Markierte Fussgängerinsel - Bau-, Verkehrs

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Tiefbauamt
des Kantons Bern
Office des ponts et
chaussées
du canton de Berne
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion
Direction des travaux
publics, des transports
et de l'énergie
Arbeitshilfe
(Ausgabe: 14.09.2012)
Markierte Fussgängerinsel
IST - Tiefbauamt des Kantons Bern
Arbeitshilfe
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1
Einleitung
Die kantonalen Standards sehen auf Kantonsstrassen (innerorts bei V85 > 30 km/h; ausserorts bei
V85 > 50 km/h) physische Querungshilfen für den Fussverkehr vor, z.B. in Form von baulich ausgebildeten Fussgängerschutzinseln. Bei Fahrbahnbreiten ≤ 8.40 m sind baulich ausgebildete Fussgängerschutzinseln nicht empfohlen, weil entweder die Insel oder die Fahrspur zu schmal wird. An
solchen Standorten kann eine markierte Fussgängerinsel als Massnahme in Betracht gezogen werden; sie steigern insbesondere die Anhaltebereitschaft des Strassenverkehrs.
Das Lichtraumprofil von Lastwagen misst 3.50 m (Grundabmessung 2.50 m + Bewegungsspielraum
0.40 m bei 50 km / h + Sicherheitszuschlag 0.60 m) und ragt somit bei einer 3.00 m breiten Fahrbahn in den Warteraum von markierten Fussgängerinseln hinein. Dadurch ist das subjektive Sicherheitsempfinden der Fussgänger bei einer markierten Fussgängerinsel geringer als bei einer
baulich ausgebildeten Fussgängerschutzinsel. Umso wichtiger ist es deshalb, dass die Qualität der
Markierung hoch bleibt.
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Grundlagen
Rechtsgrundlagen:
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Eidg. Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 47 Abs. 3
Eidg. Signalisationsverordnung (SSV), Art. 47 Abs. 1
Normen:
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VSS-Norm SN 640 241 Fussgängerverkehr; Fussgängerstreifen
VSS-Norm SN 640 214 Entwurf des Strassenraums; Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen
VSS-Norm SN 640 262 Knoten; Knoten in einer Ebene
VSS-Norm SN 640 852 Markierungen; Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger
Weitere Grundlagen:
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Baudirektion Burgdorf / Tiefbauamt des Kantons Bern, OIK IV (2010): Pilotprojekt Fussgängerquerungen Burgdorf, Schlussbericht. (Verfügbar im Intranet)
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau (2008): Markierte Fussgängerschutzinseln. Evaluation der Veränderungen im Verhalten von Zufussgehenden und Fahrzeuglenkenden. Verfügbar unter www.ag.ch/tiefbau - Downloads - Berichte und Broschüren.
bfu: Markierte Fussgänger-Schutzinseln. Empfehlungen zu verkehrstechnischen Massnahmen.
Arbeitshilfe TBA „Fussgängerstreifen“
Arbeitshilfe TBA „Fussgängerstreifen (Standortcheck)“
Rechtsgrundlagen TBA „Fussgängerstreifen“
Grundsätze
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Wenn immer möglich sind baulich ausgebildete Fussgängerschutzinseln vorzusehen.
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Markierte Fussgängerinseln werden auf Kantonsstrasse mit Handlungsbedarf gemäss Kantonsstrassenstandards angewendet.
•
Sie kommen an Fussgängerstreifen zur Anwendung, welche die Kriterien der Arbeitshilfe
Fussgängerstreifen (Standortcheck) erfüllen.
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Der OIK dokumentiert im Anlagendossier seine Begründung, weshalb keine bauliche Fussgängerschutzinsel möglich ist, falls gemäss Kantonsstrassenstandards eine physische Querungshilfe gefordert ist.
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Breite der Fahrbahn: 7.50 m bis 8.40 m in der Ebene (ab 8.50 m ist eine baulich ausgebildete
Fussgängerschutzinsel vorzusehen).
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Prozessverantwortung:
Freigegeben:
Datei-Name:
L FS LV - Oliver Dreyer
KK / KOI - Stefan Studer
AH_Markierte_Fussgaengerinsel.doc
Status:
gültig
Datum:
Seite:
14.09.2012
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Die Breite der Fahrstreifen beträgt 3.00 m. Aufgrund der Gefährdung des Veloverkehrs soll die
Breite der Fahrstreifen nicht zwischen 3.05 m und 3.45 m liegen.
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Die markierte Insel wird durch zwei retroreflektierende Inselpfosten geschützt und mit einem
doppelseitigen Signal Nr. 4.11 „Standort eines Fussgängerstreifens“ gekennzeichnet (Abb. 1).
•
Die Mittelinsel wird innerorts mindestens 1.50 m breit markiert. Ausserorts beträgt die Mindestbreite 1.60 m.
•
Die Dreiecksflächen weisen eine Länge von mindestens 10.00 m auf (Abb. 1) und sollen vollflächig gestaltet werden. Die Farbwahl erfolgt nach der VSS-Norm 640 214, Spalte Mehrzweckstreifen.
•
Die Insel wird durch eine weisse Markierungslinie umrandet.
Abb. 1: Prinzipskizze einer markierten Fussgängerinsel.
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Hinweise zur Ausführung
•
Im Vorfeld der Insel sollte die Fahrbahnbreite auf einer Länge von 200 m konstant sein, damit
das Engnis für den Fahrzeuglenkenden hinsichtlich eines allfälligen Überholmanövers (LKW –
Velo) einschätzbar ist.
•
Bei Einmündungen von Seitenstrassen oder Parkierungsflächen nahe der Insel kann die Linie
um die Dreiecksfläche unterbrochen markiert werden, womit das Befahren der Fläche erlaubt
ist (Abb. 3).
•
Bis die markierte Fussgängerinsel als Massnahme auf nationaler Ebene als hinreichend sicher
beurteilt wird und dementsprechend normiert ist, sind alle markierten Fussgängerinseln als
temporäre Massnahme anzusehen. Die Projektleiter Verkehrstechnik (OIK) und die Fachstelle
Langsamverkehr (DLZ) sind bei der Projektierung und Begleitung dieser Projekte beizuziehen.
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L FS LV - Oliver Dreyer
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Abb. 2: Prinzipskizze einer markierten Fussgängerinsel bei Einmündungen.
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Umsetzungsbeispiele
Lützelflüh – Goldbach: KS 23, DTV 8’300
(2011), Inselbreite 1.60 m, Fahrstreifenbreite
je 3.00 m, Strassenbreite 7.60 m.
Malleray: KS 6, DTV 12'000, LKW 12%, Inselbreite 2.00 m, Fahrstreifenbreite je 3.00 m,
Strassenbreite 8.00 m.
Hinweis: Die flächige Dreiecksmarkierung
weisst noch nicht die korrekte Farbe auf.
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© verkehrsteiner AG
Burgdorf, Kirchbergstrasse, KS 23: DTV 12'100
(1998), Inselbreite 1.60 m, Fahrstreifenbreite
je 2.96 m, Strassenbreite total 7.52 m.
Hinweis: Die flächige Dreiecksmarkierung weisst
noch nicht die korrekte Farbe auf.
© verkehrsteiner AG
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