Universitätsklinikum Tübingen Medizinische Fakultät Tübingen Spenden, Sponsoring und Werbung im Steuerrecht Investition in die Hochschulmedizin Die Hochschulmedizin steht für ­ständigen Fortschritt in der medizini­ schen Versorgung. Am Universitäts­ klinikum ­Tübingen kommen neueste wissenschaftliche Erkenntnisse direkt dem Patienten zu Gute. Hoch differen­ zierte ­Diagnostik, aktuellste Therapie­ verfahren und modernste Operations­ technik sind ohne laufende Investi­ tionen in ­Ausstattung und Forschung nicht ­möglich. Angesichts leerer Kassen und reduzierter Fördermitteln der ­öffentlichen Hand sind das Universitäts­ klinikum und die Medizinische Fakultät Tübingen zunehmend auf private ­Geldgeber ­angewiesen. Mit Ihrer Unterstützung helfen Sie, das Durch die Förderung des Universitäts­ ­­hohe Niveau der Patientenver­sorgung klinikums und der Medizinischen Fakultät und Forschung an Klinikum und Medi­ Tübingen schaffen Sie als Sponsor oder zinischer Fakultät aufrechtzu­erhalten Spender eine Verbindung zwischen und investieren dabei in die qualifizierte­ Ihrem und unserem Unternehmen. Ausbildung von Medizinstudenten Nutzen Sie die positive Außenwirkung und Ärzten und in zukunftsweisende der ­Hochschulmedizin für Ihre eigene Techniken. Als Sponsor oder Spender Marketingstrategie. Wenn Sie bestimmte übernehmen Sie soziale Verantwortung Bereiche oder Projekte – adäquat zu Ihrer und profitieren aus dem daraus resul­ Firmenphilosophie – gezielt unterstützen tierenden Imagegewinn. Außer steuer­ möchten, sprechen Sie uns an, Telefon lichen Vergünstigungen haben Sie auch 070 71/29-8 10 19. Wir beraten Sie gerne. die G ­ ewissheit, dass Ihr Engagement zur kontinuierlichen Verbesserung der ­medizinischen Versorgung der Bevöl­ kerung in unserer Region und darüber ­hinaus beiträgt. Genau betrachtet – Die Förderarten Ihr finanzielles Engagement kann als Spende, Sponsoring, Wer­ bung oder eine (Zu-) Stiftung erfolgen. b)Für Firmenspenden können stattdessen zur Berechnung der Höchstgrenze auch 4 v. T. vom Gesamtumsatz zzgl. Löhne und Gehälter herangezogen werden. A – Spenden c) Übersteigen die Zuwendungen eines Jahres die Höchstbeträge gem. Buchstaben a) und b), so kann der übersteigende Betrag zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden und berücksichtigt werden. Unterstützen Sie den gemeinnützigen Bereich des Universitäts­ klinikums bzw. der Medizinischen Fakultät freiwillig und erwarten dafür keine Gegenleistung, handelt es sich bei Ihrer Zuwendung um eine Spende. Die bloße Erwähnung des Spender­namens im Sinne einer reinen Danksagung („mit freundlicher ­Unterstützung von…“) ohne dessen Logo in Prospekten, Katalogen, Rechen­ schaftsberichten o. ä. wird dabei in der Regel nicht als Gegen­ leistung angesehen. Überwiegen die Ziele der allgemeinen Förderung begünstigter Zwecke im Zeitpunkt der Zuwendung deutlich, handelt es sich selbst dann um Spenden, wenn für die Aufwendungen ein mehr oder weniger klar hervortretender betrieblicher Nebenanlass vorliegt. Für den Spender sind diese Ausgaben im Rahmen der steuer­ lichen Höchstbeträge steuerbegünstigt. Für den Nachweis beim Finanzamt erhalten Sie eine entsprechende Zuwendungsbestäti­ gung des Uniklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät. Bei Spen­ den bis zu 200 € genügt auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Spendennachweis. Steuerliche Vorteile Die Förderung des Universitätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät kann unmittelbar erfolgen. Beide sind berechtigt, amt­ liche Zuwendungsbescheinigungen zu erstellen. a)Grundsätzlich beträgt die absetzbare Höchstgrenze seit 01.01.2007 beim Spender 20 v. H. des Gesamtbetrags der ­Einkünfte (§ 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Dies gilt für den gesamten gemeinnützigen Bereich des Uni­ versitätsklinikums ­Tübingen (Zweckbetrieb) und den wissen­ schaftlichen Bereich (Forschung und Lehre) der Medizinischen Fakultät Tübingen. d) Sofern der Zuwendende überwiegend Einkünfte aus Kapital­ vermögen erzielt, ist aufgrund der Abgeltungssteuer der Spen­ denabzug seit 2009 nur noch sehr eingeschränkt möglich. So könnte beispielsweise ein Privatier, wenn er ausschließlich Ein­ künfte aus Kapitalvermögen erzielt, seine Zuwendungen nicht steuerlich berücksichtigen. Sofern der Privatier jedoch noch andere Einkünfte hat, ist insoweit weiterhin ein Abzug im Rah­ men der Höchstbeträge möglich. Neben Barspenden sind auch Sachspenden möglich (§ 10b Abs. 3 EStG): Werden einem Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter als Sachspen­ den entnommen, muss der Spender die stillen Reserven nicht gewinnerhöhend realisieren, da die Sachspende zum Buchwert entnommen werden kann (Buchwertprivileg). Die Haftung über die Richtigkeit des auf der Spendenquittung bescheinigten Werts obliegt dem Aussteller der Zuwendungsbe­ scheinigung, der hierfür entsprechende Nachweise über die Wer­ termittlung aufzubewahren hat (§ 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV). Die reinen Nutzungen und Leistungen, z. B. in Form unentgeltlich erbrachter Architektenleistungen beim Neubau eines Klinikge­ bäudes, sind nicht zuwendungsfähig. Ein Aufwandsersatz wird nur dann als Spende mit Zuwendungs­ bescheinigung anerkannt, wenn ein Verzicht auf die Erstattung (Zahlung) des Aufwands nachweislich möglich war. Nicht unter die Steuerbegünstigungen – aufgrund von Gegen­ leistungen – fällt z.B. die Teilnahme an Wohlfahrtsessen (Fund­ raising-Dinner). Voraussetzung für Spendenabzug beim Spender Freiwillige Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Reine Förderung der Sache wegen. beim Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät Vorliegen eines gemeinnützigen Zwecks: – wissenschaftlich, – als förderungswürdig anerkannt. Keinerlei Gegenleistung und kein unmittelbarer wirtschaftlicher ­Zusammenhang mit einer Leistung. B – Sponsoring Steuerliche Vorteile Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Sponsoring und Spenden ist die Vorteilnahme beider Partner beim Sponso­ ring. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Sponsoring­ vereinbarungen ist der Sponsoring-Vertrag, in dem u. a. die Art und der Umfang der Leistungen des Sponsors und des Universi­ tätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät geregelt werden. Beim Sponsor stellt der Sponsoring-Vertrag die Basis für den Ab­ zug der Betriebsausgaben und der Umsatzsteuer als Vorsteuer dar. Das Sponsoring ist in vielen Unternehmen ein fester Bestandteil des Marketings. Abgesichert durch einen Erlass der Finanzverwal­ tung wird es im Steuerrecht den üblichen Werbeaufwendungen der Unternehmen gleichgestellt und ist danach grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ob es sich bei den Aufwendun­ gen des Sponsors tatsächlich um Betriebsausgaben handelt, ist unabhängig davon, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Es ist also grundsätzlich unerheblich, ob die Sponsoringleistungen gleichwertig mit den erstrebten Werbezie­ len sind, oder nicht. Nur bei einem groben Missverhältnis wäre der Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen. Soweit mit dem Sponsoring-Engagement die Absicht verbunden ist, Werbung für das Unternehmen zu betreiben, und diese Absicht auch deutlich im Rahmen des Engagements hervortritt, sind die damit verbun­ denen Aufwendungen selbst dann als Betriebsausgaben anzuset­ zen, wenn beim Sponsor eine private Mitveranlassung besteht. Folgende Überlegungen sollten für eine imagefördernde Wirkung in die Planung der Sponsoringstrategie miteinbezogen werden: • Welcher Sponsoringpartner passt zum Unternehmen? • Ist ein großes oder sind mehrere kleine Engagements sinnvoll? • Sollen finanzielle Mittel, Sach- oder Dienstleistungen zugewen­ det werden? • Wie kann das Sponsoring in die übrigen Werbemaßnahmen ­integriert werden? • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich beim Sponsor und bei der gesponserten Einrichtung? Der Vertrag sollte Regelungen zu folgenden Punkten enthalten: • Definition der Sponsoringziele des Sponsors und des Universi­ tätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät • Festlegung der Rechtspflichten beider Parteien • Leistungsumfang des Sponsors • Leistungs- bzw. Duldungselemente des Universitätsklinikums bzw. der Medizinischen Fakultät • Angaben zur Umsatzsteuerbarkeit und zum Umsatzsteuersatz je Leistungs- bzw. Duldungselement. C – Werbung Werbung transportiert Botschaften an eine Zielgruppe, z.B. um den Kauf eines Produkts, die Bestellung eines Katalogs, den Ab­ schluss einer Mitgliedschaftserklärung, die Vereinbarung eines Beratungstermins etc., anzuregen. Im Gegensatz zum Sponso­ ring, bei dem eine gewisse Förderabsicht des Sponsors vorliegt, erfolgt die Werbung im Rahmen eines gleichwertigen Leistungs­ austausches. Voraussetzung für Sponsoring beim Sponsor Unterstützung einer begünstigten Körperschaft durch – Geld, – Sachleistungen oder – Dienstleistungen beim Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät Organisation mit einem – wissenschaftlichen, sozialen Engagement. Erbringung einer Gegenleistung, d. h. werbewirksamer Hinweis auf das Sponsorenunternehmen bzw. dessen Produkte, z. B.: Verfolgung eines unternehmensbezogenen Ziels der Werbung oder ­Öffentlichkeitsarbeit. Der Sponsor verfolgt dabei vorrangig eigenwirt­ schaftliche Interessen. Um die Sponsoringaufwendungen als Betriebs­ ausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehen zu dürfen, muss der Sponsor ­tatsächlich wirtschaftliche Vorteile erlangen, die zu einer Erhöhung bzw. Sicherung seines unternehmerischen Ansehens führen. Hierzu gehört auch die Ausnutzung eines Werbeef­fekts für die Produkte des Unternehmens. – Platzierung des Sponsor-Logos in Prospekten oder auf Kfz., – Bezeichnung eines Hörsaals oder Gebäudes etc.; – Product Placements; – Promotionstände; – Exklusivpartnerschaften; – Werbeeffekt im Rahmen der Berichter­stattung von Zeitungen, dem Rundfunk oder Fernsehen z. B. bei der Teilnahme an Pressekonferenzen; – zur Verfügungstellen des Namens bzw. Logos für die Werbemaß­nahmen des Sponsors. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Möglichkeiten und die steuerlichen Förderungen Förderungsgründe Repräsentation/Werbung Uneigennützige Gründe Auswirkung abziehbare Aufwendungen abziehbar i.R.d. steuerlichen Höchstsätze Rechtsgrundlage Sponsoring i. R. d. § 4 Abs. 4 EStG Werbung i. R. d. § 4 Abs. 4 EStG Spenden gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Ursprung Unterstützung einer begünstigten Körperschaft mit Gegenleistung Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind/ Werbung freiwillige Förderung steuerbegünstigter Zwecke Förderer Unternehmen aller Art Unternehmen aller Art Privatpersonen, Unternehmen aller Art Motivation betrieblich betrieblich gemeinnützig Vertragliche Grundlage i.d.R. Sponsoringvertrag i.d.R. Vertrag nicht gegeben Öffentlichkeitswirkung Hauptziel des Sponsors Werbeziel selten a) Geber Gewinnminderung (Betriebsausgaben) Gewinnminderung (Betriebsausgaben) Gewinnminderung i. R. der Höchstbeträge b) Empfänger steuerfrei (Vermögensver­ waltung/Zweckbetrieb); körper­schaftsteuer-/gewerbe­­ steuerpflichtig bei steuer­ pflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Gewinnerhöhung, steuer­ pflichtig steuerfrei (ideeller Bereich) a) Geber evtl. vorsteuerabzugsberechtigt evtl. vorsteuerabzugsberechtigt – b) Empfänger 19 v. H. bei steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäfts­ betrieb 19 v. H. nicht umsatzsteuerbar Beispiele: Geldzuwendungen eines Unternehmens an das Universitätsklinikum mit dem Recht, i. R. d. eigenen Werbung den Hinweis „Sponsor des Universitäsklinikums“ zu verwenden. Inserate, Standvermietungen Untergeordnete dankende Erwähnung des Spenders (ohne Logo) für die allgemeine Förderung eines begünstigten Zwecks Steuerpflicht Umsatzsteuerpflicht Ganz konkret. So können Sie Klinikum und Fakultät unterstützen. Während unter Sponsoring grundsätzlich die Förderung von Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturel­ len, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder anderen gesellschaftspolitischen Bereichen fällt, gelten für Spenden, die steuerlich berücksichtigt werden sollen, genau definier­ te Förderungsziele. Beispiele für ein mögliches Spenden-Engage­ ment beim Universitätsklinikum Tübingen bzw. der Medizinischen Fakultät Tübingen (Höchstgrenze 20 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte beim Förderer lt. § 10 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ): Förderung des Universitätsklinikums und der Medizinischen Fakultät Tübingen Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung sind in § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung weitere förderungswür­ dige Zwecke (in einer abschließenden Aufzählung) genannt: Stiftungen Zuwendungen an Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), können ebenfalls im Rahmen des oben genannten Umfangs als Spende berücksichtigt werden. Zuwendungen, die durch eine natürliche Person in den Vermö­ gensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten inländischen Stiftung ge­ leistet werden (bei Neuerrichtungen und auch für Zustiftungen nach dem Gründungsjahr), können seit 01.01.2007 zusätzlich zu den anderen Höchstbeträgen bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (je Steuerpflichtiger) als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine Verteilung auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden Veranlagungszeiträume ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mög­ lich. Der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag von 1 Mio. € gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. In den darauf folgenden zehn Jahren kann erneut ein Betrag bis zu 1 Mio. € in den Vermögens­ stock einer Stiftung steuerlich wirksam zugewendet werden. Dies ist insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (Nr. 3). So auch die Bekämpfung von Seuchen, Zivilisationskrankheiten, Krebs, Aids, die Bekämpfung von Drogenmissbrauch und Sucht­ gefahren sowie die Förderung der Jugendzahnpflege. Die Tätigkeit des Klinikums ist die Gesundheitspflege und berech­ tigt zum Spendenabzug. Steuerbegünstigt ist nicht nur die Förde­ rung traditioneller Medizin sondern auch von bestimmten Natur­ heilverfahren und Heilmethoden (z. B. Akupunktur, Bekämpfung des Stresssyndroms im ärztlich anerkannten Rahmen u. ä.). Neben der unmittelbaren Gesundheitspflege ist das Klinikum in weiteren Bereichen tätig, für die ebenfalls eine Unterstützung in Form von Spenden möglich ist, wie z. B. die Flugrettung des Klini­ kums, Unfallverhütungsmaßnahmen etc.. Unselbständige Stiftung (fiduziarische Stiftung) Eine nichtrechtfähige (unselbständige) Stiftung ist im Gegensatz zur o. g. selbständigen Stiftung eine Vermögensmasse, die keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch einen Träger (Uniklini­ kum) verwaltet wird. Die unselbständige Stiftung ist somit unmit­ telbar am Klinikum angesiedelt und unterstützt dessen Zwecke. Der Stifter überträgt in diesem Fall das Vermögen auf das Uniklini­ kum, das als Träger das Vermögen im Sinne der Stiftungssatzung verwaltet. Der Stifter kann auch bei Vermögensübertragung an eine unselbständige Stiftung seine Zuwendung im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge geltend machen. Die Förderung der wissenschaftlichen Zwecke i. S. d. § 10 b EStG kann z. B. in Form der (Förder-) Vereine – Unterstützung von einzelnen Projekten der Grundlagenfor­ schung (nicht aber Auftragsforschung), – Anschaffung von Geräten bzw. technischer Ausrüstung, – Unterstützung von Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen, – Finanzierung von Ausbildungs-, Fortbildungs-, Schulungs- und Informationsmaßnahmen – Unterstützung der Realisation von wissenschaftlichen Publika­ tionen Zahlreiche (Förder-) Vereine unterstützen uns mit ihrer Arbeit. Wenn Ihnen ein spezieller Verein oder Förderverein am Herzen liegt, freuen wir uns ebenfalls über Zuwendungen an diese Ein­ richtung. Für die Erteilung einer Zuwendungsbestätigung wen­ den Sie sich bitte direkt an den Empfänger (-verein) Ihrer Spen­ de. erfolgen. Aktuelle Informationen zu unseren Spendenkonten sowie die Vereine und Stiftungen, die uns unterstützen, finden Sie direkt auf der Startseite unseres Internetauftritts www.medizin.uni-tuebingen.de unter dem Menüpunkt „Spenden“. Universitätsklinikum Tübingen Geissweg 3 72076 Tübingen www.medizin.uni-tuebingen.de © Universitätsklinikum Tübingen 2. Auflage, April 2009 Geschäftsbereich Finanzen und Rechnungswesen Alle Rechte vorbehalten Dies ist eine allgemein gehaltene, ausschließlich steuerliche I­nformation. Im Einzelfall sind vor allem beim Sponsoring z­ usätzliche Aspekte zu beachten. Bitte besprechen Sie die p ­ ersönlichen steuerlichen und ­rechtlichen Konsequenzen aus den darin aufgeführten Zuwendungs­ möglichkeiten mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt. Fotos: Marie-Luise Koschowsky. Titelseite: iStockphoto. Layout und Herstellung: heller grafikdesign & illustration