Mehr Wettbewerb durch mehr Regulierung Die Sicht der neuen Anbieter BDEW Infotag Vertrieb Robert Busch, bne – Bundesverband Neuer Energieanbieter Frankfurt, 23.09.2008 Für Wettbewerb auf den Energiemärkten! © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 1 Der bne stellt sich vor: Die „Neuen Energieanbieter“ des bne Unsere Mitglieder • sind Newcomer und erfahrene Marktteilnehmer aus Deutschland und Europa, • sind Lieferanten, Händler und Erzeuger im deutschen Strom- und Gasmarkt, • sind auf die Netze Dritter angewiesen und • SIND FÜR ECHTEN WETTBEWERB AUF DEN ENERGIEMÄRKTEN! • Der bne steht für branchenspezifische Interessenvertretung und • ist der einzige Verband der Branche, der sich speziell für die Interessen der Lieferanten auf den deutschen Energiemärkten einsetzt. © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 2 Der bne stellt sich vor: Die neuen Energieanbieter Zur Zeit hat der bne 25 ordentliche Mitglieder: • A&A Stromallianz GmbH • Gaz de France Deutschland GmbH • Atel • GETEC Energie AG • BKW Energie GmbH • LBD-Beratungsgesellschaft mbH • BMR-Service GmbH • • citiworks LichtBlick - die Zukunft der Energie GmbH & Co KG • Concord Power GmbH & Co. Lubmin KG • natGAS AG • Nuon Deutschland GmbH • Distrigas NV • PCC Energie GmbH • Electrabel Deutschland AG • Rätia Energie • Energie SaarLorLux AG • Sempra Energy Europe Limited • E-nord GmbH • statt-werk GmbH • ENSYS AG • TelDaFax • eprimo GmbH • Yello Strom GmbH © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 3 Ziele im deutschen Energiemarkt: Energie freien Lauf lassen - die Ziele des bne • Förderung eines wettbewerblichen Ordnungsrahmens für die Energiewirtschaft • Durchsetzung und Kontrolle wettbewerblicher Prinzipien im Marktgeschehen • Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Ausgestaltung des Netzzugangs und der Netznutzung • Schutz der Kunden als Verbraucher im Wettbewerb © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 4 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Auswirkungen bei Neuen Anbietern und im Markt • § 29 GWB regelt mehr als nach Meinung der Politik nötig • § 29 GWB ist nicht mit der Börse zu vereinen • § 29 GWB wendet sich primär an Vertriebspreise • § 29 GWB ist ein Ersatz von Wettbewerb, kein Zusatz • § 29 GWB wirkt sich direkt bei neuen Energieanbietern aus • § 29 GWB ignoriert den „Schweinezyklus“ • § 29 GWB kontrolliert erstmalig die Marge • § 29 GWB ist unkontrollierbar © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 5 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Anwendungbereich Ursprünglich sollten die Erzeugerpreise überprüft werden Aber: - Wie passt § 29 GWB zur Börsenpreisbildung über merit order? - Wie zum Kauf im Ausland? Folglich: Anwendungsfeld: - Verbraucherpreise © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 6 Die Zusammensetzung des Gaspreises in 2007 Anwendungsbereich (Gas) 7000 kWh/a Mehrwertsteuer 19% 24% Erdgassteuer 5% Konzessionsabgabe 4% Kosten Lichtblick (davon 90% für den Einkauf von Bio- und Erdgas) Kosten Gasnetz 48% Quelle: www.lichtblick.de © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 7 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Wettbewerbsersatz 1a • Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach Alt 1a • Referenzpreis des örtlichen Marktbeherrschers im gleichen Markt kann im Ergebnis nur marginal durch einen neuen Anbieter (= anderer Versorger) unterboten werden, • Folge: kartellhaftes Preisgefüge, der Kunde kann nie ein Topangebot bekommen, denn: • Wird signifikant unterboten, muss der neue Anbieter stets fürchten, dass das Kartellamt den Preis des Marktbeherrschers auf eine angemessene Relation zum neuen Angebot (= anderer Versorger) senkt • Dann aber braucht der Kunde nicht zu wechseln © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 8 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Wettbewerbsersatz 1b • Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach Alt 1b • Zudem, muss der neue Anbieter stets fürchten, dass das Kartellamt den Preis des Marktbeherrschers auf eine angemessene Relation zu denen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten senkt • Die Resultate sind unkontrollierbar, ein derartiges Szenario ist kein tragfähiger Grund für ein Markteintrittsszenario • Folge: Direkte Auswirkung auf das Verhalten nicht marktbeherrschender Unternehmen © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 9 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Wettbewerbsersatz 2 • Der kartellamtlich verfügte Preis nach Alt. 2 als praktisches und theoretisches Optimum: - echte Kosten - abzüglich solcher, die sich im Wettbewerb nicht eingestellt hätten - zuzüglich angemessener Marge = • Ergebnis 1: der optimale staatliche Energiepreis, denn die NNE sind ebenfalls kontrolliert und die Steuern und Abgaben staatlich gesetzt • Ergebnis 2: Der Grundgedanke des Wettbewerbs, der investitionsbegründende „Schweinezyklus“ der Relation zwischen Angebot, Nachfrage und Preis wird ausgeschaltet. © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 10 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Wettbewerbsersatz 3 Der kartellamtlich verfügte Preis im Bewusstsein des Kunden: • Deutliche Senkung ohne Wechselaufwand • „Fans“ des Kürzens erhalten über den Mechanismus der Verbotsnorm nach § 134 BGB Aufwind (A. Peters, VIK Mitgliederrundschreiben 4/2008) • Ergebnis: Fortführung und Verfestigung des Gedankens, dass der Staat für einen angemessenen Energiepreis sorgt © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 11 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Praktische Probleme (die Rettung?) Marktbeherrschend? - Was ist der relevante Markt? - Netzgebiet? - Deutschland? Was sind Unternehmen auf „vergleichbaren Märkten“ - Unmöglichkeit der Beweisbarkeit eines strukturellen Unterschiedes zu dem verglichenen Versorgungs-unternehmen bzw. zu Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mangels struktureller Daten Was sind „Kosten“? Welche davon wären im Wettbewerb der Vertriebe (nicht Netzwettbewerb) nicht angefallen oder hätten nicht preislich geltend gemacht werden können? Wie ist die Kartellbehörde an den Verteilungsschlüssel (Vertrieb/ Netz/ Erzeugung) der BNetzA gebunden? Wann ist ein Verhältnis Kosten/Preis angemessen? • Gelten die Maßstäbe des EnWG zur Eigen- bzw. Fremdkapitalverzinsung? • Durchschnittlicher Gewinn vergleichbarer/sonstiger Unternehmen? • Angemessenheit in welcher Marktsituation, Verbrauchsfall, in welchem Zeitrahmen? © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 12 Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht Unzeitgemäßer Mechanismus • § 315 BGB , BTOEltV und Anreizregulierung als Umfeld des § 29 GWB: • Klagen statt wechseln? • Wie kann man die BTOEltV aufgeben und § 29 GWB wünschen? • Was kann der § 29 besser als Wettbewerb und Preisaufsicht? • Verkauf unter Einstandspreis? • Unzeitgemäßes Regulierungsinstrument: BNetzA: weg von der Kostenkontrolle hin zur Anreizregulierung © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 13 Sozialtarife Tarifregulierung durch „Sozialtarife“ • Effizienztarife <-> Sozialtarife! • Behauptung: „Preise regen nicht genug zum Sparen an?!“ • 1. Stufe Wegfall der Grundgebühr • 2. Stufe Progression Problem: - Einmal Progression immer Progression - Mindestprogression? © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 14 Sozialtarife Tarifregulierung durch „Sozialtarife“ • Effizienztarife = Sozialtarife? • Was ist daran sozial? • Effizienzsteigerung nur für „Arme“? Außerdem: hohe Folgekosten und Umstände: • Versorger sieht nur den Verbrauch! • aktuelle sozial- und Familien- Datenbank bei den EVU? © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 15 Transparenzoffensive Tarifregulierung durch „Standardrechnung“ • Rechnung ist ein Ausweis des Unternehmens beim Kunden • Aufteilung und Inhalt sind ohnehin weitgehend geregelt: § 40 EnWG: • In „Rechnungen für Energielieferungen“ … „Netzzugang (auch §42 VI) und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung“….. • ggf. Quartalsweise oder monatlich • § 16 Abs. 2 S. 1 StromGVV: Verbrauch und Verbrauch im vglb. Vorjahreszeitraum • § 14 UStG • Aber: Keine „Verbändvereinbarung Rechnungsdesign“ © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Robert Busch Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. Hackescher Markt 4 D - 10178 Berlin Tel.: (030) 400 548 12 Fax: (030) 400 548 10 Email: [email protected] © bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 17