Grundlagen Begutachtung und Schuldfähigkeit

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Forensische Psychiatrie
für Juristinnen und Juristen
Grundlagen der Begutachtung und Schuldfähigkeit
Basel, 2. April 2014
PD Dr. med. Marc Graf
Forensisch Psychiatrische Klinik
Universitäre Psychiatrische Kliniken
Basel
Was ist ein Gutachten?
•
•
•
•
•
die Beurteilung eines Sachverhaltes
auf der Basis besonderer Fachkenntnisse
für einen konkreten Auftraggeber
zu einer von diesem festgelegten
Fragestellung
durch eine(n) auf dem Gebiet
ausgewiesene(n) ExpertIn
1
Was ist ein Gutachten ?
• der/die objektiv und unabhängig
• unter Berücksichtigung der aktuellen
wissenschaftlichen Lehre
• und der juristischen Rahmenbedingungen
• zu den beantwortbaren Fragen eindeutig
Stellung nimmt .
Qualitätsstandards forensischpsychiatrischer Gutachten
oberflächliche Ebene
• schnell
• kurz
• preiswert
• den Erwartungen entsprechend
2
Qualitätsstandards forensischpsychiatrischer Gutachten
etwas differenzierter
• am Sinn und Zweck des Strafverfahrens
orientiert
• Sachverständiger als Gehilfe des
Gerichtes
• Ziel:
gerechtes Urteil
Fragestellung
• Fragenkatalog der Konferenz der
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und der
SGFP
• Ausschliesslich medizinische Fragen
beantworten, nie Güterabwägungen!
• Bei Zweifel: Rücksprache mit dem Auftraggeber
3
Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische
Gutachten
1. Zur Frage nach einer psychische Störung
Hat die psychiatrische Untersuchung ergeben, dass die beschuldigte Person zur
Zeit der Tat(en) an einer psychischen Störung gelitten hat? Wenn ja, an welcher und
welchen Ausmasses?
2. Zur Frage der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB)
2.1. War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen
Störung nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder zum Handeln
gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 1 StGB)?
2.2. War die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) wegen dieser psychischen
Störung nur teilweise fähig
- zur Einsicht in das Unrecht der Tat(en) oder
- zum Handeln gemäss dieser Einsicht (Art. 19 Abs. 2 StGB)?
Wenn ja, in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) schätzen Sie die Verminderung
der Schuldfähigkeit ein?
3. Zur Rückfallgefahr
3.1. Besteht bei der beschuldigten Person die Gefahr, erneut Straftaten zu
begehen?
3.2. Welche Straftaten sind mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten?
3.3. Sofern ein Delikt gemäss Art. 64 in Betracht kommt:
Besteht die Gefahr erneuter solcher Straftaten auf Grund einer anhaltenden oder
lang dauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, oder besteht die
Gefahr auf Grund von Persönlichkeitsmerkmalen der beschuldigten Person, der
Tatumstände oder seiner gesamten Lebensumstände?
4
4. Zu einer Massnahme (Art. 59-61 und 63 StGB)
4.1. Besteht die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung weiterhin?
Stand(en) die vorgeworfene(n) Tat(en) damit in Zusammenhang?
4.2. Gibt es für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung? Lässt sich
durch diese der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen? Wenn ja, wie sollte eine
solche Behandlung aussehen?
4.3. Ist die beschuldigte Person bereit, sich dieser Behandlung zu unterziehen?
Könnte allenfalls auch die gegen den Willen der beschuldigten Person
angeordnete Behandlung erfolgversprechend durchgeführt werden?
4.4. Ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von
Art. 59-60 StGB, einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder
mehrerer Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig? Ist nur eine
stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen oder
genügt auch eine ambulante Behandlung? Welche Möglichkeiten der praktischen
Durchführbarkeit der Massnahme gibt es?
4.5. Kann der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem
Strafvollzug Rechnung getragen werden?
4.6. Sofern die beschuldigte Person zur Zeit der Tat(en) noch nicht 25 Jahre alt
war:
4.6.1 Ist die beschuldigte Person in ihrer Persönlichkeitsentwicklung erheblich
gestört?
4.6.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Tat und Störung der
Persönlichkeitsentwicklung?
4.6.3 Kann die Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB die
Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten vermindern? Ist die beschuldigte Person zu
einem Aufenthalt in einer solchen Anstalt bereit? Ist diese Massnahme gegen den
Willen der beschuldigten Person erfolgreich durchführbar? Bedarf es zusätzlich
einer Massnahme nach Art. 59-60 und 63 StGB?
5. Zusätzliche Fragen
6. Haben Sie noch weitere Bemerkungen?
5
6
Auswertung der Akten und
Vorberichte 1
• Darstellung der Akten:
– Quellen der Beurteilungsgrundlage müssen
ersichtlich sein
– Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar
– Auseinandersetzung des Gutachters mit den Akten
– Herleiten komplexer diagnostischer und
prognostischer Fakten
– Falls keine Anklageschrift vorhanden ist, muss aus
den Akten eine Tathypothese hergeleitet werden
(oder mehrere)
Auswertung der Akten und
Vorberichte 2
•
•
•
•
Angemessener Umfang
wörtlich zitieren nur wo dringend notwendig
ansonsten verdichten
einheitliche Handhabung der Zeiten und des
Konjunktivs
• medizinische Begriffe erläutern (Diagnosen,
Laborbefunde, Medikamente etc.), jeweils klar
kennzeichnen, was vom Gutachter eingefügt ist
7
Auswertung der Akten und
Vorberichte 3
• Vorgutachten wertfrei zusammenfassen
• ausgewogene Darstellung der Akten, nicht
zielorientiert!
• Übersichten herstellen (z.B. bei vielen
Hospitalisationen)
• Vollständigkeit und Aktualität der Akten?
• Cave: Berufliche Verschwiegenheitspflicht bei
der Einholung der Akten!
Im Zweifelsfall via Auftraggeber
Auswertung der Akten und
Vorberichte 4
• Gerichtsurteile:
– Keine Interpretation durch Gutachter!
– Auch verjährte Urteile oder Verfahren müssen durch
den Gutachter, sofern bekannt, verwendet werden!
– Problem der physischen Löschung im Strafregister
8
Eigene Untersuchungen
•
Ort, Umstände und Dauer der Untersuchungen
•
Probandenaufklärung
–
–
–
–
–
•
Aufgehobene berufliche Verschwiegenheitspflicht
Kein therapeutisches Verhältnis
Sachverhalt
Fragestellung
Schweigerecht des Probanden
Untersuchungsmethoden, deren Erkenntnismöglichkeiten und
Grenzen
Anamneseerhebung
•
Biographie ausreichend erhoben?
•
Tat- und diagnosenrelevante Bereiche exploriert?
•
Wenn notwendig und möglich, Fremdauskünfte
berücksichtigt?
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Psychischer Befund
•
systematische Erhebung der
Psychopathologie?
•
angemessene Untersuchungsdauer?
Zusatzuntersuchungen 1
• Standard:
– Somatostatus inkl. Einfacher neurolog. Status
– einfaches Labor
• In Abhängigkeit von Fragestellung, Alter, Vorbefunden
etc.:
–
–
–
–
–
–
EKG
EEG, neurologisches Konsil
ausführliches Labor
Bildgebung
Testpsychologie
…
10
Zusatzuntersuchungen 2
• Testpsychologie:
– nur wenn angezeigt
– Relevanz?
– ausschliesslich Verfahren, deren Reliabilität und
Validität hinsichtlich der Fragestellung erfüllt sind
– Keine Diagnosen durch Testpsychologie!
– Cave: Abbildung sozial erwünschten Verhaltens bei
Persönlichkeitsverfahren (Cluster B) und Fragebogen
zur Sexualität (Multiphasic Sex Inventory)
– Zusammenfassung der Befunde und Resultate im
Gutachten, Testpsychologisches Gutachten beilegen
Zusatzuntersuchungen 3
• Prognoseinstrumente:
– PCL, PCL-SV, FOTRES, HCR-20+3, SVR, VRAG etc.
– inhaltlich siehe ausführlicher Teil Prognose
– falls verwendet:
• Rating-Bogen (oder eigene Tabelle) beilegen
• Problem der fehlenden Perzentilen für vergleichbare
Stichproben
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Darstellung der Diagnose 1
• Anerkannte Diagnosesysteme (ICD-10, ev.
DSM-IV), entsprechende Codierung
• Transparente, kriterienorientierte Diagnostik
• Orientierung an objektiven Befunden
• Differentialdiagnosen
• vollständige Diagnosen, auch somatische
• Unterscheidung Untersuchungs- und
Tatzeitpunkt
• Diagnosen erläutern, insbesondere hinsichtlich
kriminologischer Relevanz
Darstellung der Diagnose 2
•
•
•
•
Wichtig: Lebenspraktische Auswirkungen
Schweregrad der Störung(en)
diagnostische Unsicherheiten darstellen
Abweichungen von früheren Beurteilungen
begründen
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Schuldunfähigkeit und
verminderte Schuldfähigkeit
Art. 19 StGB
•
•
•
•
1
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu
handeln, so ist er nicht strafbar.
2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3 Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–
61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden.
4 Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die
Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die
in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die
Absätze 1–3 nicht anwendbar.
Verhältnis von Schuld zu Strafe
Vergeltung
Prävention
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wichtig!
• Die psychiatrische Aufklärung der
Tatmotivation im Sinne einer Erkenntnis,
warum eine Tat begangen wurde
(verstehen) zieht nicht per se eine Deoder Exkulpation nach sich!
• Verstehen ≠ Entschuldigen
Quantifizierung verminderter
Schuldfähigkeit
• biologisch-psychologische Methode
• psychopathologisches Referenzsystem
• zweistufig-normatives Verfahren
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biologisch-psychologische
Methode
biologisch
Diagnose
Verminderung der
Schuldfähgikeit
psychologisch
+
lebenspraktische
Auswirkung
„Psychologie“
kognitiv
Gedächtnis
Sozialisation
Wahrnehmung
Interpretation
Reflexion
Handlungsentwurf
Verhalten
voluntativ
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Schuldfähigkeit
erhalten
Einschränkung
psychopathologischer
Kompetenzen
aufgehoben
verbleibende
psychopathologische
Kompetenzen
psychopathologisches
Referenzsystem
(Sass)
gedachtes
Norm-Ideal
psychotische
Störung
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zweistufig normatives Verfahren
psychiatrische Diagnose?
nein ⇒ entfällt
ja
Verminderung der Einsichtsfähigkeit?
ja ⇒ Quantifizierung
nein
Verminderung der Steuerungsfähigkeit?
ja ⇒ Quantifizierung
nein
schuldfähig
Quantifizierung verminderter
Schuldfähigkeit
•
•
•
•
•
erhalten
leichtgradig vermindert
mittelgradig vermindert
in schwerem Grade vermindert
aufgehoben
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Psychische Störungen die
häufiger zu verminderter
Schuldfähigkeit führen
•
Hirnorganische Störungen
– Hirnverletzungen
– Demenzen
•
•
Störungen durch Konsum psychotroper Substanzen
Schizophrene Störungen
– Wahn, Halluzinationen, formale Denkstörungen
•
Schwerwiegende affektive Störungen
– Wahnhafte Depression, psychotische Dekompensation bei Manie oder
bipolarer Störung
•
Sehr schwerwiegend ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen
– Borderline PS, schizoide und schizotype PS
•
•
Minderintelligenz
Kombinationen
„Promille-Rechtssprechung“
Nach der Rechtsprechung ist verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne
von Art. 11 StGB grundsätzlich ab 2 Promille in Betracht zu ziehen. Im
Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht eine Vermutung für eine
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (BGE 122 IV 49 E. 1b). Ein
unmittelbarer Rückschluss von einer gemessenen
Blutalkoholkonzentration (BAK) auf den psychischen Zustand des Täters
im Tatzeitpunkt ist aber nicht möglich. Es besteht eine erhebliche
Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und
weiteren Umständen abhängt. Bei psychotropen Substanzen wird in der
Literatur für eine verminderte Schuldfähigkeit ein mittelgradiger
Rauschzustand mitdeutlicher Bewusstseinstrübung und deutlichen
weiteren Auswirkungen vorausgesetzt (Felix Bommer/Volker Dittmann,
Basler Kommentar,Strafgesetzbuch, Band I, Art. 11 N. 9 f. und 13).
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Beurteilung unter Einfluss
psychotroper Substanzen
begangener Taten I
• systematisches Vorgehen
• psychische und physische Grundverfassung:
–
–
–
–
Grundpersönlichkeit
Suchtmittelanamnese
Abhängigkeit, Toleranz
körperliche Erkrankungen
• hirnorganische Störungen
• Leberschädigung
• rapid metabolizer
– Medikamente
Beurteilung unter Einfluss
psychotroper Substanzen
begangener Taten II
• konsumierte Substanzen:
– subj. Angaben
– obj. Nachweis der Substanz(en):
• Blastest, Urin, Blut, Speichel, Haare...
– Konsummuster:
• Beginn, Verlauf, Ende
– Wirkungsspektrum der Substanz(en)
19
Beurteilung unter Einfluss
psychotroper Substanzen
begangener Taten III
• situative Faktoren
• konkretes Tatverhalten:
– Psychopathologie unmittelbar nach Tat
• Exploration durch Gutachter
• Rechtsmediziner, Sanität
• Polizei, UR (deskriptiv)
–
–
–
–
subj. Schilderung
Opfer- / Zeugenaussagen
kriminaltechnische Erkenntnisse
Tatrekonstruktion
Problemfelder
• Intoxikation:
–
–
–
–
Quantifizierung
Wechselwirkung
pathologischer Rausch
Amnesie
• Betäubungsmittelhandel zur Finanzierung des
Eigenkonsums?
• Amnesie:
– tatsächliche Amnesie > zu Grunde liegende Störung?
– legitime Verteidigungsstrategie?
– Schutzbehauptung?
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