Rechtsrat. An sich ist die Anerkennungsquote bei Berufskrankheiten gar nicht so schlecht. Im Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege lag sie im Jahr 2014 immerhin bei rund 60 Prozent. Gleichwohl ist es für Pflegekräfte nicht leicht, die Anerkennung einer Berufskrankheit durchzubekommen. Aber es geht! Von Thorsten Siefarth E ine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. Erst im Jahr 2004 wurde bei ihr als Zufallsbefund eine Hepatitis-CVirusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch ab. Zu Recht? Unfälle und Berufskrankheiten Wer im Arbeitsleben einen Unfall erleidet, für den kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Das ist 1 für Pflegekräfte die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW). Neben den Unfällen muss die Berufsgenossenschaft aber auch dann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit erleidet. Geregelt ist das alles im siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Liegt eine Berufskrankheit – oder auch ein Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall – vor, dann gewährt das SGB VII eine ganze Palette an möglichen Leistungen. An erster Stelle stehen dabei die Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese werden ergänzt durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel für Umschulungsmaßnah- men, sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Außerdem gibt es ergänzende Leistungen wie Reha-Sport, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten oder Wohnungshilfe. Nicht zuletzt werden Geldleistungen gewährt. Interessant sind vor allem das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, das Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen oder die Versichertenrente. Eine Rente kommt aber nur dann infrage, wenn trotz Reha eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 20 Prozent verbleibt. Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16 Foto: iStockphoto, Safety First! Deutschland Berufskrankheiten: Wie sie anerkannt werden Führen + Entscheiden Tipps zum Anerkennungsverfahren Anerkannte Berufskrankheit? Um eine Leistung der Berufsgenossenschaft zu erhalten, muss zunächst eine anerkannte Berufskrankheit vorliegen. Der Gesetzgeber hat die Leistungspflicht auf ganz bestimmte Krankheiten beschränkt (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Damit wollte er die Berufskrankheiten von den Volkskrankheiten, zum Beispiel Rheuma, abgrenzen. Die Liste, auch Berufskrankheitenkatalog (BK) genannt, wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Anlage 1 zur sogenannten BerufskrankheitenVerordnung (BKV) festgelegt. Darin gibt es folgende Gruppen: 1. durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 3. durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten, 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells, 5. Hautkrankheiten, 6. Krankheiten sonstiger Ursache. In jeder Gruppe werden dann die Krankheiten aufgezählt und mit einer Nummer versehen. So in der zweiten Gruppe zum Beispiel „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ (Nr. 2402 BK). Es gibt keine allgemeine Umschreibung von Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16 Berufskrankheiten oder gar eine Härteklausel. Im Pflegebereich stehen die Hautkrankheiten an erster Stelle (1). Danach kommen Wirbelsäulenerkrankungen. An dritter Stelle liegen „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ (Nr. 3101 BK). Hepatitis C als Berufskrankheit Genau um eine Infektion im Sinne der Nr. 3101 BK ging es im eingangs geschilderten Fall der Krankenschwester im Blutspendendienst. Die Berufsgenossenschaft verwies darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis-C-Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten. Die ehemalige Krankenschwester widersprach dem jedoch und machte geltend, dass sie monatlich zirka 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt hatte. Damit konnte sich die Krankenschwester in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landessozialgericht durchsetzen (Urteil vom 20.10.2015, Az. L 3 U 132/11). Sie war bei ihrer Tätigkeit sehr wohl einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hepatitis-C-Viren würden Bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit sollten Pflegekräfte zum Betriebsarzt gehen. Besteht dazu keine Möglichkeit, so können Betroffene zu ihrem Fachoder Hausarzt gehen. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit kann von der Pflegekraft bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Arbeitgeber und behandelnde Ärzte (also auch der Betriebsarzt) sind dazu verpflichtet. Krankenkassen können eine mögliche Berufskrankheit ebenfalls melden. Nach Eingang der Meldung wird sich die Berufsgenossenschaft mit der Pflegekraft in Verbindung setzen und den Sachverhalt ermitteln. Dabei wird das gesamte Erwerbsleben (inklusive Krankengeschichte) erfasst. Gutachter werden beauftragt, und es können eine Arbeitsplatzbesichtigung sowie Messungen am Arbeitsplatz durchgeführt werden. Je nach Bundesland wird zusätzlich ein staatlicher Gewerbearzt eingeschaltet. Die Pflegekraft sollte in dieser Situation darauf achten, dass die Recherchen der Belastungen am Arbeitsplatz gründlich vorgenommen werden. Eigene Schilderungen sollten sorgfältig vorbereitet werden. Dabei lohnt es sich, alle notwendigen Details zu berücksichtigen. Man kann auch Kollegen benennen, die ihrerseits wiederum Erklärung abgeben können. Es hilft außerdem, Informationen über ähnliche Erkrankungen im Betrieb zu sammeln und weiterzugeben. Die Ermittlungen dauern meist recht lange an. Schließlich erlässt die Berufsgenossenschaft einen Bescheid. Gegen die Ablehnung des Antrags ist ein Widerspruch und gegen den daraufhin erfolgenden Widerspruchsbescheid ist eine Klage möglich. Dabei ist unbedingt auf die jeweilige Frist von einem Monat zu achten! Selbst bei einer Ablehnung der Anerkennung sind dennoch Leistungen möglich. Und zwar solche, die dazu dienen, die Folgen der Berufskrankheit zu mildern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Insbesondere kann die Krankenversicherung zu Leistungen verpflichtet sein. Außerdem sollte man an einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung denken. überwiegend parenteral, das heißt unter Umgehung des Magen-DarmTraktes, und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut beziehungsweise Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C etwa drei Prozent. Im Übrigen lag bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor. Wann greift der Versicherungsschutz? Einen Nachteil hat das „Listenprinzip“ im Berufskrankheitenkatalog: Es fallen bestimmte Krankheiten durch, die nach neuesten Erkenntnissen eigentlich in die Liste gehörten. Das hat der Gesetzgeber erkannt. Er akzeptiert deswegen auch sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII). Obwohl eine Krankheit formalrechtlich keine Berufskrankheit ist, wird sie dennoch „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt, wenn sie nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gleichzustellen ist. In der Praxis ist das allerdings ein seltener Fall. Nur wenn die Krankheit also im Berufskrankheitenkatalog erfasst ist oder wenn es sich um eine Wie-Berufskrankheit handelt, kommt eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft in Frage. Darüber hinaus muss die Krankheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Kurz formuliert: Die Pflegekraft muss den schädigenden Einwirkungen an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sein. Wer sich zum Beispiel im Urlaub eine Infektionskrankheit zugezogen hat, der genießt keinen Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Ein ganz heikler Punkt bei den Berufskrankheiten sind Fragen nach der Verursachung. Dies wird in zwei Schritten geprüft. So muss zunächst die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu Einwirkungen von Belas- 3 tungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität). Außerdem müssen diese Einwirkungen dann die Berufskrankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Übertragen auf die Pflege: Die (pflegerische) Tätigkeit muss zur erhöhten Belastung geführt und das wiederum muss die Krankheit ausgelöst haben. In der Praxis ranken sich viele Streitereien um Kausalitätsfragen. So zum Beispiel auch in folgendem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 25.11.2015, Az. L 2 U 120/13): Die Klägerin übte verschiedene Tätigkeiten aus, von 2001 bis 2009 als Altenpflegehilfskraft. Im Oktober 2009 hat sie eine Berufskrankheit nach Nr. 2180 BK geltend gemacht: „Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten (…).“ Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung jedoch ab. Die Gerichte bestätigten das und wiesen darauf hin, dass es der Klägerin mit Hilfe von Gutachtern nicht gelungen war, nachzuweisen, dass ihre Veranlagung durch langjähriges schweres Heben und Tragen im Beruf wesentlich verschlimmert worden ist. Sie hatte nämlich bereits 1997 erstmals Wirbelsäulenbeschwerden im Bereich L5/S1. Nach dem ruckartigen Heben eines Getränkekastens – also im privaten Bereich – war sie mit Ohnmacht und Notaufnahme in ein Krankenhaus gebracht worden. Damit war die Belastung bei der beruflichen Tätigkeit keine wesentliche Ursache für die bandscheibenbedingte Erkrankung. hundert Prozent nachgewiesen werden. Es genügt eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“, dass die (pflegerische) Tätigkeit zur Berufskrankheit geführt hat. Außerdem ist sogar schon dann davon auszugehen, dass eine Tätigkeit zu der Erkrankung geführt hat, wenn der Versicherte lediglich – wenn auch in einem besonderen Maße – der Erkrankungsgefahr ausgesetzt war. Und wenn es keine Anhaltspunkte für außerhalb des Arbeitslebens liegende Ursachen gibt (§ 9 Abs. 3 SGB VII). Noch leichter wird der Verursachungsnachweis bei der oben erwähnten Infektion (nach Nr. 3101 BK). In diesem Fall muss man nur nachweisen, dass eine besondere Infektionsgefahr bestand. Ob sich diese dann auch in der Erkrankung niedergeschlagen hat, ist unwichtig. Beispiel: Eine Pflegekraft verletzt sich an einer nicht korrekt abgeworfenen Nadel, die sie vom Boden aufhebt und entsorgt. Wird bei ihr später eine Hepatits-C-Infektion festgestellt, dann ist nicht entscheidend, ob genau diese Nadel die Ursache war. Sondern ob es auf der Station beispielsweise einen erhöhten Anteil an Hepatitis-C-Infizierten gab, denen sie damit in erhöhtem Maß ausgesetzt war. Fazit: Pflegekräfte haben dann gute Chancen auf Anerkennung einer Berufskrankheit, wenn diese in dem Berufskrankheitenkatalog erfasst ist. Außerdem müssen sie nachweisen können, dass die berufliche Belastung zum Ausbruch der Krankheit geführt hat. (1) s. Jahresbericht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege 2014, S. 46 (Verdachtsfälle bei Berufskrankheiten) Erleichterter Nachweis Berufsgenossenschaften wenden häufig – und erfolgreich – ein, dass bereits körperliche Dispositionen bestehen, die selbst ohne die berufliche Belastung zur Schädigung führen. Damit ist der Verursachungszusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit dahin. Allerdings ist auch wichtig: Die Verursachung muss nicht unbedingt zu Thorsten Siefarth ist Rechtsanwalt in München und hat sich seit 2002 auf das Pflegerecht spezialisiert. Insbesondere berät er dabei in arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Fragen. Er ist außerdem als Dozent und Buchautor tätig. Mail: [email protected] Die Schwester Der Pfleger 55. Jahrg. 6|16