Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession

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Hochschule Magdeburg-Stendal
Modul
Soziale Arbeit als
Profession
Dozent
Prof. Dr. Wendt
Datum
08.02.2017
Referenten
Christian Berger, Jana Brehmeier, Edith
Bürger, Katarina Fietkau, Aura Görlitz
Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
1.
Menschenrechte
 bezeichnet man Rechte, die jedem einzelnen Menschen allein auf Grund seines
Menschseins zustehen
 universell, gelten ohne Ausnahme für jeden Menschen der Welt
2.
Kurzer geschichtlicher Hintergrund
3.
Definition Menschenrechtsprofession
„Definition of Social Work“ (Internationaler Berufsverband der Sozialen Arbeit (IFSW –
International Federation of Social Workers), 2000, Montreal):
„Soziale Arbeit als Beruf fördert den sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in
zwischenmenschlichen Beziehungen, und sie befähigt die Menschen, in freier
Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Gestützt auf wissenschaftliche
Erkenntnisse über menschliches Verhalten und soziale Systeme greift Soziale Arbeit
dort ein, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Interaktion treten. Grundlagen der Sozialen
Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit.“
Tripelmandat
4.
Staatliche Gewährleistung
Die Menschenrechte können gegenüber allen Menschen und nicht nur gegenüber dem
Staat eingefordert werden. Also sollen sie für jeden Menschen in gleicher Weise gelten
und keinen ausschließen. Dies gilt jedoch nur mit einer staatlichen Gewährleistung.
Denn sie verpflichten keinen Staat, der sich nicht selbst verpflichtet. Problem dabei ist,
dass es oft die Staaten selbst sind, die die Menschenrechte missachten.
5.
Beispiele zu Menschenrechten
Menschenrechts-Führerschein:
http://menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/menschenrechts-fuehrerschein/
Art. 1: Alle Menschen sind von Geburt an gleich und frei
Art. 2: Niemand darf diskriminiert werden
Art. 3: Jeder hat das Recht auf Leben
Art. 4: Keine Sklaverei
Art. 5: Niemand darf gefoltert werden
Art. 6: Jeder hat Rechte, egal wo man hingeht
Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
Art. 8: Jeder hat das Recht auf eine faire Behandlung
Art. 9: Niemand darf ungerecht inhaftiert werden
Art. 10: Jeder hat das Recht auf eine öffentliche Verhandlung
Art. 11: Jeder ist unschuldig, solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde
Art. 12: Jeder hat das Recht auf ein Privatleben
Art. 13: Jeder darf sich frei bewegen
Art. 14: Recht auf Asyl
Art. 15: Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit
Art. 16: Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen
Art. 17: Jeder hat ein Recht auf Eigentum
Art. 18: Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 19: Recht auf freie Meinungsäußerung
Art. 20: Recht auf friedliche Versammlung
Art. 21: Recht auf Demokratie und freie Wahlen
Art. 22: Recht auf soziale Sicherheit
Art. 23: Recht auf Arbeit und Schutz der Arbeiter
Art. 24: Recht auf Erholung und Freizeit
Art. 25: Recht auf Essen, Unterkunft und ärztliche Versorgung
Art. 26: Jeder hat ein Recht auf Bildung
Art. 27: Kultur und Urheberrecht
Art. 28: Jeder hat ein Recht auf eine freie und gerechte Welt
Art. 29: Wir alle tragen Verantwortung gegenüber anderen
Art. 30: Niemand kann dir die Menschenrechte wegnehmen
6.
Organisationen zum Schutz der Menschenrechte
 FIAN – Anbau von Getreide auf den Feldern → Farmer sollen von ihrer Arbeit leben
können
 Terres des Femmes – gleichberechtigtest und selbstbestimmtes Leben von Frauen
und Mädchen
 Amnesty International – deckt Menschenrechtsverletzungen auf und wird tätig wenn
man akut bedroht ist
 Transparency International – Kampf gegen Korruption
 Reporter ohne Grenzen – verteidigt das Recht auf freie Meinungsäußerung und
Berichterstattung
 Anti – Slavery International – für eine Welt ohne Sklaverei
 Gesellschaft für bedrohte Völker – Erhaltung von Tradition und Lebensräume von
Völker die bedroht sind
 Human Right Watch – macht auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam, durch
Berichterstattung und Recherche → einsetzen für Opfer und Aktivisten
 UNICEF – hilft Kindern in Entwicklungsländern und Krisengebieten
7.
Professionelle Ethik
Für die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind für das professionelle Alltagshandeln
folgende Pflichten in spezifischen ethischen Prinzipien niedergelegt. Nämlich das Recht
zu selbst bestimmten Entscheidungen zu achten, Teilhabe zu ermöglichen, auf die
Stärken von Menschen, Gruppen und Gemeinschaften zu konzentrieren,
Diskriminierungen entgegenzutreten, Diversität anzuerkennen, Ressourcen gleichmäßig
zu verteilen, ungerechte Praktiken anzuprangern, sozialen Ausschlüssen entgegen- und
auf eine inklusive Gesellschaft hinzuwirken.
Drei zentrale Menschenrechtsmandate:
 Schutz der Einzelnen vor Verletzung ihrer Rechte
 Aufbegehren gegen systematische Rechtsverletzungen
 Menschenrechtsbildung und Gewährleistung institutioneller Vorkehrungen
Ein Sozialarbeiter ist sozusagen ein „Wahrer“ der Menschenrechte.
8.
Funktion, Begründung und Umsetzung eines professionellen Konzeptes
Menschenrechte kann man als weltumspannenden Diskurs mit Universalitätsanspruch
betrachten, wobei die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit für
die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung sind.
Die Menschenrechte geben der Profession die Möglichkeit, zu klären, was ihre
langfristigen Ziele sind. Sie zwingen die organisierte Profession zu sozialen Fragen klar
Stellung zu nehmen. So sind sie auch ein gezielter Maßstab und eine Orientierung für
konstruktive Aktion.
Die Menschenrechte sind kein fest gefügter Kodex eines einmalig zu erreichenden
Standards, sondern vielmehr sind sie Ausdruck einer andauernden Auseinandersetzung
über ethische Ansprüche.
Sie sind ebenfalls als Realutopien zu verstehen, deren Umsetzung immer wieder neu
konkretisiert und erkämpft werden muss.
Um Menschenrechte in der Sozialen Arbeit umzusetzen setzt es das Wissen über
Menschenrechte voraus. Es fordert außerdem ein menschenwürdiges Handeln, welches
auf gegenseitigen Respekt, zivile Formen der Konfliktlösung, ehrlichen und konstruktiven
Umgang mit Vielfalt und Einsatz für Benachteiligte und Ausgegrenzte beruht.
Die Menschen sollen erfahren, dass es sich lohnt in einer Gesellschaft zu leben, die sich
für die Achtung von Bedürfnissen und Wünschen einsetzt.
Generationen der Menschenrechte:
1. Generation: bürgerlich, politische Rechte
2. Generation: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
3. Generation: kollektive Rechte (Recht auf Entwicklung, Frieden, Ökologie)
9.
Menschenrechtsverletzung
Kein Staat kann den Schutz der Menschenrechte vollständig gewährleisten. Die geistige
Selbstverwirklichung des Einzelnen auf Grund von Religionsfreiheit und die politische
Selbstverwirklichung durch Meinungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit werden in
vielen Ländern der Erde behindert.
Verfolgung Andersdenkender
In autoritären Staaten wird öffentliche Kritik an religiöser und rassischer Benachteiligung
und Verfolgung oder an sozialer Ungerechtigkeit, Korruption und Misswirtschaft nicht
geduldet.
Bedrohung auf Grund einer bestimmten Identität
Die Idee von der Gleichheit aller Menschen erfüllte sich bislang nicht. Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung nehmen unter diesem Vorzeichen wieder zu.
So kommt es oft zu Diskriminierung aus sexuellen Gründen und religiöser Intoleranz,
sowie der Verfolgung ethnischer Minderheiten. All dies zieht eine Verletzung der
Menschenwürde mit sich.
Angriff auf Leib und Leben
Ein Sonderfall stellt die Folter dar, sie gehört trotz Ächtung in über 100 Ländern zur
Praxis staatlicher Sicherheitsbehörden. Ebenso wie das „Verschwinden lassen“, wenn
also ein Mensch von Sicherheitskräften eines Staates oder einer paramilitärischen
Organisation festgenommen und entführt, die Inhaftierung aber geleugnet wird.
Ausbeutung durch Arbeit
Weltweit sind rund 250 Millionen Kinder gezwungen zu arbeiten. Die schlimmste Form
von Kinderarbeit liegt vor, wenn Kinder zur Zwangsarbeit verpflichtet und wie Sklaven
gehalten werden. Wobei diese als Arbeitssklaven, als Bettler oder Prostituierte
missbraucht oder ihrer Organe beraubt werden. Es sind schätzungsweise jährlich zwei
Millionen Menschen die Opfer dieses Sklavenhandels werden.
Todesstrafe
Ende 2005 waren es 122 Länder, die gesetzlich die Todesstrafe abschafften. Auf der
anderen Seite sitzen jedoch weltweit 20.000 Menschen in Todeszellen und es gibt
Länder, die exzessiven Gebrauch von Hinrichtungen machen. Unter den Opfern
befinden sich auch oft Minderjährige und Menschen mit Behinderung.
10. Schutz von Minderheiten
Menschenrechte Jugendnetz:
„Wenn eine Tierart vom Aussterben bedroht ist, stellen wir sie unter Schutz. Wenn eine
Pflanze zu verschwinden droht, wird sie besonders behütet, um die natürliche Vielfalt zu
erhalten. Warum tun wir mit Minderheitenschutz dann so schwer?“
Begriff Minderheiten:
 bedeutet erst mal nur das die Anzahl einer Gruppe zahlenmäßig kleiner ist als die
Mehrheit
 Minderheiten nationaler Gruppen = demographische Gruppe, z.B. Sinti, Roma,
Sorben , Friesen
 Demographische Minderheiten sind entstanden durch Flucht vor Naturkatastrophen,
wirtschaftlich, politisch oder kriegsbedingt → dort durch Anpassung an Veränderung
zur Minderheit
Minderheiten heutzutage
 meint praktisch alle Gruppe die sich in Unterzahl befinden und von den
konventionellen Muster abweichen, wie Migranten, Behinderte oder Homosexuelle
 der Unterschied zu demographisch, haben keine gemeinsame Tradition, Kultur oder
Sprache, dass bezieht sich natürlich nicht auf Migranten(aber diese sind zugewandert
und daher für einheimische, exotisch bis fremdartig)
11. Quellen
Grafiken:
Human Rights Logo: http://logok.org/wp-content/uploads/2015/03/Human-RightsLogo.png
Todesstrafe (2004): Informationen zur politischen Bildung, Bundeszentrale für politische
Bildung Bd. 297/2007, S.35
Tripel – Mandat: http://bidok.uibk.ac.at/library/sporschill-peer-dipl05.jpg
Literatur:
Hering, S. (Hg.): Was ist Soziale Arbeit- Tradition-Widersprüche-Wirkungen, 2013, S.
205 – 218
Krennerich, M.: Soziale Menschenrechte, In: Reihe Politik und Bildung, Band 70/2013.
Wochenschauverlag. Schwalbach
Lob-Hüdepohl, A./Lesch, W. (Hg.): Ethik Sozialer Arbeit – Ein Handbuch, 2007, S. 20 –
28
Oberlies, D. (2015), Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, In: Sozial Extra, Band
2, S. 6 – 9
Spatscheck, C.: Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, In: Sozial Extra, Band 56/2008, S. 6-9
Staub-Bernasconi, S. (2013), Soziale Arbeit als (eine) Menschrechtsprofession, In: Was
ist Soziale Arbeit? Traditionen – Widersprüche – Wirkungen, Hering, S. (Hg.) Barbara
Budrich, Berlin, S. 205 – 218
Walz, H.: Soziale Arbeit-Menschenrechte-Nachhaltige Entwicklung, forum sozial, Band
3/1999, S. 3-7
Zeller, S.: Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“ und die internationalen
Menschenrechtsinstrumente, In: forum sozial, Band 2/2007, S. 15-16
Internet:
Albrecht, F.: www.f-albrecht.eu/zuerich/sozarbmr.pdf
Bundeszentrale für politische Bildung:
http://m.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38651/menschenrechtsorganis
ationen
Humanrights: http://de.humanrights.com/what-are-human-rights/brief-history/
Menschenrechte Jugendnetz:
http://menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/glossar/minderheitenschutz/
Uni-Protokolle: http://uni-protokolle.de/Lexikon/Minderheitenschutz.html
Video:
Barkemeyer, J./ Künzl, J. (2011): WissensWerte Menschenrechte,
https://www.youtube.com/watch?v=12uKuORCyBM
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