III. Der Unterlassungsanspruch und seine Durchsetzung 1

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III.
Der Unterlassungsanspruch und seine Durchsetzung
1.
Zuständigkeit
Überblick
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Zuständigkeiten:
- sachlich: ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Ansprüche aus
UWG (§ 13 I), Markenrecht (§ 140 I MarkenG) und Patentrecht (§ 143 I PatG),
im Urheberrecht gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 21, 71 f. GVG:
Abhängigkeit vom Streitwert).
- örtlich: § 14 UWG, im Immaterialgüterrecht gelten die allgemeinen Vorschriften
(§§ 12 ff. ZPO).
Konzentrationsermächtigung = Ermächtigung der Landesregierung, durch VO die
Zuständigkeit bei einem oder mehreren LGen zu konzentrieren (§§ 13 II UWG; 105
UrhG; 143 II PatG; 140 II MarkenG; ). Sinn: Spezialmaterie läßt Streitentscheidung
durch spezialisierte Gerichte sinnvoll erscheinen. Wurde im Immaterialgüterrecht
weitgehend genutzt (für Bayern: LGe München I und Nürnberg-Fürth), im UWG bisher
kaum.
Besonderheit im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht: unlautere Werbung oder
Gegenstände, die ein Immaterialgüterrecht verletzen, werden oft an vielen Orten
verbreitet (Beispiele: unlautere Werbung in Presse, Rundfunk oder Internet, Verkauf
rechtsverletzender Gegenstände in verschiedenen Filialen einer Handelskette).
Gerichtsstand des Tatorts (§ 32 ZPO, § 14 II 1 UWG) eröffnet in diesem Fall eine
Wahlmöglichkeit (Möglichkeit des forum shopping).
Örtliche Zuständigkeit
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Grundsätzlich Wahlmöglichkeit des Klägers zwischen Gericht, in dessen Bezirk der
Bekl. seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat (§ 14 I UWG, § 12 ZPO) und
Gerichtsstand des Begehungsortes (§ 14 II 1 UWG, § 32 ZPO)
Begehungsort ist da, wo zumindest eine Teilhandlung der Verletzungshandlung begangen
wurde, also auch dort, wo Werbung oder Verletzungsexemplare bestimmungsgemäß
verbreitet werden.
Einschränkung: Erforderlich ist aber eine wirtschaftliche Auswirkung oder Spürbarkeit
(Auswirkungsprinzip). Es müssen also tatsächlich Kunden umworben werden, die auch
die Möglichkeit des Kaufs der betreffenden Waren oder des Bezugs der betreffenden
Dienstleistungen haben. Beispiel: Kein Gerichtsstand in Hamburg, wenn Bayreuther
Frisör mit lokalem Kundenkreis im Internet irreführend wirbt oder ein
markenverletzendes Shampoo ohne Versandmöglichkeit anbietet. Zur Frage, wann das
Prinzip im Rahmen der Zulässigkeit und wann im Rahmen der Begründetheit zu prüfen
ist, s.u. bei der internationalen Zuständigkeit.
Medien im einzelnen:
Lehrstuhl Zivilrecht VIII
Prof. Dr. Ohly
Wettbewerbsverfahrensrecht
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- Presse: Gerichtsstand überall dort begründet, wo das Presseerzeugnis
bestimmungsgemäß verbreitet wird („fliegender Gerichtsstand“).
- Rundfunk, Fernsehen: sämtliche Orte, an denen das Programm
bestimmungsgemäß zur Kenntnis genommen wird (übliches Sendegebiet, bei
Möglichkeit des Online-Radios allerdings wohl auch gesamtes Bundesgebiet),
daneben auch der Sendeort
- Internet: grundsätzlich gesamtes Bundesgebiet, Einschränkung aber durch das
Auswirkungsprinzip, s.o.
- Angebot verletzender Erzeugnisse: überall dort, wo das Angebot tatsächlich
erfolgt, bei Werbung auch überall dort, wo Werbung bestimmungsgemäß zur
Kenntnis genommen wird.
Sondervorschrift des § 14 II 2 UWG: Einschränkung des Wahlrechts bei Verbandsklagen
(§ 8 III Nr 2 – 4 UWG – gilt nicht für den Fall des § 8 III Nr 1, also für Klagen von
Mitbewerbern!).
§ 14 ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, daher keine Zuständigkeit kraft rügeloser
Verhandlung (§ 39 ZPO), anders im Immaterialgüterrecht
Internationale Zuständigkeit
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Im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht wegen der ubiquitären Natur der
Immaterialgüterrechte und des häufig grenzüberschreitenden Charakters der Werbung
von besonderer Bedeutung.
Regelung durch Europäische Gerichtsstands- und VollstreckungsVO (EuGVVO), im
Verhältnis zu DK gilt das frühere EuGVÜ, im Verhältnis zur Schweiz das Abkommen
von Lugano (LugÜ), beide sind weitgehend mit der EuGVVO inhaltsgleich. Wichtigste
Gerichtsstände im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht: Geschäfts- bzw. Wohnsitz
des Beklagten (Art. 2 I) und Tatort (Art. 5 Nr. 3).
Ausschließliche Zuständigkeit des Registerstaats für Klagen, „welche die Eintragung
oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher
Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben“
(Art. 22 Nr. 4 EuGVVO) gilt nur für Eintragungs- und Nichtigkeitsverfahren, nicht
hingegen (sofern möglich) bei einredeweiser Geltendmachung der Nichtigkeit.
Wenn EuGVVO nicht einschlägig, gelten die §§ 12 ZPO, die in diesem Fall nicht nur die
örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit regeln.
Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen.
Problem bei Handlungen im Internet: Begründet die weltweite Abrufbarkeit die
internationale (Tatort-) Zuständigkeit jedes beliebigen Gerichts weltweit? Beispiel: BGH,
13.10.2004 – Hotel Maritime, weiterführend Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659 ff..
Antwort: Erforderlich für die Rechtsverletzung ist eine wirtschaftliche Auswirkung, str.
ist aber, ob sie bereits im Rahmen der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist.
- Dafür: Zuständigkeitsinteressen des Beklagten, dem nicht angesonnen werden
kann, sich weltweit auf Prozesse einzulassen.
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- Dagegen: Tatsachen, die sich in gleicher Weise auf Zuständigkeit und
Begründetheit auswirken („doppelrelevante Tatsachen“) werden erst im Rahmen
der Begründetheit geprüft, im Rahmen der Zuständigkeit genügt die schlüssige
Behauptung.
- Lösung: Wenn sich schon aus dem Klägervortrag Fehlen jeglicher Auswirkung
ergibt, fehlt es an der internationalen Zuständigkeit. Wenn eine Beweiserhebung
oder ausführlichere Erörterung erforderlich ist, genügt die Abrufbarkeit zur
Begründung der Zuständigkeit, das Auswirkungsprinzip ist dann im Rahmen der
Verletzung zu prüfen.
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