Auszug_aus_der_Norm_Definitionen_Stand_2016_03_23

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Auszug DIN VDE 0100-420
Erklärungen zu den Normverweisen
normative Erwähnung Brandschutzschalter
Definition "barrierefreie Wohnungen"
Definition "öffentliche Gebäude"
Unterschied "Stand der Technik" – "anerkannte Regel der Technik"
Zitate & Stellungnahmen
FAQ
Marketing
Seite 1
Auszug aus der Norm VDE 0100-420:2016-02
„verpflichtender Einsatz“
Besondere Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen von Lichtbögen in Endstromkreisen sind wie folgt zu berücksichtigen:
a) Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) sind vorzusehen in einphasigen Wechselspannungssystemen
mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A:
− in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von Heimen oder Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen
(z. B. Kindertagesstätten, Seniorenheime);
− in Schlaf- oder Aufenthaltsräumen von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2
− in Räumen oder Orten
− mit einem Feuerrisiko durch verarbeitete oder gelagerte Materialien nach 422.3,
− mit brennbaren Baustoffen nach 422.4,
− mit Gefährdungen für unersetzbare Güter nach 422.6.
ANMERKUNG 1 Ein Material wird als nichtbrennbar angesehen, wenn es nach DIN EN ISO 1182 und DIN EN ISO 1716 feuerhemmend ist.
Verpflichtender Einsatz!
Seite 2
Quelle: Originaltext Norm
Auszug aus der Norm VDE 0100-420:2016-02
„empfohlener Einsatz“
Besondere Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen von Lichtbögen in Endstromkreisen sind wie folgt zu berücksichtigen:
b) In einphasigen Wechselspannungssystemen mit einem Betriebsstrom nicht größer als 16 A wird der Einsatz von
Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) empfohlen für:
– Räume mit Schlafgelegenheiten;
– Räume oder Orte mit Feuer verbreitenden Strukturen nach 422.5.
ANMERKUNG Auch für Endstromkreise, die über Steckdosen Verbrauchsgeräte mit hoher Anschlussleistung
(z. B. Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler) versorgen, ist eine Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (AFDD)
aus Brandschutzgründen zu empfehlen.
empfohlener Einsatz!
Seite 3
Quelle: Originaltext Norm
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Marketing
Seite 4
422.3
422.3 Räume oder Orte mit besonderem Brandrisiko – Feuergefährdete Betriebsstätten
Feuergefährdete Betriebsstätten nach DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2014-10, Tabelle ZA.1 (BE2) sind
gekennzeichnet durch:
– Feuergefahren, die sich durch Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von brennbarem Material
einschließlich Vorhandensein von Staub, z. B. in Scheunen, Werkstätten für Holzbearbeitung,
Papierfabriken, ergeben.
Besondere Brandrisiken (feuergefährdete Betriebsstätten) sind z. B. solche, bei denen das Brandrisiko durch
die Art der verarbeiteten oder gelagerten Materialien, Verarbeitung oder Lagerung von brennbaren Materialien
einschließlich der Ansammlung von Staub, wie in Scheunen, holzverarbeitenden Betrieben, Papier- und
Textilfabriken oder Ähnlichem, verursacht.
Verpflichtender Einsatz!
Seite 5
Quelle: Originaltext Norm
422.4
422.4 Räume oder Orte mit brennbaren Baustoffen
Die Bedingungen dieses Abschnitts gelten für Gebäude, die hauptsächlich aus brennbaren Baustoffen hergestellt
sind, z. B. Holzhäuser (CA2 nach DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2014-10, Tabelle ZA.1).
Verpflichtender Einsatz!
Seite 6
Quelle: Originaltext Norm
422.6
422.6 Räume oder Orte mit Gefährdungen für unersetzbare Güter
ANMERKUNG 1 Die Orte schließen Gebäude oder Räume mit Gütern von hohem Wert ein.
Beispiele sind: Nationaldenkmäler, Museen und andere öffentliche Gebäude. Gebäude wie Bahnhöfe und Flughäfen, Gebäude
oder Einrichtungen wie Laboratorien, Rechenzentren und bestimmte industrielle Einrichtungen sowie Einrichtungen zum Lagern.
.
.
.
.
ANMERKUNG Die folgenden Empfehlungen gelten für Räume oder Orte mit unersetzbaren Gütern mit hohem Wert,
z. B. Gebäude, Räume, Orte, Stellen in Räumen oder im Freien, in denen unwiederbringliche Kulturgüter vorhanden sind,
wie Museen, Galerien, Archive und Baudenkmäler. Darüber hinaus wird auf die geforderten Maßnahmen an Baudenkmälern
nach den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen hingewiesen.
Verpflichtender Einsatz!
Seite 7
Quelle: Originaltext Norm
Übersicht der Gebäude und Räume mit
verpflichtenden Einsatzgebiete
nach DIN VDE 0100-420
Schlaf- oder Aufenthaltsräume von Heimen oder Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen
(z.B. Kindertagesstätten, Seniorenwohnheime)
Schlaf- oder Aufenthaltsräume von barrierefreien Wohnungen nach DIN 18040-2
Feuergefährdete Betriebsstätten nach DIN VDE 0100-510 (422.3)
Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung von brennbaren Material
Scheunen
Holzverarbeitende Betriebe
Papierfabriken
Textilfabriken
Räume und Orte mit brennbaren Baustoffen (422.4), Holzhäuser
Seite 8
Übersicht der Gebäude und Räume mit
verpflichtenden Einsatzgebiete
nach DIN VDE 0100-420
Räume und Orte mit Gefährdungen für unersetzbare Güter
(422.6)
andere öffentliche Gebäude (422.6)
Nationaldenkmäler
Polizei*
Museen
Gericht*
Bahnhöfe
Rathaus*
Flughäfen
Gefängnis*
Laboratorien
Stadthallen*
Rechenzentren
bestimmte industrielle Einrichtungen
Einrichtungen zum Lagern
Galerien
Archive
Baudenkmäler
* Interpretation Siemens
Seite 9
422.5
422 .5 Feuerausbreitende Gebäudeausrüstungen und Gebäudestrukturen
Aspekte bezüglich der Ausbreitung von Feuer in Bauten (CB2 nach DIN VDE 0100-510(VDE 01 0-510):2014-10; Tabelle ZA.1)
können sein:
- Gebäude, bei denen die Form und Ausdehnung die Ausbreitung von Feuer erleichtert
(z. B. Kamineffekt bei Hochhäusern),
- anlagentechnische Einrichtungen, z. B. Zwangsbelüftung,
– Betriebsmittel aus Materialien, die die Ausbreitung eines Brandes hemmen, auch bei Bränden, die nicht
durch die elektrische Anlage verursacht sind,
– Brandschottungen.
empfohlener Einsatz!
Seite 10
Quelle: Originaltext Norm
Übersicht der empfohlene Einsatzgebiete
Gebäude und Räume mit empfohlenen Einsatz
Räume mit Schlafgelegenheiten
Verbrauchsgeräte mit hoher Anschlussleistung
Waschmaschine
Räume oder Orte mit Feuer verbreitenden Strukturen
nach (422.5.)
Trockner
Kamineffekt bei Hochhäusern
Geschirrspüler
Zwangsbelüftung
Seite 11
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Definition "öffentliche Gebäude"
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Seite 12
Auszug aus der DIN VDE 0100-420
(VDE 0100-420):2016-02
Anhang A
(informativ)
Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs)
ANMERKUNG :
Umgangssprachlich werden Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen
(AFDDs, Arc Fault Detection Device) als „Brandschutzschalter“
bezeichnet.
Seite 13
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Definition "barrierefreie Wohnungen"
Definition "öffentliche Gebäude"
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Seite 14
Was sind barrierefreie Wohnungen nach DIN 18040?
Es wird unterschieden zwischen:
DIN 18040-1
DIN 18040-2
öffentliche Gebäude
Wohngebäude
Woran erkennt man, dass barrierefrei gebaut wird?
- Aufwendung von öffentlichen Geldern
- Nach Fertigstellung muss eine technische Abnahme erfolgen
- wichtigstes Merkmal: die Schalterhöhe ist auf 85cm definiert (nicht 105cm)!
- nach entsprechender Landesbauordnung sind Mehrfamilienhäuser bis zu 20%
barrierefrei auszuführen.
(Einsatzgebiete: Alten WG´s, diverse Wohnungsbaugesellschaften, etc.)
Quellen: Fachverband für Krankenhaustechnik & Bundesverband barrierefreies Bauen
Seite 15
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Definition "barrierefreie Wohnungen"
Definition "öffentliche Gebäude"
Unterschied "Stand der Technik" – "anerkannte Regel der Technik"
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Seite 16
Ein Richter bezieht sich auf Definitionen im Gesetz:
EEWärmeG § 2, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
öffentliches Gebäude ist:
jedes Nichtwohngebäude, das
a) sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und
b) genutzt wird
aa) für Aufgaben der Gesetzgebung, (Gericht)
bb) für Aufgaben der vollziehenden Gewalt, (Polizei, Gefängnis)
cc) für Aufgaben der Rechtspflege oder (Rathaus)
dd) als öffentliche Einrichtung. (Stadthallen)
Ausgenommen sind Gebäude von öffentlichen Unternehmen, wenn sie Dienstleistungen im freien Wettbewerb
mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken,
zur Produktion, zur Lagerung und zum Vertrieb von Gütern, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus
sowie Unternehmen zur Versorgung mit Energie oder Wasser.
Auch Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von militärischen oder zivilen Gütern dienen, sind von Satz 1 ausgenommen.
Wer diese Definition zu Grunde legt, liegt im Rahmen des Gesetztes!
Interpretation Siemens: Gericht, Polizei, Gefängnis, Rathaus, Stadthalle
Seite 17
Quelle: Rückmeldung Legal and Compliance Energy Management
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Seite 18
Definition: „Stand der Technik“
Definition:
Der Stand der Technik ist eine Technikklausel und stellt die technischen Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt,
basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik dar.
Quelle: Wikipedia
Beispiel:
Ø Durch ein Alternativangebot mit Verweis auf die gültige IEC-Norm wird der Installateur von der
Schuldfrage entbunden, da diese im Schadensfall auf den Kunden übergeht. Zum Zeitpunkt der
Installation hat der Kunde bewusst auf die Lösung verzichtet.
Ø Bietet der Installateur dem Kunden keine Lösung gemäß „Stand der Technik“ an und der
Schadensfall tritt ein, besteht die Möglichkeit, dass der Installateur für den Schaden haftbar
gemacht werden kann, da zum Zeitpunkt der Installation eine technische Lösung realisierbar
gewesen wäre.
Quelle: Feedback eines Rechtsanwaltes des ZVEH
Seite 19
Wissen Sie oder Ihre Kunden, was
„Stand der Technik“ / „anerkannte Regel der Technik“
bedeutet?
Definition:
Die anerkannten Regeln der Technik werden häufig mit dem „Stand der Technik“ sowie dem „Stand der Wissenschaft
und Technik“ verwechselt. Definiert werden diese Begriffe wie folgt:
Stand der Wissenschaft und Technik sind technische Regeln, welche wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind.
Stand der Technik sind Regeln, welche den entsprechenden ausgebildeten Fachleuten bekannt sind und ebenfalls
wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Regeln, welche sowohl die Voraussetzungen für „Stand der Wissenschaft
und Technik“ als auch „Stand der Technik“ erfüllen und sich zudem über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt
haben. Dabei ist zu beachten, dass als die wichtigste Eigenschaft der anerkannten Regeln der Technik ihre lange
Bewährung ist, wobei es keinen festgelegten Zeitraum gibt, der für die Erfüllung dieser Langzeitbewährung notwendig ist.
Die anerkannten Regeln der Technik gelten als der Soll-Zustand einer vertraglichen Leistung, wobei Abweichungen von
diesen von beiden Vertragspartnern durchaus vereinbart werden dürfen – und zwar schriftlich. Liegt eine entsprechende
Vereinbarung jedoch nicht vor und entspricht die vertragliche Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik, so
besteht in der Regel ein Mangel.
Ansonsten ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu verfahren. Wenn beispielsweise eine Fachwerkstatt
schadensersatzpflichtig gegenüber einem Fahrzeughalter, wenn sie bei Wartungsarbeiten am Motor des betreffenden Pkw
die vom Hersteller vorgegebenen anerkannten Regeln der Technik missachtet und dadurch ein Schaden am Motor entsteht
[BGH, 23.07.2009, VII ZR 164/08].
Quelle: JuraForum
Seite 20
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Seite 21
Zitate und Stellungnahmen zur Übergangsfrist
Die Übergangsfrist ist im Strafrecht irrelevant!
(Zitat eines Richters OLG München)
Der Strom weiß nicht das er erst in einem Jahr gefährlich ist!
(Zitat Landesfachbereichsleiter Elektrotechnik Bayern)
Die Übergangsfrist ist nur sinnvoll bei bereits beplanten und in
Ausführung befindlichen Projekten.
Grund:
Die vorherige Ausgabe der DIN VDE 0100-420 wurde zurückgezogen
und ist nicht mehr gültig.
(Zitat Produkt Business Developer Siemens)
Seite 22
Jeder ist verantwortlich für sein tun!
Auszug aus dem Strafgesetzbuch StGB
§ 319 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks
gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder
Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder
eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der
Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Seite 23
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Definition "barrierefreie Wohnungen"
Definition "öffentliche Gebäude"
Unterschied "Stand der Technik" – "anerkannte Regel der Technik"
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Seite 24
FAQ
1. Durchführen der Isolationsmessung, bei eingesetzten Brandschutzschalter?
- Messung problemlos bei Prüfspannungen bis 500V ( BS löst aus),
- bei Prüfspannungen bis 1000V muss der BS abgeklemmt werden.
2. Bsp.: Schreinerei, Sägewerk
Absichern von 3-phasigen Verbrauchern (400V)?
- Eine Absicherung mit dem Brandschutzschalter entspricht nicht den Stand der Technik, da noch keine Produktnorm
existiert.
3. Besteht eine Nachrüstpflicht?
- Nein
- Jedoch, bei Erweiterungen um einen Endstromkreis ist nach den derzeit gültigen anerkannten Regeln der Technik zu
installieren, diese sind ebenfalls anzuwenden bei Nutzungsänderungen in Gebäuden (Bsp.: Büro à Labor etc.). In diesem
Fall ist der Brandschutzschalter nachzurüsten.
Seite 25
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