Wettbewerb durch mehr Regulierung Die Sicht der neuen Anbieter

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Mehr Wettbewerb durch mehr
Regulierung
Die Sicht der neuen Anbieter
BDEW Infotag Vertrieb
Robert Busch, bne – Bundesverband Neuer Energieanbieter
Frankfurt, 23.09.2008
Für Wettbewerb auf den Energiemärkten!
© bne – BDEW Infotag Vertrieb 23.09. 2008 · Folie 1
Der bne stellt sich vor:
Die „Neuen Energieanbieter“ des bne
Unsere Mitglieder
• sind Newcomer und erfahrene Marktteilnehmer aus Deutschland und
Europa,
• sind Lieferanten, Händler und Erzeuger im deutschen Strom- und
Gasmarkt,
• sind auf die Netze Dritter angewiesen und
• SIND FÜR ECHTEN WETTBEWERB AUF DEN ENERGIEMÄRKTEN!
• Der bne steht für branchenspezifische Interessenvertretung und
• ist der einzige Verband der Branche, der sich speziell für die
Interessen der Lieferanten auf den deutschen Energiemärkten
einsetzt.
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Der bne stellt sich vor:
Die neuen Energieanbieter
Zur Zeit hat der bne 25 ordentliche Mitglieder:
•
A&A Stromallianz GmbH
•
Gaz de France Deutschland GmbH
•
Atel
•
GETEC Energie AG
•
BKW Energie GmbH
•
LBD-Beratungsgesellschaft mbH
•
BMR-Service GmbH
•
•
citiworks
LichtBlick - die Zukunft der
Energie GmbH & Co KG
•
Concord Power GmbH & Co.
Lubmin KG
•
natGAS AG
•
Nuon Deutschland GmbH
•
Distrigas NV
•
PCC Energie GmbH
•
Electrabel Deutschland AG
•
Rätia Energie
•
Energie SaarLorLux AG
•
Sempra Energy Europe Limited
•
E-nord GmbH
•
statt-werk GmbH
•
ENSYS AG
•
TelDaFax
•
eprimo GmbH
•
Yello Strom GmbH
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Ziele im deutschen Energiemarkt:
Energie freien Lauf lassen - die Ziele des bne
• Förderung eines wettbewerblichen Ordnungsrahmens für die
Energiewirtschaft
• Durchsetzung und Kontrolle wettbewerblicher Prinzipien im
Marktgeschehen
• Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen in der
Ausgestaltung des Netzzugangs und der Netznutzung
• Schutz der Kunden als Verbraucher im Wettbewerb
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Auswirkungen bei Neuen Anbietern und im Markt
•
§ 29 GWB regelt mehr als nach Meinung der Politik nötig
•
§ 29 GWB ist nicht mit der Börse zu vereinen
•
§ 29 GWB wendet sich primär an Vertriebspreise
•
§ 29 GWB ist ein Ersatz von Wettbewerb, kein Zusatz
•
§ 29 GWB wirkt sich direkt bei neuen Energieanbietern aus
•
§ 29 GWB ignoriert den „Schweinezyklus“
•
§ 29 GWB kontrolliert erstmalig die Marge
•
§ 29 GWB ist unkontrollierbar
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Anwendungbereich
Ursprünglich sollten die Erzeugerpreise überprüft werden
Aber:
- Wie passt § 29 GWB zur Börsenpreisbildung über merit order?
- Wie zum Kauf im Ausland?
Folglich:
Anwendungsfeld:
- Verbraucherpreise
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Die Zusammensetzung des Gaspreises in 2007
Anwendungsbereich (Gas) 7000 kWh/a
Mehrwertsteuer
19%
24%
Erdgassteuer
5%
Konzessionsabgabe
4%
Kosten Lichtblick (davon 90%
für den Einkauf von Bio- und
Erdgas)
Kosten Gasnetz
48%
Quelle: www.lichtblick.de
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Wettbewerbsersatz 1a
•
Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach
Alt 1a
•
Referenzpreis des örtlichen Marktbeherrschers im gleichen
Markt kann im Ergebnis nur marginal durch einen neuen
Anbieter (= anderer Versorger) unterboten werden,
•
Folge: kartellhaftes Preisgefüge, der Kunde kann nie ein
Topangebot bekommen, denn:
•
Wird signifikant unterboten, muss der neue Anbieter stets
fürchten, dass das Kartellamt den Preis des
Marktbeherrschers auf eine angemessene Relation zum
neuen Angebot (= anderer Versorger) senkt
•
Dann aber braucht der Kunde nicht zu wechseln
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Wettbewerbsersatz 1b
•
Staatl. Preisregulierung als Wettbewerbsverhinderung nach
Alt 1b
•
Zudem, muss der neue Anbieter stets fürchten, dass das
Kartellamt den Preis des Marktbeherrschers auf eine
angemessene Relation zu denen von Unternehmen auf
vergleichbaren Märkten senkt
•
Die Resultate sind unkontrollierbar, ein derartiges Szenario
ist kein tragfähiger Grund für ein Markteintrittsszenario
•
Folge: Direkte Auswirkung auf das Verhalten nicht
marktbeherrschender Unternehmen
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Wettbewerbsersatz 2
•
Der kartellamtlich verfügte Preis nach Alt. 2 als praktisches
und theoretisches Optimum:
- echte Kosten
- abzüglich solcher, die sich im Wettbewerb nicht
eingestellt hätten
- zuzüglich angemessener Marge =
•
Ergebnis 1: der optimale staatliche Energiepreis, denn die
NNE sind ebenfalls kontrolliert und die Steuern und Abgaben
staatlich gesetzt
•
Ergebnis 2: Der Grundgedanke des Wettbewerbs, der
investitionsbegründende „Schweinezyklus“ der Relation
zwischen Angebot, Nachfrage und Preis wird ausgeschaltet.
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Wettbewerbsersatz 3
Der kartellamtlich verfügte Preis im Bewusstsein des Kunden:
•
Deutliche Senkung ohne Wechselaufwand
•
„Fans“ des Kürzens erhalten über den Mechanismus der
Verbotsnorm nach § 134 BGB Aufwind (A. Peters, VIK
Mitgliederrundschreiben 4/2008)
•
Ergebnis: Fortführung und Verfestigung des Gedankens,
dass der Staat für einen angemessenen Energiepreis sorgt
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Praktische Probleme (die Rettung?)
Marktbeherrschend? - Was ist der relevante Markt?
- Netzgebiet?
- Deutschland?
Was sind Unternehmen auf „vergleichbaren Märkten“
- Unmöglichkeit der Beweisbarkeit eines strukturellen Unterschiedes zu dem
verglichenen Versorgungs-unternehmen bzw. zu Unternehmen auf vergleichbaren
Märkten mangels struktureller Daten
Was sind „Kosten“?
Welche davon wären im Wettbewerb der Vertriebe (nicht Netzwettbewerb) nicht angefallen
oder hätten nicht preislich geltend gemacht werden können?
Wie ist die Kartellbehörde an den Verteilungsschlüssel (Vertrieb/ Netz/ Erzeugung) der
BNetzA gebunden?
Wann ist ein Verhältnis Kosten/Preis angemessen?
•
Gelten die Maßstäbe des EnWG zur Eigen- bzw. Fremdkapitalverzinsung?
•
Durchschnittlicher Gewinn vergleichbarer/sonstiger Unternehmen?
•
Angemessenheit in welcher Marktsituation, Verbrauchsfall, in welchem
Zeitrahmen?
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Bestehende Markthindernisse § 29 GWB als Sonderkartellrecht
Unzeitgemäßer Mechanismus
•
§ 315 BGB , BTOEltV und Anreizregulierung als
Umfeld des § 29 GWB:
• Klagen statt wechseln?
• Wie kann man die BTOEltV aufgeben und § 29 GWB
wünschen?
• Was kann der § 29 besser als Wettbewerb und Preisaufsicht?
• Verkauf unter Einstandspreis?
•
Unzeitgemäßes Regulierungsinstrument:
BNetzA: weg von der Kostenkontrolle hin zur Anreizregulierung
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Sozialtarife
Tarifregulierung durch „Sozialtarife“
•
Effizienztarife <-> Sozialtarife!
•
Behauptung: „Preise regen nicht genug zum Sparen an?!“
•
1. Stufe Wegfall der Grundgebühr
•
2. Stufe Progression
Problem:
-
Einmal Progression immer Progression
-
Mindestprogression?
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Sozialtarife
Tarifregulierung durch „Sozialtarife“
•
Effizienztarife = Sozialtarife?
•
Was ist daran sozial?
•
Effizienzsteigerung nur für „Arme“?
Außerdem: hohe Folgekosten und Umstände:
•
Versorger sieht nur den Verbrauch!
•
aktuelle sozial- und Familien- Datenbank bei den EVU?
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Transparenzoffensive
Tarifregulierung durch „Standardrechnung“
•
Rechnung ist ein Ausweis des Unternehmens beim Kunden
•
Aufteilung und Inhalt sind ohnehin weitgehend geregelt:
§ 40 EnWG:
•
In „Rechnungen für Energielieferungen“ … „Netzzugang (auch §42 VI)
und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den
Messstellenbetrieb und die Messung“…..
•
ggf. Quartalsweise oder monatlich
•
§ 16 Abs. 2 S. 1 StromGVV: Verbrauch und Verbrauch im vglb.
Vorjahreszeitraum
•
§ 14 UStG
•
Aber: Keine „Verbändvereinbarung Rechnungsdesign“
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Robert Busch
Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V.
Hackescher Markt 4
D - 10178 Berlin
Tel.: (030) 400 548 12
Fax: (030) 400 548 10
Email: [email protected]
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