CHSHCEENewsletterUngarn WierezeptfreieArzneimittelnichtbeworbenwerdendürfen In jüngster Zeit ist es häufig vorgekommen, dass Unternehmen, die in ihrer Werbung verbotene Aussagen zu rezeptfreien Arzneimitteln gemacht haben, vom ungarischen Kartellamt (GVH) schuldig gesprochen und mit Bußgeldern belegt wurden1. Wir nehmen dies zum Anlass, uns mit den spezifischen rechtlichen Vorschriften zur Werbung für rezeptfreie Arzneimittel auseinanderzusetzen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Kartellamtes zu erläutern. Die Werbung für Arzneimittel ist in Gesetz Nr. XLVII von 2008 über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern („Fttv.“), in Gesetz Nr. XCVIII von 2006 über die allgemeinen Vorschriften des Arzneimittelvertriebs („Gyftv.“) und in der Verordnung des Gesundheitsministers Nr. 3/2009. (II. 25.) EüM über Einzelvorschriften zur Präsentation von Humanarzneimitteln und von medizinischen Hilfsmitteln, der Registrierung der Personen, die die Arzneimittel präsentieren, und die Geschäftspraktiken in Bezug auf Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel gegenüber Verbrauchern geregelt. Zuständig für die Prüfung der Geschäftspraktiken bei der Werbung für rezeptfreie Arzneimittel ist das Kartellamt, sofern der wirtschaftliche Wettbewerb von der Werbung betroffen ist. Nach den Auslegungsbestimmungen zum Fttv. ist dies ungeachtet sonstiger Umstände dann der Fall, wenn die Werbung in mindestens drei Komitaten betrieben wird. Es ist allgemeine Praxis, zur Verbreitung von Arzneimitteln überregionale Werbekampagnen zu führen, so dass es in diesen Fällen nahezu sicher ist, dass die Sache vom Kartellamt geprüft wird.2 § 17 Abs. (1) Gyftv. enthält eine Liste mit den konjunktiven positiven Bedingungen, die bei der Werbung für rezeptfreie Arzneimittel erfüllt werden müssen. Die wichtigsten Bedingungen lauten wie folgt: 1 Siehe den Fall Nummer Vj/59/2014 oder den Fall Nummer Vj/83/2013 Bei überregionaler Werbung wird aufgrund des Fttv. davon ausgegangen, dass der Wettbewerb betroffen und das Kartellamt zuständig ist. 2 - Es ist in der Werbung eindeutig festgelegt, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Arzneimittel handelt; der Verbraucher wird zur bestimmungsgemäßen Nutzung angehalten; das Arzneimittel wird aufgrund der genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels präsentiert; die Werbung enthält Informationen zur bestimmungsgemäßen Anwendung des Arzneimittels und Warnhinweise sowie die eindeutige Aufforderung, die Patienteninformationen zur Anwendung des Arzneimittels zu lesen. § 17 Abs. (2) Gyftv. enthält auch eine negative Liste, der zufolge die Werbung für rezeptfreie Arzneimittel – unter anderem – - keine Aussage darüber enthalten darf, dass eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung oder ein operativer Eingriff nicht erforderlich sind oder darauf verzichtet werden kann; nicht den Eindruck erwecken darf, dass das Arzneimittel ohne Nebenwirkungen ist oder mit Sicherheit eine Heilung bewirkt; das Arzneimittel nicht als Kosmetikum oder Lebensmittel anpreisen darf; die Wirksamkeit und sichere Verwendung des Arzneimittels nicht ausschließlich auf dessen natürliche Herkunft zurückführen darf; das Arzneimittel nicht von Wissenschaftlern, Spezialisten aus dem Gesundheitsbereich oder bekannten Persönlichkeiten empfohlen werden darf oder den Eindruck erweckt, dass sich die Gesundheit verschlechtert, wenn man das Medikament nicht einnimmt. Bei der Entscheidung des Kartellamts zu rezeptfreien Arzneimitteln geht es immer in erster Linie um die Frage, ob „das Arzneimittel aufgrund der genehmigten Zusammenfassung der Merkmale präsentiert wurde”. Bei Arzneimittelwerbung „richtet sich die Bescheinigung der jeweiligen Aussagen nach den besonderen Branchenvorschriften, da diese Vorschriften einen grundlegenden Einfluss darauf haben, auf welche Weise rechtmäßig aufgestellte Aussagen belegt werden müssen.” 3 Im Sinne der konsequenten Rechtsprechung des Kartellamts gilt Folgendes: „Bei der kartellamtlichen Prüfung von Werbeaussagen zu Arzneimitteln, die in der Apotheke ohne Rezept herausgegeben werden können, ist nicht der Wahrheitsgehalt der Aussage von primärer Bedeutung, sondern die Frage, ob das Präparat mit der Aussage aufgrund der genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels präsentiert wird.”4 Mit anderen Worten: Das Kartellamt prüft bei der Werbung für rezeptfreie Arzneimittel nicht den Wahrheitsgehalt der fraglichen Aussage (dieser wurde ja schon von der zuständigen Fachbehörde – ab 1. März 2015 das ungarische Landesinstitut für Pharmakologie und Lebensmittelgesundheit – geprüft), sondern ob die Aussage der Werbung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels im Einklang steht. Das heißt, dass die Werbung, wenn darin eine Therapieempfehlung erteilt oder behauptet oder angedeutet wird, dass ein Präparat über eine bestimmte Eigenschaft oder Wirkung verfügt und dies der von der zuständigen Behörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels widerspricht, rechtswidrig ist, da sie den branchenspezifischen Vorschriften nicht entspricht. Des Weiteren muss betont werden, dass nach dem Befinden des Kartellamts „der Versuch, eine Aussage, die über die genehmigte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels hinausgeht oder damit nicht vereinbar ist, dem Kartellamt gegenüber zu beweisen, keinerlei Relevanz hat, da der Werbungtreibende nicht belegen muss, dass die Aussage der Wahrheit entspricht, sondern dass das Präparat in der Werbung aufgrund der genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels präsentiert wird.”5 Hinsichtlich der Frage, ob eine Werbung über die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels hinausgeht, muss im Sinne der Rechtsprechung des Kartellamts, die auch in dieser Hinsicht 3 Siehe Punkt V.17.3. der Grundsatzentscheidungen des Wettbewerbsrates des Wettbewerbsamts im Zusammenhang mit dem Fttv. und dem Gyftv. (http://www.gvh.hu//data/cms1030603/VT_elvi_allasfoglalasok_fttv_2015_03_09.pdf) 4 Siehe Punkt V.17.3. der Grundsatzentscheidungen des Wettbewerbsrates des Wettbewerbsamts im Zusammenhang mit dem Fttv. und dem Gyftv. (http://www.gvh.hu//data/cms1030603/VT_elvi_allasfoglalasok_fttv_2015_03_09.pdf) 5 Siehe Punkt 77 des Beschlusses des Kartellamts Nummer Vj/59/2014 konsequent ist,6 geprüft werden, welche Hauptbotschaft (besonders im Falle von Nachrichten in Form von Bildern) den Verbrauchern als Laien vermittelt wird. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Gestaltung von Werbebotschaften für rezeptfreie Arzneimittel insbesondere auf den genauen Text der vom Landesinstitut für Pharmakologie und Lebensmittelgesundheit genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels geachtet werden muss, da eine Werbung, die damit nicht in jeder Hinsicht übereinstimmt, hohe Bußgelder nach sich ziehen kann. Budapest, September 2015 Autoren Dr. Márton Kocsis FürweitereInformationen Dr. Tamás Polauf Co-Managing Partner Ungarn [email protected] Tel: +36 1 457 8040 Media owner and publisher: CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, A-1010 Vienna Tel.: +43/1/514 35 0 Fax: +43/1/514 35 35 email: [email protected] If you do not wish to receive the newsletter in the future, please respond to this email with "unsubscribe". Although this newsletter was created with the greatest of care, we nevertheless do not accept any responsibility whatsoever for its content being correct, complete or up to date. Visit us at www.chsh.com CHSH Austria Belarus Bulgaria Czech Republic Hungary Romania Slovak Republic 6 Siehe Punkt 86-90 des Beschlusses Nummer Vj/77/2012