Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten im Rahmen der Vermögensverwaltung und der Auswahl von Gegenparteien (Best Execution Policy) Die CREA Asset Management Trust reg. (nachfolgend „CREA AM“) ist spezialisiert auf die Portfoliound Vermögensverwaltung sowie das Management von Anlagefonds. CREA AM ist gesetzlich verpflichtet die Grundsätze festzulegen und zu veröffentlichen wie sie Aufträge in Finanzinstrumenten ausführt und wie sie Gegenparteien (Depotbanken, Verwahrstellen, Broker etc.) auswählt. Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten Anwendungsbereich Die folgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Anlageentscheidungen, die CREA AM nach Massgabe des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum Zweck des Erwerbs bzw. der Veräusserung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumenten trifft. Keine Anwendung dieser Grundsätze Die folgenden Grundsätze gelten nicht für die Ausgabe von Fondsanteilen zum Ausgabepreis und Rückgabe zum Rücknahmepreis über die jeweilige Verwahrstelle; bei Festpreisgeschäften, d.h. wenn Finanzinstrumente zu einem vorher vertraglich festgelegten Preis gekauft oder verkauft werden; bei besonderen Marktsituationen oder Marktstörungen. Dabei wird CREA AM nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse des Kunden handeln; bei einer marktschonenden (sog. interessewahrende) Orderbearbeitung, d.h. es wird dann vom Grundsatz abgewichen, wenn dies im Einzelfall für den Kunden einen Vorteil hat; bei einer Zusammenlegung von Aufträgen (sog. Blockorders), wenn dies keinen Nachteil für den Kunden hat. Vorrang von Weisungen Der Kunde kann CREA AM spezielle Weisungen zur Ausführung von Aufträgen erteilen, insbesondere an welchen Ausführungsplätzen einzelne Anlageentscheidungen von CREA AM ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor. Grundsätze bei der Zusammenlegung von Aufträgen Einzelne Kundenaufträge dürfen von CREA AM zusammengelegt und als Sammelauftrag (sog. Blockorder) zur Ausführung weitergeleitet werden. Wird ein Sammelauftrag zu unterschiedlichen Kursen ausgeführt, erfolgt die Aufteilung in die einzelnen Kundendepots zu Durchschnittswerten. Grundsätze bei der Ausführung von Aufträgen Bei der Auswahl konkreter Ausführungsplätze und Ausführungswege stellt CREA AM vorrangig darauf ab, für den Kunden den bestmöglichen Gesamtpreis (Kauf- bzw. Verkaufspreis des Finanzinstruments sowie sämtliche mit der jeweiligen Verfügung verbundene Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft CREA AM seine Auswahlentscheidung nach Massgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der betroffenen Finanzinstrumente gewichtet werden: Wahrscheinlichkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung der Order Schnelligkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung Sicherheit der Abwicklung Umfang und Art der gewünschten Dienstleistung Marktverfassung Anwendung der Execution Policy Dritter Da CREA AM grundsätzlich einen Dritten mit der Ausführung von Anlageentscheidungen beauftragt, erfolgt die jeweilige Verfügung nach Massgabe der Vorkehrungen, die der beauftragte Dritte zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung getroffen hat. Insofern können sich Abweichungen von den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben. Abweichung im Einzelfall Falls im Einzelfall die o.g. Grundsätze bei der Ausführung von Aufträgen durch CREA AM nicht eingehalten werden, wird zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt. Auswahl von Gegenparteien Anwendungsbereich Die folgenden Grundsätze gelten für die Auswahl von Gegenparteien, die CREA AM nach Massgabe des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum Zweck der Verwahrung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumenten trifft. Vorrang von Weisungen Der Kunde kann CREA AM anweisen, bestimmte Einrichtungen mit der Ausführung von Anlageentscheidungen von CREA AM zu beauftragen (Broker) bzw. Wertpapiere oder Finanzinstrumente bei bestimmten Einrichtungen zu verwahren (Depotbanken). Die Nennung einer Broker- oder Depotverbindung wird bereits als Weisung des Kunden bzw. als Auswahl des Brokers oder der Depotbank verstanden. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Grundsätzen bezüglich der Auswahl von Gegenparteien in jedem Fall vor. Anwendung der Execution Policy Dritter Bei der Nennung einer Gegenpartei durch den Kunden gelten die Grundsätze der beauftragten Gegenpartei zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung. Insofern können sich Abweichungen von den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben. Grundsätze bei der Auswahl von Gegenparteien Bei der Auswahl konkreter Gegenparteien stellt CREA AM vorrangig darauf ab, für den Kunden den bestmöglichen Gesamtpreis (Kosten und Gebühren der Transaktion, der Konto- und der Depotführung sowie aller verbundenen Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft CREA AM seine Auswahlentscheidung nach Massgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der eingesetzten Finanzinstrumente gewichtet werden: Bonität der Gegenpartei Sicherheit bei der Abwicklung und Verwahrung Schnelligkeit bei der Ausführung und Abwicklung Umfang und Art der gewünschten Dienstleistung Kundenspezifische Kriterien Änderungen der Grundsätze bezüglich der Ausführung von Aufträgen und der Auswahl von Gegenparteien Diese „Best Execution Policy“ wird mindestens einmal jährlich überprüft. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Vaduz, April 2016