Marke in Form der grafischen Darstellung einer Farbe als solche – die britische Praxis Im Vereinigten Königreich herrscht folgende Praxis: Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-104/01, Libertel, entschieden, dass Voraussetzung für die grafische Darstellung einer Farbmarke eine Beschreibung ist, die „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, … dauerhaft und objektiv“ ist (die in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, entwickelten Kriterien). Das Gericht stellte fest, dass die bloße Vorlage eines Musters der Farbe(n), für die die Eintragung angemeldet wird, auf Papier die Voraussetzung für eine grafische Darstellung des Zeichens nicht erfüllt. Wohl aber können nach dem Urteil des Gerichts die SieckmannKriterien erfüllt sein, wenn die Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode bezeichnet wird. Einzelne Farben Angesichts dieser Entscheidung gilt eine aus einer einzelnen Farbe bestehende Marke als grafisch dargestellt, wenn der Antrag in Form einer schriftlichen Bezeichnung der Farbe (z. B. dunkelblau) zusammen mit der Angabe des entsprechenden Codes eines international anerkannten Farbkennzeichnungssystems erfolgt. Es gibt verschiedene solcher Farbkennzeichnungssysteme, z. B. Pantone®, RAL oder Focoltone®. Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung, und welches System verwendet wird, bleibt dem Anmelder überlassen. Ein gewisses Maß an Interpretationsbedürftigkeit der grafischen Darstellung wird zugelassen. So ist es wohl zulässig, von Dritten zu verlangen, dass sie anhand eines Nachschlagewerkes die dem betreffenden Farbcode entsprechende Farbe bestimmen. Was Dritten insoweit zugemutet werden kann, ist allerdings nicht unbegrenzt. Wer Einsicht in das Register nimmt oder das Markenblatt bzw. das Amtsblatt liest, muss mit vernünftigem Aufwand aus der grafischen Darstellung erkennen können, worin die Marke besteht. Darstellungen, die zwar eindeutig sind, ohne teure Spezialgeräte oder -dienstleistungen aber nicht interpretiert werden können, verlangen Dritten zu viel ab und werden wahrscheinlich zurückgewiesen, weil sie nicht „leicht zugänglich“ sind. Dementsprechend wurde die Anmeldung einer Marke mit der Bezeichnung „eine blaue Flasche mit optischen Eigenschaften, die so beschaffen sind, dass bei einer Wandstärke von 3 mm die Flasche in Luft überwiegend eine Wellenlänge von 472 bis 474 Nanometer, einen Reinheitsgrad von 44 bis 48 % und eine optische Helligkeit von 28 bis 32 % aufweist“ von der Appointed Person im Fall Ty Nant Spring Water Ltd’s Application [2000] RPC 55, abgelehnt, weil Dritte zur Feststellung, ob eine bestimmte Farbe von dieser Bezeichnung erfasst wird oder nicht, ein Spektrofotometer einsetzen müssten, und die Bezeichnung tatsächlich dazu diente, die Identität des Zeichens (kobaltblau) zu verschleiern. Farbzusammenstellungen In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-49/02, Heidelberger Bauchemie GmbH, führte der EuGH eine weitere Voraussetzung für Marken ein, die aus einer abstrakten, konturlosen Farbzusammenstellung bestehen. In derartigen Fällen muss die Darstellung zusätzlich eine „systematische Anordnung [enthalten], in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind“. Leider ist nicht besonders klar, was dies in der Praxis bedeutet. Abstrakte Farbdarstellungen im Gegensatz zu an den Waren oder deren Verpackung angebrachten Farben Der EuGH hat deutlich gemacht, dass grundsätzlich keine Einwände dagegen bestehen, Farbe(n) abstrakt einzutragen, also im Gegensatz zu einer bestimmten Verwendung von Farbe etwa an der Außenfläche der Waren selbst oder an der Verpackung. Anmelder sollten daher prüfen, ob die Art und Weise der Farbverwendung ein wesentlicher Bestandteil des Gegenstandes ihrer Marke ist. Wenn sich etwa bei dem Nachweis für erworbene Unterscheidungskraft wahrscheinlich ergeben würde, dass eine bestimmte Farbe als Marke erkannt wird, wenn sie in einer bestimmten Weise verwendet wird, beispielsweise an der Seite der Überdachung einer Tankstelle, mag es sich empfehlen, die Marke von Anfang an in dieser Weise zu definieren. Nach erfolgter Anmeldung einer Marke sind Änderungen unzulässig, die sich wesentlich auf die Identität der Marke auswirken. Das Vereinigte Königreich würde gerne erfahren, welche der nachstehenden Beispiele nach Auffassung Ihres Amtes die Voraussetzungen für grafische Darstellung in den oben erwähnten Fällen erfüllt. Marke Eintragungsfähig? 1. Die Beschreibung und das Verhältnis der Farben zu einander beträgt 50 : 50, wobei die Farbe blau horizontal über der roten verläuft und ein gestreiftes Ganzes gebildet wird. Farbangabe: Blau: Ral 5015: Ral 2002 2. 3. Die Marke besteht aus der Farbe lila 4. Farbangabe: Gelb (Pantone 102), Grün (Pantone 348) 5. Farbangabe: Gelb (Pantone 102), Pantone : Schwarz Application 1 Description of the mark: The mark consists of the colour orange Pantone no. 151, being the predominant colour applied to the visible surface of the packaging and/or advertising and promotional materials. Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour. Colours Claimed: Orange pantone no. 151. List of goods and services - NCL(8): 09 Telephone handsets, pagers; parts and fittings for the aforesaid goods. 38 Telecommunications services. Application 2 The mark consists of the colour orange Pantone no. 151, being the predominant colour applied to the visible surface of the packaging and/or advertising and promotional materials. Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour. Colours Claimed: Orange pantone no. 151. List of goods and services - NCL(8): Telephone handsets, pagers; parts and fittings for the aforesaid goods. 09 38 Telecommunications services. Application 3 Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour. List of goods and services - NCL(8): Foodstuffs for cats; milk for cats. 31