ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MiF, s.r.o. -----------------------------------------------------------------------------------------------------------I. EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (weiter nur „AGB“) der Gesellschaft MiF, s.r.o., mit dem Sitz Nerudova 4039, 018 41 Dubnica nad Váhom, Slowakei, Id.Nr.: 363 20 404, Ust.-Ident.-Nr.: SK2020116197, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Trenčín, Teil Sro, Einlage Nr. 12878/R, (weiter nur „Hersteller“) werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 273 des Gesetzes Nr. 513/1991 des Handelsgesetzbuches in der Fassung späterer Vorschriften ausgegeben (weiter nur „Handelsgesetzbuch HGB“). 2. Diese AGB richten und regeln die Vertragsverhältnisse zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber, der Ware oder Dienstleistung bestellt, (weiter nur „Auftraggeber“) bei Lieferungen von polygrafischen Produkten, Materialien, Ware oder Dienstleistungen (weiter nur „Werk“). 3. Der Auftraggeber ist Einzelunternehmer oder juristische Person, die Ware oder Dienstleistung bei dem Hersteller bestellt, und das gegen finanzielle Vergütung. II. 1. 2. 3. GÜLTIGKEITSBEREICH Diese AGB sind für die Beteiligten des Vertragsverhältnisses verbindlich und sind ein Anhang untrennbarer Bestandteil jedes Rahmenvertrages, Vertrages, besttätigten Auftrages, bzw. verbindlichen Angebotes (weiter nur „Vertrages“), soweit von den Beteiligten des Vertragsverhältnisses nicht anders vereinbart. Das Vorlegen des Auftrages von der Seite des Auftraggebers bedeutet volle Zustimmung des Auftraggebers zu diesen AGB. Diese AGB werden ein Bestandteil des Vertrages zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber im Moment der Auftragsannahme von der Seite des Herstellers. Jegliche Einkaufs-, Liefer- und/oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur in dem Fall berücksichtigt, wenn die von dem Hersteller schriftlich akzeptiert werden. III. ANGEBOT DES HERSTELLER Das Angebot des Herstellers ist unverbindlich, wenn es von dem Auftraggeber nicht als ausdrücklich verbindlich bezeichnet wird. IV. 1. VERTRAGSSCHLIESSUNG Das Interesse an der Fertigung und Lieferung des Werkes äußert der Auftraggeber gegenüber dem Hersteller in Form von einem schriftlichen Auftrag, zugestellt per Post, Kurierdienst oder elektronische Post an die Adresse des Sitzes des Herstellers. Der Auftrag muss v.a. die Spezifikation des Werkes, die den Liefertermin und Lieferort, den Gesamtpreis ausschließlich MWSt. festgelegt in Übereinstimmung mit dem Angebot des Herstellers, Identifikations- und Rechnungsangaben des Auftraggebers einschließlich der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer gültig im Lieferland, Zahlungsbedingungen, bzw. anderer Lieferbedingungen beinhalten. Der Hersteller äußert sich zum Auftrag innerhalb von 2 Arbeitstagen nach dem Auftragseingang, und das in Form von dessen Bestätigung, der Einreichung eines Gegenvorschlages oder dessen Ablehnung. Keine Äußerung zum Auftrag in der gegeben Frist von der Seite des Herstellers wird als Ablehnung angenommen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber, dessen Gegenstand die Fertigung und Lieferung des Werkes im Rahmen und zu den im Auftrag angegebenen Bedingungen sein wird, und die Pflicht des Auftraggebers dem Hersteller die nötige Mitwirkung 2. 3. 4. 5. 6. V. 1. 2. 3. 4. 5. zu leisten, und für das Werk den vereinbarten Preis zu bezahlen, entsteht erst aufgrund der schriftlichen Bestätigung von den Vertretern der beiden Beteiligten, berechtigt für die Beteiligten zu handeln. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen in der Auftragsbestätigung sind nur dann gültig, wenn die vorher von beiden Personen, die berechtigt zu handeln sind, schriftlich bestätigt wurden. Außer der Vertragsschließung in Form von der Auftragsbestätigung kann der Vertrag von den berechtigten Vertretern der beiden Vertragsparteien auch direkt durch die Unterzeichnung dessen urkundlicher Form, die erhebliche, bzw. andere vereinbarten Bestandteile beinhaltet, abgeschlossen werden. Die Änderungen der Spezifikation der Erfüllung des Vertragsgegenstandes (z.B. die Ladehöhe, die Umfangsänderung, das Format, die Farbigkeit u.ä.) gegenüber dem gültigen Vertrag, können nur unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass diese im neuen Vertrag, der den ursprünglichen Vertrag ersetzt, oder mit einem schriftlichen Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag, modifiziert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich gleichzeitig dem Hersteller die Kosten zu ersetzen, die ihm durch den Anspruch auf Vertragsänderung entstanden sind. Der Hersteller ist bei der Gewährleistung der Erfüllung des Vertragsgegenstandes berechtigt, auch dritte Personen einzuschließen, wobei der Hersteller für das Handeln von diesen dritten Personen so verantwortlich ist, als ob er selbst handeln würde. DRUCKUNTERLAGEN UND DRUCK Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Hersteller die kompletten und unbeschädigten Fertigungsunterlagen für die Fertigung des Werkes gemäß weiter spezifizierten technologischen Anforderungen des Herstellers (weiter nur „Fertigungsunterlagen“) im vereinbarten Termin und an vereinbarten Ort zu liefern. In den Fertigungsunterlagen muss der Auftraggeber v.a. genaues Maß des Werkes, seine Farbigkeit, die Bestimmung der angewandten direkten Farben und des Klebemittels, die Richtung der Wickelrolle, die Etikettenmenge auf der Rolle usw. definieren, falls er es mit dem Hersteller nicht anders vereinbarte. Andere Spezifikation der Fertigungsunterlagen muss von dem Hersteller im Voraus genehmigt werden. Der Auftraggeber gibt die Fertigungsunterlagen elektronisch an die vorausbestimmte E-Mail Adresse oder an den ftp-Server, bzw. er gibt die physisch der verantwortlichen Person, die ihm das Angebot sendete. Falls der Hersteller für den Auftraggeber einen grafischen Entwurf erstellen soll, der ein Bestandteil des Werkes ist, muss der Auftraggeber dem Hersteller alle Unterlagen und Informationen zum grafischen Entwurf liefern. Im Fall von angewandten Fotografien muss der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass er Recht für das Verwenden der gegebenen Fotografien für die Gestaltung des grafischen Entwurfs besitzt, falls er keine besitzt, kauft der Hersteller nach der Genehmigung des Entwurfes die ausgewählten Fotografien von der Fotobank. Der Hersteller legt einen grafischen Entwurf vor, dessen Text, die gesamte Farbigkeit einschließlich der definierten direkten Farben, der Auftraggeber genehmigen muss. Im Fall einer digitalen Korrektur beschreibt er die angegebenen Änderungen mit der Textdatei im Format TXT einschließlich der Vollständigkeitserklärung. Im Fall einer physischen Korrektur muss er definieren, ob es sich um eine finale Korrektur handelt, oder ob noch eine Korrektur nötig sein wird. Auf dem farbigen Andruck muss der Auftraggeber alle Bemerkungen aufführen, und die mit seiner Unterschrift bestätigen. Die Fertigung des Werkes wird erst nach der Zustimmung des Andrucks in Gang gesetzt, auf dem der Auftraggeber mit seiner Unterschrift das Design und den Inhalt des Werkes bestätigt. Falls die Fertigungsunterlagen nicht nach den Forderungen des Herstellers vorgelegt werden, oder später vorgelegt werden, und aufgrund dessen es nicht möglich ist, die Fertigung des Werkes 6. 7. 8. 9. 10. 11. VI. 1. 2. 3. 4. fortzusetzen, ist der Hersteller berechtigt, nach der Zustellung der richtigen und kompletten Fertigungsunterlagen gemäß der aktuellen Kapazitätmöglichkeiten den neuen Fertigungstermin des Werkes festzulegen, falls sich die Vertragsparteien nicht anders einigen. In solchem Fall einer Terminverschiebung der Lieferung des Werkes, ist der Auftraggeber nicht berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Im Fall einer Terminänderung (Verschiebung) der Lieferung des Werkes aus den o.g. Gründen, bzw. beliebigen anderen Gründen von der Seite des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet dem Hersteller entstandene Überkosten zu bezahlen. Die entstandenen Überkosten aus dem Grund der Durchführung von erforderlichen Korrekturen der Fertigungsunterlagen bestätigten von dem Auftraggeber, werden diese von dem Hersteller, nach den tatsächlich angefallenen Kosten, dem Auftraggeber berechnet. Die Fertigung des Werkes, der Druck, erfolgen gemäß der Norm Fogra39L. Im Fall einer Anforderung des Auftraggebers an die Genehmigung der Druckfarbigkeit direkt an der Druckmaschine, ist der Auftraggeber verpflichtet die Bewilligung schriftlich zu bestätigen. Das Werk, ausgedruckt in Übereinstimmung mit so bewilligter Farbigkeit, kann später nicht der Reklamationsgrund wegen der Farbigkeit sein. Der Hersteller haftet nicht für Mängel und Fehler, die der Auftraggeber in den gelieferten Fertigungsunterlagen, in den Angaben oder in anderen Unterlagen machte, auch nicht für dadurch verursachte verringerte Qualität des Gesamtproduktes. Der Auftraggeber ist voll verantwortlich dafür, dass die gelieferten Fertigungsunterlagen an keinen Rechtsmangel leiden, und dass er damit kein Urheberrecht oder anderes Recht der Dritten verletzt. Für den Hersteller existiert keine Verpflichtung, die Druckunterlagen, Angaben und/oder die Datenträger, Aufstellungen, Druckplatten, Papiere, usw. nach der Auftragsdurchführung aufzuheben, es sei denn, dass es die Vertragsparteien anders vereinbaren. DURCHFÜHRUNG UND ÜBERGABE DES WERKES Für die richtige Durchführung des Werkes wird die Leistung betrachtet, die dem Auftraggeber von dem Hersteller in üblicher Qualität mit der Technologieverarbeitung, verwendetem Material und der Qualität der Fertigungsunterlagen gegeben wird. Die verringerte Qualität der Fertigungsunterlagen kann in angemessener Weise bei der Qualität des Werkes berücksichtigt werden. Diese Tatsache wird nicht als Mangel der ordentlichen Fertigung des Werkes betrachtet. Im Bezug auf die Maschinenfertigung des Werkes kann die Auflage des tatsächlich gelieferten Werkes von der im Vertrag vereinbarten Anzahl abweichen. Der Unterschied zwischen der bestellten und der gelieferten Menge des Werkes kann +/-5 % der im Auftrag aufgeführten Menge sein, falls aus dem Vertrag oder der vorherigen Erfahrung zwischen den Vertragsparteien, bzw. aus den Geschäftsgewohnheiten nicht etwas anderes hervorgeht. Wenn der Auftraggeber im Vertrag die Möglichkeit der Leistung unter der vereinbarten Menge ausschließt, ist der Hersteller berechtigt, die Leistung in der Menge bis zu 10 % über der vereinbarten Menge zu liefern, die der Auftraggeber zu übernehmen und dafür den vereinbarten Preis des Werkes zu bezahlen verpflichtet ist. Die Vertragsparteien können im konkreten Fall auch andere Abweichungen vereinbaren. Der Ort der Übergabe des Werkes ist der Sitz des Herstellers, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart. Wenn im Vertrag ein anderer Ort der Übergabe des Werkes als der Sitz des Herstellers vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Hersteller die Transportdispositionen mit der Angabe der genauen Adresse , telefonische Verbindung, den Namen der Kontaktperson, den Umfang der einzelnen Lieferungen und die Bezeichnug des Frachtführers zu übermitteln, und zwar spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin des Werkes, wenn die Transportdispositionen nicht schon im Vertrag aufgeführt sind. 5. 6. 7. 8. 9. VII. 1. 2. 3. 4. 5. Wenn der Hersteller die Beförderung des Werkes an einen von dem Auftraggeber bestimmten Ort liefert, ist er verpflichtet das Werk in einem Abstand von höchstens 5 m vom Fahrzeug abzuladen. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Übergabe des Werkes an einem Ort außerhalb des Sitzes des Herstellers, dem Hersteller und dem Beförderer entsprechende Mitwirkung bei der Sicherstellung der Abladung zu gewähren. Im Fall der unterlassenen Mitwirkung bei der Sicherstellung der Abladung ist der Hersteller berechtigt dem Auftraggeber die Kosten zu berechnen, die ihm aus diesem Grund der Sicherstellung der Abladung an einem von dem Auftraggeber bestimmten Ort entstanden sind. Der Hersteller ist verpflichtet das Werk, der vom Auftraggeber genannten Person, und zum im Vertrag aufgeführten Liefertermin zu übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet das Werk zu übermehmen, bzw. auch durch eine beauftragte dritte Person. Mit der Übergabe des ausgefertigten Werkes an den Auftraggeber geht die Gefahr einer Sachbeschädigung auf den Auftraggeber über. Der Hersteller behält sich das Eigentumsrecht an dem gelieferten Werk und auch an den Gegenständen, entstandenen durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung, bis zur Erfüllung aller in der Gegenwart oder in der Zukunft zugehörigen Ansprüchen gegenüber dem Hersteller. Nach der Ausstellung einer Rechnung bis zu ihrer Begleichung gilt der Vorbehalt des Eigentumsrechtes für die Absicherung der Forderung des Herstellers. Wenn der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller in Verzug gerät, kann der Hersteller ohne Beschränkung der anderen Rechte das geschaffene Werk zurücknehmen, und es zum Zwecke der Befriedigung der fälligen Forderungen gegenüber dem Hersteller anders verwerten. In diesem Fall wird die Verpflichtung des Auftraggebers nur um den Ertrag aus dieser anderen Verwertung gesenkt, abzüglich aller mit diesen verbundenen Kosten der anderen Verwertung. Wenn der Hersteller eine andere Verwertung für nötig erachtet, gewährleistet der Auftraggeber dem Hersteller oder den beauftragten Personen sofort den Zugang zum geschaffenen Werk. PREIS DES WERKES UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Der Preis des Werkes wird von den Parteien des Vertragsverhältnisses in Übereinstimmung mit den allgemeinen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik über die Preise in der aktuellen Fassung vereinbart. Der Preis des Werkes wird im Vertrag oder in dem bestätigten Auftrag in EUR ausschließlich MWSt. festgelegt, soweit nicht anders vereinbart. Zum Preis des Werkes wird die Mehrwertsteuer (MWSt.) gemäß der gültigen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Fakturation zugerechnet. Der vereinbarte Preis des Werkes beinhaltet keine Versicherung, auch keine eventuellen Lagerungskosten, soweit nicht anders vereinbart. Wenn der Hersteller die Beförderung des Werkes and den vereinbarten Ort gewährleistet, wird der Preis um die Beförderungsgebühr erhöht. Der Preis des Werkes wird aufgrund der Kosten zum Zeitpunkt des Angebots bestimmt. Wenn während der Ausführung des Werkes die Kosten erhöht werden, die von den Änderungen der Rohstoffpreise (v.a. Papier, Farbe, Folie, Prägefolie, usw.) hervorgehen, und/oder die Kosten der zur Herstellung des Werkes dienenden Enegie, oder der Transportkosten für die Beförderung des Werkes an den Lieferort, und der anderen Bedingungen gegenüber den Bedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsschließung hervorgehen, ist der Hersteller berechtigt den Preis des Werkes einseitig, und zwar ohne Zustimmung des Auftraggebers, entsprechend anzugleichen. Ähnliches gilt im Falle eines Anstiegs der Inflationsrate. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, und ist verpflichtet dem Hersteller den entsprechend angeglichenen Preis des Werkes zu bezahlen. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. VIII. 1. 2. 3. 4. 5. Im Fall, dass die finanzielle Verpflichtung des Auftraggebers in einer anderen Währung als in EUR bestimmt ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, dass im Fall einer Änderung des gegenseitigen Verhältnisses von EUR und der Währung, in der die finanzielle Verpflichtung ausgedrückt ist, um mehr als 2 %, ändert sich im gleichen Verhältnis auch diese finanzielle Verpflichtung. Die Vertragsparteien vereinbaren als Abschlusskurs den Kurs der EZB (Europäische Zentralbank) gültig zum Zeitpunkt der Vertragsschließung und zum Zeitpunkt der Zahlung der finanziellen Verpflichtung. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Hersteller den vereinbarten Preis des Werkes gemäß der Zahlungsbedingungen bestimmt in den AGB oder angegeben im Vertrag zu bezahlen, mit der Auftragsbestätigung, mit der die die Parteien des Vertragsverhältnisses gebunden sind. Der Hersteller behält sich da Recht vor, die Ausführung des Werkes durch vollständige oder teilweise finanzielle Anzahlung auf den Preis des Werkes zu bedingen. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, entsteht dem Hersteller der Anspruch an die Bezahlung des Werkes mit der Erfüllung seiner Verpflichtung, dem Auftraggeber das angefertigte Werk zu liefern. Der Hersteller ist berechtigt den Preis des Werkes unmittelbar nach der Ausfertigung und der Übergabe des Werkes zu fakturieren. Die Fälligkeitsfrist der Rechnung beträgt 14 Tage ab dem Tag der Ausstellung von der Seite des Herstellers, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Fälligkeitsfrist vereinbaren. Finanz Verpflichtung zahlung des Käufers der Kaufpreis durch die Bank bezahlt durch Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers erfüllt bezahlt. Wenn laut dem Vertrag der Auftraggeber dem Hersteller eine Anzahlung für den Preis des Werkes zu leisten verpflichtet ist, beginnt die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung für den Hersteller erst ab dem, nach der Begleichung der Anzahlung auf das Konto des Herstellers, folgenden Tag . Das Anhalten der Zahlung des Preises für das Werk von der Seite des Auftraggebers (v.a. mit dem Hinweis auf ein Reklamationsverfahren), sind einseitige Anrechnungen und andere Formen der einseitigen Senkung der Zahlungen von der Seite des Auftraggebers nicht zulässig. Verstoß gegen diese Verpflichtung wird als erheblicher Verstoß gegen die Verpflichtungen des Auftraggebers angesehen. MÄNGELHAFTUNG UND REKLAMATIONSBEDINGUNGEN Der Hersteller haftet dafür, dass das Werk in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen ausgefertigt wird, nach den geltenden technischen Normen für die maschinelle Verarbeitung von polygrafischen Produkten und allgemeinen verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik. Der Hersteller haftet für die Mängel, die das Werk zum Zeitpunkt dessen Übergabe an den Auftraggeber in Übereinstimmung mit der Norm STN ISO 9001:2008. Der Hersteller verpflichtet sich, dass das Werk während der Garantiefrist bei entsprechender Lagerungsweise vereinbarte Eigenschaften haben wird, damit dass die Garantiefrist ab dem Tag der Übergabe des Werkes zu laufen beginnt und 6 Monate dauert. Die Qualitätsgarantie wird nicht auf natürliche Abnutzung, auch nicht auf Beschädigung, die nach dem Übergang der Gefahr von dem Schaden auf dem Werk an den Auftraggeber entsteht, in Bezug auf fehlerhafte, unsachgemäße oder lässige Manipalution, bzw. durch Schuld des Auftraggebers, gewährleistet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich das Werk unverzüglich nach dem Erhalt anzuschauen und ist verpflichtet dem Hersteller offensichtliche Mängel ohne unnötigen Verzug nach dem Erhalt des Werkes mitzuteilen, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Übernahme des Werkes. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Hersteller geheime Mängel ohne unnötigen Verzug nach deren Feststellung im Rahmen der 6-monatigen Garantiefrist mitzuteilen. 6. 7. IX. 1. 2. X. 1. 2. 3. Bei der Ausübung von Rechten für die Mängel ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hersteller ein Muster des fehlerhaften Werkes vorzulegen, bzw. auch Zugang zum fehlerhaften Werk zu ermöglichen, schriftlich seine Mängel, den Umfang zu spezifizieren, und seine Anforderung an Anspruch gegenüber dem Hersteller im Sinne der Bestimmung gemäß § 436 und § 437 des Handelsgesetzbuches. Der Hersteller ist verpflichtet die Mängel nach seiner Wahl durch die Reparatur des fehlerhaften Teiles oder durch die Lieferung des Ersatzteiles innerhalb von 30 Tagen ab der Übernahme des fehlerhaften Teiles zurück von dem Auftraggeber zu beseitigen. Im Fall einer Unmöglichkeit solcher Beseitigung der Mängel, ist der Hersteller verpflichtet dem Auftraggeber eine angemessene Preisermäßigung des Werkes zu gewährleisten. Der Hersteller ist verpflichtet innerhalb von 30 Tagen nach der Übernahme des fehlerhaften Teiles zurück von dem Auftraggeber, seinen Austausch, bzw. seine Reparatur durchzuführen. Wenn es nicht in den Möglichkeiten des Herstellers sein wird, diesen Austausch (Reparatur) durchzuführen, gewährt der Hersteller nach der gemeinsamen Vereinbarung eine Preisermäßigung an den fehlerhaften Teil des Werkes, an den der Hersteller dem Auftraggeber eine Gutschrift ausstellt. HÖHERE GEWALT Die Verantwortung der Vertragsparteien für die teilweise oder vollständige Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen ist ausgeschlossen, wenn die durch Verantwortung in Übereinstimmung der gültigen Rechtsvorschriften (v.a. höhere Gewalt) ausschließende Umstände verursacht wurden. Als höhere Gewalt wird angesehen: Krieg, Kriegsdrohung, anderer bewaffneter Konflikt und dessen Drohung, Aufstand, Sabotage, Brandfall, teroristischer Anschlag oder Angriff oder dessen Drohung, Unwetter, Flut, Erdbeben, Naturkatastrophe oder andere Katastrophe, Anschlag, Regierungsverordnungen oder Beschränkungen der Europäischen Union, Stillstand nicht durch den Hersteller verursacht, vollständige oder teilweise Zerstörung des Betriebes oder der Fertigungsbahn des Herstellers oder seiner Lieferanten, der Lieferung der Lieferanten, Änderung der Zoll- und Steuervorschriften, der Import- und Exportquoten, Export- oder Importverbot, Streik, Verkehrsstörung, Verkehrsunfall, Gas-, Stromausfall oder Ausfall anderer Energie, sowie auch andere Ursachen, die der Hersteller nicht vorhersehen und verhindern konnte, die die Behinderung der Verpflichtungserfüllung verursachten. SCHADENERSATZ, VERTRAGSBUßEN UND SANKTIONEN Im Fall, dass der Auftraggeber dem Hersteller seine Verpflichtung verweigert oder auf andere Weise unterbindet, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Hersteller den entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn in voller Höhe zu ersetzen. Der Hersteller ist nicht verpflichtet den Schaden zu ersetzen, wenn er nachweist, dass die aus dem Vertragsverhältnis hervorgehende Pflichtverletzung durch Umstände, die die Verantwortung im Sinne des Gesetzes Nr. 513/1991 des Handelsgesetzbuches in der Fassung späterer Vorschriften ausschließen, verursacht wurde. Im Falle eines unbegründeten Rücktritts des Auftraggebers vom Vertrag kurz vor, bzw. nach dem Druckbeginn, bzw. der Durchführung einer Nebenleistung, oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor der Pflichterfüllung, verpflichtet er sich dem Hersteller eine Vertragsbuße in Höhe von 10 % des Gesamtpreises des Werkes zu erstatten, wenn der Hersteller dieses Recht geltend macht, und weiter alle wirklichen Kosten, die dem Auftraggeber durch die Fertigung des Werkes entstanden sind, den Schadenersatz und entgangenen Gewinn in voller Höhe, soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wurde. 4. 5. 6. XI. 1. 2. 3. 4. XII. 1. Bei einem Verzug von der Seite des Herstellers mit der Lieferung des Werkes, ist der Auftraggber berechtigt eine Vertragsbuße in Höhe von 0,05 % des abgemachten Preises des unfertigen Werkes für jeden Tag des Verzugs zu berechnen, aber bis zu maximal 10 % des Gesamtpreises des Werkes, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Höhe der Vertragsbuße vereinbaren. Der Auftraggeber kann diese Vertragsbuße ganz oder deren Teil erlassen. Im Falle eines Verzugs von der Seite des Auftraggebers mit der Begleichung der Anzahlung oder des Gesamtpreises des Werkes aufgrund der Rechnung in der Fälligkeitsfrist, ist der Auftraggeber verpflichtet dem Hersteller den Verzugszins in Höhe von 0,05 % von dem entstehenden Betrag für jeden Tag des Verzuges zu berechnen, soweit die Vertragsparteien nicht eine andere Höhe der Vertragsbuße vereinbaren. Der Auftraggeber kann diesen Verzugszins ganz oder dessen Teil erlassen. Der Hersteller kauft aufgrund des Vertrages, der Auftragsbestätigung, Material (v.a. Papier) ein, erforderlich für die Verarbeitung des Werkes, in Menge und Parametern, die aus der vom Auftraggeber gelieferten technischen Spezifikation der Fertigungsunterlagen hervorgehen. Im Fall, dass nach dem Materialeinkauf, der Auftraggeber die technische Spezifikation der Fertigungsunterlagen, den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang ändert, bzw. vom Vertrag zurücktritt, ist der Auftraggeber verpflichtet innerhalb von 30 Tagen ab der Beendigung des Vertragsverhältnisses, das Material von dem Hersteller rückgängig abzukaufen, das auf Lager des Herstellers blieb und das für die Vertragserfüllung bestimmt wurde, oder der Hersteller einigt sich mit dem Auftraggeber an einer Ausgleichung der tatsächlich angewendeten Kosten anders. Der Einheitspreis für den rückgängigen Materialabkauf wird mit dem Einheitspreis des Materials, realisiert aus dem Vertrag für die letzten zwei Monaten gleich sein, wenn kein Vertrag realisiert wurde, wird der mit dem Einkaufspreis gleich sein, und wird den 14.Tag ab der Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig sein, oder der oben erwähnten Änderungen. Der Auftraggeber kann seiner Verpflichtung des Materialrückkaufs auch durch eine dritte Person nachgehen. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILUNGÜLTIGKEIT UND UNWIRKSAMKEIT DER AGB Der Vertrag und daraus hervorgehendes Vertragsverhältnis unterliegen der slowakischen Rechtsordnung, soweit nicht anders vereinbart. Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, wird mit der Endgültigkeit das zuständige Gericht der Slowakischen Republik in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften entscheiden, soweit nicht anders vereinbart. Im Fall, dass einige von diesen Bestimmungen der AGB ungültig oder unwirksam ist, wird die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der Bestimmung nicht zu der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der nächsten AGB-Bestimmungen, auch nicht zum eigenen Vertrag führen. Dies gilt auch in dem Fall, wenn festgestellt wird, dass einige von diesen AGB-Bestimmungen nicht ausführbar sind. Eventuelle Vorbehalte müssen ein Gegenstand der persönlichen Vereinbarung und darauf folgender schriftlichen Abstimmung sein. Die Verhältnisse nicht durch diese AGB oder den Vertrag geregelt, richten sich nach dem gültigen Recht der Slowakischen Republik und dem Handelsgesetzbuch Nr. 513/1991 Slg. in der Fassung späterer Vorschriften. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Information über die Tatsachen des geschäftlichen, technischen Charakters oder des Produktionscharakters an dritte Person weitezugeben oder der dritten Person zugänglich zu machen, die mit dem Gegenstand des Vertrages zusammenhängt, und das unter der Sanktion der Anwendung der objektiven Haftung für den Schaden oder einen anderen Verlust, oder wegen eines unlauteren Wettbewrbs. 2. Der dritten Person, die sich an der Erfüllung des Vertages berechtigt beteiligt, werden Geschäftsgeheimnis, bzw. vertrauliche Informationen des Herstellers im Rahmen der Notwendigkeit für ihre Pflichterfüllung bei der Vertragserfüllung zugänglich gemacht. XIII. 1. SONDERREGELUNGEN Im Fall, dass der Hersteller die Förderung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union selbst durchführt, bzw. er sichert die durch eine andere Person, ist er verpflichtet dem Hersteller einen Transportbeleg oder anderen Beleg zu geben, in dem der Ablieferungsort aufgeführt ist, oder eine schriftliche Erklärung des Herstellers, in dem er angibt, dass er das Werk in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Unio befördete. Wenn der Auftraggber der Verpflichtung angegeben im Art. XIII.1. dieser AGB nicht nachgeht, verpflichtet er sich dem Hersteller den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Lieferung des Werkes entsteht (im Sinne der Best. § 43 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 222/2004 GBl. über die Mehrwertsteuer, in der Fassung späterer Vorschriften. 2. XIV. 1. 2. 3. 4. 5. GEMEINSAME UND ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Anspruch aus dem Vertrag und seine Forderungen gegenüber dem Hersteller an dritte Personen abzutreten, zu pfänden oder auf eine andere Weise als Gegenstand der Rechtshandlung zu benutzen. Der Auftraggeber ist gleichzeitig nicht berechtigt, die Forderungen gegenüber dem Hersteller mit seinen Verpflichtungen anzurechnen. Verstoß gegen diese Pflicht wird als erheblicher Verstoß gegen die Verpflichtungen des Auftraggebers angesehen. Für die Zustellung von Schriftstücken zwischen den mit dem Vertrag verbundenen Vertragsparteien gilt, dass Schriftstück wird als zugestellt angesehen: a) am Tag der tatsächlichen Zustellung dem anderen Beteligten des Vertragsverhältnisses, b) am Tag des vergeblichen Fristablaufs der Übernahme der Sendung beim Postamt, und das auch in dem Fall, dass der Empfänger über die Niederlegung nicht in Kenntniss gesetzt wurde, oder durch seine eigene Handlung die erfolgreiche Zustellung des Schriftstücks vereitelte. Unter der schriftlichen Kommunikation versteht sich Kommunikation per Post, E-Mail oder Fax. Wenn es die Lage der Sache nicht ausschließt, können die Vertragsparteien die Pflicht der Absendung, der Mitteilung, Übergabe oder der Äusserung mit der Nutzung der Mittel der elektronischen Kommunikation. Der Auftraggeber wurde vor der Vertragsschließung, bzw. vor der Bestellung des Werkes mit den AGB vertraut. Als Bekanntmachung mit den AGB wird auch ihre Zustellung dem Auftraggeber auf elektronischem Wege angesehen, oder deren Veröffentlichung im für den Autraggber zugänglichen Ort, bei der Bestellung oder der Übernahme des Werkes, deren Veröffentlichung auf den Webseiten des Herstellers (www.mif.sk). Mit der Vertragsschließung, bzw. der Übernahme des Werkes erklärt der Auftraggeber sein volles Einverständnis mit der aktuell geltenden Fassung der AGB. Diesee AGB wurden von der Geschäftsführung des Herstelelrs genehmigt und sind ab dem 1.1.2016 gültig und wirksam.