Wegleitung: Aufzeichnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten

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Wegleitung
betreffend die Aufzeichnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
Inhaltsverzeichnis
1.
EINLEITUNG
2
2.
GELTUNGSBEREICH
2
3.
AUFZEICHNUNG VON GESCHÄFTEN MIT FINANZINSTRUMENTEN
3
3.1.
Gegenstand der Aufzeichnungspflicht
3
3.2.
Anforderungen an die Aufzeichnung
3
3.2.1.
Kontinuierliche, einheitliche Führung der
Aufzeichnungen
3
3.2.2.
Elektronische oder physische Führung der
Aufzeichnungen
4
Zeitpunkt der Aufzeichnung
4
3.2.3.
3.3.
Inhalt der Aufzeichnungen im Einzelnen
4
3.3.1.
Aufzeichnung von eingehenden Aufträgen und
getroffenen Handelsentscheidungen (Auftragsbuch)
5
3.3.2.
Aufzeichnung von Auftragsweiterleitungen
(Brokerauftragsbuch)
7
Aufzeichnung von Geschäften (Transaktionsjournal)
8
3.3.3.
1.
Einleitung
1
Diese Wegleitung erläutert die Bestimmungen von Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI.
BankV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission zu Art. 13 Abs. 6
MiFID und beschreibt die diesbezügliche Verwaltungspraxis der FMA.
2
Diese Wegleitung erläutert namentlich wie die von der FMA beaufsichtigten Banken
und Wertpapierfirmen sowie die Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen die Pflicht zur Aufzeichnung über Kundenaufträge und geschäfte zu erfüllen haben.
3
Diese Wegleitung setzt kein Recht. Sie dient lediglich der Verlautbarung des gegenwärtigen Standes der Rechtsanwendung. Rechtlich massgebend sind einzig die
Bestimmungen nach Art. 8f BankG und Anhang 7.4 VI. BankV sowie die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, welche Bestandteil des unmittelbar anwendbaren Rechts
bildet.
2.
Geltungsbereich
(Art. 13 Abs. 6 MiFID)
4
Diese Wegleitung gilt für die Aufzeichnungen im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch:
a. Banken, Wertpapierfirmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften;
b. Fondsleitungen, sofern sie die Verwaltung von Einzelportfolios nach Art. 24
Abs. 3 Bst. a IUG betreiben;
c. Zweigstellen von Banken, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus dem
EWR in Liechtenstein
5
Die in Rz 4 genannten Institute werden nachfolgend gemeinsam als „Institute“ bezeichnet.
6
Soweit diese Wegleitung für die Vermögensverwaltungsgesellschaften besondere
Bestimmungen aufstellt, gelten diese Bestimmungen immer auch für die Tätigkeit
von Fondsleitungen nach Rz 4 Bst. b.
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3.
Aufzeichnung von Geschäften mit Finanzinstrumenten
(Art. 13 Abs. 6 MiFID, Art. 7 bis 8 Vo. 1287/2006)
3.1.
Gegenstand der Aufzeichnungspflicht
7
Der Aufzeichnungspflicht unterliegen:
a. alle eingehenden Aufträge und getroffenen Handelsentscheidungen, d.h. alle
bei einem Institut eingehenden Aufträge zur Durchführung von Geschäften mit
Finanzinstrumenten und alle von ihm getroffenen Handelsentscheidungen im
Rahmen der Vermögensverwaltung für Kunden mit eigenem Ermessen sowie
im Rahmen des Eigenhandels mit Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten nach Anhang 1 Abschnitt C zum BankG;
b. die Ausführung von Aufträgen und Handelsentscheidungen, d.h. die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten unabhängig davon, ob die Ausführung durch die Bank oder Wertpapierfirma selbst erfolgt oder zur Ausführung an eine andere Person/Institution weitergeleitet wird.
3.2.
Anforderungen an die Aufzeichnung
3.2.1.
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Kontinuierliche, einheitliche Führung der Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen sind kontinuierlich und innerhalb des Instituts einheitlich zu führen („Journal“).
Es ist zulässig, die Aufzeichnungen in Teiljournalen zu führen. Teiljournale können
a. für einzelne Finanzinstrument-Arten oder
b. pro Niederlassung des Instituts geführt werden, oder
c. eine Unterscheidung zwischen eingegangenen Aufträgen und getroffenen
Handelsentscheidungen („Auftragsbuch“), den an andere Banken oder Wertpapierfirmen zur Ausführung weitergeleiteten Aufträgen („Brokerauftragsbuch“) und den getätigten Abschlüssen („Transaktionsjournal“) vorsehen.
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Das Institut hat im Falle der Führung von Teiljournalen sicherzustellen, dass die verlangten Informationen sämtlicher eingegangener Aufträge und getroffener Handelsentscheidungen sowie aller getätigten Abschlüsse in den Teiljournalen enthalten
sind und die Kette der Auftragsabwicklung lückenlos und einfach nachvollziehbar ist.
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Grundsätzlich ist eine zentralisierte Führung der Aufzeichnungen am Hauptsitz anzustreben. Bestehende selbständige Aufzeichnungsführungen durch Niederlassungen, die selbständig Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen können, dürfen beibehalten werden.
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3.2.2.
Elektronische oder physische Führung der Aufzeichnungen
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Die Aufzeichnungen bzw. die aufzeichnungspflichtigen Daten dürfen sowohl in Papierform als auch auf Bildträgern oder elektronischen Datenträgern geführt werden.
Daten, die nicht in Papierform aufgeführt werden, müssen jederzeit und innert kürzester Frist der FMA oder den Revisionsstellen in Papierform zur Verfügung gestellt
werden können.
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Erfolgt die Ersterfassung von Aufträgen, der Weiterleitung oder Ausführungsbestätigung von Aufträgen in Form von Einzelbelegen in Papierform (z.B. Händlerfichen),
verbunden mit zeitlich nachgelagerter Erfassung in einem Journal, so haben die
Händlerfichen alle wesentlichen Angaben nach Ziff. 3.3 zu enthalten.
3.2.3.
Zeitpunkt der Aufzeichnung
13
Ungeachtet, ob die Führung der Aufzeichnungen in Papier- oder in elektronischer
Form erfolgt, hat die Erfassung von Aufträgen unmittelbar nach deren Eingang und
bei Handelsentscheidungen unmittelbar nach deren Fällung zu erfolgen. Die Erfassung des Eingangszeitpunkts des Auftrages oder der Fällung der Handelsentscheidung hat gestützt auf von menschlichen Eingriffen unabhängige technische Einrichtungen zu erfolgen (z.B. durch eine Stempeluhr oder automatisierte Erfassung des
Eintrags in das entsprechenden Datenfeld).
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Die Vorgaben nach Rz 13 sind bei der Weiterleitung von Aufträgen in gleicher Weise einzuhalten.
15
Bei der nachträglichen Erfassung von individuellen Aufzeichnungen von Aufträgen
(Entgegennahme und Weiterleitung) und deren nachträglicher Eintragung in das
Journal, sind die automatisch vergebenen Zeitpunkte auf den individuellen Aufzeichnungen in das Journal zu übernehmen.
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Ausgeführte Aufträge sind umgehend nach Eingang der Ausführungsbestätigung zu
erfassen.
3.3.
Inhalt der Aufzeichnungen im Einzelnen
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Die Ziff. 3.3.1. bis 3.3.3. der vorliegenden Wegleitung legen die einzelnen Informationen fest, welche im Journal zu erfassen sind. Der Übersichtlichkeit halber wird dabei von den folgenden drei Teiljournalen ausgegangen:
a. Auftragsbuch;
b. Brokerauftragsbuch; und
c. Transaktionsjournal.
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Die Institute sind frei, einzelne der Felder in den Ziff. 3.3.1. bis 3.3.3. in mehrere
Felder aufzuteilen oder weitere Informationen (z.B. „Identifikationsnummer“ für einen
Auftrag) zu erfassen.
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Die Feldreihenfolge in den Ziff. 3.3.1 bis 3.3.3. ist von den Instituten nicht zwingend
zu übernehmen. Deren Übernahme wird jedoch empfohlen.
3.3.1.
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Aufzeichnung von eingehenden Aufträgen und getroffenen Handelsentscheidungen (Auftragsbuch)
Über eingehende Aufträge und getroffene Handelsentscheidungen sind unverzüglich nach Auftragseingang folgende Angaben aufzuzeichnen:
Feldname
1.
Kunde (Vertragspartner)
Beschreibung
Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden.
Wird der Name eines Kunden mit bestehender, dauerhafter Konto-/Depotbeziehung aufgezeichnet, so ist zweckmässigerweise
auch die Stammnummer der Konto-/Depotbeziehung aufzuzeichnen.
2.
allfälliger Vertreter
des Kunden
Name oder Bezeichnung des Vertreters
Erteilt der Kunde den Auftrag nicht selbst, sondern wird er durch
einen für die Konto-/Depotbeziehung (umfassend oder auf einzelne Verwaltungshandlungen beschränkt) Bevollmächtigten
vertreten, so ist auch der Name des Vertreters aufzuzeichnen.
Erteilt ein Organ des Kunden den Auftrag, so ist auch der Name
des Organs aufzuzeichnen.
3.
Identifikation des
Finanzinstruments
Gibt es für das betreffende Finanzinstrument einen gültigen
ISIN-Code, muss die Identifikation über den ISIN-Code erfolgen.
Ansonsten ist ein alternativer Identifikationscode (z.B. CHValorennummer) anzuführen. Sollte das besagte Finanzinstrument keinen einheitlichen Identifikationscode haben, muss zumindest der Name des Finanzinstruments oder im Falle eines
Derivatekontrakts, die Merkmale dieses Kontrakts (z.B. „call option, US style, 11/09, strike 127.75, on reg.shs. NoName Corp.“)
aufgezeichnet werden.
4.
Kauf-/VerkaufIndikator
Definiert, ob es sich um ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft handelt. Bei einem Eigengeschäft ist dies aus Sicht des Instituts, im
Falle eines Kundengeschäfts, aus der Sicht des Kunden, zu betrachten.
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5.
Andere Auftragsart
Enthält Angaben zur Auftragsart, wenn es sich nicht um einen
Kauf- oder Verkaufsauftrag handelt.
Als andere Auftragsarten gelten insbesondere:
a)
Die Durchführung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften
wie Leih- oder Verleihgeschäfte, Repo- und umgekehrte
Repo-Geschäfte und „Sell-buy back“- und „Buy-sell back“Geschäfte;
b)
Die Ausübung von Optionen und Optionsscheinen;
c)
Primärmarktgeschäfte (so wie ihre Emission, Zuteilung
oder Zeichnung) mit Aktien, aktienähnlichen Finanzinstrumenten, Schuldverschreibungen oder sonstigen verbrieften
Schuldtiteln;
d)
Tauschgeschäfte mit Finanzinstrumenten; oder
e)
Zeichnung und Rückgabe von Anteilen eines Investmentunternehmens (Organismen für gemeinsame Anlagen).
6.
Auftragstyp
Enthält Angaben dazu, ob es sich um einen Limitenauftrag oder
einen Auftrag zum Abschluss nach Marktbedingungen („bestens“) sowie, ob es sich um einen Auftrag „comptant“ oder „auf
Termin“ handelt. Bei Aufträgen „auf Termin“ ist zudem der Erfüllungstermin festzuhalten.
7.
Befristung des Auftrags
Enthält das Datum, bis zum welchem der Auftrag ausgeführt
sein muss. Ist ein Auftrag nicht befristet, so wird er als „good until cancelled“ erfasst.
8.
Weitere spezifische
Auftragsbedingungen
Enthält weitere spezifische Anweisungen, Bedingungen oder
Details zur Auftragsausführung.
Als spezifische Anweisungen gelten namentlich:
9.
Stückpreis
a)
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Teilausführungen,
wobei die Zulässigkeit nicht ausdrücklich aufgeführt werden
muss, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dies
so vorsehen;
b)
Besondere Anweisungen zur Abrechnung des Auftrages
(z.B. Zulässigkeit von „warehousing“ – Teilausführung eines Auftrags über mehrere Tage hinweg, wobei über diese
Teilausführungen nur in einer, nach Abschluss der letzten
Teilausführung erfolgenden Rechnung abgerechnet wird)
c)
Auftragsausführung über einen bestimmten, vom Kunden
bezeichneten Broker („directed orders“);
d)
Direkte Auftragserteilung durch den Kunden oder dessen
Vertreter an einen Broker („direct orders“).
a)
Stückpreis steht bei Auftragserteilung fest:
Preis, Ausgabepreis oder Liberierungsbetrag pro Finanzinstrument oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und allfällige Marchzinsen. Im Falle von Schuldtiteln ist der Preis als
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Prozentsatz des Nominalwerts anzugeben.
b)
Stückpreis steht bei Auftragserteilung nicht fest:
Die Preis-, Ausgabepreis-, oder Liberierungsbetragslimite
pro Finanzinstrument oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und allfälligen Marchzinsen. Im Falle von Schuldtiteln
ist die Preislimite als Prozentsatz des Nominalwerts anzugeben.
10. Währung der Notierung
Die Währung, in der der Preis ausgedrückt wird. Wird der Preis
im Falle einer Schuldverschreibung oder eines sonstigen verbrieften Schuldtitels als Prozentsatz ausgedrückt, ist dieser Prozentsatz anzugeben.
11. (Nominale) Menge
Anzahl der Finanzinstrumente, des Nennwerts der Anleihe oder
der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatekontrakte.
12. Art der Mengenangabe
Angabe, ob es sich bei der Menge um die Anzahl der Finanzinstrumente, den Nominalwert der Schuldverschreibungen oder
um die Zahl der Derivatekontrakte handelt.
13. Zeitpunkt der Auftragserteilung
Datum und genauer Zeitpunkt des Auftragseingangs bzw. der
Handelsentscheidung.
3.3.2.
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Aufzeichnung von Auftragsweiterleitungen (Brokerauftragsbuch)
Werden Aufträge an eine andere Bank oder Wertpapierfirma übermittelt, so sind folgende Informationen unmittelbar nach Übermittlung des Auftrags aufzuzeichnen:
Feldname
Beschreibung
1.
Kunde (Vertragspartner)
Name oder Bezeichnung des Kunden (vgl. Ziff. 3.3.1. Feld Nr. 1)
2.
Adressat der Weiterleitung (Beauftragter)
Bei der Weiterleitung von Aufträgen an eine anderes Institut
oder Person ist der Name des beauftragten Instituts bzw. der
beauftragten Person zu erfassen.
3.
Inhalt des Auftrages
Hier werden die genauen Bedingungen des Auftrages erfasst.
Der Inhalt entspricht Ziff. 3.3.1., Felder Nr. 1 bis 12.
4.
Zeitpunkt der Auftragsübermittlung
Datum und genauer Zeitpunkt der Auftragsübermittlung.
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3.3.3.
22
Aufzeichnung von Geschäften (Transaktionsjournal)
Über die Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten sind unverzüglich
nach deren Ausführung bzw. bei weitergeleiteten Aufträgen nach Eingang der Ausführungsbestätigung folgende Angaben aufzuzeichnen:
Feldname
Beschreibung
1.
Kunde (Vertragspartner)
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 1
2.
Identifikation des
Finanzinstruments
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 3
3.
Handelstag
Tag, an dem das Geschäft ausgeführt wurde. Falls ein Geschäft
ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist das in Liechtenstein geltende Datum anzugeben.
4.
Handelszeit
Der Zeitpunkt, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde. Falls ein
Geschäft ausserhalb Liechtensteins ausgeführt wurde, ist die
entsprechende liechtensteinische Ortszeit anzugeben.
5.
Kauf-/VerkaufIndikator
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 4
6.
Andere Auftragsart
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 5
7.
Stückpreis
Preis, Ausgabepreis oder Liberierungsbetrag pro Finanzinstrument oder Derivatekontrakt ohne Provisionen und allfällige
Marchzinsen. Im Falle von Schuldtiteln ist der Preis als Prozentsatz des Nominalwerts anzugeben.
8.
(Nominale) Menge
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 11
9.
Gesamtpreis
Der Gesamtpreis als Produkt aus Stückpreis und Menge.
10. Währung der Notierung
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 10
11. Art der Mengenangabe
vgl. Ziff. 3.3.1., Feld Nr. 12
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12. Gegenpartei
a)
Gegenpartei BIC
Wenn die Gegenpartei des getätigten Geschäfts eine Bank
oder eine Wertpapierfirma ist, ist diese mittels Bank Identifier Code (BIC) ISO 9362 zu identifizieren.
b)
Gegenpartei MIC
Wenn die Gegenpartei des getätigten Geschäfts ein geregelter Markt, MTF oder eine als zentrale Gegenpartei agierende Person ist, ist diese mittels Market Identifier Code
(MIC) ISO 10383 zu identifizieren.
c)
Gegenpartei Kunden
Wenn die Gegenpartei des getätigten Geschäfts keine
Bank, Wertpapierfirma, geregelter Markt, MTF oder eine
als zentrale Gegenpartei agierende Person ist, ist diese als
„Kunde“ zu erfassen.
13. Identifikation des
Handelsplatzes
a)
Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft
ausgeführt wurde, mittels BIC.
Wenn es sich hierbei um einen systematischen Internalisierer handelt, ist der Bank Identifier Code (BIC) ISO 9362 zu
verwenden.
b)
Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft
ausgeführt wurde, mittels MIC.
Wenn es sich hierbei um einen geregelten Markt oder MTF
handelt, ist der Market Identifier Coder (MIC) ISO 10383 zu
verwenden.
c)
Identifikation des Handelsplatzes als OTC.
Wurde das Geschäft ausserhalb des Marktes (OTC) ausgeführt, ist der Handelsplatz mit „OTC“ zu kennzeichnen.
14. Für die Ausführung
verantwortliche
Person
Name der natürlichen Person, welche bei den aufzeichnenden
Instituten für die Durchführung des Geschäfts verantwortlich ist.
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