Block D: Wettbewerbs- und Werberecht – Die wirtschaftliche Medienbetätigung – (Stephan Dreyer) Überblick I. Verfassungsrechtliche Vorgaben im Bereich von Wettbewerbsund Werberecht - Schutz kommerzieller Aussagen durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG? Ausstrahlung auf der werberechtlichen auf die wettbewerbsrechtlichen Regelungen Herleitung des Grundsatzes der Trennung von Werbung und Programm II. Werberecht der Medien A. Werbebegriff - - - Klassischer (weiter) Werbebegriff: Werbung ist ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (v.a. Rechtsprechung des BGH) neuer Werbebegriff: „kommerzielle Kommunikation“ (vgl. etwa § 3 Nr. 5 MdStV): Kommerzielle Kommunikationen sind alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen oder dem Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt Keine "kommerzielle Kommunikation": Angaben, die einen direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen (etwa Domain oder E-Mail-Adresse; Angaben, die unabhängig und ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden) B. Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm - - Gebot, redaktionelle Berichterstattung und Wirtschaftswerbung strikt zu trennen Zielsetzung: o Bewahrung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung u. Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter auf die Programmgestaltung o Erhaltung der Objektivität und Neutralität des Mediums gegenüber dem Wettbewerb im Markt o Schutz des Rezipienten und der Allgemeinheit vor einer Täuschung über den werbenden Charakter eines Angebots Möglichkeit der Rechtfertigung aus redaktionellen, dramaturgischen oder journalistischen Gründen Niedergelegt in Presse-, Rundfunk- und Wettbewerbsrecht sowie in den Standesrichtlinien der Verleger, Journalisten und der Werbewirtschaft (Dt. Werberat) C. Werbung in der Presse - - - Trennungsgrundsatz (§ 10 NPresseG) Möglichkeiten der Kennzeichnung: o durch vom redaktionellen Teil deutlich abweichende Gestaltung; o bei redaktionell gestalteten Anzeigen nur durch Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar Ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil: Verstoß gegen § 1 UWG – Unterlassung u. Schadensersatz Grenzen der Zulässigkeit unentgeltlicher Hinweise – Abgrenzung zur Schleichwerbung o Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Warenzeichen oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen im redaktionellen Teil einer Zeitung, einer Zeitschrift oder eines Rundfunkprogramms, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. o Schleichwerbung ist unzulässig. (für die Presse: § 1 UWG; für den Rundfunk: § 7 Abs. 5 RStV [s.u.]) o Beispiele: Herausstellung von Produkten eines einzelnen Herstellers in einem redaktionellen Beitrag in einseitiger über das durch eine sachliche Information bedingte Maß in werblicher Weise Ungekennzeichnete Übernahme eines vom Inserenten erfassten, redaktionellen Beitrags über sein Unternehmen vom Zeitungsverleger (Problem bei Übernahme von PR-Material) – Erweckung des unrichtigen Eindrucks, einer fachkundigen Äußerung eines unbeteiligten Dritten o Bewertung nur aufgrund der Gesamtwürdigung von Anlass und Inhalt des einzelnen Berichts; mögliche Kriterien: Ist die Erwähnung bestimmter Unternehmen oder Erzeugnisse durch die publizistische Informationsaufgabe veranlasst oder gerechtfertigt? Gehen die Hinweise über das durch eine Information bedingte Maß hinaus? Entgeltlichkeit: Entscheidend ist nicht, ob objektiv ein Entgelt gewährt wird, sondern ob die Veröffentlichung üblicherweise nur gegen Entgelt erfolgt. Aktuelle Problemfelder o Anzeigenblätter o „Product Placement“ o Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen o Gewinnspiele o Merchandising, Hinweise auf Begleitmaterial D. Werbung im Rundfunk 1. Rechtsquellen o o o o EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“; Umsetzung in nationales Recht erforderlich Rundfunkstaatsvertrag u.U. Landesmediengesetze Werberichtlinien der Landesmedienanstalten sowie von ARD und ZDF 2. Werbeformen o o o o o o o o o o o o o Blockwerbung / Unterbrecherwerbung / Dauerwerbesendung Sendungssponsoring / Titelsponsoring / Grafik-Sponsoring Teleshopping Splitscreen / Laufbandwerbung / Bannerwerbung Virtuelle Werbung Veranstaltungssponsoring / Trikot- und Bandenwerbung Merchandising und Licensing Product Placement Preisauslobung „Redaktionelle Werbung“ Verlags-TV / Eigenwerbekanäle / Eigenwerbung des Fernsehveranstalters Soziale Appelle Hinweise auf Begleitmaterial zu Sendungen 3. Inhalte von Werbesendungen - - - - - Alkoholwerbung: grundsätzlich gestattet; zu beachten sind die "Verhaltensregeln des deutschen Werberats über die Werbung für alkoholische Getränke" o Alkoholwerbung darf nicht zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke auffordern, ein solcher Konsum darf nicht als nachahmenswert dargestellt oder verharmlost werden o Keine Darstellung von trinkenden Jugendlichen, Leistungssportlern oder Kraftfahrern, keine Aufforderungen an diese Personen o Verbot von Aussagen, die auf die Verbessserung der psychischen Leistungsfähigkeit hindeuten oder den Eindruck erwecken, dass der Genuss alkoholischer Getränke den Erfolg fördere, dürfen nicht gemacht werden o Keine Hervorhebung der Höhe des Alkoholgehalts als positive Eigenschaft Tabakwerbung: jede Form der Rundfunkwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt; § 22 Abs. 1 LMBG (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) Arzneimittelwerbung: in Grenzen erlaubt (iVm. den Vorschriften des Heilmittel-WerbeGesetzes): o Verbot der irreführenden Werbung o Informationsauflagen: Name und Sitz der Firma, Bezeichnung des Arzneimittels, Anwendungsgebiete, Zusammensetzung, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen usw.; Praxis: "Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie ihren Arzt oder Apotheker". o daneben weitere spezifische Verbote der Werbemittel bei Medikamenten Werbung für Kinder und Jugendliche: grundsätzlich erlaubt. Grenze: o Werbung darf Jugendliche weder direkt zum Kauf animieren noch ihre Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen o Sendung darf Kindern weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen Politische oder religiöse Werbung: nicht erlaubt.(§ 6 Abs. 7 RStV) o Ausnahme: Werbung für wohltätige Zwecke („social advertising“) und politische Wahlwerbung 4. Dauer von Werbesendungen - - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: o Gesamtdauer der Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen beträgt werktags max. 20 Minuten (im Jahresdurchschnitt, § 15 RStV) o Keine Ausstrahlung von Werbesendungen nach 20.00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen in ARD und ZDF (Sponsoring ist auch darüber hinaus möglich); in den Dritten Programmen keine Werbung; Gesamtdauer im öffentlich-rechtlichen Hörfunk werktags bis zu 90 Minuten Private Rundfunkveranstalter: o o o Werbedauer beträgt max. 20 % (§ 27 RfStV), die der Spotwerbung max. 15 % der täglichen Sendezeit Spotwerbung darf 20 % einer Sendestunde nicht überschreiten (12 Min.) Radio- und Teleshopping dürfen max. eine Stunde pro Tag gesendet werden 5. Einfügung von Werbung - - - Allg. Grundsätze: o Gebot der Blockwerbung, einzeln gesendete Werbespots sollen die Ausnahme bilden o Werbung soll grundsätzlich zwischen den Sendungen eingefügt werden und ist vom Programm deutlich zu trennen o Klare Erkennbarkeit, eindeutige Trennung von den anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel o Werbeunterbrechungen von Kindersendungen oder Gottesdiensten sind unzulässig Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: o eine Werbeunterbrechung bei Fernsehsendungen > 45 Minuten o Sendungen mit Pausen dürfen nur in den Pausen Werbeunterbrechungen enthalten (bei Sportereignissen auch zwischen eigenständigen Teilen Private Rundfunkveranstalter: o Werbeunterbrechungen von Dokumentations- und Nachrichtensendungen nur zulässig, falls Sendungen >30 Minuten o Sendungen mit Pausen darf die Werbung nur in den Pausen oder zwischen eigenständigen Teilen eingefügt werden o bei anderen Sendungen: Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb einer Sendung muss mind. 20 Minuten betragen Übertragung von Spielfilmen kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehrere volle 45-Minuten-Zeiträume E. Werbung im Online-Bereich - Werberegelungen für Mediendienste nach dem MDStV Werberegelungen für Teledienste nach dem TDG Werberegeln im JMStV III. Wettbewerbsrecht A. Zielsetzung - - Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) dient der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und der Sicherung des freien Zugangs zum Wettbewerb Schutzobjekt: Wettbewerber, Verbraucher und Allgemeinheit o aber: klagebefugt sind nur konkret Verletzte, Mitbewerber oder Verbände o "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; o "Marktteilnehmer" neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; B. Voraussetzungen - - "Wettbewerbshandlung": jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können. C. Grundsatz: Verbot unlauteren Wettbewerbs - - Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. Beispiele: o Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss; o Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, der Leichtgläubigkeit, der Angst oder der Zwangslage von Verbrauchern; o Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen; o Unklare Angabe von Bedingungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken; auch Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben o Abhängigmachung der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung o Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen eines Mitbewerbers o Angebot von Waren oder Dienstleistungen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind; insb.: o o Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft Ausnutzung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen war unredlich Gezielte Behinderung von Mitbewerbern Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln D. Vergleichende Werbung - - Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Vergleichende Werbung ist unter Einhaltung bestimmter Grenzen erlaubt, wenn o sich der Vergleich auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht, o objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, o im geschäftlichen Verkehr nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen führt, o die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, o die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabsetzt o eine Ware oder Dienstleistung keine Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. E. Verbraucherbelästigung - Unzumutbare Belästigungen sind unlautere Wettbewerbshandlungen. Beispiele: o Werbung gegenüber einem Verbraucher, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht; o Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung; o Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt; o Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. F. Folgen bei Verstößen gegen die Lauterkeit - - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch o Bei Zuwiderhandlungen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten, auch gegen den Inhaber des Unternehmens Anspruchberechtigte: o jeder Mitbewerber o o rechtsfähige Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern G. Haftung der Presse: - - Anzeigen mit gesetzeswidrigem Inhalt sind unzulässig (UWG-Fallgruppe „Vorsprung durch Rechtsbruch“) keine grundsätzliche Vermutung des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Presse; Einzelfallprüfung und –abwägung Prüfungspflicht bei der Übernahme von Werbeanzeigen beschränkt sich in der Regel auf grobe und eindeutige, für einen Verleger oder Redakteur unschwer zu erkennende Wettbewerbsverstöße Haftungsbeschränkungen der Presse im Hinblick auf irreführende Werbung (§ 3 UWG), für die der Verlag nur bei Vorsatz oder gesteigerter Fahrlässigkeit haftet (§ 13 Abs. 6 UWG). H. Aktuelle Fälle und relevante Fallgruppen - Schockwerbung (Benetton) Darstellung der Frau in der Werbung Boykott Unentgeltliche Abgabe von Presseleistungen Vergleichende Werbung Irreführende Werbung