Best Execution Policy

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Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im
Rahmen der Vermögensverwaltung und der Auswahl von Gegenparteien
(Best Execution Policy)
Die CREA Asset Management Trust reg. (nachfolgend „CREA AM“) ist spezialisiert auf die Portfoliound Vermögensverwaltung sowie das Management von Anlagefonds. CREA AM ist gesetzlich
verpflichtet die Grundsätze festzulegen und zu veröffentlichen wie sie Aufträge in
Finanzinstrumenten ausführt und wie sie Gegenparteien (Depotbanken, Verwahrstellen, Broker etc.)
auswählt.
Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten
Anwendungsbereich
Die folgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Anlageentscheidungen, die CREA AM nach
Massgabe des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten
Anlagerichtlinien zum Zweck des Erwerbs bzw. der Veräusserung von Wertpapieren oder anderer
Finanzinstrumenten trifft.
Keine Anwendung dieser Grundsätze
Die folgenden Grundsätze gelten nicht
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für die Ausgabe von Fondsanteilen zum Ausgabepreis und Rückgabe zum Rücknahmepreis
über die jeweilige Verwahrstelle;
bei Festpreisgeschäften, d.h. wenn Finanzinstrumente zu einem vorher vertraglich
festgelegten Preis gekauft oder verkauft werden;
bei besonderen Marktsituationen oder Marktstörungen. Dabei wird CREA AM nach bestem
Wissen und Gewissen im Interesse des Kunden handeln;
bei einer marktschonenden (sog. interessewahrende) Orderbearbeitung, d.h. es wird dann
vom Grundsatz abgewichen, wenn dies im Einzelfall für den Kunden einen Vorteil hat;
bei einer Zusammenlegung von Aufträgen (sog. Blockorders), wenn dies keinen Nachteil für
den Kunden hat.
Vorrang von Weisungen
Der Kunde kann CREA AM spezielle Weisungen zur Ausführung von Aufträgen erteilen, insbesondere
an welchen Ausführungsplätzen einzelne Anlageentscheidungen von CREA AM ausgeführt werden
sollen. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor.
Grundsätze bei der Zusammenlegung von Aufträgen
Einzelne Kundenaufträge dürfen von CREA AM zusammengelegt und als Sammelauftrag (sog.
Blockorder) zur Ausführung weitergeleitet werden. Wird ein Sammelauftrag zu unterschiedlichen
Kursen ausgeführt, erfolgt die Aufteilung in die einzelnen Kundendepots zu Durchschnittswerten.
Grundsätze bei der Ausführung von Aufträgen
Bei der Auswahl konkreter Ausführungsplätze und Ausführungswege stellt CREA AM vorrangig darauf
ab, für den Kunden den bestmöglichen Gesamtpreis (Kauf- bzw. Verkaufspreis des Finanzinstruments
sowie sämtliche mit der jeweiligen Verfügung verbundene Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft
CREA AM seine Auswahlentscheidung nach Massgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen
Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der betroffenen Finanzinstrumente
gewichtet werden:
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Wahrscheinlichkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung der Order
Schnelligkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung
Sicherheit der Abwicklung
Umfang und Art der gewünschten Dienstleistung
Marktverfassung
Anwendung der Execution Policy Dritter
Da CREA AM grundsätzlich einen Dritten mit der Ausführung von Anlageentscheidungen beauftragt,
erfolgt die jeweilige Verfügung nach Massgabe der Vorkehrungen, die der beauftragte Dritte zur
Erreichung einer bestmöglichen Ausführung getroffen hat. Insofern können sich Abweichungen von
den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben.
Abweichung im Einzelfall
Falls im Einzelfall die o.g. Grundsätze bei der Ausführung von Aufträgen durch CREA AM nicht
eingehalten werden, wird zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt.
Auswahl von Gegenparteien
Anwendungsbereich
Die folgenden Grundsätze gelten für die Auswahl von Gegenparteien, die CREA AM nach Massgabe
des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum
Zweck der Verwahrung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumenten trifft.
Vorrang von Weisungen
Der Kunde kann CREA AM anweisen, bestimmte Einrichtungen mit der Ausführung von
Anlageentscheidungen von CREA AM zu beauftragen (Broker) bzw. Wertpapiere oder
Finanzinstrumente bei bestimmten Einrichtungen zu verwahren (Depotbanken). Die Nennung einer
Broker- oder Depotverbindung wird bereits als Weisung des Kunden bzw. als Auswahl des Brokers
oder der Depotbank verstanden. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Grundsätzen bezüglich
der Auswahl von Gegenparteien in jedem Fall vor.
Anwendung der Execution Policy Dritter
Bei der Nennung einer Gegenpartei durch den Kunden gelten die Grundsätze der beauftragten
Gegenpartei zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung. Insofern können sich Abweichungen
von den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben.
Grundsätze bei der Auswahl von Gegenparteien
Bei der Auswahl konkreter Gegenparteien stellt CREA AM vorrangig darauf ab, für den Kunden den
bestmöglichen Gesamtpreis (Kosten und Gebühren der Transaktion, der Konto- und der
Depotführung sowie aller verbundenen Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft CREA AM seine
Auswahlentscheidung nach Massgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen Kriterien unter
Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der eingesetzten Finanzinstrumente gewichtet
werden:
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Bonität der Gegenpartei
Sicherheit bei der Abwicklung und Verwahrung
Schnelligkeit bei der Ausführung und Abwicklung
Umfang und Art der gewünschten Dienstleistung
Kundenspezifische Kriterien
Änderungen der Grundsätze bezüglich der Ausführung von Aufträgen und der
Auswahl von Gegenparteien
Diese „Best Execution Policy“ wird mindestens einmal jährlich überprüft. Wesentliche Änderungen
werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
Vaduz, April 2016
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