Hochschule Magdeburg-Stendal Modul Soziale Arbeit als Profession Dozent Prof. Dr. Wendt Datum 08.02.2017 Referenten Christian Berger, Jana Brehmeier, Edith Bürger, Katarina Fietkau, Aura Görlitz Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession 1. Menschenrechte bezeichnet man Rechte, die jedem einzelnen Menschen allein auf Grund seines Menschseins zustehen universell, gelten ohne Ausnahme für jeden Menschen der Welt 2. Kurzer geschichtlicher Hintergrund 3. Definition Menschenrechtsprofession „Definition of Social Work“ (Internationaler Berufsverband der Sozialen Arbeit (IFSW – International Federation of Social Workers), 2000, Montreal): „Soziale Arbeit als Beruf fördert den sozialen Wandel und die Lösung von Problemen in zwischenmenschlichen Beziehungen, und sie befähigt die Menschen, in freier Entscheidung ihr Leben besser zu gestalten. Gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse über menschliches Verhalten und soziale Systeme greift Soziale Arbeit dort ein, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Interaktion treten. Grundlagen der Sozialen Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit.“ Tripelmandat 4. Staatliche Gewährleistung Die Menschenrechte können gegenüber allen Menschen und nicht nur gegenüber dem Staat eingefordert werden. Also sollen sie für jeden Menschen in gleicher Weise gelten und keinen ausschließen. Dies gilt jedoch nur mit einer staatlichen Gewährleistung. Denn sie verpflichten keinen Staat, der sich nicht selbst verpflichtet. Problem dabei ist, dass es oft die Staaten selbst sind, die die Menschenrechte missachten. 5. Beispiele zu Menschenrechten Menschenrechts-Führerschein: http://menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/menschenrechts-fuehrerschein/ Art. 1: Alle Menschen sind von Geburt an gleich und frei Art. 2: Niemand darf diskriminiert werden Art. 3: Jeder hat das Recht auf Leben Art. 4: Keine Sklaverei Art. 5: Niemand darf gefoltert werden Art. 6: Jeder hat Rechte, egal wo man hingeht Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich Art. 8: Jeder hat das Recht auf eine faire Behandlung Art. 9: Niemand darf ungerecht inhaftiert werden Art. 10: Jeder hat das Recht auf eine öffentliche Verhandlung Art. 11: Jeder ist unschuldig, solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde Art. 12: Jeder hat das Recht auf ein Privatleben Art. 13: Jeder darf sich frei bewegen Art. 14: Recht auf Asyl Art. 15: Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit Art. 16: Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen Art. 17: Jeder hat ein Recht auf Eigentum Art. 18: Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 19: Recht auf freie Meinungsäußerung Art. 20: Recht auf friedliche Versammlung Art. 21: Recht auf Demokratie und freie Wahlen Art. 22: Recht auf soziale Sicherheit Art. 23: Recht auf Arbeit und Schutz der Arbeiter Art. 24: Recht auf Erholung und Freizeit Art. 25: Recht auf Essen, Unterkunft und ärztliche Versorgung Art. 26: Jeder hat ein Recht auf Bildung Art. 27: Kultur und Urheberrecht Art. 28: Jeder hat ein Recht auf eine freie und gerechte Welt Art. 29: Wir alle tragen Verantwortung gegenüber anderen Art. 30: Niemand kann dir die Menschenrechte wegnehmen 6. Organisationen zum Schutz der Menschenrechte FIAN – Anbau von Getreide auf den Feldern → Farmer sollen von ihrer Arbeit leben können Terres des Femmes – gleichberechtigtest und selbstbestimmtes Leben von Frauen und Mädchen Amnesty International – deckt Menschenrechtsverletzungen auf und wird tätig wenn man akut bedroht ist Transparency International – Kampf gegen Korruption Reporter ohne Grenzen – verteidigt das Recht auf freie Meinungsäußerung und Berichterstattung Anti – Slavery International – für eine Welt ohne Sklaverei Gesellschaft für bedrohte Völker – Erhaltung von Tradition und Lebensräume von Völker die bedroht sind Human Right Watch – macht auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam, durch Berichterstattung und Recherche → einsetzen für Opfer und Aktivisten UNICEF – hilft Kindern in Entwicklungsländern und Krisengebieten 7. Professionelle Ethik Für die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sind für das professionelle Alltagshandeln folgende Pflichten in spezifischen ethischen Prinzipien niedergelegt. Nämlich das Recht zu selbst bestimmten Entscheidungen zu achten, Teilhabe zu ermöglichen, auf die Stärken von Menschen, Gruppen und Gemeinschaften zu konzentrieren, Diskriminierungen entgegenzutreten, Diversität anzuerkennen, Ressourcen gleichmäßig zu verteilen, ungerechte Praktiken anzuprangern, sozialen Ausschlüssen entgegen- und auf eine inklusive Gesellschaft hinzuwirken. Drei zentrale Menschenrechtsmandate: Schutz der Einzelnen vor Verletzung ihrer Rechte Aufbegehren gegen systematische Rechtsverletzungen Menschenrechtsbildung und Gewährleistung institutioneller Vorkehrungen Ein Sozialarbeiter ist sozusagen ein „Wahrer“ der Menschenrechte. 8. Funktion, Begründung und Umsetzung eines professionellen Konzeptes Menschenrechte kann man als weltumspannenden Diskurs mit Universalitätsanspruch betrachten, wobei die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung sind. Die Menschenrechte geben der Profession die Möglichkeit, zu klären, was ihre langfristigen Ziele sind. Sie zwingen die organisierte Profession zu sozialen Fragen klar Stellung zu nehmen. So sind sie auch ein gezielter Maßstab und eine Orientierung für konstruktive Aktion. Die Menschenrechte sind kein fest gefügter Kodex eines einmalig zu erreichenden Standards, sondern vielmehr sind sie Ausdruck einer andauernden Auseinandersetzung über ethische Ansprüche. Sie sind ebenfalls als Realutopien zu verstehen, deren Umsetzung immer wieder neu konkretisiert und erkämpft werden muss. Um Menschenrechte in der Sozialen Arbeit umzusetzen setzt es das Wissen über Menschenrechte voraus. Es fordert außerdem ein menschenwürdiges Handeln, welches auf gegenseitigen Respekt, zivile Formen der Konfliktlösung, ehrlichen und konstruktiven Umgang mit Vielfalt und Einsatz für Benachteiligte und Ausgegrenzte beruht. Die Menschen sollen erfahren, dass es sich lohnt in einer Gesellschaft zu leben, die sich für die Achtung von Bedürfnissen und Wünschen einsetzt. Generationen der Menschenrechte: 1. Generation: bürgerlich, politische Rechte 2. Generation: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 3. Generation: kollektive Rechte (Recht auf Entwicklung, Frieden, Ökologie) 9. Menschenrechtsverletzung Kein Staat kann den Schutz der Menschenrechte vollständig gewährleisten. Die geistige Selbstverwirklichung des Einzelnen auf Grund von Religionsfreiheit und die politische Selbstverwirklichung durch Meinungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit werden in vielen Ländern der Erde behindert. Verfolgung Andersdenkender In autoritären Staaten wird öffentliche Kritik an religiöser und rassischer Benachteiligung und Verfolgung oder an sozialer Ungerechtigkeit, Korruption und Misswirtschaft nicht geduldet. Bedrohung auf Grund einer bestimmten Identität Die Idee von der Gleichheit aller Menschen erfüllte sich bislang nicht. Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung nehmen unter diesem Vorzeichen wieder zu. So kommt es oft zu Diskriminierung aus sexuellen Gründen und religiöser Intoleranz, sowie der Verfolgung ethnischer Minderheiten. All dies zieht eine Verletzung der Menschenwürde mit sich. Angriff auf Leib und Leben Ein Sonderfall stellt die Folter dar, sie gehört trotz Ächtung in über 100 Ländern zur Praxis staatlicher Sicherheitsbehörden. Ebenso wie das „Verschwinden lassen“, wenn also ein Mensch von Sicherheitskräften eines Staates oder einer paramilitärischen Organisation festgenommen und entführt, die Inhaftierung aber geleugnet wird. Ausbeutung durch Arbeit Weltweit sind rund 250 Millionen Kinder gezwungen zu arbeiten. Die schlimmste Form von Kinderarbeit liegt vor, wenn Kinder zur Zwangsarbeit verpflichtet und wie Sklaven gehalten werden. Wobei diese als Arbeitssklaven, als Bettler oder Prostituierte missbraucht oder ihrer Organe beraubt werden. Es sind schätzungsweise jährlich zwei Millionen Menschen die Opfer dieses Sklavenhandels werden. Todesstrafe Ende 2005 waren es 122 Länder, die gesetzlich die Todesstrafe abschafften. Auf der anderen Seite sitzen jedoch weltweit 20.000 Menschen in Todeszellen und es gibt Länder, die exzessiven Gebrauch von Hinrichtungen machen. Unter den Opfern befinden sich auch oft Minderjährige und Menschen mit Behinderung. 10. Schutz von Minderheiten Menschenrechte Jugendnetz: „Wenn eine Tierart vom Aussterben bedroht ist, stellen wir sie unter Schutz. Wenn eine Pflanze zu verschwinden droht, wird sie besonders behütet, um die natürliche Vielfalt zu erhalten. Warum tun wir mit Minderheitenschutz dann so schwer?“ Begriff Minderheiten: bedeutet erst mal nur das die Anzahl einer Gruppe zahlenmäßig kleiner ist als die Mehrheit Minderheiten nationaler Gruppen = demographische Gruppe, z.B. Sinti, Roma, Sorben , Friesen Demographische Minderheiten sind entstanden durch Flucht vor Naturkatastrophen, wirtschaftlich, politisch oder kriegsbedingt → dort durch Anpassung an Veränderung zur Minderheit Minderheiten heutzutage meint praktisch alle Gruppe die sich in Unterzahl befinden und von den konventionellen Muster abweichen, wie Migranten, Behinderte oder Homosexuelle der Unterschied zu demographisch, haben keine gemeinsame Tradition, Kultur oder Sprache, dass bezieht sich natürlich nicht auf Migranten(aber diese sind zugewandert und daher für einheimische, exotisch bis fremdartig) 11. Quellen Grafiken: Human Rights Logo: http://logok.org/wp-content/uploads/2015/03/Human-RightsLogo.png Todesstrafe (2004): Informationen zur politischen Bildung, Bundeszentrale für politische Bildung Bd. 297/2007, S.35 Tripel – Mandat: http://bidok.uibk.ac.at/library/sporschill-peer-dipl05.jpg Literatur: Hering, S. (Hg.): Was ist Soziale Arbeit- Tradition-Widersprüche-Wirkungen, 2013, S. 205 – 218 Krennerich, M.: Soziale Menschenrechte, In: Reihe Politik und Bildung, Band 70/2013. Wochenschauverlag. Schwalbach Lob-Hüdepohl, A./Lesch, W. (Hg.): Ethik Sozialer Arbeit – Ein Handbuch, 2007, S. 20 – 28 Oberlies, D. (2015), Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, In: Sozial Extra, Band 2, S. 6 – 9 Spatscheck, C.: Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, In: Sozial Extra, Band 56/2008, S. 6-9 Staub-Bernasconi, S. (2013), Soziale Arbeit als (eine) Menschrechtsprofession, In: Was ist Soziale Arbeit? Traditionen – Widersprüche – Wirkungen, Hering, S. (Hg.) Barbara Budrich, Berlin, S. 205 – 218 Walz, H.: Soziale Arbeit-Menschenrechte-Nachhaltige Entwicklung, forum sozial, Band 3/1999, S. 3-7 Zeller, S.: Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“ und die internationalen Menschenrechtsinstrumente, In: forum sozial, Band 2/2007, S. 15-16 Internet: Albrecht, F.: www.f-albrecht.eu/zuerich/sozarbmr.pdf Bundeszentrale für politische Bildung: http://m.bpb.de/internationales/weltweit/menschenrechte/38651/menschenrechtsorganis ationen Humanrights: http://de.humanrights.com/what-are-human-rights/brief-history/ Menschenrechte Jugendnetz: http://menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/glossar/minderheitenschutz/ Uni-Protokolle: http://uni-protokolle.de/Lexikon/Minderheitenschutz.html Video: Barkemeyer, J./ Künzl, J. (2011): WissensWerte Menschenrechte, https://www.youtube.com/watch?v=12uKuORCyBM