1. Besprechungsfall

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Klausuren
Besprechungen
Mo, 4. November
Mo, 9. Dezember
Mo, 20. Januar
Hausarbeit
1. Klausur
2. Klausur
3. Klausur
jeweils 16-18 Uhr im HS 1
des HS-Gebäudes Hubland
(die Mittwochsstunde fällt in
diesen Wochen aus)
4. Dezember
18. Dezember
29. Januar
5. Februar
1. Besprechungsfall
K erwirbt von V, einem im „Deutschen Teckelclub“ als seriös anerkannten Züchter,
den zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen „Charlie“, der scheinbar € 600
wert ist, zum Preis von € 450, den K bar bezahlt. Wenig später stellt die
behandelnde Tierärztin bei einer Untersuchung eine Fehlstellung des
Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen OBeinigkeit des Dackels führt; sein Wert sinkt dadurch um € 200. Nach einer den
Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung fordert K den V auf, zur Korrektur
der genetisch bedingten, für einen Züchter aber unerkennbaren Fehlstellung des
Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen. Sie ist die
einzige Therapiemöglichkeit und besteht in einer sogenannten
Korrekturosteotomie, bei der am Schienbein des Dackels eine Lochplatte mit
sechs Schrauben eingesetzt wird. Diese Operation kostet € 1180. V lehnt die
Übernahme dieser Kosten ab, bietet aber seinerseits an, einen anderen Dackel zu
liefern oder den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies
lehnt K ab; für ihn komme, wie er schon beim Erwerb des Dackels gesagt hat, nur
„Charlie“ in Betracht. K lässt die Operation später durchführen.
(frei nach BGH, NJW2005, 2852)
„K erwirbt im Juni 2006 von V, einem im „Deutschen
Teckelclub“ als seriös anerkannten Züchter, den zwei
Monate alten Rauhhaardackelwelpen „Charlie“, der
scheinbar € 600 wert ist, zum Preis von € 450, den K
bar bezahlt.“
Kaufvertrag über bestimmte Sache (Stückkauf) nach §
433
der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus
§ 433 Abs. 2 ist erfüllt
es gibt einen Unterschied von Preis und Wert des
Dackels im vertragsgemäßen Zustand: 450 € - 600 €:
dieser Unterschied kann relevant sein für die
Berechnung von Schadensersatz (§ 249) und
Minderung (§ 441)
„Wenig später stellt die behandelnde Tierärztin bei
einer Untersuchung eine Fehlstellung des
Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die
zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels
führt; sein Wert sinkt dadurch um € 200.“
die Kaufsache hat einen Sachmangel nach § 434
Abs. 1 S. 2 Nr. 2: der Dackel weicht wegen seiner OBeinigkeit von der üblichen Beschaffenheit ab, die
ein Käufer erwarten kann
liegen die Voraussetzungen einer Minderung vor,
lässt sich diese gemäß § 441 Abs. 3 wie folgt
berechnen: der Wert des Dackels sinkt um 1/3; der
Kaufpreis ist im gleichen Maße herabzusetzen, und
zwar von € 450 auf € 300
„Nach einer den Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung
fordert K den V auf, zur Korrektur der genetisch bedingten, für
einen Züchter aber unerkennbaren Fehlstellung des Hinterbeins
eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen. Sie ist die
einzige Therapiemöglichkeit und besteht in einer sogenannten
Korrekturosteotomie, bei der am Schienbein des Dackels eine
Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wird.“
 da der Mangel für den einen Züchter unerkennbar war, kann V
nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er K nicht über den
Mangel unterrichtet hat: ein Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses
nach § 311a Abs. 2 ist ausgeschlossen
 die Operation bedeutet eine Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 1,
auf die K gemäß § 437 Nr. 1 zunächst einmal einen Anspruch hat
„Diese Operation kostet € 1180.“
die Kosten der Nachbesserung (€ 1180) übersteigen
ihren Erfolgswert (€ 200) annähernd um das Sechsfache:
es liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand
und Leistungsinteresse des Gläubigers vor, das V nach §
275 Abs. 2 zur Leistungsverweigerung berechtigt,
außerdem besteht eine Einrede nach § 439 Abs. 3, die
schon bei einem geringeren Missverhältnis eingreift
besteht auch Leistungsverweigerungsrecht nach § 439
Abs. 3? hierfür genügt bloße Unverhältnismäßigkeit der
Kosten, es gibt also eine niedrigere Schwelle
aber § 439 Abs. 3 ist für einen Verbrauchsgüterkauf (§
474 Abs. 1) richtlinienkonform zu reduzieren: die
Einrede besteht nur bei einer relativen
Unverhältnismäßigkeit, wenn eine Art der
Nacherfüllung aufwändiger als die andere ist; dagegen
nicht, wenn die andere Art der Nacherfüllung
ausscheidet
„V lehnt die Übernahme dieser Kosten ab, bietet aber seinerseits
an, einen anderen Dackel zu liefern oder den Hund gegen
Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies lehnt K ab; für
ihn komme, wie er schon beim Erwerb des Dackels gesagt hat, nur
Charlie in Betracht. K lässt die Operation später durchführen.“
 V will von seinem Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2
Gebrauch machen
 die Kaufsache lässt sich nicht ersetzen: die andere Art der
Nacherfüllung: die Nachlieferung, ist unmöglich, ein Anspruch
hierauf nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen
 da für beide Arten der Nacherfüllung schon bei Vertragsschluss ein
anfängliches Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 und 2 bestand,
kann Grundlage für einen Anspruch des K auf Schadensersatz statt
der Leistung nur § 311a Abs. 2 sein
 es sind auch die Voraussetzungen der Minderung erfüllt, die
alternativ zum Rücktritt zusteht (§ 441 Abs. 1): scheitern beide
Arten der Nacherfüllung an einem Leistungshindernis, besteht ein
Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5
Aufbau der Lösung
Wer will was von wem?
-
V hat den Kaufpreis, will nichts mehr
-
K hat die Operation schon durchgeführt, kann diese also nicht mehr von V verlangen
-
K will als Ersatz seines Schadens in Gestalt der Operationskosten
-
K ist mindestens an einer Minderung interessiert, durch die er zumindest einen Teil
des Kaufpreises zurückerhält
 es sind Ansprüche des K zu prüfen
 es ist kein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 zu prüfen.
 es ist direkt ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 311a Abs. 2 zu prüfen, der die
Operationskosten abdeckt
 dann ist ein Anspruch auf Rückgewähr des Minderungsbetrags zu prüfen, für den §
441 Abs. 4 auf die Anspruchsgrundlage bei Rückabwicklung nach Rücktritt, § 346,
verweist
I. Anspruch auf Zahlung von € 1180 aus § 311a Abs. 2
Als Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten kommt nur
die Verpflichtung zum Schadensersatz statt der Leistung wegen eines anfänglichen
Leistungshindernisses in Frage.
1. Vertragsschluss
Der Anspruch setzt den Abschluss eines Vertrags voraus; zwischen V und K ist ein
wirksamer Kaufvertrag über den Dackel Charlie zustande gekommen.
2. anfängliches Leistungshindernis
Als Leistungspflicht, der ein anfängliches Leistungshindernis entgegensteht,
kommt die Verpflichtung des V zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache gemäß
§ 433 Abs. 1 S. 2 in Betracht, die sich nach Gefahrübergang in einen Anspruch auf
Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach § 439 Abs. 1
wandelt.
a) Sachmangel
Die Fehlstellung der Sprunggelenke beeinträchtigt durch ihre Wirkung auf das
Erscheinungsbild des Dackels dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und
ist nicht üblich, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; als genetischer Defekt lag der Mangel auch
schon bei Vertragsschluss vor.
b) Ausschluss der Nachlieferung
Der Dackel Charlie ist individuell ausgesucht und kann daher nicht durch ein
vergleichbares Tier ersetzt werden; eine Nachlieferung ist folglich gemäß § 275
Abs. 1 ausgeschlossen (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT Rn. 127, Looschelders
SchR BT Rn. 89).
c) Ausschluss der Nachbesserung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit
Nicht unmöglich ist eine Nachbesserung in Gestalt der Operation. Deren Kosten (€
1180) machen jedoch fast das Sechsfache des Betrags aus, um den der Wert des
Dackels bei Beseitigung des Mangels steigt (€ 200). Es ist umstritten, bei welchem
Wert im Normalfall die Grenze liegt, ab der ein grobes Missverhältnis zwischen
Aufwand und Leistungsinteresse vorliegt, der den Schuldner zur
Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 2 berechtigt (vgl. hierzu Medicus/Lorenz
SchR AT Rn. 425, Looschelders SchR AT Rn. 475 ff.). Beim Verhältnis von 1:6 ist diese
Grenze jedoch zweifelsohne überschritten. V steht daher eine Einrede gegen den
Anspruch auf Nachbesserung zu, deren Erhebung er auch schon angekündigt hat.
d) Ausschluss der Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit?
V kann sich dagegen nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3
berufen. Dieses ist zwar schon bei bloßer Unverhältnismäßigkeit der Kosten der
Nacherfüllung eröffnet. In richtlinienkonformer Reduktion der Vorschrift gilt dies
jedoch beim Verbrauchsgüterkauf nur für die relative Unverhältnismäßigkeit, bei der
eine Art der Nacherfüllung erheblich aufwändiger als die andere ist (BGH ??). Der
Vertrag über den Dackel stellt einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1
dar, weil er zwischen V als Unternehmer und K als Käufer über eine bewegliche
Sache eingegangen ist (§ 90a).
3. Schuldhafte Informationspflichtverletzung
Obwohl ein anfängliches Leistungshindernis gemäß § 275 Abs. 1 und 2 vorliegt, ist
eine Haftung nach § 311a Abs. 2 gleichwohl ausgeschlossen, wenn der Schuldner das
Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten, ihn
also auch nicht fahrlässig verkannt hat (vgl. hierzu Looschelders SchR AT Rn. 648 ff.).
Der genetische Defekt des Dackels war für V auch als Züchter nicht zu erkennen.
Mangels Verschulden muss er daher keinen Schadensersatz leisten.
II.
Anspruch auf Zahlung von € 150 aus §§ 441, 346 Abs. 1
Nicht vom Verschulden des Verkäufers hängt der Anspruch auf Rückgewähr
des Betrags ab, um den der Kaufpreis infolge einer Minderung
herabgesetzt ist.
1.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen der Minderung entsprechen nach § 441 Abs. 1 denen
des Rücktritts (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT Rn. 166, Looschelders
SchR BT Rn. 117). Bei einem unbehebbaren Sachmangel wie in diesem Fall
ist ein Rücktritt nach § 326 Abs. 5 zulässig. Um die Minderung
herbeizuführen, muss K dieses Gestaltungsrecht noch durch Erklärung
ausüben.
2.
Anspruchsinhalt
Im Fall der Minderung reduziert sich der Kaufpreis gemäß § 441 Abs. 3 im
Verhältnis, in dem der Wert der Sache im mangelfreien Zustand (€ 600) zu
ihrem wirklichen Wert (€ 400) steht (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT
Rn. 164f., Looschelders SchR BT Rn. 118). Der Kaufpreis wird also um 1/3
auf € 300 herabgesetzt. K kann nach Erklärung der Minderung die
Rückzahlung von € 150 verlangen.
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