Spenden, Sponsoring und Werbung im Steuerrecht

Werbung
Universitätsklinikum Tübingen
Medizinische Fakultät Tübingen
Spenden, Sponsoring und
Werbung im Steuerrecht
Investition in die
Hochschulmedizin
Die Hochschulmedizin steht für
­ständigen Fortschritt in der medizini­
schen Versorgung. Am Universitäts­
klinikum ­Tübingen kommen neueste
wissenschaftliche Erkenntnisse direkt
dem Patienten zu Gute. Hoch differen­
zierte ­Diagnostik, aktuellste Therapie­
verfahren und modernste Operations­
technik sind ohne laufende Investi­
tionen in ­Ausstattung und Forschung
nicht ­möglich. Angesichts leerer Kassen
und reduzierter Fördermitteln der
­öffentlichen Hand sind das Universitäts­
klinikum und die Medizinische Fakultät
Tübingen zunehmend auf private
­Geldgeber ­angewiesen.
Mit Ihrer Unterstützung helfen Sie, das
Durch die Förderung des Universitäts­
­­hohe Niveau der Patientenver­sorgung
klinikums und der Medizinischen Fakultät
und Forschung an Klinikum und Medi­
Tübingen schaffen Sie als Sponsor oder
zinischer Fakultät aufrechtzu­erhalten
Spender eine Verbindung zwischen
und investieren dabei in die qualifizierte­
Ihrem und unserem Unternehmen.
Ausbildung von Medizinstudenten
Nutzen Sie die positive Außenwirkung
und Ärzten und in zukunftsweisende
der ­Hochschulmedizin für Ihre eigene
Techniken. Als Sponsor oder Spender
Marketingstrategie. Wenn Sie bestimmte
übernehmen Sie soziale Verantwortung
Bereiche oder Projekte – adäquat zu Ihrer
und profitieren aus dem daraus resul­
Firmenphilosophie – gezielt unterstützen
tierenden Imagegewinn. Außer steuer­
möchten, sprechen Sie uns an, Telefon
lichen Vergünstigungen haben Sie auch
070 71/29-8 10 19. Wir beraten Sie gerne.
die G
­ ewissheit, dass Ihr Engagement
zur kontinuierlichen Verbesserung der
­medizinischen Versorgung der Bevöl­
kerung in unserer Region und darüber
­hinaus beiträgt.
Genau betrachtet –
Die Förderarten
Ihr finanzielles Engagement kann als Spende, Sponsoring, Wer­
bung oder eine (Zu-) Stiftung erfolgen.
b)Für Firmenspenden können stattdessen zur Berechnung der
Höchstgrenze auch 4 v. T. vom Gesamtumsatz zzgl. Löhne und
Gehälter herangezogen werden.
A – Spenden
c) Übersteigen die Zuwendungen eines Jahres die Höchstbeträge
gem. Buchstaben a) und b), so kann der übersteigende Betrag
zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden und
berücksichtigt werden.
Unterstützen Sie den gemeinnützigen Bereich des Universitäts­
klinikums bzw. der Medizinischen Fakultät freiwillig und erwarten
dafür keine Gegenleistung, handelt es sich bei Ihrer Zuwendung
um eine Spende. Die bloße Erwähnung des Spender­namens im
Sinne einer reinen Danksagung („mit freundlicher ­Unterstützung
von…“) ohne dessen Logo in Prospekten, Katalogen, Rechen­
schaftsberichten o. ä. wird dabei in der Regel nicht als Gegen­
leistung angesehen. Überwiegen die Ziele der allgemeinen
Förderung begünstigter Zwecke im Zeitpunkt der Zuwendung
deutlich, handelt es sich selbst dann um Spenden, wenn für
die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender
betrieblicher Nebenanlass vorliegt.
Für den Spender sind diese Ausgaben im Rahmen der steuer­
lichen Höchstbeträge steuerbegünstigt. Für den Nachweis beim
Finanzamt erhalten Sie eine entsprechende Zuwendungsbestäti­
gung des Uniklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät. Bei Spen­
den bis zu 200 € genügt auch der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendennachweis.
Steuerliche Vorteile
Die Förderung des Universitätsklinikums bzw. der Medizinischen
Fakultät kann unmittelbar erfolgen. Beide sind berechtigt, amt­
liche Zuwendungsbescheinigungen zu erstellen.
a)Grundsätzlich beträgt die absetzbare Höchstgrenze seit
01.01.2007 beim Spender 20 v. H. des Gesamtbetrags der
­Einkünfte (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Dies gilt für den gesamten gemeinnützigen Bereich des Uni­
versitätsklinikums ­Tübingen (Zweckbetrieb) und den wissen­
schaftlichen Bereich (Forschung und Lehre) der Medizinischen
Fakultät Tübingen.
d) Sofern der Zuwendende überwiegend Einkünfte aus Kapital­
vermögen erzielt, ist aufgrund der Abgeltungssteuer der Spen­
denabzug seit 2009 nur noch sehr eingeschränkt möglich. So
könnte beispielsweise ein Privatier, wenn er ausschließlich Ein­
künfte aus Kapitalvermögen erzielt, seine Zuwendungen nicht
steuerlich berücksichtigen. Sofern der Privatier jedoch noch
andere Einkünfte hat, ist insoweit weiterhin ein Abzug im Rah­
men der Höchstbeträge möglich.
Neben Barspenden sind auch Sachspenden möglich (§ 10b Abs. 3
EStG):
Werden einem Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter als Sachspen­
den entnommen, muss der Spender die stillen Reserven nicht
gewinnerhöhend realisieren, da die Sachspende zum Buchwert
entnommen werden kann (Buchwertprivileg).
Die Haftung über die Richtigkeit des auf der Spendenquittung
bescheinigten Werts obliegt dem Aussteller der Zuwendungsbe­
scheinigung, der hierfür entsprechende Nachweise über die Wer­
termittlung aufzubewahren hat (§ 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Die reinen Nutzungen und Leistungen, z. B. in Form unentgeltlich
erbrachter Architektenleistungen beim Neubau eines Klinikge­
bäudes, sind nicht zuwendungsfähig.
Ein Aufwandsersatz wird nur dann als Spende mit Zuwendungs­
bescheinigung anerkannt, wenn ein Verzicht auf die Erstattung
(Zahlung) des Aufwands nachweislich möglich war.
Nicht unter die Steuerbegünstigungen – aufgrund von Gegen­
leistungen – fällt z.B. die Teilnahme an Wohlfahrtsessen (Fund­
raising-Dinner).
Voraussetzung für Spendenabzug
beim Spender
Freiwillige Förderung steuerbegünstigter Zwecke.
Reine Förderung der Sache wegen.
beim Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät
Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks:
– wissenschaftlich,
– als förderungswürdig anerkannt.
Keinerlei Gegenleistung und kein unmittelbarer wirtschaftlicher
­Zusammenhang mit einer Leistung.
B – Sponsoring
Steuerliche Vorteile
Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Sponsoring
und Spenden ist die Vorteilnahme beider Partner beim Sponso­
ring.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Sponsoring­
vereinbarungen ist der Sponsoring-Vertrag, in dem u. a. die Art
und der Umfang der Leistungen des Sponsors und des Universi­
tätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät geregelt werden.
Beim Sponsor stellt der Sponsoring-Vertrag die Basis für den Ab­
zug der Betriebsausgaben und der Umsatzsteuer als Vorsteuer
dar.
Das Sponsoring ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil
des Marketings. Abgesichert durch einen Erlass der Finanzverwal­
tung wird es im Steuerrecht den üblichen Werbeaufwendungen
der Unternehmen gleichgestellt und ist danach grundsätzlich als
Betriebsausgabe abzugsfähig. Ob es sich bei den Aufwendun­
gen des Sponsors tatsächlich um Betriebsausgaben handelt, ist
unabhängig davon, ob die Leistungen notwendig, üblich oder
zweckmäßig sind. Es ist also grundsätzlich unerheblich, ob die
Sponsoringleistungen gleichwertig mit den erstrebten Werbezie­
len sind, oder nicht. Nur bei einem groben Missverhältnis wäre
der Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Soweit mit dem
Sponsoring-Engagement die Absicht verbunden ist, Werbung für
das Unternehmen zu betreiben, und diese Absicht auch deutlich
im Rahmen des Engagements hervortritt, sind die damit verbun­
denen Aufwendungen selbst dann als Betriebsausgaben anzuset­
zen, wenn beim Sponsor eine private Mitveranlassung besteht.
Folgende Überlegungen sollten für eine imagefördernde Wirkung
in die Planung der Sponsoringstrategie miteinbezogen werden:
• Welcher Sponsoringpartner passt zum Unternehmen?
• Ist ein großes oder sind mehrere kleine Engagements sinnvoll?
• Sollen finanzielle Mittel, Sach- oder Dienstleistungen zugewen­
det werden?
• Wie kann das Sponsoring in die übrigen Werbemaßnahmen
­integriert werden?
• Welche steuerlichen Folgen ergeben sich beim Sponsor und bei
der gesponserten Einrichtung?
Der Vertrag sollte Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
• Definition der Sponsoringziele des Sponsors und des Universi­
tätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät
• Festlegung der Rechtspflichten beider Parteien
• Leistungsumfang des Sponsors
• Leistungs- bzw. Duldungselemente des Universitätsklinikums
bzw. der Medizinischen Fakultät
• Angaben zur Umsatzsteuerbarkeit und zum Umsatzsteuersatz je
Leistungs- bzw. Duldungselement.
C – Werbung
Werbung transportiert Botschaften an eine Zielgruppe, z.B. um
den Kauf eines Produkts, die Bestellung eines Katalogs, den Ab­
schluss einer Mitgliedschaftserklärung, die Vereinbarung eines
Beratungstermins etc., anzuregen. Im Gegensatz zum Sponso­
ring, bei dem eine gewisse Förderabsicht des Sponsors vorliegt,
erfolgt die Werbung im Rahmen eines gleichwertigen Leistungs­
austausches.
Voraussetzung für Sponsoring
beim Sponsor
Unterstützung einer begünstigten Körperschaft durch
– Geld,
– Sachleistungen oder
– Dienstleistungen
beim Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät
Organisation mit einem
– wissenschaftlichen, sozialen Engagement.
Erbringung einer Gegenleistung, d. h. werbewirksamer Hinweis auf das
Sponsorenunternehmen bzw. dessen Produkte, z. B.:
Verfolgung eines unternehmensbezogenen Ziels der Werbung oder
­Öffentlichkeitsarbeit. Der Sponsor verfolgt dabei vorrangig eigenwirt­
schaftliche Interessen. Um die Sponsoringaufwendungen als Betriebs­
ausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehen zu dürfen, muss der Sponsor
­tatsächlich wirtschaftliche Vorteile erlangen, die zu einer Erhöhung
bzw. Sicherung seines unternehmerischen Ansehens führen. Hierzu
gehört auch die Ausnutzung eines Werbeef­fekts für die Produkte des
Unternehmens.
– Platzierung des Sponsor-Logos in Prospekten oder auf Kfz.,
– Bezeichnung eines Hörsaals oder Gebäudes etc.;
– Product Placements;
– Promotionstände;
– Exklusivpartnerschaften;
– Werbeeffekt im Rahmen der Berichter­stattung von Zeitungen, dem
Rundfunk oder Fernsehen z. B. bei der Teilnahme an Pressekonferenzen;
– zur Verfügungstellen des Namens bzw. Logos für die Werbemaß­nahmen
des Sponsors.
Eine Übersicht
über die unterschiedlichen Möglichkeiten und die steuerlichen Förderungen
Förderungsgründe
Repräsentation/Werbung
Uneigennützige Gründe
Auswirkung
abziehbare Aufwendungen
abziehbar i.R.d. steuerlichen
Höchstsätze
Rechtsgrundlage
Sponsoring i. R. d.
§ 4 Abs. 4 EStG
Werbung i. R. d.
§ 4 Abs. 4 EStG
Spenden gem. § 10b EStG,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
Ursprung
Unterstützung einer begünstigten Körperschaft
mit Gegenleistung
Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlaßt sind/
Werbung
freiwillige Förderung
steuerbegünstigter Zwecke
Förderer
Unternehmen aller Art
Unternehmen aller Art
Privatpersonen, Unternehmen
aller Art
Motivation
betrieblich
betrieblich
gemeinnützig
Vertragliche Grundlage
i.d.R. Sponsoringvertrag
i.d.R. Vertrag
nicht gegeben
Öffentlichkeitswirkung
Hauptziel des Sponsors
Werbeziel
selten
a) Geber
Gewinnminderung
(Betriebsausgaben)
Gewinnminderung
(Betriebsausgaben)
Gewinnminderung i. R.
der Höchstbeträge
b) Empfänger
steuerfrei (Vermögensver­
waltung/Zweckbetrieb);
körper­schaftsteuer-/gewerbe­­
steuerpflichtig bei steuer­
pflichtigem wirtschaftlichem
Geschäftsbetrieb
Gewinnerhöhung, steuer­
pflichtig
steuerfrei (ideeller Bereich)
a) Geber
evtl. vorsteuerabzugsberechtigt
evtl. vorsteuerabzugsberechtigt
–
b) Empfänger
19 v. H. bei steuerpflichtigem
wirtschaftlichem Geschäfts­
betrieb
19 v. H.
nicht umsatzsteuerbar
Beispiele:
Geldzuwendungen eines
Unternehmens an das Universitätsklinikum mit dem
Recht, i. R. d. eigenen
Werbung den Hinweis
„Sponsor des Universitäsklinikums“ zu verwenden.
Inserate, Standvermietungen
Untergeordnete dankende
Erwähnung des Spenders
(ohne Logo) für die allgemeine
Förderung eines begünstigten
Zwecks
Steuerpflicht
Umsatzsteuerpflicht
Ganz konkret.
So können Sie Klinikum und
Fakultät unterstützen.
Während unter Sponsoring grundsätzlich die Förderung von
Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturel­
len, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder
anderen gesellschaftspolitischen Bereichen fällt, gelten für Spenden, die steuerlich berücksichtigt werden sollen, genau definier­
te Förderungsziele. Beispiele für ein mögliches Spenden-Engage­
ment beim Universitätsklinikum Tübingen bzw. der Medizinischen
Fakultät Tübingen (Höchstgrenze 20 v. H. des Gesamtbetrags der
Einkünfte beim Förderer lt. § 10 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ):
Förderung des Universitätsklinikums
und der Medizinischen Fakultät
Tübingen
Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung sind
in § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung weitere förderungswür­
dige Zwecke (in einer abschließenden Aufzählung) genannt:
Stiftungen
Zuwendungen an Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), können ebenfalls im Rahmen des oben
genannten Umfangs als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungen, die durch eine natürliche Person in den Vermö­
gensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten inländischen Stiftung ge­
leistet werden (bei Neuerrichtungen und auch für Zustiftungen
nach dem Gründungsjahr), können seit 01.01.2007 zusätzlich zu
den anderen Höchstbeträgen bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (je
Steuerpflichtiger) als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine
Verteilung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden
Veranlagungszeiträume ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mög­
lich. Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag von 1 Mio. € gilt
für einen Zeitraum von zehn Jahren. In den darauf folgenden zehn
Jahren kann erneut ein Betrag bis zu 1 Mio. € in den Vermögens­
stock einer Stiftung steuerlich wirksam zugewendet werden.
Dies ist insbesondere die Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege (Nr. 3).
So auch die Bekämpfung von Seuchen, Zivilisationskrankheiten,
Krebs, Aids, die Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Sucht­
gefahren sowie die Förderung der Jugendzahnpflege.
Die Tätigkeit des Klinikums ist die Gesundheitspflege und berech­
tigt zum Spendenabzug. Steuerbegünstigt ist nicht nur die Förde­
rung traditioneller Medizin sondern auch von bestimmten Natur­
heilverfahren und Heilmethoden (z. B. Akupunktur, Bekämpfung
des Stresssyndroms im ärztlich anerkannten Rahmen u. ä.).
Neben der unmittelbaren Gesundheitspflege ist das Klinikum in
weiteren Bereichen tätig, für die ebenfalls eine Unterstützung in
Form von Spenden möglich ist, wie z. B. die Flugrettung des Klini­
kums, Unfallverhütungsmaßnahmen etc..
Unselbständige Stiftung (fiduziarische
Stiftung)
Eine nichtrechtfähige (unselbständige) Stiftung ist im Gegensatz
zur o. g. selbständigen Stiftung eine Vermögensmasse, die keine
eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch einen Träger (Uniklini­
kum) verwaltet wird. Die unselbständige Stiftung ist somit unmit­
telbar am Klinikum angesiedelt und unterstützt dessen Zwecke.
Der Stifter überträgt in diesem Fall das Vermögen auf das Uniklini­
kum, das als Träger das Vermögen im Sinne der Stiftungssatzung
verwaltet. Der Stifter kann auch bei Vermögensübertragung an
eine unselbständige Stiftung seine Zuwendung im Rahmen der
steuerlichen Höchstbeträge geltend machen.
Die Förderung der wissenschaftlichen Zwecke i. S. d. § 10 b EStG
kann z. B. in Form der
(Förder-) Vereine
– Unterstützung von einzelnen Projekten der Grundlagenfor­
schung (nicht aber Auftragsforschung),
– Anschaffung von Geräten bzw. technischer Ausrüstung,
– Unterstützung von Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen,
– Finanzierung von Ausbildungs-, Fortbildungs-, Schulungs- und
Informationsmaßnahmen
– Unterstützung der Realisation von wissenschaftlichen Publika­
tionen
Zahlreiche (Förder-) Vereine unterstützen uns mit ihrer Arbeit.
Wenn Ihnen ein spezieller Verein oder Förderverein am Herzen
liegt, freuen wir uns ebenfalls über Zuwendungen an diese Ein­
richtung. Für die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung wen­
den Sie sich bitte direkt an den Empfänger (-verein) Ihrer Spen­
de.
erfolgen.
Aktuelle Informationen zu unseren Spendenkonten sowie
die Vereine und Stiftungen, die uns unterstützen, finden
Sie direkt auf der Startseite unseres Internetauftritts
www.medizin.uni-tuebingen.de unter dem Menüpunkt
„Spenden“.
Universitätsklinikum Tübingen
Geissweg 3
72076 Tübingen
www.medizin.uni-tuebingen.de
© Universitätsklinikum Tübingen
2. Auflage, April 2009
Geschäftsbereich Finanzen und Rechnungswesen
Alle Rechte vorbehalten
Dies ist eine allgemein gehaltene, ausschließlich steuerliche I­nformation.
Im Einzelfall sind vor allem beim Sponsoring z­ usätzliche Aspekte zu
beachten. Bitte besprechen Sie die p
­ ersönlichen steuerlichen und
­rechtlichen Konsequenzen aus den darin aufgeführten Zuwendungs­
möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Fotos: Marie-Luise Koschowsky. Titelseite: iStockphoto. Layout und Herstellung: heller grafikdesign & illustration
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