Begriff "Fachtherapeut für Psychotherapie" darf nicht verwendet

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BDP - Pressemitteilungen 2005 - Begriff "Fachtherapeut für Psy...
Pressemitteilung
Nr. 19/05
15. Juli 2005
Begriff "Fachtherapeut für Psychotherapie" darf nicht verwendet werden
Urteil gegen Thomas Bastian jetzt rechtskräftig
Im November 2004 erwirkte der Berufsverband Deutscher Psychologen (BDP) ein Urteil des Landgerichts Bamberg
gegen die Th. Bastian Akademie Bamberg. Darin wurde festgestellt, dass der Begriff "Fachtherapeut für
Psychotherapie" dem Verbraucher eine besondere, akademische Qualifikation suggeriere und daher irreführend bei
Absolventen des Lehrgangs und auch für den Verbraucher ist. Das Gericht folgte der Argumentation des BDP, dass
bei der Verwendung der Bezeichnung "Fach-" vom Verbraucher eine spezifische Qualifikation angenommen wird,
die auf einem vorgehenden akademischen Abschluss aufbaut.
Das Gericht erklärte in der Urteilsbegründung auch die Bezeichnung "Fachtherapeut für Psychotherapie HpG" für
irreführend, wobei "HpG" für Heilpraktikergesetz steht. Die Bastian Akademie legte gegen dieses Urteil Berufung
ein. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Bamberg berichtet der Anwalt des BDP, Dr.
Peter-Andreas Brand, Kanzlei Redeker Sellner Dahs & Widmaier, dass das Gericht mündlich ausdrückte, sich der
Argumentation des BDP voll anschließen zu wollen. Darüber hinaus sah das OLG in der mündlichen Verhandlung
sogar den Straftatbestand des § 132a StGB (Führung falscher Titel) erfüllt.
Das zum Juli angekündigte schriftliche Urteil konnte nicht mehr erfolgen, da die Bastian Akademie kurz vor der
Verkündung des Urteils die Berufung zurückzog. Der BDP wird solche Manöver nicht unbeantwortet lassen und die
Aufgaben des Schutzes der Verbraucher sowie der Psychologen und Psychotherapeuten nachdrücklich weiter
verfolgen.
Anschließend an die kürzlich erfolgte neue Abmahnung gegen Bastian wird aktuell die Klage gegen die
Verwendung der Bezeichnung "Fachtherapeut für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz" vorbereitet, die
Bastian aktuell noch nutzt.
Für Verbraucher zeigt dieser Fall deutlich, dass es wichtig ist, auf seriöse und etablierte Titel zu achten und
gegenüber unbekannten Bezeichnungen, kreativen Wortschöpfungen, englischen oder anderen wohlklingenden
Namensgebungen skeptisch zu sein und diese hinsichtlich der Ausbildung kritisch zu hinterfragen. Wer einen
akademischen Titel hat, erwähnt ihn auch, so dass beim Fehlen eines solchen in der Werbung besondere Vorsicht
angebracht ist. Der BDP wird in den nächsten Wochen gegen jene Heilpraktiker vorgehen, die mit den oben
genannten irreführenden Bezeichnungen werben. Da jedoch ständig Neuschöpfungen auftauchen, müssen auch
die Verbraucher darauf achten, wem sie ihr Vertrauen schenken
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Fredi Lang
Referent für Fachpolitik
Glinkastr. 5, 10117 Berlin
Tel. 030 - 209 149 57
Fax 030 - 209 149 66
[email protected]
. "Fachtherapeut für Psychotherapie" unzulässig
Erfolg des Berufsverbandes Deutscher Psychologen in zweiter Instanz zeichnet sich ab
(Pm 9/05, 20.5.2005)
http://www.bdp-verband.org/bdp/presse/2005/50715_bastian.html
1 von 1
Ausfeftiou:
1 0 479/03
Landgericht Bamberg
IM NAMEN DES VOLKES!
ENDURTEIL
C ^ QJ
In dem
Rechtsstreit
BDP Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
e.V., Glinkastraße 5 - 7 , 10117 Berlin, vertr..durch den
Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin Dipl.-Psych.
Gerdraud Richardt
- Klägerin Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker
u. Koll., Kurfürstendamm 218, 10719
Berlin, Gz.: 15 03 3204
gegen
Thomas H. Bastian als Inhaber der Thomas H. Bastian Akademie,
Franz-Ludwig-Straße 5 c , 96047 Bamberg
- Beklagte
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Joachim A. Giesel und
Koll., Schützenstraße 23 a, 96047
Bamberg, Gz.: 03/000529
wegen
Wettbewerbsverstoß u.a.
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht Bomba und die Richter am Landgericht Knorr und Brunner aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2004
für Rgnht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anbieter von Vorbereitungskursen
für die Heilpraktikerprüfung, insbesondere auf Geschäftspapieren, in Werbeanzeigen oder im Internet mit der Bezeichnung „Studienakademie für Fachtherapeuten für Psychotherapie,, zu werben oder zu behaupten, er biete eine
Ausbildung zum „Fachtherapeuten für Psychotherapie" an.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
als „Fachtherapeut für Psychotherapie mit staatlicher Zulassung zur Psychotherapie" zu bezeichnen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro vorläufig
vollstreckbar.
-3-
Tatbestand:
Der Kläger ist eine rechtfähiger Verein, der ausweislich seiner Satzung der Wahrung
der Berufsinteressen seiner Mitglieder, insbesondere auch ihrem wettbewerbsrechtlichen Schutz verpflichtet ist.
Mitglieder der Kläger sind ausgebildete Diplompsychologen bzw. Personen, die einen mindestens achtsemestrigen Diplomstudiengang mit dem Ziel der Qualifikation
für ein spezielles Anwendungsfeld der Psychologie erfolgreich absolviert haben oder
ein mindestens achtsemestriges Hochschulstudium der Psychologie mit Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Beklagte betreibt in Bamberg eine private Ausbildungseinrichtung. Er bietet unter anderem eine Ausbildung zum sogenannten Fachtherapeuten für Psychotherapie
an und wirbt damit, seinen Schülern die Qualifizierung für eine eigene psychotherapeutische Praxis als Fachtherapeut für Psychotherapie vermitteln zu können.
Zudem bezeichnet sich der Beklagte selbst als Fachtherapeut für Psychotherapie.
Der Kläger meint, diese Werbung sei irreführend, zum einen deshalb, weil es einen
Titel des Fachtherapeuten für Psychotherapie nicht gebe und zum anderen deshalb,
weil diese Bezeichnung mit dem gesetzlich geschützten Titel des Psychotherapeuten verwechslungsfähig sei.
Mit dem Gebrauch des Titels täusche der Beklagte zudem darüber hinweg, dass er
selbst keine akademische Ausbildung habe. Vielmehr erwecke er den Eindruck er
habe ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Psychologie absolviert und sei nun
in der Lage, seine so erworbenen Kenntnisse in Privatlehrgängen an Dritte weiterzuvermitteln.
Der Kläger beantragt daher:
-4-
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Anbieter von Vorbereitungskursen für die Heilpraktikerprüfung, insbesondere auf Geschäftspapieren, in
Werbeanzeigen oder im Internet mit der Bezeichnung „Studienakademie für
Fachtherapeuten für Psychotherapie" zu werben oder zu behaupten, er biete
eine Ausbildung zum „Fachtherapeuten für Psychotherapie" an.
2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als „Fachtherapeut für Psychotherapie mit staatlicher Zulassung zur
Psychotherapie" zu bezeichnen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, ein Anspruch des Klägers scheitere schon daran, weil er und die
Mitglieder des Klägers nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, da die Mitglieder des Klägers gegenüber hilfesuchenden Patienten tätig würden, er dagegen nur
auf Ausbildungsebene tätig sei.
Zudem sei seine Werbung nicht irreführend. Der Begriff des Fachtherapeuten für
Psychotherapie sei ein frei zulässiger Begriff, der insbesondere auch nicht durch das
Psychotherapeutengesetz geschützt sei. Auch bestünde keine Verwechslungsfähigkeit zwischen dem Begriff des Psychologen bzw. Psychotherapeuten und dem des
Fachtherapeuten für Psychotherapie.
-5-
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in vollen Umfang begründet:
1. Der Kläger ist für die erhobene Klage gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Der Kläger ist unstreitig aufgrund seiner Satzung verpflichtet, unter anderem
die wettbewerbsrechtlichen Interessen seiner Mitglieder, also von Personen
jedenfalls mit abgeschlossenem Psychologiestudium, zu wahren.
Die Mitglieder des Klägers und des Beklagten stehen auch in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Dies ergibt sich nach der Neufassung des UWG bereits aus § 2 Nr. 1 UWG.
Der Beklagte fördert nämlich durch seine Ausbildung den Wettbewerb der von
ihm ausgebildeten Personen mit den Mitgliedern des Klägers, da beide Gruppen auf dem Markt um potenzielle Interessenten für psychologische bzw.
psychotherapeutische Behandlung werben. Jedenfalls sind die Ausbildungsmaßnahmen des Beklagten eine den künftigen Wettbewerb seiner Kunden
vorbereitende Handlung (vgl. Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht § 2
UWG RndZif 52).
Somit ist der Kläger für die Unterlassungsklage klagebefugt.
2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der
im Urteilstenor genannten Bezeichnungen zu, da die vom Beklagten verwendete und im Klageantrag bezeichnete Werbung mit dem Begriff des Fachtherapeuten für Psychotherapie und der Ausbildung hierzu eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG darstellt.
a.
Unlauter gemäß § 3 UWG handelt unter anderem, wer irreführend wirbt, § 5 Abs. 1 UWG, wobei bei der Beurteilung der Frage
alle Bestandteile der Werbung zu berücksichtigen sind, insbesondere die Merkmale der angebotenen Dienstleistung, die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden sowie seine besondere persönliche Befähigung, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 UWG.
Aufgrund der verwendeten Bezeichnung ist das Gericht davon
überzeugt, dass in der Verwendung des Begriffes Fachtherapeut
für Psychotherapie eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG liegt, sowohl in Form der
irreführenden Unternehmensbezeichnung als auch in Form einer
irreführenden Angaben über Befähigung und Qualifikation des
Unternehmensträgers, also des Beklagten.
Unternehmensbezeichnungen sind nämlich grundsätzlich so zu
wählen, dass sie im Verkehr keinen falschen oder missverständlichen Eindruck vom dahinter stehenden Unternehmen vermitteln
(Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht § 5 UWG RndZif. 5.3).
Durch die Verwendung des Wortes - Fach - erwartet der Verkehr aber grundsätzlich eine besondere Fachkunde der den Zusatz verwende/en Person auf dem jeweiligen Gebiet (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rndz. Zif. 5.15; 5.145;) oder aber eine be-
-7-
sondere Ausstattung der den Begriff verwendenden Einrichtung
(vgl. BGH GRUR 1988, 841, Fachkrankenhaus).
So wird auch die Verwendung des Begriffes „Fachanwalt" beim
Rechtssuchenden der Eindruck erweckt, es handele sich bei
dem betreffenden Rechtsanwalt um eine auf den entsprechenden Rechtgebiet besonders ausgebildete Person
Daraus folgt, dass der; Verkehr grundsätzlich erwartet, dass ein
Fachtherapeut für Psychotherapie aufgrund des Zusatzes -Fachüber besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie
verfügt, die über die eines Psychologen bzw. Psychotherapeuten, der den Zusatz Fach- nicht verwendet, hinausgehen.
Grundsätzlich verbindet die Bevölkerung mit der Verwendung
des Begriffes Psychologe/Psychotherapeut
ein abgeschlosse-
nes Hochschulstudium bzw. einen vergleichbaren akademischen
Abschluss mit den daraus sich ergebenden Befähigungen und
Kenntnissen.
Durch die Verwendung des Wortbestandteiles -Fach- werden
diese Erwartungen, wie oben dargelegt, noch verstärkt.
Über derartige Fähigkeiten verfügt der Kläger jedoch nicht
und
kann sie dementsprechend auch nicht vermitteln. Der KlägerX
und die von ihm ausgebildeten Personen, verfügen nämlich weder über ein abgeschlossenes Psychologiestudium noch über
eine vergleichbare Ausbildung. Sie leiten ihre Fähigkeiten ausschließlich aus einer privaten Ausbildung her, deren Güte für
den normalen Verbraucher in keiner Weise zu überprüfen ist.
Darüber hinaus sieht das Gericht bereits aufgrund der Wortwahl
„Fachtherapeut für Psychotherapie" und der Klangähnlichkeit mit
dem Begriffen Psychologe insbesondere aber Psychotherapeut
-8-
für den angesprochenen Personenkreis eine Verwechslungsgefahr mit dem Begriff des Psychotherapeuten/Psychologen.
Das Gericht gründet dies darauf, dass beide Berufsbezeichnungen sowohl den Begriff Psycho- - als auch den Begriff Therapeut beinhalten und diese Begriffe in enger sprachlicher Verbundenheit genutzt werden.
Daraus folgt, dass die Berufsbezeichnung „Fachtherapeut für
Psychotherapie" geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend in die Irre zu führen, dass diese den Beruf des
Psychotherapeuten mit dem des Fachtherapeuten für Psychotherapie verwechseln.
Darüber hinaus sieht das Gericht auch eine irreführende Werbung des § 5 UWG darin, dass durch die Verwendung des Begriffes Fachtherapeut für Psychotherapie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Eindruck erweckt wird, dass es sich bei
den den Titel führenden Personen um solche mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium handelt. Dies begründet das Gericht mit der jeweiligen Verwendung des Begriffes Psycho- sowohl in den Wörtern Psychologe und Psychotherapeut, die jeweils beide über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen müssen im Gegensatz zum Fachtherapeuten für Psychotherapie, der diesen Titel ohne ein entsprechendes Hochschulstudium erreichen kann, alleine durch Durchführung eines entsprechenden Lehrganges und anschließender Prüfung bei den
Kreisverwaltungsbehörden.
b.
Das Gericht kommt zu diesem Ergebnis aufgrund seiner eigenen
Sachkunde, sodass es der
Erholung eines demoskopischen
Gutachtens nicht bedurfte. Mit der Werbung Fachtherapeut für
Psychotherapie wird ein letztlich nicht begrenzter Personenkreis
all derer angesprochen, die sich für psychologische Betreu-
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ung/Beratung interessieren bzw. ihrer irgendwann einmal bedürfen. Angesprochen ist damit der durchschnittliche Verbraucher,
zudem auch grundsätzlich die erkennenden Richter zu zählen
sind
Maßgeblich ist somit grundsätzlich, ob die betreffende Wortschöpfung geeignet ist zur Irreführung (Baumbach/Hefermehl §
5 UWG Rnd.Zif. 3.10), sodass eine Prognoseentscheidung zu
treffen ist. Ausgehend von der Zugehörigkeit zur angesprochenen Bevölkerungsgruppe sowie der Umstände dass es zur Beurteilung des konkreten Falles keiner besonderen Fachkenntnisse
bedarf, war es dem Gericht daher möglich, diese Frage ohne
Sachverständigengutachten im oben genannten Sinne zu beantworten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch andere
Vereinigungen mit der Verleihung des entsprechenden Titels
Fachtherapeut für Psychotherapie werben oder aber sich die
Bezeichnung wiederholt im Internet findet, vielmehr belegt die
häufige Verwendung der Bezeichnung gerade die erhöhte Verwechslungsgefahr.
Auch die Verwendung des Zusatzes HpG, den der Beklagte jedenfalls teilweise injrfdem Gericht vorliegenden Unterlagen verwendet, ändert nichts an der Eignung der Werbung zur Irreführung, da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar
ist, was sich hinter dem Kürzel HpG verbirgt. Eine andere Sichtweise wäre allenfalls dann möglich, wenn eine Berufsbezeichnung wie etwa „Fachtherapeut für Psychotherapie nach dem
Heilpraktikergesetz" verwendet würde, da hierdurch der Tätigkeitsbereich des Therapeuten ausreichend beschrieben sein
dürfte. Nachdem diese Berüfsbezeichnung jedoch unstreitig
ttJMtet.
i »V
-10-
durch den Beklagten nicht verwendet wurde, konnte das Gericht
diese Frage letztlich offen lassen.
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. §§ 3, 5 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Begriffe
Fachtherapeut für Psychotherapie sowie einer Werbung zur Ausbildung zum Fachtherapeuten für Psychotherapie.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
BruprYejr_
Vorsitzender Richter
am Landgericht
//
Richter
Richter
am Landgericht
am Landgericht
Verkündet am 09.11.2004
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
Hertrich
Justizsekretärin
Für o^KÖieicniaui der Ausf@**§uno
-Abschrift-mit der Urschrift'
Bambefa/den
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