Merkblatt Amateur Werbung

Werbung
Spieler mit „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“
Name bzw. Werbung auf Golfausrüstung oder Kleidung
Für die Beurteilung zulässigen Verhaltens als Golfamateur ist für verschiedene Regelungen des
Amateurstatuts maßgebend, ob dieser „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“ hat (siehe z.
B. Ziffer 6 des Amateurstatuts). Hierzu hat der Regel- und Amateurstatut-Ausschuss des DGV
folgende Richtlinien erlassen. Darüber hinaus fasst dieses Merkblatt die zulässige Namensnennung und Werbung auf Golfausrüstung und Kleidung bei Spielern mit „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“ zusammen:
Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport
Der Amateurstatut-Ausschuss des DGV entscheidet nach sachgemäßem Ermessen, ob
ein Golfamateur über „Golferfahrung“ oder „Ansehen im Golfsport“ verfügt.
Im Allgemeinen wird nur dann angenommen, dass ein Golfamateur über
„Golferfahrung“ verfügt, wenn er
a) bei Wettspielen auf regionaler bzw. nationaler Ebene erfolgreich gespielt hat oder
vom DGV bzw. seinem Landesgolfverband berufen wurde, für diese zu spielen; oder
b) wenn er auf höchstem Niveau an Wettspielen teilnimmt.
„Ansehen im Golfsport“ im Sinne dieser Bestimmungen kann nur durch „Golferfahrung“
erworben werden, und wird für weitere fünf Jahre als vorhanden angenommen,
nachdem die Leistungen des Spielers unter das für „Ansehen oder Erfahrung im
Golfsport“ erforderliche Niveau gefallen sind.
Aus: „Erklärungen“ des Amateurstatuts, Seite 245 der offiziellen Golfregeln
Die o. g. Erklärung des Amateurstatuts verlangt eine nähere Bestimmung dazu, unter welchen
konkreten Voraussetzungen ein Spieler in die Kategorie eines Spielers mit „Golferfahrung oder
Ansehen im Golfsport“ fällt. Der Amateurstatut-Ausschuss des DGV teilt hierzu folgendes mit:
Voraussetzungen für „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“
Spieler haben nur dann „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“, wenn
- sie Mitglied eines DGV-A- oder B-Kaders der Damen, Herren oder Senioren sind,
oder sie langjährig besonders herausragende Leistungen bei DGV-Wettspielen
bzw. bei internationalen Wettspielen erzielt haben, oder
- sie Mitglied einer Mannschaft der 1. oder 2. Bundesliga der Damen oder Herren
sind, oder
- der Amateurstatut-Ausschuss des DGV im Einzelfall aufgrund besonderer
Umstände nach Ausübung sachgemäßen Ermessens eine solche Erfahrung oder
ein solches Ansehen gegenüber dem Spieler schriftlich feststellt.
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Für Spieler mit „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“ gilt bei Werbung / Sponsoring und
Verwendung des Namens (in Zusammenhang damit) folgendes:
a) Name des Spielers auf Golfausrüstung oder Kleidung
Der Name eines Spielers mit „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“ darf
jeweils einmal auf seiner Golfausrüstung oder seiner Kleidung erscheinen, sofern
- die Golfausrüstung oder Kleidung handelsüblich ist,
- der Name nicht größer als 50 cm im Umfang ist,
- die Golfausrüstung oder Kleidung zusätzlich zum Namen ausschließlich den
Namen und / oder das Logo des Herstellers trägt und
- der Spieler hierfür keine Gegenleistung erhält.
Name und / oder Logo eines Sponsors dürfen nicht zusammen mit dem
Namen eines Spieler auf Golfausrüstung oder Kleidung angebracht sein.
Der Name des DGV-Mitglieds (Golfclub) oder dessen Logo dürfen auf Ausrüstung
und Kleidung zusammen mit dem Namen des Spielers erscheinen.
b) Werbung auf Golfausrüstung oder Kleidung
Spieler mit „Golferfahrung oder Ansehen im Golfsport“ dürfen keine Werbung eines
Sponsors auf Golfausrüstung oder Kleidung tragen, sofern der Sponsor nicht
gleichzeitig der Hersteller der Ausrüstung oder Kleidung ist.
In Zusammenhang mit dem Auftreten eines Spielers für eine Mannschaft ist,
abweichend davon, auf der Golfausrüstung und jedem Kleidungsstück jeweils nur
ein Logo eines Sponsors zulässig. Ist ein Logo eines Sponsors vorhanden, gilt
ergänzend Anmerkung 2 zu Ziffer 6-2 Amateurstatut (konkrete Hinweise zu
Sponsorenlogos) mit der Maßgabe, dass der Name oder die Initialen des Spielers
zusätzlich zum Namen und / oder dem Logo eines Sponsors auf Kleidung oder
Ausrüstung von Spielern dieser Mannschaft nicht (bzw. nur klein, unauffällig und
zum Zweck der Identifizierung) angebracht sein darf.
Hinweis 1: Ist außer der Herkunftsbezeichnung (serienmäßiger Herstellername
und/oder entsprechendes –logo) keine andere Werbung auf Kleidung oder
Ausrüstung vorhanden, darf der Name eines Spielers auf dem betreffenden
Gegenstand erscheinen, sofern der Name nicht größer als 50 cm im Umfang ist
und der Spieler keine Gegenleistung dafür erhält.
Hinweis 2: Es liegt kein Verstoß gegen das Amateurstatut vor, wenn
Mannschaftsspieler die Golfausrüstung und / oder Kleidung der Mannschaft in
Einzel-Spielen nutzen.
Der Amateurstatut-Ausschuss hat das Recht, im Einzelfall bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände von den o. g. Grundsätzen im Rahmen des ihm zukommenden sachgemäßen Ermessens
abzuweichen.
Wiesbaden, Juni 2012
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