Marke in Form der grafischen Darstellung einer Farbe als solche

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Marke in Form der grafischen Darstellung einer Farbe als
solche – die britische Praxis
Im Vereinigten Königreich herrscht folgende Praxis:
Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-104/01, Libertel, entschieden, dass
Voraussetzung für die grafische Darstellung einer Farbmarke eine Beschreibung ist, die
„klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, … dauerhaft und objektiv“ ist
(die in der Rechtssache C-273/00, Sieckmann, entwickelten Kriterien). Das Gericht
stellte fest, dass die bloße Vorlage eines Musters der Farbe(n), für die die Eintragung
angemeldet wird, auf Papier die Voraussetzung für eine grafische Darstellung des
Zeichens nicht erfüllt. Wohl aber können nach dem Urteil des Gerichts die SieckmannKriterien erfüllt sein, wenn die Farbe nach einem international anerkannten
Kennzeichnungscode bezeichnet wird.
Einzelne Farben
Angesichts dieser Entscheidung gilt eine aus einer einzelnen Farbe bestehende Marke als
grafisch dargestellt, wenn der Antrag in Form einer schriftlichen Bezeichnung der Farbe
(z. B. dunkelblau) zusammen mit der Angabe des entsprechenden Codes eines
international anerkannten Farbkennzeichnungssystems erfolgt. Es gibt verschiedene
solcher Farbkennzeichnungssysteme, z. B. Pantone®, RAL oder Focoltone®. Es handelt
sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung, und welches System verwendet wird,
bleibt dem Anmelder überlassen.
Ein gewisses Maß an Interpretationsbedürftigkeit der grafischen Darstellung wird
zugelassen. So ist es wohl zulässig, von Dritten zu verlangen, dass sie anhand eines
Nachschlagewerkes die dem betreffenden Farbcode entsprechende Farbe bestimmen.
Was Dritten insoweit zugemutet werden kann, ist allerdings nicht unbegrenzt. Wer
Einsicht in das Register nimmt oder das Markenblatt bzw. das Amtsblatt liest, muss mit
vernünftigem Aufwand aus der grafischen Darstellung erkennen können, worin die
Marke besteht.
Darstellungen, die zwar eindeutig sind, ohne teure Spezialgeräte oder -dienstleistungen
aber nicht interpretiert werden können, verlangen Dritten zu viel ab und werden
wahrscheinlich zurückgewiesen, weil sie nicht „leicht zugänglich“ sind.
Dementsprechend wurde die Anmeldung einer Marke mit der Bezeichnung „eine blaue
Flasche mit optischen Eigenschaften, die so beschaffen sind, dass bei einer Wandstärke
von 3 mm die Flasche in Luft überwiegend eine Wellenlänge von 472 bis 474
Nanometer, einen Reinheitsgrad von 44 bis 48 % und eine optische Helligkeit von 28 bis
32 % aufweist“ von der Appointed Person im Fall Ty Nant Spring Water Ltd’s
Application [2000] RPC 55, abgelehnt, weil Dritte zur Feststellung, ob eine bestimmte
Farbe von dieser Bezeichnung erfasst wird oder nicht, ein Spektrofotometer einsetzen
müssten, und die Bezeichnung tatsächlich dazu diente, die Identität des Zeichens
(kobaltblau) zu verschleiern.
Farbzusammenstellungen
In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-49/02, Heidelberger Bauchemie GmbH,
führte der EuGH eine weitere Voraussetzung für Marken ein, die aus einer abstrakten,
konturlosen Farbzusammenstellung bestehen. In derartigen Fällen muss die Darstellung
zusätzlich eine „systematische Anordnung [enthalten], in der die betreffenden Farben in
vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind“.
Leider ist nicht besonders klar, was dies in der Praxis bedeutet.
Abstrakte Farbdarstellungen im Gegensatz zu an den
Waren oder deren Verpackung angebrachten Farben
Der EuGH hat deutlich gemacht, dass grundsätzlich keine Einwände dagegen bestehen,
Farbe(n) abstrakt einzutragen, also im Gegensatz zu einer bestimmten Verwendung von
Farbe etwa an der Außenfläche der Waren selbst oder an der Verpackung. Anmelder
sollten daher prüfen, ob die Art und Weise der Farbverwendung ein wesentlicher
Bestandteil des Gegenstandes ihrer Marke ist. Wenn sich etwa bei dem Nachweis für
erworbene Unterscheidungskraft wahrscheinlich ergeben würde, dass eine bestimmte
Farbe als Marke erkannt wird, wenn sie in einer bestimmten Weise verwendet wird,
beispielsweise an der Seite der Überdachung einer Tankstelle, mag es sich empfehlen, die
Marke von Anfang an in dieser Weise zu definieren. Nach erfolgter Anmeldung einer
Marke sind Änderungen unzulässig, die sich wesentlich auf die Identität der Marke
auswirken.
Das Vereinigte Königreich würde gerne erfahren, welche der
nachstehenden Beispiele nach Auffassung Ihres Amtes die
Voraussetzungen für grafische Darstellung in den oben erwähnten
Fällen erfüllt.
Marke
Eintragungsfähig?
1.
Die Beschreibung und das Verhältnis der Farben zu einander
beträgt 50 : 50, wobei die Farbe blau horizontal über der roten
verläuft und ein gestreiftes Ganzes gebildet wird.
Farbangabe: Blau: Ral 5015: Ral 2002
2.
3.
Die Marke besteht aus der Farbe lila
4.
Farbangabe: Gelb (Pantone 102), Grün (Pantone 348)
5.
Farbangabe: Gelb (Pantone 102), Pantone : Schwarz
Application 1
Description of the mark: The mark consists of the colour orange Pantone no. 151, being the predominant
colour applied to the visible surface of the packaging and/or advertising and promotional materials.
Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour.
Colours Claimed: Orange pantone no. 151.
List of goods and services - NCL(8):
09
Telephone handsets, pagers; parts and fittings for the aforesaid goods.
38
Telecommunications services.
Application 2
The mark consists of the colour orange Pantone no. 151, being the predominant colour applied to the
visible surface of the packaging and/or advertising and promotional materials.
Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour.
Colours Claimed: Orange pantone no. 151.
List of goods and services - NCL(8):
Telephone handsets, pagers; parts and fittings for the aforesaid goods.
09
38
Telecommunications services.
Application 3
Indication relating to the nature or kind of mark: Mark in colour.
List of goods and services - NCL(8):
Foodstuffs for cats; milk for cats.
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