hierzu
aufgrund einer staatlich anerkannten Ausbildung / Prüfung berechtigten Personen geführt
werden. Problematisch ist auch die Bezeichnung „Therapeut“. Vermeiden Sie stets den
Eindruck einer staatlichen Anerkennung, wie sie beispielsweise durch die Bezeichnung
Akupunkteur, Homöopath, Chiropraktiker oder Osteopath hervorgerufen werden kann.
Auch die Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ist ohne eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss unzulässig. (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 25.09.2008 - 15 O 1295/08)
Eine Therapeutin hatte in ihren Briefbögen und auf ihrer Internetseite mit der fett gedruckten Überschrift "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" geworben. Es folgte ihr
Name und eine Auflistung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Hinweis "Heilpraktikerin
für Psychotherapie" in kleinerer Schriftgröße. Das Gericht erachtete trotz dieses Zusatzes
die Werbung mit einer solchen Überschrift als rechtswidrig. Es sei nicht hinreichend deutlich, dass die Therapeutin keine approbierte Psychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei. Bereits durch die hervorgehobene Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Psychotherapeutin mit Hochschulstudium. Ein klarstellender Hinweis im "Kleingedruckten" auf die Heilpraktikertätigkeit reiche nicht aus, um dieser Gefahr zu begegnen; hiermit könne nämlich
auch eine Zusatzqualifikation gemeint sein. Wichtig für Sie ist deshalb: Stellen Sie in Ihrer
Werbung stets Ihre Berufsbezeichnung als Heilpraktiker in den Fokus.
Zusatzbezeichnungen müssen zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Sind
Sie als Einzelheilpraktiker tätig, wäre eine Bezeichnung als „Zentrum für Naturheilkunde“
oder „Institut für Akupunktur“ irreführend, weil ein falscher Eindruck über Bedeutung und
Größe ihrer Praxis entstünde.
UWG und HWG verbieten Heilpraktikern, irreführende Aussagen über die berufliche Tätigkeit kundzutun. Die zu Werbezwecken benutzten Zusatzangaben dürfen die Patienten
nicht täuschen; sie müssen eine sachliche Grundlage haben.
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Gibt ein Heilpraktiker einen „Tätigkeitsschwerpunkt“ an, so bedeutet dies aus Sicht der Patienten, dass sich der betreffende Heilpraktiker auf diesen Bereich spezialisiert hat und
dort seine fachliche Tätigkeit ausübt. Ist dieser Hinweis zutreffend, dient er grundsätzlich
der sachgerechten Information der Patienten. Insbesondere erleichtert der Zusatz dem Patienten die Suche nach einem fachlich kompetenten Heilpraktiker. Entspricht die angegebene Schwerpunktsetzung hingegen nicht den tatsächlichen Verhältnissen, so täuscht die
Zusatzangabe die Patienten; diese werden über die tatsächliche fachliche Befähigung des
Heilpraktikers getäuscht.
Ein weiteres Problem ist die Verwendung von Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken,
ihr Inhaber habe erfolgreich ein staatlich anerkanntes, rechtsförmliches Anerkennungsverfahren absolviert. Dies gilt zum Beispiel für die Begriffe: „Akupunkteur“ oder „Homöopath“
bzw. „Fachheilpraktiker“. Entsprechende Angaben deuten auf eine - tatsächlich nicht existierende - akademische, staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung hin. Die Verwendung entsprechender Bezeichnungen ist deshalb in der Regel irreführend. Heilpraktiker
sind nicht befugt, sie allein aufgrund einer Selbsteinschätzung zu führen.
Das OLG Düsseldorf befand die Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ als irreführend im Sinne des UWG; es bliebe offen , ob es sich um eine Praxis eines Heilpraktikers
oder eines approbierten Arztes handele; ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde zu der Annahme veranlasst, es handele sich um die Praxis eines nach
dem Naturheilverfahren behandelnden Arztes.
Auch durch die Verwendung von Begriffen wie Spezialist oder Experte darf es nicht zu einer Irreführung der angesprochenen Kreise kommen. Deshalb gilt folgendes:
Ein Spezialist muss auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet über besondere Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen. Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt dadurch auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich ausschließlich einen Teilbereich
des Vollberufs bearbeitet (BVerfG NJW 2004, 2656, 2558).
Von einem Heilpraktiker, der sich als Spezialist bezeichnet, erwarten die Patienten, dass
dieser ausschließlich oder weit überwiegend Fälle aus seinem Spezialgebiet bearbeitet.
Vom Spezialisten wird erwartet, dass dieser sich auf sein Fachgebiet konzentriert und andere Gebiete nicht in gleichem oder annähernd gleichem Umfang behandelt. Erforderlich
sind neben herausragenden theoretischen Fachkenntnissen eine mehrjährige praktische
Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet. Ein Spezialist muss über mehr Kenntnisse verfügen, als der erfahrene Nicht-Spezialist. Die erforderlichen Kenntnisse kann sich ein Heilpraktiker insbesondere durch seine Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung oder seine bisherige Berufstätigkeit erwerben.
Weiterhin muss das betreffende Gebiet einer Spezialisierung tatsächlich zugänglich sein.
Dies ist nur dann der Fall, wenn dieses konkret abgrenzbar ist. Je enger ein heilkundliches
Gebiet ist, umso eher darf sie mit dem Zusatz „Spezialist“ bei entsprechender Qualifikation
versehen werden. Der Begriff „Spezialist für Naturheilkunde“ wäre deshalb für Heilpraktiker
problematisch.
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Bei sämtlichen qualifizierende Zusätzen („Experte“, „Fachmann“) gilt: Wer diese verwendet, muss zusätzlich über entsprechende Kenntnisse verfügen und auf dem benannten
Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
Zudem muss sich ein Heilpraktiker-Spezialist gegenüber den Fachärzteschaften abgrenzen. Es ist deshalb stets der Hinweis auf die Eigenschaft als Heilpraktiker erforderlich. Andernfalls wären Verwechslungen von Fachärzten und spezialisierten Heilpraktikern möglich. Dieser Gedanke ist auf sämtliche gesetzlich geschützten Begriffe zu übertragen, etwa
Physiotherapeuten. Verwendet ein Heilpraktiker diese Bezeichnungen als Spezialisierungshinweis unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Heilpraktiker, sollte er zudem mindestens über diejenigen Kenntnisse verfügen, die auch die Angehörigen des jeweiligen
Berufes besitzen.
Sollten Sie wegen einer irreführenden Bezeichnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder zur Unterlassung verurteilt worden sein ist Folgendes wichtig: Sie müssen
die einschlägigen Online und Print-Branchenverzeichnisse daraufhin überprüfen, ob diese
Ihre Begrifflichkeit übernommen haben. Sofern Sie hiermit rechnen mussten, werden Ihnen diese Veröffentlichungen zugerechnet. Sie sind verpflichtet, die Betreiber der Portale
aktiv zu informieren.
IX. Psychotrope Wirkstoffe
§ 10 Abs. 2 lautet künftig: Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der
Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen Schlaflosigkeit oder
psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
Die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist weitgehend unzulässig. § 10 Abs.
2 HWG erweitert dieses Werbeverbot auf rezeptfreie Medikamente, welche möglicherweise süchtig machen. Dennoch soll die Werbung für mild wirkende pflanzliche Arzneimittel
wie z.B. Johanniskraut weiterhin erlaubt sein.
X. Unterlassungserklärungen bleiben wirksam!
Falls Sie anlässlich einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, beachten Sie, dass diese weiterhin wirksam bleibt. Durch die Änderungen des
HWG kann es zwar dazu kommen, dass der seinerzeitige – vermeintliche – Verstoß nach
der neuen Rechtslage zulässig wäre. Wichtig ist jedoch: Eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung bleibt auch bei einer Rechtsänderung wirksam. Sie muss weiter beachtet werden. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung schließt der Abgemahnte mit
dem Abmahnenden einen grundsätzlich zeitlich nicht befristeten Vertrag. Er bleibt auch bei
Änderung der Rechtslage bestehen. Verstößt ein Heilpraktiker gegen die Unterlassungserklärung, hat er die Vertragsstrafe zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhalten
nach der geänderten Rechtslage zulässig wäre.
Der Betroffene hat im Falle einer Rechtsänderung jedoch ein Recht zur außerordentlichen
Kündigung des Unterlassungsvertrages. Die Unterlassungsverträge können (und sollten)
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außerordentlich gekündigt werden. Betroffene Heilpraktiker sollten deshalb nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen unverzüglich ihre Unterlassungserklärungen überprüfen (lassen) und gegebenenfalls kündigen.
XI. Homöopathische Arzneimittel in der Werbung
Seien Sie bei der Werbung für homöopathische Arzneimittel vorsichtig. Nach § 5 des Heilmittelwerbegesetzes darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Homöopathika sind oftmals nicht nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene Präparate, sie
werden vielmehr meist - ohne Wirksamkeitsnachweis - in einem vereinfachten Verfahren
registriert. Auf der Arzneimittelverpackung findet sich deshalb eine Registriernummer.
Homöopathie stuft der Gesetzgeber als ein naturwissenschaftlich nicht nachweisbares
Konzepts ein. Aus diesem Grunde können Sie auch ohne Wirkungsnachweis angeboten
werden. Zum Schutz vor einer falschen Anwendung dieser Medikamente verbietet § 5
HWG die Angabe von Anwendungsgebieten. Dies gilt unabhängig vom Adressaten der
Mitteilung; auch gegenüber dem Fachpublikum dürfen keine entsprechenden Angaben gemacht werden. Etwas anderes gilt nur für zugelassene homöopathische Präparate; die
setzt indes den Wirksamkeitsnachweis voraus. Gelingt dieser, ist die Angabe von Anwendungsgebieten zulässig.
XII. Heilpraktiker sind keine Ärzte!
Auch für werberechtliche Fragen ist die Differenzierung zwischen Arzt und Heilpraktiker
wichtig. Die gesetzlichen Anforderungen des HWG und des UWG richten sich an alle Heilberufe, mithin auch an Arzt und Heilpraktiker. Die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen normieren indes eine Reihe weiterer Werbeeinschränkungen. Diese betreffen ausschließlich Ärzte. Entgegen früherer Bestrebungen finden die ärztlichen Berufsordnungen
keine analoge Anwendung auf Heilpraktiker. Das ärztliche Werberecht ist strenger als das
der Heilpraktiker. Als Heilpraktiker haben Sie grundsätzlich einen weiteren Gestaltungsraum bei Ihren Werbemaßnahmen, beispielsweise im Hinblick auf die Gewährung eines
Rabattes.
XIII. Abschließender Hinweis
Teilweise sind Rechtsverstöße weit verbreitet. Dies sollte jedoch nicht zu einer vermeintlichen Sicherheit verleiten. Denn nach der Rechtsprechung kann ein Abmahner auch nur
gegen einen von zahlreichen Verletzern vorgehen. Dies ist nur dann rechtsmissbräuchlich,
sofern die Auswahl des in Anspruch genommenen diskriminierend erfolgt. Der Einwand,
dass eine Vielzahl weitere Heilpraktiker einen ähnlichen oder gleichgelagerten Rechtsverstoß begeht, ist deshalb unbeachtlich.
XIV. Nahrungsergänzungsmittel und Werbung
Wiederholt wurde die Frage aufgeworfen, welche Werbemöglichkeiten für Heilpraktiker
bestehen, Nahrungsergänzungsmittel zu bewerben. Die folgenden Ausführungen werden
zeigen, dass zahlreiche rechtliche Vorgaben die Werbemöglichkeiten drastisch einschrän33
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ken. Die Werbung für Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittels stellt ein erhebliches
Risiko dar und sollte sorgfältig abgewogen sein. (Hinweis: Die folgenden Ausführungen
beziehen sich nicht auf kosmetische Mittel)
1. Abgrenzung: Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am
menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur
Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder
krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Hiervon abzugrenzen sind Lebensmittel
und kosmetische Mittel.
Zu unterscheiden sind Funktionsarzneimittel und Präsentationsarzneimittel. Erstere sind
Arzneimittel, die bereits wegen ihrer pharmakologischen Wirkung als Arzneimittel einzustufen sind, wie z.B. Antibiotika oder Schlafmittel. Bei Präsentationsarzneimitteln ist die pharmakologische Wirksamkeit hingegen nicht ausschlaggebend. Diese Mittel werden allein
durch ihre objektiv zu ermittelnde Zweckbestimmung (Heilungsanspruch) gegenüber den
Adressaten zum Arzneimittel.
Insbesondere die Abgrenzung solcher Präsentationsarzneimittel gegenüber reinen Nahrungsergänzungsmitteln gestaltet sich schwierig. Zahlreiche Mittel können sowohl als Lebens-, als auch als Arzneimittel Verwendung finden. In diesem Fall ist die Zweckbestimmung gegenüber der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Sprechen die konkrete Bewerbung
und Aufmachung (die „Präsentation“) für ein Arznei- oder ein Nahrungsergänzungsmittel?
Weist das Mittel aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nach seiner Bezeichnung, Aufmachung und Bewerbung den Charakter eines Arzneimittels auf? Sofern die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels keine andere Wirkung als der Verzehr einer angemessenen Menge an Lebensmitteln hat, handelt es sich ansonsten im Regelfall um ein
Lebensmittel.
Eine Kategorie der Lebensmittel bilden Nahrungsergänzungsmittel. Der Begriff des Nahrungsergänzungsmittels ist gesetzlich definiert. Es handelt sich um ein Lebensmittel, das
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen; ein Konzentrat von Nährstoffen
oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein
oder in Zusammensetzung darstellt und in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen
von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den
Verkehr gebracht wird.
Auf Nahrungsergänzungsmittel finden sowohl nationale Vorschriften des Lebensmittel34
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rechts Anwendung (Nahrungsmittelergänzungs-Verordnung, Lebensmittelgesetz), sondern
auch die Vorgaben der europäischen Health-Claims Verordnung. Diese gilt ausdrücklich
auch für Nahrungsergänzungsmittel. Es existiert eine Vielzahl rechtlicher Einschränkungen
für die Werbung mit Nahrungsergänzungsmitteln. Diese ergeben sich überwiegend aus
der Health-Claims Verordnung, dem Lebensmittelgesetz und der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel.
2. Health-Claims-Verordnung (HCV)
Die HCV schränkt die Werbung für "gesundheitsbezogene Angaben" über Lebensmittel
bzw. Nahrungsergänzungsmittel ein.
Eine „Angabe“ ist dabei jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht
oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch (verpflichtend) ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Gesundheitsbezogen ist eine Angabe, mit der erklärt,
suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang
zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile
einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Die HCV erfasst selbst Verweise auf nichtspezifische allgemeine Vorteile des Nährstoffs
oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene
Wohlbefinden. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise die Bewerbung eines Kräuterlikörs als „wohltuend“ als gesundheitsbezogene Angabe eingestuft. Mit einer solchen Aussage werde zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern.
Nach der HCV gilt folgender Grundsatz: Nahrungsergänzungsmittel dürfen nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften beworben werden, wenn diese nicht wissenschaftlich
bewiesen sind und die entsprechende gesundheitsfördernde Eigenschaft nach der HealthClaims Verordnung zugelassen ist. Die gesundheitsfördernde Eigenschaft muss entweder
auf der Gemeinschaftsliste verzeichnet sein und deren Vorgaben entsprechen oder zu der
Gruppe gehören, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. (Zahlreiche Angaben zu
pflanzlichen Stoffen werden derzeit noch geprüft) Die zitierte Gemeinschaftslist kann im
online eingesehen werden:
http://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Kennzeichnung/
VO_EU_432_2012_HealthClaims.pdf?__blob=publicationFile
Soweit sich die wissenschaftliche Anerkennung nicht anders belegen lässt, ist der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe durch Vorlage von Studien zu
erbringen, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind. Dem werden grundsätzlich nur randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in
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den Diskussionsprozess in die Fachwelt einbezogen sind, gerecht (OLG Frankfurt, Urt. v.
10.11.2011, Az. 6 U 174/10)
An diesen rechtlichen Hürden dürften zahlreiche gesundheitsbezogene Werbebotschaften
für Nahrungsergänzungsmittel scheitern.
Das OLG Nürnberg hat jüngst (26.11.2013) entschieden, dass es unzulässig ist, einen Extrakt aus grünem Tee als entgiftend zu bewerben; es fehlten Belege für die
wissenschaftliche Absicherung der Wirksamkeit.
3. Nationales Lebensmittelgesetz
Nach § 12 des deutschen Lebensmittelgesetzes ist es zudem hinsichtlich krankheitsbezogener Werbung verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall wie folgt zu werben:
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten
beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben,
soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der
Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln
zu behandeln,
§ 11 des Lebensmittelgesetzbuches bezweckt den Schutz der Verbraucher vor Täuschungen. Es ist deshalb verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im
Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über
Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art
der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der
Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
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4. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel
Weitere rechtliche Vorgaben für die Kennzeichnung folgen aus der Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung. Gemäß § 4 gilt folgendes:
(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel"
Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder
sonstigen Stoffe,
2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht
überschritten werden.",
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern
zu lagern sind.
(…)
(4) Die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die
Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird,
dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden. Entsprechende Verstöße sind zudem wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
handelt es sich insbesondere bei den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung um
Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist,
den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1
UWG nicht nur unerheblich bzw. spürbar zu beeinträchtigen.
XV. Richtiges Verhalten im Abmahnfall
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mitbewerber vor der Einleitung eines wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahrens abzumahnen ist. Dies soll ihm die Möglichkeit verschaffen,
durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Gerichtsprozess zu
vermeiden. Dieser Umstand hat zu einer Zunahme von Abmahnungen geführt. Insbesondere auch deshalb, weil der Abgemahnte die Kosten einer berechtigten Abmahnung zu erstatten hat.
Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie eine langfristige Lösung mit einem
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Maximum an Rechtssicherheit anstreben. Hierzu wird es in der Regel erforderlich sein,
dass Sie die Abmahnung einem Anwalt vorlegen. Dieser kann beurteilen, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Erfolgte die Abmahnung zu Unrecht, sollten die Ansprüche des Abmahners nachdrücklich zurückgewiesen werden.
Bei berechtigten Abmahnungen stellt sich die Frage, ob die Abgabe einer – ggfs. modifizierten – Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Dies ist grundsätzlich die einzige Möglichkeit, eine Klage zu vermeiden. Auf den ersten Blick spricht insbesondere der Gedanke der
Kostenersparnis für diesen Weg. Allerdings sind die Risiken einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erheblich. Diese ist nur dann rechtlich wirksam, sofern Sie mit einem ausreichenden Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Abmahners verknüpft ist. Das
heißt: Sie versprechen dem Abmahner zeitlich unbefristet, im Falle eines zukünftigen
Verstoßes eine „angemessene“ Vertragsstrafe zu zahlen. Dies sind in der Regel ca. 3.000
bis 5.000 € für JEDEN weiteren Verstoß. Dies schaffte für den Abmahner einen wesentlichen Anreiz, Ihr Handeln zukünftig genau zu beobachten. Insbesondere bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist es in praktischer Hinsicht sehr aufwändig, zukünftige Verstöße
mit Sicherheit auszuschließen. Teilweise finden sich rechtswidrige Inhalte auch nach langer Zeit noch auf fremden Webseiten oder Internetportalen wieder. Teilweise haften Sie für
diese auch dann, wenn Sie die entsprechenden Eintragungen nicht veranlasst haben. Die
Abgabe einer Unterlassungserklärung ist somit eine kurzfristig kostengünstige Lösung, sie
kann jedoch langfristig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. In jedem Falle ist
eine eingehende Recherche über die Verbreitung der rechtswidrigen Formulierung erforderlich.
Selbst bei einer berechtigten Abmahnung kann es sich deshalb im Einzelfall empfehlen,
den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Niederlage im Klageverfahren in Kauf
zu nehmen. Dies verursacht zwar weitaus höhere Gerichts- und Anwaltskosten. Der Vorteil
liegt jedoch darin, dass Sie dem Abmahner für künftige Verstöße keine Vertragsstrafe versprechen. Sie werde lediglich dazu verurteilt, bei künftigen Verstößen, ein Ordnungsgeld
an die Staatskasse zu zahlen. Dieses Ordnungsgeld bildet für den Abmahnenden – im Gegensatz zur Vertragsstrafe - kaum einen Anreiz, Ihr Handeln zu beobachten. Das Verfolgungsinteresse wird minimiert.
Darüber hinaus besteht eine breite Palette von weiteren außergerichtlichen Vergleichsmöglichkeiten. Dies hängt maßgeblich vom Abmahnenden und dessen Vergleichsbereitschaft ab. Welcher Weg sinnvoll ist, kann nur nach einer eingehenden Überprüfung der
Abmahnung individuell beurteilt werden.
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