Werbung: Tierärzte - Institut für Freie Berufe

Werbung
Gründungsinformation
Nr. 27
Werbung: Tierärzte
09/2012
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Werbung allgemein
Zahlreiche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben in den letzten Jahren
zu einer Liberalisierung des tierärztlichen Standesrechts geführt. Dem Tierarzt ist es
grundsätzlich erlaubt mit seinen Leistungen zu werben. Werbung bietet ihm verschiedene Möglichkeiten, sich selbst, seine Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte in
der Öffentlichkeit darzustellen. Verwandlung früher geltenden (tier-)ärztlichen Werbeverbots in (tier-)ärztliches Werberecht bedeutet aber nicht grenzenlose Gestaltungsfreiheit der Werbemaßnahmen. Für tierärztliche Werbung gelten nach wie vor gesetzliche
Regelungen, die unlauteren Wettbewerb verhindern sollen.
„Hauptgestaltungsrahmen“ der tierärztlichen Werbung ergeben sich aus folgenden
gesetzlichen Regelungen:
UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
HWG (Heilmittelwerbegesetz)
GOT (Gebührenordnung für Tierärzte)
Berufsordnungen der jeweiligen Landestierärztekammern.
Das UWG gilt für jeden im Geschäftsverkehr handelnden Tierarzt. Fälle, die wettbewerbswidrig in § 4 UWG (z.B. gezielte Behinderung oder Herabsetzung des Mitbewerbers, intransparente Werbung, Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen des
Mitbewerbers und weitere unlautere geschäftliche Handlungen) und irreführend in § 5
UWG (z.B. unwahre Angaben und sonstige Täuschungen) aufgelistet sind.
Das HWG gilt für jeden, der im Gesundheitsbereich tätig ist. Im Katalog des §11
HWG sind Werbeverbote zu finden, die im Gesundheitswesen unerwünscht sind.
Die GOT ist eine Regel, die im Sinne des §4 Nr.11 UWG das Verhalten von Tierärzten
als Marktteilnehmer bestimmt.
Die Berufsordnung der Landestierärztekammer regelt und organisiert das
Wettwerbsverhalten der Tierärzte. Ein Tierarzt, der wissen möchte, ob und wenn ja, in
welchem Umfang eine Außendarstellung seiner Person und seiner beruflichen Tätigkeit
zulässig ist, steht etwa der § 24 der Berufsordnung für die Tierärzte (in Bayern) zur
Verfügung. Während in der alten Fassung des § 24 BO (vom 27. Juni 1986 (DTBl
1986, S. 867 ff.) noch abschließend aufgezählt war, welche Werbemaßnahmen als
zulässige Informationswerbung gelten konnten, vollzieht die neue Vorschrift des § 24
BO (zuletzt geändert am 01. Januar 2011 (DTBl. 1/2011, S. 88 f.) einen Paradigmenwechsel im tierärztlichen Berufsrecht. Im § 24 BO sind abschließend sämtliche
Tatbestände berufswidriger und damit unzulässiger Werbung aufgelistet.
Folgende Zusammenfassung aus Fragen und Antworten gibt einen Überblick über Gestaltungsmöglichkeiten der tierärztlichen Werbung.
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Was ist eine berufswidrige Werbung?
Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Unzulässig ist sowohl das Betreiben als auch das Dulden einer solchen Werbung. Berufswidrig kann Werbung auch dann sein, wenn Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft übernommen werden. Beispielsweise ist zu nennen § 6 Abs. 2
BO der Sächsischen Landestierärztekammer, der das Verbot berufswidriger Werbung
im Detail beschreibt:
„Berufswidrige Werbung ist dem Tierarzt untersagt, insbesondere:
1. wahrheitswidrige, irreführende, unsachliche oder übermäßig anpreisende Werbung,
2. zu veranlassen oder zu dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit Anpreisungen für die eigene tierärztliche Tätigkeit veröffentlicht werden,
3. öffentliche Danksagungen zu veranlassen oder zu dulden,
4. zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten oder Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben,
5. unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,
6. eine vergleichende und/oder Preis-/Leistungswerbung“. 1
Die Berufswidrigkeit kann sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils
gewählten Mediums insbesondere aus Form, Inhalt und Umfang der Darstellung ergeben.
Was ist marktschreierische, anpreisende Werbung?
Die Bundestierärztekammer beschreibt diese Form der Werbung als eine „übersteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen aufdringlichen Mitteln". Dies könne schon dann vorliegen, wenn die Werbeaussagen für den Adressaten
inhaltlich überhaupt nichts aussagen, also keinen Informationswert oder jedenfalls
keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt
ganz oder teilweise nachprüfbar sei, könnten aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung anpreisend sein. Anpreisende Werbung wird auch beschrieben als „besonders
nachdrückliche Form der Werbung, wie etwa Blickfangwerbung, Verwendung von Superlativen, Eigenlob, Bezugnahme auf Empfehlungsschreiben und Danksagungen".
Beispiele für anpreisende Werbung:
Im ärztlichen/tierärztlichen Bereich sind etwa Begriffe wie „der beste Tierarzt", „Spitzenmediziner", „Top-Tierarzt", „Spezialist", „Tiergesundheitszentrum" anpreisend und
damit unzulässig.
Nicht statthaft sind auch Aussagen wie „Dr. Scharf ist der einzige Tierarzt, der diese
Operationstechnik beherrscht", „Dr. Blind ist der im Bereich der Augenheilkunde am
besten aus- und fortgebildete Tierarzt", „kommen Sie mit Ihrem kranken Tier in meine
Praxis; dort werden Sie erleben, wie schnell und effizient Ihrem Tier in einer modernen
Tierarztpraxis geholfen werden kann."
1 Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 5. Juli 2003 (rechtsbereinigte Fassung
einschließlich Zweiter Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 14. November 2009), in
http://www.tieraerzte-sachsen.de/?p=Con&s1=Rechtsgrundlagen&s2=Berufsordnung.
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Auch durch die Druckanordnung, die grafische oder bildliche Gestaltung oder die Art
der Werbung in Rundfunk oder Fernsehen kann beim Publikum der Eindruck einer
Alleinstellung entstehen.
In diesem Sinne sind folgende Aktionen
zulässig:
Hinweis auf Zertifizierung der Praxis
Wiederbestellungen auf Wunsch des Patientenbesitzers
Tag der offenen Tür
Hinweise auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen und über Bürgerinformationsstellen
Kultur-, Sport- und Sozialsponsoring
Geburtstagsglückwünsche an eigene Patientenbesitzer ohne Hinweise auf
das eigene Leistungsspektrum
nicht aufdringliches (Praxis-)Logo, Mobilplakate an Einkaufswagen in Supermärkten in nicht aufdringlicher Form
unzulässig:
Angabe von Referenzenöffentliche Danksagungen
unaufgeforderte Wiedereinbestellungen ohne medizinische Indikation
Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen
Plakatierung, z. B. in Supermärkten
Was ist irreführende Werbung?
Irreführende Werbung ist den Tierärzten gemäß § 5, aber auch gemäß § 3 UWG und
gemäß § 3 HWG verboten. Entscheidend ist die Verwendung von Bezeichnungen und
Aussagen, die beim Publikum (Patientenbesitzern) irrige Vorstellungen über die Qualifikation des Tierarztes, seine therapeutischen Möglichkeiten oder seine Praxis hervorrufen.
Beispiele: Es ist z.B. irreführend, wenn der Tierarzt fälschlich den Eindruck erweckt,
dass ein therapeutischer Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Irreführend ist es
auch, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit und Wirkungen nachgesagt werden, die sie tatsächlich nicht haben.
Die Bezeichnung „Tierarztpraxis Günzburg" ist insofern irreführend und damit nicht
zulässig, als damit der irrige Eindruck erweckt wird, es existiere in Günzburg nur eine
Tierarztpraxis; tatsächlich sind dort aber mehrere Tierärzte niedergelassen.
Unzulässig ist es auch, wenn in einem Zeitungsartikel der Eindruck hervorgerufen wird,
dass ein bestimmter Tierarzt eine Zusatzbezeichnung führt, die er tatsächlich nicht erworben hat. Beispiel: „Dr. Armin Nickhaut, prakt. Tierarzt und Spezialist für Augenheilkunde, hat diesen Eingriff am Auge schon 100 mal durchgeführt".
Die Verwendung des Begriffs „Augenheilkunde" im genannten Beispiel ist irreführend,
weil Dr. Nickhaut die Zusatzbezeichnung „Augenheilkunde" gemäß Weiterbildungsordnung nicht erworben hat und damit über das wahre Qualifikationsniveau des Tierarztes getäuscht wird.
Möglich ist im obigen Fall z.B. folgende Formulierung:
„Dr. Armin Nickhaut beschäftigt sich seit Jahren mit Augenleiden bei Hunden" - vorausgesetzt wird aber auch hier, dass die Aussage den Tatsachen entspricht.
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Ebenso unzulässig ist es, wenn ein Tierarzt eine Zeitungsannonce veröffentlicht mit
dem Inhalt „Dr. Klaus Kolik, praktischer Tierarzt, Klinikbetrieb für Pferde ", wenn dieser
Kollege von der Kammer keine Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik" erhalten hat. Hier liegt das irreführende Moment in der Gefahr der Verwechslung des tatsächlich verwendeten Begriffes „Klinikbetrieb" mit dem durch die
Klinkrichtlinien geschützten Begriff „Tierärztliche Klinik".
Für eigenen Geschäftsbetrieb mit dem Wort „Klinik“ zu werben ist irreführend, weil es
sich nicht um eine Klinik unter tierärztlicher Leitung handelt.
Zweittierarztpraxis in einem Haus darf man nicht als „Tierklinik“ bezeichnen (LG
Würzburg, Versäumnisurteil vom 24. April 2008, Az. 1 HKO 343/08).
Auch Werbung im Telefonbuch mit der Bezeichnung „Kleintierklinik“ ist irreführend.
Gemäß § 25 Abs. 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Hessen ist die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ berufsrechtlich geschützt. Dem angesprochenen Verbraucher, der nicht zwischen „Kleintierklinik“ und „Tierärztliche Klinik“ unterscheidet,
muss sich der Eindruck aufdrängen, der Tierarzt/-in führe eine solche, nach der Berufsordnung zugelassene Klinik. Um sich als „Tierärztliche Klinik“ bezeichnen zu dürfen, müssen die in den Klinik-Richtlinien erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt
werden und von zuständiger Landestierärztekammer entsprechende Zulassung erhalten sein.
Eine durchschnittliche Tierarztpraxis darf sich nicht als „Gesundheitszentrum für Kleintiere“ bezeichnen (Landgericht Passau, Urteil vom 22. Februar 2007, Az: 1 HK O
60/06). Laut BO dürfen Tätigkeit- oder Interessenschwerpunkte und sonstige nicht geregelte Spezialisierungen dann nicht öffentlich genannt werden, wenn diese mit erworbenen Qualifikationen nach förmlichem Weiterbildungsrecht verwechselt werden
können. Da das „Gesundheitszentrum für Kleintiere“ eine Spezialisierung auf Kleintiere der dort tätigen Tierärzte verweist, ist eine Verwechslung mit der nicht entsprechenden Fachtierarztbezeichnung möglich.
Das Auftreten unter der Bezeichnung „Tierarzt-Notdienst Bochum“ oder www.tierarztnotdienst-b... .de oder „Tierarzt-Notdienst: ganztägig zu erreichen unter 018011…..0“ oder „Sammelnummern tierärztlicher Notdienste ist irreführend.
Was ist wahrheitswidrige Werbung?
Wahrheitswidrige Werbung ist berufswidrig und damit verboten. Dazu gehören sämtliche Werbeaussagen, in denen falsche, also unrichtige „Tatsachenbehauptungen“ aufgestellt werden. Die für den Patientenbesitzer bestimmten Informationen müssen
wahrheitsgemäß sein.
Beispiele: Der niedergelassene Tierarzt Dr. Schlaflos wirbt in einer Zeitungsannonce
mit dem Zusatz „ganzjährige 24-Stunden Dienstbereitschaft". Tatsächlich ist die Praxis
aber nur während der regulären Sprechzeiten dienstbereit und samstags sowie sonntags geschlossen.
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Was ist vergleichende Werbung?
Vergleichende Werbungen sind berufswidrig. Es ist generell unzulässig, das eigene
berufliche Können und Wissen mit den Fähigkeiten anderer tierärztlicher Kollegen zu
vergleichen und dabei werbend herauszustellen. Persönlich vergleichende Werbung
nimmt Bezug auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse tierärztlicher Kollegen, vergleichende Werbung auf die Tierarztpraxis oder Behandlung anderer Tierärzte. Letzteres kann entweder in negativer Form geschehen, um Kollegen in der Vorstellung des Patientenbesitzers herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren Vorzüge
als eigenen Vorteil zu nutzen.
Beispiele sind Aussagen wie: „Im Vergleich zu meinen Nachbarkollegen Dr. Murks
und Dr. Schlamp investiere ich in besonderem Maße in die tierärztliche Fortbildung"
oder „Im Vergleich zu den Nachbarpraxen Dr. Hinz und Dr. Kunz werden in der Praxis
von Dr. Überschall auch komplizierte operative Eingriffe am Tier durchgeführt."
Was ist Preis-Leistungs-Werbung?
Gemäß § 24 BO Abs.3 für die Tierärzte in Bayern etwa ist Tierärzten jegliche PreisLeistungs-Werbung untersagt. Es ist somit dem Tierarzt nicht erlaubt, öffentlich mit
(günstigen) Preisen für die von ihm angebotenen kurativen Leistungen zu werben. Unter dieses Verbot fällt z.B. auch die Ankündigung von Rabatt- und Sonderaktionen.
Beispiele für unzulässige Werbeaussagen:
In einer Zeitungsannonce wird veröffentlicht: „Tierarztpraxis Dr. Angora; nur diese
Woche: Kastration Ihrer Katzen 1000 Euro (alles inklusive)" oder
„Vom 3. Mai bis zum 15. Mai 2012 Sonderaktion in der Praxis Dr. Schleuder, frühjahrs-Check Ihres Hundes einschließlich Untersuchung aller Organe, Entwurmung und
Impfung nur 50 Euro."
Was versteht man unter dem Verbot, öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen?
Nicht statthaft ist es z.B., im Zusammenhang mit Auftritten von Tierärzten im Rundfunk
oder im Fernsehen (Ratgebersendungen) öffentlich Dankesschreiben von zufriedenen
Patientenbesitzern zu verlesen oder einzublenden.
Verboten ist beispielsweise folgender Text im Rahmen eines unter Mitwirkung des Tierarztes entstandenen Praxisporträts: Isolde Heilig ist von ihrem Tierarzt Dr. Erwin Alles-,
kann hellauf begeistert: „Ich war vorher schon bei ´zig Tierärzten - alle haben sie mich
enttäuscht. Dr. Alleskann war der erste Tierarzt, zu dem ich Vertrauen fassen konnte er hat meinem Hund Fiffi' wirklich geholfen. "
Oder „Ich hatte schon alle Hoffnung aufgegeben; aber die Behandlungsmethode von
Dr. Genius ist wirklich einmalig."
Zulässig ist hingegen eine sachliche Aussage:
„Nachdem Dr. Forssmann die Herzkrankheit bei meinem Fiffi festgestellt hat und ich
meinem Hund regelmäßig die Tabletten gebe, geht es ihm nun schon viel besser."
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Was versteht man unter dem Verbot, unentgeltliche Behandlungen oder
Behandlungen zu unterhalb der Mindestgebührensätze liegenden Preisen
anzubieten?
Gemäß § 14 BO ist es unzulässig, die Einfach-Sätze der Gebührenordnung für Tierärzte zu unterschreiten, es sei denn, es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor. Folgerichtig bestimmt § 24 BO, dass tierärztliche Leistungen auch nicht zu Konditionen angeboten werden dürfen, die unterhalb der Einfach-Sätze der GOT liegen.
Als unter dieses Verbot fallendes Beispiel sei genannt die öffentliche Ankündigung in
der Tageszeitung „Vom 1. bis 6. Oktober 2003 Aktionswoche in der Tierarztpraxis
Dres. Billig und Jakob: in dieser Zeit kostenlose Trächtigkeitsuntersuchungen beim
Rind und beim Pferd sowie Katzenkastrationen zum halben fach-Satz der GOT".
Was versteht man unter dem Verbot unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten?
Verboten ist demnach z.B. der Versand von Rundschreiben eines Tierarztes mittels
Postwurfsendung an Haushalte der Gemeinde Hundskaffhausen, in denen die Adressaten aufgefordert werden, mit ihren Tieren (falls vorhanden) zur Vorsorgeuntersuchung und Impfung nach Terminabsprache in die Tierarztpraxis zu kommen.
Allgemeine Empfehlungen sind hingegen erlaubt:
Interviewbeispiel: Dr. Bohrer antwortet. „Ich kann nur an alle Hundehalter appellieren,
die Zähne ihrer Vierbeiner regelmäßig untersuchen zu Lassen."
Was versteht man unter dem Verbot, zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben?
Der Verbotstatbestand dürfte nicht erfüllt sein, wenn der Tierarzt in abstrakter, nicht
personalisierter Form über Erfahrungen mit neuen Behandlungsmethoden referiert,
sondern erst dann, wenn er über einen konkreten in seiner Praxis vorgekommenen
Fallberichtet und dabei in aufbereiteter Form den Inhalt der Krankenakte (Dokumentation im Sinne des § 16 BO) vorträgt.
Beispiel für verbotenen Inhalt: „Frau Rassig suchte am 23.2.2012 meine Praxis
mit ihrer neunjährigen Irish-Setterhündin Alfine von der grünen Insel auf. Laut Frau
Rassig verlor Alfine schon seit einiger Zeit an Kondition und Appetit. In der vorangegangenen Nacht war die Hündin unruhig und hatte mehrmals gehustet. Seitdem wird
Alfine regelmäßig medikamentös behandelt.“
Beispiel für zulässigen Inhalt: „Der Verlust von Kondition und Appetit, nächtliche
Unruhe und Husten können Anzeichen für ein Herzproblem des Hundes sein. Herzkranke Hunde können in der Regel nicht geheilt werden. Ihr Herz muss zeitlebens mit
Arzneimitteln unterstützt werden.“
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Wie groß darf ein Praxisschild sein und welche Angaben dürfen auf dem
Praxisschild stehen?
Auf dem Praxisschild dürfen alle sachlich-informativen Angaben über den niedergelassenen Tierarzt und dessen Praxis stehen, es sei denn, sie sind irreführend, wahrheitswidrig, anpreisend oder marktschreierisch.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Praxishinweisschild anbringen?
Auch hier gelten die allgemeinen Werbegrundsätze. Solange die Beschriftung der
Hinweisschilder wahrheitsgemäß und weder irreführend noch anpreisend ist, ist die
Anbringung eines Hinweisschildes unbeschadet evtl. bei der Gemeinde einzuholender
Genehmigungen erlaubnisfrei möglich und zulässig.
Darf man auf dem Praxisauto den Namen des niedergelassenen Tierarztes, die Praxisadresse und -telefonnummer anbringen?
Für die sachangemessenen Informationen über den Tierarzt, seine Praxis und seine
Berufstätigkeit spielt es keine Rolle, welches Medium dafür genutzt wird. D. h. sie dürfen auch über alle anderen Medien verbreitet werden.
Darf man als Tierarzt Vorträge vor Tierhaltern zu tiermedizinischen Themen halten, etwa in Tierschutzvereinen oder im Rahmen von Kursen, die
an der Volkshochschule angeboten werden?
Die Vortragsveranstaltung darf also nicht zu einer reinen Personality/Publicity-Schau
zugunsten des referierenden Tierarztes mit anpreisenden Ankündigungen umfunktioniert werden.
Darf man als Tierarzt eine Homepage für die eigene Praxis ins Internet
stellen und welches sind die zulässigen Inhalte dieser Homepage?
Üblicherweise wird die Startseite in Anlehnung an ein Praxisschild gestaltet und beschriftet. Weiterführende Informationen mit medizinischen und praxisorganisatorischen
Hinweisen werden in aller Regel auf den Folgeseiten veröffentlicht. Auf den Folgeseiten
genießt der Tierarzt im Hinblick auf zulässigerweisen veröffentlichungsfähige Inhalte
große Freiheiten. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Homepage einschließlich der
Folgeseiten sind jedoch die Grenzen des Wettbewerbsrechts und des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten.
Bei welchen Anlässen dürfen praxisbezogene Anzeigen von Tierärzten in
der Tagszeitung geschaltet werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt,
dass berufliche Werbung keiner besonderen Anlässe bedarf. Auch das Rechtsgut der
Gesundheit der Bevölkerung oder der Tiere könne nicht als Rechtfertigung dazu dienen, alle Zeitungsanzeigen ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert generell zu verbieten bzw. unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Im Ergebnis können also Inserate einer Tierarztpraxis zur Bekanntgabe der Sprechstundenzeiten
beispielsweise wöchentlich erscheinen, auch wenn kein spezieller Anlass dafür gegeben ist. Die allgemeinen Werberegeln (s.o.) sind auch hier wieder zu berücksichtigen.
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden?
Gemäß § 24 Abs. 4 BO dürfen Tätigkeitsschwerpunkte dann öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und nicht mit nach geregeltem Weiterbildungsrecht
erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Voraussetzung ist ferner,
dass der Tierarzt die davon umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Das
ist nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes dann der Fall, wenn die Tätigkeiten jedenfalls mehr als 20% der Gesamtleistung ausmachen. Wer Tätigkeitsschwerpunkte angibt, muss dies sowohl wissenschaftlich als auch praktisch im Sinne
eines besonderen Praktizierens nachweisen können. Die Berufsordnung hat nicht festgelegt, was im einzelnen Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte sind. Sie hat auch
nicht festgelegt, wie viele geführt werden dürfen. Von Schwerpunkten kann nur gesprochen werden, wenn diese sich in der betreffenden Tierarztpraxis gegenüber anderen dort ausgeübten Tätigkeiten herausheben. Es kann sich daher nur um einige wenige Tätigkeiten handeln. Analog zur Begrenzung der Führung von Fachtierarzt- und
Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung wird man die Angabe von
mehr als drei Schwerpunktbezeichnungen als nicht mehr zulässig ansehen müssen.
Die Bekanntgabe von 10 Schwerpunkten ist unglaubhaft, irreführend und wettbewerbsbeeinträchtigend, weil kein Tierarzt in 10 Bereichen gleichzeitig schwerpunktmäßig tätig sein kann. Die Kammer kann anlassbezogen die Überprüfung der Ankündigung der Tätigkeitsschwerpunkte vornehmen, etwa durch Vorlage von Fortbildungsnachweisen, Zertifikaten und die Dokumentation von Behandlungsfällen.
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Quellen:
Bayerische Tierärztekammer: Berufsordnung für Tierärzte in Bayern (zuletzt geändert
am 01. Januar 2011 (DTBl. 1/2011, S. 88 f.)), abgerufen am 12.09.2012
Christiane Köber: Werbung für die Tierarztpraxis – Chancen und Risiken,
in http://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?id=29783, abgerufen
am 12.09.2012
Christiane Köber: Wann Werbung als Orientierungshilfe funktioniert,
in http://www.wettbewerbszentrale.de/media/getlivedoc.aspx?id=30701, abgerufen
am 12.09.2012
Dr. Hermann-Josef Omsels: Der Online-Kommentar zu UWG,
in http://www.omsels.info/die-verbote-oder-was-darf-ich-nicht/besonderebranchen/2-heilmittelwerbegesetz abgerufen am 12.09.2012
o.V.: http://www.tierklinik.de/ratgeber.php?content=00205, abgerufen am
12.09.2012
o.V.:http://www.vetion.de/focus/pages/FText2.cfm?focus_id=63&text_select=377&far
be=ts, abgerufen am 12.09.2012
Sächsische Landestierärztekammer: Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 5. Juli 2003 (rechtsbereinigte Fassung einschließlich Zweiter Satzung zur
Änderung der Berufsordnung vom 14. November 2009), in http://www.tieraerztesachsen.de/?p=Con&s1=Rechtsgrundlagen&s2=Berufsordnung,
abgerufen am 12.09.2012
© Institut für Freie Berufe (IFB)
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Erlangen-Nürnberg
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