Übersicht der Zuzahlungsregelungen

Werbung
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
4.2.12 Übersicht der Zuzahlungsregelungen
Nr.
Art/Vergütung
Zuzahlung
1
Einzelvergütung für gebrauchsfertiges, wiederverwendbares Hilfsmittel - ggf. inkl. erforderlichen
Zubehör-, Zurüst- bzw. Zusatzteilen oder auch Verbrauchsmaterialien und/oder inkl. Anpassung,
Auslieferung, Erprobung - (gilt bei
Neulieferung, Ersatzbeschaffung
oder Folgeversorgung)
Fall-/Versorgungs- oder andere
Pauschalen, Mieten
10 % vom Gesamtabgabepreis
Nachträgliche Zurüstung/ nachträgliche Lieferung von nicht zum
Verbrauch bestimmten Zubehöroder Zusatzteilen
(Dies betrifft auch im Rahmen der
Erstlieferung Zubehörteile oder
Zusätze, die nicht dazu dienen,
das Produkt gebrauchsfertig zur
Verfügung zu stellen.)
2
3
4
5
6
Nachträgliche Lieferung von zum
Verbrauch bestimmten Artikeln
siehe Ziffer 8
Wiedereinsatz
Beidseitige/paarweise Versorgung
(Hilfsmittel, die im Regelfall zum
funktionsgerechten Einsatz als
Paar abgegeben werden)
Nebenkosten wie Hausbesuchsoder Wegegebühren
Minimum
5 Euro
Maximum
10 % vom jeweils fällig
werdenden Pauschalbzw. Mietbetrag
5 Euro
10 % vom Gesamtabgabepreis
5 Euro
Insgesamt 10 Euro
pro Hilfsmittel für
den Gesamtversorgungszeitraum; nicht
mehr als der Mietoder Pauschalbetrag
10 Euro;
Kosten der Zurüstung oder Lieferung
von Zubehör etc.
10 % von den Wiedereinsatzkosten
5 Euro
10 % vom Gesamtabgabepreis pro Paar
Diese Nebenkosten
werden der Grundleistung zugeschlagen. Die
Zuzahlung wird von
dem Gesamtbetrag berechnet.
10 % vom Gesamtabgabepreis inkl. Nebenkosten
10 Euro;
Kosten des Mittels/
der Mittel
10 Euro;
Kosten des Wiedereinsatzes
5 Euro
10 Euro pro Paar;
pro Paar Kosten des Paares
5 Euro
10 Euro für die Gefür die
samtleistung
Gesamtleistung
Seite 17 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Nr.
Art/Vergütung
7
Kosten, die nicht in direktem ZuKeine Zuzahlung
sammenhang mit der Hilfsmittelabgabe stehen (z. B. Rückholung
oder Aussonderung, Reparatur,
Wartung oder Abbruch einer Versorgung)
8
9
10
11
Zuzahlung
Minimum
Maximum
Zubehörteile und Zusätze zählen
zur Reparatur, wenn sie bereits
vorhandene, gleichartige Bestandteile ersetzen.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Erstlieferung, Nachlieferung
oder Folgeversorgung)
Fall-/Versorgungs- oder andere
Pauschalen bei zum Verbrauch
bestimmten Hilfsmitteln
10 % vom Abgabepreis
(je Packung)
10 Euro für den Monatsbedarf
10 Euro für den Monatsbedarf
Hilfsmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung
Gleichzeitige Auslieferung von
Verbrauchsartikeln und mehrfach
verwendbaren Produkten, die nur
dazu dienen, die Verbrauchsmaterialien anzuwenden
10 % der Pauschale
(Die Zuzahlung wird
jeweils erhoben bzw.
fällt an, wenn die Pauschale fällig wird.)
Keine Zuzahlung
10 % vom Gesamtabgabepreis
10 Euro für den Monatsbedarf
Seite 18 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
4.2.13 Beispiele für Zuzahlungsregelungen
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Zuzahlung
Anpassungen
Anpassung im Rahmen einer
Neuversorgung
Zuzahlung vom Gesamtbetrag für das Hilfsmittel inkl.
Anpassung
Nachträgliche Anpassung z. B.
einer Sitzschale oder eines Schaftes aufgrund einer Veränderung
der Körpermaße
Austausch von Akkus
Erstversorgung mit Interimsprothese
Keine Zuzahlung
7
Keine Zuzahlung
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
7
1
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
Versorgung mit einem Blinden10 % von den Gesamtkoslangstock und Einweisung in den ten für den BlindenlangGebrauch des Hilfsmittels durch stock inkl. der Kosten für
Mobilitätstraining
das Mobilitätstraining, min.
5 Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Versorgung
Versorgung mit einer Bandage
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
1
Akkus
Augenprothese
Spätere Endversorgung mit Definitivprodukt
Blindenlangstock
inkl. Mobilitätstraining
Bandage
Batterien
Nachlieferung von Batterien
Beatmungsgerät
und Zubehör
Gleichzeitige Auslieferung eines
Inhaliergerätes mit Zubehör
(Schläuche, Nasenbrille usw.)
∗
[Erfolgt zeitgleich die Versorgung mit einer Bandage
auf der anderen Körperseite, entsteht pro Bandage
eine Zuzahlung]
10 % vom Abgabepreis der
Verbrauchsmaterialien,
max. 10 Euro pro Kalendermonat
10 % von den Gesamtkosten (Inhaliergerät und Zubehör), min. 5 Euro, max.
10 Euro bzw. Kosten der
Versorgung
Regelungsnr.∗
1
1
1
8
1
Regelungsnummer: siehe Übersicht der Zuzahlungsregelungen
Seite 19 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Zuzahlung
Blindenführhund
Versorgung mit einem Blindenführhund
10 % von den Gesamtkosten, min. 5 Euro, max. 10
Euro bzw. Kosten der Versorgung
Pauschaler Aufwendungsersatz
(Futterkosten) oder Tierarztkosten für Blindenführhunde
Versorgung mit einer Brille
Keine Zuzahlung
7
10 % von den Gesamtkosten beider Gläser, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Versorgungseinheit
10 % vom Gesamtabgabepreis (Prothese und Prothesen-BH/Fixierung), min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Versorgung
5
Brillengläser
Brustprothese
Gleichzeitige Versorgung mit einer Brustprothese und einem
Prothesen-BH/Fixierung
Lieferung eines BrustprothesenBadeanzuges (Zuschuss)
Cochlear-Implantat
nCPAP-Gerät
Es handelt sich nicht um ein
Hilfsmittel gemäß § 33 SGB V
Gleichzeitige Auslieferung eines
nCPAP-Gerätes mit integrierter
Anfeuchtung und Maske sowie
Zubehörteilen (z. B. Stirnpolster,
Ausatemventil, Haltebändern)
Regelungsnr.∗
1
1
10 % vom Zuschuss, min. 5 1
Euro, max. 10 Euro bzw.
Zuschusshöhe
10 % vom Abgabepreis der 1
Produkteinheit/des Gesamtproduktes (nCPAPGerät mit integrierter Anfeuchtung und Maske), min.
5 Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Produkteinheit
Gleichzeitige Auslieferung eines
nCPAP-Gerätes und eines Warmluftanfeuchters für ein nCPAPGerät
10 % vom Abgabepreis der 1
Produkteinheit (nCPAPGerät und Warmluftanfeuchter), min. 5 Euro, max.
10 Euro bzw. Kosten der
Produkteinheit
Nachträgliche Zurüstung/ Lieferung eines Warmluftanfeuchters
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Gerätes
Spätere Lieferung/Austausch von Keine Zuzahlung
Zubehör für ein nCPAP-Gerät im
Rahmen einer Wartungspauschale
3
7
Seite 20 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Definitivversorgung
Definitivversorgung mit einer
Prothese
Eigenanteil
Einlagen
Ernährungspumpe
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
z. B. bei orthopädischen SchuEin vom Versicherten zu
hen, Personenstandwaagen, Blitz- tragender Eigenanteil (z. B.
und Vibrationswecker, RehaGebrauchsgegenstandsanKarren/Buggys
teil) ist vor der Berechnung
der Zuzahlung von dem
Abgabepreis des Hilfsmittels abzuziehen.
Beidseitige Versorgung mit Einla- 10 % von den Gesamtkosgen
ten beider Einlagen, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Versorgungseinheit
Versorgung mit einer Ernäh10 % vom Abgabepreis der
rungspumpe
Ernährungspumpe, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten des Produktes
Nachlieferung von Verbrauchsartikeln zur enteralen Ernährung
Ersatzfußbettung
für orthopädische
Schuhe
Fußhebeschiene
Hörgerät
Zuzahlung
10 % vom Abgabepreis der
Verbrauchsmaterialien,
max. 10 Euro pro Kalendermonat
Die Zuzahlung für die enterale
Ernährung unterliegt der Zuzahlungsregelung für Arzneimittel
Ersatzfußbettung für defekte Bet- Keine Zuzahlung
tung
Versorgung mit einer Fußhebeschiene in Kombination einem
orthopädischen Maßschuh
Regelungsnr.∗
1
5
1
8
7
10 % vom Gesamtabgabepreis des orthopädischen
Schuhs inkl. Fußhebeschiene, min. 5 Euro, max. 10
Euro bzw. Kosten der Produkteinheit
1
Fußhebeschiene an konfektionier- 10 % vom Abgabepreis der
ten Schuhen
Fußhebeschiene, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten des Produktes
Zeitgleiche Versorgung mit einem 10 % vom GesamtabgabeHörgerät und einer Otoplastik
preis für das Hörgerät und
die Otoplastik, min. 5 Euro,
max. 10 Euro bzw. Kosten
der Produkteinheit
1
1
Seite 21 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Zuzahlung
Regelungsnr.∗
Hörgerät
[Bei beidohriger Versorgung
entsteht für die Versorgungseinheit jeder Seite
(jedes Ohr) eine Zuzahlung]
Reparaturpauschale für Hörgeräte Keine Zuzahlung
oder Reparaturkosten nach Aufwand
7
Abbruch einer Hörgeräteversorgung, auch Abbruchpauschale
Lieferung von Windelhosen
(Verbrauchsartikel)
Keine Zuzahlung
7
10 % vom Abgabepreis,
maximal 10 Euro pro Kalendermonat
8
Lieferung (auch zeitversetzt) von
Vorlagen (zum Verbrauch bestimmtes Hilfsmittel) und Netzhosen (mehrfach verwendbar)
10 % vom Abgabepreis der
Vorlagen und Netzhosen
gesamt, maximal 10 Euro
pro Kalendermonat
11
Versorgungspauschale für ableitende oder aufsaugende Inkontinenzartikel
Interimsversorgung Interimsversorgung mit einer
Prothese
10 % der Pauschale, maximal 10 Euro pro Kalendermonat
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
10 % vom Gesamtabgabepreis (Kompressionsstrumpf inkl. Haftrand),
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten der Produkteinheit
9
Versorgung mit einem Kompressionsschenkelstrumpf mit Hautkleber
10 % vom Gesamtabgabepreis (Kompressionsstrumpf inkl. Hautkleber),
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten der Produkteinheit
1
Nachlieferung des Hautklebers
10 % vom Abgabepreis der
Verbrauchsmaterialien,
max. 10 Euro pro Kalendermonat
8
Kompressionstrumpfhose für die
Schwangerschaft
Keine Zuzahlung
10
Inkontinenzhilfen
Kompressionsstrumpfartikel
Versorgung mit einem Kompressionsschenkelstrumpf mit Haftrand
1
1
1
Seite 22 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Kompressionsstrumpfartikel
Leistungsart/Auslieferung
Zuzahlung
Gleichzeitige Ausstattung mit
zwei Kompressionswadenstrümpfen (aus hygienischen
Gründen) für das rechte Bein
10 % vom Abgabepreis für 1
jeden Strumpf, min. 5 Euro,
max. 10 Euro je Strumpf,
nicht mehr als die Kosten
pro Strumpf
Beidseitige Versorgung mit Kompressionswadenstrümpfen
10 % von den Gesamtkos5
ten beider Strümpfe, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Versorgungseinheit
10 % von den Gesamtkos5
ten beider Kontaktlinsen,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten der Versorgungseinheit
10 % vom Gesamtabgabe1
preis des Rollstuhls mit
Aufsteckantrieb, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Produkteinheit
Kontaktlinsen
Beidseitige Versorgung mit Kontaktlinsen
Krankenfahrzeug
(Rollstuhl)
Gleichzeitige Auslieferung eines
Rollstuhls mit RollstuhlAufsteckantrieb
Liner (Protheseninnenschaft)
Lupenbrille
Orthopädische
Schuhe
Orthopädische
Schuhzurichtungen
Nachträgliche Zurüstung/ Lieferung eines Rollstuhl-Aufsteckantriebs
Austausch eines Liners
Regelungsnr.∗
10 % vom Abgabepreis,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten des Produktes
Keine Zuzahlung
3
7
Versorgung mit einem System10 % vom Gesamtabgabe1
träger mit Gläsern und Lupenauf- preis des Systemträgers,
satz
der Gläser und des Lupenaufsatzes, min. 5 Euro,
max. 10 Euro bzw. Kosten
der Produkteinheit
Versorgung mit orthopädischen
10 % vom Gesamtabgabe1 und 5
Schuhen (1 Paar) mit diabetes
preis des Paares inkl. diabeadaptierter Zurichtung
tes adaptierter Zurichtung,
min. 5 Euro, max. 10 Euro
bzw. Kosten der Produkteinheit
Durchführung verschiedener or- 10 % vom Gesamtpreis aller 1 und 5
thopädischer Schuhzurichtungen Schuhzurichtungen pro
an konfektionierten Schuhen (1
Paar, min. 5 Euro, max. 10
Paar)
Euro bzw. Kosten der Gesamtversorgung
Seite 23 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Zuzahlung
Paarweise Versorgung
Gleichzeitige paarweise bzw.
beidseitige Versorgung z. B. mit
orthopädischen Schuhen
Schuhzurichtungen an konfektionierten Schuhen
Einlagen
Gehstützen
Brillengläsern
Kontaktlinsen
Kompressionsstrümpfen
Durchführung einer Reparatur
und Austausch von Ersatzteilen
Füllungen von Sauerstoffflaschen
10 % vom Gesamtabgabepreis pro Paar, min. 5 Euro,
max. 10 Euro pro Paar bzw.
Kosten des Paares
Reparatur
Sauerstoff
Stoma
Versorgung mit Stomaartikeln
und Kompressen
Stumpfstrumpf
Gleichzeitige Versorgung mit einer Beinprothese und einem
Stumpfstrumpf
Nachlieferung eines
Stumpfstrumpfes
Teststreifen
Unterarmgehstützen
Verbrauchsartikel
verschiedener Produktgruppen
Lieferung von Harn- und Blutzuckerteststreifen
Gleichzeitig beidseitige Versorgung mit Unterarmgehstützen
Gleichzeitige Versorgung mit
Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie (Produktgruppe
03)
sowie
Regelungsnr.∗
5
Keine Zuzahlung
7
10 % vom Abgabepreis der
Füllung, maximal 10 Euro
pro Kalendermonat
10 % vom Gesamtabgabepreis der Stomaartikel und
Kompressen, maximal 10
Euro pro Kalendermonat
10 % vom Gesamtabgabepreis der Beinprothese und
des Stumpfstrumpfes, min.
5 Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten der Gesamtversorgung
8
8
1
10 % vom Abgabepreis des 3
Stumpfstrumpfes, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten des Produktes
Zuzahlungsbefreiung nach
§ 31 Abs. 3 SGB V
10 % von den Gesamtkos5
ten beider Unterarmgehstützen, min. 5 Euro, max.
10 Euro bzw. Kosten der
Versorgungseinheit
10 % vom Gesamtabgabe8
preis der Verbrauchsmaterialien zur enteralen Therapie
und der Bettschutzeinlagen
sowie Einmalhandschuhe,
maximal 10 Euro pro Kalendermonat
Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhen (Produktgruppe 19)
Seite 24 von 30
Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) - Versorgung mit Hilfsmitteln
Stichwort
Leistungsart/Auslieferung
Verschiedene nicht Gleichzeitige Auslieferung eines
zum Verbrauch be- Beatmungsgerätes und eines Abstimmte Hilfsmittel sauggerätes
Zuzahlung
10 % vom Abgabepreis des
Beatmungsgerätes, min. 5
Euro, max. 10 Euro bzw.
Kosten des Beatmungsgerätes
Regelungsnr.∗
1
10 % vom Abgabepreis des 1
Absauggerätes, min. 5 Euro, max. 10 Euro bzw. Kosten des Absauggerätes
Verbandmittel
Wartung
(Es handelt sich um zwei
eigenständige Hilfsmittel.)
Verbandmittel sind keine HilfsAusnahmeregelung für
mittel im Sinne des § 33 SGB V
Stomaversorgung
Durchführung einer Wartung und Keine Zuzahlung
Austausch von Ersatzteilen
7
Seite 25 von 30
Herunterladen