Termine Klausuren Besprechungen Mo, 4. November Mo, 9. Dezember Mo, 20. Januar Hausarbeit 1. Klausur 2. Klausur 3. Klausur jeweils 16-18 Uhr im HS 1 des HS-Gebäudes Hubland (die Mittwochsstunde fällt in diesen Wochen aus) 4. Dezember 18. Dezember 29. Januar 5. Februar 1. Besprechungsfall K erwirbt von V, einem im „Deutschen Teckelclub“ als seriös anerkannten Züchter, den zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen „Charlie“, der scheinbar € 600 wert ist, zum Preis von € 450, den K bar bezahlt. Wenig später stellt die behandelnde Tierärztin bei einer Untersuchung eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen OBeinigkeit des Dackels führt; sein Wert sinkt dadurch um € 200. Nach einer den Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung fordert K den V auf, zur Korrektur der genetisch bedingten, für einen Züchter aber unerkennbaren Fehlstellung des Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen. Sie ist die einzige Therapiemöglichkeit und besteht in einer sogenannten Korrekturosteotomie, bei der am Schienbein des Dackels eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wird. Diese Operation kostet € 1180. V lehnt die Übernahme dieser Kosten ab, bietet aber seinerseits an, einen anderen Dackel zu liefern oder den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies lehnt K ab; für ihn komme, wie er schon beim Erwerb des Dackels gesagt hat, nur „Charlie“ in Betracht. K lässt die Operation später durchführen. (frei nach BGH, NJW2005, 2852) „K erwirbt im Juni 2006 von V, einem im „Deutschen Teckelclub“ als seriös anerkannten Züchter, den zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen „Charlie“, der scheinbar € 600 wert ist, zum Preis von € 450, den K bar bezahlt.“ Kaufvertrag über bestimmte Sache (Stückkauf) nach § 433 der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 ist erfüllt es gibt einen Unterschied von Preis und Wert des Dackels im vertragsgemäßen Zustand: 450 € - 600 €: dieser Unterschied kann relevant sein für die Berechnung von Schadensersatz (§ 249) und Minderung (§ 441) „Wenig später stellt die behandelnde Tierärztin bei einer Untersuchung eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führt; sein Wert sinkt dadurch um € 200.“ die Kaufsache hat einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2: der Dackel weicht wegen seiner OBeinigkeit von der üblichen Beschaffenheit ab, die ein Käufer erwarten kann liegen die Voraussetzungen einer Minderung vor, lässt sich diese gemäß § 441 Abs. 3 wie folgt berechnen: der Wert des Dackels sinkt um 1/3; der Kaufpreis ist im gleichen Maße herabzusetzen, und zwar von € 450 auf € 300 „Nach einer den Befund bestätigenden Röntgenuntersuchung fordert K den V auf, zur Korrektur der genetisch bedingten, für einen Züchter aber unerkennbaren Fehlstellung des Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes zu veranlassen. Sie ist die einzige Therapiemöglichkeit und besteht in einer sogenannten Korrekturosteotomie, bei der am Schienbein des Dackels eine Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wird.“ da der Mangel für den einen Züchter unerkennbar war, kann V nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er K nicht über den Mangel unterrichtet hat: ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses nach § 311a Abs. 2 ist ausgeschlossen die Operation bedeutet eine Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 1, auf die K gemäß § 437 Nr. 1 zunächst einmal einen Anspruch hat „Diese Operation kostet € 1180.“ die Kosten der Nachbesserung (€ 1180) übersteigen ihren Erfolgswert (€ 200) annähernd um das Sechsfache: es liegt ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse des Gläubigers vor, das V nach § 275 Abs. 2 zur Leistungsverweigerung berechtigt, außerdem besteht eine Einrede nach § 439 Abs. 3, die schon bei einem geringeren Missverhältnis eingreift besteht auch Leistungsverweigerungsrecht nach § 439 Abs. 3? hierfür genügt bloße Unverhältnismäßigkeit der Kosten, es gibt also eine niedrigere Schwelle aber § 439 Abs. 3 ist für einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1) richtlinienkonform zu reduzieren: die Einrede besteht nur bei einer relativen Unverhältnismäßigkeit, wenn eine Art der Nacherfüllung aufwändiger als die andere ist; dagegen nicht, wenn die andere Art der Nacherfüllung ausscheidet „V lehnt die Übernahme dieser Kosten ab, bietet aber seinerseits an, einen anderen Dackel zu liefern oder den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Dies lehnt K ab; für ihn komme, wie er schon beim Erwerb des Dackels gesagt hat, nur Charlie in Betracht. K lässt die Operation später durchführen.“ V will von seinem Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 Gebrauch machen die Kaufsache lässt sich nicht ersetzen: die andere Art der Nacherfüllung: die Nachlieferung, ist unmöglich, ein Anspruch hierauf nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen da für beide Arten der Nacherfüllung schon bei Vertragsschluss ein anfängliches Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 und 2 bestand, kann Grundlage für einen Anspruch des K auf Schadensersatz statt der Leistung nur § 311a Abs. 2 sein es sind auch die Voraussetzungen der Minderung erfüllt, die alternativ zum Rücktritt zusteht (§ 441 Abs. 1): scheitern beide Arten der Nacherfüllung an einem Leistungshindernis, besteht ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 Aufbau der Lösung Wer will was von wem? - V hat den Kaufpreis, will nichts mehr - K hat die Operation schon durchgeführt, kann diese also nicht mehr von V verlangen - K will als Ersatz seines Schadens in Gestalt der Operationskosten - K ist mindestens an einer Minderung interessiert, durch die er zumindest einen Teil des Kaufpreises zurückerhält es sind Ansprüche des K zu prüfen es ist kein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 zu prüfen. es ist direkt ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 311a Abs. 2 zu prüfen, der die Operationskosten abdeckt dann ist ein Anspruch auf Rückgewähr des Minderungsbetrags zu prüfen, für den § 441 Abs. 4 auf die Anspruchsgrundlage bei Rückabwicklung nach Rücktritt, § 346, verweist I. Anspruch auf Zahlung von € 1180 aus § 311a Abs. 2 Als Grundlage für den Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten kommt nur die Verpflichtung zum Schadensersatz statt der Leistung wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses in Frage. 1. Vertragsschluss Der Anspruch setzt den Abschluss eines Vertrags voraus; zwischen V und K ist ein wirksamer Kaufvertrag über den Dackel Charlie zustande gekommen. 2. anfängliches Leistungshindernis Als Leistungspflicht, der ein anfängliches Leistungshindernis entgegensteht, kommt die Verpflichtung des V zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 in Betracht, die sich nach Gefahrübergang in einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 wandelt. a) Sachmangel Die Fehlstellung der Sprunggelenke beeinträchtigt durch ihre Wirkung auf das Erscheinungsbild des Dackels dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und ist nicht üblich, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; als genetischer Defekt lag der Mangel auch schon bei Vertragsschluss vor. b) Ausschluss der Nachlieferung Der Dackel Charlie ist individuell ausgesucht und kann daher nicht durch ein vergleichbares Tier ersetzt werden; eine Nachlieferung ist folglich gemäß § 275 Abs. 1 ausgeschlossen (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT Rn. 127, Looschelders SchR BT Rn. 89). c) Ausschluss der Nachbesserung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit Nicht unmöglich ist eine Nachbesserung in Gestalt der Operation. Deren Kosten (€ 1180) machen jedoch fast das Sechsfache des Betrags aus, um den der Wert des Dackels bei Beseitigung des Mangels steigt (€ 200). Es ist umstritten, bei welchem Wert im Normalfall die Grenze liegt, ab der ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse vorliegt, der den Schuldner zur Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 2 berechtigt (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR AT Rn. 425, Looschelders SchR AT Rn. 475 ff.). Beim Verhältnis von 1:6 ist diese Grenze jedoch zweifelsohne überschritten. V steht daher eine Einrede gegen den Anspruch auf Nachbesserung zu, deren Erhebung er auch schon angekündigt hat. d) Ausschluss der Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit? V kann sich dagegen nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 berufen. Dieses ist zwar schon bei bloßer Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung eröffnet. In richtlinienkonformer Reduktion der Vorschrift gilt dies jedoch beim Verbrauchsgüterkauf nur für die relative Unverhältnismäßigkeit, bei der eine Art der Nacherfüllung erheblich aufwändiger als die andere ist (BGH ??). Der Vertrag über den Dackel stellt einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 dar, weil er zwischen V als Unternehmer und K als Käufer über eine bewegliche Sache eingegangen ist (§ 90a). 3. Schuldhafte Informationspflichtverletzung Obwohl ein anfängliches Leistungshindernis gemäß § 275 Abs. 1 und 2 vorliegt, ist eine Haftung nach § 311a Abs. 2 gleichwohl ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten, ihn also auch nicht fahrlässig verkannt hat (vgl. hierzu Looschelders SchR AT Rn. 648 ff.). Der genetische Defekt des Dackels war für V auch als Züchter nicht zu erkennen. Mangels Verschulden muss er daher keinen Schadensersatz leisten. II. Anspruch auf Zahlung von € 150 aus §§ 441, 346 Abs. 1 Nicht vom Verschulden des Verkäufers hängt der Anspruch auf Rückgewähr des Betrags ab, um den der Kaufpreis infolge einer Minderung herabgesetzt ist. 1. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen der Minderung entsprechen nach § 441 Abs. 1 denen des Rücktritts (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT Rn. 166, Looschelders SchR BT Rn. 117). Bei einem unbehebbaren Sachmangel wie in diesem Fall ist ein Rücktritt nach § 326 Abs. 5 zulässig. Um die Minderung herbeizuführen, muss K dieses Gestaltungsrecht noch durch Erklärung ausüben. 2. Anspruchsinhalt Im Fall der Minderung reduziert sich der Kaufpreis gemäß § 441 Abs. 3 im Verhältnis, in dem der Wert der Sache im mangelfreien Zustand (€ 600) zu ihrem wirklichen Wert (€ 400) steht (vgl. hierzu Medicus/Lorenz SchR BT Rn. 164f., Looschelders SchR BT Rn. 118). Der Kaufpreis wird also um 1/3 auf € 300 herabgesetzt. K kann nach Erklärung der Minderung die Rückzahlung von € 150 verlangen.