Wahleinspruch des Herrn W. B., Breisach a. R.

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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 642
15. Wahlperiode
Beschlussempfehlung
des Wahlprüfungsausschusses
Wahleinspruch des Herrn W. B., Breisach a. R.
Der Landtag wolle beschließen,
den Einspruch des Herrn W. B., Breisach a. R., gegen die Landtagswahl vom
27. März 2011 zurückzuweisen und festzustellen, dass die Wahl, soweit angefochten,
gültig ist.
30. 09. 2011
Der Berichterstatter:
Der Vorsitzende:
Wilhelm Halder
Jürgen Filius
Begründung
1.
Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 28. März 2011, ergänzt am 10. April 2011,
beim Landtag eingegangen am 30. März 2011 bzw. am 12. April 2011, Einspruch
gegen die Wahl zum 15. Landtag von Baden-Württemberg am 27. März 2011 eingelegt.
Der Einspruchsführer teilt mit, dass im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts seiner
Gemeinde folgender Wahlaufruf veröffentlicht worden sei: „Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern haben wir das Recht, in unserem Land frei und unabhängig
wählen zu gehen. Stellen auch Sie sich Ihrer Verantwortung! Eine Demokratie lebt
vom Engagement ihrer Bürger. Darum: Wer nicht wählen geht, ergibt sich dem
Schicksal und lässt andere darüber bestimmen. Kommen Sie daher mit uns zur
Wahl und verschenken Sie nicht Ihre Stimme.“
Dies stellt seiner Ansicht nach eine unzulässige Wählerbeeinflussung dar. Die Unterzeichner des Wahlaufrufs seien dorfbekannte CDU-Mitglieder, die aktuelle bzw.
ehemalige Inhaber von öffentlichen Ämtern (Ortsvorsteher, Ortschaftsrat) oder
Parteiämtern seien. Hierin liege eine Gleichsetzung von Amt und Partei, mit der
Wahlberechtigte dazu gedrängt werden sollten, CDU zu wählen.
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Ausgegeben: 28. 10. 2011
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Drucksache 15 / 642
2.
Der Wahlprüfungsausschuss hat zu dem Einspruch eine Stellungnahme der Landeswahlleiterin eingeholt. Darin wird nach den Stellungnahmen der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 46 Freiburg I und der Stadt Breisach am Rhein ausgeführt:
Die Stadt Breisach am Rhein stellt für die Stadtteile Gündlingen, Niederrimsingen
und Oberrimsingen ein gemeinsames Mitteilungsblatt zur Verfügung. Das Mitteilungsblatt besteht aus einem redaktionellen Teil und einem Anzeigenteil. Der redaktionelle Teil gliedert sich in Gemeinsame Amtliche Mitteilungen, Gemeinsame
Mitteilungen der Ortsverwaltungen, Gemeinsame Vereinsnachrichten, Gemeinsame Kirchliche Nachrichten und Sonstige Mitteilungen mit Anzeigenteil. In der
Ausgabe vom 24. März 2011 erschien im Abschnitt „Gemeinsame Mitteilungen
der Ortsverwaltungen“ unter „Niederrimsingen“ und im Anzeigenteil folgender
Wahlaufruf ausschließlich mit den Vor- und Nachnamen von 16 bzw. 15 Bürgern
des Stadtteils Niederrimsingen:
„Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern haben wir das Recht, in unserem Land
frei und unabhängig wählen zu gehen. Stellen auch Sie sich Ihrer Verantwortung!
Eine Demokratie lebt vom Engagement ihrer Bürger. Darum: Wer nicht wählen
geht, ergibt sich dem Schicksal und lässt andere darüber bestimmen. Kommen Sie
daher mit uns zur Wahl und verschenken Sie nicht Ihre Stimme.“
Die beiden Veröffentlichungen enthielten keine Hinweise auf Berufe, Ämter oder
Parteien.
Den Staatsorganen ist es im Hinblick auf das Demokratieprinzip und das Recht der
Parteien auf Chancengleichheit versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick
auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie
unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere
durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen. Auch wenn der
Standort des Wahlaufrufs im Abschnitt der Mitteilungen der Ortsverwaltung Niederrimsingen des redaktionellen Teils für fragwürdig gehalten wird, liegt eine solche Wahlbeeinflussung durch den neutral gehaltenen Wahlaufruf erkennbar nicht
vor.
3.
Der Einspruchsführer war für die Landtagswahl wahlberechtigt und ist deshalb
einspruchsberechtigt (§ 2 Landeswahlprüfungsgesetz – LWPrG).
Das Einspruchsschreiben und die Ergänzung sind beim Landtag am 30. März 2011
bzw. am 10. April 2011 und damit vor der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 15. April 2011 und
folglich auch vor Beginn der Einspruchsfrist (§ 3 Abs. 2 LWPrG) beim Landtag
eingegangen. Der Zulässigkeit eines Wahleinspruchs steht es jedoch nicht entgegen, wenn er bereits vor Beginn der Einspruchsfrist erhoben wurde (Schreiber,
Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 8. Auflage, Rn. 25 zu § 49).
Der vom Einspruchsführer beanstandete Wahlaufruf stand zwar nicht in der Rubrik
„Gemeinsame Amtliche Mitteilungen“ des Mitteilungsblatts der Gemeinde, allerdings in der Rubrik „Gemeinsame Mitteilungen der Ortsverwaltungen“, obwohl es
sich nicht um eine solche handelte. Allerdings wird durch die namentliche Aufführung der Unterstützer deutlich, dass es sich nicht um eine Mitteilung einer Ortsverwaltung handelt. Da Berufe, Ämter oder Parteien nicht genannt werden, liegt
auch eine Gleichsetzung von Amt und Partei nicht vor. Dies gilt auch für den Fall,
dass es sich um Personen handelte, die von Ortskundigen einer bestimmten Partei
zugeordnet werden können.
Dennoch erscheint der Standort des Wahlaufrufs im Abschnitt der Mitteilungen
einer Ortsverwaltung des redaktionellen Teils fragwürdig. Eine Wählerbeeinflussung liegt jedoch erst dann vor, wenn Staatsorgane sich in amtlicher Funktion im
Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern identifizieren
und sie unter Einsatz staatlicher Mittel unterstützen oder bekämpfen, insbesondere
durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen. Dies scheidet durch
die neutrale Formulierung des Wahlaufrufs aus.
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Drucksache 15 / 642
4.
Der Wahlprüfungsausschuss kam zu dem Ergebnis, dass der Wahleinspruch offensichtlich unbegründet ist. Deshalb sah er gemäß § 6 Abs. 4 Landeswahlprüfungsgesetz durch einstimmigen Beschluss von einer mündlichen Verhandlung ab.
Anschließend fasste der Wahlprüfungsausschuss einstimmig den Beschluss, dem
Plenum zu empfehlen, den Wahleinspruch zurückzuweisen und festzustellen, dass
die Wahl, soweit angefochten, gültig ist.
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