Paragrafendschungel leicht gemacht. Übersicht Verordnung 2013 Inhaltsverzeichnis Sauenhaltung................................................... 3 Deckbereich.............................................................. 4 Wartebereich............................................................ 6 Abferkelbereich....................................................... 13 Weitere Änderungen.......................................14 2013 Am 31. Dezember 2012 enden fast alle Übergangsfristen der seit 2006 geltenden Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Die wichtigsten Änderungen für den Sauenbereich erläutern wir Ihnen in übersichtlichen technischen Zeichnungen, kurz und bündig beschrieben. 2 Verordnung 2013 Sauenhaltung Übersicht Die größten Veränderungen kommen auf die Sauenhalter zu. Aus diesem Grunde haben wir uns in dieser Broschüre auf diesen Produktionsbereich beschränkt. Eber B A D Wartebereich Deckbereich C Abferkelbereich A Die Gruppenhaltung wird für tragende Sauen zur Pflicht. Die Einzelhaltung ist nur während der ersten vier Wochen nach dem Belegen und eine Woche vor dem Abferkeltermin gestattet. Dazwischen sind die Tiere in Gruppen zu halten. Die einzige Ausnahme bilden kranke und gruppenuntaugliche Tiere. Diese dürfen einzeln gehalten werden, müssen sich aber jederzeit ungehindert in ihren Buchten umdrehen können. Wir haben eine Gliederung in den Deckbereich (rot), den Wartebereich (gelb), und den Abferkelbereich (grün) vorgenommen. Die eingetragenen Maße sind der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entnommen. Die skizzierten „Lupen“ zeigen an, dass es eine entsprechende Detailzeichnung zum besseren Verständnis gibt. Die textlichen Erläuterungen halten wir so knapp wie möglich. Für alle Bereiche der Produktion, also auch der Mast und Ferkelaufzucht gelten jedoch einige Änderungen gleichermaßen. Auf diese gehen wir am Ende der Broschüre ab S.14 ein. Die wichtigsten Veränderungen in der Sauenhaltung sind: Bereich Gesetzliche Anforderung Gruppenhaltung Für tragende Sauen gilt ab dem Stichtag, die Pflicht zur Gruppenhaltung. Tragende Sauen müssen ab der vierten Woche nach Trächtigkeit bis eine Woche vor dem errechneten Abferkeltermin in Gruppen gehalten werden. Die Möglichkeiten haben wir Ihnen nachfolgend aufgelistet. Gültig ab 2013 Flächenanspruch Der Flächenanspruch pro Schwein steigt. Die Mindestflächen richten sich auch nach dem Gewicht der Tiere. 2013 Schlitzweiten Ab dem Stichtag gelten veränderte Schlitz – und Auftrittsbreiten. 2013 Liegebereiche Die Stallungen für die Jung – und Altsauen müssen mit einem Liegebereich ausgestattet sein. Der Perforationsgrad der Liegefläche beträgt maximal 15% 2013 Bodengestaltung Im Liegebereich dürfen nur Teilflächen perforiert sein. 2013 Tränken Für die Schweine in Gruppenhaltung müssen genügend Zusatztränken zur Verfügung stehen. Diese sind räumlich getrennt von der Futterstelle anzubringen. 2013 Klima Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein die, die Wärmebelastung der Tiere reduzieren. Dies können unterschiedliche Systeme sein, wie Befeuchtungssysteme (z.B.: Hochdruckkühlung) oder Belüftungssysteme (z.B.: Nasenlüftung) 2013 3 Verordnung 2013 Sauenhaltung Deckbereich Der Deckbereich muss den allgemeingültigen Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen. Einschneidende bauliche Investitionen sind im Deckbereich nicht zu erwarten, da sich die Haltungsform nicht ändert. Eber 1 B A D 2 Wartebereich Deckbereich C Abferkelbereich A Bezeichnung Gesetzliche Anforderung Gültig ab A Mind. Breite der Kastenstände für Jungsauen: 650mm (lichtes Maß) Mind. Breite der Kastenstände für Altsauen: 700mm (lichtes Maß) 2013 B Gesamtfläche pro Eber (ab 24 Monaten): 6m2. Wenn Eber auch zum Decken verwendet wird, dann 10m2 pro Tier. 2013 »» Beachte: Sauen dürfen maximal 4 Wochen nach der Belegung fixiert werden. Ansonsten gelten die auf Seite 3 genannten Voraussetzungen Mindestanforderungen für Neu- und Umbauten an Kastenstände im Deckzentrum wie folgt: »» für Jungsauen und „kleinere“ Sauen 1,30m2 (200cm x 65cm lichtes Maß), siehe Tabelle »» für Sauen 1,40m2 (200cm x 70cm lichtes Maß), siehe Tabelle »» Länge gemessen ab Hinterkante Trog = mindestens 200cm. Bei hochgelegtem Trog kann die Länge ab Hinterkante Trog auf bis zu 180cm reduziert werden, sofern die Sau ihre Schnauze ungehindert unter den Trog (mindestens 15cm Bodenabstand) schieben und trotzdem ungehindert Futter aufnehmen kann. »» mindestens 50% der Kastenstände müssen für Sauen ausgelegt sein. »» Kastenstände müssen eine lichte, für die Schweine nutzbare Höhe von mindestens 110cm aufweisen, empfohlen werden 115cm. 4 Verordnung 2013 1100mm 150mm 1800mm 1 Die Gesamtfläche für den Eber vergrößert sich entsprechend. Hier sind die Flächenansprüche nach Gewicht des Tieres entsprechend einzuhalten. Die Länge der Bucht orientiert sich am Bodenabstand des Troges. Der Trog muss mindestens 15cm Bodenabstand haben. Bei ebenerdigen Trögen gilt ein Mindestmaß von 2m bis zum Ende der Bucht. Bei hochgelegtem Trog kann die Länge ab Hinterkante Trog auf bis zu 180cm reduziert werden Die Gangbreite für den Eber muss dem Tier eine entsprechende Bewegungsfreiheit erlauben. 2 5 Verordnung 2013 Sauenhaltung Wartebereich mit Kastenständen und Absperrtor Eine der drei möglichen Varianten zur Gruppenhaltung tragender Sauen stellt die Haltung mit offenen Selbstfangsystemen dar. Eber B 1 A C Wartebereich Deckbereich Gesetzliche Anforderung Breiten: 2 Gesetzliche Anforderung Mindestfläche (nach Gruppengröße): Bezeichnung Gültig ab A 2013 Kastenstand D Abferkelbereich A Mind. Breite der Kastenstände für Jungsauen: 650mm (lichtes Maß) Tiere je Gruppe bis 5 2 Mindestfläche für Jungsauen (m /Tier) 2 Mindestfläche für Altsauen (m /Tier) 6-39 >39 Gültig ab 1,85 1,65 1,5 2013 2,5 2,25 2,05 2013 Mind. Breite der Kastenstände für Altsauen: 700mm (lichtes Maß) C* Gang Mind. 2m (bei Doppelreihe) 2019 D Gang Mind. 1,60m (bei Einzelreihe) 2019 * Das Maß C muss größer als 2m gewählt werden, da sonst die Mindestfläche pro Tier nicht erreicht wird. Gestaltung von Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Sauen / Jungsauen: »» selbsttätige Bedienung der Zugangsvorrichtung »» Aufsuchen und Verlassen jederzeit möglich »» Boden ab buchtenseitiger Kante des Futtertroges mind. 1m als Liegebereich (max. 15% Spaltenanteil) gestaltet »» Die Gangbreiten entnehmen Sie bitte der Tabelle oben links. Auch hier gelten die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Mindestfläche nach m2/Tier (siehe Tabelle oben rechts). Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. »» Weiterhin gilt, dass die Tiere in frei zugänglichen Buchten oder Fress-Liegebuchten gehalten werden. Breite beziehungsweise lichtes Maß der Boxen siehe Tabelle oben. 6 Verordnung 2013 Die Fress-Liegebucht SF ist mit einem selbstschließenden Schwenktor ausgestattet. Die Füße sind höhenverstellbar und die Breite individuell zwischen 600 und 700mm frei festlegbar. Mit dem Verschluss kann das Tor in einen der drei verfügbaren Modi (offen, geschlossen, Selbstfang) gestellt werden. Über einen federlosen Spezialmechanismus (pneumatisch oder manuell) können die Verschlüsse einer Buchtenreihe gleichzeitig auf die gewünschte Position gestellt werden. Dies ist auch problemlos möglich, wenn das Tor in einigen Buchten gerade durch die darin befindliche Sau blockiert wird. 1 Optional kann die SF mit einer Spezialklappe ausgestattet werden (Version SF2), die das Schwenktor automatisch hinter der Sau verriegelt. Die in der Bucht stehende Sau kann die Verriegelung durch Rückwärtsgehen selbstständig lösen und die Bucht verlassen. Diese Version ist konform mit der TierschutzNutztierhaltungsverordnung. 1 Die einfache Konstruktion des Absperrgitters erlaubt eine einfache Gruppeneinteilung zwischen den einzelnen Kastenständen. Die Tür ist einhändig zu öffnen, so dass eine Kontrolle der Tiere einfach zu Händeln ist. 2 7 Verordnung 2013 Sauenhaltung Wartebereich mit Abrufstation Abrufstationen im Wartebereich stellen die technisch anspruchsvollste Variante in der Gruppenhaltung dar. Die technischen Systeme ermöglichen ein sehr gutes Management der Herden. Eber Deckbereich Wartebereich A Abferkelbereich 1 B Gesetzliche Anforderung Mindestfläche: Tiere je Gruppe 2 Mindestfläche für Jungsauen (m /Tier) 2 Mindestfläche für Altsauen (m /Tier) 6-39 >39 Gültig ab 1,65 1,5 2013 2,25 2,05 2013 »» Beachte: Bei Abruffütterung muss gewährleistet sein, dass auch rangniedere Schweine tagsüber (max. 16h Aktivitätsphase) ausreichend Futter aufnehmen können (durchschnittliche Aufenthaltsdauer an der Station ca. 15 Min/Tier und Tag; d.h. max. 64 Tiere pro Station). 8 Verordnung 2013 Folgende Vorteile im Sinne der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bieten Abrufstationen: »» individuelle, bedarfsgerechte Fütterung der Sauen »» Auch für große Gruppen geeignet »» beim Einsatz von Selektionssystemen können mit 6 Stationen bis zu 300 Tiere gemanagt werden »» Abrufsysteme sind flexibel und damit Raum sparend »» Stressfreies und ruhiges Fressen der Tiere 1 9 Verordnung 2013 Sauenhaltung Wartebereich mit Fressplatzteiler oder Trögen Die dritte Variante im Wartebereich ist die Haltung in kleinen Gruppen. Die Tiere befinden sich in Buchten. Die Fütterung findet klassisch am Längstrog statt. Drei Beispiele zur Erläuterung stellen wir Ihnen im Detail vor. Eber 4 Deckbereich Wartebereich 1 3 2 Gesetzliche Anforderung Buchtenlänge: Gesetzliche Anforderung Mindestfläche: bis 5 6-39 ab 40 Gültig ab ab 6 Gültig ab Mindestfläche für Jungsauen (m2/Tier) 1,85 1,50 2013 Gruppengröße (Sauen je Bucht) bis 5 1,65 2,40 2,80 2013 Mindestfläche für Altsauen (m2/Tier) 2,5 2013 Mind. Buchtenlänge bei Jungsauen (m) Mind. Buchtenlänge bei Altsauen (m) 2,40 2,80 2013 Tiere je Gruppe 2,25 2,05 »» Mindestfläche der Buchtenwände beträgt 2,8m. Wenn <6 Schweine, dann 2,4m. »» Liegeflächen dürfen in der Gruppenhaltung maximal 15% perforiert sein. 10 Abferkelbereich B A Verordnung 2013 1 Kleingruppenhaltung. Hier sind auf die zusätzlichen Tränken, die Bodengestaltung sowie auf die Vorschriten für den Flächenbedarf zu achten. Bei acht bis zehn Tieren sind 2,25m2 gefordert. Experten raten hier allerdings zu 3m2 pro Sau. Die Buchtenlänge beträgt ab sechs Tieren 2,8m. Bei weniger Tieren reichen 2,4m aus. 3 Längstrog mit Fressplatzteiler. Diese Variante empfiehlt sich bei kleineren Gruppen. Sorgt für ruhigeres Füttern. 2 Die Variante Quertrog ermöglicht eine größere Anzahl von Tieren pro Gruppe. Es ist auf eine ausreichende Troglänge zu achten. 4 Der Rundtrog (Rohrautomat) mit Fressplatzplatzteiler ist eine weitere Variante für die Kleingruppenhaltung. 11 Verordnung 2013 Sauenhaltung Abferkelbereich Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. 1 Eber B A D Wartebereich Deckbereich C Abferkelbereich A »» Käfige in Abferkelbuchten sind entsprechend zu gestalten, es sei denn sie sind in Breite und Länge verstellbar und werden jeweiliger Größe der Sau angepasst. »» Buchtenfläche mind. 4m2. 12 Verordnung 2013 Für den Abferkelbereich sind die Abferkelkäfige so gestaltet, dass Sie in Breite und Höhe dem Sauenbedarf entsprechend eingestellt werden können. Dies gilt gleichermaßen für die gerade als auch die diagonale Aufstellung. Die Fläche muss pro Bucht mindestens 4m2 betragen. Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen und sich ausruhen können. Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein, perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein. 1 13 Verordnung 2013 Weitere Änderungen Übersicht über weitere Gesetzesänderungen In der untenstehende Tabelle haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zu den Bereichen Klima, Boden, Wasser, Spielzeug und Licht tabellarisch zusammengefasst. Gesetzliche Anforderung Spaltenböden Bei der Verwendung von Spaltenböden müssen die Auftrittsbreiten mindestens denen der Spaltenweiten entsprechen. Allerdings ist zu beachten, dass die Forderung Auftrittsbreite größer / gleich Spaltenweite nicht für Betonspalten gilt, die Hinweise zu den Schlitzweiten allerdings für alle verwendeten Materialien. Also damit auch für Beton. Man beachte weiterhin, dass die Mindestauftrittsbreite nur für Betonspalten gilt. Die Betonspaltenkanten müssen grundsätzlich entgratet sein. 2013 Perforierung Perforationsverbot bei Einzelhaltung von Sauen, ausgenommen im Fütterungsbereich (Restfutter) und im Kotbereich (Deckstall, Abferkelstall). Für Altbauten ab 1.1.2013 2013 Schlitzweiten (mm) Saugferkel: 11 Absatzferkel: 14 Zuchtläufer, Mastschweine: 18 Jungsauen, Altsauen, Eber: 20 2013 Klima Hier gilt, dass für alle Schweine funktionierende Systeme vorhanden sein müssen, die die Wärmebelastung der Tiere bei hohen Stalllufttemperaturen mindern können. Hier können verschiedene Techniken eingesetzt werden. Dies ist im Einzelfall von den baulichen Gegebenheiten des Stalles abhängig. 2013 Licht Es muss für artgerechte Lichtverhältnisse gesorgt werden. Eine Lichtmenge von 80 Lux, acht Stunden täglich sind vorgeschrieben. Außerhalb der acht Stunden muss ausreichend Licht für den Orientierungsbedarf der Tiere vorhanden sein. 2013 Wasser Jedes Schwein (ab dem ersten Lebenstag) muss jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben. Bei Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten. „Räumlich getrennt von der Futterstelle“ gilt in Verbindung mit einem Breiautomaten, der als Tränkestelle anerkannt werden kann, dann als erfüllt, wenn die zusätzliche Tränke mindestens eine „Schweinelänge“ Abstand vom Automaten aufweist. 2013 In Verbindung mit §28 Abs. 2, Nr. 5 (bei Verwendung von Selbsttränken muss für höchstens 12 Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein), §29 Abs. 3 (Mastschweine) und §30 Abs. 8 (Sauen). 2013 Gilt für Ferkel ab dem ersten Lebenstag. Flüssigfütterung ist als alleinige Wasserversorgung nicht ausreichend. Breiautomaten können nur dann als Tränkestelle anerkannt werden, wenn Schweine bei ordnungsgemäßer Einstellung und bestimmungsgemäßem Gebrauch des Automaten an diesem tatsächlich Wasser in ausreichender Qualität unabhängig vom Futter aufnehmen können. 2013 Befinden sich mehrere Tränkestellen räumlich nah beieinander (z.B. zwei Tränkenippel an einem T-Stück oder zwei an einer Zuleitung unterschiedlich hoch und im 90° Winkel zueinander angebrachte Tränkenippel), können nur so viele Tränkestellen anerkannt werden, wie gleichzeitig von den Tieren in normaler Körperhaltung zur Wasseraufnahme nutzbar sind. 2013 Es muss in allen Produktionsbereichen ausreichendes Beschäftigungsmaterial für alle Schweine zur Verfügung stehen. Das Material soll „veränderbar“ sein. Die ausschließliche Verwendung von Metallketten ist nicht ausreichend. 2013 Jedes Schwein muss jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben, dass vom Schwein untersucht und bewegt werden kann, sowie von diesem veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient. Bei Sauen in Einzelhaltung wird die Gabe von organischem Material vorgeschlagen. 2013 Mindestlösung bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse: Ketten kombiniert mit Gegenständen aus veränderbarem Material (z.B. Holz oder Hartgummi), die Ketten sollten dabei freihängend, im Vormaststall ca. 25cm, im Maststall ca. 40cm über dem Boden angebracht werden. Bei Sauen in Einzelhaltung kann dem jederzeitigen Angebot von Beschäftigungsmaterial beispielsweise durch die Gabe von organischem Material Rechnung getragen werden. 2013 Empfehlung: Strohraufen mit Auffangschale, Scheuerpfähle mit Kette, dickere Seile etc. 2013 Bei allen eingesetzten Materialien ist auf gesundheitliche Unbedenklichkeit zu achten. Beschäftigungsmaterial sollte aus hygienischen Gründen nicht am Buchtenboden angeboten werden. 2013 Reine Ketten, Salzlecksteine, Nippeltränken und Futterautomaten erfüllen diese Vorgabe NICHT. 2013 Boden Spielzeug 14 Gültig ab Verordnung 2013 Wir weisen hiermit ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei unseren Grafiken und Erläuterungen um kurze Ausschnitte, eigene Zusammenfassungen aus den entsprechenden gesetzlichen Vorlagen der EU und den uns vorliegenden gesetzlichen Verordnung des Landes Niedersachsen handelt. Die Gesetze bzw. länderspezifischen Ausführungsverordnungen können aufgrund der Menge und den im Einzelfall länderspezifischen Besonderheiten nicht eins zu eins abgebildet werden. Wir können für unsere Ausführungen keinerlei Gewährleistung übernehmen. Die im Detail erläuterten Paragrafen / Änderungen entnehmen Sie bitte direkt den Gesetzestexten und Ausführungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung! 15