Ärztliche Werbung, Zusammenfassung Rechtsgrundlagen, 23

Werbung
Ärztliche Werbung
Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und der Praxis der KAeG von P. Bürki aufgrund des ihm vom Vorstand am 14.11.2013 erteilten Auftrages zuhanden der Vorstandssitzung vom 23.01.2014
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe:
Dieses Gesetz verpflichtet in Art. 40 lit. d alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf auszüben, u.a. zu folgendem:
Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend
noch aufdringlich ist.
Art. 20 der Standesordnung FMH lautet:
Arzt und Ärztin dürfen ihre fachlichen Qualifikationen sowie alle anderen für Patient und Patientin bzw.
Kollege und Kollegin notwendigen Informationen in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise bekanntgeben.
Arzt und Ärztin haben sich in ihrer ärztlichen Tätigkeit jeder unsachlichen, auf unwahren Behauptungen beruhenden oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigenden Werbung zu enthalten.
Arzt und Ärztin setzen sich dafür ein, dass nicht ein Dritter zu ihrem direkten oder indirekten Vorteil
unzulässige Werbung betreibt.
Einzelheiten sind in den Richtlinien „Information und Werbung“ geregelt (Anhang 2).
Der Anhang 2 zur Standesordnung FMH Richtlinien „Information und Werbung“ bezeichnet die folgende Information im Sinne von Art. 20 Abs. 1 StaO als zulässig:
1.1.
Die Information gilt für das Publikum als notwendig, wenn mit ihrer Kenntnis die Auswahl des
geeigneten Arztes und der geeigneten Ärztin erleichtert wird. Die Auswahl wird erleichtert mit Information über

die fachlichen Qualifikationen

den beruflichen Werdegang, das Alter, die Sprachkenntnisse

die Durchführung von Hausbesuchen, die Annahme von neuen Patienten und Patientinnen, die
Sprechstundenzeiten

Hinweise auf Zusammenarbeitsformen oder Zusammenarbeitspartner (z.B. Gruppenpraxis mit
Ärzten und/oder anderen Medizinalpersonen, Belegarztverhältnisse, Chefarztfunktion, vertragliche Beziehungen zu einem Krankenversicherer im Rahmen von besonderen Versicherungsformen)

Dienstleistungsangebote (z.B. eigene Physiotherapie, Selbstdispensation, Praxis-Ops, Röntgen)

die Zugehörigkeit zu ärztlichen Vereinigungen.
1.2.
Die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, insbesondere auch der
Hinweis auf die Spezialisierung in diagnostischen und therapeutischen Methoden ist erlaubt, soweit
sie den erworbenen fachlichen Qualifikationen gemäss Weiterbildungsordnung entspricht. Die Nennung von ausländischen Facharzttiteln erfolgt unter Angabe der verleihenden Organisation.
1.3.
Firmenbezeichnungen (Institut für ….., Tagesklinik, Gesundheitszentrum etc.) für nicht stationäre Einrichtungen sind – soweit sie überhaupt mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen
– nur in begründeten Fällen zugelassen, namentlich wenn ein sachlicher Zusammenhang zu den angebotenen Dienstleistungen besteht. Die kantonalen Ärztegesellschaften können hierzu nähere Bestimmungen erlassen.
Die unzulässige Werbung wird gemäss Art. 20 Abs. 2 StaO wie folgt umschrieben:
1.1.
Unsachlich ist eine Information, welche die gebotene medizinische Objektivität und Erfahrung
nicht wahrt oder die nach Form oder Inhalt dem Informationsbedürfnis von Patient und Patientin bzw.
Kollege und Kollegin nicht entspricht.
1.2.
Unwahr ist eine Information, die den Tatsachen nicht entspricht.
1.3.
Die Information beeinträchtigt das Ansehen des Arztberufes insbesondere,

wenn sie vergleichend Bezug nimmt auf Berufsangehörige wie z.B. herabsetzende Äusserungen
über Kollegen und Kolleginnen, ihre Tätigkeit und deren medizinischen Methoden;

wenn sie Empfehlungen etc. von Patienten und Patientinnen einbezieht;

wenn sie der Selbstanpreisung der eigenen Person dient oder die eigene ärztliche Tätigkeit darstellt durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher oder marktschreierischer Weise;

wenn sie beim Publikum ungerechtfertigte Erwartungen weckt oder sonst irreführenden oder täuschenden Charakter hat;

wenn sie unwürdig oder unseriös ist oder die guten Sitten verletzt;

wenn sie primär auf einen Werbeeffekt abzielt.
Unter dem Titel „Bekanntmachungen in der Presse in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern“ wird in Ziff. 3.2. des genannten Anhangs 2 Folgendes ausgeführt:
In der Presse, in elektronischen Medien und auf vergleichbaren Informationsträgern dürfen die Informationen gemäss Ziff. 1 bekanntgemacht werden. Das gleiche gilt für Rundschreiben an Patienten
und Patientinnen. Die Verbreitung von Informationen als Massensendung an die Bevölkerung (Flugblätter, Postversände, elektronische Medien und ähnliche Informationskanäle, inkl. Publireportagen)
ist nicht gestattet. Rundschreiben an Kollegen und Kolleginnen können auch weitere Informationen
beinhalten.
In der SAeZ 2006 S. 875 hat der FMH Rechtsdienst zur Thematik Publireportage Folgendes
präzisiert: „Werbung in Form von sogenannten Publireportagen nähert sich in ihrer Aufmachung so
nahe als möglich dem redaktionellen Teil. Damit erschwert sie – gewollt oder ungewollt – dem Leser,
Zuhörer oder Zuschauer die Unterscheidung, ob diese Botschaft Werbung ist oder ein journalistischen
Kriterien entsprechender redaktioneller Beitrag. In der übrigen Wirtschaft verwischt diese Grenze zunehmend. Wir finden: Ärzte und Ärztinnen haben eine besondere Vertrauensstellung und sollen die
Benützung dieser Werbeform unterlassen).
Rundschreiben KAeG Nr. 178 vom 17.07.2006
3. Liberale Auslegung der Werberichtlinien
Im Zusammenhang mit der Werbung gewisser Spitäler in unserem Kanton haben wir festgestellt,
dass, wenn wir unsere Standesordnung gleich streng interpretieren wie bisher, die selbständigen Ärztinnen und Ärzte benachteiligt sind. Unsere Mitglieder sollen für ihre Praxen gleichlange Spiesse haben wie die Spitäler und Kliniken. Selbstverständlich bleibt die FMH Standesordnung nach wie vor
verbindlich, wir wollen diese aber etwas weniger restriktiv, respo. Etwas liberaler auslegen.
 Berichte mit Fotos und Inserate über Praxiseröffnungen, Jubiläen, Erfahrungsberichte sind zulässig, solange objektiv über das Leistungsangebot berichtet wird und der Bericht nicht marktschreierisch ist. Bzw. nicht primär auf einen Werbeeffekt abzielt.
 Auch Inserate von Ärztinnen und Ärzten, in welchen sie objektiv über ein Leistungsangebot informieren, auch wenn dies aussserhalb der Praxiseröffnung geschieht, sollen zulässig sein.
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
Befristete Aktionen (z.B. Grippe-Impfungen, Jugendsprechstunden, Gesundheitstage, etc.)
sollen ebenfalls mit entsprechenden Inseraten und Einsendungen erlaubt sein.
Grundsätzlich darf die Berichterstattung keine falschen Erwartungen erwecken. Die Praxis soll etwas liberaler werden.
Brief P. Bürki vom 27.03.2008 an Swica Gesundheitszentrum
Verfahren vor dem Ehrenrat betr. der Publireportage in den Bodensee Nachrichten vom 08.11.2007
Mit Brief vom 28.11.2007 habe ich Sie über den Eingang der Anzeige der Herren Dres. Roman Schöb
und Andreas Hartmann vom 23.11.2004 orientiert. Ich habe Sie auf den Beschluss der Aerztekammer
vom 01.12.2005 hingewiesen, aus welchem sich ergibt, dass es der Aerzteschaft nicht gestattet ist, in
den Zeitungen Publireportagen zu platzieren.
Sie haben sich in Ihren Vernehmlassungen alle auf den Standpunkt gestellt, dass Sie für die fragliche
Reportage nicht verantwortlich seien.
Der Ehrenrat hat mich beauftragt, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
1. Die mehr als halbseitige Reportage in den Bodensee-Nachrichten vom 08.11.2007 erfüllt klarerweise die Qualifikation einer verbotenen Publireportage.
2. In der fraglichen Publireportage sind Sie im Text mit Namen erwähnt.
3. Das verantwortliche Aerzte-Team eines Swica Gesundheitszentrums trägt eine Mitverantwortung
für solche Reportagen, entweder, weil es die Reportage mitverfasst hat oder sonst, weil es es unterlassen hat, die für die Reportage Verantwortlichen darauf hinzuweisen, dass mit den Namen
der Aerzteschaft in Publireportagen nicht Werbung betrieben werden kann und darf.
4. Der Ehrenrat der Aerztegesellschaft des Kantons St. Gallen fordert Sie auf, darauf zu achten,
dass das Swica Gesundheitszentrum keine solch verbotenen Reportagen mehr publiziert.
5. Es wird Ihnen aufgrund dieses Sachverhaltes und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (auf welche aus Kostengründen derzeit verzichtet wird) gestützt auf Art. 24 Ziff. 5 lit. a) der
Statuten der Aerztegesellschaft des Kantons St. Gallen ein Verweis erteilt. Wenn Sie damit nicht
einverstanden sind, können Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
Alsdann würde im Anschluss daran ein schriftlich begründeter Entscheid erlassen, welcher mit
Beschwerde an die Standeskommission der FMH weitergezogen werden kann.
Brief P. Bürki vom 27.09.2008 an die Mitglieder der Standeskommission
Aerztliche Werbung / Abgrenzung des Erlaubten vom Unerlaubten
Verschiedene Publikationen und eine Leuchtreklame von Frauenärzten in Gossau haben dem Vorstand der Aerztegesellschaft des Kantons St. Gallen an seiner letzten Sitzung vom 25.09.08 Veranlassung zu einer Grundsatzdiskussion bezüglich der Abgrenzung des Erlaubten vom Unerlaubten
gegeben. Ich habe zuhanden des Vorstandes ein Grundsatzpapier erstellt, das ich Ihnen in Kopie
beilege.
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Die Diskussion im Vorstand hat Folgendes ergeben:
Eine Abgrenzung des Erlaubten vom Unerlaubten ist sehr schwierig. In anderen Kantonen wird bedeutend agressiver geworben als bei uns. Dies schafft vor allem in den Randregionen ungleiche Voraussetzungen. Wir haben bereits im Rundschreiben vom 17.07.06 eine liberalere Haltung signalisiert. Dies insbesondere, um „gleich lange Spiesse“ mit den Spitälern und Kliniken zu ermöglichen.
Nach wie vor meinen wir, dass der kompetente und vertrauenswürdig handelnde Arzt mit Werbung
Zurückhaltung übt. Wir wollen aber diejenigen Aerzte, die dieses Gebot strapazieren, nicht sanktionieren, ausser, es liege ein offensichtlicher Verstoss vor. Die im Papier von P. Bürki erwähnten Fälle
(Leuchtreklame, wöchentliche Inserate, Inserate „Aus den Ferien zurück“, Informationsblachen) erfüllen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Verstosses (noch) nicht. Deshalb empfehlen wir dem
Ehrenrat, wenn in solchen Fällen offizielle Klagen eingehen sollten, keine Sanktionen auszusprechen.
Nicht akzeptieren würden wir jedoch Publireportagen, Gratisangebote von Dienstleistungen sowie
Lockvogel-Geschenke.
Der Vorstand ersucht den Ehrenrat, bei seiner künftigen Beurteilung der Fälle, die er zu behandeln
hat, diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
Hirslandenklinik Rosenberg Nov.2010:
Die Hirslanden Klinik am Rosenberg hat im November 2010 dem St. Galler Tagblatt eine 4seitige Werbebroschüre beilegen lassen. Darin wurden Ausführungen zu den Arthroseerkrankungen des Schulter-, Hand-, Hüft-, Knie- und Fussgelenks gemacht. Es wurden die
verschiedenen Behandlungsarten umschrieben und mit Röntgenbildern und anderen Darstellungen die verschiedenen Problematiken visualisiert. Die 13 Ärzte der Klinik wurden mit Fotos in der Grösse von je ca. 10 bis 11 cm Höhe und 8 bis 9 cm Breite abgebildet. Diese Fotos, geschickt aufgemacht und in drei Gruppen dargestellt, füllen den unteren Viertel von drei
Seiten.
Der Vorstand der Kant. Ärztegesellschaft hat an seiner Sitzung vom 14.12.2010 den Rechtskonsulenten beauftragt, die Klinik am Rosenberg wegen dieser Broschüre abzumahnen. P.
Bürki hat mit Brief vom 21.12.2010 der Klinik folgendes geschrieben:
Die Klinik am Rosenberg hat kürzlich im St. Galler Tagblatt und den weiteren Kopfblättern dieser Zeitung eine vierseitige farbige Reportage zum Thema Arthrose publiziert. In grosser Aufmachung wurden dabei Fotos von 13 Ärzten mit Namen und Spezialarzttitel publiziert. Der Vorstand der Kantonalen
Ärztegesellschaft hat mit einem gewissen Befremden zur Kenntnis genommen, dass Ihre Klinik das in
Art. 20 der FMH Standesordnung formulierte Gebot, wonach ärztliche Information und Werbung nur
„in zurückhaltender und unaufdringlicher Weise“ erfolgen darf, nicht beachtet. All die Ärzte, deren Foto
und Namen in der Broschüre aufgeführt sind, verwenden einen FMH Facharzttitel. Konsequenterweise erwarten wir, dass Ihre Klinik, wenn sie mit den Namen dieser Ärzte auftritt, sich an die Richtlinien der FMH hält. Ihre Ärzte, die eine solche Werbung zumindest toleriert haben, tragen dafür auch
selber Verantwortung. Der Vorstand der Kant. Ärztegesellschaft sieht davon ab, ein Verfahren vor der
Standeskommission einzuleiten. Sie ruft Ihre Ärzte jedoch auf, in Wahrung der Verantwortung und
Kollegialität künftig werbemässig zurückhaltender aufzutreten.
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Arzthaus / Kinderarzthaus / Verletzung der Werbevorschriften, Brief vom 02.11.2012
Die Geschäftsleitung der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen hat mich beauftragt, Sie darauf
hinzuweisen, dass die Art der Werbung, die das Arzthaus bzw. das Kinderarzthaus betreibt, die Grenze des Zulässigen übersteigt und in einer breiten Ärzteschaft Missfallen erregt. Die Grossplakate, die
Sie an mehreren Orten platziert haben, die Inserate, die Sie in den Zeitungen publizieren, insbesondere aber auch die Werbegeschenke, die Sie abgeben, verstossen gegen die „Richtlinien Information
und Werbung“ der FMH, welche als Anhang 2 zur Standesordnung für alle FMH Mitglieder verbindlich
sind. Ich fordere Sie auf, sich künftig daran zu halten. Andernfalls müssten sämtliche Ärzte und Ärztinnen, die im Arzthaus bzw. Kinderarzthaus in St. Gallen tätig sind, mit der Einleitung eines Verfahrens vor unserer Standeskommission rechnen. Darf ich Sie bitten, Ihre Kolleginnen und Kollegen auf
diese Mitverantwortung hinzuweisen.
AB-12-6534 Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. med. Urs Benz, Staad, i.s. aufdringliche
Werbung, Brief P. Wiedersheim vom 08.04.13 an Gesundheitsdepartement
Mit Brief vom 27.03.2013 geben Sie der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen das Recht, eine
Stellungnahme zum Verfahren einzureichen, das bei Ihnen gegen Dr. Urs Benz wegen aufdringlicher
Werbung hängig ist. Wir bedanken uns für dieses Anhörungsrecht.
Sie weisen darauf hin, dass Dr. Benz nicht Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen ist,
was wir hiermit bestätigen können. Er ist, als vor Jahren bei uns ein Verfahren wegen Verletzung der
Standesordnung zufolge standeswidriger Werbung hängig war, aus unserer Gesellschaft ausgetreten.
Sie weisen in Ihrem Brief vom 27.03.13 auf die Berufspflichten gemäss Art. 40 Bst. d MedBG hin und
führen aus, dass Sie es zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben für sachgerecht erachten,
Bezug zu den Standesregeln der Ärzteschaft zu nehmen.
Da ich die Meinung unserer Gesellschaft breit abstützen wollte, habe ich Ihre Unterlagen sowohl meinen 11 Kolleginnen und Kollegen im Vorstand, wie auch dem Präsidenten unserer Standeskommission und unserem Rechtskonsulenten vorgelegt. Sie alle teilen die Auffassung, die ich Ihnen nachfolgend wiedergebe.
Wäre Dr. Benz Mitglied unserer Gesellschaft, würde sich die Frage der Zulässigkeit der Werbung nach der
Standesordnung der FMH und dem Anhang 2 zur Standesordnung FMH (Richtlinien „Information und Werbung“) richten (www.fmh.ch/fmh/rechtliche_grundlagen/standesordnung)
Art. 20 Abs. 1 der FMH Standesordnung verlangt, dass der Arzt/die Ärztin die fachlichen Qualifikationen sowie alle andern für den Patienten/die Patientin notwendigen Informationen in zurückhaltender
und unaufdringlicher Weise bekanntgibt. Abs. 2 bestimmt sodann, dass der Arzt/die Ärztin sich jeder
unsachlichen oder das Ansehen des Arztberufes beeinträchtigenden Werbung enthält.
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Unsachlich ist eine Information gemäss Ziff. 2.1. der genannten Richtlinien, wenn die gebotene medizinische Objektivität und Erfahrung nicht gewahrt wird oder die Information nach Form und Inhalt dem
Informationsbedürfnis des Patienten, der Patientin nicht entspricht.
Das Ansehen des Arztberufes wird gemäss Ziff. 2.3. der genannten Richtlinien insbesondere verletzt

wenn sie vergleichend Bezug nimmt auf Berufsangehörige wie z.B. herabsetzende Äusserungen über Kollegen und Kolleginnen, ihre Tätigkeit und deren medizinische Methoden;

wenn sie Empfehlungen etc. von Patienten und Patientinnen einbezieht;

wenn sie der Selbstanpreisung der eigenen Person dient oder die eigene ärztliche Tätigkeit
darstellt durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher oder marktschreierischer Weise;

wenn sie beim Publikum ungerechtfertigte Erwartungen weckt oder sonst irreführenden oder
täuschenden Charakter hat;

wenn sie unwürdig oder unseriös ist oder die guten Sitten verletzt;

wenn sie primär auf einen Werbeeffekt abzielt.
Art. 3.2. der genannten Richtlinien „Information und Werbung“ verbietet sodann sog. „Publireportagen“. Bei den fraglichen Publikationen in Gratiszeitungen, die zweifelsohne Dr. Benz in Auftrag gegeben hat, handelt es sich um einen klassischen Fall solcher für unsere Mitglieder unzulässiger Publireportagen.
Wäre Dr. Urs Benz Mitglied der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, würde unser Vorstand aufgrund der Unterlagen, die Sie uns vorgelegt haben, Anzeige bei der Standeskommission unserer Gesellschaft gegen ihn erheben. Die Standeskommission würde, wie mir sowohl der Präsident, Dr. Markus Gnädinger, wie auch der Rechtskonsulent, lic.iur. Peter Bürki gesagt haben, das Werbeverhalten
von Dr. Urs Benz nicht tolerieren und Sanktionen dagegen verfügen. Sie würde ihm auch den Ausschluss aus der Gesellschaft androhen und im Wiederholungsfalle vollziehen. Dies, nebst dem, für Sie
wohl irrelevanten genannten Verbot der Platzierung von Publireportagen, kurz zusammengefasst, aus
folgenden Gründen:

die publizierten Bilder sind für den Durchschnittsbetrachter anstossend. Solche von einem
Arzt bezahlten Bilder sind geeignet, den gesamten Berufsstand in Misskredit zu bringen.

Im Werbetext schmückt sich Dr. Urs Benz mehrfach mit Lobesreden von Patientinnen. Unseres Erachtens handelt es sich dabei um eine aufdringliche, ja geradezu marktschreierische
Werbung.

Auch der „Preisvergleich“ mit den Mitbewerbern und die damit zusammenhängende Disqualifikation der Mitbewerber ist stossend.
Die Richtlinien der FMH Standesordnung gehen zweifelsohne weiter als die in Art. 40 Bst. d MedBG
erwähnten Berufspflichten. Wir sind der Meinung, dass die Werbung von Dr. Urs Benz auch im Lichte
der gesetzlichen Bestimmung unzulässig ist. Sie verletzt das Gebot der Objektivität, ist aufdringlich
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und entspricht in keiner Art einem öffentlichen Bedürfnis. Da der Durchschnittsleser in aller Regel
nicht realisiert, dass Dr. Urs Benz nicht verpflichtet ist, die Richtlinien der FMH einzuhalten, wird sein
selbstanpreiserisches, ja für manche Personen geradezu ekelerregendes Werbeverhalten vielfach
unserem Berufsstand generell „zur Last gelegt“. Wir begrüssen es daher, wenn das Gesundheitsdepartement die Vorschriften des MedBG konsequent durchsetzt und entsprechende Sanktionen verfügt.
Bandenwerbung in der AFG Arena
Brief 27.06.13 an Santémed
Wir haben aufgrund Ihrer Ausführungen unsere Werbepraxis erneut diskutiert. Nach wie vor empfehlen wir unseren Mitgliedern Zurückhaltung bei der Werbung, insbesondere was Inserate, Plakate und
natürlich auch Bandenwerbung betrifft. Wir haben uns jedoch entschlossen, Verstösse gegen diese
Empfehlung, die nicht krass sind, nicht mehr aktiv zu ahnden, es sei denn, dass die Werbung unwürdig oder unseriös sei oder gegen die guten Sitten verstösst (was bei Ihrer Bandenwerbung aber ja
nicht der Fall ist). Wir hoffen nach wie vor, dass auch die santémed Gesundheitszentren AG sich bezüglich Werbung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und für unsere Empfehlung Verständnis aufbringt.
Neueröffnung des santémed Gesundheitszentrums St. Gallen / Inserate und Publireportage Brief 25.10.13
Ihre Anfrage vom 23.10.2013 beantworte ich wie folgt:
Die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen hat bezüglich der Handhabung der Werbevorschriften
die Praxis in den letzten Jahren erheblich gelockert. Während früher vorgeschrieben war, wie oft und
wie gross ein Inserat bei einer Praxiseröffnung sein dürfe und welche Angaben gemacht werden dürfen, wird heute toleriert, dass ein Arzt oder eine Ärztin grosse und zahlreiche Inserate erscheinen
lässt. Wir tolerieren sogar Plakate und Bandenwerbung.
Aber: Inserate, die mit Werbebotschaften verbunden sind, die als reklamehaftes Herausstellen in
marktschreierischer Weise qualifiziert werden müssen, verstossen weiterhin gegen die Standesordnung, bzw. den Anhang 2 der Richtlinien der FMH zur Standesordnung. Ihre Inserate mit den „reisserischen Titeln“, wie
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Kopfschmerzen wegen des Wettbewerbs? Woran auch immer Sie leiden: santémed Gesundheitszentrum
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Bauchschmerzen wegen der Wirtschaftslage? Woran auch immer Sie leiden: santémed Gesundheitszentrum
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Bluthochdruck wegen der Sportresultate? Woran auch immer Sie leiden: santémed Gesundheitszentrum
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erfüllen meines Erachtens diese Voraussetzungen und können daher nicht toleriert werden.
Publireportagen verstossen generell gegen die FMH Standesordnung. Ich verweise auf Ziff. 3.2. des
genannten Anhangs 2. Dies wurde in der Schweizerischen Ärztezeitung 2006, S. 875 wie folgt begründet: „Werbung in Form von sogenannten Publireportagen nähert sich in ihrer Aufmachung so
nahe als möglich dem redaktionellen Teil. Damit erschwert sie – gewollt oder ungewollt – dem Leser,
Zuhörer oder Zuschauer die Unterscheidung, ob diese Botschaft Werbung ist oder ein journalistischen
Kriterien entsprechender redaktioneller Beitrag. In der übrigen Wirtschaft verwischt diese Grenze zunehmend. Wir finden: Ärzte und Ärztinnen haben eine besondere Vertrauensstellung und sollten die
Benützung dieser Werbeform unterlassen“.
Es steht Ihnen jedoch frei, den unterbreiteten Text als Anzeige aufzugeben. Wenn dieser dann im
Anzeigerteil einer Zeitung erscheint und auch als solcher betitelt ist, dann haben wir nichts dagegen.
Fazit:
1. Inserate und Plakate, Bandenwerbung und Leuchtreklamen sind unabhängig von der
Grösse erlaubt, sofern der Text objektiv und informativ ist.
2. Nicht erlaubt sind marktschreierische und/oder aufdringliche Texte, Texte, die einen
„reisserischen“ Inhalt haben, die unseriös sind, die ungerechtfertigte oder irreführende
Erwartungen wecken oder täuschenden Charakter haben. Ebenfalls nicht erlaubt sind
Texte, die vergleichend Bezug nehmen auf Berufsangehörige.
3. Nicht erlaubt sind Flugblätter, Fleyer’s, Publireportagen
4. Nicht erlaubt sind Lockvogel-Geschenke
Speziell zum Thema Leuchtreklame und Blachenwerbung
Im Arbeitspapier vom 16.09.2008 habe ich dem Vorstand beantragt, die Leuchtreklame von
Dr. Beyer, Dr. Khan und Dr. Tylla in Gossau nicht zu gestatten. Ebenfalls habe ich beantragt,
dass die beiden Informationsblachen von Dr. Baumann in Schänis (je 2 x 1 Meter), in welchen er auf seine Praxiseröffnung hinweisen möchte, zu verbieten seien. Der Vorstand hat
am 25.09.08 entgegen meinem Antrag dann aber entschieden, beides zuzulassen. Diesen
Entscheid haben wir den Betroffenen und den Mitgliedernder Standeskommission mitgeteilt.
Der auf S. 4 dieses Papiers publizierte Text wurde im Protokoll des Vorstandes vom
25.09.08 publiziert und ging damit an einen breiten Kreis von Ärztinnen und Ärzten. Es wäre
m.E. unkonsequent, wenn diese Praxis nunmehr in einer teilweise anderen Zusammensetzung des Vorstandes wieder verschärft würde, zumal im Vertrauen auf diese Praxis auch
weitere Leuchtreklamen montiert wurden (z.B. PizolCare in Sargans). Die Ärzte am Markt in
Heerbrugg haben im letzten Herbst mit eigens hergestellten Fahnen auf ihre Praxiseröffnung
hingewiesen. Ich habe zufolge unserer liberaleren Haltung (zuletzt mit der Zulassung von
Bandenwerbung) dagegen bewusst nichts unternommen.
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Kinderarzthaus St. Gallen
Die Plakate enthalten objektive Angaben und sind m.E. nicht zu beanstanden. Wenn Bandenwerbungen in der Arena Halle erlaubt sind, dann kann man m.E. auch gegen eine Mehrzahl von (grossen) Plakaten, die einzig den Namen der Praxis anpreisen, nichts unternehmen. Zur Frage, ob Werbegeschenke abgegeben werden, habe ich Habib Kherbeche, der
uns vorher einen entsprechenden Hinweis gegeben hat, am 18.12.13 um Auskunft ersucht.
Seine Antwort liegt noch nicht vor. Ich habe in meinem Chargé Brief vom 02.11.2012 Dr.
Robert Klingel als Leiter des Kinderarzthauses bereits auf die Unzulässigkeit der Abgabe von
Werbegeschenken hingewiesen. Sollte diese Praxis nicht eingestellt worden sein, beantrage
ich die Einleitung eines Verfahrens vor der Standeskommission gegen den verantwortlichen
Arzt in dieser Praxis (sofern er Mitglied der KAeG ist).
Vereinshefte / Inserate
Thomas Ammann hat mir eine Informationsbroschüre der „Christliche Polizei-Vereinigung
Schweiz“ gezeigt. Die 54 Seiten bestehen zu 50 % aus Inseraten. Es inserieren Restaurants,
Banken, Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungsanbieter (wovon 5 Arztpraxen) usw. Ähnliche
Hefte werden auch von Sport-und Musikvereinen herausgegeben. Mit einem Inserat wird
primär der Verein unterstützt. Sofern der Text des Inserats nicht zu beanstanden ist (was bei
keiner der erwähnten 5 Arztpraxen der Fall ist, der Text entspricht in der Regel der Visitenkarte), ist gegen solche Inserate m.E. nichts einzuwenden.
Heerbrugg, 04.01.2014
P. Bürki
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